Nr. 54 S. April. J9tf Kreisblatt far den Kreis Gietzen. ^lencbrcridmiv]. — Verbot der Anfuhr und Durchfuhr von Waffen ujw. — Verkehr mit ausländischem Mebl. — tfflöl«veimi)iiug Ntedcr-Bessurgen. — Rerchsviehseuchengesetz. — Beschlagnalmie bannuvollener Spinnstoffe und Gar e. — Einhalten der Tauben während der Saatzeit — Berichtigung: Kartosfellirferung. Bekanrrtm mit SBivfima vom 16. April 1917 üü für alle Verbraucher, ausschließlich der Fleischselbstversorger (HauSschlachter), also für alle .zurzeit fleischkarlenbezugs- berechtigten Personen, eine Fl-ei schz u lag e gewährt, die 250 Gramm für den Hopf und die Woche, für Kinder bis zu 6 Jahren 125 Gramm für den Kopf und die Woche beträgt. 2. Zur Berbilliguug der Fleischzulage soll ein Zuschuß an minderbemittelte Verbraucher in Höhe von vorerst 70 Pfg. für das i; , Pfd. Fleisch gewährt werden. 3. Zum Bezug der Fleischzulag-e werden Fleischzusatz-Karten ausgogebeu. Tie Karten Unterscheiden sich in der Farbe, i e nachdem sie zur Abgabe gelangen L) au MinocrbcmitteUe, i>der au die übrigen zulagebevechtigien Verbraucher (also nicht die FlcisMelbstvrrsorger: siehe Ziffer 1«. Tre Karten für Kinder bis zu 6 Jahren sind bei beiden vorgenanutcur PeHmronklas en auf dem Stammblatt und den vier mkmn.tkm mit dem Aufdruck „Kind" gekennzeichnet. Die erstmalig zuB NnSg»abe gÄairgLchen Karten sind für Mindere bemittelte „lila", für die übrig«, zillagch-rcch-tigten Verbraucher ,,gelb". T-ic Unterschsi-migSfarbe wird für spätere Karten aus gaben leweilig besonder- beLrnnl gegeben werden. sämtliche Karten haben auf dem Stammblatt und den vier Abschiitteu den Aufdruck des Wohnorts des Bezugsberechtigten zu führ an. In t-en Landgemeinden ist dieser Ausdruck mittels der GcwEdestcmpelS zu bewirken. llnvollständig auSyeftillte -oder ausgestellte Karten sind uu* gültig.. Tie Karten sind nicht übertragbar. Nach Abtrennung dar vier Abschnitte ist von den Minderbemittelten zwecks ^iSstellnng der neuen Karte das Stamm- b l a t t auf der Bürgermeisterei abzugeben. 4. „Al S Minderbemittelte" sind einschließlich ihrer nicht selbst cinVom m mf:«Lerpslühligen Fanrilienangehörigeu zu betrachten : in den Landgemeinden: a- die Eni Pfänder von K'chgSUnterstützung: d) Zulageberechtig te. mit einent Jahreseinbommen bis zu 2600 Mark ausschießlich (2. Abteilung der staatlichen Einkommensteuer;: in der Stadt Gießen: a) die Empfänger Ucm Kriegsimterstützung: b) Zulaged?reck^atzs mit einem Jahreseinkomm en bis zu 2900 Mark ausWiestl^ch, ivemi es sich um eine einzelne Person, rrnd bis zu 3200 Mark ausschließlich, wenn es sich um eine Familie,handelt, (beides berechnet nach der staatlichen Emkommenst«ech. Tem Oberbürgermeister zn Gießen bleibt es überlassen, innerhalb der unter d erwähnten Grenzen noch eine weitere Staffelung em^uführen. Ebenso ^vird chm die Regelung der nachstehend in den Ziffern 7, 8 und 9 für die Landgemeinden, des Kreises getroffenen Bestimmungen für die Stadt Gießen übertragen. 5. Dienstboten im Haushalt von „nicht Minderbemittelten" zählen nicht zu den Minderbemittelten. , 6. Die Flei sch zusatz karten werden iinmcr voll beliefert und zwar mit wöa'fentlich 250 Granun (Mnderkarten mit 125 Gramm - Fleisch mit eingewachenen Kuschen, oder mit einer eiiffprechendcn Wurstnwnge. Sollte für einige Zeit dis Gesamt- fleischmenge von 500 Gramm toöchontlich für den Kopf nicht auf- aebrackst werden köni«n. waS durch den Kommunal verband ver- vfstntlicht werden würde, so geht die fehl ende Menge an der eigentlichen Flieischikavte ab, damit den Minderbemittelte,t in jedem Fall der Geldzuschuß bei Abgabe der Änüeit z-bgmte kommt. 7. Tie Metzger chÄen gegen Abgabe der „lila" Kartell (s. ix 8) den Minderbemlltekten einen Preisnachlaß von 0 Pfg. auf daS halbe Pfund Fleisch z« gewähren, im Laufet der Woche die gesammelten „lila"^Karten den: Gemeinderwls»rer dcS Wohnorts des Mvitxn-bemittelten z« übergeben, wofür der Memeinderechner dem Metzger den i racher lasse, den Betrag vorkags- tortfe auS der GenvindeSossc ausr^ailon hat. Am Ende jeden« MonatS hckhcn die Seweii rdererhuer inrter Beischtuß der „lila"- Kartenabschnrtte bei der K*eisrass» den Ers«tz deS vorgelegten Be- tvasS «iznforderrr. S. Der ÄusO»Wet«ö für Fleisch sowohl auf Grund der eigentlichen (scitherigea) FleischLarlen, wie mich der Fkeisch- Zusatzkarteri wird auf Samstag gelegt. .Für rituell lebende Juden! wird eine Abgabe am Montag gestattet: die seitherige Ausgabe am Donnerstag wird aufgehoben. 0. Es wird alsbald eine ein heitl iche Festsetzung der F-iix'** und Wnrstpreise veröffentlicht werden und find me Metzger verpflichtet, in ihren Geschäftslokalen an gut sichtbarer stelle irr deutlicher Schrift diese Preise au^uhängen, mit geriauer Aug-ache bei jeder Ware, wie hoch sich bet Preis für die Minderbemittelten, vorerst also 70 Pfg. für das halbe Pfund rveniger, auf Grund der Zusatzkarte bernißt. ., 10. Zuwiderhandlnngen gegen die in den vorstehent-en Be- strmnrungen getroffenen Anordnungen werden auf Grund der Be- urmitmachung des BundeSrats über die Errichttmg der Preisprü- fungsftellen und die Versorgung Srrgcluug vom 25. Februac/4. No- venrber 1915 (Reichsgehetzbl. S. 607, 728) und der hierzu erlassenen! Ansfuhrungsanweifungeli Gr. Ministeriums des Innern vonr v. Oktober / 6. November 1915 bestraft. Auch ltnm unter Unrftäriben gleichzeitig die Schließung des Geschäftsbetriebs ungeordnet toerden. 11. Vorstehende Bestimmungen ttrten, soweit es sich um die Vorbereitung ihrer Durchführung handelt, sofort, im übrigen mit dem 16. April l. Js. in Kraft. Gießen, den 31. März 1917. Grvßherzooliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr: Wie oben. - An den Oberbürgermeister zn Gietzen und die Grotzy. Bnrgcrmeisterrjen der Landgemeinden des Kreises. Vorirehendes ist alsbald ortsüblich bekannt zu geben und es Und. sou>eit erforderlich, die weiteren AusfülwungSanweisiiUFen zu gebem ^ Weiter sind die Ntetzger auf die Vorschriften hinzuweisen und die Gemeindevechner entsprechend zu belehren. Feerer ist von Ihnen alsbald bi sämtlichen Geineindeu des Kreises eine Liste derjenigen Personen aufzustell», die zulaaeberechttgt sind, also aller Personen, mrßer den Fleischfelbstverwrgern (s. Zister 1). Unter diesen Zulageberechtigten sind die Minderbemittelten bitrefj Unterstreichen mit Buntstift ^nnllich zu macheu urffr es i )t uu s in Zukunft am 1. und 15. eines jederü Mionats die Zahl der Zulagrbercchtigten und die Zahl der unter ihnen beftndlichen Miuderbemitteldert unter besonderer Bezeichnung der Kinder bis zu 6 Jahren bei beiden P e r i o u entlassen anzugeben. Schließlich ist genau darauf zu achten, daß die Karten für Minderbemittelte nicht in andere Hände kommen, da sonst ein Ersatz für den zu Unrecht gewährten Preis- uacklan von der Kreiskasse abgelelint norden müßte. Nach d?r Vestimnrung des KriegSernährnngSamtes muß tvegen der ani 16. April eintretenden Verkürzung der Brottativnen die vorstehende Regelung undetzinzt an diesem Tage ein treten. GZ muß deshalb umgehend mit Hersttlümg der Listen und der Vorbereitung der Durchführung Ihrerseits begonnen norden. Die o b en- b e z e i ch n e t e n 4 K a r t e n a r t e n werden den Gr. Bürger- nreistereien der Landgemeinden rechtzeitig zu gehen. Voraussetzung ihrer Zusendung ist, daß uns die Gr. Bürger- nieistereicn spätestens bis zum 7. April l. )§. abends die obenge- nannten 4 Personengruppen in 4 Zahlen getrennt anMchan und zwar: a) Zitlageberechtigte DUnderbcmittelte, d) deren Kinder bis zn 6 Jahren, c) die übrigen Zulageberechtigten ^nd a) deren Kinder bis zu 6 Jahren. Gießen, den 31. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießei. vr. U s i n g c r. BeE«ntttmachnng.^ Auf Grund des § 2 oer Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betteffend das Verbvt der Ausfuhr un» Durchfuhr von Waffen, Mmrition, Pulver und Sprengstoffen' sowie von anderen Artikeln deS KriegsbcdavfS und von Gegenstünden, die zur Herstellung von Kriegsbedarssartikeln dienen, Eisenbahnmaterial aller Art, Telegraphen- und FernsprechgerLt son-ie Teilen davon, Lustschlkffergerät aller Art, Fahr-euge^ und Teilen davon, Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Bettne^e von Gegenständen de- Kriegsbedarfs zur Berwendunr gelangen, bringe ich n«chstehendes zur öffentlichen Kenntni?: I. ES wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher 2 Waren des Abschnitts 18A des Zolltarifs (Maschinen) mit den in Ziffer II und III enthaltenen Einschränkungen. II. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren: AuSfuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses: Zur Personen^ oder Güterbeförderung im Betriebe der öffentlichen Verkehrsanstalten oder im kleinen Grenzverkehr benutzte Dampflokomotiven und Einzelteile (Ersatz- und Neserveteilc usw.) zu solchen.aus 892a—d und 693a, d Nähmaschinen (ausgerwmmcn Langarinsteppma- schinen mit Armlänge über 50 enr). Köpfe (Oberteile) von Nähmaschinen, auch Teile davon (ausgenommen Nadeln). 695a und 896a Kurbelstickmaschinen, Köpfe (Oberteile) von solcher: Maschinen, auch Teile davon (ausgenommen Nadeln).. aus 695b ;u. 696b Gestelle von Näh- und Kurbelstickmaschinen sowie Teile von solchen Gestellen, einschließlich der dazu gehörigen Tischplatten oder Tische . . . ans 697 ungebrauchte Maschinen für die Vorbereitmm der Verarbeitung und für die Spinnerei von Seide, Wolle, Baumwolle (ausgenommen Reißmaschi, nen (Reißwölfell.aus 899a—e ungebrauchte Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung und für die Spinnerei von Flachs, Hanf, Werg, Inte. Ramie, Manilahanf und anderen vorstehend nicht genannten Spinnstoffen (ausgenommen Reißmaschinen (Reißwölfe) und Maschinen für die Vorbereitung des Spinne:^ und für die Spinnerei von Papiergarnen) . . aus 899f ungebrauchte Maschinen zum Zwirnen, Haspeln, Spulen, Wickeln der Garne und Zwirne . . . aus 899g ungebrauchte Maschinen rur Vorbereitung der Gespinste für die Weberei. aus 899h uugebrailchteWebstühle, a^HSckmft- undJaequard- vorrichtungen hierfür (ausgenommen Bandwebstühle) . ..... aus 900 ungebrauchte Gardinen-, Spitzen- und Tüllmaschinen . - . . aus 901a ungebrauchte Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstickmaschinen) .. aus 901c Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nrn. 898, 899a—h, 900. 901a—c, 902a, b (außer Sendungen iin Gewicht über 25 kg von Teilen der dem Aus- und Durchfuhrverbot unterliegenden Maschinen dieser Num- mern), allein ausgehend und anderen Nummern nicht ausdrücklich zugewiesen. aus 902c Pumpen für Menschen- oder Tierbetrieb zur Förderung von Flüssigkeiten.i . aus 903 Maschinen der Buchbinderei, KarLonagen- und Vapterware:ckestelluug (außer Papierstreifei:- schueidemaschinen). aus 906o ungebrauchte Maschinen für die Leder- und Schuhindustrie (ausgenommen Sohlennagelmaschiuen und Sohlendurchnähmaschinen ohne Kettenstich) aus 906r Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nrn. 903, 906e—v (außer Sendungen im Gelvicht über 25 kg von Teilen der dem Ans- und Durchfuhrverbot unterliegenden Maschinen dieser Nummern), allein ausgehend und andere:, Nummern nicht ausdrücklich zugewiesen aus 906w III. Von den Maschinen der Nr. 90Üv des Statistischen Warenverzeichnisses (andere nicht besonders genannte Maschinen) unter- liegen dem Aus- und Durchfuhrverbot unter Ziffer I n u r die folgenden: < Misch- und Knetmaschinen; r Glasblasmaschinen: Gummitauchmaschineu (Maschinen zur .Herstellung nahtloser Gummiwaren); hydraulische Pressen: §Esmtegratoren, Dismenrbratoren, Schl agk r e n z in übten; Kugelmühle::; Trommelmühlen: Kollergänge: Hütten- u:ü) Formereimaschiueu (Blockausdrückmaschinen, Block- elndrückmaschnwn, Bodcnstampfmaschinen, Chargiermaschi- nen, Mastelgreßmaschinen, Form,naschinen aller 9Trt>: Materialvrüfungsmaschmen: Drahtweb stöhle (Drahtstühle): Masck-iuen zur Herstellung von Drahtgeflechten: Kabelmaschineu (Maschinen zur Herstellung von isolierten Leitungen und Kabeln): Klöppelmaschinen. Flechtmaschinen (Riemen„äuge, Riementische)- Aaeguardkarten-echlagmeschineu: Schleudernmschinen (Zentnfugen); Pulver- u:ü> Sprengstosfherstellungsiuaschineu ^Maht- und Waschholländer, Maschinen zur Herstellung von Kollodiumwolle, Nitrierzentrifugeu, Pressen, Walzmaschineu für die Pulverherstellung, Patronensüllmaschinen, Spreu gstosfpatronier- maschinen, Paketiermaschinen). IV. Tie Bekanntnmchung tritt an Stelle aller seither aus Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über Aus- und Durchfuhrverbote erlassenen Bekanntmachungen, insoweit sie Wären des Abschnitts 18 A des Zolltarifs betreffen. V. .Tie dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenl- stände sind zur Ausfuhr sreigelassen, soioÄt sie bis zum 15. März 1917 zur Beförderung aufgegeben sind. Berlin, den 10. März 1917. Der Reichskanzler. Im Austrage: Müller. " * 1 ■ ” ■ — ■ ■•■■■ . Verordnung über den Verkehr mit ausländischem Mehl. Vom 13. März 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: § 1. Tie Kvmmunalverbände haben Höchstpreise für die Abgabe von Weizen- und Roggenmehl, das aus den: Ausland stamnit oder aus ausländischen: Getreide erinahlen ist, sowie für Brot, das ganz oder teilweise auS solchem Mehl hergestellt ist, au Verbrauche r festzusetzeu. Tabei dürfe:: die für die Abgabe ausländischen Mehles und Brotes festgesetzten Kleinhairdelspreise nicht überschritten werden. Soweit Höchstpreise für die Abgabe von inländischem .Mehl und Brot au Verbraucher festgesetzt sind, gelten diese bis auf weiteres auch für die im Satz 1 genannten Erzeugnisse. An Stelle der Kvmmunalverbände können die Landeszentral- behörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden die Höchstpreise (?lbs. 4) festsetzen. 1 § 2. Wer Weizen- oder Roggenmehl, das aus dem Ausland stanmtt oder aus ausländischem Getreide ermahlen ist, in: Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Ko minimal verband, in dessen Bezirk sich das Mehl besuchet, die vorhandenen Mengen bis zum 23. März 1917, und, soweit er den Gewahrsam nach dem 20. März 1917 erlangt, binnen drei Tagen nach der Erlangung des Gewahrsanvs unter Angabe des Gilgen tümers anzuzeigen. Wer V>erträge ab- schließt, kraft deren er die. Lieferung von Mehl der in: Satz l! bezeichneten Art verlangen kann, hat dem Kommunalverbände biw- nen drei Tagen nach den: Abschluß des Vertrags hiervon Anzeige zu erstatten. I Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, 2 gelten nicht für Mehl, das zun: Verbrauch im eigenen .Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und für Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, .Hülsenftüchten, Mehl und Futtermitteln vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569)/4. März 1916 ?Reichs-Gesetzbl. S. 147) an die Zentral-Ein- kanfsgesellschaft :n. b..H., in Berlin zu liefern ist. § 3. Mehl, das der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegt, :st dem Kommunalverband, in dessen: Bezirk es sich befindet, aus Verlangen käuflich zu überlassen. Ersolgt die Ueberlassnng nicht freiwillig, so kann das Eigentum an dem Mehl dem Kämmuna(verbände durch Beschluß der nach § 14 der Bekanntmachung über die Errichtung v,n Preisprüfungsstetten und die Versoraungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Ge- sctzbl. S. 607)/4. November 1915 (Reicl)s-Gesetzbl. S. 728) zuständigen Behörde übertragen werden. DaS Eigeutun: geht über, sobald der Beschluß dem Eigeirlümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 8 4. Der Konununalverbaud hat für das von ihm übcrnom- n:ene Mehl einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, der unter Bw-ücksichtigung des von dm: Verkäufer gezahlten Preises festzusetzen ist. , lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 3, 4 Ach 1 ergeben, entscheidet die im 8 3 Abs. 2 bezeichnet Behörde endgülttg. • , . » m , . ..... . wer erneu anderen zun: Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den der Höchstpreis (M. 1) überschritten wird, oder sich zun: Abschluß eines solchen Vertrags erbietet; 3. wer die ihm nach 8 2 obliegenden Anzeigen nickt innerhalb der darr:: vorgeschriebenen Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. -. Neben der Strafe können die Vorräte au Mehl und Brot, auf d:e pch dre Znwiderhairdlung bezieht, eingezogeu werden, ohne Niü- terschied, ob sre den: Täter gehören oder nickst. 8 6. Der Präsident des Kriegsernährungsamles kann Ausnahmen zulasscn. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dein 20. März 1917 in Kraft Bcrli n, den 13. Mä:^ 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffcrich. 3 — Bekanntmachung. B c t r.: Feldbereürigung Mxder-Vessingen ; hier: Besitzstands» Luftrahme. Ju der Zeit vom 11. bis einschließlich 26. April 1917 liegen Werktags auf dein Rathaus zu Nteder-Bessingen die Arbeiten des II. Abschnittes (Besttzstondsm,fnahme) zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 25 Bonitierungskarte, 2 Bände Besitzstands ve rzeichnisse, 2 Bände Gütergeschosse, 1 Heft Zusammenstellrmg der GüterPeschvsse. Tag fahrt zur Erhebmrg von Einwendungen hiergegen findet daselbst Freitag, den 27. April 1917, vorm, von 10 bis 11 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten, mit der Androhung xinlade, daß die Richterscheineirden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Ein- Wendungen sind schriftlich und mit Grürrden versehen einzureichen. Friedberg, den 21. März 1917. Ter Großherzogliche Fcldbereinigungskommissärr Schnittspahn, Negierungsrat. Bekanntmachung. Bctr.: Ausführung des Reichs viehscnchengesetz^: hier: Ausschlag der Beiträge aus die Viehbesitzer. Die in Ihrem Besitz befindlichen Original listen (Schlußlisten) sind bis E,rde ds. Mts., nachdem die in, Laufe des Rvchnungs- lahrcs z „gegangenen Tiere in diesem nachgetragen worden sind, nachdem Stand am Schlussedes Rechnungsjahres durch A n s f ü l l e n der Spalten 6 und 7 zu ergänzen. Wir empfehlen Ihnen, diese Listen auch zu heften Und aufzuaddieren. Zur Beseitigung von Zweifeln fügen toir an, daß die Zahl der Werteinheiden bei den Pferden derartig zu berechne:, ist, daß für jeden angefangenen 1000-Mark-Wert eines Pferdes eine Werteinheit zugrunde gelegt ivird. Hat z. B. ein Pferd einen Wert von 1200 Marls, so sind für dieses 2 Werteinheiten anzugeben, Und haben zwei Pferde einen Wert von 1200 Märk und 1300 M'art, so sind für beide 4 Werteinheiten anzugeben usw. Diese Werteinheiten sind in Spalte 7 einzustellen. Um Rückgaben der Listen und Nachfragen zu vermeiden, empfehlen nur Ihnen, genau hiernach zu verfahren. Die hiernach ergänzten Liften sind uns bis s P a t e st e n s 1 0. A p r i l l. I s. v o r zu l e g c n. Wir errvarten pünktlichste Einhaltung des Termins. Gießen, den 23. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hem in erde. Nr. W. II. 2700/2.12. K. R. K, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn nnd Webverbot). Vom 1. April 1917. (Neufassung der Belau ntti:ach:u:g Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A. von: 1. April 1916.) Nachftchende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Könia- lung gegen die Beschlag „ahme Vorschriften nach st 6^) der Be- kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom icrnei 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), in Verbindung mit den Erg än zu n g s bekamrtmachu„gen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. -November 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 645 n,rd 778) und vom (Reichs-Gesetzbl. S. 101.9) bestraft wird. Auch 14. September 1916 (? -) Wirt Gesang ms bis Izn einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu ^hntaujend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: * 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft,, oder ein anderes Brräußernngs- oder Erwerbs- geschält über ihn abschließt: 3. wer der VerMchtnug, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und Pfleglich zu behandeln, zu wider handelt; 4 Mm den nach st 5 erlassenen Ausft'lhruiiasbestimnumgen zu- wrderhandelt. kann der Betrieb des Handelsgctvrrbcs gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 603 imtersagt werden. 8 1 . Inkrafttreten der Anordnungen. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in Kraft. Mit den: Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden aufgehoben: 1. die Bekanittnmchung betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und Webverbot) Nr. (W. II. 1700/2. 16. K. R. A. vom 1. April 1916; 2. die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. II. 570Ö/4. 16. K. N. A. vom 10. Mai 1916; 3. die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. II. 1700/9. 16 K. N. A. vom 1. Oktober 1916. 8 2 . Bonner Bekanntmachung betroffene Gegenstände. -Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen: Im nachstehenden kurz „Baumwollspinnstoffe" genannt. 1. Baumwolle, Lutters. Baumwollabgänge, Baumivollabfälle aller Act einschließlich Webereikehricht, auch mit anderen Lpinnstoffcn (Wolle, Kunstwolle, Kunstbaunuwlle usw.) gemischt, gleichviel, ob sie in der Spinnerei, Zwirnerei, Äßebevei, Wirkerei oder Strickerei, beim Bleichen, Ver- iedeln oder Ausrüsten anfallen, und ob sie verspinnbar sind _ oder nicht; 2. sämtliche baumwollenen und baumwollhaltigen Garne, Zunrne, Garn- und Zwirnabsälle, Abfälle (Putzfäden, Reinfädcn ünd dergleichen), gleichviel, ob der Baumwvllgehalt aus der Verwendung der unter 1 genannten Vaumwoltspinn- stoffe, M,f dem Zusatz von Kunstbauinwolle oder baumwoll- l>altiger Kunstwolle oder aus soustigen Ursachen beruht. 8 3. Beschlagnahme. Die im st 2 ausgeführten Baumtvollspiunstofse, Garne, Zwirne, Garn- und Zwirnabsälle werden hiermit beschlagnahmt. Kunstbaumwollc unterliegt der Beschlagnahme'gemäß der Bekanntmachung W. IV. 2000/2. 17. K. R. A. Bon den Anordnungen dieser Beschlagnahnic sind ausgenommen. sofern die Bestimmungen der stst 8 und 9 beobachtet werden: 1, Auslandsftünnstufst und Anslandsgarne. a) Unter Auslandsspiirnstoffen im Sinne dieser Bekannt- nmchung tverdcn verstairden: Bmnnwolle, Bonmwoll- abgänge und Baumwollabfälle, die nach dem 15. Jum 1915, sowie Linters, Pie nach den: 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingcführt worden such, ft) Urtter Llnslandsgarnen in: Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn- :uw Z.virnab fälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingesührt worden siich, ferner Ganre mch Ztvirire, die ausschließliih aus den wrter a aufgeführten Auslandsspinnstoffen oder aus Kuustbaunuvolle hergeshellt sind, die genräß st 5 der Bekanntmachung W. IV. 2000/2. 17. K. R. A. von der Be- Magnahme ausgenommen ist, endlich Garn-und Zirini- abfälle, die nachweisbar ausschließlich pon Anslandsgarnen herrühre:,. Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe uich Garne der Kriegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgüviesen wer'den kann. Die von der deutschen Heeres,nacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. 2. Wollgemischte Strickgarne: für.diese gilt jedoch die Bekanntmachung, betrefst:ü> Veräußern,, gs-, Verarbeitungs- und Be- ivogungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne ( W• I 761/12. 15. K. R. A.), von: 31. Dezember 1915 nebst Nachträgen. 3 . Stickgarne, Nähfäden, Strick-, Stopf- und Häkelgarne, die bereits am 1. April 1916 in handelssertiger Aufmachung für den Klein verkauf V orhände:: waren, dürfe:: in: Jnlande v eräußert und zu ihrem bestimmungsgemäßen Z,necke vertuendet lvcrdcn. 4 , Offene Ladengeschäfte dürfen beschlagnahntte Garne, die be- ^ts am 1. April 1916 bei ihnen gelagert haben, höchstens pedoch 50 kg, an Haushaltungen und Hausgerverbetreilumde z-ur beliebige: Verarbeitung im eigenen Betriebe in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkanf 10 kg nicht übersteigen. w § 4 . Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verändenmgvi: au den von ihr berührten Gegenständen verboten ist ünd recht8geschäftlick>e,Ve.rsügungei'.jüher sie Mchtig sind. Den rechts- 4 geschäftlichen Verfügmrgen ffcetjeit Verfügungen gleich, die im Woge ber Zwa n ^Vollstreckung oder Lll-restvolkzieching erfolgen.. Trotz der Beschlagne iMe irnd alle Berändarnngen und Verfügungen znlässrg, die nnt Zustimnrung der Kriegs-Rohstoff-Mteilang des Kömglich Pr-cuFischrn Kriegsministeriunts erfolgen. iBerlwten ist insbesondere - das Mschen,. Bleichen, FLrbm, Einfetten tmd Verspinnen beschlagnahmter BauntjlioClspinnstvffe, ferner die Herstel- tung von Watte, das Weben, Wirken, 3tricfett, Klöppeln, flechten. Zwirnen, Veredeln, (%. B. Bl-effhert Färben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten. Kl e beit und Reifen besthlagrtahmter Garne, Zwi«ne und iZlaim- und Zwirnabfällc. § 5 . Aufträge von Heeres- und Vkrriuebchördcn. Trotz der Beschtagnahine ist die Veräußern:tg, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände gestattet zwecks Erfüllung von Wlfträgan von Heeres- oder Mnrrnebehörden gegen amtlichen Belegschein 3, sofern die Wtordnuugen in §§ 8 und 9 Bekanntmackiung bsobackKet iverden. Für das Berfahrerr bei der Abfertigung des Beleg schellte? sin.d die jeweiligst, vom Königlichen Kriegvministerdrm veröffentlichten , Erläureruitg^'u z-nm Belegschein »" maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, odntmgsgemäß ansge- üklt und unterschrieben und von der Kriegs-Nüh'toss-Äbteilnngi Königlich Preußischen Ki'iegsministeriumis cpmehrmgt, dem 'rer Mwliegt, darf dieser mit der Verarbeitung beschlagnahmter mn^ttipinnsiosfe, (Samt oder Zwinre nicht beginnen. BHflstagn-ahntte Llltters dürfen ohne Belegsehrin, jedoch urrr auf Bestellung der Kriegschemikalien Akcienges-ollschast, Berlin W, Mthmvr Str. 1—4, Zu Nitricrbaunrwolle verarbeitet rverden. 3 6 . BerärcherungSrrlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im 8 2 be- zmchneteu Gegenstände, außer gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- und Mariüvebehörden, troch in folgenden Fällen erlaubt, sofern die ^imxdnmtgen int § 8 dieser Bekanntmachung bsodachtet werden. 1. Auf Grund einer von der Kricgs-Rvhstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs nun isteriums erteilten Ans- nahnvebewrlligrmg, die dnrck) einen amtlichen Fveigabcschem nack-gewiesert wird. 2 . Garn- und Zwinwrbsülle (§2 Nr. 2) sowie Wedere'ckehricht sind der Krie-g s-Hadern-Aktierrgesellschaft, Berlin W., Leipziger Straße 75/76 anznbieten, widrigenfalls ihre Enteig- nung zu gewärtigen ist. 8 7. Bersttbritungserlaulmis. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im §2 be- »etchneteu Gegenstände (außer gemäß §5 zur Erstülkung von Aufträgen der Heeres- und Arärinebehörden) noch in folgenden Fällen erfcnifct, sofern die Anordnungen im §9 dieser Bekanntmachung beobackstet werden: 1. Diese Gegenständen dürfen auf Grund einer von der Kricgs- Rohstofs-Abtcilung erteilten AuSnahmebewllli^ung, die durch einen amtlichen Fveigäbeschern nachgewiesen wrrd, verarbeitet werden. 2. Ketten aus Aounüo^lgarn oder baumwollhaltigem Garn dürfen nur ve«nLeittt tverden, soweit darüber ein Belegschern 3 oder ein nach dem 1. Juli 1916 ausgestellter Frei- gobefd>efht vottisgt. Falls bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntinachnng die Vev- arbeitttng vom baumwollenen Ketten in weitergehendcnn Maße gestattet war, darf das im Webprozeß befindliche' Stück Webware bis -um Ablauf des L. April 1917 fertiggestellt N-erdeu. De sch lagt lahmte Ketten und die *um Ab-li-eben etwa erforderlichen belckuagnahmten Schußgarne könn«r auf Zlntrag durch die Kriegs-Rvhstoff-Abteittrng des Königlich Preußischen Kriegs- rmnisteriumS freig-g«b«n werden, warn daraus Gegenstände für die Heeresverwaltung hergestellt toerden. Mtragsvordrucke sind unter Angabe der Vovdruck-Nr. 6st. 1273 b mit Postkarte (nicht mit Briest bei der Vosdruckvenonlinng der Kriegs-Rohstoff--Abteilung des Königlich Preußischen Kriogsministerimns, Derlrn 8^ 48, Verlängerte Hedemarmsawße 10, anzu fordern 8 8 . Höchstpreise. <£u Beräußeriom pder Lieferung der im A 2 bezetchmsteir Gegenstände nach §8 3, 5 und 6 dieser Bekannttnachturg wird nur unter der Beding»^ gestattet, daß kerne höheren Preise als die st, der Btkanntmachtm, Nr. W. II. 1800/2. 16. K N. A. inst) deren Nachträgen kf^n^xn Hüchsbvveise für Ba nur. voll spinn sto f fe, Baumroollget pruste und deren Äbfätle geordert oder bezahlt werde,t. 1 ^ -1^Abstt"rmrmg citti auch. für den Fall, daß vor dom 1 Aprtt 1916 höbeve Preise als die Höchstpreise o-ceinbart sein sollen, ^.edaa- dürfen Varnl^s-erimgrverträge, die vor dem 1. April 1916 -u höheren Preis« abgeschlossen worden such, zu tziüsen Pretsc.lt insoweit erfüllt narben, als dies erforderlich ist -ur Erfüllung von Hcercsaufträgen gcgeit Belegsclreiir 3, scher loelch: die auftraggebende Heeres- oder Marinebehörde dem Garnverbraucher bereits vor denn 1. April 1916 den ZnMag erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Garnlieftrungsverträge, die vor dein 1. April 1916 «regen FreigabesclM7l für Nähfäden zu höheren Preisen ab- geschch^en uwrden sind, zu diesen Preisen crfsillt lverden, falls der Frei gäbe schnn vor dun 1. April 1916 ausgefertigt worden ist. Tie Bestinunungell der ^Absätze 1 und 2 finden keine Lblwen- oung auf Auslmrdsspinnstoffe und Auslandsgarn-e (§ 3 Ziffer 1). 8 9. AuShang der Bekanntmachung. Die in dieser B.'kanlrtmachltng gestattete Verarbeitung der im 9 2 bezenchnctell Gegellstände ist nur zulässig, wenn die Betanrtt- inacklnng an einer sichtbaren Stelle des Betriebes mKgehängt lvird. Albdrücke der Bekannlinachung fiitb bei der Bordrncktn:rumltung der rrrlegs-Rohstoff-Llbteilurtg des Königlich Prenßischm Kriegs- miltisterilllns, Berlüt SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, erhältlich. 8 10 . Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldlmgeu über die im §2 bezeichn.'.eben Gegenstände betreffen, sind an das Webstoff-Meldoamt der KriegA-Rohstoff-Abterlung des Königlich Preußischen KricgSunnisterrunts, Berlin. SW. 48, . Verlängerte Hedenrannstraße 10, alle übrigen Anfragen lurd Anträge, die diese Bekanutlnachlurg betreffen, sind an die .Krieg^-Nol-swff-Abtrtttmg, Sektion V/. II des Königlich Pren.snschell llriegsniinisteriltms, Berlin SW. 46, Verlängerte Hodemaiurstraße 10, zu richten lmd am Kop>c des (Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft Bauniwolt- beschlagnahlnc" zu verseheir. Frankfurt (dNain), deu 1. April 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Be Ir.: Beschlagnahme baumwrstlener Spimrstoffe und Garne (Spürn- ?ind Web verbot). An die Großh. Bürkermeislereien der Landgemeinden des Kreises. ^ Zlrdem wir auf die Bekanntmachimg des stellv. General- Vommalidos des 18. ÄnneeSorps von honte verweisen, beauftragen wir Sie, Folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentliclZen. „Das stellv. Generalkomntalldo des 18. Arnreekorps bat nntenn 1. April 1917 eine BekMtlttmachung betteffcnd: Be- sckilagnahme bauMlvollener Spiimstoff^ iini> Garne (Spinn- und Web verbot) erlassen. Diese Bekaruttmachung entlstilt Bestimmungen über Inkrafttreten der Anordmtngen, von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Wirkung der Beftblagnahme, Aufträge von Heeres- nrtd Mariitebehörden, Veräußerungserlaubnis, Vorarbeitungserlaubnis, Höchstpreise, Aushang der Bekanntnrachung sonne 2lnfragcn und Anträge. Diese Bekairntmachung ist im Gießerter Anzeiger abgedrnckt und rann atff unserer Aintsstube erngesehen werden." ^ cr cv ® {£ ^ enet . Anzeiger, der obige Bekannttnachamg enthüll, ,st von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vorzulcgen, letzteren auch ans etivarge Fragen eingehende Auskunft zu geben. Greßen, den 1. 2lpril 1917. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. _ Dr. Ustnger. B e t r.: Das Inhalten der Tauben während der Saatzell. An den SberbürgermeifLer zu Gießen und die Großh. Bürger- merstereien der Landgemeinden des Kreises. Im Hinblick darauf, daß eme gute Feldbestellung mit allen DttttÄn angestrebt netten ömmf-at wir auf die Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 Ziffer 2 des Feldstoaf»esctzes vom 13. Iült 1904 iReichsgesetzblatt Seite 262) intb enrpschlen Ihnen dringend- im Etnvcrnehirten mit dem Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für die Taubar mr-itopduar. Unter Hllrweis auf diese Berordmmgcn -des stellvertretLrden Güntu-altvntmandos vom 11 Jult 1916 wtd 19. Febrirar 1917 (Krcisblatt Nr. 40, vom 7 Mä-r- 1917) genehmrsen wir, daß die Sperr-eit auf MAttärbrieftauben, iTarchen der Militärverwaltung und der BriestaubenliebHaber-. Beretnc) für mehr als 10 Tage Ainwe-ndtmg ftndet. Gießen, den 29. Mar- 1917. Grvßhcrzsgttities Krcisamt Gießen. I. V.: H e m m erde. Berichtigung. e i x .: Kardvffelliefecnng. In der VeIcumtmachimg in ydr. 54 des Kreisblattes, ist der Absatz 2 toie folgt zu berichtigen: 2. ferner hat jeder Kartoffelerzeuger mit über V 4 Hektar (= 2500 Quadratmeter --- 1 hessischer Morgen), statt 25000 Quadratmeter. G i e ß c n, deir 3. April 1917. Gr»ßberr»sliches Kreisamt Gießen. Zwilling?runddruck der ^rüh l'schen Nnw.-Buch- und Steindrnckerei. N. Lange, Oöießen.