Rr. LOS 27. Juni !!>,7 Ktelsbtott für den Kreis Gietzen. JnhaltS-Neberficht : Bestandserhebung von Holzspänen aller Art. — Pflückscheine für Waldbeeren. — Kartosfelpreise. - Erntefläche- erhebung im Jahre 1917. — Holzabfuhr. — Milzbrand in Göbelnrod. — Anschlußgeleis auf Bahnhof Lang-Göns. — Diensmachrichten. el!«Wl«chmg 9h'. Bst. 600/6.17. K. R. A. betreffend Bestandrerhebung von holz- fpänen aller Art. Vom 27. Juni 1917. Naü^stehende Bekanntmachung lvird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mir dein Bemerken, daß, soweit nicht nach den! allgemeffien Strafgesetzen höhere Straferr verwirkt sirrd, jede Zuwiderhandlung nach ß 5 der Bekanntmachungen Mer Vorratserhe- bungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reiä»s-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird.*) Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltnng unzuverlässiger Personen. vom Haiidel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Meldepflicht. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melde- pslichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekannte machung betroffenen Gegimstäiide (meldepflichtige Gegenstände) einer Meldepslickst. 8 2 . Meldepflichtige Gegenstände. Meldepslichtig sind alle Vorräte an: Sägespänen (Sägemehl), Hobelspäneii und anderen Holz^- spiänen (Drehspäne, Maschinenspäne usw.). 8 3. Meldepflichtigc Personen. 'Zur Meldung verpflichtet sind: 1. alle Personen, welche- Gegenstände der im § 2 bezeichneteib Art in Geivahrsam habeir -oder aus Anlaß ihres Handtts- betrrebes oder smrst des Erwerbes wogen Luisen oder ver- faufnt; 2 . goiverbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegen- stände anfallen oder erzeugt werden; 3 Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. D« nach dem Stichtage eintressenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandtteu Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. 8 4 . Ausnahmen. » Ausgrnomme,, von der Vcrpflichttmg z«r Erstattung d« Be- standsmeldung sind: , a) ^rsonen usw. (§ 3), in deren Gesamtbetriebe der monatliche Unfall mcht mehr als 1 Tonne**) an meldepflichtigen' Gegenständen (§ 2) beträgt, b) ^rfoiLcn, deren gesamter Vorrat an meldepflick>tigen Gegenständen (§ 2) mcht niehr betragt als 5 Tonnen. 8 5. Stichtag. Meldefrist, Meldestelle. FÄr die Meldepflicht sind die am I.Juli, 1. Sept eucher und 1. ^ember1917 (Stichtage) vorhandenen Bestände an mcldepslich- lrgen Gegenständen maßgebend. *) Wer vor,atzlrch tue Auskunft, zu der er auf Gmnd diese Verordnung verpflichtet ist. nicht in der gesetzten Frist erteil wissentlich unrichtige oder unvollständige Ängal'en macht, wir! mtt Gemngnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis u zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwieget sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt loerdcn. Ebens, wird vestrait, >ver vorsätzlich die vorgeschriebencn Lagcrbücher ein zu richten oder zu führen unterläßt. Wer fal/rlässig die Auskunft EU der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht in d«, gesäten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angabor macht, »mrd mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Uw vermogensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. v_benso wird.bestraft. wer fahrlässig die vorgeschriebencn Lager« (ucher einzurrchten oder zu führen unterläßt. **) 1 Tonne — 1000 Kilogramm. Tie erste Meldung hat bis zum 15. Jaüi 1917, die späteren Mel- duugeu habeir bis zum fünfzehnten Tage des auf den Stichtag folgenderi Moirats zu erfolgen. Die Meldungen sind an die „Beschasfungsstelle siir Holzspäne und Streumittel bei der Königl. Intendantur der militärischen Jii- stitube", Berliir W. 30, Victoria-Luise-Platz 8, zu erstatteu. Erreichen die Vorräte au der: im § 2 bezeichnten Gegenständen erst noch dem Stichtag die meldepflichtigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Machen an die vorbezcichnete Stelle zu erstatten. 8 6 . Art der Meldung. Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Ktiegs-Rohstofftdlb- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, uitter Angabe der Vottrruck- nummer Bst. 1479 d anzufordern sind. Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beaiid- Wortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersenhung der Meldtmg benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Betrifft: Erhebung über Sägespäne." Von den erstatte teil Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durck)schrist, Kopie) von dem Meid ei wen bjei seinen Ge>- schäftspapieren zurückzubehalten. 8 7. Lagerbuchführung. Jeder gemäß 8 3 Meldepslichtige hat Mer die melde pflichtigen! Gegenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderutvg der meldepslichtigen Vorratsmeugen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges! Logerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militärbehörde ist lederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung dev Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich finden oder zu vermuten sind. 8 8 . Anfragen und Anträge Alle Anfragen und Anträge, welck-e diese Bekannttnachung betreffen, frnd an die Beschasfungsstelle für Holzspäne mrd Streumittel bn der Intendantur der militärisckMn Institute, Berlin, zu. richten. Sve müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kbpfe des Briefes den Vermerk tragen: „Betrifft: Erhebung Wer Sägespäne." 8 9. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juni 1917 in Kiast > F r a n k s n r t a. M., den 27. Juni 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Be Ir.: Besülndserhebimg von .Holzspänen aller Art von, 27. Juni An den Overburgermeffter zu Gießen, das Größt». Polizei- amt Gießen imd dir Größt». Bürgerm-eistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir aus die Bekanntmachung des Stellvertr. General- ronurmndos des 18. Armeekorps von heute vertocisen, beauftragen wir ^.ie^ folgeiides alsbald ortsüblich zu veröffentlicheri: otello. Generalkommando des 18. Armeekorps hak ^917 eine Bekanntmachung betreffend: BestallterHebung von Holzspänen aller Art erlassen. Diese Be- kairnttnachimg enthält Bestimmungen über Meldepslickst, Melde- pflichttge Gegenstände. Meldepflichtige Personen, Ausnabnien Stichtag, Meldefrist. Meü>estelle. Art der Meldiing, LagerbA führung Anfragen und Anträge und Inkrafttreten. Diese Be- kannttnachung ist iin Gießener Anzeiger abgedrirckt und kann auf unserer Amtsstube eiugesehen werden." Der Gieszeuer Anzeiger. der obige Beknntniochnng enthält. ist tij&n Jihnelr auf Wunsch den Interessenten vorzulegen, Letzteren ajujch auf etwaige Fvagen eingehende Ansklmft zu geben. Gießen, den 27. $um 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. B.: Langermann. Bekanntmachung über Pflückscheine für Waldbeeren. Vom 22. Juni 1917. Auf G-rund der Verordnung des Bundesvots über die Errichtung von Preisprüfnngsstellen und die Versvrgungsregelung vom 25. Septenrber / 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607 f. Und 728 f.) wird für die im Grvßherzvgtum Hessen er- fallende Waldbeererrernte des Jahres 1917 bestimmt: ZI. Wer Waldbeeren pflückt und sammelt, bedarf eines Pflückscherns. § 2. Die Pflückscheine werden von den Bürgermeistereien (Oberbürgermeistern, Bürgerrueistern) ausgestellt. Sie gelten nur für die Gemarkung derjenigen Gemeinde, deren Bürgermeister sie ausgestellt hat. Für selbständige Gemarkungen werden die Pflückscheine von den Bürgermeistereien ausgestellt, denen diese Gemarkungen in polizeilicher Hinsicht zuge teilt sind. §3. Für Personen, welche dem nämlichen Hausstande augehören, kann ein gemeinschaftlicher Pflückschein oiksgestellt werden. Auf diesen! sind die Namen aller Personen zu vermerken, die Kur Benutzung des Pflückscheins befugt sind. §4. Für die Ausstellung eines Pflückscheins, — sei es eines einfachen, sei es eines gcmeinfchaftiich'pn — ipirb eine Gebühr, von fünf Pfennigen erhoben. Sie fließt dem Bürgermeister zu, der den Pflückschein ausstellt. §5. Wer beim Pflücken und Sammeln von Waldbeeven betroffen tvird, ohne seinen Pflüch'chein bei sich zU führen, oder lver in anderer Weise den Vorschriften dieser BeÄrmrtmachung zuwiderhandelt, wird nach § 17 der Verordnung des Bundesrats über die Preispcüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/!. 9coveinber 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten) oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Der Pflücksck)ein kann eingezogen tverden. Z6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. D a r m st a d t, den 22. J'uni 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung. Betr.: Kartvffelpreise. Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der larrdwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und füf Schlachtvieh vom 19. Mürz 1917, sowie der hierzu erlassenen Aus- fühmngsbetanntmachung GroM. Ministeriums dos Innern voni 26. Mürz 1917 wird Hiermit im Einvernehmen mft der Reichs- kartvfselstelle bestimmt: 1. Die bis ziUm! 30. Juni 1917 geernteten und gelieferten Kartoffeln der Ernte 1917 unterliegen keinem! Höchstpreis. 2. Vom 1. J!uli 1917 ab beträgt der H-öchistpreis für Kartofteln neuer Ernte bis auf weiteres 10 Mark für den Zentner. Vorstehende Höchstpreise gelten für die tm Großherzogkmn Hessen erzeugten Kartoffeln und für den Verkauf durch den Kar- tofselerzeuger. Der Höchstpreis gilt für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung beim Empfang. Er schließt die Kosten der Beförderung ois zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mft der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens! daselbst ein. Für Lieferung gesackter Kartoffeln ausschließlich Sack frei Keller des Bestellers kann höchstens ein Zuschlag von 80 Pfennig m dein Höchstpreis von 10 Mark für den Zentner Kartoffeln gs- -ordert ioerden. Bei Lieferung der Kartoffeln m>m Lager eines! Komum nalverbandS, einer Gemeinde oder eines Härrdlers erhöht sich der Zuschlag von 80 Pfennig Mf jhöckKens 1 Mark pro Zentner. Ber Lieferung durch den Erzeuger innerhalb seines Wohnorts r i Keller oder an einen Ort tm Umlkreis von nicht mehr als! Kilometern frei Keller darf der Aufschlag höchstens die Hälfte der tut vorhergehenden 2lbsatz genannten Sätze betragen. Darmstadt, den Ll.JUni 1917. Landeskartoffelstel l e Hechler. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, Großh. Polizciamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich xu veröffentlichen. Ueberschreitungen sind zur Anzeige zu bringen. Gießen , den 24. Juni 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. B : L a n g e r m a n n. ! Betr.: Dekan irtmachung 116er eine Ernteflächeerhebung im Jahre 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir er wart endieEin liefern ngderGemeinde- bogen nebst Zähl listen und Fragedogen, wie bereits bekannt gegeben, spätestens zum 3nli d§. 3s. Gieß e n , den 25. Juni 1917. Großherzoglickres Kreisamt Gießen. I. V.: H em m e r de. B e t r.: Holzabfuhr. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tlnf unsere Bekanntmachung vom 27. März 1917 im Krcis- blatt Nr. 53 sind Meldungen über Holzabfuhr ab 1. Juni nicht mehr eiugegangen. Wir empfehlen die Vorlaae diesbezüglicher Berichte getrennt für die Zeit vom 1. bis 14 ulnb 15. bi§ 30. Imn uns am 1. Jult b e st i m m t einzureick-eu. Gießen, den 26. Juni 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. . I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch des Milzbrandes in Göbelnrod. In Göbelnrod ist unter der Schafherde des Franz Grnber aus Wolfershof b. Höchst i. O. der Milzbrand Mlsgebrocheu. Die zur Sperre erforderlichen Anordnungen sind getroffen. Gießen, den 22. Jlrni 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: ^Landespolizeiliche Abnahme des Anschlußgleises für die Gutehoffnungshütte, Aktienverein für Bergbau und Hütteu- betrieb in Oberhausen (Rheinland) aus deul Bahnhof Lang- Göns. Nachdein die rubr. Anlage auf den: Bahnhof Lang-Göns fertig- gestellt ist, findet deren landespolizciliche Mnahme au Oirt uiÄ Stelle am Donnerstag, den 5. k. Mts., nachnrfttags 3 Uhr, statt. Etwaige Einsprüche wegen der planmäßigen Ausführung des Pro-- jekts sind von den Beteiligten im Termin vorzubringen. Gießen, den 25.Juni 1917. Grvßherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Dienstnachrichten. Großh. Ministerium des' Innern hat der Münchener Künstler- Genossenschaft E. B. die Erlalchnis erteilt, 60M Losbriefe einer zwischen dem 1. Juli und 1. Oktober ds. Js. zu veranstaltenden! Verlosung von Krmstgegenständen innerhalb des Großheczogtums zu vertreiben. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur nift dem hessischen Irv- lassungsstempel versehene Losbriefc gelangen. Döcheiü!. Urbrrstcht verTodesfäke i. -.Stadt Stehen. 24. Woche. Vom 10. Juni bis 16. Juni 1917. Einwohnerzahl: angenommen zn 33100 (tnkl. 1600 Mann Militär) Sterblichkeitsziffer: 34,60*/*. Nach Abzug von 13 Ortsfremden: 10,99*/*. ES starben an Zuf. Tuberkulose der Lungen 1 (1) Mute allg Miliartuberkulose 1 (1) Lungenentzündung 2 (1) Krankh. d. KreiSlaussorgane 8 (b) anderen Krankheiten der VerdauungSorgane 3 (3) Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane 2 (2) Krebs 1 Verunglückung 1 and.benaunteuTodesursacheu2 0) Todesursache nicht angegeben 1 (1) Er- Kinder wachseue im » Lebens- la'or vom 2 bll 16. Jahr _ — 2(1) 8(5) — — 2(2) — 1 (1) 2(2) — — 1 1 6(4) geben an, wie viel auf von auswärts Kreisarzt. Summa: 22 (16) 16(11) — Hnm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern der Todesfälle in der betreffenden Krankheit nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Veröffentlichung des Großh. KreisgesundheitsamtS Gießen. Mediziuatrat Tr. E. W a l g c r, Großh. ZwillingSrunddruck der Brüh!'scheu U„ v. Buch- und Steindruckerei R. Lange. Gießen.