Nr. 67 19. rrpril. den Kreis 1917 FuhaUS-Uebersicht: Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen zur Verwendung deS Kriegsbedarfs. — Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. — Schrotmühlen. — Angebot von Pflügen und Eggen. Bekanntmachung. Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen! vom ' 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und Gegenständen, die zur Herstellung von Krieasbedarfsattikeln dienen, von Eisenbahnmaterial aller Art, Telegraphen- und Fernsprech- gerät, sowie Teilen davon, Lustschiffergerät aller Art. Fahrzeugen und Teilen davon, > ' von Verband- und Arzneimitteln, sotvie ärztlichen Instrumenten und Geräten, yrinae ich uachsteherckes zur öffentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämllickwr Waren des 10. Abschnitts des Zolltarifs (Waren ans' tterischen oder Manzlichen Schnitz- oder Formerstoffen). II. Diese Bekanntmachung tritt an Stelle aller früher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über AuS- stchr- und Durchfuhrverbote erlasseneu Bekanntmachungen, insowett ste Waren des 10. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstände haben. III. Das Verbot mtter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren: Msführmrmmer des Statistisckien Warenverzeichnisses r Elfnibein und Nachahmungen davv.n (außer solchen aus Zellhorn lZeUuloidl und ähnlichen Stoffen) in Platten oder Stticken, auch zu Waren erkennbar vor- -earbeitet.aus 601 Daren ganz oder teilweise aus Elfenbein oder Nachahmungen davon (außer solchen aus Zellhoru (Zelluloids und ähnlichen Stoffen), soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen auS 602 Schildpatt und Nachahmungen davogl (außer solchen aus Zellhorn sZelluloidl und ähnlichen Stoffen) in Platten oder Stücken, auch zu Waren erkennbar vor- -earbeitet.- . . . . auS 603 Dar-en ganz oder teilweise aus Schildpatt oder Nachahmungen davon (außer solchen aus Zellhorn sZellu- »tdi und ähnlichen Stoffen), soweit sie nicht durch tte Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Kümmern fallen. . 5 , nutz 604 Perlmutter und Nachahmungen davon (außer solchen «ms Zellhorn (Zelluloid) und ähnlichen Stoffen) in Platten oder Stücken, auch zu Waren erkennbar vor- gearbeitet: Perlmutter in ganzen Schalen,' geschliffen ober poliert, auch mit Perlen.aus 606 fetfpfe und andere Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter oder Nachahmungen davor: (außer solchen «us Zellhorn (Zelluloid) und ähnlichen Stoffen), soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen.. aus 606 echte Perlen, ungefaßt oder gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden.. 607 ö Hcörbeitetc (abgeriebene, geschlissene, durchbohrte) rote Korallen, ungefaßt oder gefaßt oder mit anderer: Stoffen verbunden. T ß07ß »ßachsperlen und alle sonstigen Nachahmungen echter Perlen; Nachahmungen von roten Korallen, auch in Forn: von Perlen; Waren, ganz oder teilweise aus nachgeahmteu echten Perlen oder nachgeahmteu roten Korallen, wlvert sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen . . 608 vtschoernstabe, -geflechte, -gewebc und andere Fischbeinwaren (ausgenommen Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nickst dadurch unter an- vere Nummern faller:. .... 609 t*rnfi(H>e au# Büffel- oder anderer: Tierhörnern (Hormflsckchein), raub unMn (auch kurze, geebnete, -lotte stabe zur Sürferttgnng von Hori:borsten), -eebnet, glatt oder sonst zur Verwendung bereits vorgecichtet. _ a^Q *Xr?\ite, gewehte oder gefräste Knopfe m':S 'Horn', Hornmasst oder Knochen, mit oder ohne Oesen . . 611) ^derttele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten . 613 Matten un d S tücke, bloD gespalten, aeschnitten, auch « vorgetz-bcL, aus tuschen Schnrüstofi^n. ande^ ^ . ' Zttlsfuhruwnmer des Statistischen WavcmwrzeichnisseKt weit wicht genannt: Hornmasse in Tafeln, roh, auch entfettet oder gebleicht, gebeizt, gefärbt, gepresst (mit Mustern), geschliffen, polibrt; .Horinnehl zur .Herstellung von Hornmasse. 613 Waren aus tterischen Schmtzstoffeu, nicht unter die vor stebenden Nummern fallend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sic nicht dadurch unter andere Numinern falle::.* 614 Stöcke, auch in Verbindung mit anderen Stoffei:, soweit sie nicht dadurch unter Nummer 568 oder unter andere Nummern fallen. 622 Möbel und Möbelteilc, grobe (nicht gepolstert), uufur- niert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, so- . weit sie nickst unter andere Nummern fallen: aus weichem Holze. . 625 —: aus hartem Holze, roh. 626# —: aus hartem Holze, bearbeitet, auch aus maffiv gebogenem Holze (Budholzmöb'el). 6263 Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), furniert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter andere Nummern fallen . . . 627 Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe soivie sonsttge grobe Holzwaren, anderweit nicht genannt: Holzspanschachteln; Holzformen für Nachtlichte: Fensterrahmen, Titten, Treppen und Teile von solchen; profilierte (gekehlte) Holzleisten: alle diese roh. . aus 628# andere rohe (außer Kisten, Holzsohlen, Schneeschuhen, in ferttgcm oder halbfertigem Zustand und Sperrplatten aus weichem Holz).. aus 62861 Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen, wwie andere Waren (außer Holzschuhen, Holzsohlen, Kisten, Schneeschuhen in fettigem oder halbferttgen: Zustand): alle diese bearbeitet.aus629 grobe Holzw-oren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend aufgeführt sind oder unter andere Nummern fallen (außer Schneeschuhen und fahrbaren Leitern).auS 6308 Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten: Holztvarei: mit ferner Schnitzarbeit; ferne Trechslerwaren und andere feine Holztvaren; durch Pressen, Brennen, Aetzen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten; Holzwaren mit eingelegter Arbeit, soweit sie nickst durch die eingelegten Stoffe unter andere Nummern fallen: sein bemalte, vergoldete, versilbette oder bronziette Holzwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nickst dadurch unter andere Nummern fallen: Möbel und Möbelteile, nicht gepolstert. 631a —: andere (ausgenommen Stöcke. Stab- und Täfel- boden-(Parkcttboden-) teile, Leisten; Druckplatte:: aus Holz, geschitttten, auch mit eii:geschlagcneu Stiften oder dergleichen aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Mttalle. 631B Gold- und andere Holzleisten. 631c/ Uhrgehäuse aus Holz. . 631 « gepolsterte Möbel, auch mit moderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen un- ter andere Nummer:: falle::: gepolsterte .Kissen mit Gestell oder schwer ins Gewicht fallender Füllung von Sand, Blei, Gußeisen oder Stein: ^^.weUeberzug. 632 —: Bülards, überzogen und Teile von solchen . 633a —: mckere n::t Ueberzug (mit Ausnahme von Kranken und Operatwnssttthleu) .. . aus 6398 volzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) und Waren (ausgerwmmeu Hüte, Perlen auf Gespmstsädeu, Schnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, tu gleicher Weise hergeftellte Besatzartikel, sowie Stcinnußknöpfe) aus anderen pflanzlichen Schnitzstosseu (einschließlich der Waren aus Sameukürucrn und der Lufawaren), in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinst wäre,: ganz oder teckweffe aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, mit aufgeuälster Arbeit, Samt oder Plüsch samt- oder plüschartigen Geweben, zugench- ttten Schmucksedern, Perückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen, soweit 2 Ausführnuminer des Statistischen Warenverzeichnisses!: fit nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen Unter andere Nummern fallen; Perlen und decglei-- 'chen aus Holz, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gerecht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besah- artikel.. 634 Rohrfender.. . 643 Stöcke auS Rohr, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 (Stöcke mit Darmsaiten ganz oder teilweise umflochten) oder mtter andere Nummern fallen. 644 Steinnutzknöpfe, auch Knöpfe aus Areka- oder ähnlichen harter: dessen. 646a Viderweit nicht genannte oder inbeariffene pflanzliche Schnitzstoffe in rohen, bloß geschnittenen Platten; Hotlundermark, geschnitten, Schilfrohr (Dach-, Mauer-, Weberrohr), gespalten, geschnitten oder zÜ- aesvitzt: Perlen und dergleichen aus anderen pflanzlichen Schnitzstosien als Holz, Kork (mit Ausnahme derjenigen aus Hellhorn fScIIutoib] oder ähnlichen Stoffen), auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne iveitereS als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel; Waren (außer Hüten) aus anderen pflanzlichen Dckmitzstoffen als Holz und Kor? (einschließlich der Waren aus Samenkörnern und der Lusawaren), auch in Verbindung mit anderen Stoffe::, soweit sie nicht unter andere Nummern fallen. 646b Bildhauer-, Bildschnitzer- und Formerarbeiten aus Stärke, Bassorin, Tragantgummi, Brot oder sonsti am anderweit nicht benannten Formerstoffen, auch m Verbindung mit anderen Stoffen, solveit sie nicht unter andere Nummern fallen. 647 IV. Die dem Ausfuhrverbot durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr mcht verbvtenen Gegenstände ftnd zur Ausfuhr fveizulasskn, soweit sie spätestens am 1. April 1917 -um Versand ausgegeben sind Berlin, de:: 26. März 1917. Der Reichskanzler. In: Aufträge: Müller. Bekanntmachung. Brk tf: Verkehr ireit Brotgetreide und Mehl; hier: die Selbstversorger. 1. Nach Beschluß des TircktorstuW der Reichs getreidestelle über den Höchstverbrauch der Selbstversorger, darf dieser Verbrauch Nr b* Zeit vom 16. dkpril 1917 bis 35. August 1917, also für 4 Monate, insgesamt nur eine Menge von 2 6 K i l v g r a m m Brotgetreide auf den Kopf betrage:: imb darf rait diese Menge von dem Selbstversorger bei der Ablieferung zur Ernährung zurück- behakten werde::. 2. Hinsichtlich der Zulagen der Schwer- und Schioerstar beiter, bte um 26 Prozent gekürzt worbe:: ist, hat der KreiSansfchuß bezüglich der Selbstversorger am 13. April 1917 beschlossen: Den Selbstversorgern wird, soweit solche als Schwer- oder Echtverstarbeiter in Frage kommen, die gleiche Zulage gelvährt, den Versorgungsberechtigten, abzüglich der Menge, die ihner: MvettS als Selbstversorger an Tageskopfmenge mehr zusteht. Gießen, den 14. April 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gieße::, vr. U sing er. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vvrstel-endeS ist ortsüblich zu vcrüffentlichc::. da die selbst- wirtschaftende:: Kommunalverbände Getreide für ihre Selbstwirt- fchaft nur noch bis z u in 15. August 1917, nicht mehr bis zum 15. September 1917 znrückbchalten dürfen, sind auch die Mablscheine neben der gemäß Ziffer! 1 vorstehender Bekaunt- wachung tätigen Nmänderimg dahin zu äicherir, daß die für die Wahlperiode von: 16. August bis 15. September 1917 vorgesehene Ma bl Periode zu streiche:: ist. Sie nwlleu die Umänderungen sogleich bervirken und insbesmidere die Müller entsprechend bedeuten. Gießen, den 14. April 1917. Großhcrzogliches Kreisaint Gießen, vr. U s i n g e r. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. III b Tgb.-Nr. 6661/2094. ^ Frankfurt a-M , 2. April 1917. Betr.: Schrottnühlen. Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den BelageruugS zu stand bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und im Einvernehmen. mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz: § 1. Als Schrotmühle in: Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene Mühle und jede Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet ist, mag sie für Hand- oder Kr astbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein. 8.2. Tie Benutzung von Schrotmühle:: zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise- oder Futter zwecken ist untersagt. . .föfa dringenden Fällen können die Ortspolizeibehörden für bestimmte Mengen von Brot- oder Futtergetreide, soioeit den Besitzern das Recht der freien Versügu:rg über die Früchte zusteht, die Verarbeitung mittels Schrotmühlen gestatten. Tie Erlaubnis darf nur schriftlich erteilt werde:: und muß der: Namen des Besitzers, f Sengt und Art des zu verarbeitende:: Getreides sowie die Frist, r die die Erlaubnis gilt, enthalten. Tie Erlaubnis kann an die ediuguna geknüpft werden, daß während der Zeit der Mnutzung der Betriä» polizeilich beaufsichtigt wird. Tie Erlaubnisscheine sind nach Ablauf der Frist der Ortspolizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren. 8 3. Jede entaeltliche oder uiwutgeltliche, dauernde oder vorübergehende Ueberlassung vm: Schrotmühlen an mrdere ist untersagt, sowest nicht für vorübergehende Benutzm^ Gei:ehmigung nach.§ 2 Abs. 2 erteilt ist. § 4. Verträge über die Lieferung von Schrotmühlen die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht durch die Lieferung ausgestihrt sind, dürfen seitens des Veräußerers nicht mehr erfüllt werden. ZuwiderhmMungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestrast. Beim Vorliegen milderndem Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. Ter stellv. Kommandiereiche General: Riedel, Generalleutnant. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgrr- meistercien der Landgemeinden, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen iatb sind Zuwider handdmgeu z:cr Arrzeige zu bringen. Auf Grund dieser Anordnung ist für sofortige polizeiliche Schließung der privaten Schrottnühlen Sorge zu tragen. Tie Schließung wird an: sichersten durch Anlegung von Siegeln zu bemilcken sein, da deren Verletzung leicht, ststgestellt werden kann, währeich sich die seither vielfach angÄoerchete Anlegung von Plomben als nicht miSreichciche Sicherheit erwiesen hat. Nach Versieg elmrg ist der Besitzer auf die strafbaren Folgen der Siegelverletzung aufmerksam &u machen. Gießen, den 14. April 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. Dr. U fing er. Bekanntmachung. Betr.: Angebot von Pstügen und Eggen. Beider F-irma „Handelshaus I. I. Tschurrn & Cie., Hamburg 25, Oben Bvrgfelde 32/1", lagen: nachver- zeichnete Pflüge und Eggen, die der heimischen Land:oirtsä)aft Angeführt "werden können. Wir verweisen die Interessenten auf die günstige Kaufgelegen- heit und empfehlen ihnen, sich im Bedarfsfälle an ol>engenannte Firma lverchen zu tvollen. 1. U n i v e r sa l pfl ü ge nnt Tvpvelgrüchelu au$ Stahl und mit Vvrdergeftell: 400 Stück mit V^'rschicecher 15—L6 cm Tiefgang. Gewicht 110 lcg, Stückpreis 62 Mk. 100 Stück mit Vorschneider 10—31 cm Tiefgang, Gerovcht 105 kg, Stückpreis 61 Mk. 10 Stück mit Vorschneider 9—18 cm . Tiefgang, Gcwickst 90 lcg, Sttickpreis 56 ML 2. T.i e fk ul tu r pflüge: 15 Stück mit Vorschneider 21 bis 37 cm Tiefgang, Genncht 165 !cg, Stückpreis 85 ML 3. Ilniversalpflüge mit Scheibensech zur Einackerung von Dünger: 10 Stt'lck GründungS pflüge mit sehr hohen: Stahl gußkin per 15—26 cm Tiefgang, G» wicht 120 Stückpreis 83 ML 4. Eine große Anzahl Pflnaersatzteile 5. Eggen mit Zugbalken: 10 Stt'lck. 4 rrkhig, 2Vr m brest^ 60 scharfe Zinken. 3teilig, Stüchn^eiS 57 Mk. 2 Stück 4tfftiflc Eggen mit 30 scharfen Zähnen, Stückpreis 86 ML Gießen, den 17. April 1917. Großherzoaliches KieiSami Gießen, vr. U s x i: g c r. rVucksachen aller Art liefert m jeder gcwünÄhten Ausstattung preiswert die Brühfsche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 ZwillingSrunddruck der Brüh l'scheu Nniv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.