Nr. 103 19. J,,ui 1917 gnhaltS-ttebcrficht: Älngestelltenversicherrmg der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. — Durchführung der Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. — Verordnung über Rohtabak. — Richtpreise für Geflügel. — Verkehr mit Eiern. — Beschlagnahme und Bestandscrhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefätles. — Maßnahmen zur Verminderung des Wildschadens. — Treibriemondiebstähle. — Maul- und Klauenseuche. — ^Ausnutzung der Eisenbahnen und Wasserstraben. Bekanntmachung Wer Angestelltenvcrsick)erung der im vaterlänoischeu Hilfsdienst Beschäftigten Bon, 25. Mai 1917. Ms Grurid des 8 19 der Verordnung über Versicherung der tm vaterländisckien Hilfsdienst Beschäftigten vom 24 Februar 1917 (ReictzS-Gesetzbl S. 171^ bestimme ich folgendes: § 1. Für die TLttgkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten aus- geführü werden, bestimmen die Genrasgouverneure oder der General- imarttern,eiste r oder die von ihnen beauftragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, lver 1. nach 8 2 Abs. 2 des Versichern ngsgesetzes für Angestellte den Wert der Sackchezüge festAusetzen, 2. nach § ö4 9lbs. 2 des Versicherungsg esetzes für Angestellte die Bescheinigungen fitr KtankheitSzeiten auszustellen bat. Den'. Direktoriunl der Reichsversicherungsanstalt für Ange wellte wird nritgetetli, wen: die Grledigirng dieser Aufgaben Wer tvagen ist. 8 L. Als Ausgabestellen für die Ausnahme- und Bersichernngs- ldrben f§ 194 des Bersichi-ungsgesetzes für Angestellte) werden für das besetzte Gebiet 1. vr Belgien die Ausgabestelle der Angestellten Versicherung rn Aachen (Neues Rathauß), L. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversichernng (I. Polizeirevier) in Metz, 8. in Rußland die Ausgabestelle der Angestellten Versichrung in Posen (Sapiehaplatz 91). 4. in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversichrung in Berlin (Kl oster straße 65) iöestin.mt. Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Versichern,, gs- «rrten 'sind aus den betreffenden besetzten Gebieten an diese Aust- Sabcstcller' unmittelbar zri richten. Es steht den Antragstellern in Zweiselssällen frei, mit dem Direktorium oer Reickismn'sicherungs-- ünstalt sW Angestellte in Berlin-WilmerSdorf (Hohen zollern dämm 193/195\ 1 h» Benehmen zu treten. 8 3. Mir die Abführung der Beiträge zur Angestellten Versicherung wird, solveit der übliche Po st schockverkehr (Bekanntmachung des r Dir'ektonruns der Reichs Versicherungsanstalt für Angestellte, betref- ^dre Bertragsenträchtung für die Angestellten Versicherung vom Ma^ 1912, Amtliche Nachrichten der Reichsversichrungsanstalt ^^Ang^tellte 1913 S. 46) nickst möglich ist, folgendes bestimmt: 1. Die Beiträge sind unter der Adresse: Direktorium der Reich- Versicherungsanstalt für Angestellte, Berlin-Wilmersdorf, mittels Postanweisung einzuzahlen, und zwar monatlich zum 10. des auf den Beitragsmonat folgenden Monats. L. Der Postanweisungsabschrntt, welcher der Reichsve^icherunas- anstalt verreibt, ntuß den Arbeitgeber oder die Dienststelle, dv? den Versicherten beschäftigt, deutlich bezeichnen. Dies gilt aua- dann, wenn eine andere Dienststelle, die Beiträge absührt. V. Hat dre Reichsverftcherungsanstalt die dem Konto des Arbeitgebers erteilte Buchuugsnummer mitgeteilt, so ist diese auf dem Poftanwersnngsabschnitte jedesmal zu vermerke,r. Ms dahin iit auf bent Mschnitt bei Seubmrgen ans Belgien Buchrngsbezirk 1, " - " Annkrtzch 31, „ 1 * „ Rußland „ 36. „ „ „ Rumäirven „ 2 anznaeben. /-'s der Rückseite des Postanweisungsabschnitts ist zu vermerken, iui? lief) der nngezahlle Betrag aus vollen imb halben Beiträgen nach den 9 Gehaltsklassen A bis J und aus Beitragszahlungen nach § 177 des Berstchruuasäesetzes für Angestellte zusammenjetzt, und ob eine UeVersich abgesandt ist . Jg*y Aendernngen gegen den Vormonat nicht eingetreten sind 4. Mstuhzeittg mit der 2lbsnhrnng der Beiträge ist an das Direk- Reichs Versicherungsanstalt für Angestellte eine M'Micht nach dem Muster- R. f. A. II Nr. 3 einzusenden * D ci Ufl rV 11 Uebersicht werden von dem Direktorium der Reichsversichernngsanstalt für Angestellte kostenlos' zur Versüguug gestellt. '-Änd Veränderungen gegen den Vormonat nicht cinae- tteten, so bedarf es einer neuen Uebersicht nicht, es genügt v^mehr ein Vermerk auf dem Poftanweisungsäbschintt: » „Mwernngen gegen den Vormonat.... 191 ntcmeingetteten." » J. 4 inländischst' Behörde im Sinne das § 229 Abs^L vvS »»flchernngsgesetzes ftir Angestellte gilt mich jede Behörde, dte vom Ttentfthen Reich in besetzten Gebieten eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt. Berlin, den 25. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ Dr. H elNeri ch. Beküntttrnachttng Mber die BestimmNng von Aussührnngsbehörden und den Erlaß von DestinlmüugLu zur Durchführung der llnsatlverftchrung von Tätigkeiten im vaterländischn Hilfsdienst im Ausland. Vom 2. Juni 1917. Auf Grund des 8 10 Ms. 2 Nr. 2 und des 8 10 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten, vom 24. Februar 1917 - Reich Gesetzbi. S. 171 — bestimme ich mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 folgendes: £ 1 Aus führ ungsbehörde für die Unfall Versicherung von Tä- nakeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch. 1 des § 10 a. a.O. der Unfallversicherung unterstellt sind, ist 1. ftlr die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Roich- Marineverwalttmg oder der Reichs-Post- und TelegraplMverwäl-- tung unterstehenden Betriebe im Gebiete des Generalgonvernenrs in Belgien und für die außerhalb' des Generalgouvernements gelegenen, zum Geschäftsbereiche des Verwaltungschefs beim General- gonveruement gehörenden Betriebe der Venvalttingschef beim Generalgonvernement in Belgien, 2. ftlr di-e nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs- Marmevcrnmltnng oder der Reichs-Post und Tetegiapl-eirver- waltung unterstehenden Betriebe im Gebiete des Gencralgonver- nemeuts Warschau der Berwa1ttnrgsch)-es beim Generalgonvernenient Warschau. §2. 1. Smd Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, für die das Reich Träger der Versicherung ist (8 10 Abs. 2 Nr. 1 a. a. O.), M unrecht bei der Berufsgenossenschaft versichert, so geht dre Berncherung mtt dem Tage auf das Reich über, an dem die tzlns- sührungsbehörde (8 1) oder der Unternehmer der- Berufsgrnosfew- schpjft oder diese der Ausführupgs'behörde die unrichtige Ber- ftchernng anzeigt. Bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes, der für d'e Mallentschadignng von Betriebsbeanttcn maßgebend ist (8 10 Ab)-2 Nr. 3 a. a.O.), gelten als die betriebsübliche Zab! der Ar- bertstage stets dreihundert dtrbeitstage. 3. Gegen Straffestsetzungen der Ausfül-rungsbehördi'n (8 1) Nr. 5 a. a. O. in'Verbindung nrtt 6 800 der Reichsverpcherrmasordnnng ist die Beschiverde an daß Oberverslcherimgsamt (Beschlnßkammer) zulässig. Dieses entscheidet endgültig. können, um die von den 10 Abs. 2 Nr. 5 der be- . Dick Ansführungsbehördeil (8 1) Unternehnrern emgereichten Nachtveise (8 iiiujtuuyitu '.'caigmciie iu vu>|. n v(t. o der ve- ^POiEttn Verordnung) zu prüfen, durch Beaintö fbic Geschäst-sbücher Ufw Listen ergehen, ans denen die BeschäftigNng der Hilsodienst- lelitenden und die- von den Betriebsboa inten verdienten Bezüge ArvorgelMi. Die Unternehmer sind verpflichtet, den B'amten die Büch-r und Llskn au Ort und Stelle zur Einsicht iwütlcmML ? ^^? K/"? 0 sbehördeii können ne zur Erfüllung dieser Pflicht durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark an halten . Bei Pslichtversänmnis eines Unternehniers gilt 8 887 Satz! der Relchsverslcherungsordnung entsprecheich. Kl Beschwerden entscheidet das OberversichernNgsamt ,Be- schllchkaninler) endgMra. y^u-cn ui4HJctr[[cnniiei uno iynen Meis Ausfülwnngsbehörden (8. 1) entspreche,ch. Auf ÄeschvÄden gegen Straftestfttzungen entscheidet das Oberversi.bertlngsaml Brschlnk- vamtniei-) endgtilttg. »6. Die von den dlusftlln-nngsbehörden (8 1) verhängten 5feld- strafen streßen m die Retchskasse. 7 Das Obcrversichermtgsantt Groß-Mrlin ist im ReckM- Mittelverfahren auch dann, ausschließlich zuständig, wenn es sich nicht um Berufungen oder BeschM-rchen bandelt 10 Ms 2 Nr Ö der bezeichneten Verordnung). ' ' ' .8. Im ilbrigen können — unbesck-rchet der Befugnis des erchsranzlers die Ausfuhrungsbehörden (8 1) '.veitere Bs° MMUngen zur Durchsührmig der Nnfailversicherimg (8 10 Ms L r.2 8 19 der bezeichneten Verordnung) erlassen Berlin, den L. Juni 1917. Der- Stellverlrr t e r des Reichs ko uFlers. Dr. Helfferich — 2 — Bekanntmachung betvefferrd MLndeckmrg der AnsführmrgAbestimurmlgen vom 18. April 1917 Vewrdnamg über Rohtabak. Bom 6. Juni 1917. Auf Grund der AZ 7 und 13 Ms. 1 der Verordnung über SMtafat vom 10. Oktober- 1916 (Reichs^Gesetzbl. S 1145) bc- stbnlne ich: Die Msfühnlngsbestrnnmrngen vmn 16. April 1917 (Reichs- Kesttzbl. S. 359) lwr&en nne folgt geöubert: Jin § 2 Ms. 2 ist am Schlüsse als neuxr Satz hinxuznsügenL Ebenso bleiben Kleinhersteller, die nicht mehr als 400 SH!w/ 8 ,, 10 ,, „ ,, 9.76 ,i ,, n 7/ 10 ,, 16 „ ,, 3, 3. „ Wvere Mastgänse, gestopft, über 15 „ y , 3.20 „ Diese Preise gelten ftir Schlachtgewicht, fitr Lebeirdgewrcht sind die Preise 20 °/o ^ringer Verkaufspreis für Geflügelhändler an die Verbraucher: Gänse von 6 bis 6 Pfund pro Pfund 2.80 Mk.. 8 „ 10 „ „ 3.05 „ 10 ., 15 ,.3.30 „ über 15 „ „ „ 3.50 „ Einkaufspreis für Enten im Gewichte bis zu 3 Pfund pro Pftind 2.50 Mk., über 3 Pfund Schlachtgewicht ,. „ 3.20 Die Verkaufspreise gelten mit 30 Pfg. Ausschlag gegenüber den Einkaufspreisen. Für Pnten gelten dieselben Preise wie für Gänse. Schlachthühner: a) junge Hähne pro Pfmrd 2.— Mk., b) Suppen'Whner bis 3 Pfd. „ 1.70 „ c) alte Hähne „ 1,70 „ Suppenhühner über 3 „ 2.— „ Airsgervonimenc Ware, Gefieder abgerwmmen. sind die Preise im Verkauf für den Händler 20 Pfg. itbei- den: lÄnkonfspreis. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Gröbst Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Preisfestsetziulg ist ortsüblich bekannt zu niachcn; Geflügel härrdler sind besonders zu bedeuten. Gießen, den 15. J^mi 1917. Großherzogiiches Kreisamt Gießen. 1)r. U s i n g e r. Bekanntmachung. B c t r. Verkehr mit Eiern, hier: Abliesenmgspslicht. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemcindek! des Kreises. Auf Grund des ß 10 -der Bekanntmachung vorn 23. Nkärz 1917 (Kveisblatt Nr. 61) wird nochmals darauf Ihn gewiesen, daß Hühner- halterci, die ohne ansreichende Begründung ihre Abliefernngs- verpflichtnng nicht erftillen, der Bezug von Zucker und Nährmitteln gesperrt-werden muß. Da die Llblreferung in den meisten Gemeinden in den letzten Wochen bedauerlicherweise nachgelassen hat, beauftragen wir Sie. die Hühnerhalter unverzüglich durch ortsübliche Bekannt,nachnng auf die Abliefernngspsticht und die obenerivähnte Slrafbeftim- numg hinzuloeisen. Diejenigen Hühnerhalter, die weiterhin ihren Verpflichtungen gar nicht oder nur in geringen! Maße nachk-onunen. obwobl sie dazu in der Lage sind, sind in Gemeinschaft mit den örtlichen Ver- tvauenslcuten am Samstag, dem 23. d. Mts. festzustellen und ihre Namen uns berichtlich mitzuteilen. Wir würdM alsdann die sofortige Einziehung der Zucker und NährnMtelkarten oh nc n o ch m a l i g e W a r n u n g veranlassen müssen. Wir beauftragen Sie, auch dies ausdrücklich ortsüblich bekannt- -umacben uni) für genaue Innehaltung des Meldelern-ins Sorge tragen zu wollen, damit wir spcftestens Mitte nächster Wocl-e im Besitz der verlangten Angaden sind. Fehldericht ist zu erstatten. Gießen, den 18. Juni 1917. Grvßhcrzoglichcs .Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Betr.: Beschlagnahme und Bestani-seckhebung der deutschen Schafschur uftd des Wollgefälles. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wfir erwarten umgehende Erledigung unserer Verfügung vom 1. Juni ds. Js. (KreMlatt Nr. 92), unter genauer' Beobachtung der vorgeschriebenen Form. Gießen, den 15.Juni1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ 83 e t r.: Maßnahmen zur Vernrindenmg dos Wildschadens. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger, meistereien der Landgemeinden des Kreises. Dem Schutz der Saaten ist in diesem Fahre ganz besonders Aufmerksamkeit zu widmen. Soweit irgend möglich, muß die Entstehung namhaften Wildschadens in den Feldfturcn vermieden werden. Wenn nach dieser Richtung bei Jkstren Besorgniffe ent- ^en. so empfehlen loft, alsbald mit dem JdgdberechtiKen wegen Ergreifung wirksamer ÄbweHnuaßregeln in Verbirtdimg zu treten. Wrr sind ikberzengt, daß Sie in der gegen) värtigen Zeit aus volles Verständnis und tätige Mitwirkung seitens der Jäger rechnen können. Sollten besondere Mastrahmen zur Vertilgung der wilden Kaninchen erforderlich erscheinen und ist der Iagdberechrigw aVeftr nicht in der Lage, die nötige Berinftrderung dieser Schädlinge zu bewirken, so wollen Sic nrit ihn rvegen Zuziehimg der Forst- und Feldschutzbeamten verhcurdeln. Insofern sich Anstände ergeben, deren Regelung Ihrreu nicht gelftrat. erivarten wir Ihren Bericht. Greßen den 14. Juni 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _I. V.: He mm er de. An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Wir weisen auf die immer mehr um sich greifenden Treü»- ricmendicbstähle hin, die einen ftlr die Deckung des Treibriemen-* bedarf es bedrohlichen Umfang angenommen haben. Wir empfehlen^ diesen Diebstählen irr einer den Verhältnissen entsprechenden Weist, besonders auch durch Aufklärung der Besitzer von Treibriemen üb« die Wickftigkeit sorgfältiger Bewachung, entgegenzutreten. Gießen, den 13. Juni 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießerr. I. B.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.: Die Mau!- und Klauenseuche im Kreise Jriedberg. Die Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Reichelsheftn und Wecft>sheim (Kreis Friedberg) ist erloschen. Gießen, den 14. Juni 1917. Großherzogliches Kreisantt Gießen. I. V : H e m m e r d e. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkomrnairdo. Abt. III b. Tgib.-Nr. 12 216/3534. Betr.: Au>nutzrmg bec Eisenbahnen vmb Wasserstraßen. Verordnung. Airs Grund dcs ß 9 b des Gesetzes über den Belagerungsz-nftand vonr 4. Juni 1851 bestimme ick) für den mir unterstellten Kvrt>K- bezirk und im Einvernehmar mit dem Gonveniew' — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz: Zur unbehinderten Ab.'vickeiung des Verkehrs nuch eine mög- lickftt volle Llusnntzung aller Verckehrsinittel und dementsprechend eine richtige Berftrilung der Guter auf Eisenbahnen und Wasserstraßen nach ihrer jeweiligen L^'ist-mrgsfälngkeit ungeftrel't und erreicht ivercken. Dazu ist erforderlich, daß über die tatsächlichen) und möglichen Leistungen der TLasserstraß«; und der- SchiffahrtS- und Umschlag betriebe, sowie über die Voraussetzungen für diese Leistungen fortlaufend und schrrell einnwndfrcie Angaben beige-- brncht Nwrdcu. Der Sck iffah rtsabteiliru g beftn Chef des Feldt'Nenbahnivcsens, fo'r_ die Durchführung dieser UuftMben obliegt, sind daher aus Ansorder'ung durch die Hasenvenv.cktmcgen, wirtsck)aftlich>^i Ver- birn.de. Verk.ru r-rereinigungen, durch die Inhaber von Slftifahrts- m:d Umschtaghetrieben, sowie durch alle mit deni Mrssrrverkehr in Berviutung stehenden Personen und Firmen die bierfür erforderlichen Angaben in der von der Schifsahrtsabtcilnng festgesetzten Zeit nud Form nnnnttetlvir zu mach^r. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einen: Fahr, beftn Verne gen nuldenctv'r llnrstände mit HiM oder nftt Cseldsftafe bis zu 150