Nr. *09 3. Inli 1917 lenen. fcuM ue xütx&ma. * _ Bekanntmachrrng Mer das Schlachten von Tieren. Vom 3. Juni 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über dre Ermächtigung des Bundesrates zu wirtst^stkchcn Acaßnahmen um öoni 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 32,) folgende Berokdnung Gossen. Schlachten von Rindern, einschließlich lex von Schafen und Kegen darf der .HMchnM MM »« Beim rituellen Suchten durch die hierzu b«?eMen Schach1e. an-- geivender werden. Im übrigen rst der ÄchsiaMLt verMen Auf Notschlachtungen, der denen dre Zuzrcgung eines Schlacht^ nicht möglich ist, findet daS Verbot des Ws. 1 kerne .'tnwendnnq. § 2. Zflrwiderhandlungen gegen drese Verordnung werden mit Gefägnis bis m sechs Monaten und mit ÄJ25? chusendfünfhundcrt Mark ober mi* anu drese^ ^ § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkimdung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer krafttretens. ^ Berlin, den 2.Jnm 1917 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ^ _ Don vorstehender SBetatitacrijmg fnti> dre Metzger und Hans- Mächtcr in Kenntnis zu setzen.. ^ Gi c ßen , den 28. Juni 1317. Großherzogliches Krersamt Gießen. J.V.: L angermann. _ Bekanntmachung . ... über Ausdehnung der Verordnungl über den.Verkehr mrt Ter^ntmol und Kienöl vom 17 . Februar 1917 (Rerchs-Gesetzbl. 15, . Vom 6.Junr 1917. Auf Grund des § 3 der Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917 (Rnck-s-GefeM. S bis S der Vewrdnung Üb« ben 'Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917 1 Öolzvech und Lolzteerpech ieder Art und Soite, 2 tSfiEt jeder Art und Sorte, sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse: leichte und schwere Lolzteerole mj fz Die Bestimmungen treten mit dem 10. Juni 1917 in Berlin, der? 6. Juni 1917* ä Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. L elffer t ch. ___ Bekanntmachung. 58 C Auf Gr?md des§ 3?erBerordiruug, die Ausführung des Jagd- strasgesetzes. insbesondere Anordnungen wegen der «egezert betrech send, vom 29. April 1914 heben wir hiermit dre Legezeit für Wildenten mit Wirkung vom 1. bis zum 15 Julr ds. Js. aus. D a r m st a d t, den 23. Juni 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Lomber g b__ Bekanntmachung. Betr.: Lieferung von Leu. ^ 101C Ziffer 2 unserer Bekanntmachung von? 15. Dezember 1916 M-eMatt Nr. 162) wild aufgehoben und tritt an ihre stelle die ^^Der^ Verkauf und Ankauf von Leu rinnrittel^rr zwischen Landwirt und D-rbrauchrr innerhalb Krerscs ist Matlet tzrii- Händler dürfen nur mit nuferer Genehmigung Der-und Ankäufe vermitteln. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger meistereien der Laudgemetnden. Großh. Polizeiamt Gleßen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanutmachiing ist ortsüblich za? veröffentlrchn und ist aus ihre Durchführung hinzuwirren. Gießen, den 27. Ami1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann Betr.: Obfkverteilnng. ^ . An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grogy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Landesobftstelle zu Darmstadt liegt die Resekung des Obst- bedarsS der Städte und Gemeinden naHMaßgaVe der im Lande txr- sügbaren Obstmengen ob. Um ihr die erforderlichen Unterau geben zu kvmum. beauftragen wir Sie, alsbald bai ^^enBedars ftw die Stadt Gießen bezw. Ihre Gemernde u^ anzuMaeu dannt ^r der Verteilung des verfügbaren Obstes auch d'.efe neben den Großstädten berücksichtigt werden können. Gießen, den 30. Juni 1917. Großbe-rsgliches Kreisam? Gießen. I. B : Langer mann. _ ' Betr.: Pol iz ei verordntlng über den Betrieb und die Benützung, dr, Me leben Verzug der zuständigen OrtspoNzer- beHörde Anzeige zu machen hat. 8 7 .Msatz 2 ver er- wAmten Verordnung bestimmt: „Die Kadaver dürren n'cht auf den Mist gelegt oder mrt Mrft zu ge deckt werden. «Vie sind alsbald nach dem Verenden an einem kühlen und abgelegenen Ort z.". lagern." Sie wollen diese Bestimmungen durch ortsuolrch' B? rannt- machung der? Beteiligten in die Erimrernng rtsten. mit dem vm- weis.' daß außer Verletzung vaterländischer Pflw>tauü>eme^Vera f u n g nach der genannteu Poliznverordmmg bzw Art 299 ff. «s Polizeistrafgesetzes in Frage sicht, und wollen den Befolg überwachen und Auwidnhandltmgcn zur Anzeige bringen. Gießen, den 28. Juni 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Bestellung landwirtschaftlicher Maschinen. Wie das Kiiegswirtschasrsau?t in Frankfurt a. M. mitteilt, kann eine Zusicherung betr.. Lieferung der daselcht gestellten landwrrt- sckaEtlichen Maschinen nicht gegeben werden. Es smd etwa -.5 mal soviel Anmeldungen eingegangen, als MasäKuen ^rtestt werlxl» können Soweit die Maschinerrausglnch.str!!e von den be? ?hr ge--- meldeten Beständen noch Maschinen zuwepeu karm. ^ drese^er- folaen. Entsprechende Benachrichtrgnng wird baldmöglichst >n-tcüt. Gießen, den 30.Jumb917. Großherzö'stiches Kreisanrt Gießen. I. V.: Scm nterbe. _ Bekanntmachung. Betr- Rechtsmittel gegen die Gemeindestenervcranlagung kstr 1917 Auf Grund derart. 46 und 50 des Gemeindeumlagengesetzes vom 8 'Juli 1911 hat Großh Ministerirm? der Frnau^cn, chldteilung Mr SteuEsen die M innerhalb deren Rechtsnnttel gegen die ?ür 1917 Ui Ut er«^ hängig gemacht werden können, für dre Stadt Gießen dt6 zum IKSÄt W, ftnbb™. *** mittel dw das für die staatliche VeranLammg bereits rea>okrästrg festaestellte Eir?ko?nnrcn zum Gegenstand haben. ^ Dies lmrd hiermit zur öffentlichm Kenntnis gebracht. Gießen, deir 30. Jimi 1917. öUV*n GrvßherzoKiches Finanzamt Greßen. Steinhäuser. . Zwillingsrundbruck Uv Br,ihl'!ch-n Unv.-Duch und St-indruck-r-i. Lange. Gi-K.n.