Plr. 81 U. Mak ft für den Kreis 1917 l . Bekanntmachung bcr neuen Fassung bet Verordnung über die Sichersteltung von.' oft -™1 11 ® nu !? > H Bekanntmachung, betreffend die 5 er Bekaniltnmchung über die Sicherstellung von Knegsbedarf vom 24. Jum 1915 (Reichsgesetzbl. S. 357), vom 5 ^17 (Rerchsgefetzbl'. S. 316) wird die neue Fassung bet a mt t * nein adjt £ ^ Sl ^ ci '^ clliui 3 von Kriegsbedarf nachstehend Kerlin, den'26. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helsferich. ^ Verordnung v J^ e Sicherstellung von Kriegsbedarf. 8 1. wahrend der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann da-. Eigentum an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an-Gegenständen, die der der Herstellung oder dem Betriebe von Kriegs- dedarssartrkeln zur Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zuständigkeit der MilttärbefehlsHaber, auch durch Anordnung der Kilegvmliii)tenen oder des Reichs-Marineamts oder der von ihnen Gezeichneten Behörden auf eure in der Anordnung zu bezeichnende Person iwer tragen werden. . IsL.Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch ofientliche Bekanntmachliiig erfolgen; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, rm letzteren oxrl[e mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amt- W'rrd" 111 welchem - die Anordnung amtlich veröffentlicht . Besitzer ist verpflichtet, die Gegenstände heranszngebeil, rnobesondere sie auf Verlangen und Kosten des Erwerbers zu über- vringen oder zu versenden. Die Uebertcagungsanordnnng kann mit Zustimmung des früheren und des neuen Eigentümers widerrufen w-erden. Der Widerruf nt an den früheren Besitzer zu richten. Wird der Gegenstand, fcenen Enteignung.widerrufen wurde, an den früheren Besitzer snrucrgegeberl, so gilt die Ueberlragungsanordnung als nicht erfolgt, und Rechte, nnt denen der Gegenstand zur Zeit der Enteignung belastet war, sowie Zurückbehaltüngsrechte gelten als nicht erloschen. SlZec deii Gegenstand zur Zeit der Ertteigmmg besitzt, gilt zugunsten de- Reichsfiskus als Eigentümer, es fct denn, daß der . ente^nenden Behörde bekannt ist, daß ihm das Eigentum liicht . § 2. Der Ueberuahmepreis wird unter Berücksichtigung des Friedenspreises zuzüguch eines nach den Verhältnissm des Emzel- faUes augekutzsseuen Gewinns durch ein Schiedsgericht eubgüUtg! festgesetzt. Bei den nach dem 31. Juli 1914 aus dem Auslaiid eingefuhrlen.Gegenständen ist an Stelle des Friedenspreises der Einstandspreis des Einführenden zu berücksichtigen. Der Ilebernahmepreis ist bar zu zahlen. Ans dem Uebernahmepr eise fiub die Ansprüche dritter Personen, die auf die cnteigncten Gegenstände Anfwendimgen gemacht IMen, oder derren an diesen Gegenständen ein dinglick^s Recht oder ^?-^^??^^^^Lrecht znstand, voriveg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung des Uebernahmepreises Lei dem Schiedsgericht augemeldet und glaubhaft gemacht sind Swvett es sich um das Eigentuni feiitbXicfvcr Ausländer handelt, Tann der Reichskanzler im Wege der Vergeltung adoeick-ende Bestimmungen treffen. . 8 3. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von emem Vorsitzenden :md vier Beisitzeiu. Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Uebernahniepreis den Betrag von eintausend Mark nicht übersteigert werde, so genügt dre Zuziehung von zwei Beisitzer,i. Der Vorsitzelide kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Krregsmnnsterluin oder dem Reick-smarineamte bereits vor der Entscheidung des Schiedsgerichts die Ueberweissmg von Abschlagszahlungen veranlassen. Der Gesamtbettag der Abschlagszahlungen darf den von dem Kriegsininifterium oder denr Reichs- Warnieamt als Friedeilspreis bezeichnewn Preis nicht übersteigen Der Vorsrtzeiide wird vom Reichskanzler ernannt. Die Bei- sitzer werden vom Vorsitzenden berufen, wid zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, der vierte auf Vorschlag der- lenigeu amtlichen Vertretting des Handels, in deren Bezirk sich die Gegenstände gairz oder zum Teil besuchen. Im Falte des Abs 2 rann der Vorsitzende diejenige amtlick>e Vertretung des Haiidels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirk die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden fort ^-ssrd zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung Vnrsitr-nl-p ii.r £Z«'r 1 ■ m 1 ^soroenity, o rann oer ^orsltzende zur Vermeidung einer Vertagung »der einer crwbliclML SiJ^r l V l ^ er v . nur . ^ eru ^ cn . werden, juer von dem Deutsche» °^ c ln c lrT ""beim Verführ«! iwr feem SchM aertci>te Dort einer amtlichen Vertretniig des .Handels als fefe tft zunr Richdera-E bcsWgt ist. Der Reichsianzler erlastt die näheren Bestimmungen kosten der. SchätznngsverfahrcnS fallen denr Reich- zur § 4. Die Kriegsministerien uni. das Reichs-Marineamt oder tf" nl 8“ beznchnemden Behörden sind, unbeschadet der befugt. Gegenstände, die t ^«r A,an,pruchnahme imtnliegen können, ,n bt-schlaguahmeii. Dre Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung oder durch Mitteillmg an denjenigen, der die ^^nstarche tm Besitze hat, sie herstellt oder bet dem sie sich uitfer befmden ©tetritt mit hex öffeirtlichen Bekanntmachung bCn L Sll ^n k? Etteilung oder, folveit si« noch nicht Ebarrdene Gegenstände betrisst, mit deren Entstehung in KrafL Die Besä)lagnahme hat dce Wirkung, das; die Vornahme von Ver- andcrungen an dm von ihr berührteir Gegenständen verboten tft rmd rechtsgelchaftliche Verfügungen über sie nichtig sind. D«r Versügnilgeir stehen Verfügungen gleich,^ nn Wege der ZivantPsvollltreckung oder Arrestvollziehnng erfokg«r. Beschlagnahme sind alle Vetäirderimgen und Verfügungen folgen ' ‘ mtt ^"f^'uwung der beschlagnahmiendcnr Stelle er- ? 0 N.der Be1chlag!ial)me Betroffene ist verachtet, die Gegeustande b,s zum 9ll>lanf einer zn bestimmenden Frist od« bis zil ein^tlhnt geswtteteii Verarbeituiig oder VersüAMg zu verwahren und pfleglich zn behairdcln. m i JP und psleglick^ Behandlung der von der B> schlagnahme betrof,-nc,l Gegenliände und für die durch die Be- schlaguahiue lieiuirkt- VcrsüMingsbeschräuruiig kauu eine augemes- sene Entschädigung gewahrt !verden, soweit dies ans besonderen Gründen, rmmentlich mit Rücksicht auf die Tauer der VerwahP S llla n= Derfügnugsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Dle Entschädigung ist ausgeschlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme die Gegen st Li cde überrwmmen oder anderweiL höher/^ durch bl . & b.,. Die LandeSzentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die Aussührungöbestimmungen. 8 6. Actt Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe zu zehnt au seiid Mark wird, sofern nicht nach auge^ ntetirat Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft - 1. wer der Verpfsschtuna, die enteignet^ Gegenstände herMZ- zngeben >oder sie ans Verlangen des Etiverbers zu übw- bringen oder zu versenden, znwiderhandelt; 2 ‘ l K r cc J m: ?V l J I L. einei V beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt .oder zerstört, verwendet, vei^kauft oder lüuft oder ein anderes Veräusterungs- oder Erwerbsgeschäst über ihn ab schliefst; 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahm len Gegenstände verwahren oder pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: .4. wer den nach § 5 erlassenen Allsführungsbcstimmungen Mwiderhandelt. ^ ^ ^ und 3 finden keine Anwendung ans Gegen- stand?, fur^dre Höchstpreise festgesetzt sind oder festgesetzt werden. powert von den Militär- und Marinebehördcm, einschließlich der Befehlshaber, vor dem Inkrafttreten dieser Verordn nung über das Eigentum an beschlagnahmterr Gegenständen des Kriegsbedarfs verfügt worden ist, finden die Vorschriften der 88 2 nnd 3 Awoeildiing, tvenn nicht der Uebeniahmevreis vertrage sich vereiiibart oder irach den Bestimmunge:: des Gesetzes über die Kriegsleisttnkgen vom 13. JNni 1873 (Renhs-Gesetzbl. S. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt liwrden ist. Tie 88 2 und 3 finden keine Anwendung ans Gegenstände, dre vor dem Jnkmsttreten dieser Verordnung bem^ in den vvik deutschen Truppen besetzten feindlicheii Gebieten von Militär- oder Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, beschlagnahmt worden sind- Ter Beschlagnahme steht es gleich, meint eine militärische Dienststelle sich in den Ge,oahrsam der Gegenstände gesetzt oder sonstwie tatsächlich über sie verfügt hat. Ans Beschlagnahmen von Gegenständen des Kriegsbedarfs, die vor deni Inkrafttreten dieser Verordnung von den Militäv- und Marinehehörden, einschließlich der Befehlshaber, an geordnet fei 5rcu twtttre , studen Me Borschsriften deS §4 Abs- 3 Ä*wnlmng; eine lere Entschädigung ist Lusgeschjlossein SLerküiiduna ' V. Diese Verordnung tritt mit dem Dage der ^kUncmng ft. Der Reichskanzler bestimmt den Zettpnnkt des Nutzer tenS. ,_——. Bekanntmachung Wer den ftanfeel mit Arzneimitteln. Vom 22. März 1917. D>er Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die lürmäcbtiauna des Bundesrats 5111 vir tsch amtlichen Maßnahmen usw. Mm4.AugÄt 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung ^ Handel mit Arzneimitteln ist vom 16. Avrll 1917 aü rmr solchen Personen gestattet, denen nne besondere Erlaubnis kuni Betriebe dieses Handels erteilt morden ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung: A. auf Personen, die bereits vor dem 1. August 1914 mit Arzneimitteln Handel getrieben haben, der ftch nicht auf die un- inittelbare Abgabe an die Verbraucher beschrankt, g. auf Apotheken, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, , 3 auf sonstige Klcinhandelsbetriebe, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, 4 . auf Tierärzte, solveit sie in LhisWung ihrer tierärztlichen ' Tätigkeit Arzneimittel unmittelbar an Verbraucher abgebcn « 2^Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind solche chemischen Stoffe, Drogen und Zubereitungen, dre.zur Beseitigung,. Mderring oder Veraltung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind. ,, , .... r 8 9 Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt wcrdew Mtd stcörÜtch unbeareMit erteilt, so wftkt sie für das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen Me Ausübung deS Handels mit Arznei,nttteln anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberührt. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Grülide der Erteilung ent-- gegenstehein^ ^^^uVniS kann von de^ Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, zurückgenommen werden wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen ^Ji! den Fällen deS § 1 Albs. 2 Nr. 1 und 3 kann der Handel in solchen Fällen untersagt werden . 8 5 Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaub,ns sotoie gegen die Untersuchung des Handels ist nur Beschwerde zulässig : sie hat keine aufschiebende Wirkung. ü 6 Die Landeszenttalbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur Entscheidung über die Beschwerde zu- Mrdig sind; sie bestimmen auch das Nähere übler das Verfahren. 8 7. Oertlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirke die Hauptniederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es cm einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Laiideszcntralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben tvird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle. 8 8. Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der Handel untersagt worden ist, kann die Vorräte an Arzneimitteln übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Händlers verwerten. Ist Beschwerde (8 6) eingelegt, so ist mit der Neberuahme nach Möglichkeit Vis zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten. t ~ Heber Streitigkeiten, die sich aus der Uevernahme und Verwertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle. , n _ 8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Äark oder mit einer dieser Strafen wird be- Sbraft x 1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 1) oder nach Zurücknahme der Erlaubnis oder nach erfolgter Untersagung (8 4) Handel mit Arzneimitteln treibt, 2. wer den Preis fi'ir Arzneimittel durch unlautere Machen- sckxüten, insbesondere Kettenhandel, steigert. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Arzneimittel erkannt «erden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie den. Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann aus die Einziehung selbständig erkannt werden. 8 10. Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die filr einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentral- behürde bestimmten Stelle sich zum Erwerbe von Arzneimitteln zu erbieten, 2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Arzneimittel aufzufordern, 3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Arzneimitteln oder Wer die Vermittlung solche Geschälte An- gaven zu machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnis!- deI Anzetg-nd-i« -der die Mem« bcr ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder ü^r den Am. laß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung Es "ist^serner verboten, nit periodischen Zeitschriften bei Ankün* Mgungen über Veräußerulm von Arzneimitteln Preise anzugeben^ Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie rnr Abs. 2 findet ferne An* ^^Di!? V orl eg er Aperiodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet die Unterlagen sür die erscheinenden Anzeigen über Arzneimittel auf die Dauer von mindestens stck>s Monaten vom Tage deS Erscheinens ab aufzubeivaliren. Eine Prufungspfttcht dahrn, ob» die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verleger« sowie Mn bei der Herstellung und Vergeltung von Druckschriften! tätt-gelii Ph ^^tt^Gesängrüs bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird be* Uft, wer den Vorschriften im § 10 Abs. 1, Ms. 2, Abs. 4 Satz * '““«ffita beit Füllen des § 10 «Bf.l Nr. 3 die MgaVen ft. einem geschäftlichen Betriebe von emem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebes neben dem Angestellten oder Beauflagten strafbar, lv-enn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 7 . «l. r«. § 12. Die Verordnung tritt Mit dem 16 April 1917 rn Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens Personen, die Mm Inkrafttreten der Verordnung Sand l „ ft Arzneimitteln treiben, hierzu aber emer besonderen Erlaubnis bedürfen, können ihren Handel bis zum 1. Juni 1917 oder, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag aus Erteilung der Erlaubnis gestel t haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fort führen. Berlin, den 22. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. £) elfte tieft. ____ Bekanntmachung. Betr.: Genehmigung des Großhandels mit Gemüse, Obst! und Südfrüchten. • r ^ ... Aus Grmid des 8 17 Absatz 2 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Kreisblatt Nr. 75 vom 1 Mai 1917) wird bestimmt: „ 4 „ . Der im § 9 vorgeschriebenen besonderen Genehmigung zumg Betriebe des Großhandels mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten^bedarf es erst vom Ablaufe des 20. Mai 1917 ab. Die Vorschriften des 8 10 über Schlußscheine treten erst mit! dem Mause des 20. Mai 1917 in Mast. Berlin, den 3. Mai 1917 Reichsstelle sür Gemüse und Obst. Verwaltungs-Mteilung. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu Mt* öffentlichen. Gießen, den 9. Mai 1917 Großherzogliches Kreisamt Gießen. J.V.: Hechler. _ Betr.: ZuckerverbranchSregelung; hier: Zucker für die häusliche Obstverwertung. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. _ , Aus Grund des 8 2 .Matz 2 der BekanntmacUmg vom 1 Dezember 1916 (Krersbl. dir. 156) 'tvird bekannt gegeben, daß für die Obstzuckerzulage die Marken 16 bis 23 der Zucker- ^ L1 Center 3 wirb ^bestimmt, daß der achte Teil der Obstzuckerzulage! in Form von Kandis auSgegeben wird, so daß auf Grund dev Marke 23 Kandis abzunebmen ist. ^ 1Gr . s Mit Mlauf des 31. Mai d. Js. verlieren die Marien 16 bis 23 ihre Gültigkeit. , _ .. Da mit späteren Obstziickerz'uteilungen voraussichilich« Nickt gereckuet werden kann, muß dieser Zucker für die Einmachzeit zurückgehalten und soll für andere Zwecke nicht v-ndraE werde«, dauiit er in der Ivirklichen Einmach'zett nicht fehlt. Wir beauf- tmaen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt! zu machen^ Gießen, de,l 4. Mai' 1917 , Großherzogliches Kreisantt Gießen« _ Dr. Usinger. _ Betr.: Die Ausstellimg von Duplikatsarbeitsbüchern. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreiseS. Wir erinnern an die Erledigung Unserer Versügunü WA 7. April 1917, Kreisblalt Nr. 65. ' j > Gießen, den 5. Mai 1917^ , Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H em werde. Vvkv/? 58er!* Wü VuMrmitdeM. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das itadjifteTjenb a&ffebrucfte Merkblatt über den Verkehr mit Futtermitteln wollen Sie zur öffentlichen Kenntnis bringen. 'Ta noch immer Firttermittel entgegen den g^rtzMen Be- Kimmungen frei gehandelt werden, erscheint es erfordorltchi, vag ore veffeittlickKtt über die Rechtslage aufgeklärt wird Eine Einschränkung des wilden Futtermütell-andels lamr fernerhin nur Erfolg haben bei einer durchgreifenden, Maffechtlrchen Verfolgung der vorkomm enden Zuwiderl-audlungen. Es liegt vaher im allgemeinen Interesse, daß alte zu Ihrer Kenntnis gelangenden Fälle zur Anzeige gebracht werden. . , ... Gleichzeitig ist ein besonderes Airgenmer! auch daraus zu -richten, daß die Herstellung rou Mischfutter unter Umgehüug des § Iß der .Futternrittelverordnung nM stattfmdet n.nd Zuwrder- Landlungen zur Anzeige kommen. Gießen,- den 4. Mai 1917. Dr. Usinger< Merkblatt über den Berk* Unit Futtermitteln nachderBündäsratsvctordnung vom 5. Oktober 1916. ' Bon dm ;ur Verfügung stehmLm Fultennitleln dürfen nur »roch Futterrüben, Pferdcmöhren, Grunfnkter Hm >«r gehandelt werden, wennglerch auch Ötet: tndfacfj DöchWretse be stimmt sind. Ein Höchstprers besteht auch für Atroh, da» ?üdem, bevor es in den Bekehr gebracht wird,. zunnchtt der »czdbe^ einignng der deutschen Landwirte m Berlm angÄ,oten werden Es . Ter dlbsah von Getreide, Kleie, Ackerbohirm, Perus««! — allem bder im Gemenge — und zuckerhaltrgen truttermitteln ist durch Verordnungen beschrrnkt, die den frei«! Verkehr ^ möglich machten. Ter Bertedr nnt den ubrmcn PuttmnütÄ» wrü> durch die Futtermtttelverordumrg vom 5. Oktober 1916 geregelt, die grundsätzlich, .sämtlichie Futtermittel nnt den emgangs genannten ^lusn,ahmen ergreift. Auch dre Erzeugnrsse aus den verkehrssreren Rohsto seu (z. B. getrockneten Futterrüben, Heumehl, ^trohkraft- ffttter/und .Hilfsstoffe .me Torfstren, DorsMull, aus Moostorf hergestellte Torfsoden, kohlensaurer Kalk unterlregen der Ver- Eine erschöpfende Aufzahlung sämtlicher hiernach unter die Verordnung salleuder Futtermittel ist nrcht möglrch. Abgesehen von deujerrrgen Produkteir, welche mdj benj tu der Frredensze t eingebürgerten Sprachgebrauch zwersellos als Futtermrttel anzu^ sprechen ffud, komuren viele Erzeugnisse rn Frage, welche erst rm Kriege in ausgiebigem Maße gewonnen und zu Intterziuecken l/erangezogen sind. In Zweifetsfällen rst gemäß § 4 Abs S der Verordnung vom 25. Juli 1915 dre Errtscherdung der Re*- fnttermittelstelle (Reichs-Gesetzbl. D. 455) ernzuholerr. UuerlMicki ist es, zu welchseut Zweck dre Erzeugms>e rm Einzelfall Verwendung finden sollen. Gerstenttcre, dre zu m^rsch- lichen Nahrungsmitteln verarbeitet, Fußmehl, das zur HerstelUurg von Leinr veTivendet tverden soll, verlrert damit nrcht seinen Futtermittelcharakter, sondern bleibt den Bestimmungen der Futtcr- Mittelverordnung unterworfen. Tie Entscherdnng daricker, ob allge- ineirt oder im Einzelfalle Futtermittel zur menschlichen Ernahrmrg hevanzuziehen sind, ist dem Reichskanzler Vorbehalten Tie wesentlichen Bestimmungen der Futtermittelverordnuug, soweit sie weitere Kreise angehen, sind in Folgendenr kurz zit- sammengefaßt: , » I. Absatzb eschr ankung. Futtermittel bürfeii nur durch, die Bezugsvereiuiguug der deutschen Landwirte abgesetzt werden; jeder freie Handel nnt ihnen ist rmgiilttg (vergt. unten unter VII). II. Anmeldepflicht und Ueb e r la s su n g s'p f l ich t., Wer Futtermittel bei Beginn eines KalerrderVierteljahres rn Gewahrsam hat, muß sie nach Arten getrennt unter Benennung des Eigentümers der Bezugsvereungung bis zrrm 5. Tage des Kalender- Vierteljahres aiczeigen und auf Verlangen überlassen. Nur wenn die Bezugs Vereinigung die Uebernahme der Ware ablehnt (was außer bei' Atroh nicht zN geschehen pflegt), darf sie auderweit abgegeben werden. III. Ausnahmen. 1. Fmr folgende Futtermittel besteht diese Mmeldepflrcht Und §lbsa tzb es chr äikkun g nicht: . . _ . a) für .Futtermittel, bereu Mengen rn der Hand desselben Ergeir- ' tünrers einen Doppelzentner von jeder Art nicht übersteigen, b) für Futtermittel, welche von der BezNgsverernrgung den öffentlichen VerteilungsstÄlen geliefert sind. Tiefe Futter- mittel dürfen aber ohne Zustimmung der- Verteilirngsstelle nicht von einem .Verbraucher an den anderen abgesetzt o) für Saatgut Und Soyabohnen, Wicken und Lupinem das als -' solches von dar Bezuasvercinigung der deutschen Landwirte sreigegeben ist. Das Gitt darf nur zu Saatzwecken verwendet und nur durch die amtlichen Sacttstellen oder ausdrücklich Kr den Saatguthandel MMlasseire Händler abgesetzt werderr. Bei Wickerr und Liwinen sind zudem. die Bestimmuugeir über Saatkarken zu beachten. Mrr die Veräußermmlaß Lieferung an hie Saatstellen ist ohne Saatkarte zulüffig Das leibe gilt von dem Von dm Land-eözentralbMrdm anerkannten Saatgitt, ä) fiir Mengen, deren Besitzer sie zur M^saat oder zu sonstigem Verbrauch irr seinem landwirt schafft rchen Betrieb oder m dem dazu gehörigem gewerblichen Nebenbetrreb bedarf. 3. Göwerbl* Betriebe, in welchen Futternnttel ansallm (Mühleir, Brauereien, Brmnereien Ns.o.), müssen zirvor der BezngL- vereirrigicng der deutschen Landwirte bei Begrün ernes jedm Kalendervierteljahres ihren .Frrttermittetbestand anzergeu, und daneben cnrgeben, welche Mengen voraussichtlich rn denr lausenden Merteljahr anfallen werdm. Tie Betrrebe smd aber von der Verpflichtung zur,^*1^ der Frrttermrttel an die Bezugs- Vereinigung insoimit en wunden, als^ sie zur Berfütteimna ^ an die im eigenen Betriebe gebrcvrchterr ^Murttere (rncht Ättlchvieh, Scküveine, Geflügel) erforderlich sürd. Trese BefvEng vmr dev Ueberlassnngspflicht erfolgt indessm Nur ans besonderm Antrag unter den in der Bekamrtinachnrrg der Re*futtermrttelstell« vom 14. Oktober 1916 — R I 12540 — angegebenen Voraussetzungen Insbesondere darf die znNr Verbrauch freigegebene Menge nicht überschrittm ioerden. IV. Trocknungspflichk. ^ Erzeuger von nasser Bierhefe, sowie von nasser -Lchlernpe und nassen Trebenr 'tzaberr die Futtermittel auf Vertanem der Bezugs- Vereinigung zu trocknen, soioeit sie Anlagen dazu besttzm und die Bezugsvereinigilng die Llbnahme der gettockneten Ware zusichert. V. Mischfutter. Mischfutter darf cucher zunr Berbrmrch du eigenerr Betriebe nur mit Genehmigring der ReichsfrlttermitteMNe oder von den ^Lalides- fnttermittelstelteir hergestellt werden. Loweit die Betriebe nickt für die Lg.ckessnttermittelstellen tätig sind, müssen sre daher Die Erlaubnis zur MischsutterhersteNung bei der RerckOfuttenuittelstelle nachsucken. Tiefe Erlaubnis wird im' allgemeinen aus, >grundsätzlichen Etivägnngm nicht erteilt. Unbeffrgtes Mischen rst sttafbar (§ 18 Ziffer 7 der Verordnung). VI. Ausländische Fuktermiitel Für Futtermittel, die mrch dem 28. Januar 1916 auS dem Auslände elngeführt sirrd, geltm besondere Bestimmungen. Diese g ttervnittct müssen, soweit sie aus den nordischen Staaten und Icmb eingeführt sind, an die Bezugsvereinigun^ *er deutschm rdwirte, soweit die Einfuhr aus der Schwerz uuo Oesterrerck^ Ungarn erfolgt, an die ZentrabEiUkaussgesellschaff abgelresert werden. Nur wenn diese Stellen die Uebernahme abtehnm sollten- ist anderloeite Mgabe gestattet. VII. Schlußbemerkung. . Ta die Bezugsvereiniguna der deutscher Larrdlorrte der ut» läirdischen Futtermitteln, die Zentral-Ernkaufsgesellschaft und me Bezugsvereiuiguug bei ausländischm Frtttermrtteln grrindläßlich die angebotene Ware übernehmm, kann es nicht gitt vorkonrmm, daß Fritter mittel rechtzeittg im freim Handel erschemm. Trotzdem bietet der Harrdel noch irnmer Futtermittel öffmtlrch oder unter der Harrd an. Es loerdm hierbei zumeist Preise gefordett, dre zu bem inneren Futterwert der Ware in keinem VerMtncs stehen Tie Futteranittel werden hierdirrch zum schaden der Allgeurem hert, zum Vorteil 'wuck)wischm Handels der öffentlrchen Berorrtschastung eutzogen. Sie gelängen nur an solche Stellen, welche die hohen Preise zu zahlen vermögm, nicht aber au dremrigen Tt^rlter, deren Berücksicktignng im öfserrtliche,: Interesse erforderlrch rst. Die rücksichtslose Bekünrpsung des rechtswidrigen Futterrnittel- >bairdels rst daher geboten. Diese 'nrirb dann Erfolg haben, wenn Behördeir uiid Private von ällm zu ihrer Kenntnis kommenden Fällen der Reichsffittermittelstelle oder inrnnttölbar den Polrzer? Behörden oder Staatsmrwaltschaften Anzeige erstatten. Berlin, den 16. Februar 1917 Reichs fu ttermtttelstelle. H. W e h n e r t. __ Betr.: Anrechnung von Wrrrst auf die Fleischkarte. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es ist bei Gr. Ministerium d. I. Beschwerde aus Tarnrstadk erhoben worden, daß neuerdings Frischwurst nur noch mit 25 Granrm oder gar 20 Granmt auf emen Fleischkartenabschnrtt abgegeben werde, während irr anbereit Städten nach wie vor 50 Granrin verabfolgt loerden. Gr. Attnrsterrum d. I. bemerkt dazu, daß dies rrach 8 2 Ms. 2 der BekanntmaMmg Präsr- denten des Kriegsernährungsamts über die Ausgeitaltnng der Fleischkarte usto. vom 21. ^August 19Id unzulassrg ist und auch durch das Rnndsckreibm des Präsidenten des, Krregsernahrunqs- amts vonr 25. März 1917 A. II 3643, nrcht abgeanbert rst Eine Herabsetzung der abzngebeirden Merrge von ^>0 Grainm auf 26 Gramm auf einen Fleischkartmabschinrtt darf rmr bcr solcher Frischlirmrst stattffnden, die durch A rr r ä u ch e r u haltbar ge> enrpfehteir Ihuerr. Vorsteheudcs ortsüblich bekannt macken und die Metzger entsprechend zrr bedeuten. Gießeu, dorr 7. Mai 1917. . Großherzoglickes Kreisamt Gießen.. Dr. U sr! n g-e 4 BekrrttttLmachunK w m Wer Druckpapier. Vom 30. April 1917. ^ i ZU' 2 der Berordmmg des Bundes ralS ?- 2£lHlt 1916 <&«******■ ©■ so °) wys,'!L V V' m . § /O der Bekanntinachnng über Druck- fepH. 00 J 1 o*y!‘(Zeutralbl. für das Deutsche Reich e~ q f\ , r, < ctT » , vOw«lUU/l. IHC vaS üVCICI) Ak^/Sanntmachung über Druckbarer vom 16. Juli 0< ^chs-Gesetzbl. S. 745) elfferich . Bekanntmachung _,^ber Höchstpreise für Zwiebeln. Vom 3. Mai 1917. .Auf Grund des § 5 der Verordnung über .Höchstpreise für Zwiebeln vom 4. November 1916 (R.-G.-Bl. S. 1257) tvird mtt besAmmt^^ ^ Präsidenten des Kriegs« rnahnmgsamts folgendes Zwreoeln sejtgesetzten Höchstpreise seine Anwendung. Ln Bestimmungen treten mit dein Tage der Verkündigung T arm st ad t, den 3. Mai 1917. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. _ v. Hombergk. Bekarrutmachuttg. ioet r. : Fernhaltung unzuverlässiger Personen vont 5oandel ueber dre Erterlung, Versagimg und Zurücknalmre der Erlaub- nrs sonne aber Ut Untersagung des Handels beschließt der Kreis- au.'icchcß. Für das Verfahren, insbesondere auch für die Entschei- Dung uder die Befchrverde, gilt die Vorschrift des 8 62 der Aus- suhrungsverordnimg zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48ü Darursttrdt, den 18. April 1917. Grobherzogliches Ministerium des Innern. ____ v. H o m bergk. Bekantttmachung -m,., ^ betreffend Höchstpreise für Apfelmus. Mtt Genchrmgung. des Herrn Bevollmächtigten des Reichskanzlers werden sur Achelmus folgende Preise sestaeleat Preis ftir 7i Dose Mk. 1,30 pro Dose, Preis für Vs Dose Mk. 0,72 pro Dose, Preis für Vr Dose Mk. 2,55 pro Dose, ^ dreps für % Dose Mk. 6,35 pro Dose. *. ^lrd den Fabriken hierdurch srcigegeben, jedoch dai'f ^c.ernng tkur an Lazarette, Sanatorien, Krcuikenanstalten er- Berlin, den 17. April 1917. Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen mbH __ A. Hartwig. -Elei n. den Oberbürgermeister zu Gi-beilHen dezhaw, die Krieger r ' r-,.... « • wl /ir ’ wul-uvn r.atU>ev 0 erem für El^Zb^^statten. iu^.rmstadt gerichtet iverden, der bereit ist, nnt Rat mü> Tat rn allen Fallen, die für feine Arbeit in Betraclü lommen, helfen. Gießen, dcu 5. Mai 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießerr. ____ Dr. Usinger. _ Polizerverordrrung. de tr.: Berhüttiug voii Waldbränden. MMcksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbranden jvivd aus Gruiid des Art. 65 der Kreis- und Pro- viirzialolbuung auf die Dauer von 4 Wochen folgende- bestimmte n^rd auf Heiden, soivie in der Nähe von Wab ^Umkreis von 20 Metenr ist auf die Daue^ ^ das Rm.chen allgemein verboteii. 'v.h^.E^oie gleiche Zeitdauer jedes Feueranzüuden außer-, urid Heide uud im Umkreis tx* 20 Metem von Wald und Heide untersagt. besucht^'vidcrhandluikgen werden mit Geldstrafe bis zu 90 MackS Nnli'^N^I^^^^^Horden werden angewiesen, die twichehendt “i äu ^bif°nt-ich°n. Großherzcmttches Kreisamt Gießm. Dr. U s i n g e r. An d-u ObkrbLrgermeiftrr zu Gieren, au die Grosth, Bürgcr- meistrrcleu dkr Landgemt-üiveu uud die Gws>l,, Grudarmerte des Kreises. BoOehenbe Polizewerordnmm ist ortsüblich bekannt zu machen, dQv Polizeipersonal, mvbe/vudere die Fbldschützen, Haberr die Durch- bringe!? Überwachen uud Zuwiderhandttmgen zur Anzeige zn Gießen, den 4. Mai 1917. Großherzvaliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Using er. Detr.: Waisenbüchsen gelder. An die Großst. Bürgermeiftercien der Landgemeinden des Kreises. Soweit Sie iwch nicht mit der Erledigung unserer Verfügung .Kreisblatt Nr. 14 vom 26. Januar 1917, H Rückstand smd, fVerden Sie an die Einsendung der Waiseiv« buchseugelder mtt Frist von 3 Tagen erinnert. Greßen, den 7. Mai 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ I. V.: Lang e r m a n n. B e t r.: Die sEte Kriegsanleihe. An die Schulvorstande des Kreises. Wir seheii binnen acht Tagen Ihrem Bericht darüber enk flogen, lv-elche Gesamtbeträge in den Schulen für die obige Anleihe gezeichnet worben sind. Gießen, den 7. Mai 1917. Großherzogliche Kreisschulkoinmission Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Be tr.: Die Kinderarbeit in den ge,verblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Verzeichnisse der ge.verblich tätigen Kinder sind bis spätestens 1. Juni lf. Js. hierher einzüreichen. - ir c t .Grleich^i-ung der Prüfung dieser Verzeichnisse >wird ersuätt,. bei taran Ausftelluug gedruckte Formulare, die l>ei Wllhelur l e e in Gießen zu haben sind, zu benuheu. Wir eeurarten pünktliche (Änsendung. Gießen, den 7. Mai 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _I V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maut- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Gründ der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachtveisung über den Stand der Räaul- und Klauenseuche vom 1. ?lpril 1917 als verseucht zu M'lten haben: die Bezirke Königsberg. Gunchimieu, Menstein. Danzig, Marienwerder, Stadtkr. Berlin, Potsdam, Frankfurt, Sbettln Stralsund. Posen, Bromberg, Breslau, Liognrtz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, SchleÄvig, H