Nr. 114 10. Juli 1Ö17 meisblatt für den Kreis Sichen. ___JnhaltS-Uebersicht: Reichsgetreideordnung für das Erntejahr 1917. Reichsgetreidrordnung für die Ernte 19l7. Vom 21. Juni 1917. (Echllttz der Bekanntmachung aus dem Kreisblatt Nr. 113.) Der Kommunal verband 1>at die festgesetzten Vhengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die landwittschastlichen Betrieb« umzulegen. Die Reichsgetreidestelle kann a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers, d) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahr benöttgt lverden, von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil .§ 17 AU 16) auK- nehnien -oder auf die festgesetzten Mengen anrechnen. - § 24. Erfüllt dt'r Kommunalverband die ihm Miegende Ab- lreferuugspflicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle dre- für die versorgnngsberechtigte Bevölkerring nach fftt die Selbst- versorger festgesetzten Mengen (§§ 7, 17 Achs. 16) heravsetzen. Die Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den Kvnnnunal- verband entfallenden Erzeugnisse aus den im § 1 ^zeichneten Früchten ein schränken oder einstellen. Die vorstehenden Anordnungen ttisft die Reichsgetreidestelle im Ern vernehmen mit der La ndeszentralbeHorde. Wird ein Einverneh- Euurcht erzielt, so entscheidet der Reichskanzler. Der Kommunalverband faitit die vorgenomnkenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die landwittschastlichen Betriebe verteilen, das; in erster Linie die Gemeinden oder die betriebe be- ttofsen lverden, die ihre Ablieferungspflicht nickst erfüllt Men. Der? Koinmnualverband kann innerhalb seiner Berteilungsbeffrgnis auch Lieferung anderer Beda rfsgegenstände den Gemeinden oder den Bettreben gegerniber eiirschränken oder einstellen. - ^ im Ms. 1 bis 3 finden keine Anwendung, so- »vert dre Ablieferung ohne Verschulden eines Liefenmgspflichtigen unterbleibt. ? ß 5 - ® CI ' Kommunalverband hat für jeden landwittschastlichen Betrieb seines Bezirks eine Wittsckiaftskarte nack dem von der Rer ck>sg e tt ei de st el l e festgestellten Vordruck tzu führen und der RerchS- getteidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in dre Wirtsckmftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten. Der Kommunal verba,rd kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung voir Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung auferlegen. Der Unternehmer eines landwittschastlichen Betriebes ist verpflichtet, auf Erfvrderii des Kommunal Verbandes oder der Gemeinde alle lzur Anlegung Und Fottführung der Wirtschastskarte er- forderlichen Auskünfte zu erteilen. § 26. Der Kommunalverband hat, unbeschadtt des 8 65 Abs. 1 Mid des § 71 Abs. 2, auf Erfordern der Reichsgetreidestelle AuS- kunft zu erteilen und ihren Anivttfungen Folge zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Antveisunyen die Mlieferung zu fördern, die Tätigkeit der Kommissionäre der Reichsgttreidestelle zu überwachen und die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unter- sttitzen. § 27. Jeder Kommunalverband hat der Reichsgetteidestelle nach einem von ihr festgestetlten Vordruck die Zu- und Mgänge in deil einzelnen Früchten und den daraus hergesteltten Erzeugnissen sowie ausjergewöhnliche Beränderiingen an den Vorräten anzuzeigen. 8 28. Die Reichsgetreidestelle bestellt für den Bezirk jedes nicht stlbstl lefc rüden Kommunalverband es (8 32) einen oder mehrere vom KomniUnalverbande vorzuschlagende Konunisstonäre, durch die der Erwerb der Früchte erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre bestimmt di,e Rerckisgetreidestelle nach Anhörung des Kommunal ver- baiides. Falls das Bertragsverhältiiis mit einem Kommissionär endet, hat die Reichsgttreidestelle dem Komniunalverbände Gelegenheit zu geben, einen anderen Koniurssionär vorzuschlagen. Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der Handel, der im Komniunal verbände schon im Frieden tätig tvar, tunlichst zu berücksichtigen Als Kommissionäre können nur Händler und Genossenschaften bestellt werden, die schon bisher in uninittelbarem Verkehr mit den Erzeugern im Klommunalverbande als Aufkäufer der Früchte tätig ivaren. Unternehmer von Mühlenbettteben oder Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen nicht als Kommissionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionäre einen Teil rhrer Kommisstonsgebühren an den Kommunal verbünd ab zu führen hobem sind ohne vorhettge Zusttmmung der Reichsgetreidestelle nich- try-..Verträge, durch die mit Micksicht auf die Bestellung als Koni- Miffi-onar ein Entgelt zugesagt Mrd, sind nichttg. Tie Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Revchs- getteidestelle alle im Kommunalverband vorhandenen Früchte, soweit fbe nicht nach 88 ]> 8, 9, 43 den Unternehmern landtvirtschaftlichev Bettrebe zu belassen sind, zu erwerben Und abzuliefern. Die Kvm- ^sb M, sowie nach dessen Amottsungen den Gemeinden in vorge- schttebener Form Über ihre Tätigkeit Bettcht zu erstatten . . ^29. Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkit nach den 83 4, 21, 26, 26 von der Retchsgettesdestetle gentäß den von rhr nnt Genehmigung des Reichskanzlers aufgestellten Grund- wfSuSPA Vergütung Er hat hiervon den Gemeinden für ihr« Hrlfstättgvett ^rgütungen zu gewähren, über deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde rin Streitfälle endgültig entscheDtt. r., Rttchsgetteidestelle dem Kommunalverbcmde für beschleunigte otev vermehtte Mieferung zahlt, sind nach bett Anwnsungen der Reichsgettttdestelle zu verteilen. 8 30 Komniunal verbände, die mcht selbst: tvitt schäften, haben farbern^^ 0,1 rechtzeitig bei der ReichsgetteideMle anzu- 2- G e l b st w i r t s ch a f t e n d e K o m m u n a l v e r b & n b e Komnlunalverbänd, dessen Ernte an Brotgetteide der Ernteiahre 1915 und 1916 voraussichtlich femn Bevölkerung bis zum 15. Mai 1916 äus- LS' *** LMideszenttal^hörde bis zittn 5. Juli 1917 zu er, ^.^-bn, ob er mit den: für ihn beschlagnahmten 'Brotgetreide bi- Ätt ^^eines Bedar^ntt-ils (8 17 Ms. 1 6) selbst Wirtschaft« ^- E er selbst Wirtschaften, so hat er gleichzeitia nachzu, weisen, daß er zur Durchführung der Lelbftwittschaft, nrsbo! sondere zur geeigneten Beschaffung der nötigen GeDmittel und * '«* « »*» beschlagnahmten ^ürnralen ersetzt werben Nnnen. Stellt sich heraus, das eüt fe!bfljiefcr 11 ber Kvmmunalvcr, fomb hen chm nach Abs. 1 -3 obltegendm DerpflickSungen^ nickK genügt, so umn die ReiclMgetreidestellc ihm das Recht der Selbst- lieferung entziehvi. 8 33. Macht der telbsvvirtsifaftende MmmnnaloerbMid von denr ^ltechte der SelbNiisferung leinen Gebrauch vder lmrö ihm das Recljit der Selbstlicferung oder der Selbchvirlsckmit entzogen, so bestellt die Rcicfagetrcidestellc für seinen Bezirk Kommissionäre nach 8 28. Tem selbslwirtsefafteiiden Mm munalverbände, der von dem Rechte der Selbsllieferung leinen (^brauch macht aber dein dieses Recht entzogen ist, weist die ckieichisgetreidestelle die chm für die versorg imgsbet eck;,rigte Bevölkerung zn sie fanden Mengen an Brotgetreide b«z den Kommissionären seines Bezirkes an. Tic Abnahme uttb Bezahlung der Mengen, 1'tMine die ;Zahkung der den Kommissionären zusteheuden Vergütungen liegt den« Kommunal- verbaude ob. K 34. Jeder selbstunrtschastende Kommunalverband fat dafür M sorgen, da st das zur Versorgung seiner Ber-ölkerung erforderliche Mehl reckFzeitig zur VerfüMMg steht. § 35. Tie Reichsgetreidestelle fat einem selbsumrtschasteuden Koinmunalverbaud aus Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach- ihren Geschäftsbedingungen: a) vorübcrgel>end lMeftl zu liefern : die entsprechenden Mengenl sind sobald wie möglich zurückzuliefcrn; d) gegen Lieferung von Roggen, Weizen oder umgekehrt au liefern; o) durch Abnahme feuchiten Brotgetreides oder- Twcknung behilflich yn sein; d) bei der Lagerung der für die SelbstwirtsHast bestinrmten Vor- rä!te, sowie bei der Geldbeschaffung behilflich zu sein. 3. A u f g a b c tt d e r G e m e i n d e n. 8 36. Tic Gemeinde l)al dafür zn sorgen, dast die in ihrem Bezirk angebaulen Früchte zweckentsprechend geerntet und auS- aedroscijeir iverden. Sie f>at ferner dafür zu sorgen, dast die be- schilag na Hutten Vorräte zweckentspreckZend aufbewahrt und ordnnngs- mästig behandelt werden. Mf Verlangen der nach 8 5 Ms. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur Ernte, zur Erhaltung mtb- Pflege, zum Ausdrusch oder gur Trennung der Vorräte erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten (8 5 Abs. 1) vorzunefatert 8 37. Tie Gemeinde fat die Mfbewahrung und Venoenduug des SaatWchs zu überwachen. Tic nach der Bestellung iwri^ge- ünng anzumelden. bliebeneu Mengen hat sie dem Koni nimm (verbände ztvecks Abliefe« A 38. Tie Gemeinde hat dafür zu sorgen, das; alle ans ihrem Bezirk abzulieserndcu Früchte der Reichsgetrcidestelle oder, tvenn die Gemeinde in dem Bezirk eures selbstliefernden Kommnuatver- bandes liegt (8 32), dem Kommunalverbau de zur Verfügung gestellt iverden. Tie Gemeinde hat nach) den Anweisungen des Kommunal- verbaudes die Mliestwnütg zu fördern, rnSfasorrdere die KomUris- beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen. Ans Verlangen deS Kvm munalverfandcs lM sie nach Hessen Auwersnugen für die im Gemetndcbezirk gelegenen lanbivirtschaftlick)en Betriebe Wirtschaftskarten zu führen (8 26). 8 99. Tie Gemeüüre haftet dafür, daß die nach 8 23 Slbs. 2 ihr oder ihren landwirtschaftliäM Betrieben jur Lieferung aus- gteücbeuen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt lvcrdeu. Sie die iljr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen. Die über die zur Lieferung ausgegebcneu Mengen hinaus veMabaven Mengen hat die Gemeinde sobald lvic möglich zwecks .'lblicferung dem Konnuunalverband anzumelden. 8 40. Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Konimunalvcrbaud von seiner Befttgnis nach 8 24 Abs. 9, die Kürzung auf die Gemeinden zu verteilen, Ge- luaiuh, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nickst erstillt l>aben. \ w Gemeinde kann innerhalb ihrer Verteilmtgsbeftignis auch bw Lieferung .anderer Bedarfsgegenstände den Betrieben gegen- far einschränken oder einstetlen. 8 41. Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach 8 37, 38 'wi dem Kommunalverband gemäß der Vorschrift in 8 29 Abs 1 oflfc 2 enffchÄngt. IV. Enteignung 8 42. Das Eigentum an besckstagnahmten Vorräten kann auf ml rag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichs- •rrnbeftenc oder den von dieser bc^eichnelen Kommunalverbaud .ertragen werden (Enteignung). Der Antrag wird von der eichsgetretdestelle oder von dem Komimmalverbande, ftir den ickstagnahmt Nt, gestellt. § 43. Bei llnterttel'mern landwinsck-aftlicfar Betriebe ist vor r er EnteMumg testzustelleu, lvelche. Vorräte sie nach) 88 7, 8, 9 nu d,e Bett bis zum 16. Sepiember 1918 zur Ernährung der dür^t m &üttfnmfl m Bestellung verwenden, ü a-aEiÄ’ÄKrÄÄf öt nach den gemäß 8 8 erlassenen ^Bestimnmngen allgemein Otr Veräußerung von Saatgut berechtigt sind. Äofe Vorräte sowie die Vorräte nach 8 23 Abs. 3 sind mrs- zusondenr und von der Enteignung auszunehnicn: sie rverden! mit der Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei. Dte Enteign!mg kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers ausgesprochen werden. In diesem Falle ist der Erwerber verpflichtet, nachträglich die Aussonderung gemäß §3 vorzunehmen und die ausgesouderteu Mengen, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 69 Abs. 2, dem Unternehmer zurückzugeben. Mit der Rückgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme. 8 44 Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerickstet werden; im elfteren 'Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach 2lusgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 8 45. Der Erwerber I>at für die überlassenen Vorräte einen angeniessenen Preis zu zählen. Bei Gegenständen, ftir die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Uebernahmepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignt mg geltenden Höchstpreises sonne der Güte und Ver- tvertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Verualtungsbehärde endgültig festgesetzt. Sie bestimnit darüber, u>er die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei Gegenständen, ftir die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten Mstveudu ilgen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schatzung ermittelt ist. 8 40. Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet oder für verfallen erffärt worden, sind, zu verwafaeu und pfleglich zu behandeln, bis der Enverber sie in seinen Getvahrsam überuimntt. Dem Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung gewährt tver- den, die von detr höbereu Berwalttmgsbehörde im Streitfall endgültig festgesetzt rviro. 8 47. lieber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteigu»mgs-- verfahren und aus der Benvahrmtgspflickst (§ 46) ergeben, entscheidet die Höhere Venvaltuugsbehörde endgültig. V. Pkrarbritung der Früchte und Verkehr mit den darnns hergeftellten Erzerrgnissen. 8 48. Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gnverbsmäßig die tm 8 1 bezeichuetert Früchte verarbeiten, i-aben die Früchte f/u verarbeiten, die die Reick)sgetre idestelle oder der selbstivirt^ schaftende Kvmmunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen xrweist. Sie haben die ilpren von diesen Stellen zngewgeseneu' Früchte und die daraus hergestellten Erzengiftsse zu venvahrew und pfleglich zu behandeln. Weigert sich eftt Betrieb, die Ver- arbeitun^pflicht zn erfüllen, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzettgnifse einschließlich allen Mfalls verpflichtet. Ties gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger verarbeiten. Bei der Verarbeitung von Früchtetr für Selbstversorgeo haben die Betriebe die gemäß. 8 63 erlaffenen Vorschriften ztn htefolMN. ß 49. Tic B«unten der: Polizei und die von der Reick)s- aetreid«stelle oder von der Polizeibehörde beauftragten Personisrc sind besitgt, in die Räurne, in denen Frückste verarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen Früchte oder daraus hergestellte Ei^eugnisse oufbenwhrt, feilgehalten oder verpackt werden oder die Geschäftsbücher verwahrt werden, rvährend der Geschäfts- oder Arbeitszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vor- zunchmen, Geschäftser Betriebe, sowie deren Betriebsleiter und Aufsichtspersonen fabelt insbesondere auf Erfordern .Attskunft über Namen und Aufenthalt der Selbstversorger zu geben. 8 50. Die von der Reich-getreidestelle oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind, vorbehaltlich der dienstlick^u Berrchterstattnng und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrickstuugort and Geschäftsverhältnisse, welck>e durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Berschviegenhett zu beobachten und sich der Mitteibmg und Verw^'rtnng der schäfts- und Betrielisgehemmisse zu enthalten. 8 51. Kommnnalverbände dürfen, unbesckwdet der Vorschrift im § 31 Abs. 3, Früchte nur mit Zustimmung der Reichs- getreidestellc vermahlen oder sonst verarfaitcu lassen. 8 52. Die Reichsgetreidestelle kann Mahl- imd sonstige Ber- arbeitungslöhne sowie Vergütungen ftir die Veritwhrungund Behandlung fesffetzett. Die Festsetzung von Löhnen ist auch für die Fälle zulässia. für d« eine Pflicht mx Verarbeitung nicht besteht. _ _ bie ßeidfiadixit)(\tetU Stete Löhne oder Veraütungstz frftgefefci hat- köMen pfe höheren Verwaltungsbehörden dies tu«. 3 § 68. Die Bereckrbaru-ng eines Verarbeitungslohns, insbet- fonbew eines MaWohns, in der Art .daß als Entgelt für di« Verarbeitung statt eines Geldbetraas die Hingabe eines Teiles der zur Bevarbeckung übergebenen Friichte oder der daraus her- «stellten Erzeugnisse eckrschlzrßlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es Amzulässig, vevarbcimrden Betrieben die Menge an Früchten oder Erzeugnissen einschließlich des Abfalls Pu überlassen, die sie bei Herstellrmg der etwa vereinbarten Pslichtmenge der Erzeugnisse erübrigen. 8 54. Mehl darf ohne Zustimmung der Reicl)sgetreidestelle Weder von dem Kcknnmvmlverbandc noch von anderen ^ms dem Bezirk eines KommnnalverbandeS in de:: eines anderen abgegeben werden. Mehl darf innerhalb deS Bezirkes eines Kommunal Verbandes ohne Zustimmung der Reiel>sgetreidesteHe nur nach Maßgabe der wr den Kommunalvcrband bestehenden Bestimmungen über die Verb ra n cl?s re geln n g abgegeben werde::. Die Rücfsiefer-nng von Mehl an die Reichsgetreideftellc nach 9 3b unter a wird hiervon nicht berührt. § 55. Wird Getreide von einem Kommunal verband oder Avem Selbstversorger yuni Ausnmhlen zugelviesen, so ist die «leie auf Verlangen an den Kommnnalverband oder an den Selvftvcrsorger zurückzugeben. Die Reichsgetreidestelle fat die beim Ausinahren ihres Getreides entfallende Kleie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Versügr-ng zu ftcüeir Die ans dem Getreide der He'.esverivaltungen und der Marine veriva! Lun g entfallende «Kleie ist der vom Reichskan.fter be- bestimmten SLÜe zur Verfügung zu stellen, foweü sie nicht von dreien Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht rvird. VI. Verbrallchsregelung. 1. Allgemeine Vorschriften. tz 56. -Der Reickisvanzler bestimmt, ivelche Mengen an Gerste, Hafer und Hülsen fruchten der menschlichen Ernährung und rvelche der Verfütterung diene:: sollen, insbesondere, ivelche Mengen an Hvfer den Heeresverwaltungen und der Marineverivalttmg zu Überweisen sind. § 57. Die Komniunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihren: Bezirke zu regeln, insbesondere die VerteiftmS von Mehl.an Bäcker, Koirditoren und Kleinhändler vorzunehnien. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von bei Reichsgeneidestrlle für den Zeitraum festgesetzte Menge. 8 58. Die Kommuiralverbände 'haben a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl aus Brotgetreide und Gerste sowie von Brot an Verbraucher festzusetzen; b) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung oder des Kommunal Verbandes, vorbehaltlich der Vorschrift im § 17 Abs. 1c, zu verbieten; soweit es besondere rvirt- schastlick-e Verhältnisse erfordern, darf der Kommunal verband Ausnahmen von den: Verbote zulassen: o)eine Mehlverteilrmgsstelle für ihren Bezirk einzurichten; a) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchs re gelang ein- zusickiren, die den Verbrauch deS einzelnen wirksam erfaßt; e)vie Nebettvachung des ick ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der Beschlagnahme nicht unterliegerchcr, Getreides und Mehleä sowie des aus ausländischem Getreide im Inland her- «stelllen MehleS unter Berücksichtigung der Verordnung über ben Verkehr tadt ldrsck-e.ru Mehl vviü 13. März 1917 lReichA- .Gesetzbt. S. 229, 252) zu sichern. 8 59. Die Kommnnalverbände ^rven den Breis für das von ihnen abgegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Ueberschüsse sind für die Volkscrnä'hrung zu verwenden Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Pnisbemessnna ausstellen. 8 60. Die Kommunalverbände können ferner insbesondere 2 ) anordnen, daß Backrvaren nur in den von ihnen bestimmten Bäckereien hergestellt werden dürfen; d) anvrdnen, daß :rur .Backwaren von bestimmter Form, Zn iammenfetzung, Größe und Gewicht bereitet werden biirfeu; o) bte Abgabe und die Enttrahmc von Mehl und Backwaren auf bestimmte Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken. §61. Jeder Kommunal verband hat innerhalb seines Bezirkes mit den ilyiu voll der Reick-sgetreidestelle überwieseneni oder den nach 8 32 erivorbenen und mit ZuAmmmrg der Reichs- aÄreidestclle znrückbel-altenen Vorräten an Futtergetreide den er-^ forderlichen Ausgleich zwisck)en de:: Hallern von Tieren nach näherer Anweisung der Reichsfuttermittelstelle herdeizuführeil. 2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger. 8 62. Tie Kommunal verbände können mit Gen ehnügung der höheren Verwaltungsbehörde nähere Bestinnnungen darüber erlassen, wer als Selbstversorger (8 7) anz-usehen ist. Insbesondere mnn das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide aus solck-e Landwlrtscha ftlick>e^Betriebe beschränkt tverden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. September 1918 otuSreichen und die das zur Ernährung der Selbstversorger er- ß^^iche Brot entsprecheild .ihrer bisherigen Geioohns>eit selbst Tie Komnmnalverbände können mit Zustimmung der höheren BerwalLungbehötLe bestnninLn. daß die Herstellung von MLnkern (8 9) nur mt Zustimckmng .deZ Kommtmalverbandesl zulässig ist. Tie Zustcknnrung kann insbesondere davvir abhängig genrack.it werden, daß die Unternehmer laudwirtsckZaftlicher Getriebe jo viel Iinfei u«t> Spelz übrig bchalben, wic sie zur ErnährunO der Selbstversorger und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden GnmdstÜcke verwenden dürfen. 8 63. Tie Kommnnalvcrbände haben ausreick^rde Ma^« ^rahmen zur Uebenrack^ung der Selbstversorger zn treffen. Takvi ist insbesondere anzslvrdnen: 2 ) daß die Berarbeittmg der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß. Grütze, Graupen, Flocken und ähnlicher: Erzeugnisse:: in eigen«: oder fremden Betrieben vor: der 2lusstellung von Erlaubnis-- scheinen (Mahlkarten abhängig ist; b) daß die Berarbcitting der Früchte zu Mehl irno ^ckZ'ol nur zur Schaffung eines Vorrats für ltzichstens zwei Monate gestattet wird; o) daß jeden: Unternehmer eines l a:ümft rffck>: 1 tl»chm Betriebs von dem .Kvmmuiwlverbande der Betrieb angeivresÄr wird, in dem er sein Brotgetrechc und seine Gerste verarbeiten lassen darf, und eck: Wechsel des Betriebs nur mit vorheriger Zustimmung deS Komminml Verbandes zulässig ist; ch daß die Betriebe Frück-te von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Berarbeckwui und mit in den Mengen annehmen dürfen, die durch eine ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigte, ordnungsmäßig ausgestellte MahlßaNe belegt sind; e) daß die Betriebe Ma Üblicher nack> vorgeschriebenem Muster zu führen haben; f) daß die Betriebe die Frückste bei der Annahme und die Er° Zeugnisse bei der Ablieferu:^ zu verwiegen i:nd das GkiviM auf den MaMarten und in den Mahlbükbern zu vermerken haben. 3. Durchführungder Verbrau chsregelnng. 8 64. Zur Durchfiidrung der in den A8 67 bis 63 biezeichneten Maßnahmen sollen in den Kommunalverbärrden beso:chere Ausschüsse gebildet werden. 8 65. Die Lar:deszentra1behörden oder die von ihnen bestimmten höheren Berwaltungsbehörden können den Geschäftsbekneb der Kommunal verbände Veaufsichtigen und die Art der Regelnna (§8 57 bis 63) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelüc Kommu- rralverbändc die erforderliche:: Anoidnungen erlassen. Der Reichsgetteidestellc ist aus Erfordern Aufklärung über den Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zn gestatten. Die Reichs^etreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschieiben und das Nähere bestimnwn 8 66. Die Kommunalverbände kömren den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung inehr als zehntausend Einwohner hatte::, mit deren Einverftcckchnis die Regelung des Verbrauchs für ben Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 88 57 bis 65 für die Gemeinden entsprechend. 8 67. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren bein: Erlasse der Anordnung ttesfen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen abwvichen. § 68. Heber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsrcgeknng (8§ 67 bis 66) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. VII. Ausfi'khrttngsvorschriften. 8 69. Ertoeist sich der Inhaber oder Letter eines kausinänni- sck)en oder getvecbUchen Betriebs in der Befolgung der Pflichten un^ zuverlässig, die ihm durch diese Verord:rui:g oder die dazu erlassenen AusführunaSbestinwmngen auserlegt sind, jo kann dtc zuständige Behörde den Betrieb schließen. Sie kann einem landwirtschaftlichen U:ttcrnehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände, in der Bcobachttlng der nach § 68 erlassenen Anordnungen oder in de: Erfüllung seckier Pslichten nach 8 4 bs. 1 bis 3 unzuverlässig errveift oder seine Pflicht zur Aus- knnftserteilung nach 8 25 Abs. 3 oder seine ^lblieseri'.ngspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung «ttziehen mii> bei der Enteignung seine Bestünde, abweichend von der Vorschrift'im 8 43 Abis. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezcichneteu selbsckvirtscha st enden Kommunal verband übereignen. Gegen die Verfügung ist Beschverde zulässig. Ueber die Bc- schtverde entscheidet die höhere Verwaltungsbehickche endgültig. Die Besck)werde bewirkt keinen Aufschub. 8 70. Der Kommunalverband kann Vorräte, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheinckicht oder sonsttm'e der Aufnahme entzogen >verden oder die der Unternehmer eines ck::idivirt- schaftlichen Betriebs entgegen den zur Neberwachung der Selbstversorger ergangenen Vorschriften zn verwenden sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in den Verkehr gcbrackck werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der Rcichsget:e,destelle oder des von ihr bezeichneten Kommunalvcrbarüres für verfallen er klären. Der Kommunaltvrband kann schon vor der PersalterNärnng die zur Sicherstellung selcher Vorräte erforderlichen ^knordiuingen treffen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uebr'r die Be- schtverbe enffcheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Besckiwerde belvirkt keinen Ansschub. § 71. Die Landeszentralbehorden erlassen die erforderliches AusfÜbrunasbeftimmüngetl. S« können Vermittlungsstellen eLnrichte::, denm die Mter- verteilung und die BcharfSregelnng hr ihrem Bezirk Miegt^ 4 8 72. Die Landesze:rtralbehörden biestimlnen, wer als Kon» munalverbano, als Gemeiirde, als zustä:vdige Behörde und als hö- Verwaltungsbehörde in: Sinne dieser Verordnung anziuseheN ist. Dabei kann bestimmt-werden, daß an die Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund des § 16b der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und - İrgungsregeluna vom 25. September 1915/4. November o (R>eichs-Gese tzbl. L>. 607/728) gebildet sind Will die Landeszentralhehörbe Bezirke, die sich über das Gebiet «rner unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als K'oinmu- nalverband bezeichnen, so hat sie dies der Reichsgetreide stelle mit- -uterlen. Diese kann binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben, lieber den Einspruch entscheidet der Reichskanzler. vm. U ehe rga ngsvo rfchrifte n. i Verordnungen treten mit Beginn des 16. August 1917 mit der Maßgabe der §§ 74 bis 77 außer Greift: 1. Ver o rdnu n g üb er das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28' Juin 1915 «Reichs-Gewtzbl. S. 379): 2. Verordnung Wer Brotgetreide und Mehl aus per Ernte 1916 v?, m äluin 1916 (Reichs-Gesetzbt. I. 613) in der Fassung ^^Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl ^'^ordnnng über Gerste aus der Ernte 1016 vonl 6. Juli 1916 (Rerchv-Gesetzbl. L. 659' in .der Fassung der Bekannt- mÜchung vom 24. Juli 1916 (Reichs-GefeM. S. 800)- 4. Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Gerste Es der Erbte 1916 v. l. Dez. 1916 (Reichs-Gesell. S. 1313): der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rerchv-Gesebbt. 666) in der Fassung der Bekannt- machung .vom 24. Jul: 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811): 6. Veror^nnnit über MfenfEe vom 29. Juni 1916 (Reichs- GelchLl. L>. 621) :n der Fassung der Bekannt,nachung vom — i 7 JJ m T l 1 t ?16 (Rerchs-Gesetzbl. 5.846); 7. Artchel l II, U der Verordnung iiber Hülseufrüchte von 14. Dezember 1916 (Retchs-Gesetzbl. S. 1360^ - 8 A^A'ung über Hülsenfrüchte vom 23. März 1917 .Reichs 9. Verochnung über Buchvei^eil und Hirse vom 29. Juni und *4. «eptember 1916 (Re:chs-Gesetzb1 S. 625, 1031): ^O'blatt ^649, Blinkern vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetz- Wnchen Zeitpunkt treten, vorbehaltlich der Vor- lchntt ini ^ 1 4, die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen Besttmmnngen außer Kraft. .. , Ter Reichs tanzler kann bestkmiium, daß einzelne Vorschriften dieser Verordnungen früher außer Kraft treten. > .8 7 ^- Die Bestimmungen, die von den Kommunal verbänden oder Gemeinden auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide von. 25 Januar 1915, 28. Juni 1915 und 29. Juni 1916 Mer die Verbrauch^regelung .getroffen sind, bleiben in Kraft: soweit sre »nt den Vonchr.sten dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1917 zu ändern oder zu ergänzen. * x* ! 7; ?‘ mit dem Beginne des 16. August 1917 Vor- räte fruverer Ernten au fruchten oder au Mehl aus Brotgetreide und Gerte, allem oder mit anderem Mehl gemischt, sowie an Oo^'-ot. Graupen, Grude, Flocken, allein oder mit anderen Nah, riliigs- und Futtermitteln gemischt, im Gewahrsam hat, ist'ver- tMlcktet, sw dein Kommunalverband des Lagerungsorte bis zum 20. August 191/, getrennt nach Arten mrd Eigentümern, anzu--- zeigen. Vorräte, dre zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Enrpfang denr .Kommunalverband anzuzergen. Der KoMmmialverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dreier festgesetzten Vordruck bis zunr 31. August 1917 Anzeige über die Anmeldungen .Nach Ms. 1 solvie über die in seinem Ergentume stehenden Vorräte zu erstatten 8 76. Die Anzeigepflicht (8 75> erstreckt sich nicht auf a > Vorräte, die im Ergentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsav Lothringens stehen: b) Vorräte, bk im Eigenttime der Reichsgetreidestelle Geschäfts alterlturg G. m.b.H., der Zöntral-Emkaufsgesellschaft m b H der Rerchsgersten gesellschaft m.b.H., der ReickMülsenftMchtstelle G. in. b. H. oder der Bezugsveremrgnng der deutsckien Landwirte G. m. b. H. stehen: s) Vorräte, die bei einem Besitzer an 1. Brotgetreide, 2. anderem Getreide, 3. Hülsenfrüchten, , .4. Buchweizen und Hirse Ni,schließlich der ans der betreffenden Fruchtart hergestellten ,, Erzeumnsse je 25 Kilogramm nicht übersteigen. V Borate an aus Früchten hergesteltten Erzeugnissen, die durch erneu Konrnlniralverband au Händler, Verarbeiter oder Verbrau-' cher semes Bezirks irach Maßgabe der für den Kommuualver-' banr bestehenden Bestiuiimrngen über die Berbrauchsregelung bereits abgegeben smd. ...,^. 77 5?** Begiiul des 16. August 1917 sind die anzeige- pflichtige!. Vorräte (§ 75 Ws. 1, § 76) für den KoM'MuNaloerband. fe ^ bemdtgter BefikdeMNg Für ^ese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Berordmmgi. Die Koimn.iUnalverbäinde haben die hiernach für sie beichlaa^ nahmt en irnd die in Ihrem Eigentu,ne shchenden (3 75 Ms. 2) Vorräte der Reichsgetreidestelle Kur Verfügung zu stellen. IX Schluß urw Strafvorschriften. x. ß 7 A /Dlb Vorschriften dieser Berordüiürg beziehen sich, vor» lEhaltlrch des 8 58s, nicht auf die aus dtn. Auslände eingeführten! Vorräte. Für diese VorrrLe gelten die Verordnungen vom 11. Sep" tömber 1915 >Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. Mür» 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147) und vom 26. Jgnuar 1916 (ReichA" Gefetzbl. S. 67). Als Ausland in« Sinne dieser Bvrschrifden gilt nicht das befehde Gebiet. Früchte und daraus 'hergestellte Erzeugnisse, die aus dem besetzten Gebiet eingefülhrt weroen, dürfen nur an die Marmeverwaltung, die Reichsgetreidv* v Ä. m. b. H und die Zentral-Einkaufs^ »i^i- .v geliefert werden. 8 79. Mit Gefängnis bis zu einem Jähve und mit Geldwird des? ff 1 ^ nT ' 5 ^ tai, ^ efnö diark oder mit einer dieser Strafe^ '1. tver unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbe^ sondere aus denr Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung anniil.'int, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht cfan- sonst verwendet; 2. wer unbefugt beschlagnahmte Borräde verkauft, kauft oder ein anderes Boräußerungs- ober Erwerbsgeschäft über sie abMießt: 3. wer die zur Erhaltung, Ver.vahrung und Pflege der Vorräte er fordert ichm Handlungen psltchttvidr.g (ßß 4, 46) unterläßt ; 4. wer den nach § 8 erlassenen Bestimmungen zu wider handelt oder wer Früchte zu Saatzivecken verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen r.ach annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind: 5. wer den gM.äß 8 17 Abs. 1 g erlassenen Bestimmungen zuwider äus'mählt oder ausnmhlen läßt: 6. wer den Mf Grund des § 18 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen iiber die Herstellung, den Vertrieb und die Preise der l^rzenginsse zuwiderhandelt: 7. wer Höhere als die festgesetzten Mahl löhne imd sonstigen Ver- arbeitnngslöhne oder Vergütungen (§ 52) fordert oder sich versprechen oder gewähren läßt: 8. wer den Vorschriften im 8 49 -zmvidec den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsauf- zetchuungen, die Feststellung der vorhandenen Vorräte over die Eutnahn.e von Probeil veciveigert oder die gemäß § 18 Ws. 2, § 25 Abs. 3, § 49 Ws. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wtsseütlch unrichtige oder unvollständige Angaben macht: 9. wer der Borsck)aist m. ß 50 Minder Verschiviegenbeit nicht beobachtet oder der Mltterlnng oder' Bertvertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält: 10. wer die ibm nach 8 3 Ws. 2, ß 6, 8 9 Ws. 2, 8 75 Ms. 1 ob^ liegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder 3 04 vii7]. i, 3 du vioi. i, 3 iö VM. z «oft 2s zuww-ervarrveu: 12 . iver den Airordnnngen zuwiderhandelt, die eine Lcmdeszentraj» behörde, eine höhere BerwaltlnraSbehörde, ein Kommunal-, verband 'oder eine Gemeinde auf Grund der 88 57, 58, 60, 61 62 Abs. 2, zz 63, 65. 66. 70 Ms. 1 Satz 2, 8 71 eriäßt »btt die nach, § 74 in Kraft bleiben. Ter Versuch ist strafbar. Jüi Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf Antrag, des Betriebsinhabers ein. Bei vorsätzlichem Verschnnügen, Beiseiteschaften, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten Muß die Geldstrafe, ibenN ausschließlich auf sie erkannt wird, nrindestens dem dreifachen Werte der Vorräte gleichkommeir, auf die sich die strafbare Handln^ bezieht Neben der Strafe kann in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 10 bis 12 allf Einziehung der Früchte oder Erzeirgnisse erkamlt wer- deu, auf die ijich die strafbare Haudlung bezieht, ohme Unterschied, ob sie dem Täter gehöre«: oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 70 für verfallen cvWart M'M'den sind. § 80. Ist eine der im 8 79 bezeichneten strafbaren Handlungen geiverbs- .oder geivohnheitsmästig begangen, so tänn die Lträfe auf Oiefangins bis zu fünf Jahreit und Geldstrafe bis zu hunderttaniend Mart erhöht iverden. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 8 81. Ter Rerchskanzler kann Ausnahme:: von de:: Von- schnftei: dieser Verordnung zutasseu. c.. . ß ? 2 - Tiefe Verordnung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. Der RerckBtauzler bestimint den Zeitpunkt des Wßerkrafttretens Berlin, den 21. Juni 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.