Nr. 54 2. April. 1917 Umsblatl für ocn Kreis (Siegen. JnhaltS-Ucbersicht: Höchstvreise für Petroleum usw. — Kartoffellieferung. — Verbot der Ein- und Durchfuhr von Nudeln. — Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. - Haferankauß — Gewährung von Beihilfen au Kriegsteilnehmer. — Fleifchlefchau. — In- anfpruchnahine von Getreide und Hülsenfrüchten. — Zulassung von Iwseu. Bekanntmachung einer Aenderung der Ausfülwnngsbestimmungen zu der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum usw. vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350). Vom 19. März 1917. Ans Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestiände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekannt- Umchung vvni 1. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 35O wird be- strnrntt: Ter 8 1 der Ausfttlnlingsbestimmnngen zu der bezeichnten Bekanntnrachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) erhält die Fassung: Petroleum (8 5 der Bekanntinachung von: 8. Juli 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 420 —1 darf bis einschließlich 31. August 1917 zu Leuchtzwecken an Wiederverkäufe, vorn 1. April 1917 ab und an Verbraucher vom 1. Mai 1917 ab nicht mehr ab ge setzt werden. Tie Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anweisung auf den Msatz von Petroleum für Positionslaterncn, sowie für die im Interesse der öffentlichen Sicherheit polizeilich an- geordnete Beleuchtung. Berlin, den 19. März 1917 Der Stellvertreter dev Reichslanzlers. Dr. Helsferich. Bet r.: Wie vorher. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung \v in ortsüblicher Weise zur Keimtnis der Bevölkerung zu bringen. Gießen, den 29. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Kartoffellieferung. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreist Nachstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen, und es ist auf die Durchführung strengstens zu achten. Tie Bekanntmachung vom 14. September 1916 (Kreisblatt Nr. 115) wird nach Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vom 22. März 1917 zu Nr. M. d. I. III. 7047 in folgender Weise ergänzt und geändert: 1. Es dürfen den Gastwirtschaften und ähnlichen Betrieben keine besonderen Mengen Kartoffeln zugewiesen werden, damit-nicht die Gäste doppelt mit Kartoffeln versorgt sind: 2. ferner hat jeder Kartoffelerzenger mit über Vi ha (= 25/000 Quadratmeter = 1 hessischer Morgen) Anbaufläche in 1916 alle zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlichen Kartoffeln und außerdem 4 Doppelzentner pro ha Kartoffelanbaufläche 1916 ohne Rücksicht auf seinen Wirlschaftsbedars und unabhängig von den bisher •geliefertc|ii Mengen abzug eben 3. die bisherige Tagesration für Erzeuger, und Verbraucher, ebenso Schwerarbeiterzulage bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß dem Selbstversorger 90 Pfund auf den Kopf ab 1. April für die folgende Zeit für sich und für jeden Angehörigen feiner Wirtschaft zugestanden wird: 4 verfüttert § werden dürfen mit) unserer Genehm:- g u n g , die bei angeblich erfrorenen Kartoffeln vorher eirr- zuholen ist, nur die zur menschlichen Ernährung ungeeigneten Kartoffeln. t ittviderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. (eben, den 30. Mär» 1917/ Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. Bekanntmachung betreffend Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rubeln Vom 17. März 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über di Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 .Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaueu : .8 1 Die Ein- und Durchfuhr von auf Rubel lautenden Geld Zeichen (Mlnnzen, Banknoten, Krcditbilletten nsw.) ist verboten 8 -2. Wer es unternimmt, der Vorschrift des 8 1 zuwiderzu zaudeln, nnrdinrt Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld Nrafe ln-,- Vier Höhle des doppelten Betrags dar Geldzeichen, in bezn< auf welche, die strafbare Handlung verübt, bestraft. Sind nnldernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe ev- kamit werden. Bei der Umrechnung ist der Rubel zu 2,16 Mark zu berechnen. In dem Urteil sind die Geldzeichen, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, einznziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. \ j§ 3. Das Verbot des 8 1 findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Rubeln ans den besetzten Gebieten Rußlands und! auf die Einfuhr von Goldrubeln. Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des § 1 Iveitere Ausnahmen znznlassen. ß 4. Die Verordnung tritt am 19. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Tag des Außerkrafttretens. Berlin, den 17. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Helf seri ch _ ©€tr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1916. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen. Das Direktorium der Reichsgetreidestelle hat mit Zustimmung des Kuratorruins und mit Einverständnis des Herrn Präsidenten des Kriegsernährnirgsamtes gemäß 8 14 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl curs der Ernte 1916 (Reichsgesetzbl. Seite 6l3/782' folgendes beschlossen: ™ J - ? te < •Höchstverbrauch zulässige "Dage77opfmenge "an Mehl für die versorgungsberechtigte Bevölkerung wird auf 170 Gramnr sesögesetzl 2. Tie gemäi; 8 6 der Brotgerreideverordnung den Unter- nchmern landwrrtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräte,: zur Ernährung der Selbstversorger anf'den Kopf und Monat zu belassende Getreidemenge wird aus 6' . Kilogram,n festgesetzt; dabei entsprechen erneu: Kilogramm Brotgetreide DM Gramm Mchl o. Die an jugendliche Personen in, Alter von 12 bis einschließ- l,ch 1c Jahren gewährte sogenaimte Jngendlichonzulage von 50 Gramn: Mehl auf den Kopf und Tag fällt iveg. 4. Die den Kommnnalvcrbänden zur Zeit zu Zivecken der Gs- wahrung von Schiverarbciter- mit» Schwerster beiterzrck agen besonders zugeterltei: Mehlinengen werden um je 25 v. H. gekürzt , Die Festsetzungen zu 1 bis 4 treten mit dem 16.'April l. Fs. tu Kraft. Gießen, den 28. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usin g c r. Jöerr.: vaierantans. Ali die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres Verpflegung hiat durch Erlaß vom 22. lf. Mts. genehmigt, daß für allen Hafer, der von jetzt ab bis zum 30. April lf. Js. für Heereszwech' verkauft worden rsst, aber noch n'W abgcliesert iverden kann, eine 7/nzahlmm von 80 vom IM bei gevromwnem Hafer, cme ÄnzaAung von 60 vom 100 be: ungedrofck)encm Hafer des zulässigen Höchstpreises von 270 Mark für die Tonne zu gcivähr-en ist. Mit Rücksicht darauf- daß vom 1. Mai lf. Js. ab der Höchstpreis für Hafer, heruntergesctzt wird, ist rs, ivenn die Miefcrung des verkauften (Hafers wegen de:- Feldarbeitei: oder aus sonstigen Grüiwen nicht sofort gesckiehe,: kann, ziveckmäßig, von der erwähnten Er,nächttg,mg gerne indeweise Gebrauch zu machen. Die näheren! DÄ>ing:mgcn sind durch unsere Kommissionäre, die Firma Bereinigte EKtreidehändler G. m. b. H. in Gießen zu ersahen. Vorstehendes ist zur Kenittnis der beteiligten Landrvirte zit bringen. Entsprechende Anträge fiitb alsbald bei der genannten, Firu:a durch die Großh. Bürgermeisterei zu stellen. Gießen, den 28. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usilnger. B c t r.: Tie Ausführung des Reichsgesetzes von: 19. Mai 1913 über Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer: hier: 2lb- rechnung mit der Kreisfasse. An die Gemeinderechner des Kreises. Sie ^mitten alsbald mit der Kreiskasse rMr die vorgelegten Bei- hilfei: an die el)e,naligen Kriegsteilnehmer abrechnen. Gießen, den 20. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. JBetr.: Fleischbesckiau bei Ueberloeisung von Fleisch von Hans- schlackchungen a-n die Metzger. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zur Beseitignllg hervorgetretener- Zweifel weisein wir daraus hin, daß auch bei Hansschiachtungeil dre betreffenden _ Tiere vor Nnd nach dem Schlachten durch den zuständigen Fleischbeschauer dann untersucht werden müssen, wenn Reisch an Metzger ufw. zlmr Verkauf abgegeben werden mich. Die Kosten der Fleischbeschau hat in diesen Fallen der z>u tragen, der das Fleisch übernimmt, im Zweifels fall der Kommunalverband (Aus schreiben Grvßh. Mrnr- fterinm des Itmern vom 4. Dezember 1916 zu Nr. M. d. I. 23600). Sie wollen hiernach überwacl>en, daß in Fallen der erwähnten Krt die Fleischbeschalt ordnungsmäßig gehandhabt wird. Gießen, den 24. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Vr. U s i n g e r. Bekanntmachung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsen frischten. Vonl 22. März 1917. Ans Grund des § 1 der Bundesrats Verordnung über Kriegsmaßnahmen znr Sicherrmg der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wirb verordnet. §1.1. Tie iroch in den Händen der Erzeuger befindlichen Vorräte an Brodgetreide, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten, allein oder mit anderen Früchterl gemengt, und ml Schrot (Graupen, Grütze) und Mehl, das aus diesen Früchten hergestellt ist, werdet! für die Erilährung des Volkes in Anspruch genommen, mrd zwar zugunsten des Kommunalverbandes, in besten Bezirk sich die Vorräte befinden. II. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die auf Grund der im § 2 getroffenen Vorschriften im eigenen .Betriebe des Erzeugers verwendet werden dürfen 3 ) zur Ernährung des Unternehmers des landwirtschaftlichen Betriebs und der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie von Natnralberechtigten, insbesondere Altenteil ent und Arbeitern, so,reit diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn solche Früchte zu beanspruchen haben (Selbstversorger); b) zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere; c) zu Saat zwecken ; d) zur Verarbeitung. § 2. I. Für die im § 1 genannten Zwecke dürfen vom Erzeuger verwendet werden: A. Bei Brotgetreide: 1. für die Zeit bis zum 15. April die nach § 6 Ms. 1a der Verordnung über Brotgetreide und Mehl vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 782) zur Ernähnkng der Selbstversorger bestimmte Menge; für die Zeit vom 16. April 1917 bis zur neuen Ernte 27 Kilogramm für den Kopf der zu versorgenden Personen; 2. als Saatgut von Sommerweizen 186 Kilogramm, von Sommerroggeil 160 Kilogranrm für das Hektar, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelassen ist. L. Bei Gerste: 1. innerhalb der Grenzen diejenigen Mengen, die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nach § 6, § 11 Abs. 3 Satz 2 der! Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6.' Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) insgesanrt vertuenden durften, a) die zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung von Federvieh unbedingt notwendige, vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes je nach Größe und Art des Betriebes festzusctzende Menge; b) zur Berfütterung für Zuchteber und Muttersauen höchstens 1 Kilogramm für jedes Tier auf den Tag, bis zum 15. August 1917 gerechnet, soweit Ersatz durch Hafer, Kleie oder Werdegang unmöglich ist; c) als Saatgut 160 Kilogramm für das Hektar; 2. zur Verarbeitung die Mengen, die ihm auf Grund eines Kontingents (§ 20 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vonl 6. Juli 1916, Reick^-Gesetzbl. S. 800) zur Verarbeitung zu geteilt oder fteigcgeben sind; 3. zur Verfütterung für Schweine, über die Mastverträge abgeschlossen sind, die von staatlichen Mastorganisationen gelieferten. Mengen. C. Bei Hafer: 1. zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere folgende Mengen: a) Einhufer: diejenige Menge, die von der für die Zeit vorn 1. Januar bis 31. März 1917 zustehenden Menge von ö*/ 4 Zentner noch nicht verfüttert worden ist, und lxrzu 37s Zentner für die Zeit vom 1. Juni bis 15. September 1917 für j^»es Tier: d) Zuchtbullen: l 1 /* Zentner für- die Zeit vom 15. April bis 15. September 1917 für jedes Tier : o) Ochsen und Zugkühe: die Menge, die voll der für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1917 zusieheuv? Menge von 1 Zenttlcr noch nicht verfüttert ist: d) Zuchtschafböcke, schafbocklämmcr und Ziegenböcke: 2 Zentner für jedes Tier. Irr Betrieben, denen Gerste aus der ihnen rurch deil früher geltenden Bestimmungen zustehenden Menge abzunehmen ist, kann dem Erzeuger für besonders schwere Zugtiere, ivenn es zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft unbedingt notwendig ist, bis zu je 100 Kilogramnr Hafer oder, rvo dieser rricht in ge nügender Menge vorharrdeil istt statt dessen die gleiche Bdenge Gerste belassen werden. 2. als Saatgut bei großen Biitoriaerbsen llnd dlckerbohnerr soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zu- gelvssen ist. D. Bei Hülsensvüchten: 1. zur Ernährung der Selbstversorger 5 Pfund für jede Person; 2. Als Saatgut bei großen Viktoriaerbsen und Ackerbohnen 6 Zentner für das Hektar, bei allen übrigen Hülsenfrüchten 4 Zentner für.das Hektar der im Wirtschaftsjahr 1916 bebauten: Fläche, außerdem die von der Reichshülsenfruchtstelle ausdrücklich zwecks Vergrößerung der Anbaufläche freigegebenen Mengen. II. Außerdem bleibt von der Inanspruchnahme ausgeilomineu anerkanntes Saatglll sowie Saatgetreide, das zu Saatzioecken in Wirtschafteil gezogen lvolden ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, ferner Hülsensrüchtc, die zu Saatzwecken von der Reichs- hülsensrnchtstelle fteigegeben sind. § 3. I. Znr Feststellung lind zur Erfassung der in Anspruch genommenen Vorräte u>erden Ausschüsse gebildet. II. Tie Mitglieder dieser Ausschüsse srild befugt, alle Räume und Oertlichkeiten zu betreten, wo Vorräte der iin ß 1 bezeich- neten Art verwahrt seiil können, und daselbst alle Haudlimgeu vor- zunehnien, die zur Ermittelung der Vorräte uild zur Feststellung der ablieferungspftich tagen Mengen erforderlich sind. III. Wer Vorräte der im § 1 bezeichneten Art inr Gewahrsam hat, ist verpftichtet, den Mitgliedern des'Ansschusses jede zur Ermib, telung der Vorräte und zur Feststellung der abzuliefeiirdeir Men« verlangte Ausftmft zu gebeil und daraus bezüglich-e Auf;eich' nungen vorzulcgcu. Tie gleiche Verpflichtung haben alle in solche!, Betrieben beschäftigten Personen einschließlich bei' Faurilienungehörigen. § 4. Tie nach §§ 1, 2 in Anspruch oeitoiumcnen Vorräte gehen mit der Aussonderung durch dcrr Ausschuß in das Eigenttim des Komnlunalverbandes über, in dem sie lagern, svlveit sie nicht freiwillig abegliefert werdeil. Der Erzeuger ist verpflichtet, die Vorräte bis zur Uebernahme zu verioahren und pfleglich zu behandeln. § 5. Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, ver- falleil ohne Entschädigung zugurlsten des Kommmlalverbandes, in dem sie lagern, lieber Streftigkeften elltscheidet die höhere Vcrlval- tmlgsbehörde endgültig. 8 6. Mit Gefängilis bis zu einenr Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafeil wird bestraft, wer die Mitglieder der Ausschüsse in der Vornahme der im 8 3 vorgeschriebenen Feststellungen rnld Erurittelungeil zu verhindern sucht, die llach § 3 erforderte Auskunft verweigert odep wissentlich imrichtig oder unvollständig erteilt oder Vorräte der im § 1 bczeichneteu Art verheinllicht oder der ihur nach § 4 ob- liegendeil Verpflichtung zur Vertvahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt. § 7. Tie Vorschrift iin § 1 Ms. 2 der Bekanntmachung Übel- Höchstpreise für Brotgetreide voin 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 820) wird aufgehobeil. ß 8. Tie Erfassung der in Anspruch genonrmeneu Mengell obliegt den Komlniulalverbänden nach nälterer Aruveiftmg der Lan desz e n tral belüi rden. §-9. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Berküilduug in Kraft. Berlin, den 22. März 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Ä e l f f e r i ch. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie roollen Vorstehendes sofort ortsüblich bekannt mackrcn Gießen, den 27. März 1917. Großherzoglül-es Kreisamt Gieße ^ I. B : Langermann. _ Dienstnachrichten des Grotzh. .Vlrcisamts Gietzen. Betr.: Die Zulassung voll Losen austvärtiger Lotterien zum Vertrieb im Grohherzogtum. Großherzogliches Ministerium des Jnucru hat der Stadtge lneindc Friedrichs Hafen am Bvdensee die Erlaubnis erteilt, 10000 Lose 3 2 Mart der dritten Reihe der am 3. Oktober ds. Js. zur Ziehung komnleildeil Bodensee Uferstraße-Lotterie innerlwlb des Großherzogtums zu vertreiben. Zum Vertrieb in .Hessen dürfen nur mit dem basischen Zu- lasftmgsstcmpel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Kl. einer Königlich Prenßischien Staatslotterie ist Ankündigung, Msgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestaltet. ZwilllugSrunddruck der Brühl'scheu ltn v. Buch- llnd Steindrnckcrei. R. Lange. Gießen