r mtt 78 8. Mai | 017 Kreisdlatf für den Krcts ^ Mn. «S---t ... «. 8e»env«l>re>,ner. - Verkehr mit MllZ, -MbqabeTon K anbit ritu^lX™L" 6 * *'«• - »Habe Überfluss ae.t-orb.n« ©tna-- und Schuhwaren. - Verordnung über mnenZTl - V ord uma iib r ^ Bevölkerung. - Verkehr ,n,t Web-, Wirk-, Versorgung »„. Milch und Bt«- ®etaU «irto r ^ e,nan ^ oe ^ »« H°-bstgemüse. - Bekanntmachung betreffend Ausführuugsbestimnumgen *ur Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916. Vom 18. April 1917. ‘ ^ Aiuf Qkimb der §S 7 und 8 Abs. 1 imb § 13 Abs 1 der 9Vr- ^1145) bAüTE^ch^ **”* 10 * €rtobev 1916 (Reichs-Gesetzbl. § 1. Die Deutsche Tabakhandels-Gesellschaft von 1916 m b H. ' lvird ermächtigt, außer den nach ß 15 der Bekmrntnrachung vom 10. Oktober 1916, betreffend Ans- Mnungsbesdn-mun^n *u der Verordnung über Rohtabak (Reicks- Ubtzbl. S. 1149,, für du Abstellung von Bezugsscheinen zuge- lasiencn Gebühren eure Geouhc für die Verarbeitung von Roh- — nntVhilmbme von orientalischem und ihm gleidr gcrtifrcit Jgibaf, bmtf von Tabak, der zur Erstellung Zigaretten- steuerpflichtiger Erzeugnis,e verwendet worden ist — zur Deckung ihrer Unkosten *u er hebe,:. * r, £5 ^^bühr beträgt 30 Pfennig für 1 Kilogramm verarbeiteten Rohtabak. rÄ5 üör erhoben ^für Rohtabak, den Verarbeiter, Cel bstheEelle r oder Verbraucher im Äe inmen gen kauf erworben haben. Inländischer Rohtabak gilt als im Klemmengenkauf ev- worben, wenn von demselben Verarbeiter, Selbsthersteller oder Verbraucher innerhalb einer KalenderwE nicht mehr als 50 NI ländischer Rohtabak und insgesamt nicht mehr als 150 Kilogramm Nohtabak (inländischer imb ausländischer', erworben ^cöcit sind Für oen Erwerb von auSländischein Rohtabak im Mernmengenkaufe bewendet es bei den Bestimmungen des S 6 m 'Die lGeüühr wird ferner nicht erhoben! für vtohtabak, den Verbraucher vom Kleinhändler (Z 22 der Tabak- S-ollordmma) erworben haben. ^^ Die Kitsche Dabakhandels-Gesellschaft von 1916, Abteilung Jnlaird, am b. p. in Vdannheim (Inlandsgesellschaft) »vird ernrachtigt, für ^ die ?husstellimg von Bezugsscheinen zur Ver-« arbeitrmg von rnländischsml Rohtabak zu sogenannten schwarzen. Lmaretten außer den nach 8 15 der Bekanntinachung vom 10. Oktober 1916, betreuend VlusführungskEstimmungen zu der Ver- ordmmg über Rohtabak, (Reichs-Gesetzbl. S. 1149, zugelassene^ GebührM eure besondere Gebühr im Betrage von 30 Pfennig für 1 Kilogramm der tm Bezugsschein angegebenen Roh tabakmeng« »ü erheben. . Verarbeiter von Rohtabak, für beffeit Verarbeitung nach bcn Vorschriften die,er Vekaiuitmackmiig eine Gebühr zu entrichten 2), haben nach näherer Bestimmung der ?luslands- gesellschaft nach Mairf jebeS Monats die in diesen! Monat verarbeiteten gebührenpflichtigen Rohrabake spätestens bis zum zehnter, ^bage des rrächstfolgeuden Monats anzuzeigen und die fälligen Gebühren ernzube zahlen. §5. Die Bestimmungen treten am I.Mai 1917 in Kraft. Berlin, den 18. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Lelfferich. _ Bekanntmachung. Detr.: Durchführung der Br-kanupmachung über die Inanspruch- nahnw von Brotgetreide usw. vom 22. März 1917. Es sind dAi Landwirten, die sich zur Auftiahme von Stadt- rmdern verpslictsten, die Au deren Ernährung erforderlichen Meiv- aen von. NahrllngÄu.iUÄn in gleicher Höhe zu lassen, nne fürs MngchSrige ihrer Wirtschaft. .. Ver^nlütmgon über die Unterbringung von Stadt- knk^rn auf dein Lande sich verzögert l-aben, rverden die Landwirt« vielfach bei Durchfnhnmg der NackLrbmi nicht m der Lage geweÄ welche Zahl von Stadtkindern sie au^ nehmen sich verpflichten.^ Da m solchen Fallen bei der m**Smz btt Vorräte dm Landimrten die der Zahl der demnächst au^ Stadtkinder entsprechenden Mengen imter mdK belaßen worden find, ordnen wir an. fofj denfeniaen Land- lmr Ä bl £ ^ Vornahrne der Nachschau und Abnahme der nach der ^undesratsverordnung abzuliefernden Mengen zur Anf- i*? 1 ^tadKndern bereit erttprt haben, die auf diese Eutsall^iden Mengen tmeder «Kiirückoerglftet norden, sofern ne ^lNprechenven Antrag ,bellen uiid Nachnxcsung der Aufnahme der zunoer vorlegen. Gießen, den 28. April 1917. Grvßherzogliches KreiSamt Gießen, vr. U sin g er. Betr.: Meldung von Dreschmaschvieusätzen fttr den Frühdrufch. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . Festsetzung der verfügbaven Dveschsätze für den rechtzeitigen Ausdrusch der Früherntr dieses Jahres sind nach \mbm* pf^enber Liste späte,derrs bis zum 12. Mai 1917 auf Anordnung des Kriegswirtschaftsamts in Frmikftrrt a. M uns anzuzeigen: 1. D r e s ch Maschinen nrit Leistungen von stündlich 15 Zsrd. ner (750 KUogrannn) Roggen und darüber, L. Antriebs Maschinen dazu mit 7 Pstrdestärken Leistung Und darüber. Jede vorbmrdene Dreschmaschine bezw. Antriebsmaschirre, ivelche den vorstehenden Bedingnnaen entspricht, muß cmgemeldet werden mch ist vom Besitzer zum ?LuÄ>rusch des FrühgetreideS zur Verfügung FU stellen. Es wird bei dieser Gelegenheit bemerkt, daß für Frühdrusch ganz erhebliche Prämien aus gesetzt werden. Der Einsendung der airsgefüllten Liste wird bestimmt bis zu dem oben angegebenen Zeitpunkt U.Mai dr. Ir. entsegengrfehen. Gießen, den 5. Mai 1917. GrvßherzoglichcS Kreisamt Gießen. I. V.: D e m m e r d e. 1. Dreschmaschinen. Anzahl Ist Maj die chine beweg. lich ort-. fest de- triebs- fähig ? repara- turbe- dürftig ? Stündl Leistung Zkntner Roggen ? I Ausgerüstet mit Strohpresse ? Ele. vator ? I» Mosch«, nenfüh rer vorhanden ? Sind Riemen vorhanden ? Anzahl der Maschinen 2. -lntriebS-Maschinen« beweg. sich ortsfest betrieben mit Rohöl Elck. trizi- tät Wasser- kraft Ist die Maschine Leistung in Hi S CU .5- n i: « *c c -S c g = s x fcw 5 - 2 Z 11 M ^ P S. a ^ «X 6? KZ 1 Sind die wichtigsten Betriebsstoffe Werden die Maschinen gewöhnlich im Lohndrusch beschäftigt ? Besitzer der Maschinen Name Wohnort 2 Verordnung über bi« -Schlachtvieh- und Fleischpreise stk SOverne und Rinder. Vom 5. April 1917. «r,,c ßVnmh ber Verordnung über Krregsmaßnahmerr zur Sicherung der VoDernährung vom 22. Mai 1910 (Ncick^Ä^etzbst S. 401) in Verbindung mit § 8 der Verordnung über dw freche der landwirtschaftlichen Erzeugmsie mrs dwErirtL.^17 und für Schlachtvieh vorn 19. Mürz 1917 (Rerchs-Gesetzbl. S. 243) wrrd verordnet: , ^ ^ , I. Schlacht \ chwerne. 8 1 Für die Zeit von der Verkündung dieser Verordnung ab bis eiuchließlich 30. April 1917 dürfen die Prn,e für 50 .Kcko- «ramm Lebendgewicht bei Verkaufe l»wch^den Brehhalteran.die von den Landeszenttalbehürden mit der Vrehcurfbrrngung beauftragte,: SteÜen oder deren Beauftragte folgende Höhe nicht ubersttrgm. 1 Für Tiere, du: bei der Abnahme bis zu 100 Kilogramm ' Lebendgewicht einschließlich cmfwersen gelten m dieser Zeit die aus Spalte 1 der Anlage ersrckstlrck)en Höchstpreise. 2 Für Tiere, die bei der AbnalMe mehr als 100 Kilogramni Lebendgewicht aufweisen, gelteil in dieser Zeit alv Höchstpreise die in der Bekanntmachmg zur Regelung der Preise tztt Schlackstschweine und Schiveinefleisch vom 14. Februar ?916 (ReichS-Gesetzbl. S. 99) im 8 1 dlbs. 1 und 2 festgesetzten Preise. „ _ . ©in Anspruch des Viehhalters ans Mnahme zu den vorstehend be^ichneten Preisen besteht nur für Schlackst,chweine, die spätestens am 15. ?lpril 1917 den in Ws. 1 bezeichrieten Elen fest zum Kaufe angeboten sind. , . , § 2. Für die Leit vom 1. Mar 1917 ail bis auf weiteres darf beim Verkaufe voll Schlachtschverirerr durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebeiwgewickst die aiis Spalte 2 unter 3 bis e der Anlage ersichtlichen Preise nicht überstergen. Staatlich zugelassene Mäswngsorganisationen fönneii mit Genehmigung des Präsidenteir des Kriegsenmhrungsamtes snr Schweine mit mehr als 100 Kilogramm Lebendgewicht (mit Ms- nahme ehemaliger Amhteber) höhere .Preise vereinbaren, wenn sie dem Diehl-alter das zur Mästung erforderlich^ Fritter vertraglich zur Verfügrmg stellen. Für Verträge niit deri Mähern, dre vor dem 19. März 1917 abgeschlossen sind, dürfen die seither vereinbarten Preise auch bei der Abnahme nach bent 1. Mai 1917 entrkf>td werden. II. Schlachtrinder. 8 3. In der Zeit vom 1. Juli 1917 bis 31. Juli 1917 dürfen die von den Landeszentralbehörden mit der Viehanfbringung beaur- tragteri Stellen und deren Beauftragte für Schlackstrinder, die ihnen spätestens am 30. Juni 1917 fest zum Kaufe angeboten sind, die bis zum 30. Juni 1917 maßgebend gewesenen Preise bezahlen. . . . § 4. Die Landes Zentralbehörden können Mit Genehmigring des PräsHenten des Kriegsernährurlgsamtes in Gebieten mit besonders kleinen Rinderrasse,: den Preis für Schlach>trinder der Klasse B ^ 7 der Verordnung vom 19. März 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 243) abweichend regeln, wobei der Preis für je 50 Kilogramm höchstens bis ^ur nächsthöheren Gewichtsstufe dieser Klasse erhöht »verden darf. III. Gemeinsame Vorschriften für die Vieh preise. 8 5. Die Hücksttpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verlade,teile des Viehhalters und die Kosten der Verladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erl>oben werden. Für Schlachtschweine kann, wenii die Verladestelle weiter als zwei Kilometer vom Standort des Tieres entfernt ist, für die Kosten der Beförderung ein Anschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der kür je an gefangene 50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen darf. 8 6. Der Verlauf von Schlachtsckstveinen mü> Schlackstrindern darf nur an die von den Landeszentralbehörden mit der Bieh- abmchme beauftragten Stellen oder an solche Personen erfolgen, die von diesen SteÜen beauftragt oder zum Aufkäufe zugelassen sind. Der Verkauf darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, in Ausnahmefällen, in denen nur rwch die Feststellung des Schlachtgewicksts möglich ist, |ii bestimmen, nach welchen Grundsätzen das Schlachtgewicht tn Lebendgewicht umzu rechnen ist. Das Lebendgewicht ist durch Wäaung am Standort der Tiere festzustellen. Tie Leweszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, die Wägmrg in der Verladestelle ober anderen Orten nach, den örtlichen Bedürfnissen anzuordnen. Bei der Feststellung des Lebendgeivichts fin5> die Tiere nüchtern zu wiegen oder mindestens 5 vom Hundert Schwund in Abzug zu bringen. Als nüchtern gelten Tiere, die mindestens während 12 Stunden vor dem Wiegen nicht gefüttert morde,: sind. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen, wie las Lebendgewicht im lwrigen zu berechnen ist. IV. Gemein s an: e Vorschriften für die Fleischprerse. § 7. Die Gemeinden sind verpflichtet, Höchstpreise bei der Abgabe an die Berdvancher für die einzelnen Sorte,: (Stücke) deS svHchen frohen- Fleisches, kür zubereitetes, insbesondere gepökeltes oder geräuchertes Fleisch, fibt «tsches (rohest nnb füV ausgekv'cht.es Feit, für gesalzenen und geräucherten Speck, so>wi« für Wnrsilvarm ^ Streit die Gemeinden die Ware ausschließlich durch eigens Verkaufsstellen oder in voraus bestimmten Geschäften abs^en^ können sie die Preise für die einzelnen Warm: jestsetzen. Die stzrmg rst inr Verkaufsraum d^rtlich sichtbar anzn,chlagen. Las gilt als Höchstpreisfestsetzung nach Abs. 1. Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß d:e Fejl^ etzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 anstatt durch dre Gememden mrch deren Vorstand erfolgen. An Stelle der Gemernden ftnd dre Vorstände der Komnmnalverbände beftlgt und auf Arrordnnrrg dev Landeszentralbehörden verpflichtet, die Festsetzungen zu treffen. Die Festsetzungen nach Ms. 1 bedürfen der Zustrmmnng der LandeszentralbeHürden oder der von ihnen bestiinnUen.Behörden. Diese können die Festsetzungen selbst treffen oder Anordnungen mer- über erlassen. . . ■ § 8. Für aus dem Auslande ernaeführte sckstackstscl-wcme und Schlachstrinder, soivie für ans dem Lluslande eingeführtes Fleisch dieser Tiere einschlief lick) Fett, Wnrstwaren und speck blmben dre Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Vreh und Fleisch, sowie Fleischvaren vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 175» und der hierzu ergangenen Airsführungsbesttmmung ei: unberührt. . , . . , Die Vorschriften der §Z 1 bis 7 finderr auf dre rur Ms. 1 be- zeichneten Ware,: keine Anwendung. Die geiverbsmäßrge Mgabe dieser Waren ist von den Gemeinden zu überivachen; sie haben Bestimmungen über den Vertrieb und die Prersstcllnng dieser Warerr zu erlassen. Die Vorschrift im 8 7 Ms. 3 findet cntr spreck.ende Anwendung. Falls die festgesetzten Preise von den nach 8 7 Ms. 1 und 2 bestimmten Fleischpreisen abwcrchcn, darf der Verkauf der ausländischen Ware nicht in Verkaufsstellen stattfinden, in denen gleichzeitig inländisches Fleisch verkauft wrrv. Die Landeszentralbel-örden können allgenreine Grmrdsätze über den Erlaß der Bestimmungen anfstellen. § 9. Die in dieser Verordrrrmg und m:f Grund dieser Verordnung festgesetzterr Preise sürd Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, bcttefserrd Höchstpreise, vom 4. Stuijuft 1914 in der Fass,mg oer Beßrmrtmachrmg vom 17. Dezenrber 1914 fReiä^Z-Gesetzbl. S. 516) in Ver-bindung mit den Bekam,t,nackxrrrge,r vom 21. Januar 1915 (Reick^-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-^esetzbl. S. 253). V. Schluß Vorschriften. 8 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestinrnurngen zur Ausführung dieser Verordmrng. Sie bestinrmen, rrer als Gemeinde, Kommmralverband, Vorstand der Genieinde oder des Ko- munalverbandes, zuständige Belwrde oder als hl Here Verwal- ttrngsbehörde inr Sinne dieser Verordnung anzrrsehen ist. § 11. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes kann Ms- nahrnen von den Vorschriften dieser Verordnung znlasserr. § 12. Die zustäirdige Behörde kann Gesck-äftsbetriebe, derer: Unternelmrer oder Bettiebsteiter sich in Befolgung der Pflichten unMverlässig zerg-en, die Utucji durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Aussülirungsbestimnmnge,: curserlegt sind, sck-ließer:. Gegen die Verfügring ist Beschwerde zulässig. lieber die Beschiverde entsck^eidet die höhere Verwaltungs- bbehörde endgültig. D'e Beschwerde bewirkt keinem 'Itufschub. § 13. Wer der: Vorschiften im 8 6, 8 7 Ms. 2 Satz 2 oder der: nack, 8 8 Ms. 2, § 10 erlassenen Bestimmungen zu'wrder- l)andelt, tmrd mit Gefängnis bis zu sechs Monatei: oder mit Geldstrafe brs zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Neben der Straie kam: auf Einziehru:g der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die sttasbare Handlung bezieht, ohne UnterschiiÄ), ob sie dein Täter gehören oder nickst. § 14. Tie Vorschriften dieser Verordmrng gelten vom Tage der Verkündung ab, sotveit in ihrrer: nicht etwas anderes bö-» stinrmt ist. Die Bekanntmachung zur Regelung der Preise für schacht- schweine und für Schweinefleisch vorn 14. Februar. 1916 (NeichS-r Gesetzbl. S. 99) tritt, nnbesck)adet der Vorschrift im § 1 Mj.1l Nr. 2 dieser Verordnung, außer Kraft. Berlin, den 5. April 1917. Ter Stellvertreter dev Reichskanzlers. Or. L e l f f e r i ch. Bekanntmachung über die Schack-tvstl-- und F-leischpreise für Schveine und Rinder. Vom 23. April 1917. Auf Grund des § 10 der Bekckmrtrnachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Sckstackstoiel)- und Fleischpreise vonij 5. April 1917 (Reick-s-Gesetzbl. S. 319) wird nachstehendes verordnet : Zu 8 5. Für die Kosten der Beförderung brs zur näckLten Verladestelle des Viehhalters und die Koste,: der Verladung daselbst darf auch bei Eckstackstschrveinen ein Zusckstag nicht erl-oben werden^ Zu 8 6. Als Stelle, welche beft^t ist. zu bestimmen: 1. nach welchen Grm:dsätzen das Schlachtgeroicht in Lebend- laE"* «Ls. S) die Festsetzung des Lebendgetvichts statt durch Wä- mrng am Standort der Tiere durch Wägung vr der Verlade- Mle oder anderen Orlen erfolgt, ^ , .. 8. wie in andereil als den in § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 bezeig neten Fällen das Lebendgewicht zu berechnen ist, ftchrd der Vorstand des in der betreffenden Provinz bestehenden Vtehhandelsverbandes bestimmt. Anordnungen dieser Art bedürfen |f™ 9 'Sie in § 7 Ws. 1 -md 2 unb § 8 Abs 2 der Verordnung bezeichneteu Fesksetzun^en liaben anstatt durch die Gemeinde durch deren Vorstand zu erfolgen. .. . . . An Stelle der Gemeinden unter 20 000 Einwohnern smd die Vorstände der Kommunal verbände verpflichtet, die Festsetzungen Lu des Z 7 Abs. 1 zu treffendeil Festsetzungen bedürfen uirsever Zustimmung. Zn § 10. Im Sinne der Bekanntmachmg smd anzuseheu: 1. als Gemeinde jeder nach Artikel 1 der StcDte- und Land- genleiudeordnung gebildete Verband; 2. als Komnlnnalverbarld der Kreis; rc- 3. als Vorstand der Gemeinde m Städten über 20 000 Gm- wolmer der Oberbürgermeister, in Städten unter 20 000 Eimvohnern der Bürgermeister, in Landgemeinden die Großh. Bürgermeisterei; . 4. als zuständige Behörde das Großh. Krelsamt und m Städten über 20 000 Eimrwhner der Oberbürgermeister; ^ 6. al§ höhere VTrivaltuiigsbehörde der Provinz ialausiamß. Unsere Besann ttnachung vom 25. Februar 1916, die Regelung der Preise für S2 x I? »ß C B * = O Spalt« 2 Preis« vom 1. Mai 1 Stab für Schweine J<2& S und Birkenfeld, kn den Herzogtümern Braunfchweig und Anhalt, in dem Fürstentume Schaumburg- Lippe sowie in dem Kreise Pyrmont des Fürstentums Waldeck, in Bremen, in Hamburg. x) In den Kreisen Saalkreis, Halle (Stadtkreis), Merseburg, Naumburg (Stadt und Land), Weißenfels (Stadt und Land), Quersurt, Eckartsberga, Eisleben, Zeitz (Stadt und Land), Sangerhausen, im Mansfelder See- und Gebirgs- kreis vom Regierungsbezirke Merseburg, in den Kreisen Einbeck, Uslar, Münden, Northeim, Güttingen (Stadt ulld Land), Osterode, Duderstadt, Zellerfeld und Ilfeld ans der Provinz Hannover, im Regierungsbezirk Erfurt, im Regierungsbezirke Cassel ohne die Kreise Gcrsfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau (Stadt uild Land), du Kreise Biedenkopf aus dem Regierungsbezirke Wiesbaden, in der Provinz Westfalen ohne die Kreise Herford (Stadt und Land), Minden, Lübbecke, im Regierungsbezirke Cöln, Aachen, Düsseldorf und Coblenz ohne den Kreis Wetzlar u. im Regierunasbezirke Trier, im Königreiche Sachsen, im Groß- herzogtume Sachsen ohne die Qm*» klave Ostheim a. Rhön, in den Herzogtümern Sachsen - Meiningen, Sachsen -- Altenburg, Sachsen - Coburg und Gotba ohne die Enklave Königsberg i. Fr., in den Fürsten- tünrern Lippe, Schn'arzburg-Son- derShausen und Schwarzbur g-Ru- dolftadt, Waldeck ohne den Kreis Pyrmont, Reuß ä. L., Reuß j. L. und in dem oldenburgisck)en Für- stenwme Birkenfeld. h) Im Regierungsbezirke Wiesbaden ohne den Kreis Biedenkopf, fern Kreise Wetzlar aus dem Regierungsbezirke Coblenz, in den Kreisen Gersseld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau (Stadt und Laich) vom RegiernngÄ>ezirke^Cassel, in Hohenzollern, in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Großberzogtümern Baden und Hessen und in den Enklaven Ostheim a. Rhön und Königsberg i. Fr.. . * . i) In Elsaß-Lothringen. M M b 103 62 72 31 105 68 73 3fiI 108 110 64 65 74 75 79 80 Verordnung über Eier. Vom 24. April 1917. Aus Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernäbrung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzvl. S. 401) wird verordnet: « - Artikel 1. Die Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reickfsgesetzbl. S. 927) unrd wie folgt geändert:*) 1. 8 9 Abs. 2 wird gestrichen. 2. 8 17 erhält folgeichen Ms. 2: „Neben der Sttafe kann auf Einziehung der Eier oder der verbotswidrig l-er. 7 esn'llten Erzeugnisse, aus die sich die strafbare 5>andlung bi-ziebt, crkaiutt lverden. ohne Unter- sckned. ob sie dem Täd-r gehören oder nicht." Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage de, Berkütrdung in Kraft. Berlin, den 24. April 1917. ^ Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. *) siche Kreisblatt 107 von 1916 % 4 ® # |?» Wordener Feuerwehreimer. m die Gwßh. BurgkrmeisLercicn der Landgemeinden des Kreises. MttSfK? m ner gelangten Mitteilung sollen in zahlreichen Landleben Gemeinden noch lederne Feuereimer in verächtlicher An- -am vor.»iiden sem, die -um größten Teil eine Verwendung nicht me.-r nnden. Bei vem herrschend«! Ledermangel erscheint es ?T*r «?' Gc '^ e Mi gern laßen zur Schichherstellung oder Schuh- au.besserung geeignete Ü caterial diesen Zweckest dienstbar zu Üm^!. L of die Ersatzfoblengesellschaft angennesen, sich wSvkf; fLSHL k l or ei L ^lner zu bemüt-en. Unter Hinweis aus ^rfbringung auch derartigen Altleders, speisen hw durch Vermittlung des Kreisfenerwc'hrinspektorÄ ^ickor ch G eßen, Ivegen des Verkaufs der Eimer mit der Ersätze m Berlin SW. 48, Wilheln.sttatz« 8. ins Be. «Gießen, den 29. April 1917. Grotzherzoalicbes Kreisamt Gießen. _ Dr. Ufjnge t. © c t r.: Veitehr mit Milch. ' " --— dln die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden * Y des Kreises. Jm 2 i^a^dMrntnrachung des Knegsernähcungsamts ^Oktober 1916 ist bestimmt, daß unter Milch iin Sinne der Bundesratsvevorduung über Sl>eisefette vom 20. Juli 1916 mich Kuynnlch und Sahne in rmbearbeitetem und bearbeitetem Zustand -u ve rstehen sei. infolgedessen unterlag seither tx-r Bewirtschaftung u? v 11 Kommunal verband Gvoßherzvgtum Hessen nur die Kuh. milch, dagegen nicht die Ziegenmilch. Es ist *u unserer Kenntnis öe&mnrrnt, datz ^zahlreichen Fällen Ziegenhalter, dÄ rhrcm BÄ)arf an Milch reichlich aus der Ziegenhaltung hüten, sich Ibrdent noch mtt Bollmilch versorgen lassen. Hierdurch wird die allgemeine Milchversorgung durch Doppelversorqi.ua emrelmr m miMlässiger Weise belastet. Es ist deshalb notwendig, daß dre Produktion von Ziegenmilch durch an sich Vollmilch)- versorgungs berechtigte berücksichtigt.wird. Großh. Ministerium des ^imem hat deshalb bestimmt, daß ein Anspruch auf Zuweisung U™ ^ollmilch an Vollmilchversorgungsberechtigte im Sinne von 4 der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts vom 3. Oktober insoweit nicht besteht, als der Berechtigte oder! sein gesetzlicher Vertreter Z iegenhalter ist, aus der Ziegen- voütung crne der ihm zusteheuden Kuhmilchmeiige mindestens entsprechende Ziegenmilchmenge erhält und demzufolge durch die Erzeugung der Ziegenmilch als Selbstversorger anzusehsn ist. Gießen, den 30. Aprll 1917. Großherzogliches Kr/isami Gießen. _ Dr. Usinger. W e t r.:: «Ibnobt von Rohsett cm die rituell lebende jüdische Be- völkerung. «n den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh Burgermelstereiell der Landgeineinden des Kreises. h. r. b^ifung Gr. Ministeriums des Innern machen Ivir aurnverksani, bau Rohsett an rituell lebende Juden nicht Tl J' r ^ >cri ^l^f, da ihre Versorgung mit rituellem! ^peise^t durch den zuständigen Krsteg saus schuß geschieht - es M also «ne Doppelbelieferung vermied«! iverden. Die Metzger such entsprechend zu bedeuten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige »u bringen. Gießen, den 2. Mai 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ^ _Or Usinger. bat, fet übet die twm 19. April 1917 tÄKKSÄÄ. tiM “*•*'* «■ iE welche Wienjen bis S unt t -.r' - Herstellung von Erzeugnissen im eigenen Be- n^wendm sind, wobei nur solche Äs zum 15. Mai 1917 hnr 6 berücksichtigt werden dürfen, die vor dem 10 April 1917 erteilt worden sind P dem Zeitpunkt, in -velchein die K. S. G. gemäß § 2 über den Verkehr mit BieuenwackM cne Lieferung der Bestände verlangt, dürfen die im 8 1 Abs. 2 7 ffV*+ ilUtCU un ^ dieser Vorschrift von den Lieserungs- PNichtigen angeineldeten Mengen verarbeitet werden. S. Alle Imker (Besitzer von Bienenvölkern), gleichviel, ob BreuenMchtverein augehören oder nickü. l)aben über hre gesamten am 10. «ues jeden Vävuats vorhanden«! Bestände „ bv«rwluchs jeglicher Art, rein oder gLmrscÄ, sowie Preß- ruckstandini mch alten Wabenvesten bis zum 15. desselben Monats, erstmalig b^ zum 15. Mai 1917, den zuständigen Lrndes- bezw. pcomn.z!al-Bi«i«iSUlhtvevemen, als d«i Saminelstellen der Kriegs, schuii«o!^^sellick«.st, Auskunft zu erteilen und die angefall«:cn JJi€t WeiTin 7^ ^ erClt ^oisung zu liefern. Kriegssck-lnieröl-Ges'ellsckmft m. b. H. ___ _ N Alber t i. _ .Kvaatz, Bekanntmachung. § 1 Unserer Wchführungsbekanntmachiina vom 19. März 1917, Verordnung über Bier betr-efpend wird abgeändert wie folgt: Untergäriges Emsachbier. dessen Staurmwür^e 5 vom Hunderk oder weniger an Exlrakts^fjien «ithült, darf hevgcftellt weriwu. Darm stad t, den 21.Mwil 1917. Großherzoglick-es Ministerium des Innern. ___v. Homberqk. B-tr.: R^ellmg des iBerkehrs -mit Web.. Wirk-, Stcick- imb Schuhwaren. ®roM. sPürwrineiftewieii der Landgemeinden des « ^ «'hdlusnahme der Gemeinden Allcndorf a d Lda Grotzen-Bilftck Grohen-Linden, Grünberg, Heuchclheim H»nscn. Kleinlinden, Langgöns, Lich, Lollar und Loildorf' Ministerium« des Innern Vcm 19. April ds. Js. ist ortsüblich bekanntzugeben, daß >vir bei Aus- gefipng bw Bezugsscheine von dem persönlichen Erscheinen der Kmn«:^ abseh«! werden üoenn die Notwendigkeit der dlnsckmffung ^.^boriger W«se durch iie bescheinigt ist. Wir iveisen jedoch ausdrücklich daraus hm. daß Oie Ernsmdung oder Abgabe der Bczugs- sch«ue durch die Verkäuser oder deren Beauftragte verboten ist Gießen, d«i 30. Aprll 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. __ Bekanntmachung betreffend Aussührungsbestimmungen zur Verordnung über Bienenwachs. Vom 4. April 1917 Auf Grund der Bekanntmachung iiber den Berkelw mit Bi«iennxrchs rwm 4. Llprü 1917 (Neick^-Gesetzbl. S. 303) wird folg«ides öffentlich bekannt gemacht: mi ^ h S? lunt Ausnahme der Imker — zn vgl. unter 8 2—) f n ' r rcin a^ r ^mischt, sowie Paraffin- rückstände und alte Wabenveste m Mengen von mefjr als 1 Kilo- * Bekanntmachung. B e 1 x : Lieferungsverträge fiir Herbstgemüse. Auf Anoümuug der Reichsstelle für Gemüse und Obst. Berlm, werden die Vorrechte der LieferungsErtrage über Herbstgemüse (g«naß dem Erlaße des Herrn Präsidenten des .Kriegsernä-hruugs^ amte^ vom 9 Jannar 1917) ansgedehnt auf Grünkohl Der §6 der amtlichen Vordrucke erhält folgenden Zusatz: 13, für Grüukvlü bis 30. dchvember 1917 7 50 Mk „ 31. Dezember 1917 8,50 *,*' r r-r j r, VE L Januar 1918 ab 10,— „ Hessische Laudes-Gemüsestelle in Mainz m ^ Verwaltuu gsabteilu n g. B e t r.: Wie vor. —-_ ?In den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großß. Bürger- meisterrieu der Landgemeinden des Kreises. «a ^rdnmig der Reichsstelle für Obst und Gemüse ist ortsüblich bekannt zu machen. G i e ß e n , den 28. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießerr. __ _ I V : La ngermann. _ B e t r.: Versorguilg mit Milch unt» Butter. “ vln die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 0 nr v Sie an die Erledigung unserer Verfüaüna vom 7. Nwll 1917, Kreisblatt Nr. 64, brimen drei Tagen. Gießen. d«i 30. April 1917. Großherzogliches Kreisamt 61ießen. I V.: Lan g e rma n n. _ Bekanntmachung. " ‘ Zn der Zeit vom 15.-30. April wurden in hiesiger Stadt 1 fanden: 5 Portemonnaies mit Inhalt, 2 Schlachtmesscr 1 T-mueuuhr Mit Kette 1 Dainenregeuschirm, 1 Damen!-audta,che' ^Schwemlapp«!, 1 LciteNvagen, 3 Unterhosen imd 1 Halske^ , .Verlor e n: 1 schwarzes Handtäschchen nrit 3 Portemonnaies und et,va 19 Vrark, sowie Fleisch- und Brolluarken, 1 schwarze Briestasche mit Mtlitarpaß und Studenkenkarte svuüe 25 Mark m c! 5 ^??^^^wiare Inh. 1 Fünftuarkschein, 1 ledernesl Visitentaschck^i nnt etwa 10 Dtark Papiergeld, 1 silb. Armband uhr 1 gelblichüraune Pelzboa, 1 silb. Daurenuhr mit Lederarnt- bE, 1 Mldn. Zwicker, 1 Zehnniarkschein, 1 gold. Damenuhr mit goldn Kette gez I S. 1 sllb. Damen uhr mit Kette und 1 B«ef- Umschlag mit 7,20 Ädark Inhalt und der Aufschrift von Friedrich. t ^ Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände fo* lieben ihre Ansprüche alsbald bei nns geltard zu machen. Die Abl-olung der gefundenen Gegcnstcüide kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nach, mittags bei Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, d«i 2. Mai 1917. Großherzogliches Polizeiantt Gießen. Hemmerde. Zwillmgsrunddrnck i-er Brühl'schen Umv..Bu». und --^ndruckerei. R. Lange, Aießen.