Nr. 63 14 April. 1917 Kreisblatt für den Kreis (Stegen. Jnhalts-Ucbersicht: Fleischversorqunq. — Preise der landwirtschaftlichen Erzeugniffe. — Gemüseversorglrng. — Einsendung der KretS- abdeckereiverzeichnifse. — Bolksschulwesen. — DesinieklorÜeNe m Lich. — Musterung der in 1899 geborenen LandsturinpfUchtigen. — Beurlartbung von Mannscha»len. Bekanntmachung. Betr: Fleischversorgung: hier: Gewährung einer Soicherzulage. iFn Ergänzung unserer Bekanntinachung vom 31. v. Mts. (KreiSblatt Nr. 54 vcnn 2 l. Mts.) wird mit sofortiger Wirksamkeit noch Folgerrües ungeordnet: 1. Tic Mgabe vor: Fleisch auf die Fleischzusatzkarten darf nur «n Eingesessene der betreffenden Gemeinde erfolgen. Für die Uleischabgabe bestimmte Verkaufsstellen zu benennen, bleibt lftn- sichtlich der Landgemeinden den Gr. Bürgermeistereien, bezüglich ver Stadt Gießen dein Oberbürgermeister zu Gieß et l überlassen. 2. Au Fremde, Kmrg äste und dergleickfni, überl-aupt an alle Personen, die im Bezirk des Kreises Gießen -nicht ihren dauernden AufentMt haben, wozu allch Urlauber gehören, dürfen Fleisch- »usatzkarten nicht ausgegeben tverden. Auch darf Fleisch ans Fleisch-- Wisatzkarten, die in anderen Kommunal verbänden ausgegeben sind, nicht verabfolgt werden. 3. Wirtschaften, Gesellschaften, Pensionen und dergleichen darf weder die Abgabe von Fleisch aus Fleischzusatz karten übertragen werden, noch dürfen sie Fleiich auf solche Zusatzkarten abgeben. Personen, die in Wirtsckiasteil, Pensionen, Berköstigungsanstalten, bei Privaten und dergleichen ihre Malzeiten einnehmeu, dürfen vielmehr das ihnen auf die Fleisch^usatzkarten zustehende Fleisch nur an den allgemein bestimmten Verkaufsstellen entnelpnLn. 4. Soweit ein^ Selbstversorger nur T ellselbstmsorger ist, also Anspruch auf Fleischkarteu hat, ist auch diesen dein Teilielb-stver- sorger zustelsenden Flerschkarteu der gleiche Wert zuzubilligen, wie den Fleiichkarleu der übrigen versorgungsberechtigten Bevölkerung. Neu hmzutretenden Selbstversorgern wird eine Erstreckung des Versorßungszeitramnes liur sow»eit geneMigt werden, al§ der d^rch die Erstreckung erworbene Airspruch aus Fleisäftarten das normale Maß nicht überschreitet. Zuwiderhandlungen werdeii gemäß Ziffer 10 der Bekanntmachung vom 31. v. Mts. bestraft. Gießen, den 13. April 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. «Tn Dm Oberbürgermeister zu Gießen, die Grofzh. Bürfler- melstereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei- mnt Gießen und die Großh Gendarmerie des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen und es ist die Durchführimg zu überrvachkn. Insbesondere ist daraus zu achten, «rh m Wirtsa-aften und dcrgleiä-en Fleisch mrr gegen gültige vierckMersch-Farten (nicht also mm Fleisch-Zusatz karten) und mrr bvc aus diesen bemerkten Mengen an die Gäste verab- m “>iSoweit in Ihren Gemeürden Betriebe mit Schlverst- und Rüstmlgsarbeitern vorhanden sind, sind die Betriebsleitungen m bedeuten, daß bei der Verteilung der den gimannten Arbeitern, wöchelttlich zii verabfolgenden Fleischzulagen von 100 und 50 Gvamm die Arbeiterausschüsse oder die von diesen bestimmten Vertreter zuzuziel-en sind- das gleickne hat bei der Verteilung der den Schwerstarbeitern imter Tag zu verabsolgeiiden Wurstzulage von 150 Gramin zu geschehen. Gießen, den 13. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___Dr. Usinger. Bekanntmachung. ^^in der Vevordmmg über die Preise der landtvirtsckmft- lichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlacht viel (ReichSgeietzbl. S. 243) in § 6 vom 1. Mai ds. Js. V öop gesehene Absenkrmg der Schvemepveise wird aller Voraussich nach em sehr starkes Schweineang-ebot zur Folge haben. Ir » -rtf 111 !!* 1 - ^>ch^'^.nden Ausführungsverordnung des Herrr ■ Cü oT C S^ u J - *** ^L?krnähriMgsamtes wnrd den Viehhalterr evi Anspruch auf die Abnahme bis spätestens am 30. April 1917 nur für dre Schlachtschweine gewährt, die spä- teste ns am 15. April 1917 den mit der Viehaufbringung beauftragten Stellen fest zum Kau' «ngebo ten sind. gew§en werden auf diese Regelung nachdrücklich hür- Gie ße n.den 7. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. . _ Dr. Usinaer Bekanntmachung or r ^Über Gemüseversorguiig. Dom 26. März 1917. Aus Grund des § 7 der Verordnung des Bundesrates über d seiner NeiMtelle für Gemüse und Obst vom 18. M< 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) und der Berordnimg des Bundes rats über die Errichtung von Preisprüftmgsskellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs- Gesetzbl S. 607 und 728) wird nachstehendes bestimmt: tz 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse wird ein« Landesgemüsestelle in Mainz (Trahtad resse: Landgemüse Main^ Fernsprechnummer: 4203 und 4204) mit einer Verwaltungsabter- lung und einer Geschäftsabteilung errichtet. Tie Berwaltungsabteilung besteht aus je einem von uns zu ernennenden Vorsitzenden wid zwei stellvertretenden Vorsitzenden, aus je einem von uns zu bestimmenden Vertreter und Stellvertreter : 1. der Ersten und Zweiten Kammer der Landstände, L. der Landwirtschaftskaminer, 9. der Handelskammern, 4. der Gemüsegroßmärkle des Landes, 5. der Konsumenten, 6. der Einkaufsgesellschast für das Großherzogtum Hessen m. h. H., in Atainz, ferner aus je drei, von uns zu bestimmenden Vertretern und Stellvertretern der Vorstände der Städte und Kreise des Groß Herzogtums. Tie Berwaltungsabteilung ist im Interesse der Vereinfachung' des Geschäftsgangs bereckftigt, Unterabteilungen zur Erledigung einzelner Angelegenheiten zu bilden. Tie Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus, Auslagen an Reisekosten werden von denjenigen Körperschaften vergütet, die sie vertreten. Ter Vorsitzende leitet die Geschäfte und vermittelt den Verkehr mit den staatlichen Behörden. Tie Verwaltungsabtcilung ist beschlußfähig bei Aktivesen beit des Vorsitzenden und vier ^weiterer Mitglieder. Zu einem Beschlüsse genügt die einfache Stimmen-, mcbrlpnt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Tie Verwaltungsabteilung Mt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher slöatur beraten und entschieden werden. Sie ist bevech'igt, Sachverständige zu tljrert Beratungen zuznziehen. Tas Ministeriums des Innern ist zu allen Sitzungen einzuladm. Tie Verwaltungsabteilung erledigt die VerivaltungsanGelegenheiten und ist zur Regelung der Preise, insbesondere zur Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 betreffend Höchstpreise, und der dazu erlasseneu abändernden Bestimmung^, soime Lur Mgabe von Gemüse an außerhessische Ltädke und Kommunalverbände befugt. Tie Geschäftsabteilimg, deren Leitung der Einkaufsgesellschast für das Großl-erzogtum Hessen m. b. H. in Mainz (Trahtadresse: Hessenkauf Mainz, Fernruf: 4203 rmd 4204) übertragen wird hat die geschäftlichen Aufgaben nach den grundsätzlichen Weisungen der Verivaltungsabteilung durchsuführen. §2. Tie Landesgemüsestelle steht unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern. Sie hat dessen Weisungen Folge zu leisten. § 3. Tie Landesgemüsestelle hat für Erfassung aller ün Lande vorl-andenen Vorräte an Gemüse und für deren Verteilung zur Ernährimg der Bevölkerung, auch durch Herstellung von Tauerwaren zu sorgen. Sie kann sich dabei der Hilfe der Krei^ämter und Großherzo gliche Bürgermeistereien (Oberbürgtrineister Bürgermeister) bedienerr. 8 4. Erzeuger dürfen Gemüse nur liefern: 1. erbände, Geneeindim und hessische Verlwauckier, die das Gemüse nicht im eigenen Haushalt verwenden, z. B. Konseriren- und Sauerkrautsabrikeu, Törr- vnstalten, (Großverbrauchers insoweit die Genehmiguiig der Landesgemüsestelle (Vei-waltimgsabterlungi lfterzu erteilt ist. AuSnalpnen darf die Reichsstelle für Gemüse und Obst im Benehmen mit der Laiidesgemüsesielle zulassen Die Liefernna von Gemüse an andere Personen oder Körper- sckwften ist verboten. Derartige Lieferungsverträge, unter die auch die Anbauverträge fallen, sind ungültig. Dies gilt auch von solchen Lieserungsvcrtnägen lAnbai,Verträgen), die bereits vor Inkrafttreten dieser Blkanntniachung abgeschlossen worden sind. 2 Kreise und Gemeinden können in solche Verträge mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst eintreten. Das auf reichsrechtlichen Verordnungen beruhende Recht der Kriegsgesellschaften, in solche Verträge einzutreten, wird hierdurch nicht berührt. Der gewerbsmäßige Auskauf des nicht durch Verträge unter amtlichen Schub gebundenen Gemüses ist nur der Landesgemüse- stelle und ihren Beauftragten ($ 8) und ferner den oben unter 4 genannten Großverbrauchern unt Zustimmung der Landesgemüsestelle gestattet. ß 5. Tie Regelung des Verkehrs mit Gemüse auf dem Wochenmarkt und im Kleinverkcmf bleibt den Gemeinden insoweit überlassen, als die Reichsstelle oder die Landesgemüsestelle nicht andere Anordnungen treffen. § 6. Tie Landesgemüsestelle wird den gewerblichen Aufkauf von Gemüse durch von ihr Beauftragte vornehmen. Tiefe müssen eine von ihr ausgefertigte Ausweiskarte bei ihren Ankäufen mitführen und auf Verlangen den Polizeiorganen vorzeigen. Die Beauftragten sind verpflichtet, den Anweisungen der Landesgemüsestelle Folge zu leisten. Tie Beauftragten sind für Handlungen der Hilsspersonen, dir? sie verwenden, verantwortlich. § 7. Tie Landesgemüsestelle ist berechtigt, die Geschäftsräume der Beauftragten besichtigen und Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen nnd sonstige Belege nehmen zu lassen, auch kann sie von! ihnen jederzeit mündliche und schriftliche Auskunft verlangen. 8 6. Die Landesgemüsestelle wird in der Regel nur solche Personen beauftragen, die schon vor dem 1. April 1914 Gemüse- Handel betrieben haben. Die Zulaflung ist zu versagen, wenn sie einer geordneten Durchführung der Regelung des GemüseverkebrS hinderlich wäre. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Zulassung widerrufen werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden. Die Zulassung und der Widerruf werden nach näherer Amveisung der Landesgemüsestclle bekannt gemacht. 8 9. Gegen die Versagung und den Widerruf der Annahme als Beauftragte ist Beschwerde zulässig. Tie Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Landesgemüsestelle einzulcgen. Zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde ist Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft. Handel und Gewerbe. Tie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid ist endgültig. § 10. lieber Streitigkeiten, die bei der Zuteilung und der Deckung des Bedarfes entstehen, entscheidet Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe endgültig. ß 11. Zur Deckung der Kosten ist die Landesgemüsestelle befugt, von den umgesetzten Waren mit Genehmigung des Ministeriums des Innern Abgaben 511 erheben. 8 12. Die Kreisämter, die Gemeinde- und Kommunalbehörden haben der Reichsstelle und der Landesgemüsestelle auf Erfordern Auskunft zu geben und ihren Anweisungen zu entsprechen und sie über alle Wahrnehmungen aus dem Gebiete des Verkehrs mit Gemüse auf dem Laufenden zu erhaltew Der Landesgemüsestelle (Verwaltungsabteilung) stehen ferner auf diesem Gebiete alle Befugnisse zu. die nach 88 6 bis 10 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung den Preis- prufungsstellen übertragen sind. ' § 13. W>er diesen, sowie den von der Landesgemüsestelle in Ausführung dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften zu- widerlnmdelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Verordnung des Vmtdesrats über die Preisprüfungsstellen und die Versorgnngs- regelung vom 25 September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Strafbar sind insbesondere nilcht nur Erzeuger, die Gemüse entgegen den Bestimmungen der Verordnung absetzen oder abzusetzen versuck>en, sondern auch diejenigen Personen, welche unzulässige Kaufgeschäfte abschließen oder Kaufangebote machen. 8 14. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kiast. T a r m st a d t, den 28. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzcichnissc für bat Monat März 1917. An das Grotzh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern erzeichmssk Nr Monat März l. IS. und gleichzeitig, soweit erforderlich, an die Vorlage derjenigen Verzeichnisse der beiden vorhergehenden Monate. Gießen, den 3. April 1917. Großherzogliches Kreis amt Gießen. I. V.: La n g e r m a u n . Betr.: Stattstisäte Nachweistmgen über' das Volksschulweseu. An die SchusvoiZtüt de des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, bis spätestens 15. Mai lf. Js. über den Stand der Volksschule und der Pfliclstfortbilbrmgsschule unter Benutzung des folgenden Schemas zu berichten. 1 Einfache Volksschule, Stand am 10. Mai 1916. Zahl der Schulkinder: Kuabetr ... Mädch en .. Zusammen . evangelische. . . römiich katholische . israelitische . 5 :... 2. Pflichtfortbildungsschule am SibeTe? Winterhalbjahres 1915/16. Zahl der Zahl bet ») Allgemeine Massen: einklassige zweiklassige .drei- nnd mehrklassige b) BerufsNassen: . . . Klassen Zusammen: . Gießen, den 5. Apttl 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ I. V.: Langermann. _ Betr.: Desinfektorstelle in Lich. Schüler t. » £ 1 . ä < * fc — 1-1 An dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden im Desinfektionsdezirk Lich. Durch Nückttätt des Desinfektors Rollhaus in Lich ist seine Stelle zurzeit urtbesetzt. Das 91mt des Desinfettors für den Bezirk Lich wird bis zur Bestellung eines Nachfolgers vertretungölveise von dem Oberdesinsektor Otto in Gießen versehen. Gießen, den 5. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e rd e. Bekanntmachung. Betr.: DieVbusterung der in 1899 geborenen Landsturmpflichtigen.' Die Musterung der in 1899 geborenen Landsturmpflichtigen ist durch das Kriegs Ministerium augeordnet worden: sie findet tn der Zeit vom 16. bis 24. April 1917 in Gießern, in der Turnhalle der Stadtmädchenschule (Schillerstraße 8), statt. Die Ladung der in der Stadt Gießen tv-ohnarden Landsturm- Pflichtigen erfolgt durch besondere Gestellungsbefehle, die Pflichtigen in den Landgemeinden Waden dttrch die Bürgermeister eien geladen. ' Wer durch Krankheit am Erscheinen im Mrtsterungslokale ver-i hindert ist, hat beglaubigtes ärztliches Zeugnis, ans dein Geburts^ datum und Wohnort ersichtlich ist, bei der Groß-Herzoglichen Bürgermeisterei seines Aufalthaltsorts abzugeben. Die Pflichtigen haben in ordentlichem Auzuge mtd reirklich an Körper zu ettcheinen. Wer Brille trägt, hat diese mitzubriugen. Nichtgestellung wird nach den Militärgesetzen bestraft. Wer die Anmeldung zur Staurmrolle versäumt hat, hat dies sofort nachzuholeu. Gießen, den 12. April 1917. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießöt. I. V.: H e m m e r d e. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie zur allgemeinen Kenntnis geben.. Den Landsturmpflichtigen m der Stadt Gießen werden besondere Gestellungsbefehle zugesaudt, diejenigen in dar Landgemeinden werden durch die Bürgermeistereien gelabert. Den Letzterar gehen in Kürze besondere Verfügungen zu. Sie rovllcn dafür sorget!, daß die Landsturmpflichtigen recht- zeittg im Musternngslokale eintreffen. Ettva durch Zugverhäitnifje bedingte Verspätungen sind mir mitzuleilen. Die ärztlichen Zeugnisse über die am Erscheinen verhinderten Landsturmpflichtigen sind im Termine abzugeben. Ferner weise ich darauf hin, daß die Groß herzoglichen Bürgermeister oder deren Vertreter rechtzeitig im Dermirt erscheinen müssen. Gießen, den 12. April 1917. Der Zivilvorsitzeude der Ersatzkomm iss io n des Kreises Gießen. I. B.: öcmmctbc. Betr.: Beurlaubung von Mannschaften zu landwirtschaftlickien Arbeiten. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die in der ülwrgedruckten Verfügung vom 16. März d. Js. zum 14. und 30. eines jeden Monats geforderten Berichte brauchen künftig nicht mehr eiugereick^ zu werden. G ieße u, den 7. April 1917. i Der Zivil Vorsitzende der Enatzkom Mission des Kreises Gießen. I. V.: Hem ui erde. Zw llntgsrni'.ddruck der Brüht'schen 11« v. Buch- und Ctemdrrrrkerei R. Lange. Großen