Nr. 120 18. Jnlt 1917 Kreisblatt fir de« Kreis Gietzen Inhalts-llcbrrsicht: Verkehr mit Seifen, Selienpulvern ujw. — Gemüfe-Sammelstellen. — Waisenbüchse:,gclder.— Viehwage der meinde Lollar. — Räude der Pferde. — Erhebung von Teckgeld. — Gewerbliche Betriebszählung. Bekanntmachung betreffend Ausführnngsbestiunnungen zur Verordnung über den. Berkehr mit Seifen, Seifen pulvern und anderen fetthcrlltgen Waschmitteln von, 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307). Vom 21. Juni 1917. ME G'ru.ttd § V der BekmcnLmachu n g über den Verkehr mit Seife, Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln vmn» 16. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) witt) folgendes beftimunf: § 1. Die Abgabe von fetthaltigen Wafchmitteln an Selbst- Verbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm Feinseife (Toiletteseise, Kernseife unb Rasier- feife). sowie zwei Hunderlfünfzig Gramm Seifenpulver nicht über-- steigen. Bleibt der Bezug einer Person in eurem Monat unter der zugelassenen Höchstnrenge, so wächst der Minderbetrag der Höchst- inenge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet. Die Abgabe von Schmierseife ist unbesclzad-et der Bestimmungen des § 7 verboten. 2. Die Abgabe von Feinseife und Seifen Pulver darf nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Mvnat gültigen. das abzugebende Waschnrittel bezeichnenden Abschnittes dev von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder' dauernden Aufenthaltes aus zu gebenden Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reiches. Fetthaltige Waschmittel im Sinne der Verordnung sind Waschnrittel, die Oelsauren, Fettsänrcöi. Harzsauren oder deren Salze oder andere organische Säuren enthalten, die selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungswirkung ansüben. Die nach der Weisung des Ueberwachungsausschusses der Seifen- industrie hergestellte Feinseife trägt die Bezeichnung „K. Ä. Seife", das -Seifenpnlver die Bezeichnung „K. A. Seisenpulver". tz 2. Die Seifenherstcllungs- und Vertriebsgesellschaft hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers eine zusätzliche Versorgung von Arbeitern in Betrieben, deren Art ein besonderes Reinigungsbedürfnis der dort beschäftigten Persien rechtfertigt, mit Waschmitteln du rchz „führen. Außerdem ist die zuständige Ortsbchörde befugt, auf Antrag «I. a)für Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheltserre- gern arbeite, Zahnärzte, Tierärzte, Zahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger. d) für mit ansteckender Krankheit, sowie Tuberkulose jeder Art behaftete Personen nach entsprechender Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines von der Ortsbehörde bSftimtnten Arztes, o) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitt berechnete Kopfzahl der verpflegten Kranken je bis zn vier- Zusatzseifenkarten; 11 Tür in gcirerblichen Betrieben vor dem Fsryer oder mit der Kohlenbewegung ständig beschäftigte Arbeiter imb für Schorn- strinseger sowie für Land- und Schffskesselreiniger je bis zu 2 Zusatzseifenkarten, soweit nicht eine zusätzliche Versorgung gemäß Ab»'. 1 erfolgt; III. für Kinder im Alter bis zu 18 Dävnaleu je eine Zusatzkarte; IV. für Arbeiter, bei denen infolge der Einwirkung von Schmer- ölersatz Erkrankungen der Haut eintreten, je bis zu zwei Zu- fah^isenkarten für den Bezug von K. A. Seife, sofern nicht die Arbeiter Betrieben angehören. bei denen eine zusätzliche Versorgung gemäß Art. 1 erfolgt, anszugeben. Auf die nach Abs. 2 Nmrrmer I ausgestellten Zusatzseifenkarten darf in Apotheken statt K. A. Seife Kaliseife in gleicher Menge abgegeben werde,, Jnr Falle des Abs. 2 Nummer l e kann an Stelle der Einzel - znsatzkarten eine Sawmelzufatzkartt ausgestellt werden. 8 3 ; Die Ueberlassung der Seifenkarten zuin' Bezüge von Wafchmitteln an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die entgeltliche Weiterveräuherung von Waschmitteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verboten. 8 4. Ter Ueberwachungsausschuß der Seifenindusttie kann die Abgabe von fetthaltigen Waschmittel^ an Wiederverkäuser regeln, insbesondere bestimmen, daß der Bezug von der ylügabe eines von der zuständigen Ortsbehörde ausgestellten Bezugsscheines abhängig sein soll Die Ueberlassung der nach Abs. 1 ausgestellten Bezugsscheine E Bezüge von Waschmitteln an andere Personen als diejenigen, die sie ausgegeben such ist nur nach den Bestimnumgen deS ncivachüngsausfchusses der Seifenindustrie: gestattet. Der- Vertrieb von fetthaltigen Waschmitteln im Hausier Handel ist verboten. § 6 Bei 4lbgabe jm Kleinhandel an drn Selbstverbrvucher Msm 1. bei K. A. Seife einschließlich Packung für ein Stück von 50 gi . . . . 0,20 Mark . „ . 100 „ .... 0,40 . 2. bei K. A. Seiienpnlver einschließlich Packung für je 250 Ar.0,30 Mark 3. bei Kernseife und sonstiger Seife in schnittfester- Form, „nt Ausnahme von Feinseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von a) 50 und mehr vom Hundert 8,00 Mk. für 1 kg b) 50 bis 57 u 7,20 „ , 1 - e) 40 . 49 w 6,00 „ .. 1 . d) 30 „ 39 g „ 4,70 „ „ 1 « e) 20 „ 29 „ „ 3,35 „ „ 1 - 1) unter 20 „ 1,30 .. » 1 * 4. bei Feinseife einschließlich Packung 12 Mark für 1 Kilogramm b. bei Schmierseife, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 in Apotheken abzugebenden Kaliseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von a) 33 und mehr vom Hundert 5,20 Mk. für 1 kg b) 30 biS 37 „ . 4,65 , „ 1 * c) 20 „ 29 ,, . 3,25 .. 1 . d) 19 ,, 19 . if 160 „ . 1 „ e) unter 10 „ „ 0,65 „ „ 1 , nicht übersteigen. Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs gcsetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 iReick-s-Gesetzbl. S. 253). 8 6. Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Aufvechtevhaltung chres Gewerbes erforderlichen Rasier- und Kopf- Waschseife erfolgt nach näherer Weisung des Neberwachlngsaus- fchusses der Serfenindustrie durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- mrd Perückenmacher-Jnnnugen. 8 7. Zur Verwendung zu teckmischen Zwecken dürfen fetthaltige Waschmittel an technische Betriebe intb Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten, nur mit Zustimmung des Ucber- wschungsausschusses der Seifonindustrie abgegeben iverden. Für technisch Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, kann die ziuständige Ortsbehörde auf Antrag einen Mstveis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Wafchmitteln abgegeben werden darf. Der Aus.veis muß dre zulässige Höchstmenge angeben. Die Abgabe Au nach näherer Weisung des Uebenvachngsansschisses der Seisenürdnstrie zu erfolgen. Die Ueberlassung der aus Grund vorstehercher Bestimmungen ausgestellten Ausweise zum Bezüge von Waschmittcln an andere Personen, sowie die Weiterveräußernng der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten. 8 8. Die Verwendung von fetthaltigen Waschmittelu zn Putz- und Scheuerzwecken ist verboten. 8 9. Welche Behörden als zuständige Ortsbchörden irn Sinne der 8K 1, 2. 4 und 7 anzusehen sind, bestimmt die LandeszentraL- behörde. 8 10. Die Besttmmunaen dieser Verordnungen finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwalttmgen, der Marinevcnoal- Lung ünd denjenigen Personen, die von diesen BerivaHungen mit Wafchmitteln versorgt roerden. Die Verwaltungen treffe,t besondere Anordnungen über die Versorgung. 8 11. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit (Äeld-- strafe bis zu sünszehnhundert Mark wird bestraft: 1. wer den Besttmmimgen der 88 1, 3. 6, 7, 8. 8 4 Abs. 2 rmd Z zuwiderhandelt, 2. wer Waschmittel an Wiederverkäuser entgegen der nach §4 Abs 1 getroffenen 'Regelung ab gibt. 8 12. Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in .Kraft: sie treten an die Stelle der Bekcmntmacliiungen, betreffend -kus- führungsbestimmungen znr Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seif-enpulver und anderen fetthaltigen Waschmtttcln, vom 21. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 766), vom 28. August 1916 (Rerc^gesstzbl. S. 970), von, 14. Dezencber 1916 iReichsgesettbl S. 1381), vom 5. DLai 1917 (Reichsgesetzbl. S. 399). Berlin, teu 21. Jiöri 1917. Der Stellvertreter des Neichskanzlers. 0r. Helfferich. Bekanntm«chttng über den Verkehr mit Seife, Seiferrpulver urrd anderen setthaltigsr Waschmitteln. Vom 30. Juni 1917. Auf Grund des 8 9 der Bekanntniachung des ReickskanzlerS vom 2^. JuLt 1917, betx. AusfüKrrm se nbüchsenge lder. In den Gerneinden unseres Kreises sind in der Zeit vom I. Februar 1916 bis dahin 1917 die nachverzeichneten Beträge für die Lcuchesrvaisen Kasse eingegangen: Mendorf a. d. Lahn 2,80 M. Mendorf a. d. Lda. 0,43, Annerod 2,40. Bellersheim 2,45. Beltersliain 0,50, Bersrod 1,05, Beuern 2.10, Burchardsselben 1,70. Dorf-Gill 2, Eberftadt 1.20, Ettingshausen 1,20, Garbenteich 0 50, GeliStzansen 2 Gießen 165,07. Großen-Bnseck 9, Großer:-Linden 8,37. Grünverg 1.48, Grüningen 2,52. Harbach 1. Heichelheim 4.59. Holzheim 1, Hungen 5,93. Äeckv-Linden 8,56. Langd 2. Laasdorf 5. Lich 3.70, Lollar 1.50, Londorf 1,05, Lumda 0,70, Mamzlar 2,54, Münster 2, Mnschercheim 0,56, Rieder-Bessingen 1.04, Nonnenroth 0.45. Qneckborn 1,06. Reiskirchen 2,80. Rodheim mit Hof Graß 4.11. Rödgen 2.24. Saasen 1,02. Staufenberg 0,50, Steinbach 6.92. TreiS a. d. Da. 3, Billrngen 1.05. Watzenborn mü Stcrw, berg 5,77. Weckrrshain 6.15 Mk. Znsamrnen 282.51 Mk. Gießen, den 6. Juli 1917. Groscherwglicheo Krersauck Gießen. __ I. V.: Langermann. _ Betr.: Die Benutzung der Biehtoage der Gemeinde Lollar. Gebühren - Tarif gemäß Artikel 187 der LGO., genehmigt durch Verfügung Großh. MchristerinImS des Innern zu Rr. M. d. I. 13 086 v. 23. Juni 1917. A. Bon Ortseinwohnern. 1. für Kleinvieh als Schweine. Schafe. Kälber usw. von jedem Stück 10 Pf., 2 . für Großvieh, Ochsen, Dihe, Rinder usw. für jedes Sttück 20 Pf., über 10 Zentner von einem jeden Stück 30 Df. 3. Für jeben anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln ustv . bis zu 3 Zentner 10 Pf. für jeden weiteren Zentner 2 Pf. Sogleich nach stattgeftindener Megrmg sind die vvrgemerkten Wie^gebühren nebst 5 Pf. Bergüttmg an den Wiegemeister zu entrichten. 8. Bon Ortsfremden ist für jedes Stück Vieh oder sonstige Gegenstände 20 Pf. Vergütung für jede Wckgung an bei: Wiegemeister nebst den unter Nr. A angeMwten Wiegegeldern zu bezahlen. Bekanntmachung. Vorstehender Tarif tritt Ln Stelle des in der Ortssatzmvg von: 6. Dezember 1912, Ziffer 5 und 6 enthaltenen Tarifes mit den: Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung im Kreis- bLatt in Kraft. Gießen, den 14. Juli 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: He m m erde. _ Bekanntmachung. Betr.: Räude der Pferde. Bei einen: Pferde der Küchenverwaltung des Kriegsgefangene::- lagers, die in der Hofreite Löberstr. Nr. 3 eingestÄlt sind, ist bet Ausbruch der Räude festgestellt worden. Gießen, den 16. Llpril 1916. Großherzogliches Polizeiamt Gießern Hemmerde. Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken t*’r Stuten in 1917. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Heblisten in zweifacher Ausfertigung über die in diesem Jahre von Ihnen ausgestellten Deckscheine entgegen. Wenn Deckscheine iricht ausgestellt worden sind, ist dies zu berichten. Ausgestellte und wieder znrückgegcb-ene Sck)eine müssen unter Angabe des Grundes der Rückgabe den Heblisten angeschlossen werden. Auf den für die Erhebung der ersten Rate bestimmten Heblisten ist in der Spalte „Geldbetrags der Betrag von 11 Mark für eine Stute Hess. Besitzer) cinzu-» trage::, während in dem zweiten Exemplar der Hebliste, die für Erhebung der zwecken Rate als Unterlage dienen soll, die Spalte „Geldbetrag" offen zi: lassen ist. Auch die Spalten „Nr. des Tagebuchs" uro „Bemerkungen" müssen in den beiden Heblisten frei bleiben. Gießen, den 16. Juli 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Betr.: Vornahme einer gewerblichen Betriebszählung. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des 8 17 des Hilssdienstgesetzes hat das Kriegs- Ministerium (Kriegsamt) die Vornahme einer gewerblichen Betriebszählung angeordnet. Die Zählung soll den Stand des deutschen Gewerbes um die Zeit des 15. August 1917, fe* einigen Punkten verglichen mit dem Stande vor .Kriegsausbruch erfassen. Sie ist in folgender Weise durchzuführen: 1. Jeder Inhaber (ober Leiter) eines gewerblichen 93#* triebes — eines privaten sowohl rvic eines öffentlichen — ist zu befragen. Dck Erhebung umfaßt: a) Handwerk, b) Industrie (auch Hausgewerbe und Heimarbeit), e) Baugewerbe, d) Handel jeder Art, e) Bergbau, Hütten Salinen, f) Gast- imd Schaukwirtsckxiften, Hotels, Pensionen u. dgl., ebenso Sanatorien uitb ähnlickre Einrichttlngen, soweit sie vonviegend Errvcrbszwecken des Inhabers dienen, nicht aber KrankenlMser. Lazarette mrd ähnliche ganz oder über- lviegend Wohlfahrtszwecken dienende Einrichtungen, f ) Bersicherimgsgewerbe. ) Verkelws- und Transport-Unternehmungen, jedoch ausschließlich der Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- und Fern- spreclch et riebe, doch sind die Werkstätten bet riebe dieser Verkehrsanstalten stets zu zähl«:, i) Theater-, Musik- und Schcmstcllungsgewcrbe, k) Fischerei, 1) Gärtnerei, soweit sie gelverblich, nicht ackermäßig, betrieb« wird. 2. Zur Durchführung dieser Erhebrmg dienen Fragebogen, von den«: für jeden Betrieb einer bestimmt ist — jeder Filiale betrieb ist dabei als besonderer Betrieb zu zähl«:, erhält daher einen eigenen Fragebogen. 3. Die Fragebogen und Merkblätter rverden so rechtzeitig auf die Gemeinden verteilt, daß die zu befragerchen Betriebe spätestens 7 Tage vor dem Tage der Erhebrmg (15. August 1917) in: Besitze des Fragebogens sind. Ms Maßstab für die Verteilung dient die Zahl der gerverb- lichen Betriebe, wie sie für die einzelner: Gemeinden bei der Betriebs zähin ng von 1907 ermittelt wurden, unter Zubilligung eines Zuschlages von höchstens 10 Profit. Die Fragebogen rverden Ihnen in einer entsprechenden Ar^ahl zngelwn. Bei Berleittmg der Merkblätter für die Zähler wird anznnehmen sein, daß jeder Zähler im Durchschnitt 10 Betriebe zu bearbeiten hat. Sparsames Umgehen mit den übersandten Zählpapieren ist wegen der Papierknappheit inrbedirrgt rrotivendig Die Uickcroer- teiwng liegt Ihnen ob. Es roird schön jetzt auf die bevorstel)end« Erhebung arlsmerksam gemacht. 4. Spätestens 2 Wochen nach dem Tage der Erhebung haben die Betriebsinhaber der: ansgefüllten Frageboger: durch Ihre Hand hierher wieder einznreickien. Fehlar,zeige für Gemeinden, in denen sich keine anzeigepflichtigen Betrieb' befinden, ist stets einzw reichen. 5. Nachfordennigen von Zählpapieren nrüssen stets genau begründet fern. Wir empfehlen Ihnen, schon jetzt di« erforderlichen Vorder«- tungen zu treffen. Gießen, den 14. Juli 1917. Großherzoglick)es Krcisamt Gießeri. I. V.: H e ni m erde. ZwillingSruuddruck der Brü h l'schen Un.v.-Buch und Cteindruckerei. R. Lange, Gießen.