Nr. 6S L8. März 1917 treisblatt W W Kreis Gietzen. JnhaltS-Neberttcht: Krankenversicherung und Wochenhii'e. — Sicherung der Ackerbestellung. - VerbrauchSregekung der m die öffentliche Bewirt rgaitung genommenen Nährmittel. — Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide usw.-Abgabe von Nohfetten. — Preise für Verpackung von Knlkstick'tosf. — "Anlage einer Schmalspurbahn. — Maul- und Klauenseuche. — ZurücktteNungs-, Versehungs- und Be- »irlaubungsgesuche. — Beladen und Entladen von Eisenbahnwagen. — Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer. _ Verordnung betr Kvmlkenversicheruna und Wochcnhilfe während des Krieges. Vom 1. März 1917. Ter Buudesrat l)at auf Grund des 8 3 des Gesetzes über bk Ermächtigung bi^ Bundesvats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ... I. Während der Tauer des gegenwärtigen Krieges können dre Vorstände der ^Krankenkassen dre Gewährung von Teuerungszulagen an die der Dienstordnung unterstehenden Angestellten der Kasse ofyie Zuziehung des Kassenausschusses beschließen. Die übrigen für Aendernngen der Dienstordnung geltenden Vorschriften der Reicbsvcrsick^'nmgsordnung bleiben dabei unberührt. Voraussetzung ist, daß die Zulagen 1. entweder allen oder allen denienigen Angestellten (Abs. 1) gewährt iverden, deren jährliches Diensternkoimnen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, und 2. für alle beteiligten Angestellten nach den gleichen Grundsätzen, bemessen werden; zulässig ist jedoch eine Einteilung der Angestellten nach dem Gehalte, mit steigendem Prozentsatz je für die.niedrigere Gehaltsstufe, ferner Abstufung für Verheiratete und Ledige sowie nach der Zahl der Kinder, die der Angestellte ganz oder übernüegend zu unterhalten hat. Ter Beschluß kann in der gleichen Weise (Abs. 1) geändert oder aufgehoben werden. Er tritt spätestens drei Monate nach Friedensschluß außer Kraft, sofern nicht vorher die Weiterzahlung! der Teuerungszulagen aus dem in der Neichsversicherungsordnung für Aendernngen der Dienstordnung vorgeschriebenen Wege beschlosseil worden ist. II. Für Personen, die während des gegenwärtigen Krieges dem Reicl>e oder einer ihm verbündeten Macht Kriegs». Sanitäts- vder äl/nliche Dienste leisten, ruht der Fristenlauf der Wartezeit bei ihrer Krankenkasse (8 2 des Gesetzes, betreffend Erbaltung von Anwartsck-asten aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 — Reichs Gesetzbl in Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, so erfolgt die Berechnung brutto für netto. Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, tat 16. März 1917. Der Präsident des KriegsernährungSamts. von Ba to c ki. Bekanntmachung. B e t r.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Anlage einer Schmalspurbahn für die Eisen- und Manganerzgrube Adler, Gemarktmg Gambach, nach den: Bahnhof Lang-Göns Tie Pläne und Beschreibung zur Atilage einer Schmalspurbahn für die Eisen- und Manganerzgrube Adler nach deni Bahnhof Lang- GönS liegen auf der Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns vont 29. März bis einschließlich zum 3. April l. Is. zur Einsicht offen. Zur landespolizcilichen Prüfung des Projekts ist Terntin mif Ptitttvoch, beu 4. April 1917, nachmittags 2.50 Uhr auf Bahnhof Leng-Göns festgesetzt. Einwei.dungen gegen das Projekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung nitd Aenderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücke. Einfriedigungen, Wasser- und Vorflut- verhättrnsse usw. sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sicherung gegen die ans dem Bahnbetrieb entstel-eitden Gefahren und Nachteile beziehen, sind bei Meidnng des Ausschlusses spätestens int Termin vorznbringen. Wir bcaustragen Sie 1 anliegende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zn veröffentlichen, 2. die anliegenden Pläne und Bekanntmachung vom 29. März bis einschließlich zum 3. April l. Js. auf Ihrem Amtszimmer zur Einsicht offen zu legen, 2. bie anliegenden Pläne und 'Beschreibung vom ^9. März 4 Bescheinigung über Bekanntmachung der Offenlegung und über diese selbst nebst den Plänen uns im Termin zu übergeben. G r e ß e n , den 25. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hechler. _ Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Marrl- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisimg über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. März 1917 als verseuchst: -u gelten haben: Tie Bezirke: Königsberg, Gumbinnen, Allenstein, Danzig, Marienwerder, Stadtkr. Berlin, Potsdam, Frankfurt. Stettin, Köslin, Posen, Vrvniberg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Schlesnng, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich, Münster, Minden, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Eoblenz, Dilsseldorf, Cöln, Trier, Aachen, Sigmaringen, Oberbapern, Niederbat-ern, Pfalz, Oberfranken, Muttelfranken, Unter franken, Schwaben, Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau, Neckarkreis, Schvarzwaldkreis, Jagstkreis, Donau kreis, Freibnrg, Mamtheim, Starken bürg, Rheinhessen, Mecklenburg- Schlverin, Sachsen-Weimar, Mecklenbnrg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Brannschweig, Sachselr-Altenbnrg, Coburg, Gotl-a, Anhalt, Schwarzburg-Soudershansen, Lippe, Bremen, Hamburg, Unter- elsaß, Oberelsaß, Lothringen. Gießen, den 26. März 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: He m m erde. Bekanntmachung. Betr.: Znrückstellungs-, Versetzungs- und Beurlanbnngsgesuche. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß Zurückstellung^-, Versetzungs- und Beurlanbnngsgesuche rechtzeitig und ausreichend begründet bei tan Unterzeichneten eingereicht werden müssen. Bei den durch Fachoffiziere des stellv. Generalkommandos geprüften Betrieben verbleibt es bezüglich der Gesuche bei dem! seitherigen Verfahren. Die Einreichimg von Gesuchen an andere Dienststellen (KricgS- ministerimn, Generalkommandos, Kriegsarbeitsamt, Kriegswirt- schaftsamt, Truppenteile usw.) führt lediglich Verzögerimg in der Entscheidung herbei, weil sie erst an mich zu rückgegeben NTerdett müssen. Es wird Luch darauf hingennesen, daß jeder znrückgestcllte Wehrpflichtige mit Ablauf der ihm getvährten Zurückftelltmg sofort eingestellt werden kann. Es ist deshalb unbedingt erforderlich, für den Fall, daß nach weitere dri ngende Znrückstellungs g ründe vorliegen, ein neues Znrückstellnngsgesuch so frühzeitig einzurcichen, daß die Entscheidung über dasselbe noch vor Ablauf der bisherigen Zurücksiellungsfrist zu erwarten ist. Gießen, den 23. März 1917. Der Zivilvvrsitzende der ErsatzkomMission des ^Kreises Gießen. __ I. V.: Hemmerde. _ Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe: Beladen und Entladen von Eisenbahnwagen. 1 f Es ist dringend geboten, daß sowohl die Sonntage als auch die bevorstehenden Feiertage zum Beladen und Entladen der Eisenbahnwagen ausgenutzt werden. Das stellvertretende Generalkommando 18. Armeekorps bat die Ausnahmen von entgegenstellenden Bestimmungen der Gewerbeordnung ausdrücklich zugelassen. Gießen, den 26. März 1917. , Groscherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hem metbe. _ Betr.: Tie Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913 üta Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer: hier: rechnnng mit der Kreiskasse. An die Gemein de rechnet des Kreises. Sie wollen alsbald mit der Kreiskasse über die vorgelegten Beihilfen an die ehemaligen Kriegsteilnehmer abrechnen. Gießen, den 20. März 1917. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: He m m erde. ZwillingSrunddruck der Brü hl'schen 11n v. Buch- und Steindrnckerei R. Lange, Gießen.