«r. 77 4 Mai 1917 Kreisblatt fQr de» Kreis Gießen. Tuhalts-Neberstcht: Regelung der Beschaffung, deS Absatzes und der Preise von lebenden: Vieh. — Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln. - Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte. — Zusatzfleischkarten. — Brotversorgung der Militarpersonen und Kriegsgefangenen. — Gartenbaukolonie Gießen. — VerdunkelunaSinaßregeln gegen Fliegerangriff-. — Fällen von Edelkastanienbäümen. — Bekanntmachung betr. Wegevergutung. Bekanntmachung. Betr.: Regelung dcr Beschaffung de-s Msatzes »md der Preise von tefcitbem Vieh Gemäß § 2 Absatz 5 der Satzung für die Regelung des Bieh- «ikaufs in der Provinz Oberhessen vom 11. Januar d. Js. (Kreis- Katt Nr. 7) wird mit Genehmigung Großh. Ministerimns des Innern vom 26- April d. Js. zu Nr. M. d. I. III. 9805 in Mb- «nderung unserer Bekanntmachung vom 22. Mai v. Js. (Kreis- bilatt Nr. 50) folgendes bestimmt: 1. 81. Ziffer V der Bekanntnmchüng vom 22. Mai 1916 ivird ansgehoben. 2. Tie Bestimmung deö §4 Abs. 1 Ziffer b der erwähnten Bekanntmachung wird dahin abgeändert, daß der Aufschlag für Kälber von 5 o/o ans 4 o/o herabgesetzt wird. 9. Die Bestimmung in §4 Abs. 3 der erwähnten Bekannt- nmchung, daß Tieren, die trotz des SchlachtverbotS nach dcr Schlachtung trächtig bestachen metben, das Gewicht des Tragsacks mit Inhalt in Mzug gebracht werden darf, wird aufgehoben. Vorstehende Besttmnmngen treten mit dein heutigen Drge in Kraft. Gießen, den 1. Ada: 1917. Großherzogttche Provinzialdirektton Oberl-esfen. vr. U s i n g e r. Betr. uRegelung der Beschaffung des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh. «n den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizei- amt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Den OrtsbcHörden wird empsoUen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Interessenten zu vtrmgen. Die Polizeibehörden wollen die Durchführung der Bestimmungen überwachen. Gießen, den 1. Mai 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hemm erde Bekannlmachung bckreffend Ausführungsbestimmorgen -zu dcr Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch mtt» Reinigungsmitteln vom 6 . Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1130). Vom 19. April 1917 Auf Grund des § 1 dcr Bekm:nllnack>ung über den Verkehr v« fettlchen Wisch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. £>. 1130) tvitt» Mgerrdes bestimmt: I. Allgemeines. Al. Fettlose Wasche uird Reinigrmgsmittel jeder Art dürfen unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe nicht angeboren, ferlgehaltcn, verckaust oder sonst in ben Verkehr insbesondere darf zu ihrer Bezeichnung stn qcwcrb- licheu Verkehre das Wort „Leise" oder eine das Wort „Seife" enthaltene Wortverbindung nicht verwendet werden. - 8 2. Zur Bezeichnung von wasserlöslichen Salzen jeder Art, ohne Rücklicht r-arauf, ob diese mit Soda v-erinischt sind oder nicht, harf un gewerblichen Verkehr das Wort „Soda" oder eine das Dort „Loda" enthaltende Wortverbindrmg .nicht verwendet werden Tic Vorschrift stächet^ auf kaustische Soda, kalzinierte Soda ^tzme aus Krrstall- und, a t sind, dürfen nur mit Zustimmung Krieg^usschiffes für pflanzl^bye und tterische >Oele und Fette, Z™. b- b. m Berlin, unter Einhaltung der von diesem fest- ^ch u^ Reinigungsmittel, die aus in Wasser Stoffen ohne andere ttel von grobkörnigen Bestagch Men, gepreßt m länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken As z,nn DElmwvchte von 250 Yftanim oder in Pulverform in mit .BO oder 1000 Gramm an geboten, feilgehalten, Verist vder sonst rn den Verkehr gebracht werden. Jedes Stück oder, toenn die Ware in einer Packung ab- g^eben wird, die Packung nkuß in einer für den Käufer leicht erremcbaren Weise und tn deutscher Sprache folgende Angab«: enthalten: 1. den Minen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers; 2. ») bei Waren in Stückform das Wort „Tonivaschmittel", b) bei Waren in Pulverform das Wort „Tvnpulver"; 3. den Kleinveckkanfspreis; 4. bei Waren in Packungen den Zeitpunkt der Füllung nach Monat und Hahr. Aridere Aufschriften auf den Stückei: oder der Packung soiiste die Beipackung von Anpreisungen sind verboten. 8 6. Bei ylbgabe an den ^rbrancher darf der Preis u) für DoNwaschmittcl 1 Pfcmng für je 25 Granun, b) für Tonpulver 25 Pfennig für 1 Kilograinm, 13 Pfennig für V 2 Kilogramm nicht überschreiten. Tie vorstehend festgesetzten Preist sind Höchstpreise tm Sinne des Gesetzes, betreffend HElpreist, voui 4. August 1914 in der Fastuna von: 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannttnachunaen vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 25). vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 183^ und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 8 6. rz-ettlose Wasch- und Reinigungsmittel, die unter Ver- wendnng von in Wasser unlöslichen oder rrnr schwer löslicksen Stoffen in Verbindung mit anderen Beimischungen hergestellt sind, dürfen nur mit Zustimmung des Kriegsansschusses für pflanzliche mrd tierische O-ele und Fette unter Einhaltung der von biefetn' festgesetzten Bedingungen Angeboten, stitgehakten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Die »Vorschrift findet auf Erzeugnisse, die ausschließlich-Scheuer- Mecken zu dienen bestimmt sind, keine Anwendung, falls die Stücke oder die Packung in auffallender Form die Aufschrift „Nur für Lcheuerzwecke" tragen. III. Wa sch- n n d Reinigungsmittel aus in Wasser löslichen L t 0 f s e n. 8 7 Bei fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln in Pulverform, die mrs >masserlvslichen Stoffen ohne Beimischung von wasserunlöslichen Stoffen hergestellt sind, darf der Gehalt an Soda 50 vom Hundert, die Gesamtalkälität, berechnet auf Soda, 60 vom Hrmdert, der Gehalt an anderen Nnsserlöslichen Salzen als Füllmittel 25 vom Hundert des Gewichts des Fertigerzengnisses nicht uberschrerten. 8 8. Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis für fettlose Waich- und Re:n:gm:gsmittel in Pulverform, die ausschließlich aus >oasserlöslick;en Stoffen hergestellt sind, ohne Rücksicht darauf, ^Abgabe m Packungen oder lose erfolgt, für 1 Kilogrninm 0,60 Mark nrcht uber,lchreiten. ^ . N? vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise in: Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fasftmg vom ,17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 516) in Verbrndung nrit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Re:ck)s--Gesetzbl. L. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl Sette 183) :md von: 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl S 2o3) rL?- "^ose Wasch- und Reinigungsmittel in Strick-, Pasten-, Lcknmer- oder Gallertform, die ausschlicst- lich wu.sserlöslrche Stoffe enthalten, dürfen nur mit Znstinummg des KnegsanssckMsses für pflMrzlrche und tierische Oele und Fette unter Einhaltung der von diesenr festgesetzter: Bedingringen ange- boten, fettgehalten, verkauft oder sonst tu den Verkehr gebracht werden. ^ IV. Aus nah m e n. . §10- Ter Kriegsausschuß für pflanzliche und tter'ische Oele und Fette kann cruf Antrag 1- Av Erzengmsse, die ausschließlich Scheu erzw ecken zu dienen bestrrnnit smd, Aiisrmhinei: von den Borschrifwn der 88 4 5 2 ^'^lÄ-O^Wasckw und Reinigungsmrtttl in Pnlverforn:/die ansschließlrch m:s -Nnüserlöslichen Stoffen chergestellt sind. Ausnahmen von dm Borschttften der 88 7 8 »ulassen. ^ V. Strafbestimmungen, n -K X -l Mit,Gefängnis bis zu seckM Monaten oder mit Geld- Ne kS !zlil Achttausend Marf wird bestraft, wvr den Beski,m,langen 7,l) oder den von dem Kriegsausschnsse gen:aß 88 3 6, 9 festgesetzten Bedingungen zuwidn-handelt. Neben der -strafe kann auf Einz:eh:n:g der Stoffe erkannt iverden, ans die swb> d,e strafbare Handlung bezieht, ohne llnte:-sck)ied, ob sie dein Tater gehört oder nutzt. L 12. Tie Bestimnnlngen treten an: 1. Mai 1917 in Kraft. a Sie treten an bit Stelle der BÄanntmachtmg, betreffend AuS- führungsbestimmungm zu der BerrnLnung über den Verkehr mit fettlosen Wasche und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1131). Berlin, den 19. Tlpril 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H elfferi ch. An den Oberhürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich m veröffentlichen/ ihr Befolg ist zu überwachen, btt betreffenden Verkäufer find zu bedeuten. Gießen, den 80. April 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießern _-_ Dr. U f in g er. Berorvnung zUr Abänderung der iBerorduung über Oelfrüchte und daraus! gewonnene Produkte vorn 26. Juni 1916 sReichs^Gesetzbl. S. 642). Bcm: 20. April 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung dcS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Iw 8 7 Abs. 2 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte von: 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) wird als zweiter Satz zugefügt: „Bei Mohn jund Dotter «ns der Ernte des»JahveS 1917 beträgt der Anspruch auf Lieferung von Oeskuchen 60 Kilogramm für je 100 Kilogramm abgelieferte Oelfrtichte." Berlin, den 20. Lkpril 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. E Bekanntmachung über Zusatzfleischkarten. Vom 15. April 1917. Aus Grund der 88 5, 6 und 15 der Verordnung über die Re- kung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. . 941) wird bestimmt: 8 1. Vom 16. April 1917 an bis auf Weiteres sind neben der RcickMeischkarte von den Kommunalverbänden Zusatzfleischkarten auszugeben; die Zusatzkarten gelten nur in dem Bezirke des ausgehenden Kommunal verband es. Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren. die wöchentlich auf die Zusatzfleischkarte entnomm«: werden darf, wird auf 250 Gramm Schlachtviehsleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt. Die Vorschriften im § 2 Abs. 2, 3 der Bekanntmachung üb^r die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 «Reichs-GtseM. S. 946) finden auch auf die ZusatzfleiMarte Anwendung. Die Kommunalverbände können die Geltung der Zusatzkarte auf bestimmte Fleischarten oder Fleischsorten sowie auf die Verwendung *um Ankauf in den FleischemgefcMfteit oder in bestimmten Fleischereigeschäflen beschränken. ß 2. Selbstversorger erhalten eine Zusatzfleischkarte nur, soweit sie ihren Fleischverbrauch nur teilweise durch Selbstversorgung decket: und im übrigen Fleischkarten beziehen. Durch die Zuteilung von Zusatzfleischkarten an Selbstversorger darf die Gesamtverbäauck-smenge von 500 Gramm für den Kops und die Woche, für Kinder die Hälfte dieser Wochenmenge, nicht überschritten werden. § 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Avril 1917 in Kraft. Berlin, den 15. April 1917. Der Präsident des KriegsernährungsamieS von Batocki. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende jetzt zur Veröffentlichung gekoinmene Bekanntmachung ist ortsüblich bekannt zu geben. «Siehe Bekanntmachung vom 31. v. Mts., K^reisblatt Nr. 54 unb vom 13. ds Mts , Kreis- blatt Nr. 63.1 Gießen, beit 24. April 1917. Großhcrznaliches Kreisamt Gießen. ._ Dr. U s ln ger. _ Betr.: Brotversorguug der Militärpersonen und Kriegsgefangenen An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vom 16. April 1917 ab beträgt die auf den Kopf der Zivilbevölkerung entfallende tägliche BrotmelLmenge bis auf weiteres nur noch 170 Gramm. Ferner tvird lür dea S chw^ 7 -a rb< i ter u zu gewährende, tägliche Mehlzulage auf den Höchstsatz von 75 Gr. begrenzt Dementsprechend verringert sich auch die Brotgebühr der mrs Versorgung durch Kvmiuunalverbänd-' angewiesenen Militär- persouett mtd Kriegsgesnngenen. Für die mit Ve.pfleanilg ern- schließlich Brot Einguartierten, für Brotgeldtiuvsänger — einsckst. der in Kasernen untergebracksten, auf Selbstverpstegung angeimc- stnen Mannschaften — und für Lazarettin fassen sind unter Zu- arnndeleg^ng einer Mehlmenge von 170 und 75 = 245 Gramm künftig mindestens 300 Gramm Brök täglich zu fordern. Nur denjenigen Kriegsgefangenen ist die Scltzverarbtiber- jmlage zu gewähren, die wirklich Schwerarbeit verrichten M Bet r.: Die Garterrbaukolonie Gießen. An die Schulvorstände des Kreises. Jy Anlehnung an die akademische Betssuchswirtschaft des Landwirtschasll ickxn Universitätsinstituts tind zugleich an dir Gießener Alioeschule ist eine Gartenbaukvlonie Gießen errichtet, die am 1 6. April 1917 ihr et: ersten Somnrerkurftis beginnt. Sie will emerseits zukünftigen Hausfrauen in Stadt mtd Lmtd eine Untrv- wetsung in Gartenbau mü> im Anschluß daran in Hauswirtschaft geben, andererseits soll sie als dltntteranstalt L-ehrerirnum ftkr weitere Gartenbaitkolvnien im Großherzmchlm Hess«: vorbilden. Wir empfehlen Jhn-et:, Interessetttinnetr mg diese Gründung aufmerksam zu machen. Nähere Auskunft und Programme ftnS «i erhalten von dem Landwirtschaftlichen Institut Gießen, Senken- vergerstraße 15 A. Gießen, den 1. Mai 1917. Großherzogliche KreiSschulkommission Gießen. _ I. V.: L a n g e r m a n n. XVIII. ArtneekorpS. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. Tagb.-Nr. 6978/1860. Frankfurt a. M., den 17. April 1917. B e 1 r.:' Berduttkelimgslnaßregeln gegen Fliegerangriffe. Verordnung. Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oestimnte ich für den mir unterstellten KorvS- bezirk und — im Einvernehmen mit dem Gvnvertteur — wich für den Befehlsbereich der Festung Mainz, daß mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen tnildernder Umstünde mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft wird, wer die von der: Polizeibehörden gegen Fliegerangriffe angeordneten Bev- duukelungsmaßregeln nicht befolgt. Der stellv. Kommandierende General: ,_ Riedel. Generalleuttiant. _ Bekanntmachung. Betr.: Fällen von Edelkastanienbäumen. Auf Grund der V 4 und 9b des Gesetzes über den Belaae- ruugsznstand vom 4. Juni 1851 uttd der Abättderung dieses Gs- sttzes vom 11. Dezetuber 1915 wird unter Aufhebung der diess. Verordnung vom 16. März 1916 m. Illb STr. 5620'1410 kolgendeS angeorduet: DaS Fället: von Edelkastattienbäumet: aller Art ohne besondere vorherige schriftliche Gettehmiguttg des zuständigen Regierungspräsidenten — im Großherzvgtttm Hessen des Ministeriums d«S Innern ^—, in dessen Bezirk die Bäume stehen, ist verboten. 8 2 . Die Genehmigung kann erteilt werden: a) wenn die Besitzer der Bänttte beit Nachtveis liefern, daß dir Kriegsleder-Aktieu-GeseNscktaft in Berlin Wi 9, Bildapester Straße 11/12, das ihr augebotcne Holz kattft, d) wenn aus wirtschaftlichen Gründen das Fällen der Bäume zweckmäßig erscheint. In diesen: Falle hat der Regierungspräsident bezw. das Großlterzoglich Hessische Ministerium des Innen: vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung des stellvertretenden Generalkvnrmandos eiirzuholen. 8 3 . Züwiderhandlungen gegen 8 1 werden, lvemt nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit GefättainS bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder lltnstände mit Haft oder mit Geldstraft bis zu 1500 Mk. bestraft. 8 4 . Borsteheiche Attordnungen tretet: am 5. Mai 1917 in Ktrcft. Frankfurt a. M., den 4. Mai 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Bekanntmachung. Unsere Bekanntmachuttg betr. Wegevergüttmg vom 25. Januar 1917 wird 'hiermit aufgehoben. Gießen, den 2. 4Aai 1917. Oderhessischer Viehhandelsverband. Der Vorsitzende: R o s e n b e r g. Zwiklingsrnnddruck der Brüh «'scheu Un'v.-Buch' und Steindruekerei. R. Lange, Gießen.