Nr. 51 S7. März 1017 Kreisblatt for den Kreis Gietzen. «* **) ubaltS Ucberkchl- Reaeltma des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.—Vortrag über die 6.Kriegsanleihe. —Handel mit Sämereien. — Verordnung über phosphochalliqe Mineralien uud Gesteine. - Versorgung der Ztvilbevolkentng mit Pelroletnn. — Verkaui von TVilchflöftcn — Verkauf von Sardinen. — Handel mit Schmierseiie. — Anleihe der Provinz Oberhessen. — Aussaatinengcn fuu Coi n«i roggen - Verordnung über Labmagen von Kälber.-Schuh der Fischerei.-Versand von «emusekonserven. Versorgung der Schwerstarbeiter. - Ausführung des Urkundenstenipelgesetzes. — Bestimmung über Milch- und Speiseiettversorgung- $ e t r.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier: die Reichsreifebrotmarbeu. i An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Krenes. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vorn 23. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 136 von 1916) und vom 23. Januar 1917 (Kreisblatt dir. 17) teilen wir mit, daß die Reichs getrerdcstelle mit Rücksicht auf die Gefahr der Fälschung von. ReichsrerArotmarken die Marken insofern geändert hat, als sie einen Wertpaprer- Unterdrück erhalten, der sich durch einen im grauen Felde stehenden Weißen Reichsadler kennzeichnet. Tie Reichsreisebrotrnarken werden in dieser neuen Gestaltung schon von jetzt an zur ^ersenoMg gelangen, doch ist lzum Anfbrauchen der seither ans gegebenen Rerchs- reisebrot marken für ihre Weitervevroendimg eine Frist bis 1v. ^tpru. laufenden Jahres einschließlich gewährt worden. Eine Wetter t^r- weudnng über diesen Zeitpunkt hinaus tzt arrsdrucklrch untersagt^ so daß, von Beginn des 16. April lf. Js. ab.nur^ noch dre neuen Reichsreisebrotnrarken mit Unterdrück Gültigkeit besitzen. Um einen Mißbrauch von ReichsreisebvotlmrrSen, auf dre^ bereits Gebäck oder Mehl bezogen worden ist, unmöglich zu naw&at, ist eine Entwertung vorgeschrjeben worden. Tie neuen Reichs rer) e- brotmarten sind deshalb auf der rechten Lrette, m senkrechte Richtung ettva 1 Zentimeter vom Rmrde entfernt, erngerrssen und haben die in Betracht kommenden Gewerbetrerberrdeu ent,brechend dem 'untenstehenden Zusatz zu § 1 der Belamrtmachrmg vom cd. Oktober 1916 zu verfahren. Bei dieser Gelegenheit wer,en wrr darauf hrn, (§ 2 a der Bekanntmachung vom 23. Jaimar 1917), daß die Bestrmmrorg, wonach ein Brotkartenabnreldeschein auch bei polrzeürcheir Abmeldungen ,Mif Reiseir für unbestimmte Zeit" ausgeitellt werden kann, erlassen worden ist, 'nur das Nachsenden von Reichsrersebvot- marken in den: Falle zrr ersparen, daß jemand ol/ne WEel des Wohnsitzes aus Monate hinaus oder aut noch längere Zeit verreist, ohne daß der Endtermin der Reise auch nur annähernd von Vorneherein bestimmt werden Kim. Wenn dagegen jemand nicht weiß, ob er %. B. in drei oder vier Wochen, in 2 oder d Monaten ufiu. nach seinem Wohnsitze zurückkchren wird, so ist hierin eine Reise von unbestimmter Dauer im Sinne der Brotversorgnug nicht erblicken. Tie Regel roll jckeufalls auch bn längeren Reisen dre Aushändigung der Nerchsreifeorotmarke1t, nicht aber die Ausstell, mg eines BrotnrarKmineldescheins sein. ^ OQ n . Ten nachstehenden Zusatz zu der Bekanntmachung von: 23 Ol- tbober 1916 wollen Sie neben Vorstehendem ortsüblich) bekannt wachen und die betreffenden Geiverbetreibenden darauf hmweiien. .G i e ste n . derr 23. .Mär;-1917. Großherzogliches Krersamt Gießen. Dr. Uftinger. Reinheit Keimfähigkeit 1. Serradella ...... • • • • • • ^0 70 L. Rotklee, seidesrei, mitteleuropäisch .... j« 8. Weibklee, seidesrei . .. G5 4. Schwedisch-Klee. seidefrei. 70 f>. Gclbklee, enthülst, fcibefvci.^ ' n 6. Inkarnatklee, seidesrei . . . . - • • • ™ 7. Luzerne, seidesrei. überjährig, asiatische . . 92 ' europäische . 92 ™ 8. .. Jg Jq 9. Esparsette ..22 75 10. Englisches Raygras. Rn 11. Italienisches Raygras. 12. WestcrtKoldisches RaygraS. 90 v 13. Wteseufch'.vingel .^ 70 14. Timothe, seidesrei.A ‘ 15. Knaulgras ..75 16. Schasschwingel.• * \ \’ u Vei den Kleearden sind die harten Karner in dm Keimzahlen ganz mitgerechnet. *) Einschließlich 10 v. H. Schtoedisch-Klee. **) Einschließlich 10 v. H, Weihklee. Bekanntmachung. § 1. Tie Bekanntmachimg vom 23. Oktober 1916 erhält mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vonr 20. März 1917 zu Nr. M. d. I. III 6581 in § 1 folgenden Absatz 2. Bei Verabfolg mg von Gebäck und Mehl gegen Reichsreisebrob- uiötten haben die Bäcker, Händler, Gast- imd Schailkivintschasteli nsio., sofort nach Empfangnahme dieser Brotmarkerr den rechts von der Rißlinie befindlichen Teil der Marke abzntrennen. In Gast- und Schankwirtschaften hat die Abtremrung nickst durch die Bedienung, sondern durch die Person 311 erfolgen, die das Gebäck an die Bedienimg abgibt. Ter abgetrennte kleine Teil braucht nicht aufbewahrt zu werden. Tiefe Bestinrmung tritt mit dem Tage der Beröff-eutlichung in Kraft. \ Gießen, den 23. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr. Ustnger. ___ An die Herren Lehrer der Landgemeinden des Kreises. Mittwoch, ben 28. März 1917, am Schluß des Vortrags über die 6. Kriegsanleihe, ist eine kurze Besprechung mit Ihnen vorgesehen. Sie toerden deshalb ersucht, sich nnt Ihrer Zetteintettrmü hiernach zu richten. Gießen, den 23. März 1917. Großherzogliche KreisschulkomMission Gießen. _ I. V : Langermann. __ Bekanntmachung. Betr.: .Handel mit Sämereien. Die Preise für Sämereien sind nach der vl R. angeschlosfenen Mitteilung der Rohmaterialstelle des Kgb Preuß. Ministerrums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten iwm 28. Dezember 1916 am 28. Dezember 1916 erhöht worden. D a r nl sta d t, den 13. Mär^ 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H 0 m b e r g k. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende erhöhte Preisfestsetzung ist ortsüblich bekannt zu machen urrd es sind die Samenhandlungen entsprechend zu bedeuten; die Spezialgesuche derselben sind dadnrch erledigt. G i e ß e n , den 22. März 1917. Großherzoguches Zkreisamt Gießeir. vr. Ns in ger. . w , r ®tufc I. Stufe 51. Stufe III. Stufe I\. ' Höchsteinkaufs- Höchst. ...... HLchswerkmtsS- vrkis der ,mka»fS- Höchst. Hcmdlcr von „tr der verkaulovreis HS„dler an HSndlrrti zuin Händler an Ber» Hä„d!er jum Verkauf an von Pro- braucher Verkauf an Ver- Händler uud betm duienten brnucher Einkauf vom Attslaude ° er. _ 49,- 44,— 40,- 180,- 178,- m~ ™. Z 156,— "st— J38,- 182,^ 166,— 156,- 148,— 142, _ 78 — 70,— 60,— 60, 90- 82 - 75 - 70,- 120— 112 - 105,- 97 - 155_ 147- HO,- 132,- 150,- m- ijf- jfoC 100:" 92;r lia- WO,'- 92 - 86 " 88,— 80,- 74,“ 2? 115- 105,— 97,- 91,- 82 - 75,- 70,— 65,— 80,- 72'.- 65,- 60,- 87,— 82,— 28,— 2v, tf'ie Erfüllung der vbeu gencurulen Reinheitsziffern g-errügt nicht unbedingt, unr den Beariff „Gute Qualität" zu erchllen . cs konnM lnerzu auch auf.die Art des Besatzes an, und es mnß auch, abgesehen von der ziffernuräßigen Reinheit, die ^sare der Handels- üblichen Ansck)auung iwn guter Qualität eutsPi-eckM.. Bekanntmachung m Ausführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien tmb Gesteine vom 30. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1321). Vom 5. März 1917. Aüf Grurrd des § 5 der Verordnung über phosphorhaltig« , Mineralien und Gesteine vom 30. November 1916 (Ncichs-Gesetzbl S. 1321) wird bestimmt: § 1. Wer mit Beginn eines Kalendermvnats phosphorhaltige Mineralien .und Gesteine in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, bia ' Bestände, getrennt nach Eigentümern und Arten, unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerorts, sowie den Zu- und Abgang während des vorhergehenden Monats unter Angabe des Ber wen dun gs zwecks der Kriegs-Phosphat-Gesellschaft m. b. H in Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, bis zum 10. des Monats anzuzeigen. Mengen, die sich mit Beginn des Kalendennonats unterwegs *C|t ; ttöeTT, sind von dem Empfänger anzuzeigen. Vordrucke für die Mnzeigerr sind rechtzeitig von der Kriegs- Dhosphat-Gesettschaft einKufordern. < Dve^AM'eigepflicht gilt nicht für phosphorhaltige Düngemittel imb solche Mineralien oder Gesteine, die sich in Bearbeitung zu phvsphorhaltigen Düngemitteln befinden. Die Anzeige für den Monat März hat bis zum 15. März 1917 zü erfolgen. H 2. Wer phosphorhaltige Mineralien oder Gesteine, die der Fmeigepflicht nach 8 1 unterliegen, in Gewahrsam hat, hat sie an die ^egs-Pposphal-Gesellschaft! M liefern und auf .Abruf zu. ^rladen. Die Verpflichtung erlischt, wenn die Gesellschaft nicht» innerhalb drei Wochen nach Empfang der Anzeige die Uebernahme verlangt. Das Eigentum geht auf die Gesellschaft in deni Zeitpunkt über, in dem das Uebernahmtzverlangen dem Inhaber des Gewahrsams Ergebt. 8 3. Die .Kriegs-Phosphat-Gesellschaft hat für die von ihr ülMnonnnenen Mengen einen angemessenen U ebernahm epreis zu ^hlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der Gesellschaft gebotenen Pws^icht emverstande-n, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig glt. Der Ausschuß bestimmt auch, wer die baren Auslagen des! Verfahrens zu tragen hat. .. Der Reichskanzler ernennt dm Vorsitzenden des Ausschusses, die Beisitzer und ihre Stellvertreter. Der Ausschuß untscheidet in drei Mitgliedern. Je ein Beisitzer muß. dem Fachhandel und dem Kreise der Phosphatverbraucher angehören. § 4. Wer Funde von phosphorhaltigen Mineralien und Ge- mx ö c? 3 ^ M ^* c t/ diese Funde unverzüglich derKriegs- P^vhat-Gesellschaft anzuzeigen mrd die Fundstelle bis zur Be- frckftis-mig durch deren Vertreter offen zu halten. ^ Beauftragten der Kriegs-Phosphat-Gesellschaft sind ^chllgt, iederzeic dre Bergbaubetri^e zu betreten, in denen pyv^p^rhaltige Mineralien und Gesteine zu vermuten sind. «ä LtJK cT 1 & bis zu einem Jahr mrd mit Geldstrafe zehntausend Mark oder nrit einer dieser Strafen wird' ™ § 1 vorgeschriebenm Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich Unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 2. wer der ihm nach § 2 obliegenden Verpflichtung zNr Lieferung und Verladung nicht nachkonrmt; 3. wer den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt; ^ orn Vortchnsten im § 5 zuwü>er den Beauftragten der Kriegs-Phosphat-Gesellschaft m. b. £>. den Zutritt zu dem Betriebe verweigert. In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf erkmrnt werden, auf die sich die strafbare ^mchluug bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder! Z 7. Die Verordnung tritt am 6. März 1917; in Kraft Berlin, den 5.März 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. von Batocki. Betr.: Versorgung der Zivilbevölkerung nckt Petroleum; hier:' Petroleum für Landwirtschaft und Heimarbeit. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- merstcreien der Landgemeinden des Kreises. (Reichsamt des Innern) ^ r foU kAben Monat April ls. Jahres eine Vertei- me^r^ftattftnden^^ ^ Landwirtschaft und Heimarbeit nicht auf unsere Umdruckverfügung vom 27. Fe- ^nar 1917 benachinchtlgen il^.r Sie, daß die Ihnen mit geteilten! ^ ^ür bic Monate März und Apbschleich- zaitigverterlt werden sollten, um Vs gekürzt tverden. i ^ LUweisnng tyon Petrolennl im freien Handelsverkehr für undet ebenfalls Nicht stall. Die in Betracht Inxmenben Händler ftnd ensprechend zu benachrichtigen. Gießen, den 23. Vdärz 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U sin ger. Bekanntmachung. Belr.: Bezug und Verkauf von Fischklößen. Seil einiger Zeit werden ausländische Fischklöße in Do sen zum Verkauf gebracht. .Infolge des Mangels an frischen Fischen und anderen Fisch- kouierveL werden dme Fischklöße von der Bevölkerung vielfach gerauft. Die Pr eis Prüflings stelle für die Provinz Oberyessen hat eiiie ch ciNftche Untersuchung dieser Fischklöße vornehmen lassen, da wiederholt Klage,: über diese Ware laut geworden sind. Das Ergebnis der Untersuchung war ein sehr ungünstiges. Die Klöße bv- fteheii nur aus eÄrm 38 Prozent Fischfleisch und 62 Prozent Mehl. Ter Fettgehalt -ist Hanz unbedeutend. Wenn auch Gruiid zur Be- vuskiudung Nicht vorliegt, so ist doch der Pre is als unverhältnismäßig, hoch zu bezeichnen. i/ Mogramm enthält etwa Vs Klöße und Vs Brühe (Tunke). Tie Tose wird mit 5,50 Mark verkauft. Dev '?^Emessene Verkaufspreis würde noch> nicht einmal die Hälfte ^ wirklichen Verkaufspreises b^ragen dürfen. Tie fraglvchm Fischkonserven können also nicht empfohlen werden. Gießen, den 22. März 1917. Großherzoglicves Kreisarnt Gießen. Dr. Usiln g e r. Bekanntmachung. Betr.: Bezug und Verkauf von Sardinen. . Wie uns von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, werdeii im Kleinhandel Fischkonservei,, besonders Sardinen zu Preisen angeboten, dre in keinem Verhältnis zu den Einlaufspreisen stehen. Offenbar wird von unzuverlässigen Klein hä ndlern mit oerartigen Konserven Preiswucher getriebeir, wahrscheinlich sind auch solche Konserven im Kettenhandel erworben worden. Tie angemessmren Verkanssprefte für Sardinen verschiedener Art ^d rn verschiedener Zubereitung schwanken zwischen 1.— Mark 5® ^ Mark für die Normaldose. (30 Millimeter 1/4 Klubdose 22 Millimeter 1/4 Tingleydose). Dagegen sind vielfach die Verkaufspreise höher als 2 Mark für die Dose und schwanken, zwrichen 2.40 Mark und 3.20 Mark. Derartige Verkaufspreise muffen als Wuch>erpreise bezeichiret werdeii. , (^ne derartige Preistreiberei wird unter reinen Umständen ge- duldet Iverdan. Wir wdrnen daher toi Handel, solche Lmservens «n angegebenen Wucherprcisen zii vertreiben, und warnen die Bevolkerimg vor dem Ankauf zu diesen Preisen. Tie Händler haben den Ortspolizeibehörden den Nachveis über die EüikMiss- preisc uiid d,e Bezugsguelleu anzugeöeii. Wir werden alle übermäßigen Preisforderungen weiter verfolgen. . Polizeibehörden haben bei den Händlern (in den Laden- ae,chasten) die Verkaufspreise festzustellen und alle übernräßigen Preisforderungen Uns zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 22, März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Bekr.: Tm Handel Urft Schmierseife und schmierseifaähnlichen WaschMitteln.. - Ter Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen sind von verickm'denen Zellen Mitteilungen über den Haichel und Verkauf Mit Schmierseife offenbar aus alten Beständen und von schmierseifeahnlichen Waschmllteln, gemacht worden. .Mit diesen Waschmitteln lwird ein unerlaubter KetteiihaudÄ getrrcbeii und werden die vorgeschriebcnen HöckLtpreise überschatten. ZN Vielen Kolonialwaren- und TrogengeschLften der Provinz Werden diese Waren verkauft. Verschiedene Agenten und Händler bm diesem Absatz beteftlgt Tie Preise schwanken zwischen b®9 -Rk- und 2 40 Mk das Pfund. Beteiligt ist auch die Firma Schulender L Co. in Bremen. , .% ¥/ T . bert sichmeist um fettlosen Seifencrsatz. Ter Verkauf fetthaltiger .Lochmierseise ist bekanntlich seit 1.' Sep- LLLbrr 1v16«n sreren Berühr verboten. Das eine unterftichte Waschmittel errthalt «twa 3,5 Prozent Fett. Der Vertrieb ver- stoßt also gegen die BwidesratsVerordnung vom 21. Juli 1916 ^''?I^^^^Wsleute vor dem Verkauf und die Vl> SZSEF'iL* 9 * dieser Waschmittel. Zuwiderhandlungen 8 * Ur %mäSC brida lass«-, ba di- Gießen, den 19. März 1917. Gvoßherzogliches 5kreisamt Gießen. _ Dr. Usin ger. _ Bekanntmachung. «tT,: 4.^ SMdljc ber Provinz Oberhessen, unü'mdbar bis 1. Juki 1917, über 6 000 000 Mk. aus' 1909: Mer- Tll^ gnng Auslosung und Rückkauf. .iAe mü Sötrfuna für 1. Juli 1917 vorgesehene erste Tilauutis^ rate von 60 000 Äaük ist durch Rückkauf aÄ SS Grcßeu, den 20. März 1917. Großherzygliche Provinzialdircktion der Provinz Oberliessenr Dr. IT f t rt n e r. B 3 Detr.: Festsetzung der Mussaatmmgen für Sommerroggen und Sommerweizen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises. _ Ausfaatmenge für Sommerroggen und Sommerweizen ist wm Grotzh. Ministerium des Innern auf 100 Pfund für den k^stgesetzt worden. Für die zuletzt genannte Getreideart M. ttdoch in besonderen Fällen, in denen die Aussaatmenge nichA genügend angesehen werden farm, Us n 110 Wund Ur den Morgen zulässig sein. ist in ortsüblicher Weise zur Klenntnis der in Be- rracyt kommenden Landwirte zu bringen; etwaige mehr verwendet« unzuzeigen, und daher in jedem ein- -etnen Fall die Morgenzahl und die tatsächlich verwendete Saad- menge anzugeben. Gießen, den 23. März 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Aussirhrungsbeftimmungen # !r ^^rdnlNrg über Labmagen von Kälbern. Vom 1. März 1917. i ci^ ^uwd der Verordmmg über Labmägen von Kälbern vom ^,/Marz 1917 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 46 vom 16. März Id 17) wird bestimmt: v \ Labmagen, die nach § 2 der Verordnung abzuliefern sind, LL Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und §-ctte G m. b. H Nohfcttabteilnng, in Berlin SW., Friedrich- ftraste 79 3, vom Lreferungspflichttgen anzumelden. Tre Anmeldung hat zu erfolgen: a ' h M c m{t beginn des 4. März 1917 im Gewahrsam ^-m?^rungspflich.tigen befindlichen Labmägen bis zum • /^arz 1917; Labmägen, die sich mit Beginn des 4. März umerweas befinden, sind binnen drer Tagen nach Empfang airzumelden: d) für Labmägen, die aus dem .Auslande eingeführt werden, Mimen drei Tagen nach Empfang; o) für Labmägen, die nach dem 3. März 1917 im Inland« anfallen, binnen 3 Tagen nach der Schlachtung. Anmeldung muß die Anzckhl und Art (fehlerfreie od« ^chadhaye) der Labmagen und den Ort angeben, wo die Labmägen bei Labmmwn, di« nach dem 3. März 1917 im 222™? Adaltzr, rft auch der Tag , und Ort der Schlackstirng, w.vie die Anzahl der geschlachteten TieBe anzugeben. Etwaige be- gehattmM^nlrmgen müssen in deutlicher und verständlicher Form - , Tie Aümeldung kann durch Äermittelimg der Ortpolizei- ^horde erfolgen, dre sich nach Prüfung der Vollständigkeit uuvcr- rügsich an die RolHtb-Mterlung des Kriegsausschusscs für pstnnz- und Fette, G. m. b. H., in Berlin GW., Frredrichstraße 79 a, wettergibt. « 4 .JI ^ 0§ Oieferungsverlangen des Kriegsänsschusscs erfolgi ^itwcder gegmuber dem einMnen Lieferirngspflichtigen oder auf * r- c* Krlegsaustchusses durch Bekanntmachung der Orts- ^^^behorde gegenüber sämtlichen LieferlmgsMichtigen des r r ' <^. e * Bel-andlung, Aufbewahrung und Sammlung der ab- »utteftrnd^r Labmagen ist die größte Sorgfalt anzuwenden. Die ^Behandlung hat in folgender Weise zu geschehen: So- ^ uach Schlachtung such die Labmagen mit möglichst -ttaiigem Hals abzuschnelden und trocken zu reinigen. Wasser darf *f r Nicht verwendet !Verden. Die gereinigten Lab- «mfzublasen und zum Trocknen an lustiger Stelle beendeter Trockmmg.sind die Labmagen znm «wecke 6e§ Versandes anzustechen und glatt zu streichen', x- LwfernngSpflrchttge kann die Behandlung der Labmägen fcriLt'' ^Oesch/ossenen Feintalgschmelzen über- RvHettabtetlung des Kriegsausschusses' all- lLinzelsalle bezeichnet. In diesem Falle hat der ugSvflichttgr bei der Lostrennung und Reinigimg nach den ^ Ab^d 2 geaebenen Vorschriften zu verfahren und bafitr Sorge Zabmagen unverzüglich und ohne Beschädi- an "^urtalgschmelze gelangen. ^ Vn für mit aufgeblasene, fehlerfreie Labmägen g dars 60 Pfennra ftir das Sttlck, der Preis für schadhafte Labmägen angenmagech darf 40 Pfennig daö Stück nicht übersteigen. Die üung erfolgt binnen zwei Wochen nach dem Tage, an dem die maaen cm den Kticgsausschuß oder die von ihm bczeich- nf^ rr £L < S?ä l /^7 t **2*™ sind. Einigen sich die Beteiligten die Zichluna binnen zwei Wochen M§!chuH Festsetzung des Preises durch den Kriegs- ^ Besitzer zu einem böheven als «m m Ms. 1 bererchneten Preise erworben worden sind, können AÜM 1,-April tl9f i Zuschläge zu den in Abs. 1 bezeichneten Wreisen mit der Maßgabe bewilligt iverden, daß der Preis für die Labmägen zwei Mark nicht übersteigen darf. « - Äbmägen, die bei Hansschlachtnngen anfallen, kann der Unegsausscknlß besondere Zusehläge bewilligen. Ucberläßt der LiefernngsPflicht!ge die Behandlung der Lab- wageu einer rttintalgschmlelze (ögl. III. Abs 3), so ist »um dem ZE die den Feintalgschmelzen für die Behandlung xustehende lGebuyr rn Abzug zu bringen. Der Kriegsausschuß setzt die den Feintalgsch.nelzen zustchende Gebühr für Pie Behandlung und Aufbewahrung frischer Lab° Magen, sowie für die Sammlung und Ausbeioahrung bereits behandelter Labmagen fest. Anträge, welche die Festsetzung von Preisen für Labmägen ^treffen, sind an dre, Rohfett-Ahteilung des Kriegsau sschusseH ^p^anzliche und ttenfche Oele und Fette, G. m. b. H., in Berlin ,SW. Friedrichstraße 79a, zu richten. Berlin, den l.März 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Burgermelstereien der Landgemeinden des Kreises. hinzmoeiserr^^E^ 011 ^ Erstehende Ausführungsbestimmungen Gießen, den 19. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _Dr. Using er. Bekanntmachung. .. Fus Grund des 8 5 der Verordnung iwm 14. Dezember 1887, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1631 über die Aus^ Übung kund den Schutz der ^Fischerei betreffend, wird hiermit angeordnet: Wahrend der diesjährigen Frühjahröschonzett (10. April bis w i* 111 ? Betvved der Fischerei in Rhein, Main, Lahn, ^cahe und Nidda auch an den Tagen von Donnerstag morgen b Uhr bi» Samstag morgen 6 Uhr gestattet. Darmstadt, der: 16. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k. Bekanntmachung. Auf Verfügung des Bevollmächttgten des Reichskanzlers ist der tonMemufcronietVcn und Faßbohueu von SonnoSvnL dey 4 . März 1917 an nur aiuf Grund unserer besonderen Erlaubtes und 22 - i e 0011 uns im Einzel fall anzngebenden Stellen gestatteL- Der äb,atz von Gemüsekonserven ist nach wie vor verboten Brauns chweig, den 14. März 1817 Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. ^ __ Dr. Kanter. 4ti die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden cv or des Kreises. ur^Sl an unser Ausschreiben vom 14. d. Mts., Kreis- blatt Nr. 4o teilen mx Ihnen die beiden naaMhendrn Ei loffe bttl' StaatsseklES des Neichs^.^arinoantts zur KasttniS mit. Gießen, teu 22. März 1917. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. M.: L a n g e r m a n n. Ter Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 5 . - . . Berlin, den 27. Jaimar 1917, 7n7? x Ut ^ cr kriegsunnisteriellen Verfügung vom 30. 11. 16. C. 3. V. Niedergelegten Gnnch- laöen über me Gewahrinlä einer Msindnngssnnlme cm K'rieaer- toiüoen im Fa.le ihrer Wiederverheirattrng wird auch in der ^tarrneverwalLung verfahren, jedoch mit folgender m&ibcnin«: such an die örtlichen Fi'irsorgestellen für- Kriegs- ^ cr au - ^ ^rtsPolizeibehörde zu richchen. Diese weiten vre Aittrage aus iuch geben sie unmittelbar an den ^^ J f bkret är des Reichs-Marine-Amts wetten k ueMitwirk n n g der B e z i r k s k o m m a n d o s und £ * * * u e l l v e r t r et e n d e n Intendanturen, sowie anderer Marinebehörden kommt hierbei nicht in Frage. Jnr Aufträge: gez. Dr. Fel isch. ^ - Ter Staatsseki-etär- des Reichs-Mariue-Amts. ^ ^-H«r 2 Sf' 11 Ang. Berlin, den 18. Febr. 1917. Tic Verftigirng vom 27. Imuarr 1916 — A II b. 284 —, be- t^Unib Zahttnig eurer Abftndnnjgssinnme bei der Wiedert^ heii^tung einer Kriegenvitive, wird dahin ergänzt, daß die fttr die Witwe eines Leiltiiants »der Feldwebellentuants in Höhe wn bu' zu 3cr l 1 ^-V p • l4 '’"Uialits, Decßofsiiicringenieure. Ober- deckofftzleve «ich DeckosftMve unter den in der Kr-iegsmüusteriLl- len Versugung vom 30.12.16 - Nr. 2148N1. 16. 6 3 V *- ge> geveuen Voraussetzungen gewährt lim*. Im Anstrage: «ez. Tr. Felisch B.ctr : Versorgung der Schwn-starbeiter und Rüstuno- -eitcr Mit tYlCllCl). An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Gwßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Folgendes ist ortsüblich lx'kannl zu machen und den i- \ kommenden Betrieben mitzuteilen. 4 Durch Bestmnnwig-en des Kriegsernährungsamtes hat die Versorgung, der Sckiwerstarbeiter mit Fleisch folgende A ende rungen ersaliren, so daß die Bekanntmachung vom d. Februar 1917 (Krcisblatt Nr. 27) aufgehoben wird. 1. Alle in der Rüstungsindustrie beschäftigten Arbeiter erhalten in U) xc va Wohnsitz die ihnen zustehende N o rm a l r a 1i o n (250 Gramm), dagegen erhalten sie die Zulage n durch dre B e- 1 riebe: diese Zulage besteht ftkr dre Schwerstarbeiter wochend- lich in 100 Gramm, sirr die Rüstungsarbeiter in 50 Gramm. 2 Damit die Rüstungsarbeiter ernsckstießlrch der Schöverit- arbeiter ihren Anspruch auf die volle Wochen rat ron von 250 Gramm Fleisch geltend nmcherr können, ist bestimmt, daß fte sür ihre Person eine Fleischkarte mit dem Aufdruck „K 3 Die Fteischversorqung der betreffenden Arbeiter in Höhe der normalen Vollration kvird also am Wohnorte durch- ^fü^Denjenigen Bergarbeitern, die unter Tag beschäftigt sind, mxbtn durch Vermittelung ihrer Betriebe besondere Zusatz-, meugeu von 150 Gramm Wurst wöchentlich oder 75 Gramm Frischfleisch mit eingewachsenen Knochen durch den Kommunalverband überwiesen. * r , ' v 5. Selbstversorger haben, da fte bererts »vochentlrch 500 Gramni bezw. 416 Gramm verbrauchen köirncn, kemen Anspruch auf die Z u l a g e n. ' . ^ .. 6. Hierdurch findet auch die Belieferung derjenigen Arbeiter ihre Regelung, die in Hessen wohnen, aber außerchilb Hessens beschäftigt sind und umgekehrt, denn die Arbeiter erhalten die gewöhnliche Wochenration in ihreni Wohnsitz, die Zulage aber durch die Betriebe. Es werden daher diejenigen Betriebe, die m Heften vorhanden sind, für sämtliche, auch nicht l)essisck)te, der ihnen, beschäftigten Arbeiter mit entsprechenden Zusatzmengen beliefert, während die nickt in Hessen beschäftigten, aber in Hessen wohnenden Arbeiter, in Hessen kerne Zulagen zu erhalten haben. Dies gilt sinngemäß für Arbeiter, die nicht in ihrem Helmatkreise beschäftigt sind. . ^ , , 7. Tie für die Zulagen zu liefernden Fleischmengen werden den Werken in »Fleisch m Massenspeisungen oder zur Verteilung zugewiesen. Es empfielstt sich, daß das überwresens srisckw Fleisch in Form von Frischwnrst im doppelten Gewrckiit abgegeben wird. Tie Betriebe kömren gegen Vorlage der Fleifch- karte der Heiniatsgemeiirde den zulageberechtigten Arbeitern Ausweise ausstellen und sie an die von den Betrieben zu bezeichnenden Metzger verweisen, deiren die Betriebe die überwiesene Flerschmcngc Übermitteln, oder die sie als statt ihrer enlpfangsberechtigt dem Koninrunalverband bezeichnen müssen. ^ ^ .. ... 8. Um eine regelmäßige Belieferung der Betriebe Mit Fleisch ohne Kürzung der übrigen Zivilbevölkerung zu ermöglichen, ist regelmäßig die. Zahl der Schwerstarbeiter und die Zahl der Rüstungsarbeiter der Kreisverteilnngsstelle (Fleisch) alle 14 Tage anzugeben. ^ . ' ,, . . 9. 'Das Kriegsamt wird dre Betriebe, welche ur der Rüstungsindustrie tätig sind, bezeichnen, damit ihnen die Zulagen rsgute kommen. ^ ^ , 10. Tie Zulagen an Fleisch werden den so bezerchneten Werken durch den Kommunal verband zugewiesen »verden, während ein Anspruch des einzelnen Arbeiters ett. 14. Als in der Rüstungsindustrie tätig sind fenier grundsätzlich anzusehen: A. Von der Eisenbahnverwattung: die Eisenbahudirektionen für die Werkstättenarbeiter, das Zug- persvnal, die Betriebsarbeiter, Bahmmtcrhaltungsarbeiter, und die im unteren Bahnhofsdienst beschäftigten Bediensteten. Im unteren Mfertigungsdienst Ladcmeister, Weichensteller usw. Im unteren Bahnbewachungs- und Bahnnnterhaltnngsdienst: Bahnwärter, Schrankenwärter, Rottenführer, Nachtwächter usw. Fm unteren örtlickien Wagenrevisions-, Maschinen- und Schisssdienst: die Ttzagenmelfter, Wagenwärter, Maschinenauf- unteren Betriebswerkstättcn- irnd Werkstättendieuft: die Werksührer. B. Von der Postver'n>altoilg: das Bahnpostpersonal und die Telegrapheng roeiter, sowie die im Bahnhofsdienst tätigen Unterbeamten. Gießen, den 17. Mär 1917. oroßherzoglich-.'s Kreisamt Gießen. 3. B.: L n n g e r m a u n Bekanntmachung. B e t x. : Die Ausführung des Urkundenftempelgesetzes v. 12. Ang. 1899 in der Fassmrg der Bekanntmachung vom 24. Märr 1910; hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder. Unter Hinweis a!uf Artikel 33 des obigerr Gesetzes »vird hier* mit zur Kenntnis gebracht, daß der Stempelbetrag für Fahrräder für das Rechnungsjahr 1917 (d. i. die Zeit vom 1. April 1914 bis 31.März 1918) im Monat März 1917 an allen Werktagen, vormittags von 9—42 Uhr, aus dem Bureau der untere zeichneten Behörde, Zirnmer Nr. 9, zu entrichten ist. Wir fordern hiermit alle Besitzer von Fahrrädern, die diese nach den gegenwärtigen Kriegsbestimmungen noch benutzen dürfen, auf, die Stempelabgabe unter Vorlage der Radfahrkarte zu ent* richten. r ■ „ . Sollte die Entrichtung der dhbg-abe im Wege der Postemzahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz frei einzuzahlen, auch müssen die früheren Radfahrkarten mit eingesandt werden^ Wer bis zum 31. März 1917 von der Entrichtung der Abgabe befreit ist, hat erneutes .Befreiunasgesuch binnen gleicher Fnst bei der Bürgernreisterei seines «Wohnortes oder in der Stadt Gießen dem Polizeiamt vorzubringen. Hierbei ist die früher erteilte Radfahrkarte und der letzte Staats steuerzettel (2 Blätter) vorzu* legen. Besreiimgsanträge, die nach dem 1. April 1917 gestellt werden, können keine Berücksichtigirng mehr finden. Die Stempelabgobe wird von all denjenigen Personen, org ausweislich unseres Registers Kur Zahlung verpftichtet sind, einer-' lei, ob sie bisher die Abgabe eirtrichtet haben oder von derielbeft befreit waren, beigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht bis spätestens AI. März 1917 unteft Rückgabe der Nummerplatte bei uns abgemeldet worden srnd. Auch wird die Bestrafung der (Säumigen auf Grund des Urkunden* stempelgesetzes erfolgen. Gießen, den 7. März 1917. Großherzogliches Kreisanit Gießen. Z.V.: Hemm erde. Gießen, den 7. März 1914. B e t r. : Wie oben. . , An das Grotzh. Polizeiamt Gictzrn und au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung »vollen Sie wiederholt vev- osstnMchen^ Gesuche um Befteiuug non brr Stempelabgabe wollen Sie Mnächst sammeln und m Zerzeicuuifte zusamwenstelleu und diese .Verzeichnijse nebst den letzten Radsahrkarten der betr. Radbesitzer, den Steuerzetbeln \n\b etm lonft noch vorhandenen Nachiveisen bis zum 20. März 1917 ack uns einsenden. Die Einträge in den Verzeichniisen srnd m der Reihni- folge der Nummern der Nadsahrlarten zu vollziehen. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: öemmetbe. _ Bekanntmachung. In der im Kreisblatt Nr. 50 vom 24. März ds.Js. veröffentlichten Bekanntmachlung des Kommunalverbandes für' Much- und. Speisefettversorgung Großherzogtum Hessen vom 3. Marz 1917 ist im Eingang und im § 8 ein sinnentstelleiider Druckfehler untere laufen, der hiermit berichtigt wird. Der Giftgang der Bekanntmachung hat zu lauten: Mus Grund der Bundesratsverordming über Sperüftette vom 20 Jnli 1916, der Grundsätze der Reichsstelle ftir Speiseselte hierzu vom 7. September 1916, der Bekanntmachung des Krlegsernah- rung^amtes über die Belvirtschaftung von dRilch und den M^rkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 und der Anordnungen der Rnchs- stelle sür Speisefette vom 4. Oktober 1916, sowie der Bekannt* machung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vo«n 16 Dezember 1916 über Milch- und Speisefettversorgimg »mrd hiermit sür das Gebiet des Kommunalverbandes (O-roßherzogtum: Hessen) folgendes bestimmt: Hrer folgen die ß8 1 bis 7 , Der § 8 lautet in richtiger Satzjtellnng: tz 8 Butter, die iücht in den vom Kommunalveiband beauftragten'Molkereien hergcstcllt ist (L an d bu tt e r), darf nur an die^ mit einer vom Kommunalverband ausgestellten Austveiskarte, verselienen, sür die betreffende Gemeinde bestellten Aftftäufer ab* gegeben werden. Die Aufkäusec haben die Butter an die ihnen vom Komniunalvei-baiid vezeichneten Stellen abzuliesern. Fede andenveitige Abgabe und Annahme von Landbntter ist unbeschadet der Bestimmjungen der örtlichen Verbrauchsregelung verboten ebenso »nie das Unternebmen hierzu. «Lkuf die Bestellung der Aufkäufer und ihre Pftichteu findet tzex § 6 entsprechende Anwendung. ~ Hier folgen die 88 9 bis 17. Gießen, den 26. März 1917. ^ Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V. : L a n g e r m a n n . Zwillingsrunddruck der B r ü h l'scheu Nn^v.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.