fct. 71 LS Slprik. 1817 Ureisblatt K den Ur eis siche«. ^ Bekanntmachung. v«ir.: Reparatur landivirtschaftlicher Masclp.nen. Im Interesse unserer BoKsernähnürg ist cS dringend novlvendig, die JnstandsetzE der Maschinen bei der gewohnten Skparatuvwerkstätte, sofern dieses rwch nicht g-eschchar sern plUe, alSbald m veranlassen. Bei dem Mangel an Facharbeitern Mid bei der heilte gegen die Vorjahre häufig schwiemgeren Ersatz^ Beschaffung von Maschinenteilen, wird vielfach die Aussi'chrnng der Reparaturen auf erhebliche Schwierigkeiten und Verzögerungen Laßen. Es ist daher Pflicht eines jeden einzelnen, nut bpi tute tzvendigen Reparaturen nicht m Warten, bis die Maschuen in Gebrauch genommen werde;: sollen, sondern die Maschinell alsbald Kstcmdsetzen, zu lassen, dmnit die Bestellung der Felder nnd die Ernte reine Verzögerung erleiden. Tie Wirts-chaftsailsschiüsse wollen dieser nnchdgen Angetegeu- tzeit ihre volle Aufmerksamkeit znwenden. , Me im Kreise vorhandenen ReparatirtiverkstäkkeN tandwirt- schaftlicher Maschinen werden ausgefordert, die eingehenden Meldungen gu Reparaturen von landwirtschaftlichen Maschinen (Grasmäher, Lokmuobilen, Bücher, Dveschiwagen etc.) getrennt: L) nach, Art und b) nach Zahl der Gr. Gewerb-eiuspektion DarmftadL Meckarstraße 3) mitznLeileu. Tiefe Behörde ist von Gr. M. d. I. «äuftragt, nicht nur zu e rmitteln, welche Werfftätten die Reparaturen landwirtschaftlicher Maschinell ausführen, sondern auch festzustelle;:, inwieweit diese Werkstätte;: die Zuiveisnug von Facharbeitern !und Material für nötig erachte;:, um alle eir:geh«rd«r Aufträge erledigen zu können ;md die 'weiter erforderlichen Maß- Nahnlen zu treffen. Gießen, den 23. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Ufing er. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekam; tmachrtna ist alsbald ortsüblich zu der- Weiltlichen. Tie Wirtschaftsausschüsse wollen Sie besonders b&» «Uten und zur Mitwirkung arlffordnu. Gießen, den 23. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. jß«tr.: Verkehr mit Eiern; hier: Bestellung der Vertrauensleute. Ar? die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hintveis aus die Bekanntmachung vom 23. März 1917 Dreisblatt Nr. 61) teilen wir Ihr:en mit, daß es zur Durchführung «esar Berordn'lmg notwendig ist, in jedem Ort obrer: Vertrauensmann zu bestimmen, der im Auftrag der Landeseierstelle, bezw. wres BertoamnsmMnls für die Durchführung der Verordnung! vorge trägt, und insbesondere den Mlftauf b: der Gemeinde und die Ablieferung en Sie für den Posten des Vertrauensmannes m Ihrer Gemeinde Vorschläge;;, und ob der Betreffende sich m;t der Uebernahme einverstanden erklärt hat. Wenn Sie niemanden, m der Gemeinde vorsclslagen, werden rvir rmter Umständen ans einer Nachbargnneirche jemanden bestelle;:. Gießen, den .24. Wril 1917. Großherz-glicvkS Kreisamt Gießen, vr. Usijnger. ^SbesoNderr die schriftlichen Arbeiten nicht allzu groß sffch. Eine Wvgttymg vsm l / i Mennig M da- Et ist sftr den Bertrai cuEmvnn Bekanntmachung. Betr.: Ausführung der land;uirtschaftlichcr: Unfallversicherung. Ms Grundlage für die Umlegung der Beiträge Mw Icmb* und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Großh. Hessen dient ein gemarkungsweise anfzustelleudcs Umlagekatastcr aller Grundsteuerpflichtigen der betreffenden Genrark;mg, sotveit sie bei- tragjsvflichtig sind. Pacht aufzunehmen sind diejenigen Gramdsteuerpslichtigen, die 1. nur solche Grundstücke besitzen, auf denen ein landw:;-tschaft> licher Betrieb nicht ftattsindet, 2. nur Gebäude nebst zugehörigen Hofränmen, sowie nur kleine Hains- und Ziergärten besitzen, iv-enn letztere nicht regelmäßig ;md in erheblichen: Um sänge Mit besonderen Arbeitskräfte;; bewirb« schäftet weichen, und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen! Haushalt dienen. 3. lediglich solchen Grundbesitz in der Gemarkung^haben, der zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, dessm Sitz außerhalb hes GroßherzogtUn^ igelege-.; ist. Ebenso ist derjenige Grundbesitz nicht aufzunehMen, der zu einem tandwirtschafltlichejn Betriebe gehört, aber gemäß 8 923 Reichsversicherungsordnung einer gewerblichen Berussgenofsenschaft Mgeteilt ist. Soweit das die Befreiung rechtfcrtigeride Verhältnis nicht schon von Muts tvegen berücksichtigt ist, bleibt es den Beitragspflichtigen überlassen, die Befreiung bei der Gemeindebehörde derjenigen Geinarkung, in der das Hausstück gelegen oder der es polizeilich Kugeteilt ist, längstens bis l. Juni zu beantragen. Wir tordern deshalb zur Anmeldun g etwaiger Be freie u n g s g e s u ch e beider zuständigen Bürgermeisterei bis zu dem angegebenen Termin auf. Gießen, den 13. April 1917. Großbei-^ogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. B e t r.: Wie oben. - An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntniachnng. auf daS Gesetz, betr. die Ausführung der landwirtschaftl. Unfallversicherung! vom 21. Dezember 1912 (Reg.-Blatt Nr. 40), imb die Bekanntmachung, betr. die Ansführ;mg der landwirtschaftl. Nnfallveci-i sicheinng vonl 30. Mai 1913 (Reg.-Blatt Nr. 15) machein loir Sie auf Ihre Verpflichtungen gemäß §$ 3, 5, 7, 9, 10—13 betf vbenaenanutM Bekanntniachnng aufmerksam. In § 7 ist neu vorgesehen (^«n;äß Artikel 16 des Ausfühq ÄtnsSgefetzes), daß, /tvettru MMiarker vorhanden sind, der Beginn der Offenlegungssrist im Llmtsverkündtgungsblatt des Kreisamts bekamrt tzu mache;: oder den Ansmärkeri: s z,Uetlen ist. Der Beitrag zur Berufsgenossa,:> chaft wird irichtj mehr, wie seither, in der Gemeinde erhoben, in Heren Geniarkung der umlagepflichtige Grundbesitz liegt, sondern in der Gemeinde, in welcher der Beitragspflichtige fernen Wohnsitz oder Sitz hat., (§ 9 der Bekanntmach;;;;a.) Nach § 10 ist (ab!»eichend von den seickerigm Vorschrift in $ 14) die Hälfte der Beiträge innerhalb 4 Wochen, der Rest späteste;^ 6 Monate nach Eingang der Heberolle oder des Auszugs an den Genossei:schastsvorstaird einzuscndeu. Gießen, de;: ,13. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung betreffend weitere Acuderuna der Ansführungsbestirntttungen vom :0. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 12. April 1917. Auf Grund des 8 3 Abs. 3, der §8 12 intb 13 de; Ver- ortnmng Über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs^'esetzbl. Seite 1145) bestimnre ich- » Die AuMhnrngs-Bestimnumgen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1149) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. November 1916 (Reichs-Geietzbil. S. 1288). vom Tb. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1389), vom 30. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S.1), vom 17. Jmmar,1917 (Revck-s-Gesetzbl. S. 54) und vom 20. Marz 1917 (Reich-Gesetzbl. Seite 249) werden wie folgt geändert: . ' I. Im § 3 ist hinter Abs. 4 folgender Wsatz eurzusugLn: Für die Zeit vom 1. Mai 1917 ab ist bei Bnnessung deS Bedarfs zugrunde zu legen: . . _ . - bei Herstellern von Zrgarren iowre von Kau- und L»ctzrcups- tabak die nur 40 vom hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1915 oder die um 40 twm Hundert gekürzte Berarbemmg der ersten sieben Morrate des Ialwes 1916, iveirn letztere kleiicer ist als die der ersten siel>en Monate des Jahres 1915; bei Herstellern von Rauchtabak und für die Verwendung von Ersatztabaken (§19 der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916, betr. Ergänzung.der Ausfi'lhrungs-Bestimnrungen vom 10. Oktober 1916 tzu der Veroibnung über Rohtabak — Reichs- Gesetzbl. S. 1200 —) zur Herstellung von Zigarttttn die um 50 dom. Hundert gekürzte Verarbeitung der' eMen sieben Monate des Jahres 1916; . ^ , bei Kleinmengenverckäufern die durchschnittliche Abgabe in: Klenr- mcngenverkehr in den ersten sieben Monaten des Jahres 1915; als Kleinmenaenverkauf gilt b-ck inländischem Rohtabak k>er Verkauf von nicht mehr als 50 Kilogramm^— bei Abgabe von inländischem und ausländischem Rohtabak der Derbruf von höchstens 150 Kilogramm — an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche. II. Im § 7 ist auf 'Zeile 3 hinter ,.18" einzusügen: ftet SumatraLaba? um nicht mehr als 25. Berlin, den 12. April 1917. Der Stellvertreter dev Reichskanzlers. _ Dr. Hel ff erich. ____ Bekanntmachung über den Anbau von Tabak im Arhrc 1917. Vom 19. LLpril 1917. Auf Grund der Bürndesratsverordirung vorn 25. September 1915 über die Errichtung von Preis prüfungsstellen und die Bev-- Gegungsvegelung in der Fassurrg vom 4. Novenrber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607, 728) wird verordnet, was folgt: tz 1. Der Aarbau von Tabak ist im Jahre 1917 nur den- zenigen Landwirten gestattet, welche im Jahre 1916 Tabak gepflanzt haben und imstande sind, sich itra> ihre Wirtschafte anaehörigen aus ihrern Betriebe mit Kartoffeln^und Brotgetreide selbst zu versorgen rmd das hierfür erforderliche Saatgut zu ziehen. Den hiernach zum Anbau von 'Tabak berechtigten Landwirten ist nicht gestattet, «irre größere Fläche mit Tabak cmzu- bauen, als von ihnen tnr Jahre 1916 mit Tabak angebaut war.^ L 2. Das Krcisamt fturn Mcsuahmen zulassen. § 3. Wer diesen Anordnungen zuwiderharrdelt, wird mit Ge- sängws bis zu sechs Monaterr oder mit Geldstrafe-b iS zu 1500 Mark bestraft. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in .Kraft. Darmstadt, den49. 2lpril 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. Bekanntmachung Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. Tie nachstehend abgedruckte Verordnung des Reichskanzlers vom 30. März 1917 bringen wir hierdurch zur öffentlicheni Kenntnis. Da r m sta d t, den 5. April 1917. Großhc-rzoglichcs Staatsncinisterinm. v. Ewald. Bekanntmachung be-resfend Aenderung der Postordnung .vom 20. März 1900. Vom 30. März 1917. Mf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vonr L8. Oktober 1871 (Reichs-Gesehbl. S. 347) und des § 3 Abs. 8 oeS Gesetzes, betreffend die Erleiclstcrung deS Wöchselprotestes. vom 90. Mai 1908 (ReichS-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Buirdesrats vom 26. März 1917 (ReichS- Gesetzbl. S. 278), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheck- rechts füu Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 rote folgt geäirdert: 1. Im § loa „Posipvotest" erhält der §lbs. v unter 6 undO ßolgerwe Fassung: B. Postprotestaufträge nrit Weckrseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochrnals zur Zahlung vorgezeigt: ^ ^ „ a) wemi der Zahlungstag des Wechsels m der Zeit voni 30. Juli 1914 bis einschließlich 28. Juli 1917 eingetveten ist, am 31. Jüli 1917; b) wenn der Zahlcmgstag deS Wechsels nach dem 28 . JUli 1917 sintritt, mn zweiten Werktage iurch dem Zahlurrgstage. Solmrge d-ie BerlängeQcna der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postpwtestauftrage schon am zweiten Werktage nach vem Zahtungslage deS Wechsels nochmals zur Zahlung vor» gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu ersolglos bleibt, protesttert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite deS Postprotestauftrags auSWdrücken. Muh kann die Post damtt betraut )verden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist dom Tage der ersten Borzeigcmg des Wechsels an fähigen Wachse! zinsen einzuziehen und im Nichtzahlung falle deswegen Protest zu erheben. Wird hi-rvon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Pvstprotestanftraac hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" einzutragar „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, rrämlrch vom.ab". Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirft. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme mrd der Zinsen ausgehändrgt, bei Nichtachtung mich nur der Zinsen aber lvegen des mcht gezahltar Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. ^ 6. Ms Zahlungstag gilt der .Fälligkeitstag des Wechsels oder, wem: dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werk- tag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so witt) der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält tsch vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestsrrst am LI. Juli 1917 (Abs. B.) ablänft, auf mehrere vorhergehende Tags zu verteilen. 2. Die Aeuderungeic treten sofort in Kraft. Berlin, den 30. März 1917. Ter Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. ___ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rieder-Bessingen: hier: BesiystmrdS- aufnahme. In der Zeit vmu 11. bis einschlieUich 26. April 1917 lrea«r werktags auf dem Rathaus zu Rieder-Bessingen die Arbeiten des II. Abschnittes (Besitzstandsaufuahme) zur Einsicht der BetelNgtrn offen. Es frrcb dies: 25 Boniticrungskarteu, 2 Bände Besitzstands Verzeichnisse, 2Bälrde Güter geschosse, 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse. . Tm;fahrt zrir Erchbung .von Einblendungen hiergegen daselbst Freitag, den 27. April 1917, vorm, von 10 brs 11 Uhr ftntt, wozu ich die Beteiligten mit der Arrdrohuna einlade^vatzdre Richterscheinent^n mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Dce Em- wendmrgen sind schriftlich und mit Gründen versetzen einzarrncr^ir. Friedberg, den 21. März 1917. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Nieder-Bessingen. In der Zeit vom 5. bis einschließlich 18. Mai 1917 lieaan auf Großh. Bürgermeisterei Nieder-Bessingen die vergluchendm S anderentloürfe I rmd II d über Errtwässerung der Angertm^en in Vei'brndung mit Graben Rr. 119 nebst Mchrift des BEimeS vom 13. März 1917 nrit dem Benrerken offen, daß der Sonderentwurf I nachl dem encmhnten Beschluß der Bollzngskomnnsswn r Ausfühlimg vorgesehen ist. Bei Erhebung von l§rwo«dun^n die Entsch-idimg der Landeskommission Vorbehalten. Termin zur Erhebung von Eircwendungen hiergegen ftndtt daselbst Samstag, den 19. Mai 1917. vormittags 10 bis Uhr statt, >vozu ich die Beteiligten mit der Androhung eralade, daß die Ricküerscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen find. Tie EiMvendungen sind mit Gründen urschen schriftlich em- »nrsichen. . Friedberg, den 18. Aprrl 1917 Ter Großherzogliche FeldbcremrgungSkommiffär: Schnitts v a h n, Großh. RegierungSrat. _ Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit auSläurdtschem Mehl. Interessenten ver'wetsen wir lüermit aus die Verfügung Grotztp. KreisaintS Gießnc vom 16. l. Mts , KreiSblatt Rr-68 Gießen, den 23. Aprül 1917. GroßherzoglicheS Polizeiamt Gießen. Hemmerde. ZwillingSrunddruck der Brühl'scheu Ninv.-Buch- und Steindri,ckerei. R. Lange ließen.