Nr. 70 21 April. 1017 KrdsMott tot den Kreis Gietzen. HuhaltS-Nebersicht: Sicherstellung von Kriegsbedarf. — Ausdehnung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. - Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seide. — Preise für Herbstgemüse. - Futtermittelbeschaffttng. — Schlachtverbote. — Feldberetnigung Kesselbach, Lich und Nieder^Bessingen. — ZoMreiheit für Lederabsäkle. — Gesunder; und Verloren. Bekanntmachung betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung »on Kriegsbedarf vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 4. April 1917. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reiclis Gesetzbl. S. 327) solge;rde Verordnung erlassen (siehe Krcisblatt Nr. 121 von 1916): Artikel I. Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Briegsbedars voni 24. Juni 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 357) wird dahin geändert: 1. Der 81 Abs. 2 erhält folgende Fassting: Die Anordnung kann durch Mitteilung cur den Besitzer oder durch öffentliche Bekannttnachung erfolgen; im erstercn rlle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem :si-er zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in welchem die Anordnung amtlich ixröffentlicht wird. 8. Im § 1 werden hinter Abs. 3 folgende Vorschriften eingestellt: Me NebertragnngSanordnnng kann mit. Zustimmung des rttU-ereu und deS neuen Eigentümers ividerrufen werden. Der Widerruf ist au den früheren Besitzer zu richten. Wird der Gegenstand, dessen Enteignung widerrufen wur-de, an den früheren Besitzer zn;-ückgegeben, so gilt die Ueb^rtragnnas-» anordn,ina als nicht erfolgt, urrd Rechte, mit denen der Gr'genstand zur Zeit der Enteignung belastet war, soloie Zu- r-tickbehaltungsrechte gelten als nicht erloschen. Wer den Gegenstand zr;r Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten deS ReichsfisftlS als Eigeniünrer, es sei denn, das; der cnteiauenbai Behörde bekannt ist, c>aß ihm das Cissentnm nicht zusteht. Artikel II. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wort- laut der Lnvrdnung über die Sick>erstellung von Ki-icgsl>edars vonr 24 . Juni!915 ReichS-Gesetzbl. S. 357), wie er sich auS den Verordnungen vonr 9. Oktober 1915 (ReickiS-Gesetzbl. S. 645), vom 85 . November 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. Septem- ber 1916 «ReichS-Gesetzbl. S. 1019), sonne aus dieser Verordnunfs ergibt, rm Reichs-Gesetzblatt bekannt zu mache;;. Artikel HI. Diese Verordnung tritt am 7. April 1917 in Traft. B i rl itt, den 4. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Hclfferich. Bekanntmachung Mtveffend Ausdehnung ves Gesetzes über den vaterläirdischen HilfK- «mst auf Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie. Vom 4. April 1917. ^_Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Srmachttgune, desl BuiweSrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. 1914 'Otefpfcitf. S. 327) folgende Verordnung wc Verordnung tnt Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wvbnkitz rb rmgnvökmlichcn Aufmtlxilk h-bkn oder ihn ,'pütt? vort gelten auch stlr die von den Lande«. «tin-Ich-hdrden an Grund de, § 11 Ms. 2 Sab 3 des Gesebes r » ;^ lI . fabien ? erlassenen Bestimmungen als ^ Rerchsangehöt-igen gleichgestült. «».tt „L E "Nt dem Tage der Verkündung in «eich außer Aras? " nt btm ® e| ' et) ^r den vaterlLndtschen tzilfs- Berltn, den 4. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. „_ Dr- Delfferich. Bekanntmachung wtr Bevardntmg des ff»iidesrnts über ine Verwendung vor, Chlvrzinn zur Bescknmr;ma d« Seidenwarm vom 23. NvvMiber 1916 (Reichs-Gesetzblatt ^ Sette 1293). Vom 8. 2kpril 1917. ****** 3 - ^§Ärung des BinideSratS über bfe ton Seide »waren w>m L Ttm' «b-Vmme ich*): 1 ^9 o • oer «lsführungSbestknrmrrnae-n zur Vervra-nuna W VurckeSvatS Wer die VMvendrnrg rwn EUv^knn zur Be- iwvwvn. Warengattnng: Köpfe fchverung von Seüdeuwaven vom 23. November 1916 (Rcrchß- Gesctzbl. S. 1.292) erhält folgende;: Zusatz: ..Soweit die Einfuhr aus Oesterreichl-Ungarn erfolgt, mutz die Rick-tigkeit der Erklärung nachgÄviesen werden durch eine Bescheinigung des Verbandes österreichischer Scideirinduftrieller in Wien." II. Tie Bestinrmnng tritt mit dem Tage der VerkmibiMig in Kraft., Berlin, den 8. April. 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Ör. Helfferich. *) Siehe Kreisblatt Nr. 157 von 1916. _ ' Bekanntmachung. Bon; Bevollmächtigten des Reichskanzlers sind nachstehende Preise für Herbstgemüse in luftdicht verschlossenen Behältnisses! festgesetzt tvorden: Erzeuger- Höchstpreis : für die Vi Dose Karotten: crtra kleine kleine . . junge . . geschnittene Weitzkvhl .. Rotkohl und Wirsingkohl Braunkohl . . Roseikkohl . . Blumenkohl Kohlrabi . . Kohlrabi, ganze Sellerie . . . Spinat . . . Steinpilze . . Steckrüben . . Pfifferlinge.. Diese Preise sind Höchstpreise. Fabrikanten und Händler, die in der Lage sind, bei einttn angemessenen Gewinn zu geringeren als den hier angegebenen Preisen ihre Waren zn verkaufen, sind hierzrr verpflichtet. Wegen der größeren und kleineren Packungen gelte,: fol> gende Bestünunmgen: n) Erzeuger-Höchstpreise. Be; den Waren, für die der Erzeugerhöchstpreis nicht mehr att 75 Pfennig beträgt, kostet dj; V» Dose die Hälfte der 7i Dose .zuzüglich 7 Pfg., me lVs/l Dose das Eineinhalbsach» der 1 / i Dose wenige* ^ P s g -, die Tose das Doppelte der 1 / 1 Dose ioeniger 3 Pfg., die 2Va/l Dose das Zweieinhalbfache der 1 / l Dose toeniger . ö Pfg., ® ei Waren, bei denen der Erz en ge rhöchstpveis mehr als Pfe;:n:g betragt, kostet d:e V, Tose die .Hälfte der- 7^ Dose zuzüglich l Pfg., - bie 2 Ar/1 Tose das Eineinhalbfache der 1 / 1 Dose »oenigtt Doptz-lte der 7i Dose weniger 5 Pfg., die 2)/ r/1 Dose-das Zweieinhalbfache der l [ x Dose weniger o Pfg. b) Kleinhandels-Höchstpreise, c » dlM die gröberen und kleineren Puckungeu dürfen folgend« festen Znichlage gemacht werden: Bei Dosen, deren Erzeugerpreis bis einschließlich 0,50 Mk. beträgt, 12 Pfg., 1 — Mk. 0,80 „ 0,68 „ 0,64 „ 0,61 „ 0,75 „ 0,62 „ l,2o „ 1,35 ,, 0.70 „ 0,90 „ 0,95 „ 0,71 „ 1,72 „ 0,62 „ 1,30 „ Kleinharidels- Höchstpreis: ft'ir die 7i Dose 1,25 Mk. 0,88 0,83 0,78 0,95 0,80 l,55 1,65 0,90 1,13 1,20 0,90 2 - 0,80 1.60 0,70 0,80 0,90 1 - 1,35 1,70 2,10 2,50 3 — 12 15 17 20 22 25 28 35 40 45 50 3 ’° Ö 2>»," darf rm fester Zuschlag von Ntcht mehr als 55 Pfg. gcmommen werde;; Tie Cietverbetreibenden, die Genrüsekouserven und Faßbohnen :m Klenihrindl'l vertreiben, sind verpflichtet, in ihren Gefthästs- räumen che Preise der GemüseVonferven -irm Aushang -u brinym. Vordrucke hierfür können von uns bezogen werden. B rau n schwei y, den 9. 9t&rtf 1917. Genrüsekonserven-Knegsa^ftltschast mit beschränkter Haftung. _ Tr Kanter. _ Bekanntmachung. Betr.: Fntternnlielbeschaffung. Um den Ausfall an Kleie, der durch die höhere Ausmahlung des Brotgetreides bedingt tvird, einigermaßen auszugleicheil, wer-i den von der Lairdessiitternnttelstelle Ersatzfutter mittel zur Verfügung gestellt und sind in nächster Zeit erhältlich: Pftrdekraftfutter, Milchviehfntter, Zuchtsauenfutter, Schiveinelmschfutter, liegenzuchtfutter, »ühnerwrichfutter, chochenkrastfutter, Etlverß Strohkraftsutter, Estceitz-Sparsutter, Fischmehl, sowie präz. phosphorsauren Futtertalk. Ölungen sind jeweils durch die örtlichen Verteilungsiel len für Futtsrmittel auftugeben, die in der Lage sind, Preis und Lieferuilgsbedingiungeil Näheres bekänntzugeben. kiter luird dringeird entpfohlen, durch frühzeitige Bestellung von aatwicken und SeradGlla jetzt schon für entsprechendes 'engen von Grünfutter zu sorgen. Tie Vermittlung dieses ratauts erfolgt gleichfalls durch die örtlichen Verteilungsst-ellen. rvadella ist eine ausgezeichnete Futterpflanze für Sandboden, auf schwerem Boden »nächst sie nicht, wohl aber aus mittelschwerem Mw mildem Lehm. Vom Vieh wird sie gern gefressen. Der vorerwähnte Anbau von Wicken nrrd Soradella ist infolge Mmrgels an Luzerne und Rotklee besonders zu empfehlen. Beide sind auch wertvolle Grüudüngungspflanzen, die ben Boden vorzüglich mit Stickstoff bereich-ern. Bei der Knappheit an Stickstoffdünger fällt dieser uinstmid für die itächstc Ernte besonders ins Geivicht. Gießen, den 16. April 1917. Großherzogliches K4risan:t Gießen. Dr. U s i! n g e r.. __ Bekanntnrachung betrefferrd Schlacht wwbode vonl 14. April 1917 In Älbänderung unserer Bekanntmachung«: vom 15. März 1916 s Regierungs bl. S. 58) und vom 15. September 1916 (R>e- akerungsbl. S. 190) bestimmen wir auf Gr»md des L 4 Ws. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über ein Schlacht verbot für trächtige Kühe und Sauen das Nachstehende: I. Ter § 1 unserer Beürnntmackpmgen vorn 15. März 1916 und vom 15. September 1916 erhält bei Buchstabe o m D e r g k. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Laildgerneiuden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendannerie des Kreises. Vorstehende Bekänntmachnug ist ortsüblich zu veröffentsicl-en zknd ist der Befolg zu i'iberivachen. Siehe Bekanntmachimg im Kveisblatt Nr. 119 von 1916s Gießen, den 16. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen vr. U s i n g e r. , _ Bekanntmachung. Betr.. Feldbereinigung Kesselbach: hier: das Massegelände Mittwoch, den 2. Mai 1917 wird ein Teil der Malftgrnnd- ftücke obiger Feldbereiniguugsgesellschast an Ort und Stelle versteigert. Zusammenkunft hierzu vormittags 8 Uhr bei Großh. Bürgermeisterei Kessclbach, woselbst auch die Versteigern,ngsbedingungcn bilckanntge geben werden. Friedberg, den 13. April 1917. Der Großherzogliche Feldbereiuigungskonnnissär. S ch n i t 1 s p a b n . Negierungsrat. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldberernignng Lich. werktc das a) Regulierung des Weidgrabens. b) Anlage der Gräben 58. 59 (Flur 1), e) Weg nach Steinbrnci; in Flur 2, zur Einsicht der Beteiligten offtn.^ Vtnwendrlngen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlnifts rnmerhalb der oben angegebenen Offkulegmrgsftist bei. Großh. Bürgermeisterei Lick) schriftlich einz^ueichen mti> zu begründen. Friedbera. den 10. April 1917. Der Groß herzogliche Feldbereinigungskommisssär. ._ Schnittspa h n, Regiernngsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbeveinigung Nieder-Bessnrgen' hier: Besitzstvnds- aufirahnre. In der Zeit Vvm 11. bis einschließlich 26. LLpril 1917 Liegen werktags auf dem RathcutS ziu Nredev-Besfrngen die Arbeiten des II. Tlbschniltes (BesiystnndSmtfnalfme) zan' Einsicht der Beteiligten offen. Es siivd dies: 25 Bmntierungskarte::, 2 Bände Besitzstands Verzeichnisse, 3 Bände Gütergeschosse, 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse. Tagfahrt zur Erhebung .von Erwoendungen hiergegQt svrdet daselbst Freitag, den 27. April 1917, vorn:, von 10 bis 11 llhr statt, »voKN ich die Beteiligten nrit der Mrdrohuna einlade, daß die Nichterschriu eichen mit Einweichungen ausgeschloss«: sind. Tie Ein- wendrnrgen sind schriftlich und nrit Griechen versehe,: edrzurrichen. Friedberg, den 21. März 1917. Der Großherzogliche Feldbereinignngskommissär: S ch n i t t s p a h n , Regieru»:gsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbe reinig ung Nieder-Bessin gen. ZN der Zeit vom 6. bis einschließlich 18. Mai 1917 liegen, auf Großh. Bürgermeisterei Nieder-Bessingen die vergleicheichen SmchevcnNwürfe I nrch II b übcn EntNräsftrnng der Angeriviesen in Verbindung mü Graben Nr. 119 nebst Mschrist des Beschlusses vo:n 19. März 1917 mit dem Bemerk«: offen, daß der Svnder- cntwurf I nach dem envähitten Beschuß der Bollzugskoimnission ^ur Ausführung vorgesehen ist. Bei Erhebrmg von Einwendungen rst die Entscheidung der Landes kam Mission Vorbehalten. Termin z::r Erhebung von Eir:wend ungen lst-ergegeir ftndet daselbst Samstag, den 19. Mai 1917, vormittags 10 bis IO 1 /* Uhr statt, wozu ich die Beteiligt«: mit der Androhung einlade, das; die Nichterscheinenden mit Einweichungen aus-geschlossen sind. Tie Einwendungen ,'tnb mit Gründen versehen schriftlich ein- zu reichen. Friedberg, den 18. April 1917. Der Großherzogliche Feldbereinigungskomnüssär: Schnitt spahn, Großh. Regierungsrat. Bt'kanutmathn ng betrefft,:d Zollsreiheit für L-ederabfLlle. Von: 4. April 1917. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes, betr. die Ernuichtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reick^s-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Die Nummer 569 des Zolltarifs erhält folgende Fasfnngi Abgenutzte Leder,raren, softrn ihre Benutzimg als solche nach ihrer Beschaffenheit aus geschlossen ist, sowie abgenutzte Lederstücke Und sonstige Ledcrabfälle aller Art (aucy genwhlen) .. frei. II. Diese Verordnung tritt mit den: Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimnrt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 4. dlpril 1917. Ter Reichskanzler. I. V.: Graf v o n R o e d e r n. Bekanntmachung. In der Zeit von: 1.—15. April itrurben in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Paket mit Inhalt, 1 eimriUer Haridschuh, 1 Ring. 1 Korb mit Henkel, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Por- tenwnnaie ohne Julxrlt, 1 Kollier, 1 Paar Sttiinrpfe, 1 Ohrring und 1 Nickvlbrilte. Verloren: 1 Tainenüberftt>nh aus Leder mit SckMalle und tveis; gefüttert. 1 gold. Tamemthr mit Lederarmband und Monogram'.n ,,L. K.", l fitb. Brosche, fünfbl- Kleeblatt mit Mädchenstips, April 1871 4891 graviert, 1 schivarzp-seid. Beutel mit schürarzen Strümpseu. 1 Porteinonnaie nrit 35—37 Mk. Papiergeld, 1 Täschcher^ lschokolaoenbrann' mit 17—18 Mk, Papiergeld, 30 Mk. ans 6 Fünsr.rartscheiiren, 1 branickedernes Porte uw unaie mit 4,50 Mk. und 6 Spnrmarken, 1 silli. Tnla-Tan'.eitulw 9h-. L. 5871. Geh, Ne. 89193. Die Empfangsberechtigter: dc-r gefundenen Gegenstände be- liebeu ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu nrachen. Tie Anl'Unng der gefundenen Gegenstäiche st:m: an jedem Wochentag von 11— 13 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Bel;örde>Zin:u:er Nr. 1 erfthzen. G i e ß e n , den 16. April 1 l .) 17 Großherzogliches Polizei amt Gießen. H e in m erde und Sleiudruckerei. R. Lange, Gießen. ZwittingSrnnddtilck der B r ü h »'scheu i\w v.-Bu.h