Nr. 120 20. Juli 1917 Kreisblatt für den Kreis Gietzeiu JnhaltS-Uebersicht: Versorgung mit LebenSmittcln. - Handel mit Tabakwaren. — Förderung der Ziegenzucht. — Berichtigung. Bctr.: Versorgung mit Lebensmitteln bei Wechsel des Anstmt- l)alres. . Au den Oberbürgcrmeisttr zu Gießen und die Großh. Bürsermeiftereien der Landgemeinden des Kreises. Der Präsident des Kriegseniähriingsamtes Hai nachstehende Be'st immun gen erlassen, deren Durchführung Die sich angelegen sein lassen wollen. Die von Großh. Ministerium des Innern Äigesandten Abmcidebescheinigungou iverden Ihn«! nach voraus^ sichtlichem Bedarf durch uns alsbald zugehen. Die nachstehenden Bestimmungen fiiib ortsüblich ju veröffentlichen. Anspruch auf Lebensmittelkarten haben alle Personen, die ilyrcit regelmäßigen Aufentha l t in der Gemeinde haben. Hierzu gehört neben dem rein tatsächtichen Aufenthalt weder die Begründung eines Wohnsitzes int Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches noch die örtliche Steuerpflicht oder bestimmte Staatsangehörigkeit und dergleichen. Wenn Personen ihren regelmäßigen Aufenthalt wechseln, so treten sie ohne weiteres am neuen Aufenthaltsorte in den Kreis der Versorgungsberechtigtcn ein, während sie ans dem des früheren Aufenthaltsortes ansscheiden. Bersckstedeti hiervon liegt der Fall, daß der ursprüngliche Aufenthaltsort im Reiseverkehr nur vorübergehend verlassen wird. I. Der dauernde Wechsel des Aufenthaltsortes (U m z u g). Bei Umzügen ist cs notwendig, daß das Ausscheiden ans der Versorating- des bishcrigett Aufenthaltsortes von der Gemeinde desselben bescheinigt wird. Die Gemeinde hat die Ausscheidenden ans ihren Versorgungslisten zu streichen. .Hierzu wird eine A b m e l d e b e s ch e i n i a u n g eingeführt. Ans' der Abmeldebescheinigung mjußi zunächst hervorgehm, von welchem Tage an der Inhaber aus der Versorgung ansgeschiedett ist und für welche Zeit er etlva hierüber hinaus noch Marken zum Bezüge von Lebensmitteln ettzalten hat. In letzterer Beziehung ist zu beachten: а) daß Wegziehenden die Reichsfleischkarleu nicht abzunehmen sind, da diese auch ani neuen Aufenthaltsorte gelten, tvähreno die kommunale Zusatzkarte mit dem Wegzug ihre Berwend- barkeit verliert, also dem Wegziehenden abzunehmen ist, . b) daß Wegziehenden S ei fen ka rt c it nicht abznnehmcn srnd, da diese auch inr netten Aufenthaltsorte gelten. < c) daß für Zuckerkarten die Bestimmungen der Reichs- zuckershelle vom 12. April 1917 in §8 4 uitb 8 ff. gelten. Die Bescheinigung des 8 4 wird durch die „Abmeldebescheini- gung" ersetzt. Soweit Umtauschkarten deni Wegziehenden mitgegeben werden, ist dies im Abmeldeschein an der hierfür vorgesehenen Stelle zu vermerken, б) daß der Wegziehende ans Fleische, Eier- und Kartoffel^ «neu für längere Zeit keinen Anspruch hat, wenn er durch Sclbst- versorgnng oder Vorräte versorgt ist, tzh daß der Wegziehende die ihm über die Zeit seines Aufenthaltes hinaus erteilten Brotmarken in Reichsbrothefte Umtauschen kann, so daß er auch hiermit für eine über den Aufenthalt hinausreichende Zeit versorgt ist. a~ e ist der Zeilpuntt, bis zu dem der Wegziehende tzültige Karten oder Vorräte besitzt, im einzelnen in die Bescheinigung einzutragen. In weiteren Spalten fömtctt weitere Vorräte angegeben werden. Dies ist insbesondere auch wichtig bei Umzügen innerhalb eines KommunalVerbandes, in dem einheitliche Marken für alle Gemeinden gelten. Die Abuteldebescheinigüng ist bei der Inansprtlchnahme der Versorgung des neuen AusetttHaltortes an dessen Bersorgungsstelle abzüliefern. Die neue Versorgung tritt sodann je mit dem Tage ein, der sich für die einzelne Ware ans der Bescheinigung als twtwendig ergibt. Wird Feüt Abmeldeschein abgeliefert, so kamt die Versorgung aut neuen Aufenthaltsorte nicht eintreten. Die Regelung der Frage der Polizeilichett An- und Abmeldungen bleibt hiervon unberührt. II. Reiseverkehr. AD Reiseverkehr gilt jeder Verkehr, bei dem der ursprünglich Aufenthaltsort nicht endgültig antgegebini wird. « .x A r ^o^herkeyr können die Reichsfleischikarten, Reichsseisew Bauten, sowie die Reichsreisebrothe fte ohne toeiteres an allen Ortet Verwendung finden. Der Umtausch der örtlichen Brotmarken it Vvei chsveisebrot hefte muß dabei so ermöglicht werden, daß e: Hederzelt ohne Zeitverlust vorgenommen werdeti kann. Hiermi jprrd der kurzen Reisen, ans die erfahrungsgemäß meist außerden vtetfeproviant mitgenommeii wird, anszukommen sein. So wei hierbei der gewöhnliche Aufenthaltsort nick scknger als 14 Tja ge verlassen wird, sind d atzet Abmeldescheine nicht a u s z u ste Neu. aus zu stet len. Bei längeren Neisen, insbesondere Kur- und Bade- aufenthalt, m u ß dagegen A b ut e l d u ir g a u s d e r bisherigen Versorgung n a ch d e n G r n n d s ätze n u ti t e r 1 tl n bedingt c r s o l g c n, tvill der Reisende nicht ans Kartenbezugl am Reiseorte verzichten. Er hat sich also an seinem ursprünglichen Aufenthaltsorte ans der Versorgung abzumeM'n, wobei ihm die Abineld-ebescheint-' gung tote unter 1 auszusteUrm ist. Bei Militärurlanbern, die durch die Ketinntandauturcn versorgt werden, kann es bei den bisherigen Bdaßiiahmeti verbleiben. Die für die Binnenschiffer, Seeschifsec nno das Fahr personal der Eisenbahnen und Post erlassenen ^onder-- beslitinnungen sowie diejenigen über Reisebrotutarlen bleiben tttv- bcrüHrt, ebenso die besonders mitgeteilten Grundsätze über die Versorgung der Kur- und Badeorte, Sommerfrischen usw. Soweit die neue Versorgung aut fremden Orte beansprucht t^rd. laiiii diese selbstverständlich auch, hier, ebetiso wie nnteu I, wir iirsoweit eintreten, als für die Reifezeit laut Abmeldeschein! liifchst lbereits Karten erteilt oder Vorräte entnommen sind. Besitzt der Reisende Vorräte, so wird es ihm unbenommen sein, sich diese lzum Beispiel Kartoffeln) am heimischen Versorgung Sorte auf eine längere Zeit, als Ursprünglich geboten, nach! der Reise an- rechnen zu lassen, damit er während der Mwesenheit vom ursprünglichen Aufenthaltsorte die Ware beziehungsweise Karte erhalten kann. Wird innerhalb der Reisezeit der Aufenthaltsort mehrfach gewechselt, so muß ebenfalls, dafern der Reisende an j e d e m Orte die amtliche Versorgung durch Karten zuteilung in Anspruch nehmen will, jedesmal Abmeldung und Anmeldung erfolgen. Bei ganz kurzeti Aufenthalts Feilen tvivd der Grundsatz in Llbsatz 2 unter II Anwendung zu finden haben. So weit für die Maßnahme der Uebersührnng von Stadt- kindern aufs Land votr deit auMhvmden Behördett lwsonder ei Vorschriften hinsichtlich der Ablieferung der Lebensntittelkartew der Glider erlassen sind oder werden, ^hat es hierbei zu verbleiben. Gs lwird daraus hingewiesen, daß Personen, die unter Mitnahme eines Anmeldescheines verreist sind, dann, ttfcitn sile den Reise ort tvieder verlasset,, um nach der Heimat ^irückzu lehren. zwecks Wiede rau strähnte ihrer Versorgung in der Heunat sich am Reiseorte abmekdcn tmd dort einen Abmeldeschein erhalten Müssen. III. P e r s o n e n mit ständig wechselndem A u f e n t * ha l ts o rt ohne Wohnst tz. Personen, die weder ciram Wohnsitz noch einen regelmäßigen Aufenthaltsort habeti, müssten bei jedem Wechsel des 9ktrsenthalts^ vrtes die Abmeldebcscheinigung. zti I sich ausftellen lassen, und beim neuen Alt fett ttzatsort vorlegen. Datm sind sie int rteucit Aüf^ enthaltsorte zu versorgen. Es ist unztilässig, sie wegen der Ver« sorgung auf den Heimatsort, Geburtsort usw. zu vertveisen. Gießen, den 7. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen, I. V.: Langermann. Bctr.: Regelung der Brotversorgung beim Umzug und im Reise- verkehr. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Entsprechend den vorstehend veröffentlichten Bestinimimgen des Präsidenten des Kriegsernähruugsamts über die Abmeldungen laus der Lebensmittelversorgung bei dauerndem Wechsel des Aufenthaltsorts (Umzug) und int Reiseverkehr besteht ein Bedürfnis zur Beibehaltung eines besonderen Brotkartenabineldescheins nicht mehr. Deshalb sind besondere Brotkartenabnieldescheine von jetzt an nickst mehr auszustetlen. Die Beurkundung des Ausscheidens aus der Brotversorgung eines Kommunalverbands geschieht vielmehr niur noch durch Eintrag eines entsprechenden Vermerks in die neu vor geschriebenen Abmeldebescheinigungen. Im übrigen werden die bisherigen Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mjt Reichsreisebrotmarken nicht berührt. Das Direktorium der Rxichsgetreidestelle hat deshalb bestimmt,- baß bei längeren Reisen jedem Reisenden bis aus die Dauer vott 3 Monaten, vom Tage der Ausstellung einer Lebensmittelabineld^ beschernissiing ab gerechnet, Reichsreisebrotmarken anszu händigen?, gegebenenfalls nachzusenden sind. Eine Beschränkung dieser Frist ist unzulässig. Danach gilt hinsickstlich des Verkehrs mit ReichsreisebroD marken ki'mftig folgeiides: 1. Auf Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen sind die örtlicheii Brotmarken ohne weiteres gegen ReMreisebrotmei:de:: Vermerks« in die Mmeldebescheinigung ausznhändigen.' Es Ivird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß. Rcichsreue- brotmarkei: nur für die Verabfolgung von Gebäck iutä> Mehl abge- fordert werden dürfen. Es ist also unzulässig, sie für die Verabreichung von Kartoffeln, Graupen, Grieß, Grütze, Haserflocken und« dgl., sowie für die Verabreichung von Speisen aus derartigen« Letensinitteln abzuverlangen. Gi e ße n , den 7. Jlsti 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: Lang er mann. Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren. Vom 28. Juni 1917. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsck-aftlichi'N Maßnahmen uiw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 327) folgende Berord-. nung erlassen: ^ 8 1. Der Handel mit Zigarren, Zigaretten, Rauchs, Kau- und Schnupftabak (Tabadoaren) ist vom 15 .Juli 1917 ab nur solck-en Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zun: Betriebe dieses .Handels erteilt worden ist. Dies gilt auch für Per- fcmci:, die bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Tabakwaren getrieben haben. Die Vor schuft findet keine Anwendung auf: 1. den Verkauf selbsthergestellter Tabaktoaren, 2. den Verkauf unmittelbar an den Verbräncher. 8 2. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann! zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. Vorschriften, rrach denen die Ausübung des Handels mit Tabakwaren anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberiihrt. Die Erlaubnis ist in der Riegel zu versagen, wenn der Antrag- steller vor dem I.Llpril 1916 mit Tabakwaren nicht gehandelt hat. Sie kann ferner versagt tverden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung) entgogenstehen. 8 3. Tie Erlaubnis kann von der Stelle, die yu ihrer Erteilung zuständig ist, zurückgenoinmen werden, wenn sich! nachträglich! Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. 8 4. Liegen Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe vor, so kann der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher untersagt w«erden. 8 5. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die Untersagung des Handels ist nur Beschurerde Kulössig; sie hat keine aufschiebelcke Wirkung. 8 6. Tie Landeszentralbehörden bestimnren, tyelckx Stellen Kur Erteilung, Verslrgung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Uirtersagung des Handels sowie zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere über das Verfahren. 8 7. Oertlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Hauptniederlassung des Handelsbetriebs liegt, ^ehlr es an einer iickändi scheu Hauptniederlassung so bestimmt die Landeszentralbehärde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle. 8 8. Tie Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurück- yenommen oder der Handel untersagt worden ist, hat die Vorräte an Tabakwaren zu übernehmen :md aus Rechnung und Kosten des Händlers an die deutsche Zentrale für Kriegslieferungen von Ta- oakerzeugnissen (Sitz Minden) zur Verwertmrg abzugeben. Ist Beschwerde (8 5) eingelegt, so ist mit der Uebernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung itber die Beschwerde zu warten. Ueber Streitigkeiten, die sich, aus der Uebernahme und Verwertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszcntral- behörde. bestimnue Stelle. 8 9. Ätit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-! strafe bis m zehntauseird Mark oder mit einer dieser Strafen. Wird bestraft: 1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (8 1) oder nach Zu- 6 rücknahme der Erlaubnis (8 3) oder nach erfolgter Unter-, sagung (§ 4) Handel mit Tabaftvvren treibt, 2. wer den Preis für Tabakwaren durch unlautere Macheu- schaften, insbesoichere Dettenhandel, steigert. Neben der Strafe kann auf Einziehrmg der Tabakwarcu erkannt werden, auf die sich! die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht. § 10. Es rst verboten, tu periodisch«:: Tünkschrifteu oder tn sonstiger Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 1. ohne vorherige GeirehmlgtlNg her Volt der Landeszentralbehörde bestimlnten Stelle sich Mm Erwerbe von Tabaf- waren M erbieten,. 2. zur Wgabe von Preisangeboten ans Tababvareir auft« zuforder::, 9. bei AnkirndiguNgen über Ertvevb oder .Veräußerung pon Tabakwaren oder Mer die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind, einen. Jrrtrmr Über die geschäftliche:: lBerMtnisse des' Anzeigenden oder die Menge der ih!n: Mr Verfügung stehende:: Vorräte oder über oeu Anlaß abcc Zweck des Mkaufs, Verkaufs oder der Vernrittlung zu erwecken. Tao Verbot in: Ms. 1 Nr. 1 Und 2 findet teure Anwendung auf Behörden. Tie Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind ver- pflickstet, die Unterlage:: für die erscheinenden Anzeigen über Tahatwaren ar:f die Tauer von inindestens sechs VLonaten vom Tage des Erscheinens ab anfzubetvahren. Eine Prüfuugspflickst dalstn, ob die Arizeigen Han: Verbot im Ms. 1 Mwiderlaufen^ liegt den Verleger:: sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Truch'chriften tätigen Personen nicht ob. 8 11. Mit Gefmufnis bis zu eurem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder :nit einer dieser Strafest wird bestraft, wer den Vorschriften im 8 10 Ms. 1, Ms. 3 Satzl zmvid erhandelt. Werden .in den Fälle:: des 8 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragte:: genracht, so ist der Inhaber oder Leiter des' Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragte:: strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 8 12. Tie Verordnung tritt mit den: 15. Juli 1917 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens«. Personen, die den AiUrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortftihrung ihres Handels mft Tabakwaren vor den: 15. Juli 1917 gestellt haben, auf ihren Antrag, aber :wch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über de:: Antrag, ^ spätestens jedoch bis zum 15. Llugust 1917, der: Ha:vxl ohne die im 8 1 vorgeschriebene Erlaubnis' weiterbetreiben. Berlin , den 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung Pom 7. Juli 1917. 8 1. Ms Grund vm: 8 6 der Berottnumg des Bmchesrats von: 28. JUni 1917 über der: Handel mit Tabakrvaren (R.-G Bl. 'S. 122) wird bestim:nt wie folgt: Zuständig zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubm's sowie zur lUftersagimg des Handels mit Tabaktvare:: sind die auf Grund vor: 8 6 der Verordnung des Bimdesrats vom 24. Juni 1916 über den Handel mit Lebens- imb Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels (§t.-G.-Bl. S. 561) Und unserer Ausführungsbekanntmachnng hierzu vom 5. Juli 1916 (Reg.-Bl. S. 138) errichteten besonderen Stellen. Uober Beschwerden entscheidet endgültig der Pnovinziälausschnß. Für das Benähten gelten die- Ansprechenden EVvrschrfften der vorerwähnten MMHrungsbekannkmärhung vom 5. ^ul: 1916. 8 2. T:e OrtspolrzeibeHorden werden für zustä:ü>:g erllärk. die in 8 10 Ws. 1 , Ziffer 1 der .Verordnurrg des BundesratÄ vom 28. JUni 1917 über den Handel mit Tabakwaren vorgesehene Genehmigung zu erteilen. Tarmstadb, den 7. Jul: 1917. Großherzogliches Ministerium des Jnnerm v. H o m b e r g k. B e t r.: Tie Förderung der Ziegenzucht- An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erlediguug Unserer Berfügimg von: 9. Jün: 1917 (Kreisblatt Nr. 98) von: 16. Jstni 1917, soweit dijes noch nickst geschehen ist. Gießen, den 12. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Berichtigung. Betr.: Bekanntmachung über den Ausdrusch von Getreide. Vom 17. Jul: 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Ju unserem Llusschveibeu von: 23. Juli, abgedruckt in: Kreis- blatt Nr. 125 vom 25.Juli ist ein unliebsamer Druckfehler unterlaufen. Dort üftrß «es in der 7. :u:d 11. Zeihe von oben statt Bürgermeister „W i e a e m c i st e r" heißen. Gießen, den 25. Juli 1917. Großherzogliches Kreisa:nt Gießen. Dt. Usi> nge r. Zwillingsrunddruck der B rü h l'schen Univ.-Buch» und Steindruckerei« R. Lange, Gieße»».