Nr. 119 17. 3ufi 1917 Kreisblatt für den Kreis Gießen. Sn^flttJsllebcr^i: Durchfuhr von Zuckerwaaren. — Voranmeldung der Jabbestände. — Kohlensteuergesetz. — Ernten unreifer Kar- iofseln. "arloheluersorgung. — Verkehr mit Eiern. — Förderung der Dolksernährung. — Vertilgung von Ungeziefer. — Verteilung von Tierschuhkaleudern. — Verarbeitung von Gemüse. Bekanntmachung über die Durchfuhr von Zucker waren. Boni 5. Juli 1917. Aus Grund des § 25 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im^Vetriebsjalir 1916/17 vom 14. September 1916 -Reichs- Gesetzbl. S. 1032) ivitd folgendes bestrmnit: Artikel I. 8 39 der Ausführuugsbestimmnnaeu -u der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916 /1917 vom 14. Septeml'er 1916 (Reichs-Gesctzbl. S 1085^ erhält folgenden Zusatz. Ferner ist verboten die Durchfuhr von Zuckertverk und Zucker- Maren aller Mt (Nr. 202a des statistischen Wiareiwerzeichnisses), von nicht gebackenen Waren mit Zucker zu satz lNr 202b des ftatimschsn Waren Verzeichnisses, nud von Znckerwerk nrit Zusatz von Kakao- mnsse. Schokolade oder Schokoladeersatzstosfen (Nr. 204b des statistischen Wa rcuvcrze ich! i is jes). - ,?tockimg tn der Faßversorgung m vermeiden und den Weg für ankäussweise Erfasiung etwa vorhandener Bestände durch die im Bertraasvern Vvttnsie zur Kinegschirtschasts-Aktiengesellschaft stehenden Händler »l ebnen, zum Zrveckc der Gewinnung einer vorläufigen Übersicht größerer Faßlestande angcordnet: V. Wvr iimerhalb des Deutschen Reichs gewerbsmäßig Fässer her- stellt, oder verkauft oder verleiht, ist verpflichtet, soweit JfJJ 1 ^sser, Kübel, Bottiche und ähnliche Ge- dat. der Kriegsivirtschasts-Miengesellschaft. Geschastsabteilung der Rmchsbe fl eidun asstslle, Abteilung für ui Berlin W50, Nürnberger Matz 1, bis zmu 24. Juli 1917 schriftlich anzuzcigen: a) die Anzahl der Gelände, b) den Rauminhalt in Lftern jedes einzelnen Gebindes, ° Vtbei| ^ ^ >cm Gebinde dienen oder zuletzt gedient ^ sich die Gebinde befindm, 6) .den Eigentümer der Gebinde. Au^ige Pflicht imterlieaen auck) afle Kriegsgesell schäften Versendung der ihrer Bewirtschaftung wi erkiegeudeu Gegenstände Fäfler, .Kübel, Bottiche und ähnlick)e Gebinde verlanden, alle Kommunalverivaltnngen und Kommunal verbände. 3 ÄS®*' ^?el, Bottiche und ähnliche Gebinde, die sich am 15. Juli 1917 auf dem Dronsport befuiden. sind unmittelbar nach) ihrer Mkunst anzuzeigen, soweit emc der nach 1 und 2 an-Zge--« Pflichtigen Personen oder Stellen Gewahrsam an ihnen ersauf Berlin, den 6. Juli 1917. Der Rrichskommissar für Fußbervirtschafttrng _ Geheimer Rat Dr. Beutler. Bekanntmachung. (r*i Jw dn'^srat l>tt in seiner Sitzung vom 14. Jiun 1917 be- 7E' c>^^ nbni Grundsätzen für die Ausführung des «eftM' ^ ^ Koblensteueraewtzfs vom 8. A p r i k 1 9 1 7 Reicljs- «>eietzvl. C. 340) die Zustimmung zu erterken. ^^Eikcll. Die Steuerermäßigung bei dem Bezüge von ^"-brandkolnen lur tue Juhaler von Kckeinrvohnungen hat folgende fWÄu der Ge.neinden oder Gemeindeverbändezrn Bo? ^ L?£ ^ nf ! u .^ n . r ^_Gemeindeverdande haben nach Lage ^ örtlichen Vcrhalttnsse wslzusetzcn. ^ ^ a ©ÄSm 111 Uflri)Cr und Größe in ihrem Bezirk als Kleiiuvohnung^ au zu sehen sind b) wt&staVn u>brmdkohl« der ttiicfetaun Sorten - ^biliigt^rLn"°" ' <** 3«&w$M>arf M- Als vausbraiidkoW für die Inhaber von Kleiinrohn ungen kann außer den im § 2 des Gesetzes aulgesührten Kohlen auch Zeck)eii- koks und Gaskoks ans inländischer Steinkohle abgegeben werden. Bei der LLbgabe von Zechentoks ist der Koks bei der Grnbe zu bestellen und dort nach Maßgabe der zu 8 4 Abs. 1 Satz 2 d