Nr. 7* »7. April. 1917 Ureisblatt für de» Ureis Siehe». vb«lt»-lleberfrchi: Verkehr mit Eiern. — Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. — Betr.: Streit- und Futtermittel des WaldcS. — Inoersolbad in Salzhansen. — Dersntterung von Later an Ochsen und Rühe. — AuSbruch der Räude unter Pferden. - Ausbruch der Räude unter Fohlen. — Feldbereirriguirg Ober-Befsingeri- Bekanntmachung. Betr.: Berkels mit Eiern: hier: Verbrauchsregelung. Auf Grund deS 8 9 der Vcrordirung des Reichskanzlers über Eier vom 12. ?lugust 1916 und deS 8 6 der -üisführungsbekannt- mackning Gvvßh. Ministeriums deS Innern vom 25. August 1916 hmtt) mit Zustiiiimuna der Londcseierstelle für die Landgemeinden des KreiseS folgendes bestimmt: 8 1. In offenen Verkaufsstellen dürfen Eier an Verbraucher mir gegen Eierkarte al>gegeben und vom Verbraucher nur gegen solche errwrfwit werden. Das gleiche gilt für die Abgabe und den Enverl» von Eiern und Eierspeisen in Schank- und Speisebetrieben, Gastwirtschaften, Fremdenhäusern, ReslanrantS, Kaffees. Konditoreien nsw. .8 2. Dü' Eierkardnl bestechen aus einer Stammkarte und einer grösseren Anzahl von Dlbsckpntten (Marken). Die Stammkarte enthält die lleberschrift ,.Eierkart«^', den Namen der Gemeinde und eine fortlanfeirdc Nummer. Auf ichr ist ferner ein Raum für die Eintrammg des Namens des Bezugsl^rechtigten und ftir die An briuM'Ng deS Amtsfleilit»cls der Gemeinde vorgesehen. Den Marken werden fortlaufende Nummern, das Wort ..Eiermarke" und die Bezeichnung „Laiürkveis Giesset!" aufgedruckt. Die Karten für i^inder bis zum vollendeten 12. Lebensjahre find grün, die andern gelb. 8 9. Die ^lusgabe der Eierfarben an die Verbraucher erfolgt mir auf Antrag: W Stellung der Einträge ist in ortsüblicher Weise anfzufordern. Dabei kann die Vorlegung bestimmter Aus- - weise verlangt nvrden. Eierkarten dürfen niklch ansgegeben »verden: 1. an E>cflügell)altr'r niid Angehörige ihrer Wirtschaft einschliess Ttd> M Gesindes: 2. an Natriralbereäitigte, insbesondere Altcnteiler und Arbeiter, solveit sie r>ertvagSniätzig Eier zu bcanspiucben habeil. 8 Eier dürfeii an Vechraucher nur vou deu durch die Gemeinde bestiiiliiiten Verkaufsstellen und nur gegen Vorlage der E kmt Erstand ivahrgeiwmmen »i MWÄT-rfSflW!?* tS »»'llttÄ? * ”• 8il, " < ... ? Bewnntinachmg tritt mit dem Tage der Veröffentlichung nn JheiMcü m Kraft, ohne Rücksicht mrf den Kt- ^nden'des^is^^ Bekainrtnia/mngen in den einzelnen Ge- Gießen, den 21. Tlpril 1917. Großherzogliches KreiSamt Gießen. Dr. U f k n g e r. »tt di« Grokjh Bürgrrmcifterelen der Landgcmeinden des Greifes l'»vollen etc alsbald ortsüblich Veröffentliche. D« Ztrhl der Ewrkarten, die Sie bei «nS ange-- fordert Tjiabeii. geht Ihnen baldigst zn. Wir machen aber darauf aufmerksam, daß die Aah! der Bersorgnngsberkchytigten bedeutend grösser feiu mich, so daß sie gemäss 8 3 nochmals zur Anmeldung! aufforderil lind deil Ndehrbodarf an Karten uns mitteilen modelt. Nach ?hos>aH 8 irviseres Ausschrreibens voin 10. April 19 l 7 i KrciS- blatr 9ri. 61) au Sie bohäll die Gemcülde die für Versvrguna,^ Ihrer Berechtigten^ nötigen Eier zuriuk zwecks Verteilung dirrch die örtlicheil Bertaufsstellen, die Sie in jeder Genlrinde, wenn nötig, zweckniässig zusanuneu mit d-eii Mlch^ »md FettansgalRsstellen ein- richten lrwllen. Die Leitung kann anch der Vertrauensmann über- nehnveu. der die Eicrcrbgabe au die Sam meist ellen für die Landes- eierstelle zu überinachm hat. Diese, örtlichen V<'rkaufsstellen gcbm Mlf je eine Nunvner der Eierkarte alle 14 Tagt- crii Ei ab. Vorerst i/st 6iu llnterschied in der Veliesernng zwischen gelben und blauen (Kinder-) Karten nicht gemacht. Alle 14 Tage ist ortsüblich bekannt zu iivachcn, rvelchc drinnnrer zurzeit gültig ist, ebenso ist die Verkaufszeit und der Verkaufstag vou Ihnen festzusetzen mrd bekannt-- zargebeu. Der Preis, der bent] Geflügelhalter beim Mkauf gezahlt ivird, beträgt 25 Pfennig für das Stück. Der Arrfkäisfer hat für Eier, die in der Llnkanssgenieinde bleiben, einen Pfennig für das Stück zar beanspruckien: dre Verkaufsstelle kaim beim Weiterverkauf an Gemrindeangehörige eineil iveitereil Pseimig daraus schlagm, so daß sich der Verkaufspreis an die Bereck-tigten in tx'n Landgks- merndon cuif 27 Pfennig stellen würde. Sollten Sie von diesen Auf- schlägeil abivrichen wollen, ist unsere Genehmigung einzuholm. Die Everabgabestellen halien ordnllngmässig über die Znsährnng und Abgabe der Eier bei Meidnng der Nichtbeliefernng Buch zu führen. Sie haben darüber zu ivachm, dass die Stellen nicht uiehr Eier erhalten und verkailseir, als erlarlbt ist. Ueber die Errichtung der Eierabgabestelle ist binnen einer Woche zn berichten. G i e ss e n , den 21. dbpril 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usi nger. __ Bekanntmachung über den Vermehr mit Eiern. Vour 23. LLpril 1917. Zur tellweisen Abänderinig irnd Ergänzung llnserer Betannd- umchuilg Über den Verkehr mit Eiern vom 23. März 1917 bestimmen ivir: I. Die nachstehenden Paragraphen unserer Besanntmachuilg von» 23. März 1917 erhalten folgende Fassnng: 8 1. Die Geflügelhalter dürfen die in ihrem Betriebe ev- zeugten Eier von Hülmern, Gäirsen rnrd Litten »mr nach Mass- gäbe der Bestiurmung des A 3 verwendeil und nur an die gemätz 8 12 unserer BekanntinackMlg vorn 23. März 1917 bestellten, und für ihre Geniernde zuständigen AilMlfer abgeben. Dies gill auch von Eiern von se>lchen Tieren, die der Geflügelhalter in feinem Betriebe ganz oder teilweise füttert, ohrie Rücksicht darauf, ob diese Tiere im Eigeittum des Geflügelhalters stehen oder irichL. Die Abgabe voii Eierii an Mldere Per so mm oder Stellen ka»ln nur mit Genehmigung der Landes-Eierstelle nack- oorberig-r Anhörung des für beu Wohrwrt des Geflügechalters zustündig-n Kommunalverbandes stattsinden, soserii der Geflügelhalter seine Abgabepslicht erfüllt hat. Für die Beförderung dieser Eier gelten die Bestimmungen des § 15 unserer Bekaiurtmachrmg vom 23. Marz 1917. . Mr die Abgabe von Bruteienr gelten die Besiimumiigen unserer Bekamitmachung vom 27. Febrrrar 1917. Jede anderweitige Abgabe und Empfaiignähnre voii Eiern rst, unbeschadet der Bestrmmmigen über die Nogelrmg des Verbrauchs von Eiern verboten, ebenso das llitternehmen hierzu 8 2. Tie Laiideö-Eierstelle legt den Koinmunalverbändeii eine Lieferungspsslcht auf. Diese Lieferungspflickü nürd nach dem bei der Zählung bmit l Dezember 1916 festgestellten Stand der Liwnerhaltmig abzüglich 20 vorn hundert sitr Hähne und für jchl«bälegende Hühner bemessen »md für das Hnhii aus 30 Eier nn Jahre festgesetzt. Kommunal^rbände siiid bersck>tigt niid im Bedarfsfälle *** 0 ^ ^rnngspslickit aus die Gemeinden umznlegen. „8 o Tie KonnnilTiattxnbände oder Gerneindm treffeii dis näheren Wlweisunaeii lvvgen der Abgabe iwn Eierri durch di« mi^elnen tz^flügelhalter. Di« Ann»eismlgen sind in ortsüblicher Wei,e zur össerttlichen Kenntnis zii brsiigen. ÄE^bgab«7ssicht deS einzelnen Geflügelhalters beträgt 30 Eier für E HnhnLmIahre mit der Maßgabe, daß jedesmal Ä) Prozent d«s Hül-rrerbestandes in Abzug gebracht wird LiefrMrgSpssicht auf die einzelnen dlvnate erfolgt durch die Landes-Eierstcll«. Es sind von dem 2 aeiuife £ 3 Absatz 2 m Betracht kommenden Hül-nerbestaiid für das Hnhn abznlrefern: dis §mn 30. JUnr 1917 .... 18 Eier l-cs zum 31. August 1917 .... 6 Eier bis yinn 31. Ovnber 1917 .... 4 Eier. ^ Dle Kommimalverbänbe imt) Geniemden haften für die r 1 ' cmü? j“ 1 . ^ ^^S^stellten gesamten LiefierungSpslickit in ver Wege, das; ihnen die etwaige Minderlieferuirg als Eiev- rmpstmg angerockTilet wird mrd daß sich ifn'r LiefeamgS Pflicht ""flüJX? ^rnbrlieferung nicht ermäßigt. t , TO flm nit Konmuumlverband od?r eine Genkeinde ahne aus- votchende Begründimg die Licfernngsivfticht nickst, so kann das lmterzeichmtie Ministerium auf Antrag der Landes-Eierstelle an- prdnen,daß me.Zuteilung anderer Bedarfsgegeiistände zurückgesteflt W4rd, bis die Lieferung erfolgt ist. ^11. Bvrfteheiide Bestimmungen treten nnt den: Tage der rveEndignug m Kraft T armstadt, den 23. April 1917. Großherzoglicheö Ministerium des Innern, v. Domoergk. «n den Oberbüraermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende B^amitmachung ist ortsüblich zu oeröffentlichen. vStehe Kreisblatt Nr. 61.) Gießen, den 26. April 1917. Grvßherzoaliches Kreisamt Gießen. __ Pr. Usinger. _ Bekanntmachung. öctr.: Regelung des Verkehrs mit'Brotgetreide und Mehl; hier Kuchenbackverbot. . Genräß 8 50 der Verordnung des Bundesrats über Brotgetreide mw Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 hat Großh ^misterium des Innern dirrch Verfügung vom 19. April 1916 y • d Ä III. 8903 bestimutt, dag das Backen und Feilbieten Kuchen und Brot in einem und demselben Betriebe verboten ist. _ ^Verhandlungen werden gemäß § 57 genannter Verordnung straft. , etr: Wie oben. - kn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Burger Meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen, mt Bäcker smd entsprechend zu bedeuten, AnNnderhandlungeu sind zil bringen. Zugleich weisen wir Sie erneut auf die Durchführung der Bcstiuunnng des § 10 der Bekanntmachung »er die Bereitung von Backlvare in der Fassung der Bekannt- 25. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 413) hin, ivonach wachnng vom __ Roag^lbrot von mehr als 50 Gramm Äeivicht,' erst'24 SttindÄ Mich Beendigung des Backens an die Verbraucher abgegeben >nerven darf. Gießen, den 24. April 1917. Grvßherzoaliches Kreißamt Gießen. Pr. Usinger. I" den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf das in Abdruck nachsteheiide Ausschveiben der Großh. «^Ä^?^Ä^dteilung,, voni 17. Februar d. Js., zu Nr. F. M. D. 10 990, nlachen wir Sie besonders aufmerksam. Um die ghx^ und Futtermittel des Waldes in möglichstem Umfang rmtz- zu macheii, ist es Migezeigt. daß Sie rechtzeitig mit den Gr. vderförstereren ms Benehmen treten und dafür Sorge tragen, der Bedarf Ihrer Ortsangehörigen angemeldet wnrd. Auch die Waldweide ist für das Durchhalten unserer Rindvieh- und Schweinebestälid<' gerade in gegenwärtiger Zeit von besonderer Wichtig Kit. Wie bereits gelegentlich der Verhaiidlungen der Zweiter: Kammer der Land,tände hervorgehoben Mirde, ist von der Wald- weide ieirl)er zu lvenrg Gebrauch geinacht worden, naineritlich des- N?. weck dre Hirten ,m allgemeinen zu schlecht bezahlt mrd ihnen für wre Tätigkeit keine Vorschriften gegeben würden. Die Hirten »ögen es deshalb vvr^ die näher bei den Ortschaften gelegnen Weideplätze mit dem Vieh zu befahren. Wir g^en Ihnen deshalb auf, nicht Nur die Tätigkeit der Hirten der Richtung zu überivachen, daß sie die von den Gr. Ober- -"ereien aufgegebenell und bezeichneten Waldorte auch rickstig sondern auch durch ausreickMirde Bezahlung dafür zu m, daß die Hirten chren Verpflichtungen Nachkommen können. Gießen, den 25. April 1917. Grvßherzoaliches Kreisamt Gießen. I B.: Demmerde. Abdruck: Um die Stroh- und Futtervorräle möglichst zu strecken, emp- Men Nur Ihnen auch in diesem Jahr der Bevölkerung Gelegen- dett zu geben die >Dtveu- und Futtermittel des LValdes in weitestem um sang nutzbar zu machen. Die in dieser Hinsicht für die Dauer d^'s Krieges getroffenen Anordnungen, ans die wir erneut hin- üu ; f€H die Möglichkeit, den Bedürfnissen und rr^unich'n tjcr fetd^nltcr ledes Entgegenkommen zu erweisen, itbegen der ftir das erste Frühjahr in Betracht kommenden Maß° nahmen nehmeil Imr insbesondere Bezug ans unser Ansschreibeu w n *! - i^bruar v. und ftig^l an, daß bei dem Maiigel an ArbeMkrasteii und Gespannen der l^lbgabe von Streu nach Laster' und Karren erweitei-ter Umfang zu geben sein wird, dainit sich namentlich mich die Besitzer von Kleinvich mit Streu versorgen Wnncu. Auch d,e Nutzung voll dürrem Waldgras wird solcl^n Bich halten! zu empfehlen sein. Bei der vermehrten Ziegenhaltmig ist k!. voll Grünfutter zu gewärtigen^ dem dirrch Abgabe von Gras und Futter kr Ludern, auch Laub- rwei gn- au s dem, Walde ikchnuu« zu tragen ist. Wntcr b«ruitiaMtt wir Sic. Bestäub im LvMLuIuIwald. »t vorhanden sind und die ohne wesentlichen wirt- lchaftttchen Nackfteü osfcn gegeben werden können, demnächst für S und Schafen freizugcben, damit dir vnmenden Bucheln und Keimpflanzen aus diese Weise noch nutzbar geinackt werden. Gleiche Anordnungen enipfchlen wir im Eiiv- vernehmen mit den Gr. Brtrgernieistereieii für die Gemeind»- Waldungen zu veranlassen. F. d. A. gez.: Blumenau. B etr.: Wiedereröfftuing des Kindersolb.rdes in Salzhansen An den Oberbürgerineister zu Gießen, die Gwßy. Bürger- melstereien der Landgemeinden und die Schulvorstände des . Kreises. ,'ft Sr ^s Kuiderchlbades di Salz hausen ist für den 1. Mai lf Js. in Aussicht genommen worden. Ausgmommen Eden strophulose und tubcrknlose- o r ! l S c im Alter vom vollendeten 4. bis zum 15. Lebenswahre. Die Kur dauert 30 Tage: bei ttialicheni Dfleae- ^ Mark find 60 Mark zu leisten, den Rest, sowie Arzt und Apotbekerkosteu trägt die L-^rn des der s üherung -,-a nff alt in Darm- » b