! Jioi r§ -fi* = .rjxr _ J#g«| d »wn^p tt « >Z (M .ils , -S « — IST" ZtYor^K S ^..^8 n 5 l o l js ^iii. 6 jE>M fi-asl H g-« ho _ cn' If >Q £ 2 'w £ ti Ld -L SZ§- Nr. 122 20, ^uft '917 InhaltS-ttcbcrdicht: Geincindewasserleitung Ettingshausen. — Verteilung der Kriegsgefangenen in der Landwirtschaft. - Schweige» Pflicht der Hilssdienftpflichligcn nsw. — Jeldichutz. Betr.: Gcmeindcwasserleitnng Ettingshausen. Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserlverk der Genicinde Ettingshiausen. Aus Grund des Artikels 15 der LandgemeindeordmMg wird zufolge Beschlusses des Orts Vorstandes nack) Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung Großherzoglicheu Ministeriums des Jtrnern vom 6. Juli 1917 zu Nr. M. d. I. III. 13 932 das Nachstehende ungeordnet. 8 1 . Berechtigung zuw Wasser bezug für den Hausgeb r a u ch. Der Bezug von Wasser aus dem Wasser,verk der Gemeinde Ettings bansen kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einen: jeden Hausbesitzer in Ettingshausen gestattet werden, der sich! den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Strafen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. 8 2 . Unterbrechung der Wa s serl ieser u ng. Eintretende Unterbrechungen der Wasser lieserung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüche:: an die Gemeürde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder BjeschmfcnhM, oder nicht lbis' in die gewünschte Höhe geliefert werde. 8 3. B e s ch r ä n k u n g d e s B e z u g s. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten stellt, so ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück fest zu setzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch ist die Gsmdinde alsdann berechtigt, die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten ,rbzu- sperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freizngeben. 8 4. Berechtigung zu Mi Wasserbezug für Gartenbegie- 'ß u n g u n d Lux u s z w ecke und Beschränkung des Bezugs. Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleidr besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wem: das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten stelü, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegieße:: und den Verbrauchs für Lupuszwecke |o oft und so lange zu verbieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist. 8 5. Wasser bezug zu gewerblichen Zwecken. Soferr: nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassern:engen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieserung oder von Wasserinangel den Bezug zu gewerblickstn Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder «genügende Wassermengen zur Beifügung stehei: 8 6 . An Me ldung. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies ans dein Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei durch Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der hierüber ge- ne lm: igle,: Satzung für den: Bezug von Wasser Und der Bestimmnn- gen Wer die Anlage der .Hauseinrichtungen anzuzeigen. _ Durch die Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demi:ächst ct>v« erlassen' werden sollten^ Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezng für fein Besitztum ans die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem' Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserlverks an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer mn 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober statt- findenden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst loerden. Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer dieses lieberem kom mens oh::e Einhaltung der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der - - .. .. ■ - -= a neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weis? in die Verpflicht- tungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist. 8 7. Zuleitung. Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich zm» Wasser-, bezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 5 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichten, wird die Zuleitung vom .Hauptrohre in der Straße bis zur Grundstücksgrenze durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers hergestcllt .und der etwa für nötig erachtet« Wassermesser geliefert und angebracht. Ist die Gebäudeleitung bet Herstellung der Zuleitung schon fertiggeftellt, so kann die Gemeinde die Verbindung beider- Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt deren Verbindung mit der Zuleitung den: Grundbesitzer zu. Die Zuleitung nebst Wassermesser und Haupthahn bleiben Eigentum der Gemeinde. Diese besorgt, soweit die Zuleitung nsw. gemein heitlichiem /Gelände liegt, die Unterhaltung auf ihre Koste::, während die Anlage und Unterhaltung der auf Private besitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßenabsperrschieber oder Ventile etr-, gebaut sind, ist die Gem/einde berechtigt aber nicht verpflichtet, dliS Zuleitung innerhalb der Prioatgrundstücke bis zum Haupwbspervx Ventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten voN dem Grundbesitzer einzuziehen. In aller: Fällen ist sie berechtig», aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der PrivatgruWi- stücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen, und hat der Grundbesitzer hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur steUen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt durch die von ihr vorgenommenen Prüfungen keine Gewähr für die dauerte Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem! Rohineister oder der Bürgermeisterei unnverzüglich Anzeige zu Machen, damit die Absperrung der Straßenleitung vorgenonm:«ti werde:: kann. 8 8. Lage und Material de r Zuleitungen. Wien:: bei der Aiunelduug zun: Anschluß an, die Wasserleitung in bezug auf die Ausführung der Hausleitnng. nicht besondere Bor-« schriften gegeben werden, kommen folgende Bestimmungen zue Lütt Wendung. Alst Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liege::, müssen nnt de:' Oberkante mindestens 1,50 Mjtter tief liegen. Die Verlegung von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben! rst ans das strengste untersagt. Ms Material werde,: in erster LiniS gußeiserne Muffenröhre:: von 25 Millimeter an auswärts empfohlen, doch werden auch säpuliedeiserne söge::, galvanisierte Röhren! sowie Stahl röhren zngelassen. Meiröhren werden ausgeschlossen. Gußeisenröhren müsse:: folgende gleickstn ästige Wandstärken und Miiwestgcwichte einschließlich Muffe) ans eine Länge von einend Meter haben: bei 25 mm Lichtweite 7,5 kg- und T'/^mtn Wandstärke 30 „ 40 „ 60 „ 60 . 80 . 100 .3 10,1 12,1 15,2 19,9 24,4 8 8 8 8 1 /, 9 9 Schwiedeiserne Röhre:: müssen mindestens folgende GewichHtl und Wandstärken l)iaben: 10 mm Lichtweite 0,8 kg und 2,4 mm Wandstärke 19 „ 1.25 . „ 2,7 20 „ . l.« . 3 „ a 2b n , 2,5 M 3,4 „ 32 ¥ . 3,6 „ 3,5 * 38 n 4,5 .. „ 3,7 „ * 46 w . 5.3 „ 4 9 60 „ v 5,7 „ „ 4,5 » Borstel>ende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebsdruck bis zu 10 Lltmofpshäven. Wo dieser höl-er ist, müssen entspr^ckimÜ stärkere Röh>ren ge»:oi::Men werden. 8 9. Gebäude lei tungen. > Die aanze Anlage soll so ei gerichtet sein, daß sie gegen die Eutt Wirkung des Frostes iniöalichst gesichert ist. Es ist deshalb d:c Leitung tun UM durch frostfreie Räume ^Keller, Küchen) zu führen.! Wo dies nicht mrgängia ist, sind die Leitungen nttt schlechte Wcn ineleitern zu iinilff«,. Die Führung de:- Leitung durch Schon, staue ist nutersagt. » — WoöeU bOKidjrctcu «nrtUe uicrben zur Verwendung anAhlen. I ' ^,'di!wÄ^a?"N von der Gemeinde,vnssev- Auch können letztere vorgeschrieben werden, Fm KeAer fiaufpÄ I o £!, 58 eme Grundlage von .... g m-k .U'n/^N^U ^be dem AnSK-ttbe des Rohres durch das JlmtL I Z Wn - '- « 1—100 ,J* ^ Dilrchgaugsventill^hn angebracht sein. Außerdem muH 4 Ä! Ortschaften, Zuschlag von .... , 3 , !§^,.^blnideileitung erneu Ent!ehrusngsl>ahu erhalten, durch den bä 5 | r £^ n ' äuskyag upit ....', 2 ' ^ < ie ganze rxm-Äeitilnq entleert »verden kann. Der Entleerungs- ! n Fg, lwn. 3 ,w Iuuf J ! l A ul **L drähe und in demselben Raum wie der Durch- ! 7 .^!j, imb Schlosser, Zuschlag von . . 1 . finden. Wo Wassermesser vorgeschrieben iuch. ' -ch.'aa ^ ^»1-3 Stück Großvieh. Zrp. «m Mtschen w>te)€ii m,d dem Durchgaugsventithalrn kein Zapf- I « Kt; * ^ .. 0 50 j ^l^rungshahn ^gebracht sein. Der letztere m'nß sich viel- I 9' ^^1 / rcurrÜXSj* ® t % f / Zuschlag D.'lO „ -^ em ® fl1,crmt ^ er befinden. Empfohlen >vird auch, I 10 ArsÄag. . 1 ^ u>o feine Wafiermesser vorgeschrieben sind, ein sogen. Paßstück für I 11 ,e6e3 Örtere Stück, Zuschlag 0,50 ,. ä 1 Nrieben meräm ! U ‘ Wannenbad, einschl. Brause, Äbzrveigleitungen ,n Waschküchen, Hofräumen und zu Svrina- I in - -. 1 fciX»"- k 0 " } * * lueiin keine nässenden Raume vor. 14 äfwr^iÄ Zulchlag. n ’ tentxu m*. trt sLackteu angebrachte Absperr und Entleernnqs- I 15 ^,'r Etliche Badeanstalten. Zuschlag . . 10—100 ,, bou^tims« itouaenfarö auch Wasser,nesser erhalten ' l wenn das Was,er durch „ . «h IC , .^ uefte ^'rbindmrg des Röhreuneyes mit Dampfkesseln I Üom Was,erstem .entnommen tvird. "»»«bvtteu n.rt Wa„er,'E,mg ist untersagt Letztere dürfen nur ,« K'^5 9 .. & Ä* 6 '* an die Leitung anacfd^offcn loertzcn, I 16 Zapfstellen int Hof fil lK JBo '»K Käufer nrcht tmterkellert oder keine Räume vorltaudei, I .oder Was,er mit Schlauch oder -kntleerunqsventil. fowie auch ,7 ^d. Zuschlag . ... 1 üs oSl f^ Miberzubringen, müssen besondere für das Einsteigen I our Gartenanlagen. lvenn Gartenleitung be- gercnmnge, vollständig e.itivässerte und solid I iq Wt wird i 1 „ ab^^rflc SJggc iy Deren Unterbringung angelegt werden. I ,9 Bans-'recke. Zuschlag.5—20 „ w- ^er vaupthahn sowie der etwa ein-ubauende Wassermesser imd on S2J ro!E , . ng ^ n l ,, ! c & Zuschlag.10-50 „ f 3u1Htung ju diesem müssen vor jeüec Beschädigung geschützt und I , / Oreferung de» Wassers zum Feuerlöschen w «gestellt sklr^daß deri Beauftragten der Genwinde fetertfit der I ^ cn -i^J u l l5en ber Feuerwehr zahlt die Zutritt und dre Einsichi möglich ist. ^ I Gemeinde jährlich. __ imrts^^y$*%!!' &P0 ?J lie t>cnr Gebrauch überwiesen I ** 5^ bei der Einschätzung benachteiligt erachten SrrhlZ, Z ^ ^nwr^verw«ltung den Gebrauch gestattet, frei, sich von der Gemeirche auf eigene Kostal eltSi ©SS ^^.^em^-nde einer Besichtigung und einer Probe Pressung I ^Äec setzen zu lassen. Hierbei soll ihnen alsdaiili oas Wasser bpi «n erworfen werden. Dw Pressung hat ans daS Doppelte des natür- Leerem gewerblichen Berbranck) gu 20 Pfg^ bei ^ewöhMc^i lickwn Druckes, ,edoch w. der Regel nicht über 15 Atmosphären zu I L^ishaltungsverbrauch zu 15 Psg berechnt »verden ie§^ Probepresnmg nötigen Geräte und Hüfskrä^te I der Mindestwasserzins von 15 M? jährlich für den Hans- ä yFsüsrjsiPäts äs stfaÄ“' m * «- «« .. . V ’ ^ " !t ic; ilnd-us An. I nnrd dnr Minrnns lm! ®iunb kt «noa&m k« Sl£ * """' * "» »«»'*» ».» tayj« «~««M ffc m .«tliAtn,, H„*fcXSWS Durch die Beanssichrigujig mid Prüfung der Anlage übernimmt ! 77 & „ u u Jeine Berpslichtuma oder Gewähr für dür^ . IL Erhebung. Beziehmig ist vielmehr ^ Bei Abgabe nach Messung. ß I A^brauch wird den Abnehmerii eine Rechnung zu-- ^ w I Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unterhaltungs!- fc^SÄÄaÄÄ%Ä»KSLf^ HS ^'rzüglich durch den Hausbesitzer abswÄn^lassen. ^ ^ unh im * I ^n^^ungem verzögert sich die Zahlung länger als ^ Fahr, Verbote« ist die Abgab.- von ^sser^an Dritte .'ei m berechtigt die Leitmrg auf der Strafe oder Sntwl, oder unentgeltlich Verbote^ .'ei^. I ab;u perrrn ,md zu plombieren, tvobei die Plombe von L%t»*«iÖ8 SBS03«?« Jppffiä!® ,„ä» a*» Gaitenlemmgeil sind vor Eintritt des Muters zu entleeren und 1 Cr ® ^ M ,en Beitreibung nach Dort ehrend des Winters leer zu halte,.. * Ö 2 Absatz angegebenen Bersahren. rvobei auch hier der Ge- ^ u I memde die bereits geschilderten Genmltmaßregeln zust-ehen. Feuerhähnr. ! 8 13. , ^ W,C ^"erhähne biirfon nur bei Feuersgesahr, ,licht ! Vorkehr uu gen bei Wassermangel aber zu anderen Zwecken benutzt 1 verden. Die Gemeindeoenvallmm «u. «*, r - , . Wassermangel, ist berechtigt, sie nilt Plomben zu versehen, die nur bei Feuers- I zg ^. a ^ en V ttn 9j1 ; emgetreten ist. oder zu befürchten steht, gemhc gelöst werde,! dürfen Jeder Gebrauch der Zvuerbäwi- ist I Ä ^ Gen^iwde berechtigt. alle Ztveigleituugeu, die nicht dem bimie»! 24 Stunden der Gemeindeverivaltiing anzuzcigen ^ ' ! ^obnlrcksen ^rbrauch dienen, zu schließeil und zu plombteien Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Pr vatleilungen mit ! verlangen. Solchen Arwrdmm-en Ausnahme der enigen zur Speisung der Dan.pfkesseZ atte Hähne ÄÄ™ *****' ^ ^ dürfen die Plomben nschk tu fö[ieBen, sofern solche Nicht zur Bewältigung des Brandes selbst I ^ benwtzt werhen. ' ' I z 14. LeitiUl^'ur^RerE^'^Ä^^^t. wäh";^ ^ Brandes seine ! Vei Pflicht u,lg der Gemeinde zu Borke bruuae» NMfZ^Sk?S!?lSL^^-L-'L . ^^serzins. tktfg und bec 8eto«a dient oder zweckmMg erschau?^so!m! 1. Berechnung I Ä'Kber zu . rcheiu. daß alE .Handlimgen. die geeignet sind, dis *AÄW* ^ -« - •-**«* ^ 1 f° r w. {«fl tne Sani, und Schlamm sänge. Q„««enkiL r *L- S?*HJ Sen ein-ekner Masse rabneünc erde^ 2uLf°£j*i' dazu bestimmten Wasserab^hmer (in angescUvssenen^ sirch ver- it-tt'en arm der Gemelnde lm Altung des Wassers und Wafferen^tL ^-mchLn ^ schNsten genmr -mchzukontmen. Ist keine Mn^innchtrmg fttr das SSEf&USi ^O^uÄrXV 11 WM^ ä L § 18 WNLEW'NH 2 «ässä '" rns-ÄSs-L •£ÄÄ' fc * SSßJ* m ^lEndnisEe^ ÄÄ nuÄfeSfg; Greben, den 19 Juli 1917. Grogherzvglichcs Kreisamr ÖHe[jcu _ o- B : Hemmerde. u Armeekorps Ab/Nt^teades Generalkommando. Abt lll b. Tgv.°^r 13 712/3932. , Frankfurt«. M 10 cv-,l, iqi? SckSvcrgcpflicht der Hilfsdienstpflichtigen „sw. Verordnung. i^Metz^üder^nBelageiwlgsjuftnnd zember 1915 feftimmt 8ta< % cfe £ eÄ vom 11. De. L< April 1917 — Hib Wr ^5 Vewrdnimg Bon? stellten Korpsbezirk und — i,n (T-4m! “ 4 1 8 ~ ^ rT ^ eu mic untere - «u* für' den Befelüsvereich ftS'»” 3 ,;™ ® OU ' )ftnttW sEEWMMWZ MW^EZW ^ ® et ! ,WBun9 Dienlt-er. § 3. Betr.: Ö • ? jLO - - ^ Bttttetel^ode? ^Beauftra«tr haben § 19. ea - Beschwerde. r) Boteiligten gegen Anordnu«rgen der Vollzug vorganne be,chlretzt der- (»>emnnderat Dessen ^ichtitsse können ^merhalb einer Notfrist von vier Wochen rntt A ge du Nerval t« ngsftrertversahoen angesochien werden^ * ^ c 90 *? r “* lwc> Me Wrfeatta* der Anlaze wird ein Wasser,Mieter rer für den Fall seiner ÄerUnderirn., einen ZteN- *o«»koier zu bestnmnen Tjat, «rqesrellt N-K« ,rnterfiele-n der A- WiAtnn,^iKih bei »mSainls Jidre Rechte ,md «fl icUlen iwrb^, d4e Dienstvorschriften nähi'r bestimmt » ^ 2 21 BorHeheE Ortssatznug tritt am 1. August d. I. in Kraft. Ettingshausen, den 12. I-rrli 1917 Großh. Bürgernkeifterei Ettingshausen. ___ Keil. _ « ? L r cSr ,1 Ti W,,!5 der re gsgefangenen in der LM,«mrtschaft «« den vberburgermnfter zu Gtetzen und die Grotzh. Blirger. ^.Etzeiftrre«» der Landgemeilwen des Kreises. Mrt näSuEr Ädtt empsh. Bürgermeisterei Wieseck zu t n. Schomber. Gro tze n-L» nden , den 12. Juli 1917 Großb. Bürgermeisterei Grotzen^Linden - I. B.: La n g. Queckborn. den 15. Ilüi 1917. Grossh. Bürgermeijderei Queckborn. Schn: id t. Meteorologisch« veobachtungen -er Station Sietzr^ Jul. 1917 £. « Sa ? M 3 JQ £ * 5 S 3 ö ^ P 77 3S S S -3 K> W ZA if s 2 00 05 I 1 Z s V a £ 4i -oSsg «Ö i 5 I Weucc 19. 10. 80 3 j 10"1 8*1 — 22,3 18,6 17,0 15,9 18,7 12,6 80 85 89 - — 0 7 i 10 i Be»v. Hinunrl Be>v. Hltttmel Bed. Hitnrnel am 13. bi« 1». Juli 1917 =-f S« 7* 0. yueonarie lg «<"" * ** ■ • - Niederschlag: M 1917 =«-f- 18,4*0. Zwillingsrunddruck der v rüh l'sck,en Uniy.-W,ch- und Stelndnrckerei. N. 9 an ge, Giehen.