* Nr. 137 27. Jntt 2917 reisblatt für xn Kreis Sieben. JuhaltS-Ncbcrsicht: Wochenbeihilfe aus Anlaß deS vaterländischen Hilfsdienstes. — Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. Bezug der bestellten Nährmittel. — Bewirtschaftung der Frühkartoffeln. — Feldpolizeiliche Anordnung. Bekanntmachung über Mocheiihilfe ans Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes. Vom 6. Juli 1917. Der Bnndcsrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des BnndcsralS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S'. 327) folgende! Verordnung erlassen: § 1. Deutschen Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1914, 28. Januar odcv 23. April 1915 (Reick)s-Gesetzbl. 1914 S. 492, 1915 S. 49, 257) Anspruch ans Wochenhilfe anö Mitteln des Reichs haben, wird eine solche während der Geltungsdauer des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. €>. 1333) nach folgenden Vorschriften gewährt. 8 2. Die Wochenhilfe erhalten die Wöchnerinnen, ivenn 1. der Ehemann eine Besänftigung im Sinne des im 8 1 genannten Gesetzes ausübt und im letzten Jahre vor der Niederkunft seiner Ehefrau mindestens sechs Monate hindurch ausaeübt hat, 2. die wirtschaftliche Lage des Ehemanns sich infolge seiner Beschäftigung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert hat und 3. ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann nicht dienstpflichtig nach 8 1 des genannten Gesetzes ist. Für die Zeit vor der Niederkunft steht der Besänftigung im Sinne des Abs. 1 die Leistung von ^Kriegs-, Sianitäts- und ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm Verbündete Macht gleich. Ist der Hilssdienstpflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung nach § 7 des Hilfsdienft- gesetzes hcrangczogen worden, so bedarf es nicht des Mchweisies einer Besänftigung im Hilfsdienst vor der Niederkunft (Ms 1 Nr. 1). § 3. Die Wochenhilfe erhalten ferner auch solche Wöchnerinnen, welche selbst im Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch eine Beschäftigung im Sinne des Hilfsdienst- gesctzes ansgenbt haben, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des 82 Abs. 1 Nr. 2, 3, Ms. 2 sinngemäß zntreffen. Auf diese sechs Monate wird die Zeit einer Beschäftigungslosigkeit unmittelbar vor der Niederkunft bis zu vier Wochen angerechnet. § 4. Tie Wochen Hilfe ist auch für das uneheliche Kind eines im tmtcrländifchen Hilfsdienst Beschäftigten zu leisten, wenn die Arpflichtung des Vaters zur Gewährung des Unterhalts an das Krnd festgestellt ist und die Voraussetzungen des § 2 sinngemäß Adressen. f . r 8 5- Für die Zeit vor dem 1. September 1917 verkürzt srch die m den p§ 2 bis 4 erforderte BelchäfttgNngszeit um dre Zerr, die zwilchen dem genannten Tage und demjenigen der Nredeäkunft liegt. m ^ c i nc Verschlechterung im Sinne des 8 2 Abs 1 ja. 2 stattgefunden hat, t)t nach billigem Ermessen unter Berück- fräftlgnng aller Umstände zu beurteilen. "r der Regel, daß infolge des Hilfsdienst- ^ Beschäftigungsart rstrer der Beschäftigungsort gewechselt morocn t|i . .. Voraussetzung ist ferner in der Regel, daß sich infolge des Hilfs- drenstgesetzes die Einnahmen des Beschäftigwn vermindert oder seine notwendigen Ausgaben stärker als die Eini,ahmen vermehrt haben. Daoer sind dre wrrtsäMftlr.cheil Verhältrrisse des Beschäftigten iväh- reiid ferner Httlsdiensttattgkert in der Zeit unmittelbar vor dä Niederkunft bis zur Dauer eines Jahres mit denen während einer Zert von gleicher Dauer unmittelbar vor Beginn jener Tätigkeit zu vergleichen. Lassen srch dre Mrtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten m der Zeit vor der HrlfsdiensttätigkeU nicht feststellen w können vreienrgeir zum Vergleiche herangezogen werden, unter denen Perionen gleicher Art, Ausbildung und Beschäftigung in Mer Zeit rn deriell-en Gegend tätig aewelen sind: dies gitt, sofern än,prnä> günstrger ist, entsprechend auch dann, wenn der Beschäftigte rn der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkert Kriegs-. Sani- tats- und asmllche Dienste gÄeistet hat. ' \ \ Daß etii Bedürfnis für die Beihilfe besteht (8 2 Abs 1 ) Nt rn der Regel nicht anzuneym« bei verheirateten Wöchnerinnen, wenn das Jahreseinkonmren den Betrag von zweitansendfünfhnndert Mark bei unverheirateten Wöchnerinnen, ivenn ihr Jahreseinkonb- Mark und für jedes schon vor- ndert- ndert das Nr rrinwniincn des rnr änlssolenst velchasttgten nnek-elichen Vaters z we itansendfün f hu: >dert Mark übersteigt. Für taNü- burg zu stellen. J ^ geint keine dieser Voraussetzungen zutrüsft, aber der CI mann e ??er Krankenkasse angehiört oder ans Grund desl §418 oder dev 8. 435 der Reichs Versicherungsordnung von der Ber? srcherung befreit rst oder zur Schiffsbesatzung deutscher Seefol rzense geWrt so ist der Antrag entsprechend bei der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber des Ehemanns oder bei der See-BernfsgenossenfchZff zu stellen. S rL tatsächlichen Angabcn cmWteÄi Vnschlechteiurrg de, wirtsck-astlich-n Lege itböB § o geschlossen werden kann. < < ^ l 2 Krankenkasse,.Arbeitgeber und See-Bernfsgcnossenscbaft haoen den Antrag unverzüglich an diejenige Kommission des Lies^e rungsverbandes weittrznre^n in deren Bezirk der ge-vöhnlicha b€r ^^rrn ivenn |ie sich im Ausland cm'- halt, rhr letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort im 1 Inland liegt Sie ZE sich Mchreittg darüber zu äußern, ob gegen sie ein Anspruch aus Wochenhittfe für die Wöchnerin besteht. } , ß Ä Krankenkasse, Arbeitgeber und See-Berufsgenossenschait /^ben, können den Antrag auch selbst stellen, fatts die Wöchnenn ihrer Anffordernnq, ihn zu stell»? nicht binnen zwei Wochen entspricht. ' ... ihr Egemann einer Krankenkasse (ß 10 Abs. 1) an gehören wenn sre Dienstbote'i oder landwirtschaftliche Arbeiter sind m daß sie nM zu den nach 8 416 oder 8 435 der Reichster siä^nn ordnuna Befreiten gehören, r . 3 die Kominission aelten 8 6 Abs. 2, 8 6 des Oft jc&e* vdm 28. sArmrr 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) auch hier: bock) kann der Bvrfttz«nde allein durch sckristlichen Besä)eid> «K träge^zuruchvetsen, welche dte im 8 11 geforderten Anqaben nicht enthalten Diese Anträge können nach entsprechender Ergänzung wiederyolt werden. * ^J?ommission entscheidet endgültig dntch schriftlil Deschew; bei Ablehnung des Antrages sind die Gründe niitzntek Wdr der Antrag durch die Krankenkasse einznreichen, so der Bescheid rhr abschriftlich mitzutellen oder durch sie der T nerrn anszuhändigen. Das gleiche gilt für Arbeitgeber und die Benissgen offen scha ft. a 17. Krankenkasse, Arbeitgeber oder See-B-erussgerwssenschaft, Welch? Wockenhrlfe leisten Müssen, haben sie weiter zn gewähren, Mch rvenn dein Antrag stattgegeben wird. Bleiben die Leistungen hinter dem Maße des § 8 zurück^ io fiat der Verpflichtete (Abs. 1) sie daraus zu erAhen. 8 4 der Bekannttnachnng vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt G. 492) gilt entsprechend, ebenso 8 210 der ReichSversiche- rungsordnung. § vi Ädrigen wird die Wochenbilfe mit Ablauf jeder Woche durch teilen ausgezahlt, welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 zu zahlen haben. 6 18. Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, den Arbeitgebern und der See-Berufsgenossenschast die Aufwendungen an Wochenhilfe zu erstatten, welche -diese für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den" danach Berechtigten gemäß 8 17 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit cs die satzunas- m'äßige Höhe übersteigt. Für Sachleistungen gemäß 8 17 9lbs. 3 ist in jedem Linzeisall als einmaliger Beitrag zn den Kosten der Entbindung >8 8 Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark und als Beik-ilfe für Lebammendienfte und ärztliche Behandlung bei Schwan ge rschasts- veschgverdeu (8 8 9lbs. 1 Nr. 3) der Betrag vw: zehn Mark zn erstatten. *5 w. Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der Lieft rungsverbände mif deren Verlangen bei der für Gewährung des Stillgeldes nötigen Ueberwachung zu unterstützen. 8 20. Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden vierteljährlich nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers alle Aufwendungen für die Leisttrngen, die sie nach diesen Vorschriften zn machen haben. 8 21. Dies« Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Wöchnerinnen die vor den: Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung entbunden worden sind, erhalten vom genannten Dage ab das Wochen gteld auf acht und das Stillgeld auf zwölf Wochen, jedoch in beiden Fälle:: abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft und dvni des Inkrafttretens liegenden Zeft. Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Anßerkrast- itvetens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen. Berlin, den 6 . Juli 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Pr. Leliierich. _ Bekanntmachung betreffend die ylußerkurssetznng der Zweimarkstücke. Von: 12. Juli 1917. Der Bmtdesrat hat auf Grund des 8 14 Nr. 1 des Münzgesetzes voni 1. Juni 1909 (ReichS-Gesetzbl. S. 507) und des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichep Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die Zwemrarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht Mlehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von duffen: Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragen Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. ß 2 Bis zum 1 . Juli 1918 tverden Zweimarkstücke ber den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsban knote::, Reichskaffenscheine oder Darlehnskassenscheine unigetauscht. 8 3. Die Verpflichtung zur Ammhme und zum Umtausch (§ 2) finkt auf durchlöcherte und anders als dirrch den gewöhnlichen llmlaus im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anrvendnng. 8 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt. Ansnahmen zu gestatten. 8 5. Aus die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke ftnden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Berlin, den 12.£M:1917. Der Reichskanzler. I. B.: Graf von Roedern. _ Bekanntmachuna. B e t r.'t Verbrauchsreaelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel. Gemäß 8 7 unserer Bekanntmachung über die Verbranchsrege- dma der in die öffenlliche Belvirtschafttmg genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Die gemäß unserer Bekanntmachungen vom 26. Juni l. Js. Mkeisblatt Nr. 146) bei den KleinhandelSgeschästen bestellten Waren Jortnert von dein Bestellern nwrmehr bewaen werden. Der Bezug nmn nur bei dem "Geschäft ersolaen, bei de:n die Bestellimg auft «geben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mit vorznlegen. Nährmittelkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr *wm Bezug, einzelne abgetrennte QllitttmgS- imd BchngS- tnarken sind wertlos. ES entfallen: I. mrf Nährmittelkarte A (gelbe Farbe): Marke 5: 200 Gramm Guppenfabrikate; D. auf Nährnnttelkarte B (rote Färbet MaÄe 11: 350 Gramm Grieß, t . \ /7 12 : 250 7 , Haferslocken/ ,7 18 : 200 7 , Graupen, ttt . 14 J 125 7 : Sago oder Kartoffelwalzmehl; III. oWf Mhrmittelkarte C lvlMe Farbe): Marke 18: 12o Gramm Teigwaren, ,i 14: 75 Erbsenmehl, 15: 200 r, Graupen, 16: 800 „ S-uppenfabrikate. Mit dem 15. Maust l. Js. verlieren die Marken ihre Gül- trgkeit. Wer die von chm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt bezogen hat. verliert den Anspruch darauf. Die Kleinhandelsgeschäfte haben die betreffenden QuittungS- und Bezuasmarken abzutrenncn und getrennt nach Nummern :md Farben an die Großhandelsvereinigung G. m. b. §)., Gießen, West- Anlagc 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeit-, Punkt, also den: 15. August, von den Bestellern nicht abgcnommene Warenmengen sind der Groß- v ^ r e I n i ö uu fi G. m. b H., Gießen, bis zum 18. August l. Js. anzu zeigen. Nichtbeachtung dieser Bov- ^lge ^ von dem Vertrieb der Nährmittel # 0 } Gießen . den 25. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. U s t n fl t r. 23 c t r.: wie oben. An die Grohh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich bekannt macken lassen. Gießen, den 25. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinge r. Ne t r.: Bewirtsel-aftung der Frühknrtoffcln. ' An den Oberbürgermeister 5U Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Anschluß an unser Ai^schreiben vom 11. und 12. Juli 1917, (beide Kreisblatt Nr. 116) und vom 12. Juli (Kreisblatt Nr. 119) weisen wir gemäß Verfügung Großh. Ministeriums teä vom 17. Juli za: Nr. M. d. I. IP. 17226 nochmal« :vauf hin, daß d« FrühkartoffÄn der öffentlichen Bewirt-, cg unterlieg«:. Für den Verbraucher ist die zu- tge Höchstnrenge auf 5 Pfund, für den Erzeuger auf fund wöchentlich festgesetzt, und zivar ohne Rücksicht darauss, ol der letztere eine größere Fläche wie 200 Quadratmeter mtt FrüWrtofseln bebaut hat oder nicht. Ebenso ist die Ausfuhr von Frühkartoffeln aus.dem Bezirk des Kommnnakverban.ds verboten. Ausnahmen können auf Antrag durch uns gestattet werde::. Zugleich weisen wir wiederholt auf mrseve Bekamttniachuug vom 12. Jüli 1917 ^Ksreisblatt Nr. ,119) betreffend Verbot! dos Ernte ns unreifer Kartoffeln, hin, mft dem An- ftigen, daß unreife Kartoffeln von unserem Kommissionär zurückgewiesen werde:: und diese zurückgewiesenen Kartoffeln dem Erzeuger auf dem Bedarf angerecbatel werden. Vorst che lckes wollen Sie wiederholt ortsüblich der Bevölkerung zUr Kenntnis bringen. Gießen, d«n 12. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _ Feldpolizeilichc Anordnung. Betr.: Feldschutz. Airs Grund der Art. 36 :urd 43 des Feldsttafgesetzes vom 13. Jul: 1904 wird nach Anhörung des Genrenwerats mit Genehmigung Großh. Kreiöamts Gießen vom 16.Ju:n1917 für die Feld- genwrkung der unterfertigten Gemeinden angeordnei, daß samb- liche bepflanzteü Grundstücke (offene urü» eingesrichigtel von abends 10 Uhr bis morgens 5 Uhr geschlossen sind und derer: Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist: ausgenommen sind m:r Flächen, die als Dausgärtcn dienen und mit einem Wohnhaus unmittelbar in Verbindung stehen. Zutviderhandlunaen werden mit Geldsttafe bis zu 60 Mark oder mit Last bis zn 14 Tagen bestraft. Diese Anordnung tritt alsbald in Kraft. Bersrod, den 16. Juli 1917. Großh. Bürgern^isterei Bersrod Renschling. Langsdorf, d«: 20. Juli 1917. Großh. Bürger:ne:sterei Langsdorf. Schiel. «io Lang-Göns, den 23. Juli 1917. GroN). Biirge:meistere: Lang-Göns. Rompf. Ml» ZwiNingtzrunddruck der Brühl'scben Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.