Nr. 130 31. J,«li 1917 meisblatt für kn Kreis Gießen. Jrihalts-Uebersicht: Verkehr mit Oelfrüchten.-Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen.-Reichsgetreideordnung Bekanntmachung. Betr.: Den Verkehr mit Oelftüchten. Die Bekannttnlchung Mer den Verkehr mit Oclfrüchten und davalüs gewonnenen Produkten; vom 16. Jstlr 1916, ab geändert, dilrch Bekainttmachrrng vom 26. Juni 1916, ist auch für das laufende Erntejahr in Gültigkeit geblieben. Der Abdruck dieser Bekannt- wiachung in neuester Fassung vom 23. Juli 1917 folgt nachstehend. Ubü verschiedene Zweifel zu beseitigen, wird auf Folgendes besonders aufmerksam gemacht: Ein Verkauf von Oelsani.cn ist nur an den Kriegsaus schuß für Oele und Fette in Berlin zulässig. J^der anderer Verkauf aus den den Landwirten belassenen 60 Pfund ist verboten und wird zur Strafe gezogen werden. Das Schlagen von Oel ist den Oelmühlen nur bei Vorlage eines Schlagscheins gestattet. Die Ausstellung des Schlagscheins, wozu die Bürgermeisterei des Wohnorts des Erzeugers von Oelsaat zuständig ist, darf nur an diese erfolgen, auf keinen Fall an beliebige dritte Personen, die sich auf unrechtmäßige Weise Oelsaaten verschafft haben. Gießen, fceu 26. Juli 1917. Großherzogliches Kreis amt Gießen. Dr. Usilnger. Bekanntmachung der neuen Fassung der.Verordnung Mer Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte. Vom'23. Juli 1917. Auf Grund des Artikels II der Verordnung vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 643) zur Abänderung der Verordnung über Oelfrüchte mib daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) wird die neue Fassung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte bekanntge geben. Berlin, den 23. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfferich. Verordnung Über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte. Bonr 23. Juli 1917. 8 1. Die aus Raps, Rübsen, Hederich, Ravison, SormeublnmM, Senf (weißenr und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen Früchte (Oelfrüchte) sind an den Kricgsans schuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. K. in Berlin zu liefern. Dies gilt nicht: 1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbettiebs der Lie- scrnchspflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut); ß. für dre zur Herstellung von Nahrungsmitteln ttt der Hauswirtschaft des Lieferungspflichti gen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als dreißig Kilogramm. Die zur Hev- stellung von NahrungSntittekn von dem Lieferungspflichtigen ttirückgehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und /Abnahme eines Erlaubnisscheins zur Verarbeitung angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus; sie sind der Ortsvehörde allwöchentlich zurückzustellen; > 3. bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Bettagen die Vorrätd wehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurückbehalten werden. den Fall der Zusammenlegung von Oelmühlen kann der DräsAent des Kriegsernährungsamts abweichende Vorschriften zu Ms 2 Nr. 2 und 3 erlassen. ^ 2. Wer Oelfrüchte (8 1) bei.Beginn eines Kalenderoiertel- iahrs in Gewahtsaw hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalen der- vtertellahrs vorhandenen Menaen. aetrennt nach Arten und Eiaon- tümvi'u, unter Nennung der letzteren, dem Kriegsansschuß an Anzeigen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalendcr- vierteljahrs zu erstatten. Außerdem sind die am 16. August vorhandenen Vorräte bis 20. August anzuzeigen. Gleichzeitig ist an zu zeigen, welche Vorräte auf Grirnd des 8 1 Abs. 2 beansprucht werden. Die LaudeszentralbeHörden können abweichende Bestimmungen erlassen. 8 3. Der Ktiegsausschuß hat die Oelftüchte, die ihni nach 8 1 zu liefern sind, abzunehnckn und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. Der Lieferungspskickstige hat dÄn .Kriegsansschuß anzuzetgeii, von welchen, Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Der Preis für einhundert Kilogramm Ockkftüchteder Ernte 1916 darf nickft Mersteigen: bei Raps (Mi.nter- und Sommer-) ... 85 Mark bei Rübsen (Winter- und Sommer-) . . 83 Mark w Hederick) und Ravison ...... 62 „ „ Dotter .. .... 74 „ „ Leinsamen 74 „ „ Hauflamjen ^ 62 „ Sonnenblumen kernen.68 „ „ Senffaat . . ..74 „ Der Liefernn.aspflichttge hat die Oelftüchte bis zur Abnahme aufzubewahven und pflealich zu behandeln. Den LiefermngSpflich- ,blerttgen gleich zu achten, die Oelfritchte der genannten Art für Rechnung Dritter tn Verwahrung haben. ... 8 4. $er Präsident des Krieg sernähvuugantts erläßt die näheren Besttmnrtnugen über die Preise: er bestimmt, lvelche Nebcn- leiftjungen m den Preisen einbegriffen ftnd und welche $ergittn,ngeu M Nebenleistungen im Höchstfall gewährt werden dürfen. Er kann dre Preise, soweit dies zUr Sicherung rechtzeitiger Llblieferung erforderliche erscheint, für bestilnmte Zeiten erhöhen oder herab- fthen; er kann ferner besondere Bestimmungen über die Preise für den Verkauf zu Sacftztvecken oder gegen Bezugschieine tteffen. ,8.5. lieber ^tteitigkeiten, die sich aus der Lieferrmg von Oelftüchten an den .Kriegsausschuß ergeben, entscheiden endgülttg die Van den Landesze u ttolbehörden zuerrichtenden Schlichtungs- ausichüsse. Tie Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem höheren Beamten als Vorsitzendein, einem Landwirt und einem sachverständigen Händler als Beisitzern. Werden Oelfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird das Ergentum an ihnen auf Mtrag des .Kriegsausschusses durch M- ordnung der zuständigen Behörde auf den Kriegsansschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen (Enteignung). Tie Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zügelst. Ter Er)verber lyal für die enteigneten Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen, der im Streitfall unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verivertbarkeit der Vorräte nach» Anhörung von Sackit- verständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt lvird. Diese bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. § 6. Der Kriegs aus schuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen Oelfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Oel, soweit nich,t auf Anordnung des Reichskanzlers zu technischen Zwecken Verwendung ftndet, nach den Weisungen der Reichsstelle für Speisefette abzugeben. Landwirten oder Vereinigungen von Landtvirten, welche selbst- gewonnene Oelfrüchte abliesern, sind aus.Antrag für den eigenen Bedarf für je 100 Kilogramm abgelteferter Oelfrüchte aus der Ernte 1917 bis zu 35 Kifogramnr, aus der Ernte 1916 bis zu 40 Kilogramm, bei Mohn Und Dotter aus beiden Ernten je bis zu 50 Kilogramm Oelknchen zu liefern. Tie übrigen bei der OelgewinnUNg anfallenden Kuchen sind der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H.. zur Verfügung zu stellen und unterliegen den Vorschriften der Verordnung über Futtermittel von: 5. Oktober 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1108). Oele, Oeltiuchen und Oelmehle, die aus den den Erzeugern belassenen Mengen (§ 1 Ms. Nr. 2 und 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern für den Verbrauch! in der eigenen Wirtschaft. 8 7. Der Kriegsausschnß untersteht der Mfsicht des Reichskanzlers. 8 8. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auch ans andere als die im 8 1 d^n^unten Oelfrüchte aUsdeynen. § 9. Die Landeszenttalbehörb'ttt erlassen die ersordeillck)en Aussührnngsbestinimungen. 8 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Atonaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfnnfhundert Mark lvird bestraft: 1. wer Vorräte, zti deren Lieferung er' nach 8 1 verpflichtet ist, beiseiteschafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegsausschuß liefert, oder wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach § 1 2 nicht ver- S 'lichtet ist, oder die ihin nach tz 6 Ms. 2 gelieferten elkuchtn an andere entgeltlich abgibt: 2. wer eine ihni nach! 8 3 Ms. 1 obliegende Anzeige nickst in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich Unvollständige oder unrichtige Allgaben macht; 3. wer der Verpflichtung Kur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 8 Ms. 4) .zuwiderhandelt: 4. wer den roch 8 $ erlassenen Mrsftihrnngsbestimmuugen zn- widerhandest: 6 \m i.y\fwc .Bvrlvaung lurd Abnahme des Erlaubnisscheins DelfriüUc imx Verarbeitung aummiut § t Ms. 2 Nr 3). d N Tiefe Verordnung finder auch Amvendung auf Oel- >»«r:e. che .uiv /vm Ausland einschließlich der besetztet! Gebiete >n da-.- Nen^ediet enxvfführt wvrden sind oder eingafübrr »verden verdeir Sie findet ferner Anlvenduug auf Oelrettich, sesaul. Bamn- tvou imd Rrzinnssamen, Erdinandeln, Erdnüsse, Bn^heckern, ^oiatwlmen. Ilipe. Schi und geraspelte .Kokos- nnf,e. Pal interne und Kopra. die nach dem 20. Oktober 1915 aus bcm Allslande ein geführt morden sind ober eingeführt werden werden. 8 12. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ui Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-- krafttrete,^ Betr.: Wie vor. - An den Oberbürgnmeifter zu Gietzeu, Größt, Polizeiamt Glcyen. die Grotzh. Bürgermeistereien und dir Gratzh. Gendarmerie des Kreises. Dir vorstetzeu.de Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu öffentlichen. Die von den Bürgermeistereien Kuszustelleudeui Schlag scheine sind, lvas seither vielfach nicht geschehen ist. in besondere Listen einzittragen, so bas; den auszasteilenden Scheinen fort lau sende Nummern gegeben irrerben. Für jeden Erzeuger darf nur ein -schlagschein ausgestellt werden, aus dem entweder 60 Pfnnd oder, wW die Ernte geringer ist, dieser Betrag angegeben >verden min. Ans Personen *bie Oelsamen nicht geerntet haben, ist die Aus- stelinna von Schlagscheinen unzülassig. Bei richtiger Einhaltimg chewr Bestimmung wird der ivilde Handel mit Oelfruchten und das lMiustern derselben uachlass^i Mte Zuividerhandlungen gegen die vorstehende Betzanntmachung vom 23. Juli 1917 sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 26. Juli 1917. Großherzoglictzes Kreisamt Gießen. _ Dr. U f i n g e r. Nr. W. M. 997/5.17. K. R. A zu der Rekanntmachung vom 3h Mai fych, betreffend Sestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (wolle, Baumwolle, Aachs, Ramie, Hanf. Jute) und daraus hergesteAen Garnen und Seilfaden Nr. W. M. 57/4. (6. K. K A. Vom 31. J'M 1917. Nachstehende Betalurtmachung rvird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Krieasininffterffiins mit dem Ben,erben zur allgeinoinen Kenntnis gebrachit, baß jede Zurviderhandlung nach 8 5' der Be kannimachungen über Bvrratserhebungeu vom 2. Februar 1915, vom 3. «Äptembec 1015 rrnd vom 21. Okdolwr 1915 (Reichs-Ges etzbl.' S. 54, 549 und 684) bestraft wird,*) soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsaewerbes gemäß der Bekamitmachung zur Fernhalmna unzuverlässiger Personen vorn Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gefetibl. S. 603) untersagt tverden. Artikel I. § 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A vom 81 . Wai 1916 erhält folgende Fassung: 3 2 . NdÄdepflichtige Gegenstände Meldepflicls-tig sind. a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitmrg befindlichen Vorräte der nachstehend naher bezeichneten tierischen und sisfau^lichen Spinnstoffe, d> sämtliche aus diesen tierischen und pstanzlichen Spinnstoffen hergestellten Garne und Seil faden, et. Mchnitte. ..Abgänge .und Abfälle jeder Art von nach bezeichn rten Fellen mrd Pelzen, *), Mer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund diese« Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt iverden. Ebenso wird bestraft^ wer vorsätzlich die oorgeschriebenen Lagerbücher ein- zurichten oder m führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgefchriebenen Lager- i büche, emzurichten oder zu führen unterläßt. mrd zivar in dar in den amtlichen YHeldesckjiapian vorgesehene« Mnwiluivg: ^ Mcldeicheiu 1. I G r u p tz e 1 : A. 1. Ungefärbte und gefärbte reiite Schafwolle, Kamelhaare, patrjr, Ajlpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengelvaschäi, fal. rrkmäßiig (geioaschen, karbonisiert auch in Msckjiungeni untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, 2 ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schaftvolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, also KaUmr-uIg^ Kämmlinge, Wfälle und Mgäuge jeder Art dieser Spmw' stoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kam.in.garn und Streichgarn, pninerri, Weberei, Strickerei, Mrkerei oder anderen Be>> triebsarten, auch in Mischungen untereinander oder mit air- deren Spinnstoffen, 3. wnpige Tierhaare jeder Art, mit Ausnahure von Schveiuv- borgen, auch in Misthungen nntereiuander oder mit anderenl Spinnstoffen. 4. Abfälle und Mg an ge jeder Art der unter Ziffer 3 genant ten Gegenstände aus Spinnerei. Weberei, Filzerei oder anderen Betriebsarten, 5. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle jeder Art ^von Wollfetten, Haarfclleu, und Pelzen jeder 9frt sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kamurgarlt, streuchgarn, Kannngarn mit Streichgarn gezwirnt,, gleichviel, ob dwse tzjarne hergestellt sind aus: 1. reiner Schafwolle, Kamelhaar. Mohär, Alpaka, Kaschmir, nngewascheu, rückengewaschn. fabrikmäßig gelvaschen, kar» boniftert, ohne oder mit Zusatz oou Kunstwolle: 2. Spinnstoffen .rus reiner SchaftvoUe, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kafchinir, also Kammzug, Känmrlingen, Abgängen jeder Art ans Wäscherei, Käntmerei, Kamingarn und Sweich- aarnspniner-ei, LÄeberei, Strickerei, Wirkerei oder anderen Betriebsarten, ohne oder mit Zusatz von KunstlvoUe: m 3. Mstlijungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe owm ^vder mit Zusatz von Kunstwolle. Sämtliche Strickgarne (Hand-- und Ädaschrnenstnckgarne auls Kaimingarn, Streichgarn, Kannngarn mit Streichgarn gezivirnt), gilechviel arrs ivelcheni der unter 8 ganannten Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit Zusatz von Baunr-« »volle c>dt'r aicheren pflanzlichen Spinnstoffen 6 . 6. Meldeschein 2. \ Gruppe 2: A. BaunNvolle, Muters, Bauimvollabgänge, Baumwollabfälle leinschließlnl' Stripse und Käininlinge , auch mit anderes Spinnstoffen (Wolle, Kunstivolte uftv.- gemischt, und zwar ohne Rücksicht daraus, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind.. Besonders ergalr^ene Anordnungen, betreffend Beschlag-- nähme und Meldepflicht von Linkers an die Kriegs^Chemb' Mien-Aktieligefel'lfchaft, Berlin, Kötstnrer Straße 1—4. bleiben bestehen. 6. Garne, Zwirne uird deren Abfälle (Putzfäderr, Reiilfäden u. dgl.), die ans den unter A genan»rbeu Baumwollspinustoffen bestehen oder einen Zusatz von Bauinwvllspimistoffen enthalten. Gruppe 3: A. Bastfaserrohstioffe geknickt, geschivungeu. gebrochen, gehechelt U7id als Werg oder als lwsch,lagnahmter Mfall 8. Garne, Webzwirn-e und Seilfäden ganz oder teilweise aus Bastfasern herg-estellt. Zu a, b und c: Ndekdepflichtig sind nicht nur die frei er-« »v-orbeneu, fon-dern auch die von der Kriegs-Rohstoff-MtKlung des Königlich Preußischen Kriegsininisteriiums zugewiesenerr Bestände. Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits befchiagnahlnl »vvrdeu sind, nltterlregen ebenfalls der Melix^pslicht. IN diesen! Falle ist iiu Ndeldesch,ein-M veruierßen. daß und durch welche Stelle eine Befckstagnahine erfolgt ist. Wolle auf deni Fell ch nicht zu inetden, soweit es sich nicht uni Mschnitte, sonstige Abgänge mrd Abfälle der in Gruppe 1 A 5 bezeichneten Art handelt. Bei den übrigen von dieser Bebauutnrachung betroffeneu Gc- nenstälideu besteht eine dNeldepflrch>t für jede Menge ohne Rücksicht auf Mindestvorräte. Eine schätzungsweise Angabe des Geustchts ist bei ^piim* stoffen nur für in Verarbeitung heftndliche Vdengen zulässig, bei allen anderen von dieser Bekanntnmchung betroffenen Gegerv- ständen nur in Msnahmefällcn mrd mit Genehmigung des Web-, stoft'ineldevmts. IN solchen Fällen ist im Melde,'ckstin anzugebsn, daß es sich um eine Schätzung handelt. Auch inr Spinn- Zwirn- oder Beredluugsprozeß befinMche Garne sind meldepflichitig. Dagegen stnd nicht meldepflichtig: 1. In handelsfertiger Mfm>ackiun-g für den Kleinverkanf vor- tzaudene Stickgarne. 2. strick-. Stopf- und Häkelgarne ans Baunrtvvkle odar bamir-, wvNenen Spinnstoffen, sow-eit sie am Stichtage in Handels- Artiger Mfmachung für den KleinverVarrf vorhanden lvaren. Strickgarne. Stopfgarne Und Häkelgarne aus Wolle oder bagwit in jeder M-»M —4tg*n stör bm HmrSgebra uch. Artikel II .Brunch,lKlMrug tritt mit dem 31. Ztult 1917 in Kraft, ran'kfu'rt fmmS,afT l *L nei ß ei dlachprüsuiigen das vorerwähnt« Ab U r fern n gs au s sch re i be u des Kommunalverbandes nebst den Ab- bes Kommissionärs vorzulegen und das Vor- yandenjeln der Fruchtmenge nachzuweisen, für welche seine Ablief^ rungsschuld,gkett noch besteht. Von uns wird in einer Gemeinde- Ustc dre Abtteferungsschuldigkeit der einzelnen Betriebsuuteriiehmer, genicindeweise zuiammengestellt, und Ihnen zugehen. Ebenso werden dre Gemeinden von uns durch Mitteilung der Ablieferungen dauernd auf dem laufendr-n erhalten. r II. Verbrauchs r. "ud ,M a hl v o r sch r i ft e n füi P e ^.f*A e l-' sorger. Der Begriff . Selbstversorger" wird in den nächsten Tagen durch besondere Bekanntmachung mitgeteilt werden sobald die Bestimmungen darüber uns zugegangen find ™ JJ ; a yii ar l en - Selbstversorger dürfen Getreide nur ge Mahlkarten ^chrotkarten) ausmahlen oder verschroten lassen F mulare Hetzen Jh.len demnächst zu. ^ e 'ü. .-Ubstversorger^ dürfen Mahlkarten jedesmal nur für egeu o r- x:.1 —Sr , ’ V . von oer '.ocuyie lino die ^acke mit Anhängezetteln nach vorgeschriebe,lern Muster, die Ihnen ebensalls^ demnäch,t zugehen, zu versehen. Diese Anhängezettel wollen ote Äuinnimeii mit den a u s a e f e r t i g t e u Mahlkarten (Schrotkarlen) den Selb',tp«r>orgern bchÄrdigen. Der Anhäugezettö bettehl aus zwei Teilen, die zusammenbleiben müssen. Der Selbstversorger hat für jeden Sack Mahlgut den Vordruck auf den zwei Zettelteilen bis auf das „Mahlergebnis" (unterste Zeilen des unteren Zettelteiles) auszufüllen. Der Anhängezettel hat an dem Getreidesack zu verbleiben, bis der Mlller das Getreide mahlt. Die LZagermig des Getreides hat in der Wjejis-e zu erfolgen, daß dÄ Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist. Gleichzeitig mit dem! Getreide ist dem Müller die Mahlkarte zu übergeben; ohne Mahlkarte darf der Müller das Getreide nicht annehmen. Der Mutter hat sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Ab- schmtten der Mahlkarte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackiiihalt zu bescheinigen und nach erfolgter Aiismahlung das Er- Sebrns an Mehl, Meie und Ajbfall, Grübe, Graupen usw. auf der Mahlkarte iliid dem unteren Teil des Anhängezettels einzutragen. Abschnitt 1 der Mahlkarte bleibt in seinem Besitz und dient als Kontrolle für die Eintragungen des Mahlergebnisses in das Mahl- bstch; er hat diesen Abschnitt aufzubewahren und am Schluß eines reden Monats mit einer Durchschrift des Mahlbuchs uns einzu- reichen. Abschnitt 2 der Mahlkcrrte ist dem Selbstversorger mit dem Mehl zurückzugeben uird von ihm aufzuheben. Der untere bon dem Müller hinsichtlich des Mahlergebnisses ausgefüllte Teil des Anhängezettels ist dem Selbstversorger mit dem Mahlerzeugnis zurückzugeben und von ihm gleichfalls aufzubewahren. b) M a h l b u ch. Der Müller ist zur Führung eines Mahl- birchs nach vorgeschriebenem Muster verpflichtet, in das er die Mr^ gänge an Getreide und die Ausgänge an Mahlerzeugnissen, sowie das Ergebnis der Mahlung täglich ciuzuttageu hat. Die nötige Ä«v- zahl von Mahlbüchern wird Ihnen zur Behändigung au die^Müller zugehen. Der Ueberbringer des Getreides und der ?kbhoter der Mahlerzeugnisse hat in dem Mahtbuch die Eintragungen zu bescheinigen und ist neben dem Müller für ihre Richtigkeit verantwortlich. c) Schrotkartc. Ueöer die zum Verschroten für Verfütte- rungszivecke freigegebenen Getreide mengen erhält der Betriebsunternehmer eine Schrotkarte nach vorgeschriebencm Muster. Diesv Schrotkarten gehen Ihnen demnächst zu. Die vorerwähnten, untev a und b getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Schrotkarte. III. Kontrolle des Verbrauchs der Versor- g u n g s b e r e ch t i g t e u. a) Brotkarte. Brot und Mehl darf an Versorgungsberechtigte nur gegen Brotkarten abgegeben werden. Die Versorgungsberechtigten sind von Ihnen mit Namen in ^rne Brotkarten-« liste auszunehmen. Aus ihr muß sich auch die Zahl der bewilligten Zusatzkarten ergeben. Die Endzahlen der Brotkartenliste sind uns von Jbneil bis zum 10. jedes Kattmdermouats mitzuteil-en. b) Me hlverbrauchsnach Weisung. Die Bäcker und Mehlhändler sind verpflichtet, den Verbrauch au Mehl U'öchentlich sestzustellen und in eine Mehlverlulluchsnachweisung einzutragen, die uns an jedem 1. eines Monats einzureichen ist. Formular geht Ihnen zur Behändigung an den Bäcker zu. IV. St r a fb e st i m m uu g e it. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden gemäß § 79 der Reichsgetreioeq ordnung, insbesondere gemäß Ziffer 12. bestraft. Auch können die Zwangsmaßregeln gegen Betriebsunter-nehmer gemäß §§ 69 ff. angeordnet werden. Gießen, den 26. Juli 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Er. Ufinget. ZrvilttngSrunddruck der Brüh l'scken Nniv.-Duch und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.