Nr. 135 25. Juli 1017 Kreisblatt für den Kreis Giehen. JnhaltS-Uebcrsicht: Nachtrag zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Batunwollspinnstoffe und Banmivollgespinstc. -Ausdrusch von Getreide.-Aufkauf der beschlagnahmten Fässer usw. — Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln, Obst und'anderen Feldsrüchten. Noehtvng Nr. W. II. 1800/6. 17. K. R, % zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Vaumwollspinnstoste und Baumwoll- gespinste Nr. W. II. 1800/2. \ 6 . K. R. A. Vom 25. Juli 1917. - Tie nachsteheirde Bk^intmachung wird auf Grund des Ge- ehes über den Belag ernngszustaiid vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (ReiäB-Gesetzbl. D. 813) — rn Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung J!utr 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf me Mrlttcrrbehörden betreffend, fermer des Gesetzes, betreffend Höchst- poe.se, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. äS9) in der Fassung vom 17 Dezember 1914 (Reühs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanittmachimgen Wer die Aenderimg dieses Gesetzes vom 1915 23 September 1916, 23.Mäitz 1916 und 22. Marz 1917 (Rerchs-Gesetzbl. 1916 S. 25 und 603, 1916 S. 183, 25o) zur allgemeinen Kenntnis gebrack-t mit den: Beine rven, daß Zuwiderhandluirgen gemäß den in der Anmerkung *) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Lotrafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch wnn der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß, der Bekanntmachung $m Fern Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel tonten 3 ' 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt Artikel I. -J f , M. 1 der Bekanntmachung W. II. 1800/2.16. K. R. A. erhalt folgende Fassung: n Die B^mwollgarnhöchsGreise verstehen sich ab Fabrik oder ^agerstelle. Bei Zahlung brmren 30 Tagen tritt ein Kassen abzug rin ^^^usbezahlung ein KassenabzUg von 2 1 / t Artikel II. hinter § 4 a wird folgender 8 4 b neu eingeschaltet: üiit sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf Kops, ... brs zu einem Hahr oder mit Geldstrafe bis b ^^ulend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer bte festgesetzten Höchstpreise überschreitet: r Abschluß eines Vertrages auffordert, diirch den die Höchstpreise überschritten weichen, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; . 3 5*7 7?? 1 Gegenstand, der von einer Aufforderung (8L 2 3 M^eise, betroffen ist töfrihy ichafft, beschädigt oder zerstört; 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver- nidyt nachkonimt^^^' ^ Höchstpreise festgesetzt sind, 5 - «2L S^ötc ort'ffieatnftänbt", kür di« Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht: b - 5*2'ME ? 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er- HT». verreueno vocyitprei wltemt Ailsfübrungsbestimmnngen zuwiderhandelt, 'atzilchen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 T/t Td> Mit nka fr«** 3 C ^ o rr« t -> rr% & Buwrveryanvlnngen gegen Nummer 1 oder 2 M du Geldstrafe nundestens auf das Doppelte des Betrages zu be- den d«r Höchwreis Überseen worLn ist oLr L ^777 ? überschritten ioerden sollte; übersteigt ^7, z-ehn tau send Mark, so ist auf ihn zu erkennen $*Tf+F^ SÄ 1 ; Umstande kann die Geldstrafe bis aus die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden J.KÄÄS: OTfKSiCÄWS? S hlV K^L^Strafe Lnn auf Einziehung der Gegenstände, auf ; /trafbaoe Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Tater geboren oder nicht. die ans Grund von nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten! Lwinnerla ubnisscheinen gesponnen sind, erhöheir sich die nach 1 Und 4 a errechneten Garnhöchstpreise um 20 v. H. Für diejenigen Garne, die nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gezwirmt werden, erhöen sich die in Preistafel 3 Ziffer VI festgesetzten Zwirnzuschläge um 40 p. H. ^ ^^^>?^^bile von Pf. sind bis zu 0,49 Pf. mich unten, von: 0,50 Pf. an nach oben abzurunden. Beispiel: 1. Der Höchstpreis für Ia ostindisch Ziveiztzlindergarir Nr. 8/2 englisch auf Kreuzspillen, gebleicht, das auf Grund eines nach deni 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubn isschein es gesponnen ist und jetzt gezwirnt wird, berochret sich wie folgt: 6/1 Zweizylinderbaumwollgarn (Preistafel 2III) — 337 Pf. 20 v. H. (von 337 Pf.) Zuschlag gemäß § 4b Abs. 1 — 67 ,, Zwiriilohn (Preistafel 2 VI).= 48 40 v. H. (von48 Pf.) Zuschlag gemäß § 4b Abs.2 -= 19 67 67 Bleichzuschlag: Gewichtsverlust 7 v. H. (von 471 Pf.) = 31 Bleichlohn.= 20 b3 --- k>3 , Höchstpreis 524 Pf. 2- Z« HöchLpreis für 16/1 DreizylinderMaNg«rn. roh. in Bündeln, das auf Grund eines nach dem 24. Januar ^917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheines gesponnen wurde, berechnet ftch nne folgt: 16/1 Dr'eizylinderabfallgarn, roh, ans Kops (Preis- tafel 2Va). Ps 40 v. H. Zuschlag von 325 Pf. gemäß § 4a Ziffer 1 = 130 ™ " - » » 455 . .. § 4b Abs. 1 = 91 . d » » , * . • 546 .. für Aufmachung in Bündeln (Preistafel 2 VIII). . = 16 Höchstpreis 562 Pf. Artikel III. . M Preistafel 2 wird.Abs. 2 der Ziffer I 3 sowie 2lbs. 2 Satz 2 der Zrffern II lrrfb III folgendermaßen geändert: . r+ Mr Garne, die Wolle, Neffelfaser, Seide oder Kunstseide ent- ^lteii darf ein angenies,Mer Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an dreien Spinnstoffen entspricht. einge^ügt^^^^ ^ lvird unter V am Schluffe folgender Absatz ( | aT ? e '. ^ Wälle Neffelfaser, Seide oder KimstseDe St"' 7f r l gemessener Zuschlag berechnet ioerden. der dem Prozentsatz dev Gehalts an diesen Spinirstoffen entspricht. Artikel IV. ZisfFv k MLm""' 5iffcc v “ nb VI , K o. A -. ik otgar ne, ivelche nach dem System der Blgognö- und Zweizylmderspnmerer aus Baunuvolle, Linters, Mfällen oder Kunstbalim.uollc gesponnen sind, und zwar aus Grund von Spnm- erlaubnivschcmen, die nach dem 24. Januar 1917 ausgestellt sind und ausdrücklich auf die Herstellung von Trikotgarnen lauten.1 . Grundpreis ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis der rm Garn enthaltenen Baumlvollspinnstoffe: Nr 10 metrisch.Z26 Pf. Abweichende metrische Nummern nach folgender Llbstnfuna - - 6 7 8/6'/, 9 10 11 12 13 14 15 16 ~5 4 3 - 2 - -1-6 +12 +J8 +24 -f 30 +39 Wc Wolle, Neffelfaser, Seide oder Kunstseide ent- Zuschlag berechnet werden, der dem' Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinnstoffen entspricht. Artikel V. Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juli 1917 in Kraft. F r a n k f u r t a. M., den 25. Juli 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps Betr: Nack.trag zu der Bekannttnachung über Höchstpreise für Baumnwll spinnstoffe mib Baumwollgespinstc Nr. W. II. 1800/2.16. K. R. A. vom 25. Jstli 1917. Ln den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir cms vorstehende Bekanntmachnng des stellvertt elenden Generaskomiirairdos des 18. Armeekorps von heute vettveisen, bscmftragen wir Sie. von dem Inhalt derselben den Jntereffenten alsbald Kenntnis zN ^eben und die Bekanntmachtstrrg in Ihrem' Amtszimmer zur etwaigen Einsicht osten zu legen. Gießen, den 25. Juli 1917. Grobherzogliches Polizeiaml Gießen, vr. Ustnger. Bekanntmachung über den Ausdrusch von Getreide. Bom 17. Juli 1917. . Auf Grund des 8 4 Abs. 3 der Reichsgetveidsordnil.ng für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 Wird das Folgende bestimmt: 8 1. Wer Getreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz lTin- wf, Fesen), Einer, Einkorn, Gerste iuü> Hafer, auch in Misarnngl, auÄneschen will oder ausdrescheir laßen will, hat der Bürger-- meisterei der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattfinden soll (rn Städten dem Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister) vor Beginn des Dreschens anzuzeigen: 1. den Namen des Besitzers des Getreides, 2. die Menge und Art hes auszudreschenden Getreides, 3. Zeit und Ort des Ausdreschens. Tie Bürgermeisterei hat die ihr hiernach zugeheuden Angaben .tu eine Liste einzutragen. § 2. Ter Ausdrusch des Getreides ist nur mit schriftlicher Genehnngung der Bürgermeisterei (T-resch-schein) zulässig. Die Ausgabe des Trcschscheins ist von der Bürgermeisterel in der Liste (§ 1 ) p vermerken. Bor Erteilung des Dreschscheins ist jeder Ausdrusch untersagt. 8 3. Das^änsgedroschene Getreide ist aus dem Dreschplatz, (bzw. in der Scheuer) auf einer vorschriftsmäßig geeichten Wage zu verwregen. Das Wiegen darf nur durch eineil hierzu verpflichteten Verwieger erfolgen, der das Ergebnis in eine Lifte aufzunehmm hat. Bevor das amtliche Verwiegen erfolgt ist, darf kein ausgedroschenes Getreide von dem Dreschplatz (Scheuer) entfernt werden. § 4. Ter Besitzer des Getreides hat sofort nach, dein Verwiegen der Bürgermeisterei anzuzeig-en: 1. die Menge und Art des zum Ausdrusch gebrachteu Getreides, 2. das Gewicht des aus gedroschenen Getreides nach Getreidearten getrennt. Mle Hinterfrucht ist ebenfalls beschlagnahmt, ihre Menge ist besonders zu wiegen und der Bürgermeisterei anzuzeigen. 7 Tre Bürgermeisterei hat die ihr hiernach zugehenden Angaben in die Liste (§ 1 ) einzutragen. § 5. Tie H:eisämter werden ermächtigt, weitergehende An- ordmmgen über Zeit und Art des Ausdrescheris sowie über- Anzeige Ulrd Feststellung des Truschergebnisses zu treffen. Sie können rnsbej'ondere T»ruschttorschrifben auch bezüglich der lveitereu in 8 1 der Reul)sgetveidoordnung aufgeführten Früchte erlassen. 8 , 6 . Wer dm Bestinnnungen dieser Bekanntmachung oder den hierzu von dm Kreisämtern erlaffmen weitergehenden Bor- schriftm zuwiderhandelt, wird nach § 79 der ReichSgetreideord-, Gefängnis bis p einem Jahre und mit Geldstrafe bis p 60 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht die schwerere Strafe des § 80 der Reichsgetreidcordnung« verwirkt ist. T a r m ft a d 1 , dm 17. Juli 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern v. Hombergf. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Größt,. Bürgermeistereten der Landgemeinden des Kreises An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald wiederholt ortsüblich p veröffentlichen. Ausdrücklich wird bemerkt, daß hier unter Ausdrusch nicht allein Maschinendrusch, sondern jede Art von Körnergewinmmg ans dem Getreide zu verstellen ist. Wegen Durchführung der Bekanntmachung ist doshalb besonders aus den Flegel- drusch, dm meistens zur Hinterziehung ausgeübt ivird. zu achten Die im vorigen Jahre tätigen Bürgermeister haben ibre Tätig- relt auch dieses Jahr wieder aufzunehmen. Zu ihrer Unterstützung manchen Gemeinden Militär tätig sein Ebenso werden wir militärische Unterstützung für diejenigen Gemeinden l>ean- tragen rn dcnm der Bürgermeister im vorigen Jahre versagt hat wer nicht bestellt tvorden ist. Solche Gemeinden tverdm auch auf Genie indckosten öfters in ihren Vorräten nachgeprüft und rn erster. Linie von -uns zur Getreideablieferung herangezogest werden. Im übrigen werden wir toegen Ersatzes von Unkosten an Gemeinden gemäß 8 41 der R.-G.-O. Vorlage machen. Bet dieser Gelegenheit beauftragen wir Sie, die Reichsgetreidsn ordnung, wie sie in den Nummern 113 und 114 des Kreisblattes abgedruckt ist, ortsüblich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 23. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ' _ Dr. a [in o er. _ Bekanntmachung über den Aufkauf der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde. Der Aufkauf der nach §2 der Neichskanzler-Bekamitmachuug vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von Fässern (ReichS- Gesetzbl. S, 577) beschlagnahmten Fässer Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde erfolgt ausschließlich durch Personen, welche im Besitz von auf den Namen lautenden, mit der Unterschrift des Reichskommissars für Faßbewirtschastung versehenen Ausweiskarten sind. Tie Unterbevollmächtigten von Faßhändlern bedürfen überdies eines von dem bevollmächtigenden Faßhändler mit Firmenstempel und Unterschrift versehenen, von der Vereinigung Deutscher Faß- händler G. m. b. H. in Berlin gegcngczeichneten Berechtigungsaus! oeises. Die Formblätter für die AuÄveiskarten und Berechtigungs- ausweise werden vom Reichskommissar für Faßbewirtschaftung bestimmt. Die Aufkäufer haben bei ihrer Tätigkeit die AuÄveiskarten und bzw. BerechtigungsanÄveise bei sich zu führen und auf Verlangen der Polizeiorgane und der Verkäufer von Fässern, Kübeln', Bottichen und ähnlichen Gebinden vorzuzeigen. Die Namen der mit Answeiskatten versehenen Aufkäufer werden in den Amtsblättern öffentlich bekannt gemacht. Bei Entziehung der Ausweis- karte, die der ReichskonnnsfOr für Faßbe'.mrtschaftung jederzeit verfügen kann, wird in gleicher Wieste verfahren. Personen, die mit AuÄveiskarten und bzw. Bercchttgungs- ausweisen nicht versehen sind und solche nicht bei sich führen^ sind zum Aufkauf von beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen, und ähnlichen Gebinden nicht berechtigt. Zuwiderhandlungen werden, gemäß 8 8 der Neichskanzler-Dekmmtmachung über die Einrichtungl einer Reichsstelle für Faßbemrtfchastnng »Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 «Reichs-Gesetzbl. 2.575) nnt Gefättgnis bis zu einem Jabre und init Geldsttafe bis zu zehntausend Mark oder! mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Fätziser erkannt werden, auf die sich-» die Zuwider* Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehörest oder nicht. Berlin, den 9. Juli 1917. Der Reichskommissar für Faßbeivirtschaftung. Geheimer Rat Dr. Beutler. ** Die Versorgung der Bevölkerung init artoffeln, Obst und anderen Felds rächten ist in letzter Zeit dadurch gefährdet tvorden, daß die Städter unter Umgehung der gesetzlich mit dein Verkauf dieser Erzeugnisse betrauten Stellen ihren Bedarf direkt bei dem Erzeuger zu decket: suchten. Die haben zu diesetn Zweck die Erzeuger an ihrem Wohnort ausgesucht, oft toeit über das ihnen zustehende Quantum gekauft, unter Außerachtlassung der Höchstpreise unverhälttnsmäßig hohe Preise angcboten und gezahlt, ja, sie haben sich nickst gescheut, die Erzeugnisse selbst von dem Felde zu holen und dabei die Aecker, Gemüse- ländereien und Obstbäume zu plündern. Einzelne Gegenden sind geradezu kavawanenwerse Hein:gesucht tvorden. Ein derartiges Verhalten bedeutet die größte Gefahr für die M- gemeinheit, die dadurch ihrer uotwendiasten Lebensmittel beraubt wird. Die Behörden waren daher gezwungen, scharfe Maßregeln zu ergreifen. Militärpatrouillen sind angewiesen, mit den Gendarmerie- und Polizeiorganen dem eingerissenen Unfug zu steuern; alle unrechtmäßig erworbenen Vorräte werden beschlagnahmt werden. Daneben hat der Aufkäufer ebenso tvie der Verkäufer strenge Strafe zu gewärtigen. Bei Tag uird Nacht werden die Felder von mit Gewehren ausgerüstetem Feldschutzpersonal überwacht werden. Letzteres ist angewiesen, energisch einzuschrei- ten. Das Publikum sei deshalb in seinem eigenen Interesse gewarnt und nochmals darauf hingewiesen, daß es die der öffentlichen Bewirtschaftung unterliegenden Lebensmittel nur von den mit dem Verkauf beauftragten Stellen des Konrmunalverbands ertverben darf. Je mehr es sich hiernach richtet, desto mehr setzt es die Kommnualverbände in die Lage, ihren schlveren Aufgaben hinsichtlich dev Versorgung der Bevölkerung in vollem Maße gerecht zu werden. ZwillingSrunddruck der B rü h l'schen Un o.-Buch- urrd Steindruckerei. R. L ana e, Gieß en.