1917 Jrthalts-Nebcrf i : Mkkh & H * ^.> 1 ^ 111111,1 "'ir. das livntcjabr 1917 . ReichssekreideordnuM für die Ernte J017. Vorn 21. Juni 1017. Der Knndesrat hat aus Grund des 8 -1 de? Gesetzes über die ErrnächtiMNg des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rei cl>s-Gesetzblalt S. 327) folgende Verordnung erlassen: Reichsgclresdeordnmlg sirr die Ernte 1917 . lieber sicht der Abschnitte 1. Beschlagnahme. (88 1—12). II. Reichsgelreidestelle. (8ß 13- 19). III. Bewirtschaftung der Vorräte. (§§ 20 41). 1. Aufgaben der Ko in mn n a l verb and e im allgemeinen (§§ 20- 30). 2. Selbstlv-irtschia ftende Kvmnumalrerbbuche (§§31-»35\ 3. Aufgaben der Gemeinde. (§§ 36—41), IV. Enteignung. (§§ 42—47). V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus her gestellten Erzeugnissen. (88 48—55). VI. Verb ran ck^regrlung. (§8 56—68). 1. Allgemeine Vorschriften (88 56—61). 2. Besondere Vorschriften für Selbst txn so rger (§8 62 und 63). 3. Tnrckftühruna.der BrrbrmljclMegeluug (§8 64—68). VII. Ausftt hru 1 i gsvorsck^riften. ■(§§ 69—72). VIII. U e ber ga n gs torschriften. (88 73—77). IX. Sch-lus;- und Strafvorschwistm. (§§ 78—82). I. Beschlüg, rahme. § 1. Folgen da im Reich? an gebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten genrengt, werden, mit der Trennung mm Boden für den Konitntnnalverband be schlag im ymt, in dessen Bezirk sie gewachsen sind: Roggen, Weizen, Spelz 'Tiulel, Fesen-, Eurer. Einkorn, Gerste, Daser, Erbsen, einschlieUich Futttrerbseu aller Art (Peluschken), Dohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Mkchrveizen, Hirse. Tie Beschlagnahme erstreckt sicl) auch auf den Halm urrd die seri-s den lx-fchilaguahnneu Früchten her-gestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Griest, ^Grauperc, Grütze. F-locken, Malz. Mit dem Ansdreschen wird das Stnvh, mit dem Ansina hlen die Kleie von der Bebl'laguahme nach dieser Verordnung frei: für die Kleie gilt 8 55. Bon der Besch'.agnalstne ansgesckFosfen sind als frisches 'Gemüse geerntete Erbsen imi> Bohnen, einsckstiestlich Peluschken und Ackerbolmen. Für Gründern gilt 8 9. 8 2. Jur Sinne dieser Verordnung gelten als F-rückfte: alle Früchte der im 8 1 Abs. 1 bezeichne ten Arten: Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Tmkel, Fesen st Einer, Ein- llorn. Gerste und Hafer: Bvolgetveibe: Roggen, Weizen, Spelz (Tintel, Fesen), Eurer und Eintorn, auch! in Mischung mit-Gerste: Hülsenfrückte: Erbsen, einschließlich Peluschken, Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Wicken. 8 3. An den bescklagnalernten Vorräten dürfen Veränderungen Nur mit Zustimmung des Komntnnalverbandes, für den sie be- schlagnahuit sind, vorgenommen werden, soweit sich nickst aus den 88 4- 10, 28 etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts- qeschäftlickp 1 Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine VerpfliäLung zu solchen Verfügungen begründet wird: sowie vorr Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvotlriehung erfolgen. Werden beschlagnaharte Vorräte mit Zustimnuing des Kvm- nurualVerbandes in den Bezirk eines anderen Kommnnalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Antnnft der Vorräte in seinem Bezirk hinsichttick) der Rechte und Pslicksten ans der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen KonimnnalVerbandes. Der Versender und der Empfänger Huben die Ortsänderung binnen drei Tagen mrter Angabe der Art und Menge beiden Kom m'.malverbänden an^izeigen. Tie Frist beginnt für den Versender mir der Absendnng, flir den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte. Werden beschägnal-nrte Vorräte näher reckllick in den Bezirk eiives anderen Kommunalrerbarckes gebracht, so hat dieser die Rcchw imd Pflichten des KoninnmalVerbandes, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, für den berechtigten Kommunal,xrbanD auszuüben. Er hat der Reichs getreidestelle Mitteilung über Art und Menge, ivnste Herktmst der Vorräte zu nmchen und mit den Vorräten nach ihren Weisungen zu verfahren. 8 4 . Der Unternehmer eines laitdwirisckastsickeu Betriebes lMt die zur Ernte erforderlichen Arbeiten wrznnehmen. Der Besitzer beschlagnahmtem Vorräte t ; i berechtigt miD ,verpflichtet, die zur Erhultung und Möge der Vorräte erftrdettichen Handlungen vorzunehmen. . Ter Besitzer ist bereckchlft und ans Berlang-en der zuständigen Behörde verpflichtet, anszndreschm, sowie bei Gemenge Korner» und Hnlsenfrüchte voneinander zu trennen. Tie Reichsgctve ibefhrue und die Lmtdesz-en tra l behörd en oder die von ihnen destuninten Stellen können über Zeit, Art mr-d Ort des Msdreschnw, sowie über Anzeige und Feststellung des Trnsch.rgebniffcs Atwrdmtngen treffen. _ • Ter Besitzer beschlagnahinler Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpftühltet, die Vorräte, sobald sie ansgedrosck?en sind, dein Kommunal verbände, zu dessen Gunsten sie I^schlagnahmt sind, jederzeit zur Verfügung zu stellcn.^ Ter Kommuuolverband hat dafür zn sorgen, daß die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen obgr-, nontnren werden. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte flir deir Eigentümer betraute In Iw der des Gewahrsams. 8 5. .Ninnnt der Unternehmer eines lartdlvirtsrhastlick/Betriebs oder 6er Besitzer von Verraten eine der ihn: nach 8 4 obliegenden Handlungen nickt rohtzeitig vo-r, so kann die znst Erdige Behörde die ersvrderlich.n Arbeiten ans seine .Kosten- durch einen Tritten vornkchiarLU lassest. Der Verpflichtete t-at die Vor nähme ans fernem Grund intb Boden, sowie in feinen Wirtfchaftsrw.einen und mit beit Mitteln seines Betriebes zu gestatten. Ans Verlangen der ReichsgLtreidestelE, der Lande -cnlrat- behörde oder des Kmnumualverbandes^ist die Genunarde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten, der Säurnigen verpflick t 8 6. Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebe dürfen räAmliche Veränderungen mit beschlagnahmten Vorräten trreeusnv» men werden. Werden dabei Vorwitze in eine andere Gemckude gebracht, so l>at der Besitzer die Ortsänderung binnen, drei Tageir beiden Gemeinden anznzeigen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die Vorräte in die Wirtschaftslarten (§ 25) für bre Gemeind? auf-* genommen sind, in die sic gebracht iverden. Werden Vorräte in» einen anderen Komntnnalverband gebracht, so ist di^ Orlsänderung binnen drei Tagen auch beidm Kommunalr^erbändeu anzn/ttgen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kd.nmu- nalVerbundes tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pslicksten ansl der Bescl-lagnahme an die Stelle des bisherigen .gomnuinalver- bandes. 8 7. Trotz der Beschlagnahnie dürfen Uirternehmer laudivirt^ sckaftlicher Betriebe ans ihren selbstgebauten Früchten die vom: Bundesrat festgesetzten Mengen zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke tx'rwendcn. Als Selbstversorger gelten, vorbelraltlich einer anderen Be- stlnnnmrg nach 8 62, der Unternehmer des laMvirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigr'n seiner Wirtschaft einschliestlich des -rechtlicher Grundlage bcnnl)enden Recksten gelten nicht als Selbstversorger. 8 8. Der^ Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut. Das nach Mastgabe dieser' Bestrurinungen erworbene Saatgut kann trotz der Beschlagnahme in den vonr Reichskanzler oder der von ihm bestintmten Stelle seftgesetzten Mengen znr Bestellung v^wendet warben. 8 9. Trotz der Beschlagnahme dürfer, Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, vorbehaltlich näherer Bestimmungen ur<0 8 62 Ms. 2, ans ihrem setbstgebauten grünen Dinkel und ^Spc'lz Gnin- kerrr Herstellen. Die Beschlagnalpne erstreckt sich aus den Griurkern. Hiervon blirfeu sie zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kops msaesamt bis zu drei Kilogramm verwenden. Die Unternehmer f>abVit die l)ergestellten Mengen u.weizügiich, spätestens bis zum 15. August 1917, dein Kvinmuualp'rban?. anzuzeigen. In der Anzeige sind die Anzahl der Selbstversorger und die sitr diese nacl: Abs- l Satz 3 beanspruchten Mengen anzugeben. ,8 10. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unteruehiner laudwirt- sckastlulv'r Betrieb- selbst gebautes G.'meuge 'Mscksrncht, Meng- korn/. mit Ausnahnw von Mischungen, die nur aus Brotgetreide bestehen, vor der Reift als Grünfutter im eigenen Betrielre vev- lvertben. 8 11. Die Beschlagnahme endet mit dem freMiwigen Eigen- tnmserwerbe durch die Neichsgetreidestelle oder den Kommunal- a verband, für den die Vorräte beschkagnalMt sind, mit der Enteignung, der Verfallerklärnng (8 70), einer nach §§ 7 bis 10 zugelasse- Tcen oder einer t>cu dem Kommnnalverbande genehmigten Vier- ivendung. Mter im Anstrage der Reichsgetreidestelle, eines Kvmmunal- Verbandes oder einer Genwiivde Fruchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zn erwerben, aufzubewahren, zu bearbeiten, zu beför-- ben: aber zn verteile hat, darf nur solche Rechtsgeschäfte über die Vorräte abschließen und nur solche Verfügungen über sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist. 8 12. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §8 1—11 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. II. Rkichsgetreideftelle. 8 13. Die Neichsgetreidestelle besteht aus einer Verwaltungs- abteilung und einer Gesckstiftsabteilnng. Die Aufsicht fi'lhrt der Reichskanzler. 8 14. Die Berwaltungsablcilung ist eine Behörde und besieht aus einen! Direktoriuui und einen: Kuratorium. Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nickst- ständig-en Mitgliedern. Der Reicktskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzeirden und die Mitglieder, und zwav unter den ständigen Mitgliedern eilren Landwirt. Das Kuratorium besteht ans sechzehn Bevollmächtigten zum Vundesrat, und zwar außer dein Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Baye- risck>en,- einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württem- bergischen, einem Großl>erzoglich Badischen, einen: Großherzoglich Hessisch::, einem Großlrerzoglich Mecklenburg-Schweduschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischeu, einen: Hanseatischen und einen: Elsasz-Lvthriugischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Laudwirt- sck-astsrats, des Deutschen L>andetStags und des Deutschen Städte- tags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Harrdel und Industrie und der Verbrauck?er an; der Reichskanzler eniennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 8 15. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter .Haftung. Die Gesellschaft lsttt eftren Aussichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und 24 ordentlichen Mtgliedern. von denen siebe?: auf Reick; und Bundesstaaterl, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblicheu Unternehmungen und sieben auf die 'Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Stähte unjd die drei Vertreter' der großgewerblicheu Unternehmungen iverden von der: entsprechender: Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers. 8 16. Die Reichsgetreideftelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunal verbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung d-er iwrhandeneu Vorräte für die Zeit bis zum 15. September 1918 zu sorgen. Dabei hat die Vertvaltuugsabtcilung die Verwaltungsangelegenheiten einscküießlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilung uach^den grundsätzlichen: Amveisun- gen der Ber>valtungsabTeilung (8 17) die ihr obliegeichen geschäft- lichvn Ausgaben durchguführen. 8 17. Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kuratoriums insbesondere festzusetzen: u) welche Mehlmenge täglich aus den Kbps der verso: gungsberech- tigten Bevölkerung verbrauchet werden darf; d) welche Rücklage aufzusammeln ist: e) ob und in tvelche« Umfange Betrieben, die Früchte oder daraus her gestellte Erzeugnisse veixrrbeiten, solche zu liefern sind. Als Betricke in diesem Sinne gelten nicht Mehlmülsten, Bäckerei ei: und Konditoreien s§ 57), ferner Brauereien und Mälzereien; 6) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommnnalverbande für seine Zivilbevölkerung einsclstießlich der Selbstversorger, sowie, an Saatgut von Brotgetreide für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zustehl BedarssauteÄ): der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden; e)w-elche und wieviel Frückste aus den einzelnen Kömmunalver- bänden abzuliefern sind und innerhalb welckier Fristen. Die fest gesetzten Mengen gelten nur als Mindestmengen: 5) ob, in ivelcben Höchstmengen und unter welchen Vvrarissetznngen die Reichsaetreidestelle oder Kommunal verbände Brotgetreide, insbesondre Hinterkorn, zu Futtevzwerken verschroten lassen oder zur Vcnft'ttternng freigeben dürfen: x) bis zu lud eben: Mindestsatz Getreide, das zur menschlichen Ernährung bestimmt ist, ansznmahlen ist: bl in n-elcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide veriveudet werden soll. Die Festsetzungen zu a) und c) bpdür>eii der Genehmigung des Reickrökanzlers, Der Reichskanzler erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Ablief»nnngspflicht Das Direktorium kann Bestinmiungen über die Aufbeivahrung der Vorräte erlassen. Das Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Äus- inahlen des Getreides bis zu der: nach Abs. 1 g festgesetzten Mindestsätzen außerstande sind, aus besondere:: Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Das Direktorium kann auch für bestimmte Mühlen oder für Mühler: bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Malsten zulasser: oder vorschreiben. 8 16. Das Direktorium stellt auf Grund der Feschellnngen r ach 8 17 Llbs. 1 c die Grundsätze für die Zulassung der Betriebe zur Verarcheitung der Früchte und der daraus hergestellten Erzeugnisse und für ihre Belieferung auf. Das Direktorium kann Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugirisse, sowie für die lleberwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren festsetzen. Die Betriebsuuternehnier haben der Neichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsvethältmsse zu. erteilen. 8 19. Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe:: erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, sie hat insbesondere : a) für den Erwerb, sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der an sie abzuliefernden Früchte zn sorgen; b) die von den Heeresverwaltungen u:L> der Marineverwalttiug beanspruchten Früchte und daraus hergestellten Erzeugnisse, insbesondere Mehl, durch Vermittlung der ^Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zn liefern: e) den Kommunal verbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zn liefern; d) den Kommunal verbänden die ihnen von her Reichsfuttermittelstelle zugewiesenen Mengen an Gerste und Hafer und die ihnen zustehenden Mengen an sonstigen Früchten rechtzeitig zn liefern; e) für die ordnungsrnäßige Verwaltung ihrer Bestünde zu sorgen; k) den Betrieben i § 17 Abs. le) die festgesetzten Mengen zn liefern. III. Bewirt'ch kftuttg der Vorräte. 1. Aufgaben der K o m m u n a l v e r b ä n d e im all gem einie:r. § 20. Die Komm u>:al verbände haben der Reichsgrtreidestelle auf Grund der Ernteflächenerhckung nach der Verordnung vom 20. Mai 1917 cReichs-Gcsetzbl. S. 413) u:rd der Erntevorschätzung bis zn dein von ihr bestimmten Zeitpunkt auzngeben, wie groß die Ernteeriräge ihres Bezirkes in den einzelnen Fruchtarten zu schätzen ftnd. Sie l)aben ferner nach einem von der Reichsgetreidestelle fest- gestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger <8 7 Abs. 2. 8 62) und der versorgur:gsbere cht i g t en Bevölkenmg, sowie die Zahl dev in den: Vordruck bezeichneten Tiere nutzuteilen und die ihnen nach 8 9 zugehenden Anzeigen der Granite ruh erstell er der Reichsgetreide-- stelle weiter WM be». 8 21. Irder Kommunalverbarck) hat dafür zu sorgen, daß die in seinem Bezirke angebanten Frückste zweckentspreckwnd geerntet und ausgedroschen werden; er hat ferner, unbeschadet des ihm nach 8 23 Abs. 1 Satz 3 znstehcndeu Rechts, daftir zu sorgen, daß die beschlagncchmten Vorräte zweckentsprechend auftstwahrt und o:ch-- uungsgemäß beharrdelt werden Der Kommuiustverbaud kann zu diesem 'Iwecke die im Bezirke vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen, Gerätt? und Betriebs- nftttel aller Art in Anspruch nehmen; er kann ferner in seinem Bezirk »itb mit Genehmigung der LarcheszeittralbeHörde auch außev- lwlb seines Bezirks Lager räume für die Lagerung der Früchte und der daraus her gestellte:: Erzeugnisse in Anspruch nehmen, soweit diese nicht bereits von der Neichsgetreidestelle in Anspruch geuounuen worden sind Die Vergütung setzt die lstihere Verwaltungsbehörde im Streitfälle endgültig fest. 8 22. Aivs den: Bezirk, eines Kommunal verbau des dürfen Früchte, die ihm gehören oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbc'balt- lich des 8 6, nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle eUlfe rut werden. Dieser Genehmigung bedarf es »richl, wenn die Früchte znu: fstvecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kommnnalverbande entfernt oder ivem: sie an die Reichs- getreidestelte oder zu Saarzlvecken nach den gemäß 8 8 von: Rei.ns- kauzler erlassenen Bestiminungen geliefert werden. Be: Brotgetverdo wird in letzteren: Falle die gelieferte M-enge den: empfangeiche«) Kon:mii naiver band auf seinen Bedarfs.: n teil «8 17 Abs.^ l 6) äuge rechnet. Hat der KvmmunatverbMw nach 8 17 Alst. 1s Früchte ab- znlieseru, so erhöht sich die abzuliesernde Menge entsprechend. Der Kvn:munalvertu:nd darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse au die im 8 17 Abs. 1 e bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgelreidestelle liefen:. 8 23. Feder Kommuualverband lwstet dafür, daß olle für ihn beschlagnahmte>: Früchte der Neichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werden, folueit sie .nickst den Ulnerpehmeru laichwinsawft- lick -n' Betriebe nach §§ 7, 8. 9, 43 zu belastet: sind oder von selbst» lftsterudeu Kommunalrerbäuden zur Versorgung ihrer Bevölkerung zuriickbehaUeu werden dürfen (8 32>. Die schier die festgesetzten Mengen <8 l7 Ab" 1s hinaus verfügbaren Mengen sind stets sobald nie möglich abznliefern. Der Kommunal verband kann verlange«, daß die Rcichsgctrkidestelle jede ihr zur Versügnug gestellte Menge l innen zwei Wochen abirimmt. (SckMß dieser Bestauntmachung folgt in Nr. 114 des Kreisblattes.) Zwklngseuudd: der Vrühl'scheu lln v. Bu.ch- und Steindernkere: R Lange Gießen.