Nr. 75 1. Mai 1817 Kreisblatt for kn Kreis Gietzen. JnhaltS-Nebersicht: Cevorbmiiifl über Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Einrichtung einer Kriegswucheramts. — Verkehr mit Bienenwachs. — Vaterländischer Hilfsdienst und Meldepflicht bei Arbeits-- und Wohnungswechsel. — Ausgabe von Süßstoff sSaccharin). Verordnung über Gemüse, Obst mrd Südfrüchte vom 3. Avril 1917. Auf Grund der Bekawtttnrachimg über Kriegs Maßnahmen zur Mchermrg der Volkserttährmrg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 401) wird verordnet: 4, Gcnchmigungund Uebernahme von Vertrügen. § 1. Verträge, durch welche sich Erzeuger vor der Aberutttng Nur entgeltlichen Lieferung von Gentüse rntd Obst verpflichten, das von iljnm selbst abgeerntet wird, bedürfen der schriftliches Norm. Ztrr Wahrung der schriftlichen Form genügt Drieftoech'el. ^ Diese Verträge bedürfen außwdein der Genehmigung durch die Reichsstelle für Gemüse uiD Obst, Berwaltungsabtrilung in Berlin, sofern sie nicht von der Geichäfts°-2lbteilung der Reichsstelle abgeschlossen werden. Die Genehmigung soll nicht erteilt lverden^ wenn die Durchführung des Vertrages infolge weiter Entfernung ^wischend er Er^eugungsstatte und dem Bestimmungsorte besondere Tvansportschimerigkeiten besorgen s.äßt. Der Genehniigung beb dürfen auch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschloffenen Verträge gleicher Art. Alle hiernach genehmigungspflichtigen Verträge sind unvev" Hüglich nach WbsWuß und, soweit sie vor Inkrafttreten dieses Verordnung abgeschlossen finb, unverzüglich nach Inkrafttreten vom Erwerber bei der Reichs stelle für Gemüse und Obst§ Geschkfts- abteillmg, G. w. b H., in Berlin, oder bei den von ihr ve^eicharetett Stellen unter Uebennittkung einer Abschrift anzum elften. Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Verträge über Gemüse imfo Obst, das unter Glas gezogen ist, sowie ans solche Verträge forschen Erzeugern und Verbrauchern, welche lediglich die Sicherstellung des eigenen. Bedarfs Ml Gemüse und Obst für den Verbraucher nnd seine Haushaltungsangehörigen zum Gegenstand haften. Die Reicks stelle für Gemüse und Obst, Verwal tun g'ab te ilung, kann das ihr zustehonde Geitehnftgungsrecht, soweit es sich um Verträge über Obst handelt, allgemein oder in einzelnem Fällen den in den einzelnen Brmdesftaatcm gebildeten Landesstellen für Genu'ise nnd M>st für das in deren Bezirken gewachsene Obst übertragen. iDre iin Ms. 3 vorgeschriebene Anmeldung Hot tu diesem Falle bei der zuständigen Landes stelle zu erfolgen. § 2. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, Eann in genehnügnngsPflichtige Verträge an Stelle des Erwerbers als vertragschließende Parker durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer nnd dem Erwerber erntreten. Diese Erklärung ist alsbald nach der Ährmeldung des Erwerbers aftzu geben. Wird innerhalb einer lFrist von 20 Dagen weder die Genehm igtm gl ausgesprochen, noch der Eintritt erklärt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Der Veräußerer kamt bei Mlehnung der Genehmigung von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, verlangen, daß sie ntit ihm über denselben VertragsgegInstand ein Abkomnten Unter den lBedingnngen ilyrer Udonrialverträte abschließt. Bai Streitigkeiten hierüber xürtscheidet endgültig dte Reickrsstelle für Gemüse und Olfft, Vernraltirngsabteilung. Die Reichssbelle für Gemüse unb Obst, Geschäftsabteilung, kann die Rechte mtb Pflichten, die ihr hiernach Msteften, allgemein oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen Buoesstaaten gebildeten Landes stellen für Gemüse und Obst für das in deren Best rk gewachsene Obst übertragen. § 3. Die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in Fällen dringenden Bedürfnisses, insbesondere aus Transport rücksichteir auch in solche Verträge cm Stelle des Erwerbers emtreten, fdie von ihr abgetreten oder von der Verwalttmgsabteilnng oder einer Landesstelle (8 1 Ms. 6) genehinigt sind. Der Eintritt erfolgt durch eine dem Bermtstever und dem Erwerber gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung. Int Fasle des Eintritts soll, jedoch die Meichsstelle deüt Erwerber auf sein unverzüglich Ztr stellendes Verlangen die Rechte aus einem! Vertrage über einen Nach Art und Menge gleichwertigen Gegenftimd abtreten. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwalttmgsabteilmig. 2. Preisregvlung. Z 4. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Betivclltungsabtei-' ljttng, kann für Gemiüs» und Obst Erzei kger-Höchstpreise festst den. Verträge die vor Inkrafttreten der Höchstpreise zu höheren Preisen abgeschlossen sind, gelten als zu den Höchstpreisen abge- schlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunft n.och nicht erfolgt rst. Bei Verträgen, ivelche die Reichs stelle für Gentüse und Obst. Geschäftsabteilung. abgeschlossen oder deren Berwaltungsabtrilung oder eine LandesstÄle (8 1 Ms. 5) genehmigt hat. bleibt der Anspruch des Erzerrgers auf einen höhcrst Vertragspreis nnberührt- § 5. Abgeerntetes Gemüse Und Obst, für das Erzeuger- Höchstpreise tristst festgesetzt sind, darf nicht zu höheren Preisen oder günstigerem Bedingungen abgesetzt werden, als in den Normal Verträgen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ge- schäftsabteilung, vorgesehen ist. Die Preist und Bedingungen dev Norrnalverträge sind von der Reii^stelle für Gentüse tntd Obst, Bettval tungsabteiliMg, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 8 6. Der Erzeugerpreis (§8 4, 5) umfaßt die Kosten der Beförderung zur nächsten Verladestelle imb der Verladimg im BahMoagen oder im Schilf. Tie Rerc^stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, setzt fest, wekhe Beträge, für Verpackung int Höchstfälle in Ansatz gebracht werden dürfen. Erzeuger, Erzeugerverbände mtd SaMmelstellen (8 15) unterliegen den Preis Vorschriften für den Großhändler, beziehmrgs weise Kleinhändler, soweit sie das Gemüse oder Obst auf eigene Rechnung und GcfaHr weiter als bis zur nächsten Verladestelle versenden und am Bestünmungsort unmittelbar an Kleinhändler beziehungsweise an Verbraucher veräußern. § 7. Für die Veräußerung vort Gemüse, Obst oder Südfrüchten durch Großhändler an andere Händler (Großhandelspreis) cbel durch Kleinhändler jan Verbraucher (Kleinhandelspreis) werden Höchstpreise durch die Konrmwnllverbände festgesetzt. Es ist ztrlässig, diese Preisfestsetzungen in der Weist vorzimehmen, daß prozentuale Zuschläge z-ttgebilligt werden. Sotveft ein Großhändler unmittelbür mit Verbrauchern Geschäfte abschließt, untersteht er den für Kl-cinhmidler gegebenen Preisvorsil-riften (Kleinhandelspreis). Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst, Berioaltungsabteilung, kann benachbarte Kommuiurlverbände, auch größere Bezirke, zwecks einl^itlicher Bestimmmtg des Großhandels- und Kleinhandels- Preises zusammenfassen und die in solchen Fällen für die Preisbestimmungen zuständigen Orgmre bezeichnen. AußetLem kann die Reichs stelle ftir Gemüse und Obst, Ver- »oalttmgsabteilung, dert Kommunalverbänden oder den an ihre Stelle getretenen weitereit Bezirken verbindliche Auwerfrmgen über die Bildimg und die Höhe der festzusetzendcu Preise erteilen, die festgesetzten Preise abändern, auch selbst Preise festsetzen. Tie Reichsftelle für Gemüse und Olrst, Verioaltungsabteituttg, kann die hiernach zustehenden Rechte allgemein oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen BiuÄresstaaten gebildeten Lcntdes- stellen für Gemüse und Obst für deren Bezirke übertragen. 3. Genehmigung von Handelsbetrieben. 8 8. Ter Handel mit Gemüse und Obst im Umherr ieftm ist nur mit schriftlicher Genehmigung dm zuständigen Behörde des Bezirkes gestattet, in dem der Handel betrieben ioerden soll. Tie Genehmigung wird, wo eine Preisprnsiingsstelle vorharrden ist, im Einvenrehmen mit dieser erteilt Tas gleiche gilt für das Feilhalten am Ort der geioerblichen Niederlassung oder anr Wohnort außerhalb fester Verkaufsstätten oder den von den Kommuualvcrbänden oder Gemeinden bezeich neten VerkaufSplätze. 8 9. Wer im Teutfchett Reiche Großhaitdel mit Gemüse. Obst oder Sridftüchten betreiben rvill, bedarf dazu vom 10. Mai 1917 ast neben der in der Verordnung über den Handel mit LebenS- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenl^andels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. d81) vorgeschriebenen Erlaubnis einer beso;idereu Genehmigung durch die Reichs stelle für Ge- vtüse und Obst, Geschäftsabtriluna. Ms Handel im Simte dieser Vorschrift gilt nicht der Verkauf selbstgeivonnerter Erzeugnisse der Land- uird Forstwirtschaft sowie des Garten- und Obstbaues. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt, sofern sie nicht örtlich bcsclwätrkt wird, für das Reicks gebiet. Für Leiter von Sainmelstvllen (8 15) ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich. Tie Geuehnngung soll in der Regel mit solchen Personen erteilt werden, die den Großtxrndel nnt Gemüse, Obst oder Südfrüchten bereits vor dem 1. August 1914 im Deutschen Reiche betrieben haben und eine geioerbliche Medkrlassmtg zu dieser Zeit in Teutschland hatten. Tie Genehmigimg wird durch AuMelluug eines Gene hm i- amrgSscheines erteilt. OlenehntigunMschein und Formularbuch für Schlußsckieine (8 10^ sind bei Widerruf MlÄdtgeften. Genehmigung uitb Widerruf iunbeu ivach näherer Amveisung der Reichs- 2 stelle für Gemüse und Obst, Geschästsabteilung, öffentlich betank genmcht. \ Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst, Venraltungsabteilnug, Hann die der Geschästsabteilung hiernach Anstehenden Befnginsse allgemein oder in einzelnen Fällen den in Herr einzelnen BnndeS- staatcn gebildete,! Landesstellen für Gemüse und Obst für die in ihrem Bezirk ansässigen Händler Übertrager:. Gegen die Versagung und den Widerruf der Genehmigung ist Beschwerde zulässig. Tie Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei derjenigen Stelle einznlegen, die ihn erlassen hat. Ueber die Beschverde entscheidet erchgültig die Reichs- stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteillmg. Tie Beschwerde hat. keine ansschiebende Wirkung. 4. Schlustsche: ne. § 10. Bei jeder Veräußerung von. ») Kühlsorten aller Art, Mangold, Kohlrabi, Kohlrüben, Mai- rüben, roten Rüben (rote Beete), Möhren Karotten, Tettower Rüben, Schr^rzwurzeln, Spargel, Erbsen, Bohnen, Gurken, Spinat, Salat, Rhabarber, Tomaten, Zuneben, b) Obst auster Pfirsichen, Aprikosen, Weintraube,:, c) Südfrüchten ffn Großhändler oder Kleinhändler oder bei der Uebergabe an diese Kum Zwecke der Veränßerung hat der Veräußerer einen Schein nach einem von der Reichsstelle für Gemüse mti> Geschäftsabteilung, vorgeschriebenen Neuster (Schlustschein) tn zwei dllisfertigiur- gen ajuszu füllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertlgnngi des Schlustscheines must der Erwerber und der Veräußerer bei Früh- g-ema'ise und Frühobst drei Monate, im übrigen acht Monate aus- bewahren und auf Verlangen den Beanrten oder Beauftragten der ReickMelle, der Preisprüsungsstelle, der Ortspolizei oder, falls daS Geschäft auf öffentlichen Märkten oder in einer Markthalle geschlossen worden ist, den MarktaufsichtSbeamten vorlegen. Wird Gemüse oder Obst durch Vermittlung von Sammelstellen (8 15) weiter vertrieben, so bedarf es der Aussolung eines Sck^uß- scheines bei der Veräußerung oder Uebergabe an den Samnrelstellen- ^iter nicht. Dieser hat bäi der Weitergabe einen einheitlichen Schlustschein für die weiterveränßerte Ware auHustellen. Der Ausstellung eines Schlußscheines bedarf es ferner nicht für Ware, die ern s^ändler im Umherziehen, m:ch innerhalb des eigenen Wohnortes, von Erzeugern in deren Betriebsstätten ankauft. Die Reichsstelle für Genv'ise und Obst, Verwältungsabteilung, kann den Schlußschein auch für mrdere Gemüsearterr vorschreiben, Befteuing ft'rr bestimmte Arten von Genrüse und OAst gewähren und bestimmen, daß dort, wo auf einem von dem Kämmunalverbande oder der Gemeinde ständig überwachten Markte die Preise, zu denen der Handel emkaust, ziveifelssrei festgestellt werden, in diesem Marktverkehr von der Ausstellung von Schlustscheinen abgesehen wird. Werden Waren, die ui solchen: Marktverkehr erworben sind, außerhalb zum Verkauf gestellt, so muß der Erwerber im Besitze einer amrllchen Bescheinigung über die Preise sein, zu welchen er die Waren erworben hat. Der Kvmmunalverbänd hat den Großhändlern Formnlarbüchev für dreSchlußscheine zu übergeben, lieber die Einrichtung dieser Formularbncher und die Art ihrer Verwendung erläßt die ReichK- ftelle für Gemüse und Obst GeschäftSaStellung, nähere Vorschriften. * A? *555 Kleinhändler nicht in der Lage, über die zrnn Verkauf gestellte Ware die vorgeschrrebenen Schlußscheine oder die vorgeschriebenen Bescheinigungen (?lbsatz 3) vorzulegen, oder bestehen begrurrdete Zwersel, daß die vorgelegten SMußscheine oder Be- schelnrgnngm ,rch lnrcht auf dre zsnm Verkauf gestellte Wäre be- band"ftstg^tz^' *** Preise ftir diese Wäre von dem Kommunalver- 5. Ab sa tzbeschränkun g und Enteignung. 1 n - Die ReickMelle für Genrüse und Obst, Verwaltnngs- abterlung. Sann ftrr bestrmmte örtlich abgegrenzte Gebiete brntrnb arrordnen, daß gewisse Arten von Gemüse, Obst oder ^t rhrer Genehmigung abgesetzt werden dürfen. Bon dieser Beschränkung blervt unberührt der Absatz auf Grund' ^ v°n der Rerchsstelle für Genrüse und Obst, Geschästsabteilung, SÄfc Ä von der Ven^ltungsabteilung oder einn ^ndesstelle (§ 1 Ms. 5) genehmigten Vertrage, sowie der Absatz an ll |!r r Elerhalb des bestimmten Gebietes, sofern nicht mehr Ä? w an t^n gleichen Verbraucher abgesetzt werden ^ Rerchsstelle für Genrüse und Obst, Verwältungsabteilung, kann diese Hochstmenge andMvertta feststtzen. die Reichsstelle für Ge,nü.se und Obst, Verwaltnnas- abterlnng von der vorstehenden Befugnis Gebrauch macht haben bezeichneten Obft-, Genrüse- o^r ^wfrnchLrtÄ bfo au t fordern Auskunft über JJf S? W 0e ^ rt - ^ind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich P Der Vwoiranch und die Verarbeitung im eigenen Daushalte oder Betriebe bleiben zulässig In dm Fällen des Absatz 1 Katen die Besitzer die von der Anordnrlng bellosstrwn Wärm auf Berlangm an die Geschäfts- M«fr!r ng H* ^nchsstelle oder an die von ihr bestimmten Stcllm Luflrch zu lte,:n: und auf Abruf zu verladm. Für diese Wären angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung dm Güte und Verwertbarkeit der Wäre sowie der in den ^ärrna^ver- ^2gm der ReickBstelle vorgesehenen Preise, abzüglich der dort den Erzeugern auferlegtm KvmmrfsionsgMchrm, von der Geschäfts- k abteilung festgesetzt wird. Besiuden sich die Wäre:: nicht mehr beim Erzeuger, so werden mtsprecherrde Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls die Gescl-äftsabteiluug festsetzt. Die Rerchsstelle für Gemüse und Obst, Verwältungsabteilung, kann die hiernach ihr und der Geschäftsabteilung zustehenden Rechte allgemein oder in einzelnerr Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für deren Pe- zirke übertragm. 8 12. Das Eigentum an Gemüse, Obst oder Südfrüchten kann auf Antrag der ReicstJstelle ftir Gemüse und Obst, Venvaltnngs- abteilung, oder der von ihr b-estimmtm Stellen durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person Übertragen werden. Die Anordnung ist an dm Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald dre Anordnung dem Besitzer zu- geht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise v er r r.^ c mi ^ Verwertbarkeit der Ware von der zustäirdigert Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zu- ftcmdrg'M Behörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der ge- setzterr Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen siestznsetzender Abzug zu nmck>en. ,, 3 13 ‘. Streitigkeiten, die sich anS der Anwendurrg der Vor- schrifterr rnr 8 11 Llbf. 3, 8 12 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zert der Stellung des Lieserungsverlangens oder des Antrages auf Uebertragung des Eigmtums befinden. 8 14. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Llugusi 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S?516) mit d«r ^lmderungm der Bekarrntmachunsren vom 21. Januar 1916 (ReickS-Gesetzbb S 25), 23. März 1916 (Rerchs-Gesctzbl. S. 183) ^^drärz191c (Neichs-Y^sctzbl. S. 253). Die Vorschrift im 8 12 dieser Verordnung bleibt unberrihrt. 8 16 Ms Sammelstellen rm Sirme dieser Verordnung gelten d^e von der Rerchsstelle für Genrüse und Obst, Geschästsabteilung, oder von emer Landesstelle für Gemüse und Obst errichteten oder dre von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabtei-. lwrg, sonst zugelassenm Sammelstellen. 6. Strafbestimmungen. 8 16 Mit Gefängnis bis *u einem Jahre und mit Geldstrafe ors zu zehntausend Mark oder mrt einer dieser Strafen wird bestraft r 1. wer Verlläge der im 8 1 erwähnten Art nicht anmeldet oder vor erteilter Genehmigung erfüllt: 2. wer entgegen der Vorsclnüft im 8 8 mit Gemüse oder Obst Handel trerbt oder Gemüse oder Obst feilhält: 3. wer ohne ^>ie nach 3 9 erforderliche Genehmigung Großhandel trerbt oder nach erfolgtem Widerruf der Geneh nignng den Genehmigungsschein oder ein ihm ausgehändigteS For- mnlarbuch zu Schlußscheinen trotz Anffordernng nicht ^urück- 4 ' .?vrschrrften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aushändigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schluß- scheinen (8 10) zuwiderhandelt: 5 ■ ?n den im § 11 bezeichnten Fällen Gemüse, Obst oder Südfrüchte ohne Genehmigung absetzt oder eine von rhm er- w.rd^rw Auskunft nicht in der gesetzten Ferst erteilt oder wg>entlrch unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der rhm obliegenden Pflicht zur pfleglichen Behandlung, Lie- ferung oder Verladung nicht nachkommt; 6. per rm Falle des § 12 der Pflicht zur Verwahrung und pfleg- liHen Behandlung nicht nachkommt. »uf ’H ^ ül l en ^ ec Nummern 2, 3, 5 kann neben der Strafe ^r Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafhören oder nickck bC * lCt)t/ vdue Unterschied, ob sie dem Täter ge- ^■ Die ^undeszentralbeHörden erkasseil die erforderlichen: dieser Verordnung. Sie können velttmmerr, daß die den Komntunalverbänden oder Gememdenl überlegenen Anorbrmng.en durch deren Vorstand erfolgen. Tie Rerchsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung znlassen Äin Än 5 * * * * * * 12 - U)17 in Kraft. Ter Stellvertreter deS Reichskanzlers, vr. Helfferich. Bekanntmachung Ausführung der Verordn,mg des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 3. Avril 1917 über Gemüse, Obst und Sü^ früchte. Vonr 14. April 1917. Verordnung des Stellvertreters des ^^^uzlers ttbn «inüse,O bst und^Südfrüchte vom' 3. April (R.-G.-Bl. S. 307) rorrd solaendcs bestunml: Im Smnc der Verordnung sind anzusehen: als Konnnnnakveibmid der Kreis, 3 — sls Gemeinde jeder im Sinne des 8 1 der Städte- und Land- gemerndeordnnng gebildete Verband, olß Vorstand des Kornmitnalverbau des das Kt'eisamt, «Us Vorstand der Genreinde irr Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgernreister, in den übrigen Städten Bürgermeister, in den Landgemeinden die Großh. Bürger- rnersterei, als zuständige Behörde das Kreisamt, als 'höhere Venvaltungsbehörde der Provinziatausschnß, als Landes stelle für Angelegenheiten der Obstversorgung die Larldesobststelle in Tarnlstadt, für Airgelegenheiten der Ge- museversorgung die Landcsgemüfestelle in Mainz. , 8 2. Die den Kommunalverbän den oder Gerneinden über- tnagen^r Arrordnurraen erfolgen drrrch derer: Vorstand. . 9 o. Drcge Mestimntungen treten mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Tarrnftadt, den 14. April 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ __ v . Sombergf. __ © e t r.: Einrichtung eines Kriegswucheramtes in Berlin. Vn den Oberbürgermeister zu Gießen, die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- antt Gießen, die PreisprüfungSstcLle für die Provinz Obcr- Hessen urch Großh. Gendarmerie des Kreises. . Dtit dem 15. August 1916 ist ein Kriegswucheramt in Berlin P? Tätigkeit getreten. Das Nähere über die Einrichtung und über dre Aufgabe dreses Amtes ergibt sich aus denr nachstehend ab- gedruckten Erlasse des Königlich Preußischen Herrn Ministers des Innern vom 1. August 1916 zu Nr. V. 15 183. ® ur ^, Vereinbar! nrg mit der Königlich Preußischen Regierung Nt das Tätigkeitsgebiet des Kriegswucheramtes in Berlin auf das Großherzogtum jetzt arrsgedehnt worden. Hiernach geben wir Ihnen von der Errichtung des Kriegs- wucheranites und von der Ausdehnung seines Geschäftsgebietes auf das Großherzogtum Kenntnis und verständigen Sie zugleich entsprechend Ziffer 4 des Ministerialerlasses. Gießen-, den 24. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Br. Us 2 nge Der Minister des Innern. V. 15 163. Berlin, den 1. August 1916. Errichtung eines Kriegs Wucheramts. . 1. Organisation des Kriegswncheramts. OTY ^V €l ^ em Königlichen Polizeipräsidium in Berlin wird eine Al'trklung unter der Bezeichinmg „Kriegswucheramt" errickstet. Geschäfte der örtlichen Polizeivettvaltung in Berlin sind dem Kncgstvncheramte nicht zu übertragen. Das Kriegswucheramt besteht aus einem höheren Verwaltungsbeamten als ständigem Vertreter des Polizeipräsidenten in der Leitung der Geschäfte und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern und .Hilfsarbeitern. Als Mitglieder oder Hilfsarbeiter sollen neben yoberen Bei-waltnngsbeaniten mW Beamten der Staatsanwaltsck-aft sachverständige aus den verschiedenen Wirtselpaftszweigen bestellt werderi Die Bestellungc-n erfolgen durch den Minister des Innern rin Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Justiz- Minister. , Außerdem wird dem Kriegswucheramt ein beratender Ausschuß becgegeben, m den Vcrtt-eter des .Handels, der Landwirtschaft, der Industrie, des Handwerks uiid der Verbraucher sowie im öffent- liweii Leben stehende Märmer durch den Minister des Innern bc- rllfen werden. Der beratende Ausschuß wird vom Polizeipräsidenten zu periodischen Sitzungen versammelt. Den Vorsitz in den Sitzungen .führt der Polizeipräsident oder der ständige Vertreter des Polizeipräsidenten in der Leitung der Geschäfte dos Krieas- wncheramts. Dem Minister der Justiz, für Handel und Getverbe, wr Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Innern, dem Krlegsmlnister, sowie dein Präsidenttm des Kriegsernährnngsamts M von Ort, Tag und Stunde der Sitzungen des beratenden Aus- sj r j : m :X- *'*•*•■vct-uicuuta rrcus- Mses unter Bezeichnung der Beratmrgsaegenstände rechtzeüig .. II durch Entsendung von Vertretern Anzeige ja erstatten, damit |VU/ v , an den Sitzungen beteiligen können. Dem beratenden Ausschuß ist über allgemeine Wabrnehmnn- gen ans der Tätigkeit des Kriegswucheraints Auskunft' zu geben zu bieten en ^ lt ?Inrcaini9en Polizeil>ehörden Ersuchen richten und Auskunft von ihnen erfordern. Die örtlichen Polizeibehörden haben dem Ersuchen Folge zu geben und die verlangte Auskunft zu erteilen. Das Kriegswucheramt soll sich mit der Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise in enger Fühlung halten und auch auf ein Zu- sammenarbeiten der örtlichen Polizeibel-örden mit den Preisprüfungsstellen lhnüoirkerr. Es kann die Preisprüftmgsstellen in geeigneten Fällen um Aufklärung deS Sachverhalts und um gut- achtliche Aeußerung ersuchen. Die Preisprüft Novellen haben diesem Ersuchen zu entsprechen _ _ ' Bekanntmachung Wer den Verkehr mit Bienenwachs. Von! 4 April 1917 Auf Grund der Berordrmng über Mineralöl, Mineralölerzeug- mffe, Erdlvachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs--GesetzÄ. S. 60) wrrd bestimmt: 8 1. 9lls Bienentoachs im Sirme dieser Bestimmungen gelter: BrenemvachS jegllcher Art, rein oder gemischt, sowie Preßrückstande und alte Wabenreste. ^ SB-cr ©kncnmad)g im Gewahrsam hat, hat eS der Kriegs- schrnreröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin oder den von ihr bezeichnten Stellen mif Verlangen zu liefern. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden. Tie gleiche Verpsttckstung hat, wer BienenivachS im Inland SeZv-nrnt. * ._§ 3. Wer Menenwachs in Mengen von insgesamt mehr als 1 Mlsgramm im Gewahrsam hat oder wer Bienenwachs im Inland gewnrnt, ist verpflichtet, der KrkMchmieröl-Gesellschaft auf rbr Berlarlgen Auskunft über seine Bestände und die Voraussicht!ick« Erzengunß zu erteilen. DaS Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden. 8 4. Wer auf Grmrd eincS gemäß § 2 gestellten Verlangens Arrr ßfefenntg von Menenwachs an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft verpflichtet ist. bat das Menenüwchs bis zur Äbnahnw durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln, in handelsüblicher Wjeise zu versichern und auf Anruf -u verladen. Er hat es auf Verlangen der Gesellschaft an einem von ihr zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden. § 5. Tie Mnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen ziv-ei Woche:: von dem Tage ab' zu erfolgen, an welchem der Kriegsschmieröl-Gesellschaft das Verlangen zügelst. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Gefahr des Uitterganges und der Verschlechterung auf die Gesellschaft i'iber, und der Uebernahnrepreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hundert über dem jeweiligen Reicl-Sbankdiskontsatze zu verzinsen. Die Zahlung des Uebernahinepreiscs erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme. 8 6. Wer gemäß § 3 Auskunft über seine Bestände erteilt hat, kann die Kriegsschmieröl-Gesellschaft zur Erklärung darüber guf- fordern, ob die Lieferung verlangt wird. Die Gesellsck>ast hat spätestens binnen ztoei Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erklär«:, ob sie die Bestände übernehmen will. Nach Maus der Frist kann die Lieferung von der Gesellschaft rächt mehr verlangt werden. § 7. Den Breis für die übernomnumen Vorräte setzt 'i^ Krieg s- schmreröl-Gesellschaft nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers endgÄlüg fest. tz 8. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so lvird bas Eigmittim auf Antrag der Kriegsschmieröl-Gesellfchaft durch Anordnung der von der Landeszenttalbebörde biestimnisten.Behörde auf sie oder «uff die vvn ihr in dem Antrag bezeichnet^ Person ükeNragen. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt über, in welchem die Anordnung dem zrrr Ueberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 8 9. Alle Streitigkeiten zwischen der Kriegsschmieröl-Gesell- und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet eichgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berliir. 8 10. Tie Kriegsschmieröl-Gesellscbaft kann Ausnahme von diesen Bestimmungen zulassen. Sie hat bei Llbgabe der erworbenen Gegenstände die Weisungen des Reichskanzlers innezuhalten. 811. Diese Bestimmungen gelten nicht für BieneMiwchS, das im Eigentume deS Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stcht. 8 12. Auf Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingesührt wird, finden die Vorschriften der §8 3 bis 7 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 70) entsprechende Anwendung. § 13. Mt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen der 88 2 und 4 zuwcherhandelt: 2 . wer die gemäß 8 3 erforderte Auskunft, nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht 3. wer die ihm nack 8 12 obliegende Anzeige Wer Dienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingesührt wird, nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollstärchige Angaben macht; 4 . wer Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, ohne die gemäß ß 12 erforderliche Zusttmmnng des Käiegsausschusses für hflanzlicln und tierische Oele und Fette gewerblich ver- ^ arbeitet oder stofflich verändert. yüeben der Strafe kaim auf Einziehung der Gegenstände erkannt Werder:, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter- san-ed, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 14. Die Bestimmungen treten mit dem 10. April 1917 in Kraft. Berlin, den 4. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers l)r. Helfferich. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers' vom 4. April 1917 über den Verkehr mit Bienenwachs (Reichs- Geietzbl. S. 303) wird folgendes bestimmt: Zuständig, das Eigentum an Bienenwachs nach 8 8 der Bekanntmachung zu übertragen, ist das Kreisamt. D a r m st a d t, den 12. April 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. B e t r.: Bitterländischer Hilfsdienst imd Meldepflicht bei Arbeits- lmb Wohimugswechset. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei der allgemeinen Anm»1dung zur Hilfsdienststamm rolle sind ein« AnzaU HÜfsdienstvflrchtiger, die in bestimmt«: Berufen tätig ivaren, von der Meldepflicht befreit gewesen. GM einer dieser bisher von der Meldepflicht befreireu Hilssdienschslichtige:: die Tätigkeit, deren Ausführurrg der Grund seiner Befreiung von der Meldepflicht war, auf und geht er zu einer anderen Tätigkeit über oder wechselt er auch rrur bei an sich gkii% bleibende Tätigkeit die B e s ch ä f tig u n g s stel le, so erwächst hieraus sbivohl für ihn, wie auch für seinen bisherigen Arb e i t g e b e r eine Meldepflicht, d'wen gemure und ge- toissenhaste Erfüllung bei Vermeidung erheblicher Sttasen geboten ist. . Der Hilssdienstpflichtige selbst hat jich in diesen Fällen spätestes am dritten Werktage nach Ausgabe seiner bisherigen Tätigkeit oder nach dem Wechsel seiner. Beschäftigungsstelle an seinem Wohnorte :md, wenn er dieser: gleichzeitig rvechselt, cur seinem neuer: Wohnorte persönlich bei der Gr. Bürgernreist-erei, irr der Stadt Gießen, bei dem städt. Arbeitsnachöveis zu melde;: und die für die Misfüllimg der vor geschriebener: Meldekarte erforderlichen Angabe:: zu nrachen. An Stelle der persöirlicher: Meldung ist auch schriftliche Meldruvg Mgclassen. Diese muß dann aber unter ordnrmgsmäßiger Ansflillung der vorgeschriebenen Meldekarte erfolgen nnd irmerlralb von drei Tagen in Hm:den der. oben bekanntgegebsren Stelle sein. Die für diese schriftliche Mel- d:mg benötigte:: vorgeschriebenen Meldekarten sind bei den Ortsbehörden zu haben. Ter bisherige Arbeitgeber des Hilfsdincstpfsichtiger: hat seinerseits von der Beränderrmg ir: der Beschäftigwrg des Hilssoienst- pflich-tigen -)der von dessen Austritte dein für seinen Betrieb zuständiger: Einberufungsausschuß (beim Bezirks- konrmando), nicht der Ortsbehörde Mitteilung zu mache::. Auch diese Mitteilung :nuß spätestens am dritten Wei-ktsge nach Aufgabe der bisherigen Tätigkeit seitens des Hilssdienstpflichti gen oder nach, dessen Austritte ans denn Betriebe erfolgen. Llber auch der Hilfsdienstvstichtige, der sich bereits zur Hilfs- dienststanrm rolle an gemeldet hat, ist, imnm er ferne bisherige Tätigkeit aufgibt, oder lueim er seine Bes chäftigu ngs- stelle oder seine Wohnung wechselt, verpflichtet, hierv-m: späteste:: s am dritten daraufftstgenden We,-ktage den: für ihn zustmrdigen Einberuf ungsausschusse (nicht Ortsbehörde) unter 'genauer Angabe seiner neuen Tätigkeit, seiner neuen Beschäftigungsstelle, . oder seiner neuen Wohnung Mitteilung zu rnachen. Liegen die alte mrd die neue Wo'mumg in der: Bezirke:: verschiedener Einberufungsausschüsse, so ist die Mitteilung an den für die bisherige Wolmung zuständigen Einberufungsaus- schuß zu richten. Welcher Einbernfungsaussclxuß danach im einzelnen Falle für die Mitteilrmg in Frage kommt, ist nötigenfalls bei der Ortsbehörde zu erfragen. Der Arbeitgeber des Hilfsdienstpslichtigen ist rn diesen Fällen, tu denen der Hilfsdienstpflichtige zur Hilfs-- dienststanmirolle bereits angemeldet ist, zu eirrer Mitterliurg rncht verpflichtet. Im Interesse einer geordnete:: Tätigkeit der Einberüf.mgs- ausschüsse :m:ß erwartet werden, daß die einzelnen Hilfsdierfft- pflichtigen die ihnen oblieg e:ü>e:: Mitteilungen piürktlich imd gewissenhaft dem Einbernfurlgsar^schlsse machen. Tenn die Tätigkeit der EinberufungsaussMsse würde verzögert nnd gehemnrt, wenn schon mich kurzer Zeit infolge unterbliebener Mitteilung der Beräucherungen die rn den Meldekarte:: enthaltenen Angabe:: Unrichtig wären. Aduster für die Meldungen und ?Ni.tteilungen werden :vir Ihnen mis nächster Post zugehen taffen. Alle diese Beslrumumgen kmnmen :un: für diejenige:: Hilfs- dienstpflichtigen in Betracht, die in der Zeit nach dem 30. 6. 1857 und vor dem 1. Januar 1870 geboren und nicht mehr land- stnnnpflichtig sind.^ Sie wollen die in Bekracht komme,:den Personen hier:rach fceheuten und der Dnrchführrrng dev Bestimmrmgei: Ihre volle Aufmerksamkeit Mvenden. Gießen, den 30. April 1917. Großherzooliches K-reisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr.: 15. Ausgabe von Süßstoff.(Saccharin). An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des 5kreiseS. In der Zeit vom 1. bis 15. Vtai 1917 wird gegen den L i e se r u n g öa b s ch n i t 1 3 der Snßstvffkarte ,.H" (blau) von den Süßstofiabgabestelle:: .Süßstoff abgegeben. Es gelangt ein Brieschen auf den Abichritt zur Astsgabe. Mit demi 15. Mai 1917 verliert der Abschnitt 3 seine Gültigkeit. In der Zett vö:ik 1. bis 31. Mai 1917 wird gegei: der: Lieserungsabschnitt 2 der Süßstofskarte „6" (gelb) von den Süßstoffabgabcstellei: Süßstoff abgegeben. Es gelangt eine Schachtel auf den Llbschnitt zur Ausgabe. Mit dein 31. Mai 1917 verliert der Abschnitt 2 seine Gültigkeit. Nach den vorsteherchen Zeitpunkten nicht abgecufene Süßstoffmengen ditrfen von den Abgabestellen frei verkauft werden. Gießen, den 28. dlprit 1917. Großherzogliches .Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Zwitlingsrunddrutt der Brübl'slben 1l:rv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gieß?,:.