Nr IS6 13. o«i‘ 1017 Üreisblatt für kn Kreis Gietzen. JuhallS Nebcrsicht: Höchstpreise für Honig. — Beschlagnahme von Fässern. — Recchsstelle für Faßbewirtfchaftung. — Verkehr mit Waldbeeren. - ReichSschiedsgcricht für Kriegssvirtschast. — Frühkartoffeln. — Sammeln von Abfällen auS Hanf und dergl. — Feldschutz. Verordnung über Höchstpreise sür Honig. Vom 26. Juni 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sickerung der VolkLernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: § 1. Der Preis für inländischen Honig darf vorbehaltlich der Vorschrift ir- Abs. 2, beins Verkaufe durch den Erzeuger bei Seim- und Presch-uig 1.75 Mt.. bei anderen .Honigarten 2.75 Mk. für Vs Kilogramm nicht übersteigen. Beins Verkaufe durck andere Personen darf der Preis für' Sein;- und Preßhonig 2.50 Mk., für andere Honigarten 3.50 Mk. für Vs Kilogramm nicht übersteigen. VerSauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 Kilogramm unmittelbar an Verbranckwr, so darf der Preis für Seim- und Preß- Honig bis auf 2 Mk., für «ordere Honigarten bis auf 3 Mk. für Vr Kilogramm erhöht werden. Tie Äandeszensralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 und 2 bestimmten Höchstpreise festsetzen. 8 2. Der Preis für ausländischen Honig darf die im 8 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Preise nicht übersteigen. 8 3. Der Preis schließt die Kosten der Verpackung mit Ausnahme der Kosten des Gesäßes, sowie die Kostess der Bersendisng bis zur Sotflon des Verläufers «Bahn, Schiff oder Post) ein. Der Vesckänser ist aus Verlangen des Käufers verpflichtet, das Gesäß bimsen drei Monaten zu dein berechneten Preise zurückzunehmen. Falls das Gesäß durch den Gebrauch gelitten hat, kann der Ber käufer für die Abnutzung eine angesnessene Herabsetzung des Preises fordern. 8 4. Unter Seiml-onig im Sinne dieser Verordnung ist der durch Erhitzen der Waben geivvnnene, unter Preßhonig der durch Anspressen ans den Wabenresten gclvoisnene Honig zn verstechen. 8 5. Verträge über Honig, die vor 'dem 30. Juni 1917 zu höheren als den darin festgesetzten Preisen abgeschlossen sind, sü;d nichtig, soweit die Lieferung zn diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. 8 6. Die in dieser Verordrsung oder auf Grund dieser Der ordmkng festgesetzten Preise fiiib Mchstprcisc im Sinne des Gesetze, betreffend Höchstpreise, vons 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 Reichs-Gesetzbl S 516 in Verbindung mit den Bekanntnsachrmgen Demi 21 Januar 1915 Reicks-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reicbs- Gesetzbl. S. 133) und 22. MärzD917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 8 7. Tie Reiclis-Zssekerstelle kann nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Kricgseruährnngsamts 9lnsnahmen von den Borschcisten dieser Verordnung zislassen. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft Berlin, den 26. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich. Bekanntmachung übet bie Beschlagnachne i>t>n Fässern. Vom 28 Juni 1917. Aus Grund der Verordnung des Bundesrats übet den Verkehr Mit Fässern vom 6. Jwsi 1917 Reichs-Gele tzbl. S 473 > wird folgendes bestimmt: 81. Wer innerhalb des Deutschen Reichs Fässer, Kübel, Bvniche oder c-hnlrcke Gebinde im Besitz oder Gewahrsam hak. ist verpfischtct, dsefeloen anzunrelden. Die sräheress Anordnungen erläßt der Reichskommissar sür Faßbewsrtschastimg. 8 2. Beschlagnahmt ivcrden alle innerhalb des Deutschen Reichs vovhandenen Fässer, Kübel, Bottichs und ähnlick^n Gebiisde die m Aufnahme von Fi^en und Scholtieren, Wkirs, Obst- und Beerenwein (auch Most), Spirituosen und Essig, Schroeineschmalz tTserces). Fleisch, Dünnen, Kohl. Gurken und Gemüse, Obst, Sirup, Oel ! weißes und dunkles), Petroleum, Teer und Gerbstoffen, Firnis Lacken und Farben, Trvckeuwaren aller Art dienen, gleichviel, ob sie gebrauchst oder ungebraucht find Dafür', ob die Beschlagnahme Platz greift, ist einerseits die Bauart uud anderseits die letzte Verwendung rchrßgebend. 8 9. Wer beschlaanahtnte Fässer, Kübel, Bottiche uind ähnliche Gebinde iis Gelvahrsam bat, ist verpflichtet, sie aufzubewaiireik, pfleglickr zu behandeln und die zu ihrer Erhaillung erforderliches Maßnrhuren vorzunehmen. ß 4. An den beschlagnahsntess Fässern, Kübeln Bottick>en sind ähnlscktzm Gebinden dürfess, unbefckiadet der Bestimmungen im 8 3, Verässderungen, insbesoisdere Örtsverändernngen, nicht vorgenommen werben. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahnrte Fässer, Kübel. Bottick-e und ähnliche Gebinde sind nichtig, den rechtsg« schäfuichen Versügmsgcn stehen Verfügungen gleich, die im Wege Der Zwongsvo! I fir c(fimg oder MrcstvollZiehung erfolgen. Der Gebrauch' Der beschlagnah irrten Fässer, Kübel, Bottiche und ährslicheis Gebinde durch den Derfügursgsberechtigten ins Rahmen einer ordunngsgeinäßen Wirtschaft^. insbesondere das Füllen und die Versendussg mit Ware, solche die Zurückiieserung der leerten Fässer an deis Versender der Ware ist zulässig. § 5. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: a' Fässer, Kübel, Bottiche rmd ähnlick>e Gebinde, die inr Eigen- rum- oder Gewahrsam von Kriegs stellen oder Krrrgsgeselb- schaften sich befinden, die dee Aussicht des Reichscvnrts deS Innern, des Kriegsernährungsamts, der Kriegsmrns'st.nieN. oder einer Landesregierung untersteheis, b) Fässer, Kübcl, Bottiche smd ähisliche Gebsrsde, die ms die nnter a erwähnten Kriegsstellas oder Kriegsgesellschaslen «ms (5)irmii> bereits al'geschlosftner Verträge zu liefern sind. c) Fäs,er* Klibel, Botticliie und ächsliche Gebsrsde, die iss ge- verblichen oder landsvirtschaftlichen Betrieben, gleichtstel. ob es sich Uns Eigen betriebe, Genosfensck.ss'en. Gesell schossen. Düebäisde oder ähnliche Bereinigungen handelt, als BctricbK- eiurichtüng benötigt irerden, ä Fässer'. Kübel, Bottiche s«nd ähssliche (Äebüsch', iw cmnv geschichtlichen oder Kius stwert - Denkmalswert haben. e) eiserne Fässer, Kribel. Bottiche imb ähnliche Gebinde Die in biefem Paragraphen asssgesühirtesr Fiffser, Mchf, Bottiche nrsd ahnlickM Elebüsde roerden von dein Zeitprinkl ab von der Befchagnahsnie betroffen, in dem die die Ajrsnahnse gründende DoranLsttzmsg wcgsällt. 8 6. Bon dieser Besann tmachmrg lverden nickst betroffen r a) iusigc'brauchte Fässer, Kübel. Bol tickte uisd ähnliche Grinde, solange sie sich im Gelvatzrsan: voss Herstcllerss b ü ^ n, d) Fässer, Kribel. Boirick)c urck ähnliche Gebinde, die en Hoeresverssioltungen, der Marinrverwalttsng, den - ichs» oder Slaatsbehördns für ihren Bedarf in Anspruch siommcji sind, c) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlickie Gebiride, die in .Ha,»s- Haltungen benötigt lrrerden. 8 7. Ob ein (Gebrauch inr Nahmen einer ordisssnasgeniästen Mrtsck-afr vorlikgt (8 4 Abs. 3) lvclche Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde in g-ewerblsehen und landwirtschafttick^is Be^ trieben als BetriebSeinrichumgen msd ds den .Haushaltus'.gen be>» notsch sieden (8 5c und 6c) oder einen qesckMstlickKn otrrv Ku.i!ttvert (Denttnalstvert §54* haben, entscheiden die Landes^ zentralbehördess oder die von ilxlsen bestinslmlen Behörde?! 8 6- Der Reichs kommissar sür Fastbcwirlschastisng hat sür die Durchführung dieser Bekansstmachscng zu sorgen. Er kann allgemeine oder besosckere A-usnahsnen mlassen. 8 9. Diese Bekarmtmachsrng tritt am 30. Juni 1917 in .Kraft. Berlin, den 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. E>r. Helfferich. Bkkanntmachttng über die Cinrülstuna einer Reichsslclle für Faßbetvirtschaftun« (Rcichsfaßstelle). Dom 28. Juni 1917. . Auf Grund der Verordnuisq des Busidesrats über dess D-rkchr nnt Fässtrn vom 6. Juni 1917 l Reichs-Gefetzbl S. 473) ös, stsnssne ich: ! > -i ir ' 'fuiuiic. ose oem Neseitzs kau zier disrch die Beo* ochsiuug . lxr d<-n Verkehr, mit Fäfserss erteilt sind, werden der Reschssrelle für ^anbcwrrlschasLsing 'Reick-sfastnelle. slbertrageir. 8 X sc ReschkSsai.istelle fwt insbesoudere die Msgabe a un Deutschen Refthe befrndliei-en Fässer, soweit sie uidtf mrs den vcrr es Verwaltungen oder der Marineve rwallnss-g tur ihren Bedv-rf bsaaspruchu sind, zu vcnvaltess und für ihren mirfowns Berbraluck'! Sorsw zu träges»,' 2 d) den öcborl m FÄftern, ütsdeftmdore ben $ui Verwahrung. fBeretütttö und Kersendu,^ von Lebensmitteln beat&igtero, Jitter AlxfüeÜIm § 3. Xtc ReichBftrUtielle hat iipxti Ditz in Berlin Sie gliedert Wh in eiine BerlvalLungsadteilung und eine Geschäftsabteittmg. ß 4. Dir Berwaltungsabteitung ist eine Bsel>örde. die oeu, Wanzler (Reichsanct des Innern) unterstellt ist. Sie besteht ans Reichskommissar für Faßbe wirtschaf lmrg als Vorsitzenden,, sei mm Stellvertreter als steuvertreteirdem Vorsitzenden und einer Än »ochl von ständigen und nichtständig,, Vorstandsmitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Reichskommissar, seinen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder. Dü übrigen zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte ersorder- Mien Arbeitskräfte beruft t*tc Reichskoimnissar. 8 6. Geschäftsabteilung der ReichssaWelle ist die ,,KrieaS- tmrtschafts - Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekl«- vungsstelte." Bei ihr ist gemäß 8 12 tiyvtx Satzungen mindestens ein besonderer Arbeitsausschuß für Faßbetoirtschaftung zu bilden, der in grundsätzlichen Fragen zu hören ist. 86. Zu den Sitzungen des Arbeitsaussä>usfes beziehun, 7 s weise der Arbeiterausschüsse können das Reichsamt des Innern, das »krütz^ernährungsamt, die Kriegsministerien der Bundesstaaten und das Reiä)S-Marineaint Kommissare entsenden, denen ein Wider- tzruchsr.'cht gegen die Beschlüsse des Ausschich'es zuftrtzl. Wird Widerspruch «hoben, so entscheidet über die Ausführung der Beschlüsse der- ReiclBlanzler. Der Ausschuß des Bund-esratS für Handel und Verkehr' ist jeweils einzuladen 8 7. Soweit der Reichskommissar, sein Stellvertreter, die Vorstandsmitglieder und di« übrigen Arbeitskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs oder Staatsdienstver- hältnisse stehen, find sie zur gewissenhaften GrfMrmg ihrer Ol>- lügenlxiten^brsbesondere zur Äintsoerschwie^nheit zu verpflicksten § 9 Wer einer von dem Reichskaurler oder bau' Reichs- tzom!Missar für Faßbenürtschaftung aus Grund des § 2 Nrr Berork> MMg des Bundes rn-tS über' den Verkehr mit Fässern vom 6. Jurn 1917 erlassenen Bestiminürng zuwider ha, rdeft, wird mit Gefängnis btS zu einen, Iiahre und Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Reben der Strafe kann ans Ltnzühinlg de,- Fässer erkannt rverden. ans die sich die Zuwider ha nd- *ieng bezielÄ. ohne Unlersclsted, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ' 9. Diese Bestinntmachnng tritt am 30. Juni 1917 in Krmt. e r l i n , den 28 Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Polizei-Verordnung betreffend Verkehr mit Waldbeeren. Von, 30. J,mi 1917. 8 1 Das Pflücken und Sammeln von 29aLdbeeren zum eigenen Verbrauch ist gestattet. Zur Beförderung der gefammel- tzen Früchte .nack> einer anderen Geinarkung ist jedoch ein Befördern uns schein erforderlich, der gegen eine Gebüln von 80 Pf. (einschließlich PvrtoKosten'' Jdei der Geschäftsabteilung de,' LandeS- vbststeUe in Darmstadt, Landstraße 1,6 an^lfordern ist. 8 2 Der Verkauf von Waldbeeren durch Mucker oder San,m- ler unmittelbar an Selbstverbrauche,- oder an Aufkäufer, die keine AuSlveiskarte der Landesobstitelle besitzen, ist nickst gestattet. 8 3 Wer diesen Bestimmungen zinviderhandelt^ rvird gemäß 8 13 der' Bekannt,nachung Großl, Ministeriums des Innern tDm 30 August 1916 mit Gefängnis bis zu seck>s Monadm oder mft Geldstrafe bis zu fti ns zehn stunde tt Mark bestraft. Darmstadt, den 30. Juni 1917. Die Landes-Obstsülle. Dr. W a g n e r. An den Oberbürgermeistcr zu Gießen und an b\t Gfgßh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekamttmaekmng ist ortsüblich K, vkröisentli,ften. Gießen den 6. Juli 1917. Großher^oglichcs Krcisantt Gußen. _ I. B: Langermann. BekininLrriachrtng. «Kt Ergänzung der Beürnntmachung. botrefseich die Uebcrtragung des Vorsitzes in Ausschüssen und Schiedsgerichten ,ruf den Vor-" sitzenden des Rei Mchietx. 7 ,'richtS für Kriegs,virtschast. 8 1. Der §1 der Bekanntmachung. ^treffend die Neber- tragung des Vorsitzes in Ausschüssen und Schiedsgoricksten ans den Vorsitzenden des Reicks schiedgerichts für Kriegswirtschaft, vom 19. Dezenrber 1916 (Deutscher Reick>sanzeiger Nr 293) cvhält nachstchenden Zusatz: De,' Vorsitzende des stteicl^sclnedsgerichts für Kriegs,virtschaft -Vernimmt Ürner den Vorsitz in: .,15. dem gemäss § 20 Abs. 3 der Türordn»ng über Hase,- cm dcn- Ernte 1916 vom 6. JtUi 1916 (Reü!' -Grst tzbi. S 811> errichteten Sckm^gericht zu. Entscheidung aller Slreitigürteu. die sui> aus der Lieferung von .Hofer zwisck^n der Zentralstelle zur Bofch»affung di er Heeresver psleg,mg oder der Stelle, an Me ckus ihre ?snweisnng der Hafer geliefert worden ist, mtb dem tiefen,d«, Kommunal vcrband ergeben." 8 2. Diese Bekanntinachung tritt mit dem Tage der Berosferrt- lickung in Kraft. Berlin, den^20. Iun, 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. Betr : Frühkartoffeln. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Frühkartoffeln sind zunächst nach der Bekanntnmchiing über die Kürtoffelversorgung vom 26. Fun, 1916, die sich auf den Zeitraum vom 16. August 1916 bis 15. August 1917 erstreckt, nnd demnächst nach der Verordnung vom 29. Juni 1917 .;n bewirtschaften. Vorstehendes ist zur Beanl,vorrung von uns gegenüber vorgebrachten Zlveifeln und Fragen ortsüblich bekanntzmuoä^n. Gießen,12. Juli 1917. Großher^ogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a u g e r m a n n. B e t r.: Frühkartoffeln. An den Sdrrbürgernttifter zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistkieien der Landgenteindeu des Kreises. Sie wollen ortsüblich veröffentlichen, daß die Kartoffcherzenger von FrMartoiftln ih:-r .KarwffÄvorräw für dem Kvmmuna I st er lmnh Gießen sick-erzustellc-., haben und dürfen die bei ihnen sicher- gestellten Mengen nicht verbratuchrm noest^ durch Mchtsgeschäft darüber verfüge,,. Es gellen somit bis 15 August ds. Is Mr seitherig«» nützlichen Bestimmungen. Gießen , den 11. Itüi 1917. Grostberzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Betr.: Sammeln von Abfällen aus Hanf und dergl. Au die GrvfD. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KrnscS. die Kirchen- und Schulimrftände. Wie uns mitgeteilr wird, ist. bei d r Aufnahme de. vHftHfm die Wahrnehmung gen,ach worden, daß in vielen Gelrändcn ,md Airchen Reste von «.'brauchten (Aockenseilen vorhanden find, deren Sainmlung und Äerwerttmg im Interesse der Kriegslvirttchast drängend wl'mschensivert erfedentt. Wir Kalten diese Mregung für reaarttiä) rmd erupftkrleu Ihnen, den Großh. Bürgermeistereien, Kirchen- und SchlrrlvvrstGi,- den, deshalb baldigst -u ver'ai,lassen, daß derartige, „ich.! nreht gebrauche Reste gesammelt und der zuständigen Srette ANüu- Gesell schüft zur Verwertung von Swssabsallen in Berlin Mi Vn'füanna gestellt und an sic abgegeben werden. Gi eye n.d«, 13. JüEi 1917. Großherzogliches Kieisautt Gießen. I. V : Langermann. Feldpolizeiliche Anordnung. Betr.: Feldsctnrtz. Aus Grund der Mt. 36 und 43 des Feldstrasgefetzes twn 13. Juli 1904 wird nach Anhörung des Geineinderats mit Genelnni- gimg Grvßb Kreisanits Gießen vom 16. Juni 1917 für die Feld- aenlcrknng der unterfertigten Gemeinden aitgcvrdnet, daß samt-' Iid>r bedstanzten Grundstücke offene nnd eingefriedigte) vv7, avendä 10 Uhr bis morgen- 5 llh,' geschlossen sind nnd deren BetreN ., allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist: ausgenommen sind nur Flächen, die als Hausgärten dienen und mit einem WodnhauS unmittelbar rn Verbindung stehen. Zuwiderhandlungkit werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen de-straft. Diese Anordnung tritt alsbald in Kraft. Rodheim . den 26. Juni 1917. Großh Bürgermeisterei Rodheim. K r ö l I. Kessel da cd. den 4. Juli 1917 Großb Bürgermeisterei Kesükbach. 9. k : Weber. Annerod, den 7. Juli 1917 Großb Bürgermeisterei Annerod. Hör n. Großen-Buseck. den 7 Juli 1917. Gvvßh Bürw'rmeisterei Großen Busect. 'S ch w alb. Lollar, den 7. Juli 1917 Großh. Bürgermeisterei Lollar. S ü' m i d t R e i S k i r che n . den 7. Juli 1917. Großh Bür^r meisteret Reiskirrt-en. W a g n e r. ZwiklingSrnnddnick der Vrühl'jchen llni’ Buck, und 3t*inbni*?rrei Lang e Gieße».