Nr. 61 IS. April 191? KretsWatt für den 3ttf)aad*neberfti,'ch 5. Fleischtvurst 6. Preßkopf 7. Blut- und Lebcrwrrrst „ Es ist nicht gestattet, für bestimmte wu %oiu.|k öv e, L - ^ re dreise als die nachstehenden zu fordern oder zu zahlen Gießen, den 5. dlpril 1917. Großhcrzoaiiäies Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. „ 1.80 „ 1.70 „ 1.80 „ 1-80 „ 1.60 Fleischstücke oder Wurst- An die Großh. Bürgermeisterrlen der Landgemeinden des Kreises. vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen und auf Durchführung der Ziffer 9 obengenannter Bekanntmachlmg ist zu achten. Gießen, den 5. April 1917. Großherzooliches Kreisaint Gießen. .__ Dr. II fi n a er. _ ® c 1 v-: Beschaffung von Arbeitskräften für die Landwirtschaft. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. können in Zukmlft durch das Deutsche Jndustriebureau in Brustel zur Arbeit in Deutschland auch weibliche Arbeitskräfte angeivorben werden und zwar solche Arbeiterinnen, die in land- wirstschaftlechen Arbeiten erfahren sind, und die sich insbesondere für größere Güter, auf denen Rüben- und Kartoffelbau betrieben wird, eignen. . empfehlen Ihnen, die Landtvirtschaft auf diese Möglick^eit der Beschaffung von Arbeitskräften hinzuweisen und ettvaige 9ln- forderungen, linter Angabe der Lolm-, Unterknufts- usw. Bedingungen, an das KriegÄvirtschaftsanlt zu. Frankfurt a. M. zu richten. Gießen, den 10. April 1917. Großbrzo glich es Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung über den Verkehr mit Eiern. Vom 23. März 1917. Auf Grund der §8 9, 14 und 15 der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 927) und der §§ 12 und 15 der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfuiigsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Scptember/4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 728) wird folgendes bestimmt: I. All g em eines. 8 1. Die Geflügelhalter dürfen die in ihrem Betrieb erzeugten Eier von Hühnern, Gänsen und Enten, die sie nicht in ihrem eigenen Haushalt nach Maßgabe der Bestiinmung des 8 3 verwenden, nur an die gemäß 8 12 bestcllteii und für ihre Gemeinde zuständigen Aufkäufer abgcben. Dies gilt auch von Eiern von solchen Tieren, die der Geflügelhalter in seinem Betriebe ganz oder teilweise füttert, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tiere im Eigentum des Geflügelhalters stehen oder nicht. Für die Abgabe von Bruteiern gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 27. Februar 1917. Jede anderweitige Abgabe und Empfangnahme von Eiern ist. unbeschadet der Bestimmungen über die Regelung des Verbrauchs von Eiern, verboten, ebenso das Unternehmen hierzu. II. Lies eruugspflicht. 8 2. Die Landcs-Eicrstelle legt den Kommnnalverbändcn eine L i e f e r u n g s p f l i ch t auf. Diese Liefernngspflicht wird nach dem bei der Zählung vom 1. Dezember 1916 festgestellien Stand der Hühnerhaltung abzüglich 20 vom Hundert für Hähne und für schlechtlegende Hühner bemessen und für das Huhn auf 36 Eier im Jahre festgesetzt. Tie Konununalverbände sind berechtigt und im Bedarfsfälle verpflichtet, diese Lieferungspflicht auf die Gemeinden umzulegen. 8 3- Tie Kommunalverbände oder Gemeinden treffen dre näheren Amveisungen wegen derAbgabevonEierndurch die einzelnen Geflügelhalter. Diese Amveisungen sind rn ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die Abgabepflicht des einzelnen Geflügelhalters wird gemäß 8 2 auf 36 Euer für das Huhn im Jahve abgestellt mit der Maßgabe, daß jedesmal 20 Prozent des Hühnerbestaudes in Abzug gebracht wird. 8 4. Die Gemeinden haben die nach der bestehenden Verbrauchsregelung und nach der Festsetzung des Kommunalverbandes zur Abgabe an die versorgungsberechtigten Gemeinde einwohn er erforderliche Anzahl Eier bei der Ablieferung in Abzug zu bringen, jedoch höchstens 26 Euer auf den Kopf der zu versorgenden Bevölkerung im Jahr. 8 5. Die Verteilung der Lieferungspflicht auf die einzelnen Monate erfolgt durch die L a n d e s - E i er st e l l e. Es sind von dem gemäß 8 3 Absatz 2 in Betracht kommenden Hühnerbestand für das Huhn abzuliefern: - bis zum 31. Mai 1917.22 Eier bis zum 31. Juli 1917 weitere .... 8 Eier bis zum 31. Oktober 1917 restliche . . 6 Eier 8,6. Die K o m m u n a l v e r bä n d e und Gemeinden haften für die Erfüllung der für sie festgestellten gesamten Lieferungs- Pflicht in der Weise, daß ihnen die etwaige Minderlieferung als Eierempfang angerechnct wird und daß sich ihre Lieferungspflicht infolge der Minderlieferung nicht ermäßigt. Erfüllt ein Kommunalverband oder eine Gemeinde ohne aus- veiclwndc Begründung die Lieferungspflicht nicht, so kann die Ein- kaufsgesellsckwft für das Großherzogtum Hessen m. b. H. aus Antrag der Landes-Eierstelle die Zuteilung anderer Bedarfsgegenstände zu- rückstellen, bis die Lieferung erfolgt ist. 8 7. Die Kommunalverbände haben die nach Abzug der von der Landes-Eierstelle für sie festgesetzten Lieferungspflicht verbleibende Eiermenge denjenigen Gemeinden zuznteilen, deren Lieferungssolt nicht ansreicht, um die versorgungsberechtigten Ge- meindeeinwobner im Rahmen des festgesetzten Jahresverbrauchs und nach der bestehenden Verbrauchsregelung genügend zu versorgen. Sie köni^n zu diesem Zweck die Üeberschußgemeinden zur Regelmäßigen Abgabe bestimmter 'Eiermengen an die Bedarfsgemeinden verpflichten. 8 8. Soweit das errechnete Lieferungssoll eines Kommunalverbandes nicht ausreicht, um seine Lieserungspflicht gegenüber den Bedarfsgemeinden zu genügen, Nürd dem Kvminunalverbandc von der Landes-Eierstelle die erforderlickw Anzahl Eier ans Ueberschuß- kommunalverbändcn zugewiesen. Die Landes-Ei?-fi *tte kann zu diesem Zweck die Ueberschußkommunalverbändc zur regelmäßigen Abgabe bestimmter Eiermeugen an die Bedarfskommunalverbände verpflichten. 8 9. Die Kvnnnunalverbände haben, soweit erforderlich, KommunalVerbands - S a m m e l st el l e n zu errichten. Diese haben für die ordnungsmäßige Sammlung, pflegliche Behandlung und Ablieferung der Eier nach den näheren Bestimmungen des Kommunalverbandes zu sorgen. Als Inhaber der Sam mel stellen sollen in erster Linie Händler bestellt werden, die bereits vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung erworben oder den Erlverb vemittelt haben. 8 10. Geflügelhaltern, die ihre Liefernngspflicht ohne ausreichende Begründung nicht erfüllen, kann der Kvmunmalverband nach fruchtloser Verwarnung die Zuteilung anderer Vedarfsgegen- stände sperren. Bei beharrlicher unbegründeter Weigerung kann der Kommunalverband den Hühnerbestand ganz oder teilweise enteignen. Den Uebernahmepreis bestimmt der Kommunalverband nach Anhörung von Sachverständigen endgültig. 8 II. lieber das Verfahren bei Feststellung der Lieferungs- Pflicht und b-ei den Sammelstellen kann.die Landes-Eierstelle einheitliche Anordnungen erlassen, insbesondere die Verwendung von Vordrucken vor schreiben.. Das Verfahren zur Durchführung des EierausgleichS zwischen verschiedenen Kommunalvcrbänden regelt die Landes-Eierstelle: dasjenige zur Durchführung des Ausgleichs zwischen den Gemeinden eines Bezirks der Kommunal verband, soweit nicht mit Rücksicht auf die Durchführung des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bezirken Anordnungen der Landes-Eierstelle erforderlich sind. III. A u f k ä u f e r. 8 12. Die nach 8 1 Absatz 1 bestellten Aufkäufer erhalten eine von der Landes-Eierstelle auszustellende Ausweiskartc; für Angestellte können Beikarten ausgestellt norden. * Tie Ausweiskarte trägt Name, Stand und Wohnort des Jn- öabers und ist von diesem mit Unterschrift zu versehen. Tie Ausweiskarte ist bei Ausübung des Auskaufs nntzufuhren , sie ist ans Verlangen sowohl den GeflügellMern wre dem Pottzer- beamten und den mit der Ueberlvachuug des, LerkehrS nnt : Giern becnitiaatcn Personen, sowie auch beit Beamten der Eisenbahn und Post vorzuzeigcL. Tie Uebertragung der Ausweiskarte an emen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, insbesondere ab^r dann, wenn der Aufkäufer sich als unznverlasng erweist oder den ihm übertragenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mit dem Widerruf der Bestellung ist die Ausweis karte ungültig und wird emgezogen. Ein Entschädigungsanspruch erwächst aus dem Widerruf mcht. Gegen die Versagung und den Widerruf der Bestellung besteht kein ^^Gleiche Ausweise erhalten Me in § 9 genannten Samnwlsteilem Die Bestimmung in 8 9 Absatz 2 findet entspreckwnde Anwen- IV. Preise. 6 13 Der Preis, der den Geflügelhaltern für Hühnereier hoch-» stens zu bezahlen ist, desgleichen die Höchstzuschage zu dem Ecwerbo- preis bis zum Verbraucher werden von der Lan des -Ei er N e 11 e bestimmt. Die Festsetzung des Erwerbspreises für Enten- und Ganseeier bleibt den Kvmmunalverbänden überlassen.^ .. . 8 14. Die demgemäß festgesetzten Preise, sind Höchstpreise im Sinne des 8 12 der Bundesratsverordnung vom 15. September/ 4. November 1915. V. Beförderung. Z 15. Die Versendung und Beförderung von Eiern ist auf jedem Wege und auf jede Weise nur au Grund ein s V tfanb chei es der Landes-Eierstelle oder eines Ausweises zulässig. Als Versandschein gilt auch ein Auftrag der Landes-Eierstelle. Einen Versandschein braucht, wer Eier aus einem Kommnnal- derband herausbringen will; einen Ausweis, wer Eier an einen anderen Ort desselben Kommunal Verbandes verbringen wijl. VI. Auskunftserteilung und Ueberwachung. § 16. Wer Geflügel hält, mit Eiern handelt oder solche in Verwahrung hat, hat den Beamten und Beauftragten der Landes- Eierstelle, des Kommunalverbandes und der Polizei auf Verlangen jede schriftliche und mündliche Auskunft zu erteilen und Einsicht in sämtlick>e Geschästsaufzeichnnngen zu gewähren. 8 17. Tie Landes-Eierstelle und Me Kommunal verbände können zur Ueberwachung der Durchführung dieser Bekanntmachung und ihrer darauf gegründeten Anordnungen Vorschriften erlassen. Die Vorschriften der Kommunalverbände dürfen mit denjenigen der Landes-Eierstelle nicht in Widerspruch stehen. Tie Geflügelhalter und Händler haben den Beamten und Beauftragten der Landes-Eierstelle und der Kommunalverbände, dev Gemeinden und der Polizei die Besichtigung aller Räume und Behältnisse, worin sich Eier befinden können, .stets und überall zu gestatten. VII. Schlußbestimmungen. Z 16. Als Kommunalverband im Sinne dieser Bekanntmachung sind anzusehen die Kreise und die Städte mit mehr als 20 000 Einwohnern. Tie den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Befugnisse werden anstatt durch die Kommunal verbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommeu. 8 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung und der daraus gegründeten Anordnungen werden, soweit sich die Vorschriften auf die Verordnung vom 12. August 1916 stützen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, im übrigen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehn- bundert Mark bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere denjenigen, ver es unternimmt, entgegen den Bestimmungen dieser Bekanntmachung Eier an andere Personen als die von der Landes-Eierstelle bestellten Aufkäufer abzusetzen oder, ohne hierzu bestellt zu sein, Eier zu erwerben oder bei deren Umsatz mitzuwirken. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der zum Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung auffordert oder sich hierzu erbietet. Vorräte an Eiern, die der Verkehrs- oder Verbrauchsregelung! entzogen werden, können ohne Entschädigung zugunsten der Landes- Eierstelle enteignet werden. 8 20. Ti se Bekanntmachung tritt in den einzelnen Kvmmunal- verbänden nach Errichtung der Sammelstellen an dem von dem Kommunalverband bekannt zu geberrden Tage, spätestens aber am 1. April 1917 in Kraft. Tarmstädt, den 23. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. An den Oberbürgermeister zu Gießen, an die Grotzh. Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises, Grotzh. Polizei- amt zu Gießen und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen, Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. Für die Landgemeinden ivird folgendes bemerkt und ist dies dort ebenfalls ortsüblich bekannt zu machen: Durch vorstehende Bekanntmachung ist eine völlige Neuorganisation für den Auskauf und die Verteilung von Eiern geselwsieu worden. An die Stelle der freiwilligen Abgabe von Eiern an bestellte Aufkäufer ist die Pflichtlieferung der Geflügelhalter getreten., üus Grund des bei der Zählung vom 1. Dezember 1 9 1 6 sestge- ftellten Standes der Hühnerhaltung abzüglich 20 vom Hundert für Hähne und für schlechtlegende Hühner wird dem Kommunalverband eine' Lief c'rungslp flicht 'auferlegt, die auf Grunp einer Abgabe von 36 Eiern im Jahr für das Huhn . wtj 'schließlich Kücken und Zuchthähne bemessen wird. Gemäß 8 2 Abi. 2 legen wir diese Liese rungspflicht auf dieGemeinoen um, die ihrerseits die näheren Anweisungen wegen der Abgabe der Eier durch die einze l n-e n Geflügelhalter treffen. Bei der Bemessung der Lieferungs- Pflicht der Gemeinden wird diesen die zur Versorgung des nicht Geflügel haltenden Teils der Bevölkerung erforderliche Anzahl Euer belassen, jedoch nicht mehr als 26 Eier auf den Kopf . dieses Teilch der Bevölkerung oder jede zweite Für die Erfüllung der Lieferungspflicht sind die Monate April bis Oktober bestimmt. In dieser Zeit sind abzuliefcrn für das Huhn Einschließlich Kücken und Zuchthähne bis zum 31. Mai 22 Eier, bis zum 31. Juli weitere 8 Eier und bis zum 31. Oktober restliche 6 Eier oder unter Berücksichtigung des Abschlags von 20 vom .Hundert bis zum 31. Mai u /i 8 , bis zum 31. Juli Vu, bis zum 31. Oktober 3 /is der im ganzen abtzuliesernden Menge. Tie erforderlichen Unterlagen für d i e D u r ch - führung der Neuregelung, insbesondere für die Feft- setzungderLieferungspflicht und die E i n s a m m l n n g der Eier, sind seitens der Landes-Eierstelle in Vorbereitung. Um die Aufbringung des Liefernngssolls der Gemeinden sicherzustellen, bringt bie Landes-Sierstellr folgendes zur Uemitnis: 1. Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet, künftig jährlich 36 Eier für das Huhn einschließlich Zuchthähne abzuliefern; dabei dürfen ^ 20 vom Hundert für Hähne nird schlechtlegende Hühner in Abzug gebracht werden. 2. Tie Ablieferungspflicht ist bis zum 31. Oktober ds. Js. zu erfüllen, und zwar sind abzuliefern für das Huhn: bis zum 31. Mai.22 Eier bis zum 31. Juli weitere ..... 8 Eiet bis zum 31. Oktober restliche .... 6 Eier . 3. Die näheren Bestimmungen über die Art der Ablieferung und die Stellen, an die die Ablieferung zu erfalgen hat, werden noch bekannt gegeben. 4. Sämtliche Geflügelhalter haben schon jetzt die für sie in Betracht kommende Anzahl Eier zurückzulegen, und zwar jede Woche mindestens 2 Eier für jedes Huhn einschließlich der Hähne und schlechtlegenden Hühner. 5. Jeder Geflügelhalter hat für pflegliche Behandlung der Eier zu sorgen und diese zur Ablieferung nach noch zu erlassenden näheren Be st im m ungen bereitzuhalten. 6. Wer diesen Bestimmungen nicht nachkommt, handelt gegen die allgemeine Pflicht, mit zu helfen und zu sorgen, daß die Ernährung unserer Bevölkerung sick-ergestellt wird. Er setzt sich zudem der Bestrafung aus, gegebenenfalls auch der Entziehung. anderer Bedarfsgegenstände oder gar der Enteignung seines Hühnerbestandes. Etwaige spätere Minderlieferungen der Gemeinden werden diesen als Eierempsana angerechnet; eine Ermäßigung der Lieferungspflicht findet mcht statt. r Gießen, den 10. April 1917. Großherzogliches Kreisnmt Gießen. Dr. U fing er. _ Bekanntmachung über die Errichtung von Herstektungs- und Vertriebsgeseltschaften in der Schuhindustrie. Vom 17. März 1917. Ter Bundesrat bat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bruches rat es zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Ncichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. Ter Reichskanzler wird ermächtigt, die Hersteller von Schuh- Waren jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Schuhwaren hergestellt haben, auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung der Herstellung und der Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe imd der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach dem 1. August 1914 mit der Herstellung von Schuhwareu begonnen hat, in eine Gesellschaft anfgenonunen wird. Dieser Vorschrift unterliegen nicht 1. Beiriebe der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung, 8. Betriebe, in denen Schuhwareu nur handlverksmäßig hergestellt werden. . Schnhwaren im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schäfte sowie Holzschuhe, die ganz aus Holz ober aus Holz in Verbindung mit einer Spange von höchsterrs 2 Zentimeter Breite oder einem Kissen hergestellt sind. 3 Artikel II. Mr die auf Grund des Artikels I errichteten Gesellschaften ^7 ÄSS der G-Mschast-n und der G°M- sthafter werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt surd, durch die Satzrmg bestimmt. ^ . .. . r , r< Tie -Satzung loird vom ReulManzler «lassen Sw den Deutschen Reichsan-zeiger bekannt M machen. Mat der geraunt vmchung der Satzung entsteht die Gesellschaft. Tie Gesellschaften sind rechitsfähig. Ihren Namen, Sch und örtlichen Bereich bestimmt der Reichskanzler. § 2. Tie Satzung trifft Bestimmungen über: 1. den Zeitpunkt, von den: ab die Gesellschaft die Regelung der Herstellung, sowie den Absatz übcrnnmnt (Geschaft^veginn) ; L die Gegenstände, über die ine Gesellschafterveriammlnttg zu l beschließen 'hat, so!me die Form ihrer Einberufung, Stimmrecht und die Vertretung der Ge,eUschafter; §. die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdaum und die Beftignisse des Vorstandes und der anderen Ge,eil,chafts- organe, ihre Einberufung und Beschlnßmsiuug, die Vertretung, insbesondere die ZeichiUMg , schriftlicher Erklärungen und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; ^ - 4. die 5)öde des Betriebskapitals und dre Art seiner Aufbrm- g'.'.ng, sowie die Beitrage der Gesellschafter; 5 die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzrmg der Preise und der Lieserungsbedingungen; 6 die Ueberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe; 7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen- 8 die Forin für die Bekanntmachungen der Gesellschaft; 9. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der ^ahresrech!- 10. die Auflösung und Liguidation der Gesellschaft.^ . 8 3. Soweit nickst die Satzuirg Ansnalwieii Smatzt sind die Gesellschafter verpftich'.et, von Gesckstifts beginn der Gei eil schuft ab ihre Erzeugnisse an Lchuftoaren der Gesellschaft zum Zwecke des Msatzes zu überlassen. , „ _ „ . , _ orrr . P 3 4. Zur Ueberwachung und Herstellung und des Absatzes wird' ein Ausschuß (Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie) gebildet. . . m , Ter Ueb erwachungsausschuß besteht aus einem Vorntzenden, seinern Stellvertteter und höchstens weiteren fünfundzwanzig Mitgliedern. Ter Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiten Mitglieder werden vom Reichskanzler ernmint und abberufen. ^zhr Amt ist ein Ehren« nit. . ^ ^ _ Teni Ueb erwackstlngsausschufte gehört ferner ern Vertreter des Reichskanzlers an. , . *•’ r Dem Uebmioachnngsausschusse wird cm Beirat von sieben wttt- gliedern bei gegeben, die den Kreisen des Sckst0st)crndels und der Verbraucher augehörcn. Tie Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt mrd abberusen. Jlw Amt ist ein Ehe«:amt. . Ter Ueberwachung sansschuß ist rechts fähig. Er wird durch den Borfitzeuden vertreten „ rr „ r c ... . , Ter Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den Ueoer- wachiungsausschuß erlassen. , ^ 3 5. Ter Uebertsachungsaussckstlß erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern nnbe.chidet der Vorschrift des § 3 Anweisungen über Art. Ort und Unrsang der Erzeugung, iiber den Absatz und über die Verkaufspreise. . ^ , . r . Er verteilt die Rohstoffe und vermittelt die Verteilung der Anrträge der Heeresverwaltungen und der Marimeverwattung. Er überwacht die Tätigkeit der Gesellschalten und stellt fest, welche Betriebe iinter die Vorschrift des Artikel I Ass. 1 fallen. En taiin Betriebe ans ihren Antrag von der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft entbinden. , . . „ Er verwaltet eine Ausgleichskasse, aus der denjenigen Gesellschaften Beiträge zu zahlen sind, bei denen i-.lfolge semer Anord- - nnngen-das Verhältnis der auf die Gesellschaften entfallenden! Geivinnanteile zu dem Umsatz der Gesellschafter in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet hat als bei dem Turchschnitt 'der Gesellschaften. 8 6. Der Ueberwachungsausschuß untersteht der Aussicht des Reichskanzlers. __ . Der Vorsitzende des Ueberwachungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge aus dem Laufenden zu erholten und ihn: ans Verlangen Auskunft zu geben. Bei den Beschlußfassungen des Ueberwachungsausschusses hat der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat so lange zu Unterbleiben, ..als nicht der Reichskanzler die Beanstandung ftir unberechtigt erklärt hat. ^ § 7. Die Mittel, deren der Ueberwachungsausschuß zur Durch' fichrung seiner Aufgaben bedarf, werden im Wege der Umlage von den Gesellschaften aufgebracht. Tie Höhe der Umlage und die Zeit der Entrichtung bestimint der Ueberwachungsausschuß. 8 8. Rechtsgeschäftliche Verfügungen der Gesellschafter über Rohstoffe oder Halberzeugnisse, die der: Gcscllsck>aftcrn von denr Uebcr!vachuiigsaiiSschnß oder durchs seine Vermittlung zu geteilt ftiid. sowie über daraus hergestellte Erzeugnisse sind unbeschadet der Vorschrift des 8 3 nur mit Zustimmung des Ueberwachungsaus- schnsses zulässig. Entgegenstehende Verftigungeu sind nichtig^ ^en r echts ge sck' ä ft l ichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzielnmg erfolgen. 8 9. Tie Aditglieder des Ueberwachungsausschusses, des Vorstlandes einer Gesellschaft, sowie die von ihnen beauftragten Vertrauensmänner und Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichte rstattting und der Anzeige von, GesetzwidngreUen verpflichtet, über dftl Einrichtungen und Geschäftsverhältnme, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Versckstviegen- Heft zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. . 8 10. Mit Gefängnis bis zu eineni Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehittausend Adark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer, nachdem der Ueberwachungsausschuß seine Ziigehörigs keit zu einer Gesellschaft der im Artikel I bezeichneten Art scsv gestellt hat. . „ , r _ . 1. Schuhwaren ohne Zustimniung des UeberlvachungsauÄ. schusses hersteM; 2. der Vorschrift des 8 3 zuwider Erzeugnisse der Gesellsä-ast nicht überläßt; _ t ,, , 3. einer nach § 5 Abs. 1 erteilten Anwersung des Ueberioach'- ungsansschlisses zuwiderlMidell; , ^ t Liobstofse oder Halberzengnisse, die ihm von dem Uever- wachiuigsausschuß oder durch dessen Vermittlung zugeteitt sind zerstört oder beiseiteschafft oder darüber entgegen den Vorschriften des 8 6 ohne Zustimmung des Ueberwachuiigs-- auSschusses verfügt. „ r . Reben der Strafe kann aus Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die stirafbcrre Hiaudlung bezieht, ohne, Unterschied, ob sie denr Täter gehören oder nicht. ß ll Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzeh'.itausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 9 zuwider Ver- schwiegen heit nickst beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheininissen sich nickst enthält. Die Strafversolgung tritt nur auf Antrag ein. Artikel HI 8 1 Hersteller von Schuhivaran jeder Art habe,: dem Ueber- tvachungsausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Ferttgerzeug- nissen, sowie über ihr Fabrikationsnrittel £u erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekannttnachung gestellt werden. Der Ueberwachungsausschuß kann verlangen, daß Herfteller von Dch'ihtvaren ihre Bestäiide an Rohstofseii. Halberzeugnisseii und Fertigerzeicgnissen sowie ihre Fabrikationsmittel einer Gesettichaft gegen eine äiigemessene Vergütting zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Tas Eitgelt wird im Sweitsall diirch ein Schiedsgericht (8'5f endgriltig festgesetzt , ^ r . . Wird die Ueberlassung zu- Eigentum verlangt, so geht das Eigenttrm in denr Augenblick aft anMgehören, Schuhlvaren berftellt. Die» gilt uichtt ftir die inr Artikel I Abs. 2 bezcichnetein Betriebe Reben der Strafe kann aus Eülzihuug der Gegenstände erkannt werden, auf, die sieb die strafbare Handlung bezieht, olntv Unterschied, ob sic dem Täter gehören oder.nicht. 8 5. Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Gesellschaftern aus dem GeseNschaftsverhÄttus oder »uwck>en einer Gesellschaft und ihren Abirehmmn aus dei,i Liefcrnngsvertrag oder zfmschen einer Gesellschaft und Herstellern aus der UeberlassungS- Pflicht gemäß §2 ergeben, iverden. soweit nicht die Verordn ugg oder die Satzung ein audereS bestimmt, durch ein ^.lu.d.-gercax von drei Mitgliedern endgültig entschü-den. Für den Bezirk jeder CpeiefEfcfwft wird ein Schiedsgericht gebildet. Die Mitglieder werden von der Landeszentralbehörde des Bundesstaats ernannt, in dein die Gesellschaft ihren Sitz hat. Der Barschende muh zum Richter- onr*t befähigt sein. Bon den Beisitzern soll für die Entscheidung' von Streitfällen Uvischen einer Gesellschaft und ihren Abnehmern je einer dem Kreise der Hersteller und dem Krck.se des Handels! entnommen sein, für die Entscheidung der übrigen Streitfälle sollen beide Beisitzer dem Kreise der Hersteller entnommen sein. Oeillich zuständig ist das Schiedsgericht, das für beit Bezirk der beteiligten Gesellschaft gebildet ist. Der Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgericht erlassen. Artikel IV. Artikel I. II und Artikel III §§ 1, 2, 3, 6 treten am 26. März 1917, Artikel III § 4 am 1. Mai 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Rift dein Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gensätz Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst. Berlin, den 17. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. H elfter ich. Bekanntmachung über die Aenderuna des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. Born 22. März 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. Das Gesetz, betveffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in den Fassungen vom 17. Dezember 1914 und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516: 1916 S. 183) wird dahin geändert: 1. Ter ß 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Ter Buudesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestimmten Behörden setzerr die Höchstpreise fest. Soweit der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestinunten Behörden Höchstpreise rricht festgesetzt haben, können die Landes zeittralbehördm oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise festsetzen. 2. Ter § 6 erhält folgenden Abs. 4: Neben der Strafe jftrnn auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung beziekst, erkannt ioerden, ohne Unterschied, ob sie dcnr Täter gehören oder nicht. Artikel II. Diese Verordnung tritt mft dem Tag« der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. März 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Helfferich. _ L. Bekanntmachung über Hülsen fruchte. Vom 23. März 1917. Auf Grund des 8 3 der Bekanntmachung über Kriegsmast« nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Artikel I. In der Verordnung über Dülsenftüchte vom 29. Juni 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846, 1360) werden folgende Aendcruu- gen vorgenommen: 1. Im 8 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „für uachsveis- lich zum Gemüseanbau bestimmtes Saatgut sowie" und die Sätze 3 und 4 gestrichen: 2. 8 10 Abs. 3 wird gestrichen. Artikel II. Diese Verordnung tritt mft dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über ausländi sche Wertpapiere. Vom 22. März 1917. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen u,w. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Lkr- vrvnung erlassen: < 8 1. Ter Reichskanzler kann aiwrdnen, daß Wertpapiere, aus denen ein un Ausland ansässiger Schuldner haftet, oder durch bte eine Beteiligung an einem im Ausland ansässigen Unternehmen verbruft tu, einschließlich der Zeugnisse über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellschaften, sofern sie nicht dis zu einem in der Anordnung zu bestimmenden Termin an eine im Ausland ansässige, Person oder Firma veräußert sind, dem Reiche gegen angemessene Vergütung überlassen werden müssen Ter Retcklskanzser setzt die Vergütung und die sonstigen Bedingungen reu, unter denen die Ueberlassung zu erfolgen hat. Er dann wettere Ailsstchrungsbestimmnngen treffen, insbesondere be- mmmeN' loif bie Ueberlassung durchzufuhren ist, wenn sie nicht fterwulrg vorgenommen wird. Er kann ferner bestinlmcn, daß Zuwiderhandlungen mit Geld- Er“ zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs. Monaten bestraft werden. . ß ?' Wertpapiere der int § 1 bezeichnten Art dürfen nur durch die Vermtübmg der Reichsbank öder einer im Inland an- latftgen Perlon oder Firma, die getpcrbs mäßig Bankicrgcschäfte d^lvetbt, nach dem Auslande versandt oder überbracht werden. Personen oder Firmen, die im Inland ansässig sind, dürfen Wertpawere der int § 1 bezeichnten Art, auch wenn diese sich schon nn Auslände beftnden, nur durch Bermfttlirng der im Ws. 1 be- zeichneten Stellen an eine im Ausland ansässige Persott oder Firma veräußern oder verpfänden. ^bdermatttt ist verpflichtet, der vom Reichskanzler zn bestim- Steilen auf Verlangen binnen einer von ihr festzusetzenden Frist über die Wertpapiere der im 8 1 bezeichnten Art, die ihm gehören oder sich m seinem Besitze befinden, genaue Auskunft zu erteuen. • xß 3 o-Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten j Gswtnnmtteil- Mid Ern euerungsscheme, sonne Wech- iv' sonstige Zahlmtgsmittel (8 2 der Bekattntinachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917, Reichsgesetzbl. S. 105). , ^ § 4 : Kauf- und Anschaffungsgeschäste, durch welche Wert- paptere der tm 8 1 bezeichnten Art dem Reiche überlassen oder der- Wertpapiere dem lieber lassenden zurückgegeben! werden, sind öcm der Abgabe aus Tarifniunmer 4a des Reicl>s- stempelgesetzes befteft Desgleichen sind die mit der Ueberlaussng ^ 5, Wertpapiere verbundenen Geschäfte, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte muh in den einzelnen Bundesstaaten vott jeder Stempelabgabe befreit. t ,8 5 Durch die Ueberlassung von Wertpapieren der im 8 1 bezeichnten Art an das Reich wird die nach der Bekanntmackpmg gr* lA^kanzlers vom 14. Dezember 1916 (Reick>s-Gesetzbl. Z'.an sch emtrtende Verpflichtung zur Entrickstnng des Reichsstempels gemäß ^arifntmrmer 16 und 2 b, c des Reichs- stempelaesetzes noch nicht begrünbt. Zum Zwecke der Beschaffung von ausländischen Zah- lMigSmitteln oder von Fordcrungeti oder Krediten rm Anslandi Bekanntmachung von: 8. Februar 1917, Reichs-Gesetzbl. S 105) sind dte Verl voller von Vermögensnmssen aller Art auch dann befugt die von ihnen verwalteten Wertpapiere der im 6 1 bezeichn neten Art zu veräußern oder in anderer Weise darüber zit verfügen, rvenn dtcse Befttguis durch die für die Verwaltung des Vermögens! ^natzgebenden Besttmtnungen beschränkt oder ausgeschlossen »wir. MNvaltern von Vermögens Massen stchen gleich Jnliaber Eutes Landesherrlichen Haitsgutes, Fckmftienftdeikommisses, Lehen oder Stauimgttts dder die sonst zur Verwalttmg eines der vorge* nannten Bennögen berufenen Personen oder Stellett. 8 7- Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dtSser Verordnung zulassen. § 8. Wer es unternimmt, dem § 2 zutvider Wertpapiere nach dem Auslande zu ü^rsendett oder m überbringen oder an eine im Ausland ansässige Person oder Firma zu veräußern oder zu verpfändet, Ivtrd, sofern nicht nach anderen Sttafgesetzen eines höhere Sttafe angedroht ist, mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark besttaft. Neoen der Geldstrafe kann ans Gefängnis bis zn seck)s Monaten erkannt werden. Lluch können die Wertpapiere, auf d" ftch die strafbare Handlung bezieht, int Urteil für dem Staate! verfallen erklärt werden. - Wogen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann bestraft tverdett, luemt er die Xat im Ausland begangen hat. 8 9. Wer vorsätzlich einer gemäß 8 2 Abs. 3 an ihn ergehenden Aufforderung Nicht oder nicht ssmerhalb der vorgeschriebencn Frist nachkommi oder bei der Auskunft wissentlich unrichtige oder un- volsstaitdige Angaben mackst, »vird mit Geldstrafe bis zu eiittauseitd- fünshirndert Mark oder smft Gefängnis bis zu drei Monatew bestraft. 10. Diese Verordnuug tritt am 24. März 1917 in*Kraft. er Reichskartzler bestimmt, »vann sie außer Kraft tritt, erlin, den 22. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskatizlers. In Vertretung: Gras von Roedern. B e t r.: Das Auftreten der Maul- und Klauenseuche. An das Großh. Polizeiamt Gießen, an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendaemerie des Kreises. In letzter Zeit ist wieder ein vermehrtes Auftreten der Maulund Klauenseuche beobachtet worden. Mehrere Ausbrüche dieser Seuche »vurdett auf die Einftthr von Milchvieh zurückgeführt und dem Umstand zngeschrieben, daß die angeordneten Absonde-i rungsm aß na hmeu (Quarantäne) vernachlässigt worden sfttd. Wir tveisen wiederholt darauf hin, daß diese Vorschriften! streng zu überwachen sind, und empfehlett dringend, die Beteilig ton zur genauen Befolgung der Anordnungen anzuhalken. Gießett, den 3. Aprft 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Unw.-Buch- und Strtndruckerei. R. Lange. Gießen.