Ar. 53 30. März 1917 Kreisblatt für dm Kreis Gießt Zuhaltü-Nebersicht: Znckerverbrauchsregelung. — Holzabfuhr. — Ausleihen von Pferden. —-- Grubenbahn der Firma Gewerkschaft Bießener Braunsteinbergwerke vormals Fernie. — Beladen und Entladen von Eisenbahnwagen. — Die sechste Kriegsanleihe. — Be- steuerung der Klaviere usw. — Fahnenflucht. - Gefunden und verloren. — Ausführung des Urkundenstempelgesetzes. V e i x .: Zuckerverbranchsregelimg. An die Aroßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 1. De- tzeniber 1916 (Meisb-latt Nr. 156) wird bekanntgegeben, daß die Marken 10 mrd 11 der Zuckerkarten von: 1. bis 30. April 1917 Gültigkeit haben. Nach 2lblauf dieser Zeit verliere:: die Marken ihre Gültigkeit. Mir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt zu tnachen. Gießen, den 27. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. U s i n g e r. Betr.: Holzabfuhr. ÄN den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die nbergedrnckte Verfügung vom 24. v. Mts. und die Bekanntmachung vom 6. ds. Mts. in Nr. 41 deA< Kreisblattes vom 8, März 1917 M hei den künftig eiiw gehenden Meldungen folgendes zu bcachtcu:: 1. Tie Meldrmgen sind nach nachstehendem Musber einzureichen: Verzeichnis der in der Nutzholzabfnhr in der Zeit vonr. bis.in der Gemeinde.tätigen Gespanne. 1 . Anzahl der in der Nutz- holzabsnhr tätigen land- Wirtschaft!. Gespanne. 2 . Anzahl der damit geleisteten Gespanntagewerke. Gesamtzahl der in der Nntzholz- abfnhr über- Haupt tätigen Gespanne einschl.Sp.1. Nest der überhaupt vorhandenen Gespanne, die zu anderen Zwecken tätig sind. Bemerkungen. 2. Erläuterungen bei zahlenmäßigen Angabcn oder bei Fehl- anMgen sind sehr wesentlich und erforderlich, sind aber nur dann gi machen, wenn außergewöhnliche Verhältnisse sie bedingen. Solche Angaben sind aber so zu halten, daß stje ein bestimintes und klares Bud ergeben, und müssen in die Spalte Bemerkungen eingetragen jverdem __ .o. Tie Meldungen müssen unbedingt pünktlich am 14. ?0. ! edcu Monats hier eiu gehen, damit das ftell- ^rrretende Genera lrommaudo zu denr ihm gestellten Termin dem Knegsamt rechtzeitig berichten kann. Gießen, den, 27. März 1917. Großherzoaliches KAeisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _ Bekanntmachung. Betr.: Ausleihen von Pferden. . Das.Ausleihen von Pferden miub für die Folge nach Tunlichkeit elugesärrankt. Gesuche nur Ausleihungen werden nur dann berück- Nchvgt, wenn der Gefnchibeller nachweislich nicht in der Lage M, nn arbeitsverwendungsfähiges Pferd — sei es im freien vandel, fet es von der zuständigen Landwirtschaftskammer — zu erwerben. Tiefer Mchweis wich vom Generalkommando in allen Fällen verlangt. Förderung des bargeldlosen Verkehrs ist in allen den Gülten von der Hmterlegung einer H^rstsninnre in bar abzuselM, in denen der Entleiher eure den Unrfang der von ihm zu über-i nehmeuden Verpflichtungen genau umschreibende Erklärung nnter- rerchuet und ur ihre Erfüllung einen Bürgen stellt, dessen Ta n g- lrchkert aw Barge durch die Ortsbehörde seines Wohnorts be- vyelmgt Nnrd. Gießen, den 27. März 1917. Großherzoglichcö Krcisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Pnlizei-Bcrordnnng tr.: Die Grul>enbahn der Firma Gewerkschaft Gießener Braun- srerrrderm^rke vormals Fernie zu Gießen von dem Haas- GlerS an der Matn-^Me,er-Bahn bei Großen-Linden der Landesgrenze ver Lützel-Linden. ^^herzoglichen Ministeriums des Innern -om 13. Marz 1917 zn Nr. M d. I. M 5887 sowie nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung von Großen-Linden wird auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnuug in der Fassung vom 8. Juli 1911 für die Grubenbahn von dem Haas'schen Gleis an der Main—Weser-Bahn bei Großen-Linden nach der Lanoesgrenze bei Lützel-Linden hiermit verordnet, wie folgt: I. Zustand der Bahnanlage. § 1. Fahrbarer Zustand der Bahn. Die Bahn ist fortwährend in einen: solchen baulichen Zustande zu erbalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde zugelasscnen Geschwindigkeit befahren werden kann. Bahnt- strecken, auf welchen die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werdet: muß, sind durch Signale kenntlich zu machen. Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erlvartet nnrd, durch Signale abzuschließen. Warnungstafeln, rlbteilungs- :u:d Markierzeichen. An den Uebergängen vor: Wegen über die Bahn sind Warnungstafeln mit entsprechender Aufschrift aufzustellen und gut zu beleuchten, falls zur Nachtzeit gefahren werden soll. elußerdem kan,: von dem Kreisamt angeordnet werden, daß auf beiden Seite:: der Uebergänge Schranken, die durch Personal der Gewerkschaft Gießen er Braunsteinbergwerke, vorm. Fernie zn Gießen, bei den: Verkehren von Zügen zu bedienen sind, errichtet werden. Zwischen zusammenlaiifenden Gleisei: n:uß ein Merkzeichen angebracht sein, welches d:e Ltelle bezeickMet, über welche hinaus in jedem Gleis Fahrzeuge n:cht vorgeschoben werden können, ohne den Durchgang von Fahrzeuge:: auf dem anderen Gleis zi: hindern. II. Zustand der Betriebsmittel. § 2. Einrichtung der Lokomotive::. Die Lokomotiven unterliegen den die Anlage und den Gebrauch von ^ Dampfkesseln betreffenden Bestinr mnngen und bedürfen be,anderer Konzession. -Verordnung vom 8. Noveinber 1909, Regierungsblatt Nr. 25 von 1909.). § 3. Jede Lvkoijlotive muß mit einem Läutewerk* versehen sein, welches in Gang zu setzen ist, sobald der Zug einen: Fuhrwerk begegnet, ein solches überholt, oder sobald er sich einen: Wegüber- gaugc nähert. Bis nach Passieren des Wegübergangs ist bas Dauteiverk :i: Bewegung zu Halten. Das Oeffnen'der Zhlinder- hahne itt namentlich in der Nähe von Wegen auf die notwendigsten Falle zn beschranke::. 8 4. Zahl der Bremsen. . , 3n jcbcm. Zuge nu'issen außer den Maschinenbremsen sv- v:ele kräftig w:rle:che Bremsvorrichtungen ai:gebracht und bedient ie:n, daß von den m emem Zuge enthaltenen Wagen V* gebremst werden koniwn. ° ^ D .Handhabung des Betriebes. 8 5. ^ahrgeschwriü)lgke:t. .Es innf auf d« ganze» Bahnstrecke mit keiner größeren Ge- schwuld.gkcit als 15 Kilometer in der Stunde gefahren werdm. Bor allen Legnbergangm rst drc Geschwindigkeit aus 5 Kilonieter :n der Stunde zu ern:aß:ge::. 8 6. Halten und Rangieren von Zügen und Wagen. Züge und emzelne Bahnfahrzeuge dürfen aus de,: Weq- ubergangen Nicht halten, ebenso ist das Abstoßen von Wagen auf Wegübergangen :mtersagt Die ohne ausreichende Aufsicht, so- w:e die über Nacht auf den Gleise:: verbleibende:: Wagen sind durch gee:gnete Vorrichtungen festznlegen. 8 7. Signale. < zur Anwendung kommeichen Signale nmssen der Urschriften der Signalordnuna der Eisenbahnen Deutschlands ge?inaß eingerichtet und gchandhabt werden, sofern nicht ab- w eich eiche Eu:r:cht:u:geu von der Aufsichtsbehörde gestattet :ver- tz?- »er Enrtretender Dunkelheit sind zur Ker:nz?:Uung des Anfangs und de^, schlusfes jedes s:ch beivegenden Zuges Latcrnen- ftgnale anzuwenden. . 8 8. ^Führung der Lokomotive. Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen ubertragei: werden, welche mindestens 21 Jahre all sind imb S+a Ä T' 1119 « 1 ?!: Maßgabe der Bestimmungen des Bundes- rats über d:e Be:äh:g:lng von Eisenbahnbetriebsbeamtcn nach- gewiesen haben. , 8 9. Bedienung der Lüge. 5 h i ffe fc Zugführer Lokomotivführer, ^emse:, We:chenstellar nnd Bahnwärter müssen dein Kreisaini namhaf^ 9 en \ nd>t werden, welches der: Besähigringsnachtveis ver- w jiy ie Aufseher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Wckchensteller und Bahnv'ärter sollen rnindestens 21 Jahre ali L sein. Ausnahmen icnterliegen der Genehmigung des Kreisarnis Denselben ist von dem Betriebsleiter der Bahnanlage eine schriftliche Dienstanweisung über ihre Dienstverrich- Simgen und ihr gegenseitiges Dienstverhältnis zu erteilen. Diese Dienstarüveisung ist dein Kreisamt zur Genehmigung vorznlegen. IV. Bestimmungen für das Publikum. § 11. Betreten der Bahnanlage. Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke Reiter urrd Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig auszmveichen, oder, falls ße sich dem Bahngleise nähern, Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahrgleisen stehen zu lassen. Es ist ferner untersagt, 'Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen, und sind Personen, welchen die Aus sicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn befindlichen Tiere obliegt, dafür verantwortlich, daß die Bahn von den Tierei: nicht betreten wird, beziehungsweise, daß dieselben vorkommendenfalls alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden. Aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk oder Vieh sowie sonstige Gegenstände, welche dre Gleise versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt. 8 12. Hinüberschaffei: von Gegenständen über die Bahn. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräten, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 8 13. Beschädigungen und Betriebsstörungen. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen. solvie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum der Kahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgleise oder näher als 1 3 A Meter von der nächsten Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung fatschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme oller beit Betrieb störenden Handlungen. 8 14. Bestrafung von Uebertretungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit Nicht auf Grund anderkveiter Strafbestinimungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Uuver- mögensfalle mit entsprechender Haststrafe geahndet. Gießen, den 20. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe; Beladen und Entladen von Eisenbahnwagen. Es ist dringend geboten, daß sowohl die Sonntage als auch die bevorstehenden Feiertage znm Beladen und Entladen der Eisenbahn-- wagen ausgenutzt werden. Das stellvertretende Generalkommando 18. Armeekorps hat die Ausnahmen von entgegenstehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung ausdrücklich zugelassen. Gießen, den 26. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr.: Die sechste Kriegsanleihe. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post lassen wir Ihnen die für Ihre Gemeinde bestimmte Anzahl von Flugblättern zugehen. Wir empfehlen Ihnen, für die alsbaldige Verteilung der Flugblätter besorgt zu sein und nach Möglichkeit in jedes Haus ein Blatt abzug-eben. Gießen, den 28. März 1917. Großherzogliches Kreisantt Gießen. __ I. V.: Hemme rde. Bekanntmachung. Betr.: Tie Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Lnxusreitpferde. Unter Hinweis aus Artikel 33 des Gesetzes von: 12. August 1999, in der Fassung der Bekanntinachung vom 24. März 1910, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, das; die Stempelnd gäbe: 1. für Verkaufs- oder Wagautomaten, 2. automatische Kraftmesser, 3. ,. Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen, 4. „ alle in öffentlichen Wirischaftslokalen aufgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, ?■ lt. Luxuswagen und Luxnspferde, für das Rj. 1917 im Monat März an ollcit Wochentagen von vormittags 9—12 Uhr ans dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 9, dahier zu entrichte,: ist. Wer bis zum 31. März 1917 die Abmeldung der steuerpflich- trg«: Automaten nsw. bei uirs nicht erwirkt hat, ist zur Weiter-« entruhtunb der Abgabe bei Meid,mg der Bestrafung und zwangs- weisen Bntreibung verpflichtet. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteiir- zahlung erfolgen, so sind ose Geldbeträge stets ganz frei ein-, zuzahlen., Die für das Rj. 1916 aus gestellten Karten sind vorzulegen. Gießen, den 28 . Februar 1917. Großherzoqliches Ztreisaint Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Betr: Wie oben. - An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen. Gießen, den 28. Februar 1917. Großherzogliches Kreisantt Gieße,:. k I. V.: He mm er de. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Illb. Tgb.-Nr. 3307/959. Frankfurt a. M., 21. 2. 1917, Bet r.: Fahnenflucht. Verordnung. Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand von, 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich für .den mir unterstellten Korpsbezirk: I. Wer von den: Vorhaben der Fahnenflucht einer akttvcn Militärperson oder einer Person des Beurlaubtenstandes zu einer Zeit, zu welcher die Verhütung des Verbrechens iwch möglich ist, glaubhafte Keimtnis erhält und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, hiervon der nächsten Militär- oder Polizeibehörde unverzüglich! Llnzeige zu machen, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestiminen, für den Fall, daß das Verbrechen der Falmenflucht begangen oder versucht worden ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorlieaen mildernder Umstünde srit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. II. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher von dem Aufenthalt eines Fahnenflüchtigen oder einer Person, ioelche von ihrer Truppe oder ihrer Dienststellung eigenmächtig sich entfernt hat oder vorsätzlich fern bleibt oder den ihr erteilten Urlaub eigenmächtig übei> schritten hat Und sich verborgen hält oder auf andere Weife der miNx tärischen Kontrolle sich entzieht, glaubhafte Kenntnis erhält mtb es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, der nächsten Militär- oder Polizeibehörde von deren Aufenthalt unverzüglich Anzeige zu machen. Diese Verordnung suchet auch auf Angehörige der bezeichneten Militärpersonen Mwendung. Der stellv. Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant. Bekanntmachung. In der Zeit von: 1. bis 15. März wurden in hiesiger Stadt Gesunden: 2 Portemonnaies Mit Jnhialt, 1 Zipfelmütze, 1 Kneifer, 1 Damenregenschirm, 1 Feldpostkarton mit Inhalt, 1 Pferdedecke, 1 Trauring, 1 Damenuhr u,ch Papiergeld Verloren: 1 kleine Nickelarinbanduhr, 1 schwarzes Portemon- naic mit 16—17 Mark Inhalt, 1 kleine Damenhandtasch-e mit gold. Arn:band, Nagelschere und etivriS Geld, 1 Pferdedecke, 1 gold. Uhr in roten: Gehäuse mit Bierzipfel, 1 Portemonnaie .mit 1 Mark Inhalt und etlichen Briefmarken, 1 Portemonnaie mit 6—8 Mark in Papiergeld, 1 Etn: mit Haarbürste mit Silbergriff Und Kamin:, 1 schwarzledernes Portemonnaie mit 33 Mark Inhalt, 1 gelbledernes Damen- portemonuaie mit zirka 27 Mark Inhalt, 1 goldene Brosche, 1 Stahlkneifer und 1 goldeUc Damenuhr mit gold. Arno- band. ^ Die Empfangsberechtigten der gefundeuei: Gegenstände bo- lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Mholnng der 'geflmdeuen Gegenstände kann au jedem Wochentag von 11—12 lUrv vormittags und 4—5 Uhr ttiadjh mittags bei Unterzeichneter Behörde Zinkmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den 15.März 1917. < .Großherzogliches Polizeiaytt Gießen. H e n: m erde. Bekanntmachung. Betr.: Die Ausführnng des Urkundenstempelgesetzes vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910; hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder. Die Interessenten in der Stadt Gießen !verden auf die Bs- kanntmachnng Großh. Kreisamts Gießen vom 7. l. Mts'., veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 51, hingewiesen. Gießen, den 27. März 1917. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Ä. A.: Pfeffer. ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Nn'v. Buch- und Steindrnckerei. R. Lange. Gießen.