Nr. 57 5. April 1017 Kreisblatt für txn Kreis Gießen. »nbaltS-Ueberfichi: Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse. - Liquidation französischer Unternehmungen. - Derord'mng übe, *ohtaba{ -Mtvresie von gedarrten Zichorien wurzeln. - Ausführung deS JagdstrafgeseheS. - verwiegen der Schlacht ere. - Abgabe von Süßstoff. - Sicherung der Feldbestellung. - Ausführung der Gesindeordnung. - Besteuerung der Klaviere usw. Verordnung Über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh. 1 Vom 19. März 1917. Der Bundesrat 'hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschastlichen Madwtzlen usw. vom °4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung treibe aus der Ernte des Jahres 1917 werden die nachstehenden Höchstpreise festgesetzt: Ter Preis für Roggen darf die nn § 1 Absatz 1 der Arord- itung über Höchstpreise für Brotgetreide vom 24 Juli 1916 (Reicks- Gesetzbl. S. 820) aufgeführten Preise zuzüglich 50 Mark für die Tonne nicht übersteigen. ^ cm « Ter Höchstpreis für die Tonne Weizen ist 20 Mark höher att der nach Absatz 2 geltende Höchstpreis für Roggen. Spelz (Dinkel. Fesen) sowie Emer und Einkorn gellen als Weizen im Vinn; dieser Vorschrift. ^ _ . , . Ter Preis für die Tonne darf nicht Übersteigen bet ! Hafer und Gerste ..... 270 Mark- ungesckstiltem Buchweizen . &. 600 „ geschältem Buchweizen . . 600 -, Ungeschälter Hirse. 600 „ geschälter Hirse und Bruchhirse . 970 *, r 2. Ter Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte AeS Jahves 1917 darf nicht übersteigen, wenn die Lieferung zwischen dem 1. Juli und 'dem 14. September 1917 einschließlich erfolgt, 160 Mart, wenn sie später erfolgt, 100 Mark. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes mit Zlustimnrung der Reichs kartoffelstelle den Preis für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1917 einschließlich bis auf 200 Mark und für die Zeit vom 15. September 1917 ab bis auf 120 Mark erhöhen; sie können den Preis für die Zeit vom 1. August 1917 bis zum 14. Tezeniber 1917 einschließlich bis auf den vom 15. September 1917 ab geltendeii Preis herabsetzen. Tie Höchstpreise eines Bezirkes gellen für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln. Für die Abgabe durch den Erzeuger im Kleinverkause können der Präsident des Kriegsernährungsamtes solvie mit Zustimmung der Reichs kartoffelstelle oie im Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden Und Stellen andere Preise festsetzen oder zulassen. Für die Zeit vom 15. September 1917 ab setzt der Präsident deS Kriegsernährungsamts für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrik- kartvffeln) Abschläge fest. 8 3. Ter Preis für die Tonne darf nicht übersteigen bei Futlerrüben aus der Ernte des Jahres 1917 30 Mark, Wruken (Kohlrüben, Bvdeukohlrabi, Steckrüben) aus der Ernte des Jahres 1917.35 „ Futtermöhven aus der Ernte des Jahres 1917 50 ., 8 4. Die in den 88 1 bis 3 oder auf Grund derselben fesd- aesetzten Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; ste schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. 8 5. Tie in der Verordnung über Oelfrüchte und daraus aeloonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) für Oelfrüchte aus der Ernte 1917 festgesetzten Preise für je 100 Kilogramm werden auf volle Mark nach oben abgerundet. Sie betragen hiernach bei Raps ....... 70 Mark, Rübsen. 68 „ Hederich und Ravison . 47 Dotter ....... 47 „ Mohn.100 „ Leinsamen . * . s . 59 ,, Hanfsamen . .... 47 „ Sonnenblumenkeruen . . 53 „ Senfsaat.59 „ 8 6. Beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den -Viehhalter beträgt der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht vom 1. Mai 1917 ab bis auf weiteres bei Schlveiuen im Lebendgewichte von bis zu 60 Kilogramm 53 bis 61 Mark, Über 60 ., 70 „ 57 „ 65 „ 70 85 „ 67 „ 75 ,. , 85 * „ 100 „ 72 „ 80 „ Ter Präsident des Kriegsernährungsamtes bestimmt, welcher Preis innerhalb dieser Grenzen in den verschiedenen Teilen des Reichs als Höchstpreis zu gelten hat. Er setzt die Höchstpreise für 55 Mark, 60 68 72 76 80 Schweine von über 100 Kilogramm Lebendgewicht und für fette (früher zur Zuckst benutzte) Sauen und Eber fest. Tie Landes-, zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts m* weichnngen von den Preisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes vorschreiben. Maßgaberrd ist der Höchstpreis des Bezirkes- in dem sich hie Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet., 8 7. Beim Verlaufe von Schlachtrindern durch den Viehhalter darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht vom 1. Juli 1917 ab nicht übersteigen bei ^ 1. gering genährten Rinderii einschließlich Fressern (Klasse C) ....... . 2. aus gemästeten oder voll fleischig en Ochsen und Kühen über 7 Jalire, Bullen über 5 Jahre und angefleiscksten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen zedes Alters (Klasse L) im Lebendgewichte von bis zu 5,5 Zentner < über 5,5 bis 7 Zentner s * . . . über 7 bis 8,5 Zentner « * . . s . Über 8,6 bis 10 Zentner über 10 bis 11,5 Zentner A . * über 11,5 Zentner ....... 85 ,* ( 3„ aus gemästeten oder voll fleischigen Ochsen und Kühen bis zu 7 Jahren, Butten bis bis zu 5 Jahren und Färsen (Klasse A) 90 Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegst ernährungsamts Abweichrmgen von den Preisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks vorschveiben, das Dreh anderweit in dis Klassen und Stufen einordnen und Zuschläge für besonders fettes Vieh zulassen. Maßgebend ist der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet. 8 8. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt dis näheren Bestimmungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind und welche Vergütungen für Nebenleistnngen im Höchstfälle gewährt werden dürfen. Tie Vorschriften im 8 3 Absatz 4 der Verordnung über Oelfri'ickste und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) gelben bis zum Etlaß anderweiter Be* stimmungen durch ihn auch für Oelfrüchte aus der Ernte des Jahres 1917. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen: er kann besondere Bestimmungen über die Preiss für den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezugscheine treffen^ 8 9. Tie in dieser Verordnung solvie die aus Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 6 Absatz 1, Höchstpreise inr Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt-, machung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom *21. Januar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 26) uiid vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 183). 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außere krasttretens. Berlin, den 19. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f f e r i ch. Bekanntmachung zur Msfühvuug der Verordnung über die Preise der landwirLi schastlicheu Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917. — Vom 26. März 1917. Als Stellen, die eine Aendernng der in der eingangs er-, wähnten Verordnung vorgeschriebenen Preise vornehmen könnenwerden bestimmt bei Festsetzungen: 1. uach^ 8 2 Absatz 2 und 3 die Landeskartof selstelle, 2. nach 8 6 Absatz 2 und 8 7 Absatz 2 die zuständige Großhl. Provinzialdirektion nach Anhören des zuständigen Vieh* Handels Verbandes und mit .Genehmigung des unterzeichn nctcn Ministeriums. Darmstadt, den 26. März 1917. Großhcrzoglichcs Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. 2 UN den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreiieS. Nachstehende Verordnung nebst Bc^nntmachung ist alsbald tzMüblich zu veröffentlichen. Gießen, den.29. März 1917. Großherzogliches 5kreisamt Gießen. _ I. B.: Langermann. _ Bekanntmachung betreffend Liquidation französischer Unternehmungen., Vom 14. März 1917. Auf 'Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) unrd folgerndes bestimmt: Artikel 1. Tie Vorschriften der Verordnung, betreffend Liqnidation britischer Urrternchmungen, vom 31. Juli 1916 werden im Wege der Vergettturg ans Unternehmungen, deren Kapital überunegend franzosisäien Staatsangehörigen zusteht, cü>er die vom ftanzösischen Gebiet aus geleitet oder beauftrchttgt werden oder bis zum Kriegsausbrüche geleitet oder beaufsichtigt wurden, sowie mrs französische Beteiligungen an eurem Unternehmen für anwendbar erklärt. . . Artikel 2. Tiefe Bekanntmachung trrtt mrt dem Tage der Verküridimg in Kraft. Berlin, den 14. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ____ Dr. Helfferich. _ Bekanntmachung bcEvesfend weitere Aenderung der AusführungsbestimmungQr vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Bonr 20. März 1917. Auf Grund des § 3 Ws. 2, der |§ 12 und 13 derVerordnung Über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) A^fti hrurrgsbestimMungen vom 10. Oktober 1916 in der Fassung der Bekanntmackmngen vom 30. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. 1917, S. 1) und vom 17. Januar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 54) zu der Verordnung über Rohtabak werden wie folgt geändert: Im 8 3 ist hinter Abs. 3 folgender Wsatz einzufügen: Für den Monat April 1917 ist der Bedarf nach folgenden Grundsätzen zu bemessen: ^ „ ... ,. bei Herstellern von Zigarren-, Kau- und Schnupftabak ist die um 20 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1915 oder die um 20 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten sieben Monate des Jahres 1915, bei Herstellern von Rauchtabak wid von Zigaretten die um 30 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate von 1916, . bei Kleinmengenverkäiifern die durchschnittliche Verarbeitung der ersten sieben Monate 1915 zilgrunde zu legen. Berlin, den 20. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr, Helfferich. _ ‘ Bekanntmachung über die Höchstpreise von gedarrter» ZichorieMvurzeln. Vmn 20. März 1917. Ans Grund der Derordnimg des Biindesrats über Kaffee, Lee, Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-GZetzbl. L>. 750) Und 4 April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über Errichtung eines Knegsernührungs-- amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird der tni 8 6 der Bekarrntmachung über Zichoriemvurzeln vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 254) festgesetzte Uebernahmehöchstprers für gedarrte Zichorienwurzeln aus der Ernte des Jahres 1917 auf achtunddreißig Mark für 100 Kilogramm festgesetzt. Berlin, den 20. März 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts v. Batocki. _ Bekanntmachung. Auf Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen Aufhebung der Schonzeit betreffend, vom 29. April 1914, verlängern nnr hiermit für das laufende Jahr die Schußzeit für Waldschnepfen bis zum 15. April einschließlich. Darmstadt, den 27. März 1917. > Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k. _ Metr.: Amtliches Verwiegen der Schlachttiere. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In einer Anzahl von Gemeinden des Kreises sollen die amtlichen Wagen in Unordnung geraten sein. Das aus diesen Gemeinden angelieferte Vieh muh daher des Oefteren auf der Sammelstelle des Oberhessischen Vrehhandelsverbandes zur Feststellung des Lebendgewichtes nachgewogen werden. Sie wollen daher, falls die dortige Gemeindeviehwaae nicht richtig funktionieren sollte, dies dem Oberhefsischen Viehhartdels- verband alsbald mitteilen. Gießen, den 30. Mäy 1917. Gwßherzoglicyes Kreisamt Gießen. Dr. Using er. _ Bekanntmachung. Bet r.: 13. Mgabe von Süßstoff (Saccharin). In der Zeit vom 1. bis 15. April 1917 wird gegen dm Liefe rungsabschnitt 1 der Süßstoffkarte Jp" (blau) von den Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben. Es gelangt ein Briefchen auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 15. April 1917 verliert der A b s ch n i 11 1 seine Gültigkeit. In der Zeit vom 1. bis 30. April 1917 wird gegen den Lieferungsabschnittl der Süßstoffkarte „G" (gelb) von den Süßftosfabgabestellen Süßstoff abgegeben. Es gelangt eine Schachtel auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem! 30. April 1917 verliert der Abschnitt 1 seine Gültigkeit. Nach den vorstehenden Zeitpunkten nicht abgerufene Süßstoff mengen dürfen von den Mgabestellen frei verkauft werden. Gießen, den 31. März 1917. Großherzoglicbes Kreisamt Gießm. _ I. B.: Langermann. Betr.: Sicherung der Feldbestellung und der Ernte. An die Schulvorstände des Kreises. Infolge des Arbeitermangels werden die Schulkinder im laufenden Jahre noch mehr als bisher zu landwirtschaftlichen Arbeiten herangezogen iverden müssen. — Wir machen Sie darum erneut darauf aufmerksam, daß Si« ermächtigt sind, soweit es das Bedürfnis verlangt, die Schulen oder einzelne Klassen zu schließen und begründeten Anttägen auf Beurlaubung von Kindern, die zur Aushilfe in eigenen oder ftem- den Betrieben begehrt werden, selbständig zu entsprechen. Was die Lage und ev. Unterbrechung von Ferien betrifft, vev- weisen wir Sie auf die in unserer Verfügung vom 2. Juni 1915> Kreisblatt Nr. 49, getroffenen Anordnungen. Soweit auf Grund der vorstehenden Ermächtigung eine außergewöhnliche Schließung des Unterrichts von Ihnen angeordnet wird, ist sofort Anzeige hierher zu erstatten. Gießen, den 31. März 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießett. _ I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Ausführung der Gesindeordnung. Um täglich bei uns geltend gemachte Zweifel zu beheben, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach den Bestim- Mungen der Gesindeordnung und des ans Grund des Arttkels 7) der Gesindeordriung für die Stadt Gießen erlassenen OrtsstatutS vom 30. August 1000 sämtliche Dienstbotenverträge^ für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Dienstdauer vereinbart, als aus die Dauer eines Kalendervierteljahrs abgeschlossen gelten. Wird ein solcher Dienstvertrag nicht vier Wochen vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres aufge^ kündigt, so ist er stillschweigend auf ein weiteres Kal e nde r viertel jahr als ernmeut anzu sehen. Es ergibt sich hieraus, daß in der Stadl Gießen Dienste botenverträge nur auf den 1. Januar, 1. Aprik, 1. Juli und 1. Oktober aufgekündigt werden können und daß die Kündigung spätestens vier Wochen voö dem jeweiligen Termin erfolgt sein mufc, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes zwischen ben Parieren vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn der Lohn n a ch M o n a - t e n b e m e s s en ist, da der von monatlicher Lohnzahlung handelnde Matz 4 des Artikels 6 der Gesirrdeordrurng mit den übrigen Bestimmungen des Artikels 6 durch das erwähnte Orts- statut außer Kraft gesetzt ist Ebenso macht er keinen Unterschied, ob ein Dienstherr hältnis am Anfang oder erst im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangen worden ist, da ein inr Laufe des Kalondervierteljahres eingegangenes Dienstverhältnis zunächst bis zirm Ende des Kalenderviertcljahres und dann in der oben bezeichneten Weise vorr Vierteljahr zu Vierteljahr weiterläust. Gießen, den 21. März 1917. .Geoßherzogliches Polizeiantt Gießen. _ Hemmerde. _ Bekanntmachung. Btr.: Die Besteiuerung der Klaviere, Automaten und Musik- werke. Luxuswagen und Luxuspferdc. Die Jnteresserrten in der Stadt Gießen werde»: auf die B.*- kmmtnvachung Großh. Kreisanrts Gießen vom 28. Februar l. Je, veröffentlicht im Kreisblatt 53, hingewiesen. Gießen, den 81. März 1917. GroßherzogliclM Polizemmt Gießen. I. A.: Pfeffer. ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.