Nr. 85 22. Mai 1917 ott skr den Kreis Gießen. lls-Uebersicht: Regeftmg der Arbeit in Web- Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweiaen -Verarbeitung nAn «»«*»• u. — Verfuttern von Roggen und Wetzen. — Hafer für die Heeresverwaltung. - Mangel an Silbermün.-n^W ^on Reichs - «.,ug der bestewi" 17 . dEA""?. — B,mde»rat»v«r«rdn»ma''Kb«? So«/k2!?8>. Suyalts- Mlitt-en. — -uciiuucut von i/iugqeit unu reizen. — .... - Provinz Oberheffen. - Bezug der bestellten Nähr,nittel. - Bestellung von Nährmitteln. - BlindeSrats^^^-.I'. 1 Vierteljährliche Viehzählungen. — Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Feldbereinigung^ in Rötkmeö und^ C C *‘** Gefunden und Verloren. - Bekannt.nachung: Konzession al« Dienst?nann. ™ ©nmmgeu. - Bekanntmachung Nr. 811. 3. 17. A. Z. S. 1. I betreffend Regelung der Arbeit in Web-, wirk- und 5trickffoffe verarbeitenden Gewerbezweigen. Aus Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Besserung sMstand vom 4. Juni 1861*) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Tezember 1915 betreffend Wanderung des Gesetzes wm 4 Juni 1851 (Reichs-Gesetzdl. S. 813) nürd folgendes im Interesse der öffentlichen Sicherheit zur allgemeinen Kenntnis gebracht: Für gelberbliche Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- oder Knabeirkleidung- (Röcken, Hosen, Mesten, Mänteln, Mützen), Frauen- und Kinderbekleidung (41cauteln, Kleidern, Musen, Weißwaren, Umhängen, Schürzen, Kvrfttts) oder von weißer :md bunter Wäsche im Großen erfolgt - Klerder- und Wäschekoufektion^ — einschließlich der von diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach Maß, sonne für die gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchgegenstände ganz oder übeck,w,-nd aiis Web-, Wirk- oder Stcichckff-m. aus Wollen, gw (sE, Rucksacke, Zelte, Stoffschuh-, Gamaschen, Schirm«, StehPLecken und dergl.) rm groben hergestellt wecken, gelten die nachitehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbeitung im großen liegt mich vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur «ne beschränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder boarlwttet.wird, wenn jedoch der Uubernehnrer, für den der Betrieb arwe-ltet, die Ware in Massen Herstellen läßt. 8 1. ™ T ® ei ben gegen Zeitlohn (Tage-, Woche,ckohn) beschäftigten Arbeitern dirrfen dre Lttmdenlohirsütze, bei den gegen Sttick- lahn beschäftigten Arbeitern die Stücklohnsätze nicht geringer als E • Februar 1916 gezahlten sein. Zu dein dmiach erzielten Veldrenst haben die Betriebsunleriiehnrer einen Zuschuß in Höhe p?" verdienten Betrages z-il leisten, sofern nidfet /ywlte Verdienst das Nemffache des Ortslolms Ü^^lichen Tugelohns) überschrettet. Tie Zuschäffc sind in die l 'bucher (Rocheübi^cher) und Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu nurchen. ' 8 2 . Neschüftigung auherhaw der Betriebe der Unternehmer. hi, mT H f b j e Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe der Unternehmer außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmung«:- Ur die Inhaber von Arbeitsftuben und sonstigen Personen, feJSL T(xr , die BetrEunternchmer (Auftraggeber) Stoffe zw schneiden, verarbeiten oder ausgeben, für die Arbeiter (Arbeite^ rrnneil,, ioechle mnerhalb der Arbeitsstuben mit der Anfertigung der Erzeug in fte beschäftigt sind, rmd für diejenig«: Arbeiter (Ar- beitennneil), welche die gewerblichen Erzeugnisse zu Hause selbst (Heiinarberter, Heimarbeiterinnen, Hausarbeiter, Hails- *1^55 die Stt'lcklohnsätze inw bei ^ T (r^agev-, Wochenlohn, die >L>tmidenlohnsätze nicht geringer sein, als die am 1. Februar 1916 ivaren. , 2. Die BetriebSimtel-nehmer habeir, sofern sie die ftcintfrv feetbev ^'-äarbci^er m* berat. unmitteibar beschäftigen, zn dein a t ® et ^ eil ft einen Znschntz in Höhe von etneni Lehnliel des verdienten Betrages zu leisten. ^!,LWer in -inM im BelagecmigsUrstvnd erklärt», Orte oder Tistritte 0 ) em bei Erklärung des Belagerungszustandes oder wdhr-nd deA eiben vom Btilit»rdefeMhu!>er im Interesse der vffmitllcken srch -rhcr t erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertceüing nnffvrderik oder anraizt, soll, ivenn die bchrhen^ Gesetze kerne höheren FrcrheitSstrrrfen bestimnren, mit Gefängnis drs zn ernem Jahre bcstmft ,«cken. Heim Aorieaen m ' f ** «* ^dsttnfe Ä ^ Arbeitsverdienst der in den Arbettsstnhen uder als Heimarbeiter, .HauSarbeiter und der gl. beschäfttateir ber Arbeitsstnbeii oder deii son/die ^belt vermittelnden Personen (Ausgebern Fak- W mnnunftex nnb bergt.) durch Zuschüsse um ein fama l/ 2) in bie Arbeitsbücher (Rechen- 3^ emzutvagrn und deutlich <£ Zuschüsse her (Mstvaageber) haben ben Inhabern Ji 0Tl ^ bie Arbeitsa-iSgabe vermittelnden als Ersatz für die verauslagten Zuschüsse einen Zu- ^bm^Hundertsteln zur Lohnfunrme zu zahlen Die ^4E^Z^chen^on«l haben innerhalb drei Tagen ratd) ^Edesnml «n Verzeichnis der von ihnen ge- G«verbeauffichtsbeaniten**) euv der Vta mfe und die Wohn.mg Arbeiter-m), der von ihm verdiente Lohrt, der ihm gezahlte Zuschuß Sind dre danach sich ergebende Gesamtsumme des iKr gezahlten Lohnes ersichtlich stür. ^ 8 3 DbirlebSräuiuen der Unternehmer ist an deutlich sicht- und m deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag rm^rstehenden Musters anzubringen. b«i BetrrebSvaumm der Unternehnler und der die Aus- °o^JrS beit ßtjto vermrttelnden Personen (AilÄv-ber, Fad ?^ül-), in denen Arbeit fiir Heim- dergl. ausgegeben oder abgeiwnrmeu ben A^bcitsstuben ist an der Außen- und der Inner:< ^Eingangs- und AusgangHtüren an deutlich st^^er Stelle urid m deutlich lesbarer Sthrift ein Anschlag gemäß Buchstabe d rmten stehend«: Musters anzubringeii. ^ ^ * 1 KtV ^Enebsunteruehmer, die Inhaber von Arbeitsstubeu und dre sonst die Ausgabe der Arbeit vermrtteliiden Personen (Ausgeber Zwilchenmerster und dergl.) sind verpflichtet, dem zu- stichigen Gewerbeauffrchtsb^nlten Einsicht in ihre Lohnlisten und MMN Bücher sowert zu gestatten, als zur Feststellung der Richtigkeit der gezahlt«: Löhr:e erforderlich ist. * ~ § 5. «n 3^u a] Z tUl SÄ unQ . tl ' it L mit ^ rcr Verkündung in Kraft und 1391/3^^16^l^der S^anntinachung vom 4. ylprll 1916 Nr. Bst. I Für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe bat 1 ^, 6 N^. M. M. 77/1.16 K.R.A. vom Janimr arb^t b Veme C ^tt!mg^ Ta t anoetndfeite Maschinen ftir Konfektions- Frankfurt a. M., 20. Mai 1917. Stellv. Generalkommündo des 18 . Armeekorps. **) Für Preußen „ Bapern ist rrr setzen Gewerbeinspektor, v f n „ „ (deinerberat, Ortspolizeivel>öide, Württemberg „ „ „ Getverbeinspektor. Muster. Mr Betriebsuittemehmer (vergl. 8 3, Abs. 1 der Vov- schrrften). Auszug aus den Vorschriften des. vom. (gi) . Ew«rhalb der Betriebe der llnternehmer beschäftigten ^^tern (Arbciterrnn«:) tst bei der Lohnzahlung ein Zuschuß rn Höhe von «nem Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen mcht der fiür die Wloche erzielte Verdienst daS Neunfache 8l^^v^ws (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. ^ angefertigten oder bearbeiteten Gegei:- stairde dürfen nicht geringer als die am 1. Febrrmr 1916 gezahl- l'-* l JClii. b) Betriebsunternehmer, Ausgeber, Faktoren, M 2^e?Vorschriften!'- ^ ^ von Arb«tSstuben (tz 3 AuSzug aus den Vorschriften des . . . , . , vom .. (g 2 ). . ' n orr r j?^ beT ^ Unternehmer bcschäftiatm lArbeiteiLm«:) ist bei der Lohnzabtung ein Zuschuß tu Höhe von «nem Zehntel dÄ verdienten Lohnes zu zahlen^ Die Lohns,ätze füx bk augcfn-tigteu oder verarbeiteten Gegenstände dürfen, nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlter sein. Arbeiten die Arbiter (Arbeiterinnen) in Arbeitsstuben gegen Zeitlohn (Tageslohn, Wochenlohn), so dürfen die Stnndenlöhne nicht geringer als die am 1. Febbnar 1916 gezahlten sein. ___. Betr.: Regelung der Arbeit in Web-, Wirf- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen. An die Großh. Bürgermeiftereikn der Landgemeinden des Kreises. Indern wir auf vorstehende Bekanntnmchung des stellv. Generalkominandos des 18. Arnwetorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von denr Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis %u geben und die Bekarrirtmachung in Ihrem Amtszirnmer zur ettvaigeir Einsicht offen zu legen. Gießen, den 20. M. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers Resths- münzen behufs geiverblicher Verwertung einschmilzt oder sonst, verarbeitet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers Gegenstände, die in erkennbarer Weise unter Verwendung von Reichsmünzm hergestellt sind, feilhült, verkauft oder sonst ixt den Verkehr bringt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt Werben, ohne Uirterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 2. Ter Reichskanzler wird ermächtigt, Höchstpreise für Silber oder Silberwaren festzusetzen. Er kann den Verkehr mit Silber oder Silberwaren regeln, Bestandsaufnahmen anordnen und Bestimmungen über Beschlagnahmen unb Enteignungen treffen. Er kann arrordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einen: Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Simsen bestraft werden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die straf-, bare Handlung bezieht, erkannt werden kann, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 3. Tie Verordnung tritt am 14. Mai 1917 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, lvann sie außer Kraft tritt. Berlin, den 10. Mai 1917. Der Stellvertreter dev Reichskanzlers. Dr. H e lf fer ich. Polizeiverordnung. Gemäß Art. 64 der Land- und Provürzial-Ordnung und 8 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verfüttern von Roggen und Weizen vom 20. Mai 1915 wird mtt Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 4. Llpril 1917 zu Nummer M. d. I. III 7669/16 bestimmt: 8 1. Das Verfüttern von grünem Roggen, Weizen und Raps ist Perboten. . 8 2. Ausnahmen kann im Einzel fall der Gemeind erat der Gemeinde gestatten, in deren Gemarkung das betreffende Grundstück liegt, in der Gemarkimg Gießen und Schiffenberg der Oberbürger^ Meister. 8 3. Zulviderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 1500 Mt bestraft. Gießen, dm 16. Mai 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie Nwllm für ortsübliche Bekanntmachung besorgt sein, das Feld-Lchutzpersonal bedeuten und den Befolg der Anordmma überwachen. Gießen, den,16. Mai 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _____ Dr. U s i nger. Betr.: Hafer für die Heeresverwaltung. An die Großh. Vürgermeistereien der Landgemeinden ^ m PM des Kreises. Nach ^ersügung des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums wird für Hafer, der an tue Heeresvenoaltung aus den Beständen «r Erzeuger noch abgeliefert wird, neben dam Höchstpreis von rnX ^ ^ne noch eine besondere Vergütung von! lvO Mark fttt tue Tonne m AussicÄ gestellt. Jeder Zcittner Hafer, der bei der kürzlich stattgefundenen JnansPruchnahNle deir Landwirtm belassen üovrden war, Hai somrt einen Preis von 18,50 Mark. Mit Bezugnahme auf die in der Bürgermeffter-Versammlung vom 18. lf. Mts. stattgeftNldene Besprechung beauftragen wir Sie, alsbald die Gesamtmenge hes Mgebots ans Ihrer Gemeinde) hierher zu berichten. Außerdem sind Hafer- und Gersten mengen/ zu deren freiwilliger l)l'l>gabe sich die Besitzer bereit erklären, von) Ihnen einsttveileir sicherzUstellen. Gießen, den 19.Mai 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. B e t r.: Mangel an Silbermünzen. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien, Kirchen- und Schulvorstände, sowie die Gemeinde-, Kirchm-, Sliftungs- und Markrechner des Kreises. Tie Knappheit an kleineren Zahlungsmitteln, insbesondere an Silbergeld, nimmt ständig zu. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Einfluß bei der Bevölkerung dahingehend zu gebrauchen, daß von ihr das Kleingeld, einschließlich des Silbergeldes, möglichst umgehend dem Verkehr zugeführt imb nicht von den Besitzern zurückbehalten wird. Gießen, dm 16. Mai 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießm. Dr. Using er. Bekanntmachung. Gemäß Arttkel 79 in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 1 der Kreis- und Provinzialordnnng wird der vom Provinzialtag unterm 12. d. Mts. festgestellbe Voranschlag der Provinzialkasse der Provinz, Oberhessen für das Rechnungsjahr 1917 hiermit veröffentlicht Gießen, den 13. lNai 1917. Der Vorsitzmde des Provinziattags. Dr. Usinger. Voranschlag der Provinzialkasse der Provinz Ober Hessen für das Rechnungsjahr 1917. Einnahme Ausgabe für 1917 Bezeichnung der Rnbrikm für 1917 Mk. Mk. 69 891.29 1. Rechnungsrest —.— 26 050.— 3.Ml gemeine Verwaltung. 54 781.83 34 279.65 4. Kreisstraßen 370 135.84 —.— 5. Unterricht, Wissenschaft und Kunst . 3 200.— 138 373.38 6. Gesundheitspflege. 232 560.— 1000.— 7. Landwirtsäja st, Gewerbe und Verkehr 1100.— —.— 8. Soziale Fürsorge.. . . 27 857.— 5 000.— 9. Kapitalziusen. —.— 4 500.— 10. Oberh. tzubiläumsfonds 1917 . . . 4 500.— —.— 11. Agiogewinn, Zinsvergütung n. Reichsstempelsteuer . . . 200.— — 12. ZurückzuemPfaugende und anszu- leihende Kapitalien .. •—« !—— 13. Aufzunehmende und zurückzuzahlende ^ Kapntalim. . . —.— 1 —.— 14. Uneinbringliche Posten nüd Nachlässe 150.— !—.— 15. Reservefonds . . . . n . . . 15 209.65 1 —.— 16. Betriebskapital: a) bar., . 3 , . 50 000.— J b) Belastungsposten . —.— 480 600.— 1 7. Beiträge und Zuschüsse. —.— 759 694,32 _ Summe: 759 694.32 Bekanntmachung. Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel. Gemäß 8 7 unserer .Bekanntmachung über die Verbrauchs- regelnng der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen dtähr- mittel von: 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Laildgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Tie auf unsere Bekanntmachung vom 26. April 1917 (Kreisblatt Nr. 73) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von dm Bestellern nunmehr bezogen werdcir. T«er Bezug kann nur bei dem Gesellst Erfolgen, bei dem die Bestellung aufa gegeben wurde. Tabu ist die Nährmittelkadte mit vorzulegen. Nährmittelkartm ohne die betreffenden Marken berechtig ui nicht mehr znm Bezug; einzelne abgetrmnte Qnittungs- und Bezugs^ marken sind wertlos. Es eittfallm: I. auf Nähr inittelkarte A (gelbe Farbe) _ B Marke 2; 250 g Marinelade. II. auf Nahrmtttelkarte B (rote Farbe) Marke 4: 250 g Kunsthonigs Marke 5: 125 g Marmelade. 3 III. auf Nahrmittelckarte C (blaue Farbe) Marte 6: 250 g Kunsthonig, Marke 6: 125 g Marmelade. Sirup wird vorläufig nicht verteilt. , „ . Mit dem 10. Juni lf. Js. verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesen! Zeit-i Punkt bezogen 'hat, verliert den Anspruch darauf. Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungs- mrd Bezugs marken abzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben an die Grosthandelsvereinigung G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 10. Juni l. Js., von den Be - Kellern nicht a b g e n o nt nt e u c Warenmengen, sind der Grvßhandelsvereinigung G. m. b. H. Gießen bis zum 12. Ju n t 1917 anzuzeigen. Nichtbeachtung, dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge. Gießen, den 18. Mai 1917. Großherzogliches §lreisamt Gießen. I. V.: Langermann. B e t r.: Wie oben. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. * Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich be- kanntmachen lassen. Gießen, den 18. Mai 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. B e t r.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von Nährmitteln. Gemäß § 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Kr- Bl. Nr. 48) über die Verbrauchsregeuing der in die öffentliche Be-' wirtschastung genommenen Nährmittel wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Es sollen ansgegebcii werden für Mai 1917: 1. für Brotgetreideselbstversyrger (gelbe Kärten) auf die Marke 4 der Nährmittelkarte A Marmelade; 2. für br o t ge tr eid e Versorgung Aber echtigte Kinder bis zu 12 Jahren (rote Karten): auf die Marke 9 der Nährmittelkarte 8 Marmelade auf die Marke 10 der Nährmittelkarte 6 Künstlwnig 3. für die übrige brotgetreideversorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Karten): auf die Marke 11 der Nährmittelkarte 6 Marmelade auf die Marke 12 der Nährmittelkarte C Kunsthonig Wer die auf ihn entfallende Ware — die genaue- Menge wird später festgesetzt — zu beziehen wünscht, hat unter Vorlage seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnorts bis znm 29. Mai l. Js. eine Bestellung aufzugeben. Dabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betreffende Bestellmarre abtrennt und auf der gleichziffrigen Qmttungs- und Bezngsmarke die Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht ein hält, verliert den Anspruch auf die in diesem Monat ihm zu st eh ende Ware. Die Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmarkcn auf die in Betracht kommeirden Bestellbogen aufzukleben und am 31. Mai 1917 der Großhandelsvereinigung ,G. m. b. 5s. Gießen, Westanlage 31J einzusenden. Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betreffenden Kleinbandelsgeschäfts von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich. Gießen, den 21. Mai 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. An die Großh. Vürgermeistercien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich veröffentlichen. ' Gießen, den 21. Mai 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n . - Bekanntmachung vont 9. Mai 1917. Aus Grund der Bundesrats Verordnung von! 20. Juli 1916 Über Speisefette sowie der dazu erlassenen Ausführm!gSbestim- mungen wird hierdurch mit Genehmigung der Ministerialabtei- lung für Landwirtschaft. Handel und Gewerbe vom 7. Mai 1917 zu Nr. M. d. I. III. 9307 für das Großherzogtunt Hessen angeordnet : 8 1. Für die Erfassung und Leibtug der Milch wird das Großherzogtun! in Milchbczrrke eingetcilt: Milchbezirk kann sein eine Gemeinde, mehrere Gcünieinden oder Teile einer Gemeinde. Mehrere Milckchezirke können zu einem Milchgebiet vereinigt werdet!. dessen Leitung sic alsdann unterstehen. Diejenigen Milchbezirke, die einem Milchgebiet nicht angeschlossen sind, unterstehen unmittelbar dem Komüuiualvscoand. ^ Die Einteilung in Milchbezirke sowie die Bildung von Milche gebieten erfolgt durch den Kommunalverband. Juso lange der Kommunalverband nicht aztders bestimmt, ist die Gemeinde eln Milchbezirk. * 8 2. Tie Leitung eines Vtilchgebietes wird durch den Kommunal verband bestimmt. Der Leitung des Milchgebietes liegt es ob, die gesamte Vollmilch des Milchgebietes zu erfassen, zu leiten und der Beroirtschas- tung znznführen. Zu diesem Zweck werden ihr für das Milchgeb iet die dem Kommunalverband nach den,getroffenen oder noch zu treffenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse und Pf lichter! übertragen. Sie ist ein Organ des Ko mn tu na l ver bandes und ist an die Weisungen des Vorsitzenden des Vorstandes gebunden, dem sie verantwortlich ist und dem monatlich über ihre Tätigkeit. Rechenschaft: zu erstatten ist. Die Leitung hat dafür zu sorgen, daß in den einzelnen Gemeinden des Milchgebietes die Verbrauchsregelung durchgesührt wird. 8 3. Für jede Gemeinde des Landes wird ein V e r t r a u e ns- mann bestellt, dem die Erfassung der Milch nach den Weisungen des Kommunalverbandes beziehungsweise der Leitung des Milchgebietes, namentlich die angemessene llmlegnng der Landlieferung auf die einzelnen Kuhhalder obliegt. Die Oberbürgermeister nnd Bürgermeister der Städte sowie die Bürgermeistereien der Landgemeinden sind verpflichtet, hierzu geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen. Die Bestellung des Vertrauensmannes erfolgt für diejenigen Genieinden, die einen! Milchgebiet hugeiviesen sind, durch die Leitung des Milchgebietes, für tue übrigen Gemeinden durch den Kommnnalverband. Der Vertrauensmann hat allmonatlich der Leitung des Milch- gabietes bzw. dem Kommünalverband Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegeu; er hat insbesondere allmonatlich eine Aus- stellnug über die ent den einzelnen Tagen und von den einzelnen Knhhaltern abgelieferte Vollmilch vorzulegen. Er hat weiterhin! der Gemeinde die ihr zustehende Vollmilchmenge zu übern>eisen> unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung der Säuglinge. § 4. Die Leitung des Milchgebietes ist befugt, zur Deckung der ihr crlvachscnden Auslagen, ualnentlich der Vergütung der Vertrauensmänner, von Reisekosten u. dgl. den dem KLnrimnial- verband gemäß 8 15 ^r Bekanntmachung vmn 3. März zustci^cn- dcn Zuschlag von Vs Pfennig, auf welchen der Kommunalvcrlxmd in diesem Falle für sich verzichtet, für jeden in ihrem Gebiete erfaßten Liter Vollmilch zu erleben. Die Art der Erhebung und Verreckmnng bleibt ihr überlassen. 8 5. 1. Die Bezahlung der Vollmilch erfolgt einheitlich, für den einzelnen Milchbezirk, enttveder nach der Menge unter Berück- sickstigung der Monatsleistung, oder nach dem Fettgeha lt der angelieferten Milch: nach ivelchem Verfahren die Vollmilch bezahlt wird, bestimmt der Kommunalverband. 2. Erfolgt die Bezahlimg der Milch nach der Men ge, so kann die Festsetzung der in den einzelnen Milch! ezirkat zu zackenden Preise durch die Leitung des zuständigen Milckzgebietes stattfinden; entweder unter Zugrundelegung eines Rampen Preises od-er eines S t a l l P r e i s e s. a) Als Rampenpreis ist hierbei zu zahlen: Wenn pro Kuh (einschließlich Kalb innen und Zugkühe) deS Milch- bezirkK weniger als 1 Liter geliefert wird . . 30 Pkg. Wenn 1 Ltr. u. weniger als !'/, Ltr. geliefert tverden ZO'V ii/„ 9 // / 2 §t *# '• u „ 2 „ 2 V, „ 3 . r . tt 1 tr tr #/ // O >, // 3 tt tt if ft 3 >, „ 6 und mehr geliefert lverdeu für das Liter Vollnulch. b) Als Stall preis ist zu zahlen: Wenn pro Kuh (ausschließlich Kalbinuen und Zugkühe) des Milch- Bezirkes geliefert werden weniger als 1 Liter min- d.'steus..26 Psg. Wenn 1 S. it. wenig, als IV 2 L. gekief. werd., mittdeft. 26^, 01 / 0 ^ / a 3 4 31 32 32 1 83 33 l , 34 34 1 , 1V>„ „ 2 „ 27 „ 2 ,, ,, 2 1 /* „ „ „ „ 28 27, ,, ,, ,, 3 >, ,, 28V, „ 3 w „ ~ r ,, 4 „ ,, „ „ 29 „ 4 „ „ ,, 5 ,, „ 29'., rf 5 „ „ ,, ,, 6 „ „ „ „ 30 ~ „ „ 6 ,, und mehr geliefert für das Liter Vollinilch. iverden, mindestens . 30' 3. Wird die Milch nach dem Fettgehalt bezahlt, so frei Rampe ein Grundpreis von 23 Mg. firr das Liter und von 2 1 e wird Pfg. für jedes Fcttprozcut bestimmt. Wird jedoch bei Bezahlung nach diesem tvc ttgebal ts beza bl 1 ngs- vro Pfg. verfahren von einem Vnlchbezirk weniger als 2 Ltt< Kuh abgeliefert, so ist dem Knhhalter der Grundpreis um l für das Liter zu kürzen: dieser Betrag ist von der betre'Kndm Molkerei dem Konnnünalverband auszn zahlen. 4. lieber Besc!m>erden ae^wn das von der Leitung des Milch- 6Ees cmgeorfmefe Bezahluiigsverfahren entscheidet der Kvnr- MUTralvetband. .0- Kuhhalter, die zur Herstellung von Ki n d e r m i l ch für me. Fütterung und Pflege ihrer Kühe besondere Auftvendlmmn Machen, können bei vorhandenem Bedarf mit ausdrücklicher Genehmigung des KomurnnalVerbundes höhere als die in § 5 bestimmt m Preise für diese Kindermilch erhalten. Zu diesem Zweck 2£r U cm-fl e Kuhhalter dein Kann nun alverband durch die Leitung des Mrlamevretes ihre besonderen Austvendungen zahlenniäßlg belegt nachzuiveisen, anzugebcn, lvelä>e Menge Kindermilch sie yerneNen wollen und uachzuweis-en welche Futternüttel vor rate sie Men und rhnen sichergestellt sind; hiernach wird der Preis für diese Kinder milch festgesetzt. 8 7. Für tiefgekühlte, pasteurisierte Magermilch wird frei Rumpe ern Großhandelspreis von 23 Pfg. für das Liter festgesetzt , n. L 8 '«,®“ Molkereien des Landes hüben die in ihnen l>er- hesteMe Butter an die von uns bestin mcten Stellen zuM Preise 1J\ Kilo einschließlich Verpackiriig, ausschließ- "ch Frachtkosten zu liefern. nn* §A Sjjfolwit vonl Konunünalverband auf Grund des § 11 W- o Bekanntnnrchrmg vom 3. März 1917 die ^Herstellung von Laudbntter ausnahmsweise gestattet ist, zahlt der Kvnimmml- oTSL.^ 1 ! SamMuNg dieser Butter beauftragten Stellen Ij Kilo einschließlich Verpackung, ausschließlich Svachtkostm Jeder frere Verkauf vori Landbutter ist verboten. y ~. i 10 - Ueber die im Großherzogtuni .Hessen ^gestellte Matte j^^equark, Schmierkäse, Preßguark) darf uur mit Geirehnngnna des Kommunalverbandes verfiigt Bonden. . § 11. Die in dieser Bekaunttnachung sestqesetztcii, die nach 8 6 genehmigten, sowie die von den Leittmgen der Mitchgebiete bo ftnrmUeit ^mfe smd Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bc- vanntmachung vom 17. Dezanider 1914 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 und 23. März 1916- Ueberschrntungen iverden nach Maßgabe vorgenannter Bestinr- ruungen bestraft. ^S )1U Jr ^ gerben Znwiderhandlirilgen gegen die BesUui- ntmachung auf Grund der Strafbestimmungen « c^. o . r Bekanntmachnng des Konmmmalvcrbandes vom ö Marz 1917 bestraft. §12. Diese Bekanntmachung tritt ani 15. Mai 1917 tu Kraft. Darmstadt, den 9. Mai 1917. Kominnnalverbmrd für Milch- uiid Speisefettversvrguna Großl-erzogtum Hessen. Leopold Prinz von Isenburg. Betr den Verkehr mit Milch imd Biitter Mn den Oberbürgk-rmfister zu Gießen und die Großh. Bnraermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekaimtmachmm Sie ortsüblich veröffent- lmieil. Die neue Organisation gliedert sich) in den Landgemeinde ün die bereits angeordnete Errichttmq von Saminel- imd Abgaüe- stellen sin Milch mi. Gießen, den 15. Mai 1917. Großherzogliches Krcisaint Gießen. I. V.: L an g er ma nn. B e t r.: Vierteljährlich Viehzählungen. Kln den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf unsere Bekanutinachung vom 16 Februar ds. Js m gleichen! Betreff (Kreisblatt Nr. 30) nkacheu wir daraicf ansmechanl, daß nach der Berordmmg des Bundesrats vom 90. ^airuar 1917 am 1. Juni ds. Js. wieder eine Vieh- ^hlnng stattznsrnden ha!Dw erforderlichen Zählpapiere hat die Groß!) Zentralstelle für die Landesstatistik Ihnen bereits anläßlich ^ Zahlung am 1. März ds Js., und ztmrr gleich für vier «ahlunsten berechnet, zugehen lnssen. Dollbe eine Naü>fordenmg v)°"'Zählbareren erfordert«!, seil,, so wollen Die sich sofort an die Grohh. Zentralstelle für die LandeAstatistik in Turmstadt Wir cnipsehlen Ihnen die Viehzählung an, 1. Juni nach Maßgabc der bei Ihren Mten befindlichen Anweisung durch:u- und vre fertiggestellten Geineindcbogen nebst den Angehörigen M^'^testens am 5 Juni an die Großh. Zentralstelle für die LMidevstattsttf in Tarmltadt abznsendcn. Gießen, den 15. Mai 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ I. V.: H e m m e r d e. _ 1 Bekanntmachung Anssührung der Verordluiug des StelloertreterS des Reichskanzlers vo„l 3. April 1917 über Gemüse, Obst rmd Südfrüchte. Vom 15. Mai 1917 ^ . iL ]l .tellwelser Abänderung unserer Bekanntniachuua vom ci ( ? r “^ des § 17 der Verordnung des REkanlcrs über Gemüse, Obst and vom 3. Aprtt 1917 (ReichS-Geseschl, D. 307) solgeades -wd Südfrüchten ist KoMnfw,al° Ea das Groscherzogtum, Vorstand Inständige Behörde die Landes. »fteSt Ä unsere Abteil.mg KlMHandels-Höchst- L^obststeN^be^M^E- rm Grobherzogl,n„ ist nur die kündfgnn/i^KraE'"""""'"' W “ mit tem ** der Ve» Darmstadt, 15. Mai 1917. Gwßherzogliches Ministerium des Innern. _ I V.: Schliephake. _ Bekanntmachung. in der Genmrkung Wthges, Kreis 126 1^1 hl . ^"^^Emern. welche Wsannnen diL'L-Äa - brfrtzcn, ist nnterschristlich dw Ernlettun» 'Mrgsverfahrens and die Anlage van Wegen in ^ be f ^«narikung Röthges beantragt worden. 23 ) 4^rht 181 Grundeigentümer nrll 1,4534 da Fläche beteiligt sind, liegt die für das Lustande- Jj?*" ^Ä^hnrens gesetzlich erforderliche Mehrheit wn i?? k? 1 ^ ^?Eigten Grirndeigentiinver, welche ft« der betellrgtcn Fläche besitzen, vor. O ^ . vag mtt den ZustimMungseLklärmigeii nebst Ergebnis vom 19. bis einschliestlich 26,^ Mai 1917 fW,lLkl Bürgermeisterei Röthges zur Einsicht offen des ärlässigteit oder RechtsbestaiüngkeLt 8 WNses fvü» nach Arttkel 11 d^s Feldbereinignngsaesetzcs Nichtberücksrchtignng binnen 14 UIgL, .Krei^latt an gerechnet, mittelst ^^^Ministerinm des Innern, Ab^ zu Knochen ^ltschaft, HandÄ und Geivetbe, in Darmstadt Friedberg, den 11. Mai 1.917. Der^ Großh. Feldbereinigmigskonnnissär: ___ ^ chnitt spahn, RegieriiNgsrat. Bekanntmachung. 0e ' t: htCT: ^ Egemein-n li-gLLg^as'^.'^aLs^ un' . . öur Erhebung vvn Einwendniigen bieraeiTeik inrd<^ ^ET^staa.den 5. Juni 1917, vormittL 9^ w'uhr'sLtt .^Egten mit der Androhung einlade, Ä die Nieter schrillenden mit Erwoeiidirngen ansgcschlosseii sind. einzu^ich^n^^^^^' ^ schriftlich und mit Gründen versehen Friedberg, den 30. April 1917. ^^bhherzogliche Feldbereiniqungskonlmissär: _ ^ ch " ltlspahu , Großh. RegierungSrat Bekanntmachung. In der Zeit 1. bis 15. Mai nmrden in hiesiger Stadt G e f u n d e n i 1 Milltarmntze, 2 FriseurkLnmre, 1 Tainengürtel, 1 " UttCTOl ' 2 ^ WÄ >OTb d° H°ndUch>-, 1 bramws Portomannaiss mtt zirka 20 Mark und 1 Rentenkarle, 1 grünes Dainen^ porteinonnare mit 20 Mark-Zcheni, 1 schwarzes Herrem- n Mark, 1 Bezugsschin und nitg, 1 schvarzes Porremonnaie mit 2 Mark und Brot- ^^lbe Geldtasche mit 150 Mark und Brot- und Fleisch,marken, 1 Brillant im Werte von 50 Mark, eure Tanreniacke, 1 gvld. Traurüig gez. „W R TTT^eJ Damenportemonnaie mit 15 Mark urtb ^^hrkarte III Kt. Gießen—Friedsrg. r r, . e r ^recht!gten der gefundenen Gegenstände bo- bei uns geltend zu machen. ÄÄt'aans'Äis sr ” * r 1 aMm Großherzogliches Polizeiantt Gießen. _H emmetbe. Bekanntmachung. S G L tin ' dahier, Goethestraße Nr. 48, hat die Kon-^sswn als Dienstinann mit der Nr 8 erhalten Gießen, ben 16. Mai 1917 Großherzogliches Polizeiamt Gießen. ' Hemmerd c. ZwillingSrnnddn.ck der Brühl'schm llnlo.»->ch. u»b Stcinbn.cfetei. R. Longe. ®ic B e,u