Nr. 106 86. In ui 1017 ür den ^nbalts-Ueüerückt - Löcdstvrcile für Frühobst. - Beschlagnahme von Kautschuk- (Gummi-) Billardbande. — Beschlagnahme und Be- v standSer Hebung von Stab ' Form- und Moniereisen. - Zurückstellung von Beamten. — Oberhessischer Drehhaudetsverband. betreffend Bekanntmachung für Frühobst im Jahre 1917. )om 6. Juni 1917. In lieber Einstimmung mit 8 2 der Bekanntmachung der Reichs- stelle für Gemüse und Obst, betreffend Höchstpreise für Ob-st, vom 3. JNni 1917 wird folgendes bestimmt: Nachdem sich die Ernte in Kirschen übersehen laßt, wird von dem in unserer Bekannt,nachung vom 24. Mai 1917 vorgesehenen Vorbehalt der Herabsetzung der Kirschenpreise um 25 Prozeitt Gebrauch gemacht und werden unter Aufhebung der früheren Preise die folgenden mit sofortiger SSirfimg festgesetzt: Erzeuger- Höchstpreis harte —.39 —.18 —.16 —.40 Verbraucher- Höchstpreis —.50 —.30 —.25 —.60 Süße Kirschen, große, Süße Kirschen, weiche . . Saure Kirschen, kleine Ware Schattenamorellen .... Weiterhin wird in Ausführung unserer Bekanntmachung vom 24. Mai 1917 festgesetzt, daß die Höchstpreise für Erdbeeren mit dem heutigen Tage in Kraft treten. Hiernach gelten folgende Höchstpreise: Erzeuger- Verbrau cher- l-öchstpreis Höchstpreis Grdbeeren (Ananas), großfrüchtige . . —.55 —.80 Erdbeeren (Ananas), kleinfrüchtige stir Marmelade.—.30 —.50 Ferner wird bestimmt, daß die für die Zeit vönr 16. Juni ab festgesetzten Höchstpreise für Monats- und Walderdbeeren von 1 Mk., bezw. 1,50 Mk. schon mit dem heutigen Tage in Kraft treten. Der Verbraucher-Höchstpreis für Falläpfel tritt bis auf weiteres außer Kraft. Darmstadt, den 6. Juni 1917. Die Landesobst stelle: Dr. Wagner. Nr. G. 287/5.17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme von Uaulschuk- (Gmmiü-) Billardbande. Vom 25. Juni 1917. Nachsdehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgenieinen Kenntnis go-, bracht mit dem Bcrnerken, daß, soweit nicht nach den allge- ineinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach 8 6 dar Bekanntmachung über die Sicherstellung von Krieasbedors in der Fassung vom 26. April 1917 Reichs-Ge- setzbl. S. 376) *) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß dar Bekanntmachung zur Fernhaltnng unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs^ Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. § 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Vkm dieser Bekam, tnrachung wird betroffen alle gebrauchte und nnaebrauchte Kan-tsel-uk- (-Gummi-) Billardbande in vulkanisiertem und imvulkaniffertem Zustande', und zwar ohne Zkücksicht darauf, ob sie sich in Billarden oder Teilen von Billarden befinde! oder nicht. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 2. wer unbefuat einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwmdet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veränßerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt-, 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: 4. wer den nach § 5 erlass mm Ausfijhrnngsbestimuuingen zuwiderhandelt nahmt. 8 2 . Beschlagnahme. Die im 8 1 bezeichnele Billardbande wird hiermit lnffchlag- § 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die (Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten! ist und rrchlsgesclstfftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgesclxfftliclieu Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Ztoangsvollstrecknng oder Arrestvollziebung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veräiiderrmgen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der Kriegs Rohstofff9lbteilnng des Königlich Preußischen K'riegsministeriums erfolgen. 8 4- Gcbnurchs und Veräußerungserlnndnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Benutzung der Billardbande in Billarden zum Zweeke des Spielcns erlaubt. Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Veräußerung und Lieferung von Billardbande gestattet, sofern sie als Bestandteil eines Billards oder zur Ausbesserung eines Billards versichert oder geliefert. • * Das Herausnehmen der Billardbande aus Billarden oder Teilen von Billarden sowie die Veräußerung oder Lieferung der heraus- genommenen Billardbande oder von Billardbandeir in Teilen, von! Billarden ist nur mit ausdrücklickier Einwilligung der Miegs-Roh- stofs-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Ut- lässig. 8 5. Anfragen und Anträge. Alle Anftagen und Aitträge, die diese Bekmintmaclnrng betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sekt. 6) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 48, Beil. Heds- niainrstraße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Billardbande" zu versehen. 8 6 . # Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juni 1917 in Käast. Iran kfurt.a.M., den 25.Juni 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Betr.: Beschlagnahme von Kautschuk- (Gummi-) Billardbande. An den Oberbürgermeister, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden. Indem wir auf die vorst-ehende Bekannttnachiing des Stellvertretenden Generalkvniinandos Hinweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben, auch das die Bekanntmachung enthaltende Kreisblatt in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Ansicht offen z!u legen. Gießen, den 25. Juni 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Nr. E 1091/5. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandr- erhebung von Stab-, Zorm- und Monier- eisen vom 7. Zuni W7. (Veröffentlicht im Reichsanzeiger Nr. 133.) Nachstehende Bekannttnachnng wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach der, allgenierneii Strafgescchen holdere Straseii venmrkt sind, jede Zu- Ividerhandlung gegerr die BeschLagnahNrevorschrifte:: nach §6^} der Bekannt na ckDng«n über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Zieichö-Gesetzbl. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekclnntnrachnngen über Vorratserhebungnt vom 2. Febrrrcrr 1915, 3. September 1915 und-31. Oktober 1915 (Reicbs-Gesetzbl. S. 64 , 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Hmrdelsgewerbes gemäß der Bekanntmachuna zur Fenrhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung »verden betroffen: Sämtliche vorhandenen und Treu erzeugten Mengen an Stad-, Form- und Manie reisen. 8 2 . Beschlagnahme. Die Vorräte an Gegenständen der im § 1 genarrnten Art Werder: hiermit beschlagncchntt. 8 3 - drrrch das Reichs - Marine--Anrt, Berlin SB., Könrgin- Augusta-Straße 38/41, y 2. für Bauten, die von der Verwaltung der Preuhisch-Hessv- fdjtn Staatsbahnen und der Reicliseisenbahrren veranlaßt sind, durch das Ministerium der öfferttlicheir Arbeiten, Berlin SB. 9, Voßstr. 35, 8. für sämtliche andere Bauten drrrch das Kriegsamt, Banten- Prüfstelle, Berlin W. 9, Leipziger Platz 13. Die Anträge sind mit eingehender Begründung zu verselien. Alle sonstigen Anfrage:? nird Anträge, welche die vorstehende Betarmtmachung betreffen, sürd an das Königlich Preußtscl>e ZlrregS. Ministerium, Kriegsamt, Bartten-Prüfstelle, Berlin W. 9, Leipziger Platz 13, zu -richten. 8 7 . Inkrafttreten der Bekanntmachung. Die vorstehende Bekanntmachung tritt nrit Beginn des 18. Junr 1917 in Kraft. Berlin, den 7. Juni 1917. Kriegsministerium. Kricgsamt. Im Aufträge: Wolffhügel. Zulässige BenoetÄMlgen und Verfügungen. Trotz der Beschlagnahme ist allgemein die SAerwendrmg von Stab-, .Form- und Moniereisen und die Verfügung darüber gestattet, sofern es sich nicht um Neu-, Erlveiterungs- und Umbauten von Bamverken handelt. Die Verivendung für letztere Zwecke ist nur gestattet, werrn ein Dringlichkeitsschein mit dem Stentpel des Kriegsamtes, Bauteir-Prüfstelle, vorliegt; auf die Verwendung; für Brücken unter Eißmbahngleisen und für lauferrde Unterhal- tnngöarbeiten in Bergwerksbctrieben sindet die Beschränkung keine Anwendung. 8 4 . Meldepflicht. Meldepflichtige Personen. Eisenkonstrnktionsfirmen, Eisenbeton- und Sietvn Bauftrmen haben die bei ihnen am 1. eines jeden Vdonats (Stichtag) lagernden Vorräte an Stab-, Fornu- und Mo niereisen bis zum 10. des Monats dem Kriegsavrt, Bauten-Prüfstelle, Berlin SB. 9, Leipziger Platz 13, zu melden. Ausgenoliünien sind Bestände derjenigen Sorten, gleicher Form und gleichen Querschnitts, die am Stichtage nicht mehr als 500 Kilogramm betragen. Falls die Gewichte nicht aus den Lagerbüchern hervorgehen, ist sorgfältige Schätzung gestattet. Die Meldung hat auf Meldebogen zu erfolgen, oie bet der Bantcn-Prüsstelle anznsordern sind. Betr.: Beschlagnahme und Bestaudserl-cbimg von Stab-, Form- und Nöouiereisen. An den Obrrbürgcrnveister. das Großh. Polizeiamt Gießen und die Groß!). Bürgernnistereien der Landgemeinden. Indem wir auf die vorstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkomurairdos hinloeisen, beauftragen wir Sie, von den: Inhalt derselbe:: der: Interessenten alsbald Kenntnis zu geben, auch das die Dekanntmachlng enthalte:che Kreisblatt in Ihren: Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zü legen. Gießen, den 25. Juni 1917. Großherzoaliches Kreisautt Gieße::. I. V.: Hemm erde. Betr.: Zurückstellung von Beamten. Slu die Großh. Vürgermeistereittl der Landgemeinden. Die mit Verfügung vom 15. d. Mts. geforderten Listen siich, soweit solches noch nicht geschehen ist, sofort einzureichen, oder es ist Fehlbericht zu erstatten. Gieße n, den 25. Juni 1917. Grobherzogliches Kreisantt Gießen I. V.: D em m erde. 8 5 . Lugerbuchführung und Auskunftserteilung. Jeder Meldepflichtige (§ 4) hat ein Lagerbuch zu sichren, aus dem die Vorräte u:ch rede Aeirderrmg der SZorräte an beschlagnabm- ten 01c gen ständen (§ 1) und die Verwendung derselben ersichtlich sein muß. SZvanftragten Beaniteu der Militär- und Polizeibehörde:: ist die Prüfung des LagerbncheS, der Belege, sowie die Besichtigung der Räume z:i gestatten, in derben meldepflichtige Gegenstände veo- rmttet tverden. 8 6 . Anfragen und Anträge. Die Tringlichkeitsscheine such zu beantragen: 1. für Bauten, die von der Marine-Verwaltung veranlaßt sind, *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Gechstrafe bis zu zehntausend Mark wich, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verlorrkt sind, bestraft: X .; > 2 . wer unbefugt eimm beschlagnah:nten Gegenstand beiseiteschafft, bescl>ädigt oder zerstört, Verivendet, verkauft oder kauft oder ein airderes BeräußernugS- oder Erwerbsgeschäft liber ihr: abschließt; 8 . wer der Verpflichtung, die beschlagnahrnten Gegcvlstände zu verwahren mrd pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 4 . werden erlaffenenSlusführungkbestimmungen zuwiderhandelt. **) LDer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wilssentlich unrichtige oder unvollständiae Angaben macht, wich Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Laaerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, ru der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht m der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, loird mit tzleldstrafe bis zu dreitausend Mart öder in: Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschnebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die am l.Jnli erfolgerrde Senkung der Groß viehpreise weisen :oir daraus hin, daß der Oberlnssische Vuch- 'handels verband ermlächtigt ist, die ihm bis zum 30. Juni 1917 fest angebotenen Tiere bis zun: 31. Juli 1917 zum seitherigen! höhereu Preise abznnchme::. Die Anmeldungen haben an die S>ert:nue:rsleute der Bezirke zu erfolgen, in denen das Dich steht, mtter genauer Angabe des Namens des Besitzers und der Äatttmg der Tiere. Die Anfnahine in die Schlachtviehliste gilt nicht als Anmeldung. Der Viehhandels verband behält sich vor, der: Tag der Ablieferung zu bestimmen: ein Anspruch darauf, daß die ango- nreldeten Tiere in den letzten Tage:: des Juli erst geliefert werden besteht nicht. Gießen, den 23. Juni 1917 48848 Gberhesflscher viehhaildelsverband. Der Vorsitzende: Rosen ber g. Meteorologische veobacht,ingen der Station Sieben) Juni 1S17 L. = 1°| l c 3« G *3 LL 8 xi & .3 13 5« 55 L ds - - g ^ 'S 1 K 5 Co CR c 3 ■8 ß JO c i w o T/ « nci - a II|} n-r tbetter 24.1 3« _ 17.3 88 60 _ 9 Bew. Himincl 110" — 15.5 9,8 75 — — 6 26.1 8" ( “ H,7 10,0 80 6 • » Höchste Temperatur am 23. bi» 24. Juni 1917 = -j- 19,6' C. Niedrigste . . 23. ^ 2t. . 1917 ----ch 7.4 *C. 9!iederschlag: ü r mm. Zwillingsrunddrn.ck ber SJ r ü fj l ’ fcfien Un'v. Buch- und Steindrakerer. N. Lange, Gießen.