Nr. 95 7. Juni 19J7 Ureisblatt M den Ureis Sietzen. JnhattS-Ueberficht: Verordnung über Saatkartoffeln. — Ueberlaffung ausländischer Wertpapiere an das Reich. — Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des Abschnittes 18 A des Zolltarifs. — Turnunterricht. - Förderung der Holzabfuhr. — Entwelidung von Garten- und Jeldsrüchten. — Gefunden; Verloren. Verordnung über SaatkartoffÄn. Vom 24. Mai 1917. Aus Grund der BÄEnLumchiung über Kriegsmastnahnrsn zur Tßchernng der Volks rrnähnmg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wrvd vword-net: § X, Tie nach 8 1 der Verordnmrg über 2a«ttartotfHu vom 16 November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1261) Kur Berinittliingt des Absatzes von Saattartoffeln berufenen Stellen dürfen vom 36. Vdai 1917 an den Absatz von SaaKarLöffeln nach ansterhaib ihres BozrrW nicht mehr vermitteln. stkach den, 31. Mai 1917 dürfen Saarkartioffeln ans denr Bestick einer dieser SikeNen in den Betzrrk mvex anderm nichtj mrifl- geliefert werden. 8 2. Tiefe Verordnung tritt mit denr Tage der Brrkündmig fn Kraft. Berlin, d«r 34. Mm 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Del ff er ich. Bekanntmachung betreffend die Ueberbrsfimg «M^ndischor Mart Papiere Mi das Reich. I. Ajus Grund der Bewrtmmrg über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 260) wird hierniit ange ordnet: 1. Dir naMeLmd «ufgeftchrten schwedischen., dänischen imd schtveize rischen Wertpapiere sind dsnr Reiche zu überlassen, sofern fte am 31. Mn 1917 im (Ngeirtmn von deutschen im Ftckandi Mrsätssigen Personen oder von Ftttrckn stehen, die ihren Sitz in Deu!schiland haben. Von der ?Vn>ortmüMg werden betroffen: A. Schwedische Wertpapiere: Staatsanleihen, K^m- imptnalanleihen, Pfandbriefe der Schwedischen Reichshypotheken- dank, der Dypothetankosse der Städte Schwedens und der Stadt- Mpol Helen lasse des Königreichs Schweden, sowie sonstige festver- er Reichs bcurkcachtalt oder einer anderen Bank oder eines! ^l ^Wertpapiere befinden. .Jim nerntwlen Msländ und in » Verbündetsn Landern befindliche Wertpapiere unterliegen ebentz Ms der Anzeigepflicht. Ferner ist anOlgeben, ob und loelche Pfandrechte oder sonstige Rechte Dritter an den Wertpapieren' bestehen. „„ Bliv Anzeige verpflichtet sind die Eigentümer oder ihre gcsetz- SffPl Vertreter, Verwalter von Bernlögensmafsen aller Sljtt' (8 6 Ws. 1 ,mjd 2 der Verordnung vom 22. März 1917), Bevollmäebtigte Und sonstige Verfügungsberechtigte. 3. Zulviderl-andlungeg gegen diese Anordnungeil werden mit GÄdstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu Whs Monategi bestraft. 'l Die Bedingungen, unter denen die llebettasiung an das hat, n>erden i>n Reichsanzeiger bekmint gemacht, b Drese Wiordnung tritt mit dem Tage der Berkündnna m Kraft. Berlin, den 22. Mai 1917 . Der Reichskanzler. I. V.: Graf von Roedern. Zn der vorstehenden Anordnung werderr hiermit folgende BKingpugen t iiv die Uebi-rlassnug her Wertpapiere festgesetzt: Das Reich wird die ihm überlassenen Wertpapiere spätestens 3 Jache nach> Abschluß des Friede, woertrags mit England dem Einreicher zunükliesern. Das Reich behält sich das Reck» vo^ die Wertpapiere jederzeit zurückzugeben. Für die Ueberlassung der Wertpapiere uird eine jährlickZe Bergüttmg r>on 7 ö des Zins- oder Dividenoenerträgn iffes, mtzie destens 1 Prvz voin dsenmvert, gewährt. Dw Berechnimg bet Vergüttung rvrrdeil die offizi bez^o. bei Stadtkreisen in Preußen der Regierungspräsident urid bei Städten nrrt über 20 000 Ein- fpohnern in Hessen das Ministcr-ium des Innern.in Darm- stadt I. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beinr Borliegeu mildernder Umstände mit Hast oder GeW st rast bis zu 1500 Mk. bestraft. II. Die Hosza bfuhrMrsschüsse iverdeu in Preußen von den Re- ^fferungspräsideuteu. in Hesserr vom Ministerium des Innern m Darmstadt gebildet. Der stellv. Konunandierende Gerieral: Riedel, Generallei,Want. Zur Ausfüllung dieser Verordnung hat das Großh. Ministe rin IN des Innern folgende Bekam, tmaclnurg erlassen: Bekanttimachung Muer die Bildung der Holzabsnhr-Auch clchsse. Auf Grund der Vorschrift II oer- Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Arineckorps vom 24 /April 1917, betreffend die Förder-nng der Holzabfuhr, — (Abt. III b Tgb. 9 ?f. 9009/2661) — bestimmen wir: 1. Die Holzabfuhr-Ausschssst bt-ftel-en: u) ans dem staatlichen oder nicht-stamticheu Oberförster, iirnerlralb dessen DienM-ztrk das abzu fahrende Holz lagert; d) ans dein Bürgern, erster (Oberbürgermeister) der hinein de, innerhalb deren die heianzuziehende Person (Fnhrhaltcr. Wagercbesitzer, Hilfsarbeiter ! wohnt. 2. Die Geschäfte der Holzabftiln-Ansscliüsse inerden von den, Oberförster geleitet. Er lädt den Mir gern, ei st er zur Beratung rmd Beschlußfassung ein, so oft ein Anlaß hierzu besteht. Cw erledigt den Schrift^rkche des Ausschusses. Er erläßt ins- besondere im Namen des Ausschlusses die schriftlichen Aus- forderuugeu wv Hotzobsuhr, zur Gestellung von Wagen oder zur persönlichen Hilfeleistung b.'i der Holzabfuhr. 8. Kommt b>ei der Beratung und Beschlußfassung des Ausschusses eine Einigung nicht zustande, so gilt zunächst die Entscheidung des Oberförsters. Der Bür gern, eist er bann aber innerhalb der folgende,, drei Tage bei dem zustmchigen Kreisanite b<'an tragen, daß dieses zu iwchnmljger Beratung und Beschluss sassnng einen eNvciterten Ausschuß beruft. Diesem ertvej Irrten Ausschüsse gehört außer dem Oberförster und dem Bürgermeister auch ein Beauftragter des Krei Samtes »nit vollem Stimmrechte an. Die Verhandlung leitei das älteste sofern dies aber der Bürgerin ei swr ist - , da>> nächstältesie Mitglied dt's Ausschusses. Bei der Entscheidung über Beschwerden, ii> -»ach ;Zlsser3 der Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des >VIII. Arnreelorps vom 24. April 1917, betreffend die Förderung der Holzabfuhr, vom Kreisdirektor zu treffen ist, darf der Beauftragte des Kreisamts nicht mitwncken. Tarn, st a d t, den 25. Mai 1917. Großherzogliches Ministerium des Jilnern. Vorstehende Bestimmungen werden den Großh. Bürgermeistereien. zur besonderen Beachtung empfohlen. Bei der außerordentlichen Bedeutung, die einen, ausreichenden und geregelter» Mfnhrwesen für die Holzversorgung des Heeres und damit für die Landesverteidigung zukomntt, erwarten wir von dem vaterländischen Sinn und der Einsicht der Bevölkerung, daß sie der ihr aus diesem Gebiete gestellten Aufgabe voll entsprechen wird. Wir vertrauen daraus, daß sich die Fuhrwerksbesitzer den Holzabfuhr- Ausschüssen gegenüber zur Nebernahme der Holzabfuhr überall in genügender Anzahl von selbst bereit finden werden und daß es einer zwangsweisen Heranziehung nach Maßgabe der vorstehenden Bestiminungen daher regelmäßig nicht bedürfen wird. Holzkäufer-, welche die Hilfe der Holzab-fuhrausschüsse in Anspruch nehmen wollen, 1 »erben aufgefordert, dies bei den znstäiwigen Oberförstereien schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind anzugeben; die Namen des Käufers und des Verkäufers des abzusahre«- den HolzeS; die Menge sind Art dieses Holzes; der Lagerort des auffahrenden Holzes; der Bestinunungsort, an den das Holz zu verbringen ist; die Zeit, biünen deren das Holz an den Bestimmungsort verbracht werden soll. ES wird zugleich empfohlen, die Namen solcher Fuhrhalter anzug-eben, welche für die Holzabfuhr etwa vorgeschlagen werden sollen, sowie für den Fuhr- oder Arbeitslohn ein bestimmtes Angebot machen. Gießen , den 2. Juni 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr : Entweichung von Garten- und Feldfrüchten. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Von verschiedenen Seiten lausen Klagen über die Z,ma!"me der Felddieb stähle ein. Es ist anzimehrnen, daß mit dem Voranschreiten de, Vegetativ«, vor allem währe,rd der Ernte, die Feld- diebstälf'.e einen Umfang annehmen narben, der eine ernste Gefahr für die Allgemeinheit bilden wird. Wir vt'Nveisen auf die Verordnung des Stellv. Generalkommandos i.Kreisb! . Nr. 88h wonach für derarlige Fälle strengste Bestrafung festgesetzt umrde. Im übrigen enrpselüen wir Ihnen, „ns tüiligeufalls P^sonen namhaft zu rnachen, die nwijit kriegsve,ueiidungssäbig sind m,d bei Truppenteilen des Iirlaudes stehen, um diese als Hilfs- setdhüter reklanneveu zu können. Gießen, den 2. Juni 1917. • Großherzoaliebes .Kreisamt Gießen. I. B.: 5) e mm erde. Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 31. Mai tvurden ,n hiesiger Stadt Gefunden: 2 Papierscheine, 6 Bortemonnaies mit Iw halt, 1 Uhr, l $?{rl£fette, 1 Bros ehe, 1 Orten, 1 Paar rmd 2 einzelne Schn he und 1 Zwicker. Verloren: l Futteral mit einem Stativ, 1 dunkelbraune LediU'liatidtasche mit Portemonnaie und 3,75 Mk. sowie 1 Zwrcker. l Sci-achtel Zigaleite», 1 Paar Handschuh', 2 Scstlüsstü und einen Brief. 1 schvarze LeLxul'andtascl^, Jnl>att: l Portenunmaie mit 9 Mk., 2 Schlüssel rn,d Tascl^ntuch. 1 Brieftasche mit Militär- Spieren und Postkarten, 1 schumrzes Danrenportemonnaie. Iärbalt: 6—8 Mk. und 2 Brotmarken, 1 schrrmr-zes Danienpcwtemonnaie mit weißem Knopf, fjnbalt: 8 -8,50 Mk und Bezngsschrin über 1 Paar Sclmhe, l Portemonnaie mit etlva 4 Mk. Ver'l<ünmgs anzeige und sonstige Zettel, 1 goldene Daineimhr, Rückseite eNvas emailliert, t Kinder mantel. gribbralur, l seht vor ze Ledrwl^udtasclv, Inhalt: l Portemonnaie mit '> Ml Sclxstu und Kleingeld zus. 9 Mk. und 1 Portemonnaie mit Marken der elekt,-. Babn, Zucker und Briefmarken und sonstig,' Zettel, 70 Mk. ein 50 und ein 20- Ptark Scbein). Die Empsangsbr'n'ckitlgten dc r gefundenen Gegcmstände belieben ilnv Ansprüche älslxild bei uns geltend zu mackien Die Ablw-lniig brr gefundenen (^'genständ^' tVnni an jedem Wochentag von ll 12 llhr vormittags und 4—5 Nln nach mittags bet Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gieße u, den 1. Juni 1917. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. L t* m m c x b e. Z,v ll'.ngSninddruck der B rü h l'scheu Un o. Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Giesten.