1 ~ fr» s —• LZL-2 L I lailÜsx Iii ö il ÜlllllI 1 3 S«^|#go o.«Stf2 «,©•»' t^S'L g 1 -tsi , p „ 'o| 8 fe % föislij «SiS* -ZLZLL8Z ifli-ii; Nr. 1*8 88. Jnlt 1917 KreisWött für den meis Gietzen. Jtthalts-Uebcrstcht: Verkehr in 1 1 Heu. — Auskunstspflicht. — Bekänipsung des Kettenhandels. — Verwaltung und Liquidation des inländischen Vermögens laiidesftüchtiger Personen. — Liquidation britischer Unternehmungen. — Besetzung der Geiverdegerichte usw. — Feststellung von Kriegsschäden. — Enteignung von Fahrradbereifung. — Verkehr mit Obst. — Verivendung von Wäsche in Gastwirt- schaiten. — Ausruf der jüngsten Jahresklasse. — Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917. Vom 12. Juli 1917. Aus Grund der Verordnung über Kriegsinaßnahmen zur Siche-- rung der Volksernährung von: 22. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8,1. Für das Heer jiub insgesamt 1200 000 Tonnen Wiesen^ und 'Kleeheu aus der .Ernte 1917, und zivar 500 000 Tonnen! sofort, der Rest bis längstens 1. Februar 1918 sicherzustellen und ju den im § 2 genannten Zeitpunkten abznlieferu. L 2. Es müssen abgeliefert sein: bis zum 31. August 1917 . . . 200 000 Tonnen , 30. September 1917 . . 100000 ... .. 31. Oktober 1917 . . . 100 000 „ 30. November 1917 . . 100 000 , 31. Dezember 1917 . . 100 000 31. Januar 1918 ... 100000 „ 28. Februar 1918 . . . 1( 0 000 „ 31. März 1918 . . . . 100 000 „ 30. April 1918 . . . . 100 000 „ „ 31. Mai 1918 .... 100000 .. 30. Jurn 1918 .... 50000 31. Juli 1918 ... . 50 000 zusammen . . 1 200 000 Tonnen § 3. Die zu liefernden Mengen werden vom Präsidenten des Kriegsernährnngsamts ans die einzelnen Bundesstaaten icnd Elsaßst Lothringen unter Zugrulldeleguug des Ergebnisses der im Juni 1917 vorgeuommenen Ernteflächenerhebung und der Ernteermitt- luug für 1917 sowie unter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. September 1917 festgestellten Kopszahl von Großvieh (Pferden und Rindvieh) verteilt. Die Unterverteilung aus die Lieserungsvcrbände innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß-Lothring«znftstwn, ftnrne Be.riebs einrichtmigen und Rmune zu (»esiclsti^m und zu nmcrftlchen, u> teilen Vorräte erz' llg: gnagert öder iri!gehalten irved-'u oe n 2 in toten Go^ustmide zu bniuubni sind, iito itorf)** %i»stteichs E>esetzbl. s. 54) in der Fasftma Besanntmachrmgen vom 3. September 1915 (Reichs-l^schbl D. o49) und vom 21. Ottvbi'r 1915 lReick>s-Gesetzbl. 3. 664) bestimmt, ivann die Veroichnnng, insk^son. dere hinsichtlich der 88 4, 6, außer Kraft tritt. Berlin, den 12. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich Bekanntmachung ^ Vom 19. Juli 1917. IQ JPqSP-m** J K Verordnmm des Bundesrats vom 18^ Juli ds. Js über Auskunftspflicht (Reichs-lÄesetzbl. S. 604s wer. den m bei: Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürger- ^lter und rm übrigen die Kreisämter als berechtigt erklärt jeder- zeft Auskunft zu verlangen über wirtschaftliche Verhältnisse. ins- desondere über Vorräte sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Nnternehmüngen oder Betrieben. Da r mR ad 1, den 19. Juli 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. «n den Oberbürgermeister zu Gieße» und au die Ernstst Bürgetmeistcreien der Landgeinciiiden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumächen. Gießen, den 23. Juli 1917. Großherzogliches Krei samt Gießen. ___ Dr. Ufilrt ger. Verordnung Wir «tj^erung bcr Berordirung über den Handel mit Lebens- und mmermtneltt imb zur Bekänipfuna des Kettenhandel- Vom 16. Juli 1917. ^ ^.^nd der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sickre- cun- der Volksernalnmig vom 22. Mai 1916 Reichs Gefetzbl S 4O1) wird verordnet: ' ^ . Die Verordnung über den Handel mit Lebens- des Kettenl-andels vom (Reichs-Gesetzbl. S. 581) wird wie folgt geändert' 1. .Hinter 8 ,8 wird als 8 83 eingefügt: ^Vl "Ä / 1 die Erlaubni.' zum Handel | sw!? •?' ^ f au' schrkftllch^i oder aedr! ckten Mi tei üngen, dre sie mr ge.ckwft.'ichen ^rv ;brr opi vnhni, den Tg.; 8 C: Ir I teilung her Erlaubnis sowiechi-e 3b ll- zu vermerken, di» di» Erlaubnis er-teilt hat. Wer dieser Vorschrist zutoiderhandelti, Gefängnis bls zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe lnS zu fünfzehnhundert Mark bestraft" ß? und dem 8.11 wird als,Satz 2 hinzugefügt: ,,)ttben der straft kann ans Einziehung der Gegenständ« 'fkmrnt tverden, auf die sich die strafbare .Handlung bezielst, obne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht." 12 Abs.l )h\ 1 erhält unter Streichung des Semikolons folgenden Zusatz. ..'L L'Ä»'. zm LersEmm «n Er- Kraft. tatznnttelnftrr Lebens oder Fnttermittel anznbieLr. Artikel II. Diese Berordnimg tritt am 23. Juli' 1917 in 'erlin, den 16. Juli 1917. Ter Stellvertreter des Rcickisranslers. Dr. Helfferich. Bekannt^iachrrrrg über zivangsweise Bertvaltung und Liquidation des inländifckWN Vermögens landesflüchtiger Personen. Vom 12. Juli 1917. ^...ZÄ.Dur^at hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die a § u wutschastlichen Maßnahmen usw. erlas en?^^ust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung ' Vorschriften der Verordnungen über die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehninngen vom 26. vvum 19lö, 10. Februar und 24 AuMlst 1916 (Reichs-GeseM. 1914 S. 487, 1915 S. 351. 1916' 3 89, Jbl), sowie der .Mrordiiangen über die Liquidation britischer, -191v, 18. Januar und 12. Julz ? ^916 S 871, 1917 3. 65, 603) tverden auf £ (n fcToÄ jilr anwendbar erklärt, die auf Grund des 8 27 Abs. 1 des Reichs- und Staatsailgehörigkeitsge-> setzes vom 32. Juli 1913 lReichs-Geseybl. S. 583- der deutsckm« Staatsangchöngkeit verlustig erklärt worden sind. p» J r • V r Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung rn Kraft. ^ B e c l i n , den 12. Juli 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. —__ Dr. Helfferich. ____ Bekarrntmachnng 8f c . Ergänzung der Verordnung, betreffend Liquidation britischer unt«rneywungen, 00m 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl S 871) Vom 12. Juli 1917. aste überlassene Bettwäsche darf erst nach Beendigung fernes .'lnfentdaltes oder bei längerem als 7 tägigem Aufenthalt erst nach erner jedesmaligen Bennhungsdaiier von weniastzmä 7 ^aaen ansg-ervechselt werden. ' 9 Werden ans besonderem Anlasse, insbesondere infolge einer Er- kvankung des (Bastes, einzelne Stücke der Bettwäsche durch außer- ordt'N-tliche Vernnrenngnng unbenutzbar, so dürfen diese Stücke vorzeitig ansgewechselt iverden. ,| 4- Web-, Wirk- und Strickwaren, zu deren Herstellung aus- schließluh ^plergarne verwendet sind, iverden von den Vorschriften der 88 1, 2 und 3 nicht betroffen. ********** lerHn" tSTtoßl&r“ "" 20 ^ 1911 « *«ft Reichsbekleidungsstelle. Gehemier Rat Dr. Beutler. Rnchskommissar für bürgerliche Kleidung. An den Lberbürgernieister zu mtfan u„ü an die Grosth Landgemeinden des Kreises. °Elich za aerösienRch^ Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. B.: Langer mann. Bekanntmachung. Betr.: Ausruf der jüngsten JgLresklasse des nichtgedienten Landsturms, Geburtsjahr 1900. c, J? ad y*2 Bestimmungen der Wehr-Ordnung werden alle bic ! deutsche Relchsangehongkeit besitzenden männlichen Personen mit j dem ^vollendeten 17. Lebensjahre wehrpflichtig. ^ Ä fordere daher alle in Betracht kommerchen Wehrpflichtiges aw, lut bet der Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsorts zur Land^ ftnrmrolle anzumelden, insoweit dies noch nicht geschehen ist. bat am 15. des auf den Gebnrtsmonat fob genden Monats zu erfolgen. MchtanmeVdnng hat Bestrafung zur Folge. Gießen, den 24. Juli 1£ ±7. Der Zwilvorsitzende der Ersatzkommisswu des Kreises Gießen I. B.: H e m m e r d e. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh Burgermelstereirn der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie in der üblichen Weise vekai^ntaeben lassen. xzus-oweit die Ajnnieldnngen noch nicht eiUgegengenonunon und mir mltgeterlt woüwn sind, wollen Sie das Weitere veranlassen. Die Namen der sich Meldenden sind mtter Venvendung des Laich- frurmrollenformulars nach dem 15. eines jeden Monats mir einzureichen. Gießen den 24. Juli 1917. Ter Zivilvorsitzendc der Ersatzkommission des Kreises Gießen _ I V.: He m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grand der im Relchsanzelger veröffentlichten Nachiveisung über den Staub der Maul, und Klauenseuche von: 15. Juli 1917 als verseucht zu gelten halben - Danzrg Potsdam, Frankfurt, Köslin, Bromberg, Liegnitz, Z^^^r^odeburg Erfurt, Schleswig, Münster, Arnsberg, K