Nr. 56 4. 54-ri». 1917 Jtthalts-Uebersicht: Verstchernng der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. — Anmeldung von Auslandsforderungen. — Ab- schlachtuitgSverbot für weibliche Ziegenlämmer. — Die 6. Kriegsanleihe. — Ten Schuh der Vögel. - Anmeldung der Schlnct^schrveine. Zur veachlung. Es sind versehentlich zwei Mcrsbl älter mit der Nr. 54 und dem Ausgabetag vorn 2. April 1917 ansgegeben. Dasjenige mit der Jnhaltsübersiclü: Fleifchregelung. — Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen nsw. — Verkehr mit ausländischem Mehl. — Feldöercinigrmg Nieder-Bessingen. — R e ichs vidhs eu ch cn gesetz. ,— Beschlagnahme bauinwolkencr S pinn- stoffe und Garne. — Einhalten der Tauben tvährend der Saatzeit. — Berichtigung: Kartofs-ellieferrrng. — gilt als ttr. 55 und der Ausgabetag ist der 3. Avril J9U. Bekanntmachung Wer Versicherung der im vaterländischen .Hilfsdienst Beschäftigten. Vom 24. Februar 1917. Ter Bundcsrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst voni 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des voni Reichstag gewählteir Ausschusses und aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäcl>ti- gun8 deS Burrdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Allgemeine Vorschriften. § 1. Wer eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Tozember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 5. 1333) ausübt, unterliegt, auch wenn er nicht dienstpflichtig nach § 1 dieses Gesetzes ist, den Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter- und ^lngestelltenr-erficherung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Ties gilt auch dann, wenn die Beschäftigung nicht auf, Grund freiwilliger Meldung (8 7 des ge- Aannten Gesetzes) stattfindet. Eine Vergütung ist stets Entgelt im Sinne der Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter- und A n g estel l te n vers icherung. 8 2. Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es für die Bersicherungsträger nicht. II. K r a n ke nve r s i ch e r u n g. 8 3. Setzt die Satzung einer Krankenkasse den Ortslohn als Grundlohn fest, so gilt dies nicht für Personen, die im vaterländischen Hilfsdienst eine nach den Vorschriften der Reichsversicherung l and kassenpflichtige Beschäftigung übernehmen, sofern sie in den dem erstmaligen Eintritt in eine landkassenpflichtige Hilfsdiensttätigkeit vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder nnmittelbar vorher mindestens sechs Wochen bei einer Krankenkasse mit einem anderen Grundlohn als dem Ortslolm öder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse versichert waren. Soweit diese Personen nicht als Betriebsbeamte, Werkmeister oder andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung beschästtgt werden, gelten, sie als Facharbeiter im Sinne des § 181 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnnng, auch wenn sie nicht als solche tätig sind. Auf diese Beschäftigten sind die Vorschriften der §§ 418 bis 425 der Reichsversicherungsord nu ng nicht anwendbar. Bei Anwelldung des, 8 418 Absatz 2 Nr. 3 und des 8 419 Absatz 1 Satz 2 der Neichsversicherungsordnung bleiben sie bei Feststellung der sämt- lichen in der Landwirtschaft Beschäftigten und der sämtlichen Befreiten des Arbeitgebers außer Betracht. '8 4. Soweit bei Erwerb eines Rechtes nach der Reichs vcrsiche- !rung oder der Satzung einer Krankenkasse,davon abhängt, daß eine Wartezeit bei einer Krankenkasse zurückgelegt ist oder eine Versicherung von bestimmter Tauer innerhalb eines gleichfalls bestimm- ten Zeitraumes bestanden hat, darf eine Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst, durch die der Beschäftigte ans der Krankenkasse oder der Versicherung, ausscheidet, nicht zu seinem Nachteil angcrechnet werden. Ties gilt auch für die Dauer einer Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wochen nach der Beschäftigung fällt. Tie Zeit von mindestens sechs Monaten nach8 199 der Reichs- versicherungsordmmg steht eurer Wartezeit im Sinne des Absatz 1 gleich. Im übrigen gilt 8 2 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Annwrtschaften aus der Krankenversicherung, vom 4. Zlugust 1914 (Reick>s-Gesetzbl. S. 334) entsprechend. 8 5. Vorschriften der Reichs Versicherung, nach denen Personen, die ge^n Krankheit versichert sind, durch einen Aufenthalt im Ausland Rechtsnachteile erleiden, getten nickst für Personen, die im Ausland int vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt sind. Ter Aufenthalt solcher Personen im Ausland steht insoweit einem Aufenthalt im Inland gleich. 8 6. Wer wegen einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst 5 U einer anderen Krankenkasse übergetreten ist. darf, wenn er aus dreier ausscheidet, das Recht zur Weiterversicherung nach 8 313 der Reichsversicherungsordnung wahlweise bei ihr oder seiner srühG»en Kasse ausüben. Meldet er sich bei der früheren Kasse, so kann diese ihn ärztlich nnterulchen lassen. Für eine Erkrankung, die beim Wiederbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspruch nur gegen die andere Kasse, und zwar auf die Leistungen, die sie im Falle der Weitevoer- sicherung bei ihr zu gewähren hätte. Aus ihren oder seinen Sbttrag erhält der Versicherte diese Leistungen von der frühecen Kasse. Geschieht es auf feinen Antrag, so hat die frühere Kasse-der andern! binnen einer Woche den Eintritt des Dersicherungsfalls mitzuteilen. Tie andere Kasse hat der früheren ihre Auftoendungen im vollen Umfange zu ersetzen. 8.7. Ten Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung stehen knappschaftliche Krankenkassen gleich. , 8 8. Für Mitglieder von Ersaykasjen (§§ 503 ff. der Reichster sich eru ngsordnung), welche dem zur frenrnlligen Versicherung oder Weiterversicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichs- versicherungsordnAng berechtigten Personenkreis angehören, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Bestimmungen in der Satzung einer Ersatzkasse, nach denen eilt Mitglied bei Uebernahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst aus der Kasse ausscheiden müßte oder einen sonstigen Rechtsnachteil erleiden würde, dürfen nicht geltend gemacht werden. Mitglieder von Ersatzkassen, die eine landtvirtschaftliche Beschäftigung erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den vaterkändischerr Hilfsdienst und voraussichtlich nickt über dessen Geltungsdauer hinaus übernehmen, stellen den vorübergehend in der Landivirtschast beschäftigten gewerblichen Arbeitern im Sinne des 8 434 der Reichsversicherungsordnung gleich 8 9. Deutsche, die in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Arbeitgebern im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt werden und nicht schon auf Grund der Bekanntmachung vom 44. Tezember 1916 ! Reichs-Gesetzbl. S. 1383) versichert sind, werden hinsichtlich der Versicherung gegen Krankheit den im 8 1 der genannten Bekanntmachung bezeichneten Personen gleichgestellt. Sie sind versicherungsfrei, wenn ihnen gegen einen Arbeitgeber der im 8 169 Abs. 1 der Rerchsversicherungsordnung bezeichneten Art für den Falk der Zlrankheit ein Anspruch gewährleistet ist, der einem der in der genannten Vorschrift bezeichneten Ansprüche mindestens gleichwerttg ist. Das Kriegsamt bestimmt, ob der Anspruch gleichwertig ist. HI. Unfallversicherung. 8 10. Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die deir r eichs gesetzlichen Vorschriften über Unfallversicherung um deswillen nicht unterliegen, weil sie im Auslande ausgeführt werden! und nicht als unselbständiger Bestandteil (AusstraUung) eines inlärrdisck>eu Betriebs anzilsehen sind, werdeir der ünfallverfiche-i rung mrterstellt. Dabei gelten folgende Vorschriften: 1. Träger der Versicherung für diese Hilfsdienstpflichtigen ist das Reich. 2. Ter Reichskanzler bestimmt die Ausführungsbehörde!>t (8^ 892, 1033, 1218 der Rerchsversicherungsordnung) und erläßt die Aussührungsbestimmungen (8 895 der Reichsoersiche-' rungsordnung). Er kann den Erlaß von Ausführrmgsbestimmungen anderen Behörden übertragen. 3. Tie Unfalleutschädigrmg wird nach einem einheitlichen Jahresarbeitsverdienste berechnet. Dieser beträgt: a)bei gewöhnlichen laMmrtschaftlichen Arbeitern 1200 Mk., d) bei gewerblicheir Arbeitern und landwirtschaftlichen Facharbei- teru 1800 Mk. Bei Betriebsbeamteir ist, vorbehaltlich der Kürzung nach § 563 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung, der auf ein volles Jahr zu berechnende, verdiente Entgelt maßgebend. Erreicht der Jahres«rbeitsverdienst nicht den unter Nr. 3 b airgegebenen Betrag, so gilt dieser als Iahresarbeitsverdierrst. 4. Sofern nicht das Reich selbst Unternehmer der Arbeiten ist, hat dieser für die Unfallversicherung eine Prämie zu zahlen. Sie beträgt: a) für einen gewöhnlichen lairdwirtschaftlicheu Arbeiter täglich 6 Pf., b) für einen gewerblichen Arbeiter oder landwirtschaftlichen Facharbeiter täglich 9 Pf.. e) für einen Betriebsbeamten entsprechend der Tauer seiner Beschäftigung IV? vom Hundert des verdienten Entgelts, mindestens aber täglich 9 Pf. , 5. Ter Unterneh-nrer (Nr. 4) hat für reden Monat spätestens drei Tage '.rach dessen Ablauf der Drsführungsbehörde einen Nachweis Über die Zahl der Arbeitstage^jcder der unter Nr. *3) und b) 2 Ik'jouUiu'tt'ii Gruppen uou \Hrt>fitfVU und über den voll Betriebs- bciinitcit end. . . .. Die F-»rm für den Nackgvels schrecbt oic Ausfuhrungs- dehörde vor. , . Rach jedem Mlendervlertclmdre berechnet d:e 'AnsführnNgs- bedörde aus Grmck der Nachiveise n:U> der unter Nr. 4 all gegebenen Lätze die Prämien und stellt die Heberolle auf. der Jedem Unternehmer ist ein Auszug ans der Heberolle mrt Aufforderung zuznstellcu. die festgesetzte Prämie zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung binncll zwei, Wochen cinzn- zahlen. Ter Auszilg must die Wrgaben enthalten, die den Zahlungspflichtigen instand sehen, die Präinienberechnnng zu prüfen. Mr den Einspruch niü> die Rechtsmittel gelten die §8 814 bls 617 der ReichLversicherungsordnuug enlspr-echeud. 7. Tie Ans führmngsbenvrde bestimmt, wer die llnfälle zu ulltcrsnchen hat. t _ _ . r <>r .. 8. Hält der Berechtigte sich im Anstand aus, so lst über die Getvährung. Ablehnung oder Nenfeststellnng der Unfallentschädr- auug ohne vorlnrgehenden Bescheid :md Einspruch alsbald End Kescheid zu erteilen (§ 1610 der Reichsversicherungsordnung). 9. Zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden ist das Obcrversichernngsamt Groß Berlin a:lssch'.ießlich zustäirdig. tz 11. Wer im vcuerläichisckien Hilfsdienst in der Land und Forjftvirtschaft eine Beschäftigung übcruimnlt, nack>dein er in den dein erstmaligen Eürtritt in eine land- oder w r stw i r tschastliche Hilfsdiensttätigkeit vorangegairgelteir zloölf Monaten mindestens sechsnudzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen getverolich beschäftigt lvar, gilt, sofern er nicht als Be- lriebsbeaniter beschäftigt lvird, für die UnsaNeirtschadlgung als Facharbeiter in: Sinne des 8 923 Abs. 3 der Reichsverftch.-rnngs- ordmmg, auch tvenu er nicht als solcher tätig ist. 8 12. Werden denl Berechtigten Gebühruisse. auf Grund des 8 35 des Offizierpensionsgesetzes oder der 88 19 ff. des Militär- yinterbliebenengcsetzes gewährt, so sind sie auf die Unfallrente, die aus dieselbe Zeit entfallt und aus dem gleichen Grunde gewährt wird, anzurechuen. In gleiche Weise sind die Gebübrn:fte des Verletzten ernngspfl:cht nur daun, »eint er bmnen zwei Monaten nach der Verkündung dieser Bevordimng, oder, sofern das Beschäftignngsverhältnis später be- gürnt, nach diesem Zeitpunkt von dem Arbeitgeber die Leistung von Beiträgen verlangt. Geschieht dies, so hat der Arbeitgeber hierüber dem Beschäftigten ans Wunsch eine Bescheimgung aUSzU- stelleN. ^ . . arr - i i. 1 Werden jedoch ohne eine Erklärung :m «:nne des Abs. 1 ^atz 1 für die Dauer der an sich versicherungspflickstigen Beschäftigung- Beiträge entrichtet, so dürfe:: die Leistirngcn der Jiivaliden- und Hinterbliebenenversicherimg nickst deshalb abgelehiit werden, :ve:l die Beiträge zu Unrecht entrichtet seien. _ § 15. Vorbehaltlich des 8 14 Abs. 1 begründet eme Beschäftigung im Ausland auch daun, wenn 8 1330 der Reichsverftchernngs- ordnuug nicht zutrifst, die Versicherung. Zuständig ist die Versicherungsanstalt, deren Bezirk deni Beschäftigungsort am nächsten liegt. Die Lohnklasse bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn abhängt, nach dem Ortslohn am Sitze dieser Versicherungsanstalt (§ 1246 Abs. 2 97r. 3 der Reichs Versicherungsordnung). § 16. Die Uebernahme einer Beschäftigung int vaterländischen Hilfsdienst sowie der dabei erzielte Lohn dürfen im Rentenverfahren bei der Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit oder ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nicht verwertet werden. > V. A n g e st e l l t ckn v e r s i ch e r u n g. 8 17. Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichs- gesetzlichen Vorschriften über Angestelltenversichernng um deswillen nicht imterliegcn, weil sie im Ausland ausgesührt werden uiw auch nicht als unselhständiger Bestandteil (Ausstrahlung) eines inländischen Betriebes anzusehen sind, werden der Angestetttenvecsicherungl uiiterstellt. \ 8 18. Wird ein nach den reichsgesetzlichen Vorschriften über Augestelltenversicherung Versicherter im vaterländischen Hilfsdienst in einer Tätigkeit beschäftigt, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte nicht versichert ist, so werden die Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitragsmonate im Sinng der 88 15, 49 des Versicherungsgesetzes für Angestellte angerechnet. VI. S ch l u ßl v o r s chr i f t e n. 8 19. Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmun- gen zur Dnrchsnhrnng der Versicherung zu erlassen. Soweit dies nickt geschieht oder diese Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter- und Angestellten^ Versicherung sinuzem-s anznwenden. 8 20. Diese Verordnung tritt mit Mrknng vom 6. Dezember 1916 in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend die Anmeldung ooit Auslandsfo rderungen. Von» 8. März 1917. Nach der nachstehend abged ruckten Bekcuuitnmchnng des Bunde srats ill'-er die Anmstdimg von Anslandsfordernngen von» 16. Dezember 1916 und der hierzu erlassrnen und gleichfalls nachstellend abgedruckten Bekanntinachicng des Herrn Stelloer- tietendcii Reichskanzlers vom 23. Februar 1917 sind nach Maß- gab-c der daselbst gegebenen näheren Vorschriften die gegen Schuldner inr seindlickwil Anslande besteheiiden und auf Geld lautenden Forderungen inländischer Gläubiger anziimelden, und z>var ohne besondere nochmals ergehende Aufforderung. Anmeldestellen sind die Gros;!). Handelskammern. Tic Anmeldungen haben aus besonderen Anmeldbogen zu erselgeu. Tie Anmeldung aus Post- karte, Brief oder dergl. ist nuivirliam und setzt brn Anmelder der Bestrafung negen unterlassener vorschristsmästiger Anmeldung ans. Tie Aiimeldebogen sind bei den Annreldestellen (Grösst). Handels- kanrmern) erhältlich; sie sind dort sofort zu bestellen, unter Angabe der Zahl der für jedes Lcnrd ckrsorderlicherr Bvgen. Für ickdes feindlick>e Liaiid (d. hl. für jedes Land, mit dem sich das Deiltsche Reich inr Zdriegszustand L?efindet, einschließlich der Kolonien nnd anslvärtigen Besitzlurgen, sowie Aegiiplerr und die von Frankreich besetzleir .Teile Marokkos), desgleichen für jedes der von deutschen oder verbüirdeten Truppen besetzte Gebiet ist ein besonderer Bogen zu Veriveuden. Tie Bogen ftir die einzelnen feindlichen Länder sind r^erschiedenfarbig. So sind gelbe Bogen! für Großbritamlien nild Irland, braune für die britischen Kolonien, auch für das von England besetzte Aegypten, zrl verivenden; rote für Frankreich und seine Kolonien, blaue für 9tnßland und Finnland, grüne für Italien, violette für Rumänien, graue für Serbien mto Btvuteuegro, orange für Portugal, lveiße für Belgien nnd rosa für Japan. Auch für die von den verbündeten Truppen besetzten Gebiete von Frankreich und Rnsstaud sin.d besondere, dilrch farbige Qnerstt'eiftn kenntlich gemachte Bogen eiilgefülwt. Ans der Vorderseite des Bogens ist der Name des betreffenden Landes oder Gebietes an sichtbarer Stelle, ailsgedruckt. Auf einem und demselben Bogen könmn mehrere Forderungen angenieldet werden, die gegen ein rind dasselbe feindliche Land gerichtet sind. Ter An Nwlder, der z. B. Außenstände hat in Emglaird, in Italien und in Polen, hat sich sonach bei der Anmeldestelle seines Bezirks Bogen für England, ftlr Italien unb für das besetzte russische Gebiet zu besrhaffeu. Bei Firmen, die Erporthandel betrieben haben, bei Banken nsw. wird auch für das einzelrie Land ein Bogen nicht ausreichcu. Es sind dann entsprechend mel/r gleichfarbige Bogim zusnmmen- zuuehmcn mad — als bildete,: sie zusammen einen einzigen Bogen — fortlaufend auszufüllen. Tiefe gleichfarbigen zusammengehörigen Bogen sind dann zu numerieren und in einen Umschlagbogen von gleicher Ferbe zu legen, auf dem nur die Vorderseite aus- zuftillen ist. Mus jedem Bogm ist der Betrag der angenreldete,: Forde- rrurgen zu ftnnmieren (nach den twrschiedenen angemeldeten Währungen getrennt, ohne Umrechnung) und außen bezw. ans dem Umschlagbogen die Gesamtsummen, gleichfalls getrennt nach den einzelnen Währungen, zu vernrerken (znn: Beispiel ans dem braunen Umschlagbogen für britische Kolonien 2445 & -st 4603 Slraits). Ta die Anmeldungen spätestens bis znm 15. April 1917 zu erfolgen baden und nicht nur eine überhaupt unterbliebene, fort* bein auch eine nicht reckitzeitig erfolgte Anmeldung nach ß 5 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 strafbar ist, sind d:e Anmeldungen tunlichst zu beschleunigen. Im übrigen wird auf die nachstehend abgedruckten Bekanntmachungen, namentlich auch, was den Kreis der anmeldepflichtigen Personen und der an> meldepslichtigen Forderungen anlbngt, Bezug genommen. Tarmstadt, den 8. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung über die Amneldnrtg von Anslandfordernngen. Vom 16. Dezember < 1916. Der Buickesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ernrächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. Llngust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Forderungen gegen Schuldner im feindlichen Ausland sind nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften anznmelden. 8 2. Die Landeszentralbehörden bestimmen, be: lvelchen Stellen die Anmeldungen zu erfolgen haben. ?s'uf Erfordern dieser Stellen oder des Reichskanzlers ist 3 -Hernurnn verpflicht, binn-en erncv festzu spenden Frist eine Erktä- pung darüber abznffeben, ob bei ihm die Voraussetzungen der! Anmeldepflicht v»rlis-en, sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Llnskünfte zu ergänzen. 8 3. Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldungen befaßten Personen sind verpflichtet, über die ans Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit Au beobachten. § 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von bcn Vorschriften dieser Verordnung zu lassen. 8 5. Mit Geldstrafe bis Au eintausendsnnfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer vorsätzlich den gemäß 8 1 ergehenden Anordnungen des Reichskanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß 8 2 Abs. 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nickst innerhalb der vor geschriebenen Frist nachkommt; 2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach 8 2 Abs. 2 abzngebenden Erklärung oder Auskunft lvissenllich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 3. wer den Vorschriften des 8 3 zuwider Verschwiegenheit! rit;t leobacktet. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur ans Antrag ein. 8 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l ffer ich. ^ Bekanntmachung über die Anmeldung von Anslandsforderungen. Vom 23. Februar 1917. Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Anmeldung von Auslands so rdernngon vom 16. Dezember 1916 ^Reichs Gesetztst. S. 1400) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Zur Anmeldung verpflichtet find natürliche! Personen, die im .Reichsgebiet ihren Wohnsitz oder dauerndest Aufenthalt haben, es sei denn, daß sie beim Kriegsausbruch ihren! Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatten, sowie juristische Personen und Handelsgesellschaften, die im Reichsgebiet ihren Sitz haben. Nicht zur Anmeldung verpflichtet sind die Reichs-, Staats- nnd Konimunalverwaltnngen. Artikel 2. Der Anmeldung unterliegen diejenigen auf Geld lautenden Fordecimgen gegen im feindlichen Ausland ansässige Schuldner, welche bereits vor Ausbruchs des Krieges mit dem. letrcffcjibvn Lande als Geldsordernngen bestanden haben. Als im feindlichen 'Ausland ansässige Schuldner im Sinne dieser Vorschrift sind natürliche Personen, die dort beim Kriegsausbruch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten, und juristische Personen und Handelsgesellschaften, die dort beim Kriegsausbruch ihren Sitz hatten, sowie insbesondere die feindlichen Staaten selbst,anzusehen. Eine während des Krieges entstandene Nebenforderung einer nach Abs. 1 anzumeldcn.den Hauptforderung kann mit dieser ange- rneldet !verden, wenn die Nebenfordenmg in Kosten und Auslagen besteht. Zinsen sind als Neben so rdernng nicht, anzumelden. Artikel 3. Nicht anzumelden sind: 1. Forderungen aus Verträgen, wenn der Anmeldepflichtige die ihm vertragsmäßig obliegende Gegenleistung Weber ganz oder teilweise erfüllt hat: im Falle teilweßer Erfüllung i,t die Anmeldung auf den der Leistung entsprechenden Teil der Gegenforderung zu beschränken: 2. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer inländischen Zweigniederlassung des ausländischen Schuldners entstanden sind; . ... 3. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer un seuid- lichcn Ausland befindlichen Haupt- oder Zweigniederlastung des Gläubigers entstanden sind; 4. Forderungen ans Wertpapieren, die nach ben Ansehali- nngen des Handelsverkehrs zu den Effekten gehören, einschließlich der Zins- und Gewinn anteilscheine; 5. Bnrgscdasts- und Regreßsordernngen, .es sei denn, daß der Bürgscha.sts- oder Regreßfall schon eingetreten ist; nicht anzumelden sind ferner Regreßforderungen ans noch nicht postierten Weckchln und Schecks: ^ _ 6. Ansprüche aus Versicherungsprämien, es sei denn, daß ihr Jahresbetrag für einen mib denselben Vertrag erntauiend Mark üt>ersteig1; 7. Ansprückst auf noch nicht fällige Versicherungslerltnngen; Ansprüche aus Lebmsversichernngsv-erträgen sind jedoch anzumelden, auch »venu sie noch nicht fällig sind; anzumelden ist hierbei die Versicl)ernngssumme. . Artikel 4. Die Anmeldung hat nach Maßgabe des berge- fügten An Meldebogens*) bis zum 15. April 1917 bei den aus Onmb des § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1916 von den *) Hier nicht abgedruckt. Landesze»tralbehor den bezeichrreten Stellen zu erfolgen. Dem An- meldepflickstigen kann auf scstsen Antrag von der Anmeldestelle eure Nackstrist gelvährt werden. Artikels). Deutsche oder deutsche Gesellschaften, die im Auslaikd oder in den dentschen Schutzgebieten ansässig sind oder beim Kriegsausbruch ansässig waren, können Forc e ewigen gegen, im feindlichen Ausland ansässige Schuldner bei dem R ei chskom missai ANr Erörterung von Gewalt tätig teilen gegen, in'ntsche Zivilpersonen in Feindesland (zurzeit Berlin W 35, Potsdamer Straße 38/ anmelden, sofern nicht bereits dort eine schriftliche 'Anmeldung erfolgt ist. Das Gleiche gilt für im Reichsgebiet ansässige Deutsche, soweit sie an Unternehmungeit inr Feindesland beteiligt sind oder bis zum Kriegsausbrüche beteiligt tvaren, hinsichtlich der im Betriebe dieser Unternehmungen oder Niederlassungen entstandenen Forderungen. Artikel 6. Durch die Vestimniungen dieser Bekanntmachung wird die Anmeldung von Forderungen bei der Reichsentschädi- gungskomnlission und deren Berücksickstigung durch die Reichs- entschädigungskommistion nickst berührt. Artikel 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Hc lfferi ch. _ Vetr.: Abschlachtungsverbot für weibliche Ziegenlämmer An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Biirgermeistereiell der Lnndgelneillden des Kreises. Aus Anfrage l-at Großh. Ministerium des Junern dahin entschieden, daß mit der Genehmigung zur Abschlaclstnng gemäß Ans- schreibcns vom 10. März 1917 (Krcisblatt Nr. 46) durch Sie nickst die Genehmigung zur Hausschlachtung verbunden ist, die also nach wie vor bei uns einznhoten ist. Gießen, beit 30. März 1917. Grosstierzogttciies Kreisamt Gießen. _ Dr. Ufiinger. Betr.: Die 6. Kriegsanleihe. An die Großh. Bürgermeistereien, die Kirchen- und Stif- tttttgsvoi-ftände des Kreises^ Eilte Reihe von Gemeinden, Kirchen und Stiftungen besitzen noch Einlagen bei Sparkassen und sonstige Barbestände, die für die 6. Kriegsanleihe flüssig gemacht norden können. Die Anleihe muß auch diesmal wieder zu einem vollen Erfolge gestaltet werden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, alle etwa och verfügbaren Mittel auf die gen. Kriegsanleihe zu zeichnen. Sie erfüllen damit nicht nur eine hohe vaterländische Pflicht, sondern sie verschaffen auch Ihren Fonds die beste und sicherste Anlage mit hoher Verzinsung. Gießen, den 2. April 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemm erde. _ _ Bekanntmachung. Betr.: Den Schutz der Vögel. Wir bringen in Erinnerung, daß nach 8 1 des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908 (R. G. Bl. 8 S.317) das Zerstören und Aufheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und A n s n e h m e n von Eiern, das Ans n chmen und Töten vo n Jungen verboten ist. In gleicher Weise ist das .Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten 'Eier und Jungen untersagt. ^ ^ „ Zuwiderhandelnde werden mit Gelchtrase bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Diese Strafe, trifft'insbesondere auch den- jenigen, der e s u n t e r l ä ß t, Kinder oder anbetc unteij seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aussicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, v o n s o l che n Zn widerhand- lnn gen lab zu halte n. _ Das Anssichtspersona! ist angewiesen, ans die Be,olgnng der vorstehenden Bestimmungen ein scharfes Augenmerk zu lwben und jede Zuwiderhandlung trehufs Herbeiführung der gerichtlichen Bestrafung zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 31. März 1917. . Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _ H enlmerd e. ___ Bekanntmachung. Alle Schweine, welche bis zum 1. Mai ds. Js. zu den bi- dahiii geltenden höheren Preisen abgenomnien 'werden sollen, müssen infolge einer Anordnung des Kriegsernährnngsamtes bei un,eren Verttanensleuten spätestens bis zum 15. April schriftlich ""gemeldet werden. -686» Gießen, den 2. April 1917. GberheWcher viehhandelsverbaird. Roscnberg. Zw.ilingsrnnddruck de? B r ü h l'scheu Un o.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.