Rr. 112 _ 6. Juli 1917 Kreisblatt fit Ki, Kreis Gietzen. InhaltS-Uebersicht: Provinzialausschuß-Ferien. — Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts. — Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oe len und Fetten. — Verkehr mit fettlose, : Wasch- und Reinigungsmitteln. - Fleischregelung. — Feldschutz. — Steinnußmehl. Reinhaltung der Straßen. — Kennzeichvung von Waren. — Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl. — Einsendung der Kreisabdeckeret- Verzeichnisse. — Bekämpfung der Tuberkulose. — Erntevorschätzung. — Abgabe von Leihpferden. — Statistik des Wein- und Obstertrages, Bekanntmachung. Der Provinzialausschuß hält während der Zeit vom 15. Juli bis 1b. September Ferien. Während dieser Ferien können in öffentlicher Sitzung nur schleunige Sache:: zur Verhandlung gelangen. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß. G:eßen. den 2. Juli 1917. Der Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen. ____ Dr. U s in ge r. _ Bekanntmachung betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts. Auf Grund 2, 3, 6 der Bekanntmachung über die Regelung r Verkehrs mtt Kohlen vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbil. 167) und auf Grund §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. FÄruar 1917 (ReichS-GeseWl. S. 193) wird folgendes bestimmt: 8 1. Meldepflicht. Gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts unterliegen der Meldepflicht nach Maßgabe dieser Verordnung. 62. Melde pflichtige Personen. 1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische -Personen) mit einem monatlichen Verbrauch von 10 Tonnen (1 Tonne ----- 1000 Kilogramm) und darüber, und Iwar auch Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände für ihre getverblichen Betriebe. 2. Meldungen brauchen niA: erstattet zu werden für Betriebskohlen und Staatseisenbahnen, Marinebunkerkohlen, Brennstoffe stk londwirtschastliche Betriebe und Gasiverke. 8. Ferner sind von der Meldepflicht befreit SchifMesitzer, soweit ihr Bedarf von der Schiffsbunkerkohlenstelle gemeinsanr gedeckt wird, sowie Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks irttb Briketts zur Anfrechiterhaltnng ihres Grubenbetriebes (Zechen- ftlbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mtt oder ohne Neben produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorengas- imft wr.stiger- Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden, wenn diese Werke im unmittelbarem Anschluß an dis demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind. 4. Weiter sind der Meldepflicht nicht uirterworfen Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und ähnliche Betriebe, sowett sie dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend anfhaltenden Bevölkerung dienen, ohne Rücksicht ans die Höhe des Verbrauchs. 5. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die für den Wohnort des Verbrauchers zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen die zuständige Kriegswirtschastsstelle, wenn auch diese fehlt, die zuständige Kriegsamtsstelle. §3. Inhalt die r Meld un g. 1. Die Meldungen müssen unter Bezeichnung der Art und der Herkunft der meldepflichtigen Gegenstände (z. B. Oberschlesische Gas- kohle, Ruhr Zechenkoks, rheinische Rohbraunkohle, Niederlansitzer Braunkohlenbriketts) und unter Bezeichaamg des Lieferers oder der Lieferer folgende Angaben enthalten: a) Bestand am Aiifang deS Vormonats, d) Zufuhr ini Vormonat, c) Bestand Kohlenansgleich Halle: kür die Braunkohlengruben in den Provinzen Brandenburg, Sachsen. Posen und Schlesien, sowie im Regierungsbezirk Kassel, ferner in den Herzogtümern Brannschweig und An^ halt, Kohlenansgleich Dresden: für die im Königreich Sachsen gelegenen Steinkohl enzechiefl und Kvksanftalten, sowie fttt die BraunkohlengruVen dev Königreichs Sachsen und des Herzogtums Sachsen-Mtew« bürg, Kohlenansgleich Katt oi w i tz: für die Steirckohlenzechen von Ober- und Wederschlesien, Reichskvmlmissar für die .Kohlenderteilung, Berlin: für die aus dem Auslände bezogenen Kohlen, ä) den oder die Lieferer des Meldepflichtigen. 2. Wenn keine OrtSkohlenstelle oder Kriegswirtschastsstelle zu« big ist, fällt die Meldung zu a fort. 3. Kommen mehrere Kohlenausgleichstellen oder mehrere Öien strer in Betracht, so sind an alle .Kohlenansglekchftellen und all« Lieferer gleichslantejnde Meldungen zu erstatten. 4. Der Zuständigkeitsbereich der Ortskohlenstellen und Kriegs wirtschaftsstellen wird von diesen Stellen öffentlich bekannt gegebene 8 5. Ar tder M eldnng. 1. Die Meldungen, die mtt Namensunterschrist (FirmenNnter^ schrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur aus den amtlichen Meldekarten erstattet ivetden, die ieder MeldepflichtigS bet der zuständigen (vergl. § 4 a) Ortskohlenstelle, beim Fehlen eirrev solaien bei der zuständigen Kriegswirtschastsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Krieg«:mtsftelle gegen eine GeMhr vonl 0,16 Mk. für die vier zusammenhängenden Karten beziehen kamt. Much die im Falle des 8 4 Abs. 3 noch weiter erforderltchsr M>e1d§- karten sind dort einzeln erhältlich. 2. Hat ein M-^d epflichtig er Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. Jeder Meldepflichtige hat sich in der auf der Meldekarte nähet angegebenen Wleise als zu einer bestimmten BerbraucheraUuppe zu-, gehörig zu bezeichne::. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrau chergtuppen gk-i hört, ist maßgebend, zu welcher Berbrauchergnippe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Im Zweifelsfalle entscheidet die zu^ ständige Ortskohlenftelle, beim Fehlen einer solchen die zustäickige 'Kriegstvirtschaftsstelle, ivenn auch diese fehlt, die zuständige .Kriegs- amtsstelle. 8 6 . Weitergabe der Meldungen seitens der Lieferer!. 1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zngegangen ist (8 4 dj, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu den: Lieferer gelangt ist, der die melde pflichtigen Gegenstände unmittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeugt. 2. Bedenken gegen die Angaben einer Meldung hat der Lieferer auf einem gesonderten Blatt der Kriegsamtsstelle mttznteilen. 8 7. Zw eck der Meldung. Durch die in vorstehendem festgesetzte Meldepflicht wird an den: bisherigen Verfahren, nach dem jeder gewerbliche Verbraucher die von ihm benötigten melde pflichtigen Gegenstände sich selbst zu b>eschaffen versucht, nichts geändert: die Beschaffung Ivttd lediglich! der Kontrolle durch den Reichskommissar unterworfen, der dadurch die Unterlage:: stkr etwa notwendige Abänderungen erhält. 8 8. Ausnahmen. Auf Antrag ist die zustät:dige Küiegsamtsftelle befugt. Aus- rvahmen von den Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmgchun'gl zu bewilligen. 8 9. An fra gle n u nd A n trä g e. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmächm:q betreffen, sind an die zuständige Ortskoh lei: stelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Ktiegsstiirtschaftsstelle. wenn auch diese fehlt, an die zuständige KlkcgSamtsstelle zu riklstm. t A 10. St r a fcn Autviderhottblungen gegen diese Verordnung tverden nach der Anguirg» envü-nten Bestimmung be Oele ruid &fttc übenveisi dte danach zur Herstellung von Waschmitteln erforderlichen Mengen der Seiienherstellnngs und Vertriebsgesell- Die Verteilung der zur Lederherstellung bestimmten Mengen auf die einzelnen Betriebe erkolgt durch den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierifche Oele und Jette durch Vermittlung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin. . § 2 . Die Besinnnrnngeu treten mit dem 1. Juli 1917 fn Kraft. Sie treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Aus- tt brungsbestimnnmgat zur Verordnung über das Verbot der Ber- wertdung von ptlaitzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen Zrvecken. vom 21. Juli 1916 Zenttnlbl. für das Deittsche Reich. S. 193«. Berlin, den 21 Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung 5 ur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 'Reichs-Gesetzbl. S. 1130). Vom 21. Juni 1917. Der Bundesvat hat auf Grund des 8 3 des Gesekes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschastlick>en Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. 81 Abs. 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- tmd Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 1130 erhält folgende Fasst mg: „Der Reichskanzler' ist ermächtigt, den Verkehr mit Wasch- und Reimgnngsmitteln, die weder Oelsäuren. Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze noch andere organische Säuren enthalten, dre selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reini- gungswtrkung ausüben (fettlosen Wasche oder Reinigungsmitteln), zu regeln. Er kann insbesondere Bvrratserhebungeu anordnen." Artikel II. Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch. Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimm ungen zur Verordnung über den Verkel/r mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 19. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 366 Vom 21. Juni 1917. Auf Grund des 81 der Bekanntmaclumg über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 sRetchs^'setzbl. 1916 S. 1130)/ 21 Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S. 544) wird folgendes bestimmt: Artikel I. Im 8 9 der Ausführungsbesiimmungen zur Verordnung über den SZerkehr mit fettlosen Wasch- imd Reinigungsmitteln vom 19. April 1917 Reichs-Gesetzbl -c. 366) ujirb hinter bau Worte ..Gallertform" eingeschaltet: „sowie flüssige Waschmittel". Artikel II. Die Bestimmungen treten mit dem 1 Juli 1917 in rrvast. Berlin, den 21 Jrmi 1917. Der Stellvertreter d« Reichskanzlers. __ Dr. H elfferich. Bekanntmachung. de t r : Fteifck regelung: hier: Gewährung einer Sorü>arzulag«. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgr-meinden dcs Kreises. Für die Berjorgmrgszeit vom 9. Juli bis 5. August 1917 av- langeu die Fleischznsatzkartrn, worauf eine Vergütung gewährt wird, in weißer Farve zur Ausgabe, tväjlirend für die übrigen Zw- fatzverechttgten tue gelbe Farbe beibel-alten wird. Gemeindere chn « und Metzger sind entsprechend zu bedeuten. Gießen, den 5. Juli 1917. Großherzogtichesttrctsamt Gießat. __ 3. V.: L angermann. _ Feldpolizeiliche Anordnung. B e t r.: Feldsclmtz. Auf Grund der Art. 36 luid 43 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 wird nach Anhörung des Gemeinderats mit Genehmigung Grotzh. Kreisamts Gießen vom 16. Juni 1917 für die Feldgemarkung der unterfertigten Gemeinden angeordnet, daß sämtliche bepflanzten Grundstücke (offene und eingesriedigte) von avendS 10 Uhr bis morgens 5 Uhr geschlossen sind und deren Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist: ausgenommen sind nur Flächen, die als Hausgärten dienen unb mit einem Wohnhaus unmittelbar in Verbindung stehen. Zutviderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oda; mit Haft bis zu 14 Tagelt bestraft. Diese Anordnung tritt alsbald in Kraft. GrLnbera, 22.Juni 1917. Großherzoglich' Bürgermeisterei Grünberg. Ranft. Beuern, den 30. Huni 1917. Großherzoglulle Bürgermeisterei Beuern. I. B.: O t t o. Inheiden, den 30. Juni 1917. Großherzoglich Bürgermeisterei Inheiden. Rei tz R öd getr, den 30. Juni 1917. Größterzoglich Bürgermeisterei Rödgen. Kraushaar. Trais-Horloff, den 30. Juni 1917. Großberzogliche Bürgermeisterei Trais-Horloff. Bornmann. Utphe, den 30. Juni 1917. Großherzoglich Bürgermeisterei Utphe. Schneider. Saasen, den 1. Juli 1917. Groß herzoglich Bürgermeisterei Saasen. S ch e p p. D a u b r i n g e n, den 2. Juli 1917. Großherzoglich Bürgermeisterei Danbringen. Walter. B e t r.: 'Steinnußmehl. Mi den Oberbürgermeister zu Giehen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf nachstehende Mitteilmtg des Präsidenten des Kriegsernährungsamts wollen Sie die Bäcker aufmerksam machen: Durch Bekanntmachung vom 13. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) habe ich die Verwendung von Steinnußmehl als Backstreu- m-ehl zugelassen. Das Steinnußmehl fand als Bäckereistreitmehl schon im Frieden Verwendung. Es eignet sich gut zur Isolierung der Gebäcke, so daß es in technischer Beziehung als Backstreunrebl brauchbar erscheint. In gesundheitlicher Hinsicht sprechen ebenfalls keine Bedenken gegen die Verwendung des Steinltußmehls. Gießen , den 5. Juli 1917. Großhermögliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. B e t r.: Reinhallen der Straßen. Seit längerer Zeit ist die Unsitte eitrgerissen, Papier, Früchte- Obstreste und sonstige Abfälle auf Bürgersteige tntb Fahrbahn pt werfen. Hierdurch werden nicht nur die Straßen verunreinigt, sondern auch Gefahren für Passanten hervorgerufen, die durch AuG. Gleiten auf Obstrestm und dergleichen zu Falte bommen und sich erheblich verletzeit können. Wir ernmrten, daß es nur diese- Hinweises bedarf, um bat Uebelstand abzustellen, ividrtgenfallS die Schutzmcmnsclxn't mit Strafanzeigen Vorgehen müßten Gießen, den 30. Juni l9l7. Großherzogliches Polizeiamt Gieße«. Hemmerde. Bekanntmachung betreffend «nfhdwng der BeKmntmachung über 8, Lnßer« »nckmung Ddn Waren vom 11. Oktober 1916. MeichS-Gefttzbk. S. 1156.) Dom LI. Juni 1917. Grund der Bercchdming über die äußere Bnnzeichnnnck von Waren vom 18. Mai 1916 Meichs-Gesetzbl S 360^ wird ! stimmt: ' ' K ^Ä*"?^och"ng über die äußere Kenn-eickrvmg ton Waren f°ff r l 1 1 Q?„ ftobe , r J 9 ^ (ReichA-Gesetz«. S 1156) ttntt mit dem I.Julr 1917 außer Kraft Berlin, den 21. Juni 1917 Der Stellvertreter des Reichskanzler». - _ Dr. Helfferich. _ Bekanntmachung SV r ^ r **S*""0 ^' cr Au sri'chrnngsbestim mUN gen zur Verordnung über den Verkehr mrt Terpentinöl und Kienol vom 20. Febr 1917 Retchs-Gesedbl. S. 158). Vom 6. Juni 1917. Auf Grund des 83 der Verordnung über den Verkehr mit »rvcntmol und Kirm» wra 17. JyrtnMt 1917 (RrichS-KseM. £ l- s 7) in Verbindung mit der Verordnung über Ausdehn,mg der Bi rordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom l> >'UNi 191, ReuhS-Gefcbbl. S.-178, wirb tilgendes bestimmt: Artikel I. Die Ausführungsbestimmungen zur Verordinmg ub-^r den Ver-ehr mit Terpentinöl und Kienül vom 20. Februar 191,^ hciQ?v S. 158) werden wie folgt ergänzt: >», den 88 3 mrd 4 wird hinter den Worten „Terpentinöl «iid ü^enol jeder 9lrt" eingefügt: „oder Holzpech und Holzteeren, jeder Vurt und öovtc oder Holzteer jeder Art und Sorte oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse: leichte und fchivere Holz- teerole . a» r t i f c t II. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Vertundung rn Kraft. Berlin, den 6. Juni 1917 Der Stellvertreter des Reichskanzler-. ___Dr. Helfferich. Setr.: Einsendung der Kreisabdeckerei Verzeichnisse für den Monat Jun, 1917. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Einsendung der Abdeckerei Verzeichnisse für den Monat Juni 1917. Genaue Aufstellung ist unbedingt nottveickig. Gießen . den 3. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _I. Ä: Langermann. Betr : Fürsorge ftir lungenkranke KriegsbeschiSugtr und Be- kä m v fu n g de r Tuber kulo se im al l g e meinen. An die Grobherzoglichen Bürgermeistereien, Die Herren Geistlichen und Hehrer der Landgemeinden des Kreises. Unserem Aufruf vom 31. Mai 1917 in Nr. 94 des Kreisblattes zur Meldung geeigneter Personen zivecks freiwilliger Mit- arbei t bei der Fa m il t e n für f o rae haben in dankenswerter Weise einige Gemeinden entspwclfeu. Ein großer Teil der Gemeinden t-at sich jedoch noch nicht erklärt. Wir weisen wiederholt, hinter Bezugnahme auf imseren obengenannten Aufruf, auf die Wichtigkeit dieser Bestrebungen zur Heilung der Schäden und Wunden des Kriegs und zur Gesundung unseres BolkskörpecS bin. Wir fordern deshalb nochmals zur Meldung freiwilliger Hilfskräfte aus und ersuchen, uns möglichst bald geeignete Mitarbeiter imd Mitarbeiterinnen namhaft zu machen. Gießen, den 28. Juni 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B : Langermann. _ Betr. Erntevorschätzung im Juli, August imd September 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. § 1. Wie in, vorigen Jahr, sollen auch in diesem Jahr für jede Ge,„einde die nmtmaßlichen Ernteerträge folgender Feldfrüchte ermittelt werden: u) in der Zeit vom \. bis 20. Juli |917 für: Winterlveizen, Som- menveizeu, Sxx'lz, Eurer und Einkorn (Winter- und Sommer- frucht, Winterroggen. Sommerroggen. Wintergerste. Sommer- geiste, d) ui der Zeit vom 1. bis 20. August 1917 ffh - : Hafer, Gemenge aus (Getreide aller Art, e) i,r der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1917 für: Erbsen und Peluschken, Eßbohnen (Stangen- und Buschbohnen). Linsen, Acker- (San-) Bohnen, Wicken, Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art untereinander oder mit Getreide oder anderen Körnerfrüchten, Spätkartoffeln. Zuckerrüben, Runkelrüben. Kohlrüben (Steckrüben, Boden kohl rabr), Weißerüben, Mairübeu. Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben. Gelbeck'iben (Möhren. Karotten), Weißkohl. Das Ergebnis der Erhebung wird als Grundlage für die vechtzeitig? Verbrauchsregelung divwn. jn reSer Gemeinde ein Aus schu ß vo» i 8 gebildet werden DewsclbeZ Qtrmwtyöxm, pir mtt ben ErtragsverhÄtniffen der G.'N'.'7kunU «sonders vertraut sind. 8 3. Im Gegensatz zum Vorjahr sind von den Grvßherzoglichen die durchschnittlichen Hekla rerträ-v Bürgermeistereien nicht nur <... vumwuj.ii 8L wten, sondern auch auf Grund dieser Schätzung und der düÄ f^.^^bung un Iwii seftgestellten Ernteslächen die mulmaß- lttpen Gefambernteertrüge zu errechnen . 8 4. ,'Ur lebe Erntevorschätzung wird der Gr^ßherzoglichen Bür- germeifterer em eigener Fragebogen in zwei Exemplaren unmütel- var von der Grv^herzogftchen Zentralstelle ftir die LandesslalistU vechtzertig zuaehen. außerdem bei der ersten Sendung eine Aw- weifung m flmf Eremvlaren. Wenn die Zählpachere dis 19 Juli u llod) urckt eingetrvfsen sind. ^rnsprZ»Emmk/M57^ fotWTt 5 ” 6cn "'3« Jedes Ansschußmirglied erhält eine Anweisung. ausgeMt spätestens am 21.)«1i dz». 2s. August und 6. Oktober 1917 an das Sroßherzsgliche Areisamt, mcht an^ die Zentralstelle ftir die Laudesstalistik abzusenden DaS zweite Swck bleibt bei Ihren Akten. Mles weitere, insbesondere aum die Durchführung der Berechnung ist aus der Anweisung für vre Grvßherzogluyen Bürgermeistereien zu «iMehmen. Die Eine fenvungstermme müssen unterallen Umständen eingel>alteu werden. Gießen, den 4. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____ 9 B.: L a n g e r m a n n. _ Betr: Abgabe von Leihpierden ÄR den Oberbürgermkistcr zu Gießen und die Großh. Bürgermeiftcreieu der Landgemeinden des Kreises. Erneut wird darauf hingewiesen, daß den leihweise für die Erntearbeiten überlassenen Ätilitärpferden sorgsamste Pflege und ausreichende Fütterimg zuteil wird. Das wertvolle Pserdematerial darf durch nachlässi« Behandluna keinesfalls beschädigt iverden. Im RichlbcfolgungSsolle werden die Pferde sofort zurückgezogen mck) wlchsn Gemieinden .künftishm Pferde überhazipr nicht mehr oder „in-ttogeri erhöhte Kaution gestellt Gleichzeitia wird darauf hingetviefen, daß jedes einer Gemeinde überlassene Pferd von cm und demselben Mann während der ganzen Dauer seiner Neberwersung zu pflegen und zu verpflegen ist. Bei Krankheuserscheinungen der Pferde sind die Entleiher verpflichtet, sofort den betreffenden Truppenteil zu beuachrickcki- aen; verdäctzige Pferde sind außerdem gesondert zu halten. Jede selbständige Behandlung hat zu unterbleiben. Für die mftkommandierten Mannschaften wird neben freier Unterkmlft und Verpflegung ab 15. Juli d. Js. die auf 1 Mk festgesetzte tägliche Vergütung auf 1,50 Mk. erhöht Gießen. den 3. Juli 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen _ I. B : Hemm erde. _ betr.: -Starislik des Weck,- und Obs^ertrags rnr Jahre 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 6. Juni 1907 (Kreisblatt Nr. 40) empfehlen wir Ihnen, auch in diesem Jahr zu geeigneter Zeit, ettva MfmrgS Novoncher, Erhebungen iider den Weiw- und Obftei'trag unter Bemitzung der Ihnen mit nächster Post zu- gehenden Formulare vorzunehmen und uns ein Exemplar deö aus- Elüllten Formulars bis spätestens 1. Dezember 1917 vorzulegen. Das z,veite Exemplar ist für Ihre Akren bestimmt. . Gießen, den 2.Juli 1917. Großherzogliches Kreisaint Gießen. 9- B.: H emnrerde. Meikörologische veobachtunaen ^r^Staiisn Lietzeir Juli 1M7 ki IH M 1- Uw 0 >o 4» 2 _2 o. £ 3 s Sw «L 5f srt at CD s? a s V Ja 5 ä ; e JO e 5 5 £2 Ü*T* S 2 §£■§ © ® a "ut mutt 6. 3^ 19.6 8,4 49 6 Sonnenschein B. 10 ^ — 16,1 8,0 58 — — 4 Bew. Himmel 6. 8 " 16,4 8.4 60 7 Bew. Hinimel Höchste Tenrperatur am 4. bt» b. Juli 191? — -j- 20,6* C. Niedrigste . „ 4. . 6. , 1917 = -f- 1ö.8 • 0. Niederschlag: 0, mm. Zw'flingsrunddnick der Brühl'scheu Unv.-Buch- und Steindruckerel. R. Lange. Gießen.