9lt 111 5. Juli 1917 KreisMatt «t de« Kreis Metzen. Jnhalts-Ucbersicht: Absatz von Kalisalzen. Erntevorschätzung im Jahre 1917. - Verkant von Wintergerste. - Er,-nge>pr->I° tür Obst.^— Gesunden: Verloren. Gesetz betreffend Aeuderung des Gesetzes über den Absatz öon Kalisalzen. Vom 16. Juni 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 2b. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betteffent» Aenderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom 21. Juni 1916 i Reichs-Gesetzbl. S. 559) wird wie folgt geändert. I. Im § 13 werden ersetzt , s) im Ab-s. 1 in der dritten Zeile die Wörte„der Kdlendenahre 1912 und 1913" durch die Worte „des letzten Bredels des Kalenderjahrs 1916", Q// b) im Abis 6 in der zweiten Zeile die Worte „Jahre 1913 durch die Worte „letzten Viertels des Kalenderjahrs 1916 , c) im Abs. 4 in der ersten und vierten Zeile die Worte ,Zähre 1913" durch die Worte „letzten Viertel des Kalenderjahres 1916", in der zweiten Zeile die Wbrte Wahres 1913" durch die Worte „letzten Viertels des Kalenderjahres 1916", in der sechsten Zeile das Wort „Abbaubetriebs" durch die Worte „Wteus-, Ausbau-, unb §tbbau- oder Streckenbetriebs" und in der sechsten und siebenten Zeile die Wdrte „in den Jahren 1912 und 1913" durch die Worte „im letzten Viertel des Kalenderjahres 1916"; ferner werden lstnzugefügt d) als Abs. 5 . „Die vorstehenden Beschnnmusen sindsn Anlvendung, gleichviel ob die Arbeiter von dem Kaliwerksbesitzer selbst oder von einem Unternehmer beschäftigt werden", e) als Abs. 6: „Bei Beschwerden der Arbeiter über gesetzwidrige Lohn-' lhlungen sind den ArVeiterausschüssen von der Werksleitung . * Lohn Nachweise vorzulegen, damit die Arbeiterausschüfse die Beschwerde nachprüsen und für eine friedliche Ausgleichung der Streitigkeiten wirken können." II. «Im 8 14 werden in der vierten Zeile die Worte „in den giahven 1912 und 1913" durch die Worte „im letzten Viertel des Walenderjahrs 1916" ersetzt. III. Im 8 17 Abs.' 1 wird die Jahreszahl „1918" durch die Sahreszahl „1920" ersetzt. IV. Der 8 20 a erhält folgende Fassung: 8 20 s. Für die Zeit vom 1. Juli 1917 bis 31. Dezember 1918 dürfen die Preise für das Inland für Carnalit mit mindestens 9 vom 1 ( Hundert und weniger als 18 vom ! in Hundert K,0.> gemahlenem für Rohsalze mit 12 bis 16 vom I Zustand Hundert K 2 0.J für Düngesalze mit 20 bis 22 vom Hundert &,0 . • . . 30 .. 32 .. „ K,0 . » n a 40 u 42 „ * K,0 . . Lhlorkalium „ 50 „ 60 „ ^ X,0 . . „ über 60 .. » X,0 . fchwefelfaures Kali mit m 42 „ „ K^O . fchwefelsaure Kalimagnefta. Ar 1 v. fr. (KoO) im Doppelzentner nicht übersteigen. Bleibt auf einem Kaliwerk im dritten oder im vierten Viertel deS Kalenderjahres 1917 oder im Jahre 1918 der innerhalb einer Arbeiterklasse im Vierteljahr oder Jahresdurchschnitte für eine regelmäßige Arbeitsschicht gezahlte Lohn hinter dem im letzten Viertel t Kalenderjahres 1916 gezahlten Durchschnittslohn einschließlich erungS- und sonstiger Zulagen zuzüglich 1 Mark für erwachsene eiter, 0,75 Mark für erwachsene AÄoiterinnen und 0,50 Mark jugendliche männliche und weibliche Arbeiter zurück, so tritt eine S 13 Abs. 1—3 entsprechende Kürzung der Beteiligungszisfer ehr Die Besttmmung findet aus § 13 Abs. 4, 5 und 6, §§ 14 und 15 entsprechende Anwendung. Die neuen Zulagen sind ab l.Juli 1917 zu zahlen und im Lohnbuch beziehungslveise Lohnzettel von dem übrigen Lohne getrennt auszuführen. V. Im 8 27 ereilt a) Abs 1 folgende Fassung: „Jeder Kaliwerksbesitzer hat eine m die Reichst«ss« fliehende Abgabe von 25 Pfennig für jeden Doppelzentner reineS Kali seines Gesamtabsatzes zu entrichten." d) Abs. 2 folgenden Zusatz: „Etnxnge Ueberichüsse sind zur Bildung einer Rücklage 16,o Psg- 18.° . . 23« • 25,5 . 37, 0 40. 0 43.0 40,. zu verwenden, über deren Verwerfung durch den Reichs^ Haushalt bestimmt wird." Ferner loird o) Abs. 3 gestrichen. ^ . . n VI. Im § 36 loird tm Abs. 1 in der ersten Zette die Zahl „20" durch die Ajngabe „20 rmd 20a" ersetzt. VII. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung m ^^Urkundlich unter Unserer höchsteigen händigen Unterschrift unb beigedrucktem Kaiserlichen In siege!. Gegeben Großes frauptguartter, den 16. Junr 191/. (Siegel) Wilhelm , Dr. frei ff * rich. Bekanntmachung Wer die Erntevorschätzung im Jahre 1917. Vom 21. Juni 1917. Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtscl-astlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ß 1. Die Erntevorschätzung findet statt: i l. M der Zeit vom 1. bis 20. Juli 1917 für 1. Weizen: a) Winterfrucht, b) Sommersrucht, 2. Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Einer und Einkorn lWirttev* und Sommersrucht), en: a) Winüersruckxt, b) Sommerfrucht, Gerste: . a) Winterfrucht, b) Smumersrucht, II. in der Zeit vom 1. bis 20. August 1917 für 1. fraser, 2. Gemenge aus Getreide aller Art; HI. in der Zeit von: 20. September bis 5. Oktober 1917 für X. frülsenfrüchte zur Körnergewinnung: a) Erbsen und Peluschken, b) Eßbohnen (Stangen--, Buschbohnen), c} Linsen, d) Acker- (Sau-) Bohnen, ej Wicken, 1 i) Gen,enge aus Hülfen fruchten aller Art untereinander oder mit Getreide oder anderen Körnerfrüchten, Spätkartoffeln. Rüben und Wurzelsrüclste: a) Zuckerrüben, b) Runkelrüben, c) Kohlrüben (Steckrüben, Datschen), d) Mairüben, Wasserrüben, (Turnips), e ) Möhren (Karotten), Weißkohl. 2. Die Erntevorschätzung erfolgt auf Grund Ernteslächenerhebung nach der Bundesratsverord- vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) durch Fesh- stellung von Durcküchnitts-frektaverträgen für die einzelnen Gemeinden. Die Feststellung der Durchschnittserträge liegt den M döesem Zroecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten ob. § 3. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erntevorschätzung auf andere Früchte zu erstrecken. 8 4. Dte zu ständtt g e Behörd e R>er die von i hr beauftragten Personen sind befugt, zur Feststellung der Heb- tcwerträge Grundstücke landlvirtschaftkicher Betriebsinhaber zu betreten. 8 5.*) Dem Kaiserlichen Stattstisä-en Amte ist eine nach Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster i, 2, 3) einzusenden: i) fct bie int § 1, I genannten Früchte bis zum 1. August 1917, b) für die im 8 i, II genannten Früchte bis zum 1. Septembirr 1917, o) für die im 8 1, HI genannten Früchte bis zum 15. Ok- ipber 1917. § 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die BesttmrnUngeA zur Ausführung dieser Vervrdnunig. *) Von dem Abdruck der Muster wird abgesehen. Bodenkohlrabi, Wrnken, frerbstrüben, Stoppel ttiben der nung 1 Die UuSfühmmssbestunmiuigar ftüd dem KrregSernährnngs- «mt und dem Kaiserlichen Stotrsttfchen Amte bis zrcm 1. >;Nli 191 ( Ekn-u senden. § 7. Diese Bewrtnporg tritt mit dem Tose der Verkündigung Zn 5kraft. Berlin, den 21. Jimri 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung Wer die Errrter-orscljötziung im Jahre 1917. Vom 28 Jrmi 1917. Zur Aussührnng dar Varordmurg des Bwidesrats vom 21 Juli 1917 tvird nach^ beren § 6 folgendes beftimmt: § 1. Mit der Durchführung der Erhebung im Grobherzogtun, wird Großb ZcmtEMe für die Landesstatistik beauftragt. Sic ist demgemäß befugt, die hierzu erforderliche Anordnungen xu treffen. Auch hat sie die Herstellung rmd Versendung der Truck- sack^en vorzunehmen. . < § 2 Zuständige Behörde im ,Sinne des ß 4 der Verordnung ist in den Städten der Oberbürgermeister oder Bürgermeister, in den Landgem einden die Groß h. Bür gern, eistere,. Darmstadt, den 28. Juni 1917. Großherzoglichs Ministerium des Innern, v. Homberg k. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich begannt zu machen. Tie Ernennung der Sachverständigen und Vertrauensleute (A 2 der Bek. vom 21. 6. 17 zur Feststen rrng der Erträge hat durch Sie, sofern noch nlcht geschehen, unrgehend zu, erfolgen. (A 4 der Bef. vvm21. 6. 17 »nd § 2 der erden darf. Der Verkauf darf nur für Rechnung der Reichsgetreidestelle durch unsere Kommissionäre, die Firma Vereinigte Getreidehändler G. m. b. D- in .Gießen, vor genommen werden und zwar zum, Preise 270 Marl für die Donne, wozu noch die Druschprämien kommen Diese betragen: _ für Lieferung vor dein 16. August 1917 = 60 Mk. für ine ^onue ,, „ 1. Sept. 1917 = 40 Mk. „ „ „ i " „ 1. Oktober 1917 - 20 Mk. » „des ist alsbald in ortsüblb dabei darauf hinzmveisen, da sich strafbar machen, die eine anderweitige «Uten. Gießen, den 4. Juli 1917. Großherzogliches Kreisanit Gießen. I. V.: v Gr olm an- __ Reichsstelle für Gemüse und Obst. Berlin. W 57, der, 15. April 191^. Nerwalttmgsabteilung 0 6067. Potsdanrer Straße 75 Erzeugerpreise für Obst: Von der ReistMelle für Gemitse und Obst such folgende Richtpreise für die Erzeuger von Obst je Mmd (0,50 Kilogramm frei Verladeort festgesetzt worden: Mark Erdbeeren 1. Wahl.0,55 Erdbeeren 2. Wal)l.. . • • 0,30 Walderdbeeren .1,00 Johannisbeeren, weiße und rote.0,30 Johannisbeeren, schwarze .* . . . 0,40 Stachelbeeren, reif und unreif. 0,30 »inweeren .. . 0.50 Blaubeeren .0,25 vreißelbeeren .0,36 Saure Kirschen ....... * . . s • . • 0,20 Süße Kirschen, weiche.0,26 Süße Kirschen, große harte.r . . - 0,35 Schattenmorellen .* . • 0,40 GlaSkir scheu .- . , . 0,46 Reineclauden, große grüne ..0,30 Bfloumen .. . . 0,26 von hinM- r Weise bekannt Au diejenigen Landwirte uwertung vornehmen 0,20 0,08 0,16 0.25 Mark Mirabellen .. - • • • • 0.40 Zwetschen, Hauspflaumen, HauAzWetschm, MuspslLumen, Bauernpslaumen, Thür. Pflaumen^ Brennzwetschen . 0,10 Aepfel: Gruppe 1. ...••••’*■ 0,oo Hierhin gehören: Weißer Winterkalvill, Cor Orangen, Gravensteiner, Kanada-Renette, Adersleber Kalvill, Gelber' Richard, Signe Lülijch, v. Zucealmaglios Renette, Ananas-Renette, Gelber Bellefleur, Schoner von BoS- koop, Landsberger Renette, Goldrenette von Blenheim, Coulons-Renette. Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gerechnet werden sollen, die Beschaffenheit von Edelobst Habei:, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere anzusehen: Unvollständige Reife, starke Fufikladiumflecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stippstecke, Verkrüppelungen oder mißgestaltete Formen. Gruppe 2..- - - - Diese Gruppe umfaßt sämtlich Aepsel, soweit ste nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zu Gruppe 1 gehören. Die Aepfel müssen aber gepflückt, gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein. Gruppe 3 . Zu dieser Gruppe gehören: Alles Schüttelobst, Ausschuß- und Fallapfel sowie Mostäpfel. Verkauft ein Erzeuger seit! gepflücktes Obst unsortiert, so wie der Baum es gegeben hat, aber ohne Fallobst, so kann er einen Einheitspreis verlangen, der aber den Betrag von . nicht übersteigen darf. Birnen: Gruppe 1. - - - - - Diese Gruppe bilden: Gute Loupe von AvrancheS, Köstliche von Charneu, Birne von Tongre. Bose'S Flaschenbirne, Dr. Jules Giryot, Williams Cl^ifwirne, Handenponts Butterbirne, Gellerts Butterbirne, Clapps Liebling, DielS Butterbirne, Vereins-Dechantsbirne. Diese Früchte müssen aber, tvenn sie zur Grupp' 1 gehören sollen, die Beschaffenheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere anzusehen: Unvollständige Reise, starke Fusikladiumflccke, starke Druckflecke, Wurmstich Stippstecke, Verkrüppelungen und mißgestaltete Formen. Gruppe 2..- . Die Gruppe 2 umfaßt sämtliche Sorten Birnen, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Birnen müssen gepflückt, gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein. Gruppe 3..- Hierher gehören: alles Schüttelobst, Ausschuß- und Fvllbirn-en sowie Mostbirnen. Der Vorsitzende, von Tilly. An den Obkrbürgermeistkr zu Gießen und die Grvßh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekannttnachmg ist alsbald ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 5. Juli 1917. Großherzoglichs Kreisamt Gießen. I. B.: Lang ermann. ___ Bekanntmachung. In der Zeit vom 15.—30. Juni wurden in hiesiger ^tadt Gesunden: 1 Grammatikbuch, 1 Brille. 1 Paar rocken, 12 Stahlringe, 1 Messingkapsel. 1 Brosch. IHerrenrmg, 1 Handtasche. 1 Geldtäschlien. 1 Ring, verschedenes Papiergeld und Portemonnaie mit Inhalt. Verloren: 1 Herrennickeluhr. 1 fast neneBluselHer^n- tranring 1 Nickclherrenarinbanouhr, 1 sub. vergoldetes .web- tenavmband. 1 Trauring doppelt, 1 Portenwnnme mit 10 Wflrf, 5 Butter und 4 Eiermarken, und 1 silb. Damen- arnibandulw v Emvfangsl>ercchtigten der gefmchnen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei ims geltetrd zu nrachn. Tie Ablwlnng der gefuudcticn Gegenstände kann an ieoE Wochentag von 11—12 Uhr vormittags imb 4 —5 Uhr noch Mittags bei Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erwlgen. Gießen, den 30. Juni 1917. Großherzogliches Polizeiantt Gieße». H e in m e r d e. 0,12 0.06 Zwillingsrundd.uck der Brnhl'schen Unrv.-Bttch- und Steindrnckerei fl} O rt « A » ffljfßl