fix. 131 ». August 1917 KrelsMflft tnr den Kreis Gießen. SuhaltS-Ucberttcht: Ernährung der Selbstversorger. — Preise für Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft. — AuS- und Durchfuhrverbot für Waren. — Verbot des Rauchens und Feueranmachens. — Kohlenersparnis. — Versorgung mit Frühkartoffeln. - Bau- jchäher für den VI., VII. und VIII. Bezirk. — Zuckerverbrauchsregelung. - Bekämpfung de§ Schleichhandels. — Kohlensteuergesetz. — Holzabfuhr. -- Felddereinigung Lang°Göns. Verordnung Wer die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe Mr die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. Vom 20. Juli 1917. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8? der Reichsaetreideord- Uuna für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. G. Ö07'i folgendes verordnet: b 1. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus t eil selbstgebauten Früchten verwenden: zur Ernährung der Selbstversorger aus den Kopf für die Zeit vom 1. August 1917 ab, unter Anrechnung der nach § 2 her Verordnung vom 22. März 1917 (ReichÄZstsetzbl. S. 263) für die Zeit vom 1. bis zum 15. August 1917 belassenen Mengen: n) au Brotgetreide monatlich neun Kilogramm, d) an Gerste und Hafer für die Zeit bis zum 30. September 1917 insgesamt acht Kilogramm: 2 . Mir Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar: au Winterroggen bis zu einhundertfüuftmdfünfzig Kilogramm, an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm, an Winterweizen bis zu einhundertneuuzig Kiloaramni, an Sommerweizen bis zu eiuhundertfilufundachtzig Kilogramm, an Spelz bis zu zlveihundertzebu Kilogramm, an Gerste bis zu eiuhundertsechzig Kilogramm, an Hafer bis zu einhundertfünfztg Kilogramm, an Erbsen, einschließlich Peluschken, und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm, an großen Viltoria-Erbsen und an Ackerbohnen bis zu dreihundert Kilogramm, an Linsen bis zu einhundert Kilogramm, an Mischfruchl dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse der Früchte, an Buchiveizen bis ^u einhundert Kilogramm, an Hirse bis zu dreißig Kilogramm. Die Laudeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgulmen- gen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe «der ganze BeArVe bis zu einer von der Reichsgctreijdestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. Dr. H elfferi ch. ßln den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 26. Juli 1917. Großherzygliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L a n g e r m a n n. _ Verordnung Über die Preise für Fleisch imd Fleifrhiwaren ausländischer Herkunft. Vom 18. Juli 1917. Mif Grund der Verordirung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der BoWernährrwg vom 22. Mai 1916 (Reichs ^tzblatt S. 401) wird verordnet: Artikel I. Bei der Abgabe von Fleisch und Fleischwaren isländischer Herkunft an die Verbraucher dürfen die für inländi- ?s Fleisch und inländische Fleischwaren gleicher Art geltenden ckstprnse nicht überschritten werden. Tie Preise gelten auch Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft als Höchstpreise Siune des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. AUgust 1914 _ der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rerchsgesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den BMnntmMlMUgen 21. Januar 1915 (Reichsgesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reicksgesetzbl. S. 183) und 22.März 1917 (Re-ckOgesetzbl. S. 253) . Vorschrift im Abs. 1 gilt für Fleisch von Rindvieh, Kälbern, Lchaf-en und Schweinen, frisch oder zubereitet, 'einschließlich Murstwareu, Speck und Schmalz. Artikel II. 8 8 Ms. 2 der Verordnung über SMaMvieh- Vrö Fleischpreise für Schweine und Müder vom 5. April 1917 (Rerchsgesetzbl. S. 319) erhält folgende Fassung: ,,Die Vvrfchrtften der 1 und 7 finden aus d-ie rin Abs. 1 rezerchnetzen Waren feine Anwendung.. Tie MN verbsmäßige W- aabe dieser Wauen ist von den Gemeinden zu überwachen: sie können Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vorschrift im 8 7 Ws. 3 findet entsprechende Anwendung." Artikel III. Der Präsident des Ktiegsenrähr-uugsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Artikel IV. Tiefe Verordnung tritt mit deni l. AugUst 1917 in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. __ BekanuLmachung. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 (Reicksanzeiger vh. 129), betreffend das Aus- und Turchftihr- verbot für Waren des 19. Wschuitts des Zolltarifs, bringe ich nachstehsndes zUr öffentlichen Kenntnis: linier Ziffer III der BeSanntmachjnng vom 1. Juni 1917 erhält vcx. 6 folgende Fassung: Tascken- und andere Zählwerke sonne selbsttätige Meß- und RegistriervorrickitUngen, auch hydrouretrische Jnstruuienve (Instrumente mc Messung der Wossergeschlwindigkeit, Re- grstrierpegel) choic Gesck^viud igkeitsmesser für Fahrzeuge, in Verbindlmg mit Uhrwerken; alle diese, soweit sie nicht dUrck> ihre Verbindungen unter andere venmurern fallen äußer Manometern, aeronautischen und nautischen Meß- nßrmuenten sowie sämtlichen Meßinstrumenten für gcodäti- che, trigonometrische und alle Gebiete des Kriegsverines- ungsweseus betreffende Zwecke).aus 934 c. Berlin, den 1.4. Juli 1917. Der Reichskanzler. Im ykuftrage: Richter. Bekanntmachung. Im Anchlun an die Bekanntmachung vom 10. März 1917 (ReichSanzeigcr wr. 62 , betreffend das Verbot der Mssuhr roch TUrcklftl'hr von Waren des Abschnitts 18^. des <>ollta,rffs (Maschiinen), bringe ch nachstehendes zur öffentlichen slenntnis: -In der' Bekanntmachung vom 10. März 1917 erhält rurter Ziffer II (vom Verbot unter I befreite Waren) der ^Msatz, betreffend die Waren aus den Aussuhrnummern 895b und 896b des Statistische Warenv erzeickMisses folgende Fassung: KutbelftickuraschsNien, Köpfe (Oberteile) von solchen Masclftnen, auch Teile davon (ausgenommen Radeln); Strickmaschis- ncnteile (außer Radeln) bis zum Gewichte von 5 Kilo in einer Sendung . . aus 895b und 896b. Berlin, den 15. Juli 1917. Ter Reichskanzler. _ Im Aufträge: Richter. _ XVIII Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Illb. Tgb.-Rr. 13 984/4442. Frankfurt a. M. 20. 7. 1917. Betr.: Verbot des Rauchens und Feueranmachens in Mnnitions- betrieben Uftv. Verordnung. Uni der Gefahr entgmeirzutreten, daß durch Unachtsamkeit beim Feueranmachjen und Rauchen Brände entstehen, durch welche Kriegsmaterial vermietet Mid die Befriedig rurg der Hcereübe- dürfnisse gestört wird, bestimme ich hiermit iw Interesse der öffentlichen Sicherheit für den mir Unterstellten Kvrpsbezirk ans Grund des ß 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand voni 4. JUni 1851 in der Fassung des Reicksgesetzes vom 11. Tezeinbcr 1915': Das Rauchen, Feuermachen und Milbringen von Feuerzeug — insoweit es zUm Betriebe nicht unbedingt erforderlich ist — ist verboten: 1. auf deui gesamten umzäunteu oder sonst abgegrenzten Gelände aller Feuerwerkslaborätorren, Sprengstoffabriken und Muuitionsfüllstellen etnschsieUich der staatlichen Institute; ausgenommen sind die besonders abgegrenzten Bern-alt ungs- gebäude, und tziwär bei staatlichen Instituten unbedingt, bei privaten Unternehmungen, foweft die Ortspolizeibehörde es zuläßt, 2. in allen Betriebs- und Lagerräumen einschsließlich der Treppenhäuser, dlufzüge, Mine, Gänge usw., in denen Pulver Und andere Sprengstoffe sowie Munition oder Munttiourteile hergestellt, verarbeitet, gelagert oder befördert laerben, 3. in allen Werkstätten und Lagerräumen, in denen leicht errtz- zündbare Gegenstände, wie Holz, Papier, Baumwolle, Lach — L — Spiritus, PeLvoleum, Oel ufw. hergestellt, gelagert oder deraLbenet werden. II. Weitergehende Verbote in Pokizeiverordnungen oder in Arbeits-! VrdnUngen werden durch dieses Verbot nicht berührt. Die Direktoren der staatlichen Jnstititte und Depots sind be- lgE, für den Bereich des Depots Ausnahmen von dem porstehen- : Verbot Kuzulassen, dieselbe Befugnis steht den Ortspolizeibe- 5den für die in ihrem Bezirk gelegenen Fabriken, Betriebs- Nnd Lagerräume zu. Tie Befreiung von dem Verbot ist an Ort Und Stelle deutlich kenntlich mache::. Diese Betauntnrachiung ist in allen zu I genannten Stellen in deutlich lesbarer und in die Augen fallender Weise anzuschilagen. Men so sind in allen Räumen, für welche dieses Verbot gilt, Schilder mit der Aufschrift „Rauchen bei Strafe verboten" anzudringen. Die Anschläge smd während der ganzen Dauer des Kriegs- -ürstandes zu unterhalten und erforderlichenfalls zu erneuern. IV. Zuwiderhandllurgen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, heim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Gelder« fe bis zu 1500 Mark bestraft. Der stellvertretende Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant. _ fen den Oberbürürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wie die Kriegsamtsstetle Frankfurt a.M. mitteilt, soll es Vorkommen, daß Mlhlenbetriebe, denen Wasserkraft und die dazu- gehörige Einrichtung zur Verfügung stehen, die Wüsserkrast nicht Genügend ausnutzen. Jtrsbesondere ist es zur Kenntnis der KriegA- imtSstellc gekommen, daß zahlreiche VttHlen, trotz der Antriebs- mkgltckMt durch Wasserkraft, Dampfkessel in Betrieb halten. Im Interesse der Kühlen ersparnis muß dringend darauf gehalten werde::, daß Dampfkessel erst dann in Betrieb gesetzt werden, Venn etwa vorhandene Wasserkräfte voll ausgenutzt sirrd. Wir empfehlen Ihnen entsprechende Ueberwachung der Mühlen- hetriebe und Berichterstattung, falls Wasserkräfte reicht restlos »usgenützt werden solltew Gießen, den 26. Juli 1917. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen _ Dr. Usinger. _ Jbetv.: Versorgung mit Frühkartoffeln. An die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachdem bestimmt worben ist, daß der Verkauf der Frühkartoffeln durch bei: Erzeuger unmittelbar au den Verbraucher nicht ge- vrttet ist, wölken Me aujf Verlangen der Verbraucher bis zumj ITSeptember ds. Js. gültige Bezugsscheine (5 Pfund ivöchentllch Kr die Mrson) ausstellen und diese den Vereinigten Getreide- Händlern m Gießen zuschicken, die angewiesen sind, für Befriedigung der Bedarfsanmeldung zu sorgen. Wer Kartoffeln bezielü, eühält nicht die an ihre Stelle getretene Mehl Zulage, wofür wir Sie verantwortlich m'achen. Vorstehendes ist ortsüblich bekanirtznmachen. Gießen, deir 30. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Lang ermann. __ ifef tr.: Bau schätzen für der: VI., VII. und VIII. Bezirk des Kreises Gießen. An die Großh. Bürgermeistereien Dorf-Güll, Eberstadt, Ettingshausen. Grüningen. Harlmch, Hattenrod, Holzhrim, Kolnhäuser-Hof, Lich, Münster, Nieder-Bessingen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern, Bellersheim, Bettenhansen, Birklar, Hrmgen, Inheiden, Langsdorf, Muschenheim, Obbornhofen, Trais-Horloff, Utphe, Langd, Nonnenroth, Rabertshausen, Rodheim a. d. Horloff, Röthges, Steinheim und Villiugen. An Stelle des Fürstlichen Banrats Schön in Lich und des Maurermeisters Heinrich Falk in Hungen ist ans Antrag dsr Großh. BrandUxrsickierNrngsvammer Darmstadt vorläuftg Architekt Conrad Schlchmacher von Gießen als ,Hilfsbanschätzer für die Bezirke VI, VII und VIII verpflichtet tvorden. Gießen, den 24. Juli 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießeu. __ Dr. Usinger. _ Betr.: ZuckerverbrauchSregelun g. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grmw des 8 2 Abs. 2 der Bekanntmachung von: 1. De- E ber 1916 (Kreisblatt Rr. 156) wird bekanntgegeben, daß die den Monat September zustehende Zuckcrmenge in Höhe von Gramm zusammen mit einer nochmaligen Sonderzulage von Zucker für die häusliche Obstverve r tun g in Höhe von ungefähr 2000 Gramm auf den Kops der Bevölkerung im Monat August zur Ausgabe gelangt. ES können daher auf die Zuckermarken 30 bis einschließlich 3 2 je 900 Gramm, Mammen 2700 Gramm Zucker bezogen werden. Mit Ablauf des 31. August verlieren diese Marken ihre Gültigkeit. dliuf die Marke 32 gelangt an die Verbraucher 500 Gramm Kandiszucker zur Abgabe. Wir beauftrage:: Sie, diese Verfügung ortsüblich bekanntzu- Machen. Gießen, den 1. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. usinger. Betr.: Bekämpfung des Schleichhandels. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Von verschiedenen Seiten ist mit Recht darüber Klage geführt worden, daß der unerlaubte Schleichhandel neuerdings immer größeren Umfang annimntt. Insbesondere sollen Frühkartoffeln in großer Menge von Privatpersonen, oft getverbsmäßigen Händlern direkt bei den Produzente:: aufgekauft und so der öffentlichen Bewirtschaftung entzogen werden. Da in diesem Umvesen eine schwere Gefahr für die Sicherstellmrg der allgemeiner: Dolksernähl- rung, insbesondere auch der Versorgung der großen Städte zu erblicken ist, ivird ersucht, die örtlichen Wrrtschaftscmsschüfft uriij a rechender Weisung versehen zu wollen. Ausgabe der Wirts-Ausschüsse müßte es sein, bei der Landbevölkrung dahin gehend aufklärend zu loirken, daß der stets zunehmende Schleichhandel mtt Landesprodukten bedrohliche Folgen für das wirtschaftliche Durchhalten zeitigen und die allgemeine Bolksernährung auf das schwerste gefährden kann. Pflicht aller Lcmdnürte ist es, derarttge Aufkäufer, die sich unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften aus Schleichwegen besondere Vorteile gegenüber der allgemeinen Versorgung verschafftn wollen, zurückzuweisen und auf die öffentliche Bewirtschaftung zu verweisen. Im Einvernehmen mit den Oberen Verwaltungsbehörden wird mit Unterstützung von Milftärpersonen eine scharfe polizeiliche Kontrolle geübt und eine strenge und unnachsichtttche Bestrafung aller Zuwiderhandelnden herbeigeführt werden. Gießen, den 27. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Betr.: Die Ausführung des Kohlensteuer gefetzes. Au den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grvßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die näheren Ausführungsamoeifungen zu der Bekaiullmachung des Bundesrats vom 14. Juni lfd. Js. (Kreisblatt Nr 119' über die yljusführung des § 6 Msatz 2 des Kohlenftenergeseßes, konnten von: Großh. Ministerien: des Inner:: noch nicht erlassen werden. Es ist zweifelhaft, ob sie überhaupt in der nächste:: Zeit getrost«: werde:: kömwn Im Aufträge Großh. Ministeriums des Innern Weisen wir Sie an, umgehend die Kirr Durchführung der obe:rg»: nannte:: Bekanntmachung erforderlichen Maßnabnren — :mbv- schadet der Vorschriften einer demnächst tzlu erlassende:: AussiW- rungsanweisung — zu treffen. Gießen, den 27. Jiüli 1917. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L a n g e r m a n n. _ Betr.: Holzabfuhr. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kresses. Für die Zeit vom 1. bis 15. Juli uiw vom 15. bis 31. Juli 1917 sind Berichte über die geschehene:: Fuhrleisttkugen narr in ganz beschränkter Anzahl eingelaufen.' Wir verweisen wiederholt ans unsere BekarmtmaHrng vom 27. März ds. Js. im Kreisblatt Nr. 53 und sehen der Zuserwim-g Ihrer Meldungen innerhalb 3 Tagen entgegen. Gießen, den 1. Augtcst 1917. Gwßher?,oaliches Krcisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereiniglmg Lang-Gvns. In der Zeit von: 7. bis einschließlich 14. August 1917 werktags auf dem Rathaus zu Lang-Göns das HauptgeldauA- ^eichungsverzeichnis nebst Beschluß von: 19. JUli 1917 zur Einsicht der Beteiligten offen. . Dagfährt Kur Erhebung von Ei:::ve:ü)nngen hiergegen findet daselbst Mittwoch, den 15. August 1917, vormittags 8—9 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Unfügen entlade, daß die Richterscheine:ü»en mit Eiiuvendungen ausgesck>lossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen. Friedberg, den 20. Juli 1917. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommiffür. S ch n i t t s p a h n , Regienmgsrat. ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Duch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießer