iöiv Nr. 59 10. Aliris. Kreisblatt fir.^e« Krei Itthaltö-Uebcrficht: Inanspruchnahme von Brotgetreide usw. — Invalidenversicherung bei der Freiwilligen Kriegskraukenpflegc. — Bekanntmachung über Kartoffeln. - Verkehr mit Saatgut. — Sammeltätigkeit der Schulen. — Preise der Speisekarpstn ,,sw. — ^aatgrrt von Buchweizen usw. — Betr.: Die Sommerzeit. — Kohlenknappheit. — Auslechei, von Pferden. — Gesunde und verloren. Betr.: Durchführung der Bekam: tinach-unss über die Inanspruchnahme von Brotgetreide, Gerste, Hafer und Hülsenscüchten vom 22. Mär- 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung von: 22. März 1917 (Kreisblatt Nr..54) beauftragen wir Sie, naclKehende Anordnungen zur Durchführung der genannten Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen und mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Vornahme der Nachschau, insbesondere durch Unter- sttitzung der Nachprüfungs ausschüsse, vorzubereilen und durch- zuführen. l. Nach der Bestimmung des Präsidenten des Kriegs- eruährungsamts ist in allen Gemeinden sofort durch örtliche Nachschau der wirkliche Bestand an den im § 1 der Bekanntmachung bezeichneten Früchten zu ernritteln und nach der Abrechnung des zulässigen Verbrauchs der für den 15. Aprck 1917 sich.ergebende Gesamt Vorrat festen stet len. Di^er ergibt .sich durch Zurechnung oder Abrechnung des «zulässigen Verbrauchs vom Tage der Nachschau bis zum 15. April zu oder von dem bei der Nachschau ermittelten Vorrat Hum Zwecke der Vorbereitung der Nachschau sind nach Möglichkeit .von uns Nachprüstmgsausschüsse gebildet worden, die in einzelnen Gemeinden die Nachschau abzuhalten haben. Inden Geineinden, üi welchen Nachpcüfungsausschüsse bis .zum 12. April ff. Js. sich nicht gemeldet haben, ist die Nachschau durch die Wirtschaftskmnmissionen, die in jeder Gemeinde gebildet sind, vorzunehmen und es ist von Ihnen sofort^wenn eine 1lebersendung der bei der Bestandsaufnahine vom 15. Februar 1917 angelegten Liste nebst der Haushaltungsliste bis dahin noch nicht erfolgt sein sollte, diese Uebersendung bei uns telegraphisch an- znfordenl. Tie Ausschüsse haben auf einen: An hänge bogen den von ihnen am Zeitpunkt der Nachschau ermittelten Bestand, die dem Besitzer zu belassende Menge und die abzuliefernde Menge, sowie die vereinbarten Preise ein zu tragen. Weicht die vorhandene Menge außerordentlich von deri-enigen ab, die nach der Größe der stellten Flächen, dem geschätzten Ertrag :md dem seit der Ernte stattgehabten zulässigen Verbrauch, sotoie der nachgewiesenei: Ablieferung noch vorlAmden sein müßte, so sind die an Ort und Stelle augestellten Ennittlirngen insbesondere nach verheimlichten oder wideireck.-tlich fort gegebene:: Mengen besonders sorgsam durchzu- führen. Die dem Besitzer zu belassenden Mengen sind genau zu berechnen, abzunnegen und ans den übrigen Borrätenab- zn sondern. Die in Mühlen lagernden Vorräte der Erzeuger sind von diesen mitanzugeben und es ist eure Nachschau der Mühlen vorzunehmeu. Der ermittelte Bestand der einzelnen Fruchtarten ans den Tag der Nachschau umgerechnet, ist uns pünktlich dir znm 20. April lf. Ir. bei Meidungfder Zusendung eines Warteboten mrtzuteilen. Den Gemeinden, in denen die von uns gestellten Nackwrüfmigsaussch'isse nicht tätig sein können, werden die entsprechenden Vordrucke für die Anhängebogen mtb die Anerkenntnis scheine nach der Zahl der in der betreffenden Gemeinde vorhandenen Selbstversorger zeitch zugehen. 2. Die Nachprüfungsaiksschisse werden unter Zuziehimg geeigneter Militärversonen tätig sein und hat in den Landgemeinden der Bürgern:erster ihnen als AuskunftsPerson beizutreten, ebenso wird unser Kommissionär, die Firma Bereinigte Getreidehändler in Gießen, nach Möglichkeit tiertreten sein. Wo es geschehen kann, werden die Ausschüsse aus den einzelnen Betrieben die abzuliefernde Menge sofort entnehmen und entweder in einem von der Gemeinde zu bildenden Lagerraum, für dessen Bewackstmg die Gemeinde verantwortlich ist, verwahren, oder sie der Firma „Bereinigte Getreidehändler" alsbald übergeben. Die Gemeinde bat dem Ausschuß die notwendigen Fuhnoerke. eine Wage, womöglich auch Säcke zur Verfügung zu stellen. «Sämtliche .Koste:: der Tätigkeit der Ausschüsse hat der Gemeiuderechmer vorlagÄv-eife anszuzahlen. Dem Betriebs Inhaber werde:: die abgetieferten Mengen der einzelnen Fruchtarten und der dafür vereinbarte Preis durch den Leiter des Ausschusses bestätigt werden. Wenn die sofortige Abgabe der abzulieferuden Menge vom Vetriebsinhaber verweigert wird, oder di:' Mitimhme nicht möglich ist, ist diese Menge aus dem gesamten Vorrat ansznscheiden unb es ist dem Vetriebsinhaber zu eröffnen, daß das Getreide oder die Hülsenfruchte durch die Aussonderung in das Eigentum des Ko m immal Verbands übergegangen sind, daß er deshalb über die ausgeschiedene Menge nickt mehr verfügen darf, urtb daß icbe Wegnahme strafrechtlich verfolgt werden wird. Nach Ueberweifung der «ingesammelten Mengen der verschiedenen Frnchkrrl«:: an die Firma Vereinigte Getreidehändker wird für alsbaldige Auszahlung der AnerkenntniSscheine durch dies^ gesorgt werden. 3.. Neben der durch den Bürgerm-eist: c gemäß unseres Hekto- gramms von heute vorzunehmenden Belehrung der Bei riebsinhaber und der in den Gemeinden angeschlagenen Bekanntmachung werden die Vetriebsinhaber noch besonders da: .st hingewic-sen werden, daß . alle Vorräte, die nicht freiwillig al.geliefert werden, sofort enteignet wecken. Auch find wir gencig:. Ui freiwilliger Abtiefe-, rnng zu wenig angegebener Vorräte von Einleitung eines Straf-, Verfahrens abzusehen, während dagegen verheil.ilicü oder versteckte Vorräte unter allen Umständen ohne Gewährung irgendwelcher Entschädigung abgenommen werden, imb m diesem Falle daneben noch rücksichtslos mit Bestra-» fung vorgegangen werden wird. 4. Soweit Getreide oder HAßenfrüchte iwch nichr ausgsbrvschttl sind, hat eine möglichst sorgfältige Schätzung der Mengen zu erfolgen. Gleichzeitig tvick ermittelt, wann der Ausdrusch erfolgen kann- und wird der Ansschuß für Vorbereitung des Dreschens insofern! sorgen, als er einen Antrag in dieser Richtung, insbesondere wegen Belieferung mit Kohlen, seitens des Betriebs Inhabers entgegen^ nehmen und uns mitteilen wick. Der Ausschuß ist weiter berechtigt, für die Beendigung des Ausdrusches und der Uebernahm« des gedroschenen Getreides eine Frist zu setzen. 5. Ms Preis kür die einzelnen Fruchtarten ist, soweit nicht Enteignung erfolgt, zu berechnen: a) für Brotgetreide der nach ^ 1, Abs. 1 und 2 der BundeS- ratsverordnung vom 24. Juli 1916 geltende Höchstpreis: b siir Gerste imb (Erster ischwt 15 Mark für den Zentner; für Gcrftengra:wen und Gerstengrütze der gesetzliche Höchstpreis; c ; für Hafer und Haferschrot 13,50 Mark für den Zentner, soweit die Abliefenmg vor d^r 30. April erfolgt: wenn die Ablieferung erst nachdmß-M. Tag erfolgt, 12,50 Mark für den Zentner, für Hafermehl und Hastrflocken der zur Zeit der Ablieferung geltende gesetzliche Höchstpreis: d'» für Hülsenfrüchte: be: Erbsen . ..Mk. 25.50 — 35:00 f. h. Ztr bei Bolmen.- . „ 2b.50 — 40.00 „ „ bei Linsen. „ 25.50 — 42 50,, „ . bei Ackerbvhnen. „ 25.50 — 30.00 „ „ ,, bei Peluschken.. 23.50 — 30.00 „ „ che: Gemenge ge imch Zusammensetzung . .. „ 2 .00 — 27 50 Hierbei werden die im Artikel 4 der Bekanntmachung zur Turchführrmg der Berordnimg über Hülienfriichte vom 29. Juni 1916 cReichs-Gesttzbl. S. 848) festgestellten Bewertungsgrundsätze mit der Maßgabe beachtet, daß die daselbst angegebenen Preise um je 10 Dtark erhöht sind. Für nicht vollivertige Ware hat der 'Ausschuß bei Diei:gen unter 200 Zentner einen entsprechend niedrigeren Preis zu vereinbaren. Bei größeren Mengen ist uns dir? Feststzung Vorbehalten: auch im Falle der Enteignarng wird der liebernahm eyreis fest» gesetzt werden. 6 Die Bestimnrmlgen über Saatgetreide bleib«: unberührt. Das amrkannte Saatgut und Saatgetreide, das zu Saat zwecken in solchen Wirtschaften gezogen worden ist. die nachweislich indenJahren'1913und 1914 mit dem Perkauf von Saat- getreide befaßt haben, ist dal>er den Betrieben bis zmn 15. Mar 1917 zu belassen, roenn glaubhaft gemacht wick, daß es noch in diesen: Jahre zu Saatzwecken veräußert st^ck. Der Bürgermeister, (Oberbürgermeister) hat die Verweil düng der belassenen Mengen zu Saat zwecken genau ur überwachen und dafür zu sorgen, daß die Mengen, die dafür nicht verwendet worden sind, nachträglich abgeliefert werden. 7, Soweit sich Landinirte nach'veislich zur Mrfnahme^von Kindern aus Städten verpflichtet haben, find ihnen zu deren Ernähqrung die erforderlichen Mengen in gleicher Höhe zu belasten. Une für Angehörige ihrer Wirtschaft- 8. Nach der den Ausschüssen erteilten Instruktion kann in bestimmten Betrieben die örtliche Nachschau unterbleib«:. 9 Be: Bemessung der nach § 2 B 1 a der Bekanntmachung vom 22. März 1917 dem (Erzeuger zu belass-eickeu Meng« an Gerste wird nur der dringenste Bedarf in Ansatz gebracht und zwar wick die Menge lüeconit auf ein P fund für die Woche :md den Kopf der in: Betriebe zu verköstigenden Personen als dbthrnngsnrittel und m:f 5 Pfund auf das Hulm für die Zeit bis zum 15. August 1917 als Geslügelfnttermittel festgesetzt. Gießen. den 5. 2lpril 1917. Grvßherzoakiche- Kreisamt Gießen. Dr. Uffnocr. BekanrUmachurrg über die Irlvaliden'versicher»«!- bei der freiwilligen Kriegskraukcn- pflege. Bvmi 15. März 1917. Der BundcSrat bat auf Gvnnd der 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats »u wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetztst. S. 327) folgende Verordnung erlassen: $ 1. Wer eine die Invaliden- Und Hinter bl iebeuenverficherungi begründende Beschäfligmrg vor seinem durch den gegenwärtigenj Krieg veranlagte:! Eintritt in das Personal der freiwilligen Kriegs- krankenpfleg e nicht aus ge übt hat und auch nach der Beendigung de« Kriegs kranken pflege voraussichtlich uicht ausüben wird, unterliegt wegen einer in der freiwilligen Kriegskrankenpflege übernommenen, an sich versichern!! gspflichtigcn Beschäftigung auch außerhalb des Auivendnngsbereichö des § 14 der Borordnung über Versicherung der im vaterländischeu Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (Reickrs-Gesetzbl. S. 171) der Versichrungspflicht nur dann, wenn er binnen zroei Monaten nach der Verkündung dieser Verordnung von dem Arbeitgeber oder früheren Arbeitgeber die Leistung von Beitrügen verlangt. Geschieht dies, so hat der Arbeitgeber hierüber dem .Beschäftigten auf Wunsch eine Bescheinigung aus-- tzUstellen. Sind ohne eure .Erklärung im Sinne des Ms. 1 Satz 1 für die Dauer der an sich dersicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenruversichevung nicht deshalb abgeljehnt werden, weil die Beiträge fru unrecht entrichtet seien. 8 2. Besteht nach 8 1 Ms. 1 feine Bersicherungspflicht, _ so sind auf Antrag des Beschäftigten die für ihn entrichteten Beiträge Ku erstatten. Der Antrag kann lris zum Mlauf von seckjs Monaten K ch dem Tage (ber Berktrndung dieser Verordnung oder der späteren endigung der Beschäftigung gestellt werden. Er ist an den Vorstand derjenigen Versichenmgsanstalt zu richten, deren Namen tüe QuitlunsrSarten tragen; sie hat die Erstattung auch der a^ andere Anstalten geleistettu Beiträge zu vermitteln. 8 3. Ist v»r den! Tage der Verkündung dieser Verordnung die WersrcheruugS Pflicht eines arach dieser Verordnung versichrungs- Vreien Beschäftigten in einem Verfahren aus 8 1459 der Reichs- versichernngsordnurra rechtskräftig feftgestellt worden, so wird diese Feststellung aus Antrag des Beschäftigten aufgehoben und «ne neue Entscheidung erlassen. Der Lhntrag ist innerhalb der Frist des 8 2 bei der Stelle anzubringen, welche die aufzuhebende EntscheLung getroffen hat. Diese Stelle erläßt auch dis neue Entscheidung. 8 4 . Tiefe Ber-vrdmmg tritt mit Wirkrlng vom 1. August 1914 in Kraft. Berlin, den 15. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. H e l f f e r i ch. _ Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 24. März 1917. Auf ®nntb der Bekanntmachung über Kriegs mastnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ges etzbl. H. 401) wird verordnet: Artikel I. In der Bekanntumchung über Kartoffeln vom 1. Dezember 1916 (ReichS-Gesetzbl. -s. 1314)/7. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 104) werden folgende Aend erringen vorgenommen: 1. Dem 8 2 wird als .Abs. 3 folgende Vorschrift ang^fügt: „Kartoffeln dürfen in Trockenanlagen und Stärkefabriken nur verarbeitet werden, soweit sie sich zur Ntenjfchilichen Ernährung nicht eignen. Die Reichs rartoffel stelle kann Ausnahnren zulassen." 2. Hinter 8 7 werden als 88 7.a und 7b folgende Vorschriften eingesügt: 8 7a. Jeder .KartoffelerzeuAer hat aus Erfordern alte Kartoffeln abzugeben, die zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlich sind. Zu belassen sind ihm: 1. für jeden Angehörigen feiner Wirtschaft, einschließlich des Gesindes sowie der Natnralbevechtigten, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohr: Kartoffeln zu beanspruchen haben, für die Zeit vom 1. April 1917 bis zur neuen Ernte 90 Pfund; 2. zur Aussaat 20 Doppelzentner für das Hektar der im Erntejahr 1916 mit Kartoffeln bestellten Anbaufläche, wenn sein Bedarf für das Erntejahr 1917 nicht geringer und die Verwendung -U SaatOvrrken sichergeftellt ist. Jeder Karte ffelerreug er, der inr Erntcjahr 1916 mehr als 1/4 Hektar mit Kartoffeln bestellt gehabt hat, hat ohne Rücksicht auf die Mengen, die ihm nach Ms., 2 zu belassen sein würden, 4 Doppelzentner für das Hektar seiner Anbaufläche abzugeben. Tie Recchskartoffelstelle kann Ausnahmen zulassen. 8 7 b. Das Eigentum an Kartoffeln, zu deren Mgabe der Erzeuger verpfliä-tet ist, bann durch Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde auf den Kvmnwnalverband oder die von der unteren Verwaltungsbehörde be^eichnete Person übertragen werden. Die Anordnung kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden. Im erster«! Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngeht, im letzteren Falle mit dem Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlich wird. Die untere Ver^valtungsb-ehörde kann die Kartoffelerzeug er zur Aussonderung der ab»istiefernden Mengen auffordern und, wekic sie dieser Aufforderung nicht Nachkommen, die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernahnrepreis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte festaesetzt lvird. Ter hiernach zeÜLusetzeude Uebernahniepreis ist um 30 Mark für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignets Menge in Anspruch genommen wird. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften in Ms. 1 bis 3 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem sich die Kartoffeln zurzeit befinden. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem 26. März 1917 in Kraft. Berlin, den 24. Mürz 1917. Der Stellvertreter des ReichskanzlerA. Dr. Helfferich. Bekanntmachung zur Msfühvung cher Bekanntmachung über Kartoffeln vom 24. März 1917. Vom 31. März 1917. Untere Vertvaltnugsbehörde im Sinne des 8 7 5 der eingangs erwähnten Bekanntmachung ist das zuständige Grotzb. Kreis- au!t; höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der gleichen Vorschrift der zuständige Provinzialausschuß. Darmstadt, den 31. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. An den Oberbürgermeister zu Gießen und dieGrrßh. Bürger, meiftereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen und Ihnen Berechnung hinsichtlich des Bedarfs und der Anforderungen zugrunde zu legen. Wir verweisen auf unsere Bekanntmachungen im Kreisblatt dir. 158 vom 11. Dezember 1916 und Nr. 27 vom 15. Februar '.1917. Gießen, den „5. April 1917. GroßberrogllcheS Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n . Betr.: Verkehr mit Saatgut. An den Oberbürgermeifter zu Gießen und die Großß. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ter Präsident deS Kriegsernährungsamls in Berlin hat angeordnet, daß die Ausstellung von Saalkarten für Sommerweizen, Roggen, Gerste und Hafer nur noch bis prn 16. April l. Js. zulässig sei. Mit Rücksicht auf die gegenwärtigen rmgünstr- gen WftterungSverlMtnisse hat jedoch das Großh. Ministerium des Innern in Tarmstadl diese Frist brS zum 25. l. Mts. erstreckt. Alle Landwirte, die noch von auswärtigen Saatzucht an stalten Saatgut erhalten wollen, sind gehalten, sich wegen Ausstellung der erforderlichen Saatkarten sofort an uns zu wenden. Tie zulässigen Höchstmengen von Saatgetreide sind durch die Bekanntmachung über die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 22. März l. Js. (Kreisblatt Nr. 54 vom 2. April 1917) folgendermaßen festgesetzt worden: 1. SommeNveizen 92,5 Pfund auf den Morgen, 2. Sommerroggen 80 „ ?, „ 3. Gerste 80 „ r , >, „ und 4. Hafer 75 ., „ » „ (siehe Berichtigung im heutigen Kreisblatt.) Tie Bürgermeistereien werden beauftragt, Borftebendes ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Landwirte bringen. Gießen, den 2. April 1917. Grvßherzogliches Kreisamk Gießen. Dr. Usinger. ut zu Berichtigung: In der Bekanntmachung vorn 22. März 1917 über Inanspruchnahme von Brotgetreide und Hülsenfrüchten ist ein Druckfehler unterlaufen. Die Ziffer 6 2 hat folgenden Wortlaut: als Saatgut 3Ztr. für den Hektar der Anbaufläche, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelassen ist. An die Schulvorstände des Kreises. Nachstehende Verftiqung der obersten Schulbehörden wird Ihnen mit dem dringenden Ersuchen zur Kenntnis gebracht, sofort geeignete Maßnahmen zur Einleitung einer umfangreichen Sammeltätigkeit ganz besonders dort, wo bisher noch wenig geschahen ist, zu treffen. Ueber das vorläuftge Ergebnis der Sannn- lungen wollen Sie uns» nach einzelnen Gegenständen getrennt, bis 1. 7. 1917 berichten. Gießen, den 29. März 1917. Großherzogliche Kreisschulkonrnnslron Gießen. I. V.: Langermann. — 3 — > Be 1 r.: Sammeltätigkeit der Schulen. In HmiShaltuiraen, besoirders bei der Landbevölkerung, liehen kleine und kleinste Gegenstände ans Sparmeiallen (Kupfer, Mes- sing, Blei, Zinn, Zink, Nickel, Mumiirvum), s. B. alte Soldaten- knöpfe, Bleikugeln, alte Patroirenhülsen, Zinnsoldaten, sernev Giimmiabfälle, z. B. alte Wasser- uno Ga-schläucke, Gummischuhe, Bälle ustv. — Hartgummiabfälle kämmen nicht in Frage — Vielfach völlig verloren. Ter Bevölkerung ist vielfach noch nicht bekannt, daß diese Gegenstände — lzu gröberen Mengen gesmnmekt und verarbtitet — Mr Kriegsröhsto ffversorgnng einen toertvollen Beitrag liefern! rönnen. Sie wollen daher ähnlich line bei bereits veranstalteten Sammlungen nnd bei den Kriegsanleihen in den Schulen auf klärend wirken lassen und die Schüler der oberen Klassen zum Sammeln solcher Gegenstände veranlassen. Tie Materialien wären in den Schulen oder Gemeindeämtern abzuliefern und von da der nächstgelegenen kommunalen Sammelstclle zuzuleiten. Tie Sammelstellen werden angewiesen werden, für die Metalle folgende Preise zu bezahlen: Für Gegenstände und Materialien aus: Kupfer.1,70 M für fc»a3kg Messing, Rotguß, Tombak, Bronze . . 1,— „ „ „ Aluminium.2,50 „ „ „ „ Neusilber, Alfenide, Ehristvfle, Alpakka 1,60 Reinnickel. Zinn. Blei.. Zink.. Die Gummiabfälle werden zweckmäßig von den kommunalen Sammelstellen an die beauftragten Altgummiaufkäufer mrd Unteraufkäufer gegen Erstattung der festgesetzten Höchstpreise zu überweisen sein. Den abliefernden Schulen würden die erhaltenen! Vergütungen abzüglich der Unkosten anzurechnen sein. Darmftadt, dem 17. März 1917. Grösst). Ministerium des Innern Älbteittmg für Sck)ulangelegairheiten. I. B.: Dr. S ch e u e r m a n n. 4,50 ., „ 2 ,— „ „ 0,40 „ „ 0,40 „ BeLanntmaeyutttt ü berP reise der Speis ekarpfen ndSpeiseschleien der Ernte 1917. Tie derzeitigen Schwierigkeiten der Beschaffung von Besatzmaterial. Futtermitteln, Kunstdünger, Fischereigeräten, Hilfskräften usw. lassen als notwendig erscheinen, schon jetzt den Teichwirten die Preise anzugeben, die für Slnisekarpfen und Speiseschleien ini Herbst 1917 zu erwarten sind, damit sie in der Lage sind, für richtige Bewirtschaftung ihrer Teickie Sorge zu tragen. Es kann fi'lr Herbst 1917 ein Preis für 50 Kilogramm frei EstenbahnwaAen der Abgangsstation bei Speisekarpfen von 160 Mk. und bei Speiseschleien 18b Mk. für den Erzeuger in Aussicht gestellt werdeu Tie endgültige Preisfestsetzung wird erst im Herbst 1917 auf Grund der Ernte erfolgen können. Berlin, den 26. Februar 1917. Kriegsgesellschaft für Teichfischverwerlung m.b.H. Klee. Bekanntmachung zur Aenderung der Be7anntmack)ung über Saatgut von BmHveizen und Hirse, Hülsen fruchten, Wicken uird Lupirveir vom 6. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 14). Vom 23. März 1917. Alls Grund des 8 10 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni inrd 14. Dezenrber 1916 (Neick-S--Gesetzbl. S. 846, 1360) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung cin.es KriogSernährnngsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) >nürd bestimmt: Artikel I. Der 8 12 der BeVamttmachung über Saatgitt von Buchiivöizen »md Hirse, 5)ülsenfrückften, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (Rcichs-Gesetzbl. S. 14) erhält folgende Fassung: Saatgut von Hülsen früchteu, das zum Gemüiocmbau bestimmt ist, darf nur abgesetzt werderr, wenn es von der Reick>shülsenfrucht- stelle. G. m. b. H. in Berlin, zum Gemüseanbau freigegeben ist. Aus solches Saatgut (Gemüsesaatigut) finden die Bestimmungen dieser Bekanntmachung mit folgender Maßgabe Anwendung: I.Tcr Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im 8 2 genannten Personen und Sollen gestattet a) Personen, denen gemäß 8 1 der Verordnung .über den Handel nrit Sämereien vom 15. 9Looember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des Handels Urit Sämereien erteilt ist: _ b) Inhabern von Kleinhandelsgeschästen, die Zänkereien ausschließlich im Kleiuvetkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbrauch'r absetzen. Tie Ausstellung der Saakkarten für Händler, die nicht ,va,ch 8 2 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunal- verband des Ortes ihrer gen'-erblchen Mederlassiurg oder d-ie Stelle, welcher der Komm-nualverband die Ausstellung gemäß 8 5 Abs. 3 übertvagen hat. 3. Erzeuger bedürfen, zunc Absatz von Gemüsesaatgut an Ver> braucl-er nicht der chn 8 3 vorgesehenen besonderen Ermächtigung. 3.^ Tie Bestimmungen über Saatkarteu (88 5, 6) finden auf 'Gemüse saatgut keine Tlnwendung, soweit es sich um Mengen ovn nrcht mehr als 125 Gramm handelt. 4 ,. Tie Höchstpreise (88 8, 9) gelten für Gemüsesaatgut nicht. Artikel II. . Tiefe Bekanntmachimg tritt nrit dem .Tage der Verkündun» rn Kraft. Berlin, den 23. März 1917. Der Präsident des KriegsernährungSamtes. von Batocki. An die Schulvorstände des Kreises. Nachstehende Verfügung der obersten Schulbehörde wird Ihne« zur Kenntnisnahme und Nachachtung initgeteilt. Gießen, den 29. März 1917. Großherzogliche Kreisschulkommissron Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. V e t r.: Tie Sommerzeit. Für die diirch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Febr. ds. Js. —- R. G. Bl. S. 151 — augeoichnete sogs- nannte Sommerzeit bestimmen «wir, daß, soweit nicht in Einzelfällen besondere örtlich^ Verhältnisse eine auoere Regelung verlangen, der Beginn der Schulstunden im Sommer nicht wie im Vorjahr auf eine frühere Stunde anzusetzen ist als im Winter, sonderir der Uhr irach im Sommer und Winter der gleiche bleibt. Ter Unterricht soll hiernach in der Regel um 8 Uhr anfangen. Darmstadt, den 20. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. Abteillmg für Sckpilaugelegeuheibm^ I. V.: Tr. A. Lucius. Betr.: Kohlenknappheit: hier: Beschaffung von Brennholz. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme aufunsere übergedruckten Verfügungen vom 31. Januar Mid 13. Februar ds. Js. empfehlen wir Ihnen, nach Benehmen (nrit der zuständigen Großh. Oberförsterei die Beschaffung von Brennholz aus den Geyreindewaldungen namentlich für den minderkanfkräftigen Teil der Bevölkerung dadurch zu erleichtern, daß die Leseholz-nutzung an allen Wo^mutagen gestattet tvird, daß Dü-rrholz zu ermäßigtem Preis abd^ben tvird und daß Personen, die ein Einkommen unter 1500 Mark versteuern und nicht zum Bezug von Üosholz berechtigt sind, ebenso die Hör-* Hauer und die Familien von einberusenen Holzhauern, l>estmrmt» Holzmengen zuin Tarifpreis aus der Hand verabfolgt erhalten. Gießen, den 30. März 1917. Großherzvgliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. _ Betr.: Ausleihen von Pferden. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post empfangen Sie ein Ausschreiben des Kriegs- wirtschaftsantts, betr. die Versorgung der Landwirtschaft mit Leib- Pferden zur Frülftahrsbestelümg. Wir eurpfehlen Ihnen, die Interessenten zu bÄ>eu.ten und im Bedarfsfälle die Anträge an die Laniquirtschaftskammer zu Taruistadt einzureichen unter genauer Beaclitiing der in Ziffer 4 geforderten Angaben. Gießen, den 7. dlpril 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H em m erde. Bekanntmachung. In der Zeit voin 15. bis 31. März wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Mosaikbrosche, 1 Etui mit Operatious- inftnimeutat, 1 Eamee-Brosche, 1 Medaillon, 1 Kneifer, 1 Tamenuhr, 1 Tamcmregeuscknirm, 1 Kneifer mit Futteral, 3 Portemonuaics mit Inhalt, 1 Papiersckpin und eine Tamenhandtasche mit Inhalt. . . . Verloren: 1 schwarzes Tamenpr'rtemonnaie nut Jnhatt, eine Handtasche mit^Porteinonuaie nrit Geld und Schlüssel, eine Brieftasche mit Wandcrgewerbeschün, Postkarte und 1570 Mark, 1 gelb. Portenwunaie mit 40 Mark, 1 gald. Trauring gez. „L. B. 1. 1. 05/', 1 Portemonnaie mit 15 bis 16 'Mark urrd 1 schwarzlederne Damenhcindtusche Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprück-e alsbald bei uns geltend zu nrachen. , Die Ml-olnug der gefundenen Gegerrftände kann an ttDent WockMtag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nach- nnttags bei Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den 31. März 1917. Grobherzogliches Polizciamt Gießen. H e m nt erde. Zwillingsrunddruck der Brtthi'sche» Univ.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.