Nr. 64 16. April. 1917 Ureisblatt tor kn Ureis Gießen. Jnhalts--Uebeificht: Preisbescbrcinkungen bei Verkältien von Schuhwareu. — Sitz der Herstellungsgesetl chaiteil in der Schuhindustrie.— Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen. — ^lnbau von Frühgemlise cnrs Tavakieldern. — Milcht eserungszwang. — Versorgung mit Milch und Butter. - Löschung von Strasverinerken. — Verwendung von Aetzalkalien. — Verkehr mit Benzol. — Verkehr mit Brotgetreide nüd D^ebl. — Lieferung von Hafer. — Berufswahl der aus der Schule entlassenen Schüler. — Vertilgen der Blutlaus. — Regelt« g des Verbrauchs von Pferdefleisch. — SalntöbEriatzmittel. — Feldberelmgu g Lang-GönS. — Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. — 6. Kriegsanleihe. — Maul- und Klauenseuche. Bekanntmachung tzlur Aendernng der Anssührungsbeftimmungen zirr Verordnung über Preisbeschränkmrgen bei Verkäufen von Schuhwareu vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1080). Vom 24. März 1917.*) Aus Grund des 8 12 der Verordnmkg über Preisbeschränkungen bei VerkÄlfeu von Schnhroaren vom 28. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1077) wird folgendes bestimmt: Artikel I. Die Ausführungsbestimmungeu zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkaufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 werdest ivie folgt abgeändert: 1. § 8 erlMt nachstehende Fassung: 8 8. Das Schiedsgericht kamt den Beteiligten aufgebm, binnen einer bestimmten Zinst Tatsacl^erc zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben, Zeugen z-u gefiel len und andere Beweismittel, ins- bcsoirdere Geschäftsbücher und sonstige Urkunden vorzulegen. Wird der Arordmntg auf Vorlegung von Urkunden nicht entsprochen., so kann dos Schiedsgericht die zuständige Polizei behorde um zioangsivei.se Vorlegung ersucl>en. 2. 8 15 Abs. 2 erhält folgendest Zusatz: Sie ist zuständige Behörde iin Sinne des 8 6 Abs. 2 der Bekanntmachimg über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhlvaren vom 28. September 1916. Artikel II. Die Destimnnmgen treten mit dem 1. April 1917 in Kraft. Berlin, den 24.März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. Dr. He lf serich. *) abgedrnckt im KreiSbtatt Nr. 130 von 1916. Bekanntmachung über örtlichen Bereist-- und Sitz der Herstellnngs- und Vertriebs- gesellschaslen in der Sch ihindustrie. Vom 24. März 1917. Llus Grund des Artikel II § 1 der Verordnung über die Errichtung von Herstellnngs-- und Vertriebsgesellschaften in der Schuh» iitdustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) toird folgendes bestimmt: Artikel 1. 8 1. Für die nachstehend be-eichneten Geb re ts teile wird je eine Herstellungs- pnd Vertriebsgeseilschaft errichtet: 1. Königreich Preußen: Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Stadtkreis Berlin, Provinzen Pommern, Posen und SchlcÄvig-Hvlstem, Groschcr^ogtünter Oldenburg, mit Ausnahme des Fürstentums Birken se'd, Mecklenburg-Schtverin, Mecklenburg-Strelitz, freie und Dansestadt Lübeck, freie Hansestadt Bienten, freie und Hansastadt Hamburg mit dem .Sitze in Berlin; 2. Königreich Preußen: Provinz Schlesien mit dem Sitze in Breslau: 3. Königreich Sachsen mit dem Sitze in Dresden: 4. Königreich Preußen: Provinz Sachsen (außer Stadt- und Land^ kreis Erfurt), Herzogtum Anhalt mit dem Sitze in Burg bei Magdeburg: b. Königreich Preußen: Stadt- und Landkreis Erfurt, Großherzogtum Sachsen, Herzogtümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachscn-Kvbnrg und Gotha, Fürstentümer Schwarz- bnrg Rudolstadt, Scl>warzburg-Sondershausen. Neuß ältere Linie, Neuß jüngere Linie mit dem Sitz in Erfurt; ^ 6. Königreich Bayern: rechtsrheinisches Gebiet mit dem Sitze in Nürnberg; 7. Königreich Preußen: Hohcnzollernsche Lande, Königreich Württemberg mit dem Sitze in Stuttgart : 8. Königreich Bayern: linksrheinisches Gebiet (Pfalz) mit Ausnahme der Stadt Pirmasens, Elsaß-Lothringen mit dem Sitze in Pirmasens; 9. Königreich Bayern: Stadt Pirmasens mit dem Sitze in Pirmasens: 10. Königreich Preußen: Provinz Hessen-Nassau, Großberzogtümer Boden und Hessen mit dem Sitze in Ofsenbach: 11. Königreich Preußen: Provinzen Hannover, Westfalen, Rhein- provinz; Großherzogtum Oldenburg: Fürstentum Birkenseld: Herzogtum Brannschweig, Fürstentümer Waldeck und Pyrmont, Schaumbura-Lippe, Lippe mit dem Sitze in Köln a. Nh. 8 2. Tie Gesellschaften der Gebietsteile 1 ftiS 7 und 9 bis 11 führen den Namen: Schuhwarenherftellungs-- und Vertriebsgesellschast unter Zufügung des Namens ihres Sitzes. Tie Gesellschaft des Gebietsteils 8 führt den Namen: Sch!. h.var enhers t ettungs- und Betriebsgesel! schaft für Elsaß-Lothringen und die Pfalz. Artikel II. Tie Bestimmungen treten mit dem 26. März 1917 in Kraft. Berlin, den 24. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Helfferich. _ - Bekarnrtnraünlrrq über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen. Vom 24. Marz 1917. Auf Grund des § 18 de: Bekanntmachrmg über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit 8 1 der Bekam itnrachung über die Errichtung eines Kriegsernäch, rmigsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: 8 1. Zentrifugen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen, die im Schleuderversahren die Milch in Sahne (Rahm) und Magermilch trennen. Tie Vorschriften dieser Verordmmg gelten auch für Teile und Ersatzstücke von Zentrifugen und Buttermaschinen. §2. Wer Zentrifugen oder Buttermaschinen zu Eigentum oder Kur Benutzung entgeltlich oder unentgeltlich, erwerben will, bedarf dazu eines Bezugscheins. Ter Bezugschein wird auf Antrag von dem für den Ort der aeloerblichen Niederlassung oder, in Ermangelirng einer solchen, für den Wohnsitz des Errverbers zuständigen Kommunal verband nach Prüfung des Bedürfnisses erteilt. Er muß den Namen derjenigen Person angeben, für die er erteilt ist. Er ist nicht übertragbar. Tie Nichtübertragbarkeit ist auf ihm keuntlich zu machen. 8 3. Tie Abgabe und der Erwerb (§2 Ltbs. 1) von Zentrifugen oder Buttermaschinen darf nur gegen Aushändigung des Bezugsscheins erfolgen. Ter Veräußerer hat die empfangenen Bezugsscheine durch deutlichen Vermerk (Lochen oder dergleichen) ungültig zu machen, zu sammeln und am 1. jedes Monats an den KomMunalverbcmd ab* zuliefern. in dessen Bezirk er seine gewerbliche Mederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz hat. 8 4. Wer im Betriebe seines Gewerbes Zentrifugen oder Buttermaschinen abgibt oder deren Abgabe vermittelt, Hai über den Bestand und die Abgabe oder die Vermittlung der Abgabe Bücher zu führen. Tie Bücher müssen ersehen lassen, tvclche Vorräte an Zentrifugen und Butter rn-aschinen vorhcsrden sind, wairn und von luem sie bezogen, sowie wmrn und an wen sie abgegeben! oder vermittelt sind. Tie im Absatz 1 bezeichneten Personen haben einen Abdruck dieser Verordnung in iljren Geschäftsräumen sichtbar auszuhängen. 8,5. Tie von dem zuständigen Ko minimal verband oder der Polizei beauftragten ober zugezogenen Personen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Zentrifugen oder Buttermaschinen aufbewahrt oder feilgehalten tverden, jederzeit einzutreten, daselbst Bcsichtigunc;en vorzunehmen wtb die Bücher sowie sonstige Ge- schäftsaufzerclmungen der im § 4 Abs. 1 bezeichneten Personen einzusehen. Tie Unternehmer smd verpflichtet, den Beauftragten! des Kommunalverbandes oder der Polizei etwa weiter erforderliche Auskünfte zu geben. § 6. Es ist verboten: 1. in periodischen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, Zeittrifugen oder Buttermaschinen zur Ver- änßerimg oder Benutzmrg anzubieten; 2. Zentrifugen oder Buttermaschinen in Schaufenstern aus- znstellen. 8 7. Ter Handel mit Zentrifugen und Buttermaschinen im U m y e r z i e h e n ist verboten. Es ist verboten, am Orte der ge.verblichen Niederlassung von Hans zu Haus oder außerhalb des Ortes der ge!verbilck-en Mederlassung Zentrifugen oder Buttermaschinen feilzubieten oder Bestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleut«!, die mit solchen Gegenständen Handel treiben, auszusuchen. 8 8. Tic Kommmurl verbände können anordnen, daß Personen, die Zentrifugen oder Buttermaschinen im Besitze Ixibeu, sie dem Kommunnlverbond oder einer von ihm bestimmten Stelle anzeigen. Sie können die hiermrch erforderlichen Bestimmungen treffen. 8 9. Tie ReichSftelle für Speisefette kaim weitere Beftim- tmmgcn über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen treffen und Ausnahmen zulasten. Tie Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung exlassen. § 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung oder die auf Grund dieser Vewrdnung getrosteneil Bestimmungen werden nach § 35 Nr. 4 der BekaNnttnackung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichö-Gesetzbl. S. 79b) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. . § 11. Tiefe Verordnung tritt mit dem 25. Marz 1917 in -traft. Berlin, den 24. März 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts, vonBatocki. vn den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen, insbesondere sind auch die betreffenden Gewerbetreibenden zu bedeuten. Tie Polizeibehörden haben für Durchführung der Verordnung zn sorgen, insbesondere auf Beobachtung des $ 6 zu Echten Gemäß 8 8 ordnen wir an, daß rn den Landgemeinden die Inhaber von Zentrifugen diesen Besitz der Bürgermeisterei des Wohnortes anzuzeigen haben, die sie in eine Liste einzutragen hat. Gießen, den 3. April 1917. Großherzoaliches ^breisamt Gießen. * Dr. U fing er.___ Bekanntmachung über den Anbau von FrühgenEe auf Dabakfeldern. Vom 29. März 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: „ t . Artikel I. Die obersten Landes sin an zb eh örden oder die von ihnen bestimmten Behörden können während der Dauer des Krieges aestatten, daß, abweichend von der Vorschrift im § 32 Zister 2 des Tabaksteuergesetzes, auf den für die dlnpslanzung von Tabak bestimmten Feldern Frühgemüse angebaut wird. Ar tikel II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. März 1917. Der Reichskanzler. I. B.: Graf vonRoederN. Bekanntmachung. Betr. :'Milchliefernngszwang und Milch Versorgung. Bekanntlich ist die Vervflichtung zur Milchlieferung für alle Kuhhalter eine gesetzliche Pflicht im Interesse der Versorgung der städtischen Bevölkerung mit Milch und Butter. Bedauerlicherweise kommen die Kubhalter in verschiedenen Gemeinden dieser Verpflichtung nur unvollkommen nach; in einzelnen Fällen wird die Milchlieferung überhaupt verweigert. Ter .Kommunalverb'and Großherzogtum Hessen für Milch- und Speisefettversorgung in Darmstadt, dem diese Regelung übertragen worden ist, ve.rlangt eine strenge Durchführung der verordneten Maßnahmen. Nach der neuen Landesverordnung vom 3. März 1917 stehen diesem Landeskommunal- verband besondere Machtbefugnisse und Zwangsmittel zur Verfügung, um die notwendige Milchlieferung zu erzwingen. Tie Milchlieferiingspflicht ist eine der wichtigsten Aufgaben der Landwirtschaft Wir fordern daher wiederholt alle Viehhalter eindringlich ans, fteiwillig alle verfügbare Vollmilch durch regelmäßige Ablieferung an die beauftragten Sammler für die Allgemeinheit des Volkes zur Verfügung zn stellen. Wir warnen dringend davor, sich durch persönliche Stimmungen und Verstimmungen davon ab- Astten zn lassen, die Milch in der vorgeschriebenen Meise abzuliefern. Es wäre bedauerlich, wenn in einzelnen Gemeinden mit Zwangsmaßregeln gegen die Viehbesitzer vorgegangen werden müßte. Sogar die Enteignung des Milchviehes kann im Notfälle erfolgen. Dies wird aber jeder Viehbesitzer vermeiden wollen. Der Milchpreis ist außerdem so hoch, daß eine günstige Verwertung der Milch gesichert ißt Auch die Magermilchlieferung an die bezugsberechtigten Personen einer Gemeinde hängt davon ab, daß eine genügende Menge; Vollmilch aus der Gemeinde abgeliefert .wird. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Bezug von Magermilch überhaupt nicht. Das Gleiche gilt für den Bezug von Butter. Je besser eine Gemeinde liefert, desto besser kann sie auch wieder versorgt werden. In vielen) Gemeinden ist die Lieferung eine sehr gute und die Landwirte sind mit der Regelung zufrieden Was in der einen Gemeinde möglich ist, muß sich auch in der anderen durchführen lassen, wenn der gute Wille zur Mitarbeit vorhanden ist Gewisse kleine persönliche Entbehrungen müssen von allen im Interesse der Allgemeinheit ertragen werden Solche Beschränkungen lassen sich im Kriege nicht vermleiden. Wir erwarten von der Einsicht der ländlichen Bevölkerung, daß sie diese schwierige Ausgabe der Behörden, die mit Rücksicht auf die Bevölkerung in den Städten, auf Kinder und Kranke bei allen Familien, die nicht Selbstversorger sind, erfüllt werden muß, durch verständisvolle Mitarbeit und vernünftige Unterordnung! erleichtert. Hierbei mitzuarbeiten sind vor allem die eingesetzten Wirtschafts^, kommissionen berufen. Daneben haben die Großh. Bürgermeistereien die Pflicht, mit allen Mitteln die Durchführung oer Maßnahmen zu unterstützen. Ebenso ist es Aufgabe der Gendarmerieltattonen, den Ortsbehörden in jeder Weise hierbei zur Seite zu stehen. __ Betr.: Versorgung mit Milch und Butter. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Bekanntmachungen des Kommunal verband es für Mil ch- und Speisefettversorgung „Grobherzogtum Hessen", vom 3. Marz 1917 (Krcisblatt Nr. 50) und vom 13. Mürz 1917 (Krcisblatt Nr. 49) sind ortsüblich bekannt zu machen und wollen Sie mit allem Nachdruck auf Durchführung derselben bedacht sein. Wir bemerken dabei, daß genannter Kommunal verband den Verkehr mit Butter durch seine Geschäftsstelle in Darmstadt (milchwirtschaftlrche Versuchsstation, Sandstraße 36), den Verkehr mit bett übrigen ^psrse- fetten (Speck, Margarine, Speiseöl usw.) durch seine Geschäftsstelle in Mainz (Einkaufsgesellschaft m. b. H. Großherzogtum Hesien Brer- denbacherstraße 13) regeln läßt. . Zur Versorgung der Versorgungsb^rechtigten mit Vollmilch ist, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, in jeder Gemeinde eine Sammel - und Ausgabestelle für diese Vollmilch zu errichten und ist die entsprechend Ihrer jeden 10. eines Monats uns anzugebenden Anmeldung für die Berechtigten Ihrer Gemeinde nötige Vollmilchmenge von den Aufkäufern unmittelbar an diese Sammelstelle zu liefern. Bei der bevorstehenden heißen Jahreszeit ist es nicht möglich, die Vollmilch erst an die Molkerei und dann wieder an die Gemeinde zurückgelangen zu lassen, ganz abgesehen davon, daß ein solcher Transport unnötige Kosten verursachen würde. Der Ausgleich mit der Molkerei ist also nur ein rechnerischer. Die für die Gemeinde selbst nötige Vollmilch geht von oen Pslicktmengen von 2 Liter auf die Küh ab (^Bekanntmachung vom 13. März 1917, Kreisblatt Nr. 49). Auf 8 3 der Bekanntmachung vom 3. März 1917 ist dabei genau zu achten. Me Liste der Voll- milchberecbtigtcn jst von Ihnen ständig auf dem Laufenden zu erhalten. Zur selbständigen Zuweisung von Vollmilch an Kranke sind Sie nickt berechtigt, vielmehr ist §, 2 genannter Bekanntmachung in dieser Hinsicht zu beachten. , „ t _ Iw gleicher Weise ist eine Ausgabestelle (nach Bedarf mehrere) für Fette, insbesondere Butter, zur Versorgung der Fettversorgungsberechtigten von Ihnen zu errichten, die zweckmäßig mit der Milchabgabestelle verbunden werden kann. Die Liste der fettversorgungsberechligten Personen ist ebenfalls von Ihnen genau zu führen (s. 8 9 der Bekanntmachung vom 3. März 1917). Hinsichtlich der auf den Kopf wöchentlich entfallenden Fett- mengen wird auf 88 10 und 11 genannter Bekanntmachung verwiesen. Die örtliche Verbrauchsregelung der Landbutter ist von Ihnen vorznnehmen in der Wieise, daß die den Versorgungsberechtigten zustehende Wdchenmengc unter Ihrer Kontrolle der Ausgabestelle zugefübrt wird. Nicht gedeckter Bedarf an Fett ist obcr.genannter Geschäftsstelle des Kommunalverbandes anzumelden!, wobei noch bemerkt wird, daß nicht die den Nüsttmgsarbeitern wöchentlich zustehende Zulage von 25 Gramm auf den Kopf, — bei solchen, die an Masscnspeisungen der betreffenden Betriebe teilnehmen, von 15 Gramm — vergessen werden darf. Zur Deckung des Bedarfs behält sich der Kvmmnnalverband völlig freie Hand darüber vor, welche Arten von Fett, ob Butter, Speck, Margarine, Schmalz, Speiseöl oder mehrere dieser Fette, er zuweisen wird. Die Abgabe aller Arten von Fetten, auch der in der betreffenden Gemeinde selbst erzeugten Landbutter, darf nur gegen Vorlage einer Karte erfolgen, die wegen der wechselnden Menge und Art der Fettversorgung hierüber keine Angabe zu enthalten braucht (ß 12 der Bekanntmachung vom 3. März 1917). Da in den Landgemeinden durch Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) und Ausschreiben vom 27. März 1917 (Kreisblatt Nr. 52) die Nährmittelkarten eingeführt sind, ist in den Landgemeinden die Abgabe der Fette gegen Vorzeigung dieser Nährmittel-Stammkarte in Verbindung mit einer Kunden liste vorzunehmen. Tie genannte Nährmittelkarte ist von Ihnen, sofern der Betreffende Fettvcrsorgimgsberechttgter ist, mit dem Vermerk „fettversorgungsberechtigt" zu versehen. Wird der Göm-einde Speisefett Äugewiesen, so haben Sitz zu errechnen, wieviel Gramm auf den einzelnen Versorgungsberechtigten entfallen, und dies öffentlich bekannt zu machen, ebenso ist der örtlichen Verteilungsstelle diese aus den Köpf abzugebende Fettmenge mitzutei- Ien. Bei geringer Belieferung ist es auch zulässig, einen Teil der Berechtigten die eine Wtoche, den anderen Teil die andere Woche versehen, zu lassen. Der Fettversorgungsberechtigte nimmt bei der Stelle, die die Kundenliste mit seinem Namen in Händen hat, die ihm zustehende Fettmenge in Empfang und der Leiter der Äbgabe- stelle vermerkt in der Kundenliste bei dem Namen die Menge des abgegebenen Fettes. Die Regelung, die zuerst umständlich aussieht, ist einfach, wenn sie erst einmal eingerichtet ist. Wir sehen Ihrem Bericht binnen zwei Wochen bestimttut entgegen, daß die vorgenannten Bekanntmachungen vom 3. und 13.^März ortsüblich bekannt gemacht sind und daß von Ihnen die Regelung vollendet, insbesondere daß die Verteilungsstellen für Vollmilch und Fette eingerichtet sind. Einforderung der ungeordneten Listen behalten wir uns vor. Gießen, ün 7. April 1917. Großherz oglrches !,kreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. __ Petr.: Löschung von Strafvermerken ans Grund Allerhöchster Gnaednerlasse. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemernden des Kreises. Auf Grund der Allerhöchsten Gnadenerlasse vorn 27. ^auuar 1916. 27. Januar 1917 und 31. März 1917 werden vielfach Gtcasvermerke in den polizeilichen Strafregistern zu .löschen fern. Es geschieht dies auf Ersuchen der Justizbehörden. Wir einMhlcn Ihnen, derartigen Ersuchen der Justizbehörden zu entsprechen. Gießen, den 11. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießerr. _ Dr. U si nger. _ Betr.: Tie Verwendung von Aetzalkalien. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Auf nachstehende Bekanntmachung weisen wir Sie hin, die Inhaber der Apotheken und Drogerien sind zu bedeuten. Gießen, den 4. Aprik 1917. Großherzogkiches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung zum Verbot der Herstellung von Seifen. Vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 765). Apotheker und Drogisten werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Abgabe von Aetzalkalien (Natriumhydroxyd, Seifenstein und Kaliumhydroxid) nach § 12 der Verordnung über den Verkehr mit Giften vom 17. April 1895 (Reg.-Bl. S. 33) geregelt ist. Um zu verhüten,^»aß derartige Aetzalkalien verbotswidrig zur Herstelluncj von .Seifen aus pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten verwendet werden, wird den Verkäufern zur Pflicht gemacht, sie nur gegen die in 8 12 der genannten Verordnung vorgeschriebette Bescheinigung der Ortspolizeibehörde abzugeben. Gießen, den 12. April 1917. » Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinge r. _ Betr.: Verkehr mit Benzol. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Tie landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtsck>ast G. m.Ech. H. in Berlin, Leipziger Platz 7, wird voraussichtlich demnächst 1200 Tonnen Benzol und zwar 1000 Tonnen von der Deutschen Benzolvereinigung in Bochum und 200 Tonnen von der Gewerkschaft Deutscher Kaiser in Hamborn kaufen, um den Mangel an Betriebsstoff für landwirtschaftliche Motore nach Möglichkeit zu beheben. Sie wird dieses Benzol zum Preise von 55 Mk. für je 100 Kilogramm erwerben und zu demselben Preise au die Hauptlag erstellen der Vereinigung weiter veräußern unter der Bedingung, dieses Benfol gegen einen Preis von 62 Mk. für je 100 Kilogramm und die üblichen Leihgebühren für eigene Fässer an landwirtschaftliche Verbraucher gegen Vorlegung einer amtlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Verwendung als Betriebsstoff für landwirtschaftliche Motore (nicht Kraftwagen) bei sparsamstem Verbrauch abzugeben. Die den Lagerhaltern der Benzolvereinigung zur Erlangung der. Abgabe des Benzols vorzulegende Bescheinigung muß für nickst in Preußen wohnende Verbraucher durch die Polizeibehörde ansgestellt werden. Die Lagerhalter sind angewiesen, die verfügbaren Mengen gleichmäßig auf die in Betracht kommenden Landwirte zu verteilen. ' Gießen, den 7. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießens __ Dr. Usi> nge r. _ Vetr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier: Ueberwachung der Mühlen. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- wciftcrcicn der Landgemeinden des Kreises, an Grotzh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie deö Kreises. Wegen Nachprüfung der Getreide- und Mehlbestände, insbesondere in den Mühlen, werden besondere 1leberwachungsbeamte der Geschastsabteilnng der Reichs getreidestelle tätig sein. In den Mühlen festgestellte und beanstandete Vorräte sind von Ihnen nach Verfügung des Groß,herzoglichen Ministern uns deS Innern' vom 80. März 1917 unverzüglich entsprechend dein an Sie ergehenden Mi trag der liebenvachungsbeamteir ans der Mühle zu entfernen «und bis zu unserer Entscheidung in sicheren Berwahv z/u nehmen. Ebenso werden die niit Ueberwachung der Mühlen von -uns beauftraglell Polrzeiorgane angewieseri, in gleick-er Weise bei Ihnen Antrag auf Wegnahme zu stellen., gvenn in einer Mühle Getreide oder Mehl feftgestellt wird, über deren rechtmäßigen \ Besitz, Herkunft oder Verwendung keine genügende Auskunft gegeben tverden kann. Gießen, den 4. April 1917. Großherzoglirlies Kreisamt Gießen. Dr. Usingen _ Bekannrmachrlng. Betr.: Lieferung von Hafer für die 5)eeresver>valtung. Es wird darauf hin ge!viesen, daß gesund er, trockener Hafer von der Heeresverwaltung bis Ende April d. Js. mit 270 Mk. die Tonne bezahlt wird, und daß es sich dringend empfiehlt, den verfügbaren .Hafer bis zu diesem Zeitpunkte zur Ablieferung zu bringen. Ta es während der Bestellzeit den Landwirten häufig an d^n nötigen Gespannen fckhlt, um ihreu^Hafer zu einer entfernt liegenden Bahnstation zu bringen, hat die Heeresverwaltung bestimmt, daß eine Anlieferung iir ein Magazin des KommunalVerbandes der Lieferung au ein Proviantamt, Ersatzmagazin f usw. gleichzustellen ist, und den Landwirten daher auch bei Lieferung bis 30. April au ein Magazin des Kreises der Preis von 270 Mk. für die Tonne gezahlt wird. Sollten die Landwirte durch Bestellüngsarbeiten oder Kohlenmailgel am Ausdrusch uird der Ablieferung behindert sein, so können auch diese Landwirte der: bis Ende April geltenden Höchstpreis von 270 Mk. die Tonne für ihren Hafer erzielen, falls sic die ab- gebbaren Mengen schon jetzt gedroschen oder ungedroschen fest an beit Kommunalverband für die Heeresverwaltung verkaufen. Tie Heeresverwaltung vergütet für derartig fest verkauften, aber noch nicht abgelieferten Hafer eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 Prozent bei gedroschenem und 60 Prozent bei unge- droschenem Hafer. , , . Es empfiehlt sich daher für die Landwirte, mit aller Beschleunigung das hiernach Erforderliche zu tun, um sich noch den bis End« April d. Js. geltenden Höchstpreis von 270 Mk. die Tonne Hafer zu sichern. Die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden werden mit Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung vom 28. Märr 1917 (Kreisblatt Nr. 54 vom 2. April 1917) betr. Haferantanf wiederholt beauftragt, Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen 1 Gießen, den 11. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Berufswahl der an Ostern aus der Schule entlassenen 'Schüler. An die Schulvorstände -es Kreises. * Tie nachstehende Verfirnung Gr. Ministeriums des Innern, nebst Liste der wichtigsten Berufe, die durch das steklo. Generalkommando des 18. Armeekorps aufgestellt worden ist, teilen wir Ihnen zur Kenntnis und weiteren Veranlassung mit. Gießen, den 4. April 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Dr. U s i n g e r. In der Zeit der größten Nachfrage nach gelernten Arbeitskräften empfehlen wir, zur Befriedigung des vaterländisck>en Bedürfnisses Jl/ren ganzen Einfluß dahin geltend zu machen, daß die an Ostern aus der Schule entlassenen Schüler zum Besten der Kriegsindustrie in den Berufen ausgebildet werden, die zur Information der Eltern und Vornilinder auf nachstehender Lifte angegeben sind. Ta die deutsche Industrie auch im Frieden noch gewaltige Aufgaben in den vorerwähnten Berufsgruppen zu erfüllen haben wird, erscheint eine rechtzeitige Versorgung mit gelernten Arbeitskräften geboten. Außerdem haben die jungen Leute auch nach dem Krüge.noch hervorragend günstige Aussichten aus dauernde Beschäftigung -und gute Bezahlung in diesen Industriezweigen. Es liegt daher im Interesse der jungen Leute selbst, die etwa gebotene günstige Gelegenheit zu ergreifen. Unter allen Umständen muß indessen vermieden werden, daß hierdurch der Landwirtschaft Arbeitskräfte».entzogen werden. Ebensowenig darf die Anregung dazu dienen, daß Söhne von Land- muten ein Unterkommen bei der Industrie suchen, da die Erhaltung der Landnürtsckxrft und ihre Kräftigung von größter Wichtigkeit ist und zu den ersten Arfgoben des Landes gehört. Liste der gichtigst?rr Berufe. A. Trennung nach Berufsgruppen. T ecb n i sches Personal: Ingenieure aller Art, Techniker, Werkmeister. M e t a l l f a ch a ^beiter: Anrsiper, Feinmechaniker, M e - ch a n i k e r , S ch l o f s e r aller Art, M o n t e u r c, Kessel- schmiede, Blechschmiche, Wagenschmiede, Baufchniede, Kupfers ch miede, Dreher. F a s s o n d r e h e r . W e r k - e u g. d r e h e r , Autou ia t e nein richte r. Horizontalderber. Fräser. W e r ! - «eugfräser, Hobler, .Schleifer, Werkzengschkeifer, Schleifer für Genauigkeitsarbeit. Verschiedene: Nieter, S t c m nur, Drahtzie h c i, Werkzeug härter, Rohrleger, Klempner für Flngz«lg- bau, Büchsenmacher, Fekkenhauer, Eisenschiffbauer Schweitzer, Stellmacher. Gießerei und Formerei,, Stahl werke n n d Hütten: Eisenlegierer, Schmelzer, Ofenleute für Stahlwerks- vnlagen, Eisen forme-r, Stahlformer, Spezial- jo r m e r, Gclbgics er, Kernmacher, Walzer. Chemie: Chemiker, Laboranten, Betriebsmeister, Säure- Meister. Elektrizität, Hochspannung: Elcktro-Ingenieure, Elektro-Techniker, Elektrv-Ddinteure. Bauhandwerker: Hochchau-J::genieure, Bautechniker, Schichtmeister. Maurerpoliere, Zimmerpoliere, Maurer, Zimmerer. Bergbau: Jngenienrpersonal aller Art, Baggerführer, Betriebs aufseh er, Brikettformleger, Brrketimeister, Förderleute, Gruben,nanrer, Grubcnzimnrer. Hauer für Ties- und Tagebau, Kalibergleute, Kl ppm erster, Masch>inen- steiger, Schacht in ei st er, Schleifer für Brikcttformen, Steiger, Obersteiger, Vorarbeiter, Grubenaufseher, W e r k m e : st e r. Transportwesen: Lokomotivführer, Rangs e r m e i st e r , Rangierer. Fachleute für Seilbaln,betrieb. _ Äetr.: Ausfübrnng der Polizei Verordnung üt^er das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1914. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerksam, datz der Rundgang jber Kommission gemäß § 3 bec oben etivahnten PolizeiVerordnung nunmehr alsbald stattzufinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit wollen wir n>eiterhin versuchsweise von Vorlagen des Protokolls gemäß 8 10 abfehen und haben das Venrauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigkeit gewissenhaft ausüben Gießen, den 10. Slpril 1917. Grotzherzoaliches K> eisamt Gießen. Pr. U f j n q c r. _ BeknnntmaMung betreffend die Regel,mg des Verbrauchs von Pferdefleisch. Vom 5. April 1017. Auf Grund des § 2 der Verordnung des Reichskanzlers vom! 21. August 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs bestimmen wir: § 1. Ter Regelung des Verbrauchs nach der Berordncmg vom 21. August 1916 imterliegt auch das Fleisch von Pferden. Das Pferdefleisch hat als Schlachtviehfleisch im Sinne dieser Verordnung zu gelten und unterliegt daher auch dem Fleischkartenztvang. § 2. ZuNTiderhandlungen werden nach § 14 der Verordnung vom 21. August 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. § .3. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Zkvaft. D a r m st a d t, den 5. April 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o in b e r g k. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien'der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekmuttmachung ist ortsüblich zu verössentlichen Und bei der Uebcrwachun-g der Berbrauchsregelung zu beachten.. Pferdenietzger sind entsprechend zu bedeuten. Gießen, den 11. April 1917. Gcoßhcrzogliches Kreisamt Gießen. Pr. U s in g er. _ über Salatöl-Ersatzmittel. Vom 3. April 1917. 8 1 unserer Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916 über Salatöl-Ersatzmittel (Regierungsblatt S. 4) erhält folgende Fassung: Beim Verkauf von Mitteln, welche als Ersatz, für Salatöl gelten sotten, dürfen nachstehende Preise nicht übersclwitlen werden: 1. Beim Verkauf durch den Erzeuger 28 Pfennig für ein Liter ab Fabrik: 2. beim Verkauf im Großhandel 34 Pfennig für ein Liter; 3. beim Verkauf im Kleinhandel 45 Pfennig für ein Liter. Als Verkauf im Kleinhandel gilt der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher. T a r m st a d t, den 3. April 1917. Großhe. oglkches Ministerium des Innern. ^_ v. Homberg f. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns. In der Zeit vorn 11. bis einschließlich 24. April 1917 liegt mrf Gr. Bürgermeisterei Lang-Göns zur Einsicht der Beteiligten offen: ^ l Tas Verzeichnis der Entschädigungen für Versetzung von Einfriedigungen, 2. Tie infolge der ergangenen Schiedsgerichtsentsck>eidungeN beschlossenen Abänderungen der verrechmeten Znschlagswerte. Tagfahrt zur Erhebung von Einivendungen hiergegen findet im Rrttha:^ zu Lang-Göns Mittwoch, den 25. April- 19 17, vormittags 8 — 9 Uhr statt, ivozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Eimvendnngen smd schriftlich einzn reichen. Friedbcrg, den 1. April 1917. Der Großherzogliche Feldbeceinigungskommissär: _ Schnittspahn, Regierungsrat. _ Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mtt Brotgetreide und Mehl; hier die Bersor- gungsbervchtiaten. Ter Kreisausschuß des Kreises Gießen hat aenräß der durch Bekanntmachung vom 28. März 1917 im Kreisblatt Nr. 54 veröffentlichte, t Festsetzung des Direktoriums der Neichsgetreidestett>S für die Landgemeinden des Kreises beschlossen: 1. Tie Brot- bezw. Mechlmenge, die nach den Bestimmungen des Tirektoriums der Reichsgetreidestelle voin 23. März d. Is. als Tageskopfmenge von 170 Gramm anstatt fetther 200 Gramm zu verteilen ist, beträgt wöchentlich 1190 Gramm Mehl. Aus 1125 Grämn: MM ist ein 3-Pfn,ü>-Laib-Brot zu backen, so daß noch 65 Gramm Mehl für die Woche znx Verteilung gelangen. Tie demgemäß geänderten Brotkarten lauten für die Landgemeinden auf 1.—15. und 16.—30. bezw. 31 jeden Monats. Tie erstmalige Ausgabe der neuen Brotkarten erfolgt mir L Mcri d. Jsu Hinsicl)>tlich der bereits für die 2. .Hälfte des Monats April ausgcgebencn Brotkarten ist wegen Aenderung derselben und Aufrechnung des Zuviel erhaltenen Mehls schon am 29. März Verfügung durch die Kreisverteilungsstelle an die Großh. Bürgermeistereien ergangen. 2. Tementsprechend sind mich die Znsatzb rotkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter geändert, weil diese 25. p /o der Zulage lveniger erl-alten, und laute,: nrithin für SMverstarbeiter auf monattich 4500 Gramm Mehl oder 6000 Gramm Brot, für Schtverarbeitcr nach Abstufung deren Leistungen — die dem Komnmnalverband überlassen ist — auf monatlich 2250 Gramm Mehl oder 3000 Gramm Brot und mindestens auf 1125 Graiüm Mehl oder 1500 Gram nt Brot. 3. Brot darf nur im Gewicht von 3 Pfund gebacken loerden und muß 24 Stunden :mch»dem Backen noch, das volle Geivicht haben. Tas Brot ist von den Bäckern von dem 94prozentigen Mehl ohne Strecknngsmittel zu backen. 4. Hinsichtlich der Herabsetzung der Tageskopfmenge an Mehl als auch hinsichtlich der Herabsetzungen unter 2 unterliegen die Kriegsgefangenen denselben Bestimninugen. Ent gegen stehen de An- »veisungen oder Verträge sind gesetzlich unzulässig und deshalb nichtig. 5. Ter 3-Psund-Laib Brot kostet 48 Pfg. * An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen, die Bäcker und Arbeitgeber von Kriegsgefangenen, besolde cs auf den Gutshöfeir, \vnb zu bedeute,:. Gießen, den 14. Llpril 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. ^ _ Dr. U s in ger. B e t r.: Die 6. Kriegsanleil-e. An die Schulvorstände des Kreises. Verzögerungen in der Herstellung der Kriegssparkarten uub das Dazivischenlreten der Osterferien sind schuld daran, daß der Verkauf von K'riegssparkarten ü: den Sckpcke,: hier >m:d dort bis zu Ferienanfang nicht voll beivirkt werde,: konnte. Wir mache:: deshalb darauf aufmerksam, daß diese Karten bis zmn 1. Mai bei den öffentlichen Sparkassen und Genvsseirschaftsfasse:: bezogen werden lönnen, und en:pfel>ten Ihnen, den: Ley persmial un:gehei:d mitzu- teilen, daß noch bis Ende >Apr:l Kriegsspackarten der 6. Kriegsanleihe in den Schulen zum Erwerb anzubieten sind. Gießen, den 11. April 1917. Großherzvgliche Kreisschnlkommission Gieße::. _ I. V.: L a n g e r m a n n. _ Bekanntmachung. B elr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Friedberg. In Torn-Assenheim und Bad-Nauheim, Kreis Friedberg, ist Maul- und Klauenseuche sestgestellt worden. Gießen, den 5. April 1917. Großherz-', untres Kreisantt Gießen. _ I. V : H e mmerde. ___ Bel»n;ntinachr»ng. Vetr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld. In Ober-Sorg (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche ans geb rocken. Gießen, den 13. April 1917. Großherzoglichcs äkreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Zwcklmgsruuddruck der Brüht'schen Univ. Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.