Nr. 80 !© Maj 1017 HinhaltS-Nebersicht: Beschlagnahme, Bestand, erhebnng auL Aluminium. — und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Bekannt,nachnng über Geinttseversorgung. Gegenständen Nr. LLc. 1700/4.17. K. R. A. zu -er Bekanntmachung Nc. 5W>2. \l. K. R. A. vom \. März W . betreffend Beschlagnahme. Beftandserhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminiunr. Vom 10. Mai 1917. Nachstehende Abänderungen und Ergänzungen -ur Bekanntmachung Nr. Mc. 600/2.17. K. R. A. vom 1. MLrtz 1917, betreffend Deschlaarvahme, BestandSerhMrng und Enteignung von fertigen, ackrauchlen und ungebrauchten Gegenständen arrs Alumtnirmr, werden hierdurch auf Ersuchen deS Königlichen Kriegsministeriums zur aNaemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften Wer Beschlagnahme und Enteignung nach 8 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1916 (Reicl)S-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Nachtragsbekaruttmachnngen vom 9. Oktober 1916 (Reicl)s-Gsetzbl. S. 646), vom 25. November 1915 lReicl-s-Gesehbl. S. 778), vom 14. September 1916 (RerchsGesetzbl. G. 1019) und vom 4. April 1917 «Reicks Gesctzbl. S. 316), und jede Zulviderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5 der Bekanntmachung Wer Vor-ratserhebüngeu vom 2. Februar 1915 ^ReichK- Gcsetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsl>ekanirtniachungen von, 3. September 1915 lReichs-Gesehbl. S. 549) und vom 21. Ok- Lader 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 664) bestraft lvirb. Auch kann der Betrieb des HandelSgewerVes ge,näß der Bekanntmachung zur Ferrr- baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemlstr 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. stelle. Ablieser^', die mit den vorhezerchneleu Uebernahnrcprersen nicht einverstanden sind, haben dies sogleich foi der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung ,'ibrr den lieber,rahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß der §§ 2 und o der Bekanntmachung über die Sicluwstellung von Kriegsbri arl vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgerrcht 'u- KriegS- wittschast, Berlin W. 10, Viktoriastraste 34, endgiUiig festgesetzt. Mieserer, welche die in 8 9 der alten Fassung genannten Nebec- nahmepreise von 7 Mk. für jedes kg Aluminium ohne Beschläge und von 5,60 Mk. für jedes kg Mummium mit Beschlägen bereits erhalten haben, können bei der beauftragten Behörde die Nacl>- zahlung dcs Unterschiedes zwischen den neuen Uebernahmepreisett und den bereits gezahlten beanspruchet In den Fällen, in denen diese Ablieferer bereits einen Antrag auf Festsetzung des Ueber- nabmepreises an das Reichsschiedsgericht für KriegÄvirtschast gerichtet haben, können sie, falls sie nunmehr mit den neuen Ueln'r- nahmepreisen einverstanden si,rd, den Antrag beim Reichssch-eds- geeicht für Kiiegswirtschast zurückziehcrr und die Quittung gegen einen Anerkeuntnisscheiu mit den höheren Ueberuahmepreisen aus- tauschen. Die Annahme des Anerkenntuisscheines schließt aus alle Fälle die weitere Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft aus. HI. Hiii-ngefügt wird § 11: § 11 . Ablieferung von nicht beschlagnuhmten Ge-ensninden ans Aluminium. Auster den in 8 2 der Bekanntmachung nebst Anmerkung be- z-eichneLen Gegenständen dürfen abgcliefert und müssen von den! Sanimclstellen angenommen werden: sämtliche übrigen Materialien und Gegenstände aus Aluminium sorvie Altmaterial zu einem Preise von 2,50 Mk. für jedes kg Aluminium. Den Materialien und Gegenstände anhaftenden Teile ans anderen Stoffen sind vor der Ablieferung zu entfernen. Die Bewilligung anderer Uebernabmepreise oder die Anrufung des Reichsschiedsgerichts zwecks Festsetzung eines anderen lieber- nahmepreises konunt für diese abgelieferten Materialien und Gegenstände nicht in Frage. Franks u r t a. M., den 10. Mai 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. I. A 7 erhält folgende Fassung: 8 7 . Meldepflicht. Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen. unbeschadet aller brshrr erstatteten Meldungen, der Meldepflicht durch drn, Besitzer. Sie werden durch besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen oder durch öffentliche Bekanntmachung aen enteignet werden. Sobald ihre Enteignung ungeordnet ist, sind sie, soweit erforderlich, auszubanen und an die Sammelstellen of^ futkfern. Die cnteigneten Gegenstände, die nicht iirncrhalb der in der Enteignungsauordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliesert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspslichtigen zlvangsweise ak^eholt werden. II. 8 9. erhält folgende Fassung: 8 9. Uebernahmepreis. Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uehiernahme- pveis iv.irb aus l 2,00 Mk. für jedes kg Aluminium ohne Beschläge*) unb 9,60 Mk. für tedes kg Aluminium mit Beschlägen*) festge.etzt. Dstje lieb'nal-mepreise enthalten den Gegenwert iür die abgc- liiefcrttn Gmuslände eins«; steßlich aller mit der Ablieferung verbünde uen Leistungen, nie An-.-eau und Ablieferung bei der Sammelst Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Versteifungen aus anderen 'O'alctialicu niv Aluminiunr verstanden. Das Entfernen der Best:. 'läge vor der Amieserung ist gestattet. B e t r.: BesckLagnahnre, Bestandserhebnng und Enteignung von ferttgen, gebranchterr inrd nngebrauchten Gegenständen a.rs Aluminium. An die Grosth. Bürgermeistcreierl der Landgemeinden des Kreises. Indem ivir auf vorstehende Nachtragsbekanntmachtnng des stellvertreteuderr Generalkomumudos des 18. ArnrcekorpS von hrrrte venveiscn, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben rurd die Bekamttmachnirg in Ihrem Amtszinmwr zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, deir 10. Mai 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i it o c r. BckanttLmachttng über Gemüseversorgung. Vom 26. April 1917. Auf Grund deö 8 7 der Verordnung des Bundr'srats über bie Errichtung einer Rerchsstelle für Gemüse und Obst vom 18. Mat 1916 (RcicliB-Gesetzbl. S. 391) rrnd der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüffrngöstelleir und die -8er- sorgungsregetung vom 25. September/4. Nvvernber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607 und 728- sowie irr teilweiser Abänderung unserer Bekanntinachung vom 28. Röär'z 1917 (Darmftädter Zeitung 97r. 76) lvird Nachstehendes bestimmt: #5 1. #ur Regelung des Verkehrs mit Gemüse lvird eine Lanbesg zu bestinnuenden Vertreter rrnd Stellvertreter: !. der Ersteu und Zweiteir Kammer der Landstände, 2. der Laudunrt'schaslslämmcr, 3. der Handelskammern, 2 4. ber Grnms c g roß Märkte deS Landes, 5. der Konsumenten, . ^ rr 6. der Emraufsgesettschaft für das Grvßherzogtnm Hessen m. b. $>., in Mainz, ferner aus je drei, von nns zu bestimmenden Vertretern und Stellvertretern. der Vorstände der Städte und Kreise des Großherzogtums. Dü'^Verwaltungsabteilnng ist im Interesse der Verernsaa-ung des Geschäftsgangs berechtigt, UnteraNtÖlungen zur Erledigung ern- zelner Angelegenheiten zu bilden. Die Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus, Auslagen an Reisekosten werden von denjenigen Körperschaften vergütet, dre sie vertreten. . , ^ ^ , Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und vermittelt den Verkehr nüt den. staatlichen Behörden. Die Berwaltungsäbteilung ist He- Wußsähig hü ArUvesenheit des Vorsitzenden und vier weiterer Mitglieder. In eirrein Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Mi Stimmengleichheit enlscherdel die Stimme des Vorsitzenden. Die Verwaltungsabteilnng l-ält nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Frauen gnmdsätzllckicr Natur beraten und cntscknedeu werden. Sie ist berechtigt, Sachvcrstandrge zu ihren Beratungen zuznzieheu. Das d.üilnfternlnl des Innern ist zu allen Sitzungen einznladen. Die Verwaltungsabteilung erledigt die Verwaltungsangclegew, beiten mld ist zur Regelung der Preise, insbesondere zur Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 betreffend Höchstpreise, und der dazu erlassenen abLndcnlden Bestimmungen, sowie zur ^lbgabe von Gemüse an außcrhessische Städte und Kommnnalvcrbände befugt. Die Gesclwstsabteilung, deren Leitung der EinkaufSgesellsowft fttr da.^ Großherzogtnm Hessen m. b'. H. in Mainz (Drahtadreflor Hessenrauf Mainz, Fernruf: 4203 und 4204) übertragen wird, hat die gesclstiftlicknnr Aufgaben nach den grundsätzlichen Weisungen der Verwaltungsabteilung durck>znführcn. 8 2. Die Landesgemttsestelle steht unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern. Sie hat dessen Weisungen Folge zu leisten.. 8 3. Die Landesgemüsestelle hat für Erfassung aller im Lande vorhandenen Vorräte an Genüsse und für deren Verteilung zur Ernährung der Bevölkerung, auch durch Herstellung von Dauerwaren, zu sorgen. Sie &nn sich dabei der Hilfe der Meisämter und Groß- derzognchen Bürgermeistereien (OberMrgermeister, Bürge rnneister) bedienen. 8 4. Der gewerbsmäßige Einkauf von GenMe im Großherzo^- tum Hessen ist nur solchen Personen gestattet, die durch A-nshLndi- oiiitg einer Ausmeiskarte der Landesgemüsestelle ausdrücklich zu gelassen sürd. Die Answeiskarte kann jederzeit zurückgezogen und damit die Zulassung widerrufen werden. Die Ausweis karte ist für die im Großhcrzogtmn wohnenden Gewerbetreibenden von dem für den Wohnort zuständigen Kreisamt, im übrigen von der Landesgemüse- stelte auszustellen. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche für die Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin oder für Gemeinden: oder Großverbraucher mit Genehmigung der Reichsstelle tätig werden und den von der Reichsstelle vorgeschriebenen Ausweis bei sich führen, bedürfen dieser Zulassung nicht. 8 5. Zur lieberwachnng des Handels mit Gemüse und ^ur Herbeiführung einer gleichmästigeren BerteDung wird die Beförderung von Gemüse von einem Ort zum anderen nur gestattet, wenn für die betreffende Beförderung vorher ein Versandschein durch die Landesgkmüsestelle ausgestellt worden ist. Die Anträge aus Ausstellung von Versandsü-eincn sind rechtzeitig unter Benutzung eines von der Landesgemüscstelle herauszugebenden Vordruckes zu stellen. Die Ausstellung von Versandscheinen wird nur versagt werden, soweit dies nötig ist, um Ernährmngssckwneri^Leiten nt einzelnen Geineinden oder Bezirken, oder groben Mißstanden auf dem Gebiete des Gemüscharrdels vorzubüllgen. Die Landesgemüsestelle ist berechtigt, insoweit dies zur Steuerung von ErnährungSschvierigkeiten in einzelnen Gemeinden oder Bezirken notwendig ist. den Antragstellern Weisungen zu erteilen, aic welche Empfänger sie die zur Ausstellung der Bersandscheine an- ger.'.cldeten Mengen zu befördern haben. 8 6. Deni Vcrsandscheinzroang unterliegt nicht die Beförderung 1. zun: Zwecke der Allssührung der von der Reichsstelle für Geinüse und Obst genehmigten Anbau- und Lieferungs- Verträge ; 2. von kleineren Mnrgen als 1.0 Kilogramm: 3. zrir Verbringung des GemUos auf hessische Wochenmärkte. § 7. Die LandesgemÜsestelle kann den gelverblichen Aufkauf von Gcmüzse durch von ihr Beauftragte vonvHmen. Diese müssen eine von ihr ausgesertigte Ausweiskarte hei ihren Aufkäufen mit- fühvell und auf Verlangen den Polizeiorganen vvrzeigen. Die Beauftragten sind verpfli ästet, den Anweisungen der Landesgemüsestelle Folge zu leisten. Die Beauftragten sind für Handlungen der Hilfspersonen, die sic verwenden, verantwortlich. 8 8. Tie Landesgemüsestelle ist berechtigt, die Geschäftsräume der von ihr zugelassenen und beauftragten Gemüsehändler besichtigen und Einsicht in die Geschäftsaufzcichnungen und sonstigen Belege nehnn»i. zu lassen, auch kann sie von ihnen jederzeit mündliche n-nd schriftliche Auskunft verlangen r , ^ § 9. Tie LandesgemÜsestelle wird in der R«Ml nur lösche Persollen beauftragen, die scl>vn vor den: 1. August 1914 Gemüsehandel betrieben l-abcn. Die Zulassung ist zu oersageir, wenn ,ie einer geordneteil Durchführung der Regelung des Gemüseverkelws hlnoerlich wäre. Unter der gleichen Voranssctzluig kann die Zulassung! widcrvufen werden. Dre Zulassung kann zeitlich und örtlich be- scbräickt werden. Die Zulassung und der Widerruf werden nach näherer Anweisung der Landesgemüsestelle bekannt gemacht. 8 10. Gegen die Verweigerung und die Entziehung der Zulassung zum Gönrüschandel gemäß 8 4 ist Beschverde zulässig. Dre Beschoerde ist bimicu einer Woche irach Zustellung des Bescheids bei der Landesgeniüsestclle cinzulegen. Zuständig zlir Entscheidung über die Beschverde ist Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und GeSverbe. Die Beschwerde hat kerne anfschiebcilde Wirkung. Dev Bescheid ist endgültig. 8 11. lieber Streitigkeiten, die bei der Zuteilung und der Deckimg des Bedarfs entstehen, eirtscheidet Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Lalldwirtschost, Handel lind Gewerbe, endgültig. ä „ . § 12. Zur Deckiing der Kosten ist die Lcmdesgemilsestelle bringt, von den umgesetzten Waren mit Genehmigung des Ministerrums des Imrern Abgaben zu erheben. ^ ...... 8 13. Die Kreisamter, die Gemeiiide- unb Komnuntalbehorden haben der Rricl-sstclle nrrd der Landesgemüsestelle auf Erfordern Auskunft zu geben mld ihren Amveisungen zu entsprecheii und sie über alle Wahrnehmungen guf dem Gebiete des Verkehrs nnt Gemüse aus dem Laufe »rden §n erhalten. Der ücrndcsg emüßchelle (Verwaltungsabteilung) stehen seriier auf diesem Gebiet alle Befugnisse zu, die nach 88 6 bis 10 der BerordnlMg über die Errichtung von Pi'eisprüfnngssteuen und die Bersorgungsregelinig den Pi'eiSprüfii ngsstelleii übertraaen sind. § 14. Wer diesen, sonne den von der Landesgemmefteile M Ausführung dieser Bekamitnmchmig erlassenen Vor,chrUten zu- wKerhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Verordnung des Bundesrats über die Preisprüsungsstellen unb dre VersorgungS- regclmtfl vom 26. Sepieinber/4. November 1915 mrt Gefängnis bis zil 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark b^st^an- Strafbar sind insbesondere nicht nur Erzeuger, die Gemüse entgegen den Bestimmungen der Verordnung absetzeii oder avlzu- fetzen versuchen, sondeni auch diejenigen Personen, welche nnzn- tässige Kaufgeschäfte abschliehen oder Kaufairgebote macyen. ß 16. Diese Bestimmungen treten mit dein Tage ihrer Ver- kttndung üi K>raf1. , ^ „ Darmstadt, den 28. April 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. f Bekanntmachung. Betr.: BeÄrnndnochrmg über Geimiseversormmg vom 26. April 1L17- ddach ß 4 der oben abaedrnckteii abgeänderteii hessisäM Be- ka-mitnmckiamg über' Geinüs^ersm-Mng vom 28. AprB .1917^ ist ber gewerbsmäßige Einkauf von Gemüse im Gr.,z- herzogtum Hessen nur solchen Personen gestattet, dre durch Ans- händigima einer A-usweiskarte der l>essisck-en Landesgemüse- stelle in Äüainz zugelassen sind. Für die rm Großhorzogtum Hessen wohrrenden Gewerbe tveibenderr ist da 8 Kr e i s am t ihre_> Wohnortes zur Ausstellung der Ausweiskärte zustaiidrg- In andererr Fälleri stellt die Landesgemüscstelle dre Answeiskarte au§. ^ ........ Tic Erlaubnis zum Emkanf voll Genrllsc wird grnndwtzl'ch nur solchen Personen erteilt, die mindestens seit dem 1. August 1914 Handel mit Gemüse getrieben haben und gegen dre Lo- denken hinsichklich der- vollen Mlsfühvung des Handels, besonders hillsichtlich der ErnhtütlMg der Preisvorschriften, Nlcht vor regal. Gemäß 8 5 der genanntal Bekanntnurchmlg wrrv zur lieoer- wachiung des" Handels mit Gemüse und zur HerbeiMhnmg ancr gleichmäßigen Berteiluirg die Beförderung voll Gernüse von einem Ort znni anderrr iMr gestattet, warn fikr die betreffaide Befördern,lg vorher ein Versandschein von der L a n d es g c m ü s e - stelle zu Mainz ausgestellt ist. Die Anträge auf Ausstellung ylou Berfaildscheinen sind rschtzeitig unter Benutz in cg des von rer Laildesgemüsestelle heralls^uaebenden Vordruckes zu stellen. Die Vordrucke sind bei den Bürgernleistel'elal erhaltlrch. An den Oberbürgermeister zu Gießen unb die Großh. Birrger-- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekaniltlnachmlgen sind alSbald ortsüblich zu dcr- Muster der Ver-sandscheine gehar Ihnen voll hier ans zu. Etwa weiter nötige Versandschelne srild voll Ihnen rechtzcrtig bei der Landesgclnüsest-elle in Main- mizufordenl. Gießen, derl 6. Mai 1917. Großherzogliches Krersault Gleßeil. Hechler. ZwiNin^srunddluck der B rü h l'schen Unw. Buch» und Stcilldruckerei. R. Longe, Gießeil. /