Nr. 12» 23. Juli 1917 Inhalts-Ueberücht: Kartosfelversorgung. — Branntwein aus Obst. — Bezngsscheinpfücht für Zellstoffriemen. — Wallnußernle. — Gerste. — Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Neues allgemeines Sachregister. — Mannschaften zur Erntearbeit reklamiert. — Ausnahme von Waisen. Bekanntmachung die Kartoffclversorgung betreffend. Vom 17. Juli 1917. Zum Zlvecke der Regelung der BerLorgärna mit Kartoffeln Lus der Ernte 1917 wird in Änssühnulg der Berordiumgen des Bimdesrats 1. vom 4. November 1915, betreffend Ergäuzuug der Bekanntmachung Liber die Errichtung von Poeisprüftmgsstellen und die Bersorgungsregellrng vom 25. Septenrber 1915, 2. vom 28. Juni 1917 Liber die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 (R. G. Bl. S. 588) jolgeüdes bestimntt: 8 1. Höhere Venvaltungsbehörde ist der Provinzialausschach; untere Verwaltungsbehörde das zuständige Großih. Kr-eisanct; Gemeinde jeder im ^>inne des Llfctikels 1 der Städte- lind Läni gemeinder.n'dmmg gebildete Verband; Kommunalverband der Kreis, sofern nicht in § 2 mehrere Kreise Kn einem Verband zusainmen gefaßt sind. Die den Konnnunalverbchrden nnd Gemeinden aufertegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstcuü) zu erfüllen. 8 2. Zu je einem Ko minimal verband werden vereinigt die Kreise: a) Darmstadt, Dieburg und Groß-Gerau als Konimunalverband - Darmstadt mit dem Sitz in Tarmstadt; b) Büdingen, Friedberg und Osfenbach a. M . als Ko mm un ab- verband Offenbach mit dem Sitz in Offenbach; o) Mainz, Bürgen, Oppenheün mcd ALzer) als Kommunalverband M ainz mit dem Sitz in Mainz; 6) Worms rmd Heppenheim als Kvmnumal verband Worms mit bm Sitz in Worms. , 8 3. Mir die in 8 2a bis d bestimmten Koinnnmalve rbända ist je ein BerLandsauss-ckmtz zu bestellen. Derselbe hat zu besteh'N: 1. aus den Kreisräten der beteiligten. Kreise, 2 ans je zwei Vertretern dieser Kreise, die von jedem Kreisausschuß aus seiner Mitte nebst je einem Ersatzmann zu ivählen sind. Die Oberbürger me isk r der Städte Darmstadt, Offenbach a. M., Mainz und Worms haben je in dern für diese Städte zuständigen! Verba ndaus schuß Sitz und Stimme; sie können einen Beigeordneten mit ihrer Vertretung betrauen. Der Derbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschiene ist. Die Beschlüsse tverden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei StinrmenglieichHeit entscheidet dj^ Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligter Kreise sind befugt,, ge^en die Beschlüsse des Verbandsansschusses binnen der Ausschluß» srist von einer Wo-ck-e die Entscheidung .rurserer Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe auzurnfen. Die Entscheidung ist endgültig. ^ T^n Vorsitz in dem Verbandsausschuß hat in dem Kommunal- verkünd Tarmstadt der Kceiscat des Kreises Tarmstadt, in dem Kommunalverband Offenbach der Kreisrat des Kreises Offenbach, ul dem Kvmmunalverband Riainz der Kreisrat des Kreises Mainz und in bem Konrm unalberband Worms der Kreisrat des .Kreises Worms. Tie Vorsitzenden haben die laufenden Geschäfte am Sitze des Kommunalverbandes zu führen. . Ter Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außev- gerichtlich. Er bereitet die BesckMse des Verbandsausschusses vor nnd ft'ihrt sie aus. Ec trifft die zur Durchführung der Aus sch u ß- beschlüg'e, sowie die zur Verroalttrng und Regelung der Verbandst angelegenhriten erforderlichen Berftigungen nnt Reckftswiriung füp den Verband. Tie .Krleis- ,rnd Gerueint^vttwallungen find gehalten, den Beschlüssen des Berbandsüusschnsses rrnd den Anord- lUm gen des Vorsitzenden zu entsprechen. Ter Verbandsansschalst kann Grurrdsätze für die Führung Verbandsgeschäfte aufftellen. J'ns besondere kann er eine Ge- jchaftsnelc zur Führung dieser Geschäfte ein richten und mwrdnen, naa> ivela/en Gru,ck>sätzen ein Ausgleich zwft'chen Ueberschuß» nnd Bedarfsgemeinden im Kommnnalvcrbandsbezirke stattfinden soll. ^re für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des Kontz- Ewiverbandes ersordellichen Geldmittel hoben die bet eilig teil .^eue nach r>öaßgabe der Beschlüsse des Kominnnalverbands-Aus- Ichusses unter antciltveiser Verteilung nach der Bevölkerungsziffer bcr letzten Volkszählung vorlagstveise awfzubriirgen. Gewinn imÜ Verlmt r^n-^n aut dre beteiligten Kreise ilach Maßgabe der Be- Ichtilsu des Konnnunalverbands-Ausschusses verteilt. 8 4. Ten Vorsitzendtti der Kontmtmalverbände stehen die Be- Müysc äÄs & bü U der Verordnung hes Mtchesratzs vom 4. Noveniber 1915, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung irber die Errnchtuttg vou Preisprüfungsstelleu und die Versorgungsregelung vom 25. Septenrber 1915, vorbel-altlich der in den §8 12 und 13 dieser Verordnung vorgesehenen Zustimmung der Landeszentralbehörde zu. Vor Erlaß bet bezeichneten Anordnungen sind die Kreisräte der beteiligten Kreise zu Horen. 8 5. Unsere Bekannttnächiunaen vom 5. Oktober 1915 über die Erriclchung von Preisprnfungsstellen urtd die Bersovgungsregelung> und vom- 6. November 1915 über die Ergänzmrg dieser Bekanntmachung bleiben, so'iveit im vorstehenden nichts anderes bestimmt' ist, aufrcchterhalten. 8 6. Unsere Bekanntmachung vom 19. Juli 1916, die sich auf die Kartoffeln iaus der Ernte 1916 erstreckt, ist vorü 16. Lknaust 1917 aufgehoben. Darmstadt, den 17. Juli 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung über das Verbot der Herstellung von Branittwein aus Obst. Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird gestimmt: " 8 1-, Obst Obsterzeugnisse aller Art und Rückstände von Obst dürfen gewerbsmäßig zur BMuiümeinherstcllung nicht ver- Ivendet werden. Ausgenommen sind solche Kirschen, die sich zum Genüsse im roheit Zuiland-e nicht eignen und herkömmlich in ihrem Erzen gnngs- gebiet ausschließlich zur Branntweinherstellung verwendet roerden (B vennkirschen). Weintrauben gelten nicht im Sinne dieser Verordnung .Die Verarbeitung von Weintrestern zu Bratintlvün regelt sich uach i-er Verordntmg über Weintrester uitd Traubenkcrne voni 3. Aug. 1916 ^Reickis-^Ksetzol. S. 887) tind den dazti ergangenen Aus-. führunnsbestimmnngen vom 21. September 1916 (Reichs Gesetzblatt S. 1073). 8 2. Ansnahtiten von dem Verbot des 8 1 können von den Landeszentratb-Khörden oder den von diesen bestimmte,t Behörde^ für Obst zugelassen werden, das znm menschlichen Genüsse un- tanglrch ist und ioegen seiner Beschaffenheit oder aus anderen Gründen zur Herstellung von Diarmelade nicht Verwender werden mnn, trnter den gleichen Voraussetzungen auch für Obsterzengnisse und Rückstände von Obst. 8 3. Die Landeszentralbchörden können die gcwcrvsniäßige Verivendung von Vrertnkirschen iß 1 Abs. 2) zur Branntivein-. Herstellung beschränkenden Vorschriften unterwerfen. 8 4. Der Absatz von Obstbrannttvein regelt sich nach der Verordmmg über den Verkehr mit Branntwein ans Klein- undi Ob,tbrennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl S 179) und den auf Grund des 8 4 dieser Verordnung von dem Vor- sltzcnden der Retchsbranntweinstelle ftstgesetzten HöckOpreisen, der Absatz abgebrannter Obstrester nach der Verordnt inüber Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 1108) ,/ 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Gcldstr« bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen wird bestrafte ^er5ot des § 1 entgegen Obst, Obsterzeugnisse wtd> Rückstände von Obst zur Branntweinherstellung verwendet oder ven ans Grund des 8 3 dieser Verordnung von den LandeszcntraL-, behowen erlassenen Borschriftett zuwiderhandelt. 8 .6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkiuv' düng m Kraft. vonl 2. September 1916 (Reichsanz. 208 vom 4. Sevtember 1916), vom 9. September 1916 (Reuhsauz. 214 vom II Set>, tember 1916), vom 9. diovember 1916 l ReichSanz. 266 vom 10. November 1916), twm 2. Februar 1917 (Reichsanz. 34 vom 8. Februar 1917) und vom 20. Februar 1917 (Reichsairz. & dom 24. Februar 1917) treten gleichzeitig außer Kraft. Berlin, den 5. Jrcki 1917. ’ Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende von Ti ll y. ‘ ^ Bekanntmachung über das Verbot der Herstellung von Branntwein ans Obst. Vom 10. Juli 1917. ^ die ans Grrmd des 8 2 der BekannlmackMNg der Reichs stelle ftj.r Gemüse und ybp über das Verbot der Her» 2 ftettung von Shtörtnitoeiii aus Obst vom 5. Juli 1917 Aus- rvchmen ^lassen kann, wird die Landesvbststelle bestimint. Darrnstadt, den 10. Juli 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg*. Bekanntmachung. B c t r.: BezugSscheinpslicht Jüc Zellstoffriemen. .-huf Grund dos ß 5, Ws. 1, der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für dre Hersteller von Zellstofsrienven und ihren Halbfabrikaten, vom 26. Juui 1917 wird Hiorrnit festgestellt, daß die von dieser Bekanntmachung betroffenen Zcllstoffriemen vom 1. August 1917 an nur noch gegen Bezugsschein der Riemenfrei- ga bestelle verkauft werden dürfen. Berlin. den 6. Juli 1917. Riem ensreigabe stelle. Fr. H upfeld. Bekanntmachung betreffeud die Verwertung der Malnußernte im Jahr 1917. Bonl 11. Jstli 1917. Von verschiedenen Seiten unrb mitgeteilt, daß entgegen den Bestimmungen der Bekanntnrackmrrg vom 29. Juni 1916 über das Verbot des Abernbeus rrnreifer Walnüsse solche Rlfffe in größeres Menge abgoenrtet würden und in den Handel kämen. Da die diesjährige Walnußernte Meder tm Interesse der Volksernährung der Oelgewinnnng zu^eführt werden soll, wird obige Bekanntmachung wiederholt in Eriuner-unq gebracht und vor Zutviderhandlnngen geioarnt. Die Großherzoglichen Meisämtes find Mrgewrcsen, alle Zuwiderharidlungen gegen die Bekanntmachung u-machsichtlich zur Anzeige und Bestrafung zu bringen. Darmstadt, den 11. IM 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern v. H o m b e r g k. D e t r.: Wie oben. - An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meistereicn der Landgemeinden, Großh. Polizeiaint Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung ist mit Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 12. Juni 1917 (Kreisblatt Nr. 100) nochmals zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige Ku bringen. Gießen, den 17. Juli 1917. Gwßherzvgliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U s inge r. _ Bekanntmachung. Betr.: Gerste aus der Ernte 1917. ! Dias Direktorium der Rei'chsgetreidestelle in Berkin bat durch Erlaß vom 10. Juni 1917 darauf hingewiesen, daß dre Gerste ans der neuen Ernte restlos für den Kvmmunakverband, in dessen Bezirk sie gewachsen ist, beschlagrratznHt ist, und zwar gemäß 8 1 der Reichsgetreideordming für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 Reichsgesetzblatt Seite 507 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 113 und 114 vom 9. Und 10. Juli 1917). Alle Landwirte, bi <4 Gerste ernten, sind daher verpflichtet den gesamten Ernteertrag mit alleiniger Ausnahme des Saatguts ab zu liefern. Gießen, den 17. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Uftnger. Betr.: Wie oben. Am den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden de§ Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung ist alsbald in einer solchen Weise zu veröffentlichen, daß alle beteiligten Landwirte von ihr Kenntnis erhalten. Das Ausschütteln der Garben und das sogenannte Klöppeln zur Gewinnung von Gerste vor dem Ausdveschen ist unzulässig und strafbar. Gießen den 17. Juli 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Schlußscheine bei der Veräußerung von Gemüse, Obst und Südfrüchten. An das Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises. Es ist beobachtet worden, daß die Ausstellung der Schluß- schöne bei Deräußenmgen von Gemüse, Obst und Südfrüchten häufig nicht in der oorgeschriebenen Weise erfolgt (s. Bekanntmachung vom 82. Mai t. Js.). Die Polizeibehörden werden an- I gewiesen, die Durchführung der in genannter Bekanntmachung ent* tatterten Bestimmungen durch häufiges Nachfragen bei den Groß- - und Kleinhändler zu überwachen. Gießen, den 16. J'uli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. Betr.: Neues allgerneines Sachregister zum Gooßh. Regierungsblatt VII. Teil (Jahrgänge 1912 bis 1916.) An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vorn 26. Ämi 1917. Gießen, den 18. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g er ma n n. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In letzter Zeit ist es wiederholt vorgekommen' daß junge k. v. Atannschasten zur Erntearbeit reklamiert wurden, während die Väter unter den Fahnen stehen. Es tvird darauf hingewiesen, daß in solchen Fällen unter allen Umständen der Vater vor dem Sohne vom Heeresdienst freigefordcrt werden muß. Gesuche, in denen der kriegsverwendnngsfWge Sohn r>or dem oft 'hinter der Front befindlichen Vater zu landwirtschaft> licher Arbeit reklamiert wird, bleiben künftig unberücksichtigt. Gießen, der: 19. Juli 1917. Grvßherzogliches Kreisanit Gießen. Kriegswirtschaftsstelle. I. V.: He m m e r de. Aufnahme von Waisen! In der L e n o i r s ch e n W a i s c n a n st a l t aus dem 2 cidjr Hofe bei 'Hessisch Lichtenau, die dazu bestimmt ist, Waisenkindes ohne Rücksicht auf das religiöse Bekeirntnis imd die Orts- oder Landesaugehörigkeit der Eltern zu erziehen, können in der Zeit vom 1. Juli — Ende September 1917 wieder 20 Mädchen! Aufnahme finden. Voraussetzungen für die Ausnahme sind: 1. Gänzliche Mittellosigkeit des Zöglings. 2. Geistige und körperliche Gesundheit des auszunc hm enden Kindes, die durch Beibringung einer Bescheinigung des Kreisarztes, nach einzuholendem Muster, nack>zuivciscn ist. 3. Ein Alter von 6 oder 7 Jahren. Die Kinder verbleiben bis zum vollendeten 16. Lebensjahre in der Anstalt imb werden dort der natürlick-en Familie entsprechend in Familienkreisen erzogen, für einen späteren. Lebensberuf unter möglichster Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten! und Neigungen vorbereitet. Ordnungsnräßig entlassenen Zöglingen können auch in ihrem späteren Leben noch Uuterftützrulgen z. B. Ausstattung, Beihilfe in Unglücksfällen) zugewendet werden. Zlusnahmegesuche sind unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse innerhalb 4 Wochen, vom Tage der Ausschreibung an, an den. Unterzeichneten Schriftführer der Stiftung zu ricl^ten. Cassel, den 30. Juni 1917. Stiftung der Brüder George und Conrad Lenoir zur Erziehung von Waisen in Cassel. Brunner. wöchenü. Uebrrsicht derLsdrssaite i. S.ZtaSi Sietzen. 27. Woche. Vom 1. Juli bis 7. Ju'.i 1917. Einwohnerzahl: augeuoniiucu zu 83199. Sterblichkeitszisser: 25,13*/,^ Nach Adzug von 11 Ortsfremden: 7,85 CS starben an Zus. Er. Kinder wachsene im l Lcdens. jahr tooiii2 b!4 iß. Jahr Masern i — — 1 Diphtherie 3(2) — — 3(2) Tuberkulose der Lungen 1 (0 1(1) — Krankh d. Kreislaufsorgane auderei'. Krankheiten des 2(2) 1 (1) — 10) Nervensystems Magen- und Tarmkatarrh 3(1) 3(1) — Brechdurchfall anderen Kvaukheiteu der 1 1 Verdauungsorgane 2(2) 2(2) — — Krebs 1 (1) 1 (1) — — Selbstmord MD 1(1) — — and. benannten Todesursachen 1 ll) 1 (1) — - . Summa: 16(11) 11(8) — 5(3) Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an. wie viet der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärr- nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Veröffentlichung des Großh. Kreisgesundheitsamts Gießen. Medizinalrat Dr. E. Walger, Großh. Kreisarzt. R. Lange, Gießen Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Uu v. Buch- und Steindruckerei.