Nr. 50 24. März 1917 Ureisblatt ?m den Ureis Eichen. JuhaltS-Ue-erficht: Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse. — Verordnung über Bier. - Bestimmung über Milch- und Speisefetlversorgung. Bekanntmachung. Tie Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. $>. in Berlin fltft ans Grund von § 2 der Verordnung über die Verarbeitung Vom Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesttzbl. S. 914) in Verbindung mit der Bekanntmackiung der Reichsstelle für Gemüse wrd Obst über gesäuerte Rüben vom 8. 12. 16. (Reichs-Anzeiger 290 vym 9. 12. 16) mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reicl;skanzlers bestimmt: 1^ Tie Hersteller von Sauerkraut dürfen solches nur gegen einen von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin aus gefertigten Bezugsschein abgebcn. 2. Tie Bezugsscheine werden den von den Landeszentcalbe- Hörden der Kriegsgesellschaft ftir Sauerkrant m. b. H. in Berlin namhaft geinachten Stellen überwiesen, die die weitere Verteilung nach Anweisung der Landes zentral be- Hürden vornehmen. 8, Beim Verkauf des Sauerkrautes und R üben sauer kr cultes (sauren Rüben) dürfen hie nachstehenden Preise nicht überschritten werden; I* a) Beim Absatz durch den Hersteller frei Verladestation des Herstellers für 50 Kilogramm ohne Verpackung . ..13,— Atk., b) beim Absatz in Gebinden von 50 Kilogramm und darüber frei Hans oder Lager des Empfängers für 50 Kilogranrm.14,— Mk., c) beim '.Absatz in Gebinden unter 50 Kilogramm frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilogramm .14,50 Mk., II. beim Absatz an den Kleinhandel seitens der behördlichen Verteilnngsstellen frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilogramm ohne Verpackung .15,50 Mk., III. beim Absatz an den Verbraucher seitens des Kleinhandels einschließlich handelsüblicher Verpackmig für 0,5 Kilogramm .... 0,20 Akk., IV. die Gebinde dürfen nur zu den: von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut jeweils durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Tagespreise berechnet werden und werden von dieser zu den: be: der Rücklieferung der Fässer bestehenden Tagespreise ihren: Werte entsprechend zurückgekauft, falls nicht Rückgabe an die liefernde Fabrik vereinbart ist. Bei Streitigkeiten über den Wert der Fässer entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Ber- j waltnngsabteilung, nach Anhörung von Sachverständigen endgültig. Berlin, tat 3. März 1917. Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. Köhler. Verordnung über Bier. Vom 20. Februar 1917. Aus Grund der Verordnung über Kriegsmastnahmen zur Sicherung der Dolksernährnng vonr 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 401) wird für das Gebiet der Norddeutschen B rausten er- gemeinschoft verordnet: 8 1. Untergäriges Bier, dessen Stammwürze weniger als seckis vonr Hundert an Extraktstoffen enthält, darf nicht hergestellt werden. Laiches Zentralbehörden oder die von ihlten bestimmten Steven köimen tue Herstellung von untergärigem Einfachbiere, dessen Stammwürze fünf vom Hundert oder weniger cur Extrakt- stoffen enthält, Anlassen. § 2. Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für Unterganges Bier m Fästenr eimrnddreinig Mark und für unter- garrges Etnfachbrer A 1 Abs. 2) in Fässern zwanzig Mark für hnnder-t Lrter nrcht übersteigen. Ter Höchstpreis schließt die Kosten der Beförderung bis zn-r Ausschankstätte, sofenr diese am Orte der mit viKr E b°i Abgabe von Mer in. eigen«. Verträge über Lieferung von untergärigem Bier durch, den N^ler. d:ezu einein faheren als,dem nach Ms. 1 zulässigen Preise abgeschlossen Und, gelten mit tan Inkrafttreten dieser Verordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt stoch nicht erfolgt ist. 8 3. Tie LaildesZentralbehörden oder d-e von ihnen bestimmten Stellen können niedrigere als die im § 2 bestimmten Preise festsetzen. Sie können bestinrmen, daß Verträge, die vor Inkrafttreten ber von ihnen festgesetzten Höchstpreis^ zu einem höheren Preist abgeschlossen sind, als znm Höchstpreis abgeschlossen gelten, soweit nicht die Lieferung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Tie im 9lbs. 1 genannter: Behörden oder Stellen können für den Weiterverkauf von Bier sowie für den Verkauf von Bier in Flaschen Höchstpreise festsetzerr. 8 4. Ter Höchstpreis (88 2, 3 Ws. 1) gilt auch für den Erwerb von Bier, das vonr Hersteller aus einem anderen Brain steuergebiete geliefert wird, jedoch ermäßigt sich der Preis Um die :m Herstelltmgsgebiete gewährte Aus fuhr vergüturrg. 8 5. Tie Inhaber von Gast- ur:d Schankwirtfchaften soivie von anderen Betrieben, die Bier offen oder in Flaschen oder anderen Gefäßen im Klein verkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Anschlag in tar Wirtschastsrätunen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Mer in den znm Ausschank oder Vertrust kommenden Maßen bekanntzn geben. Tie angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden,. 8 6. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen erlassen die Bestimmungen zur Mlsführimg dieser Beiordnung. 8 7. Tie Landeszeiitralbehörden können Bestimmungen über den StammwürzegefaÜ und die Preise für obergäriges Bier treffen., Tie Vorschrift stm 8 3 Ms. 1 Satz 2 findet entsprechende fe Wendung. § 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder nrit timet dieser Strafen wird bestraft: 1. wer der Vorschrift im § 1 oder den gemäß 8 7 erlassenen Bestimmemgen über tat Stammwüweg -halt zwviderhandclt; 2. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise oder die geinäß 8 5 an- geknndigten Preise überschreitet; 3. wer einen anderen znm Mschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise (Nr. 2“) überschritten iverden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet: 4. wer den nach § 6 erlassenen Ausführnngsbeslimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kam: auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, mff die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne, Unterschied, ob sie tan Täter gehören oder nicht. 8 9. Mit Geldstrafe bis zn einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der ihn: nach § 5 Abs. 1 obliegeirden Verpflichtung nicht nachkommt. 8 10. Tie Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier, das auf Anfordern der Heeresverwalttrngen oder der Marin c> Verwaltung an die Feldtruppen jir liefen: ist, svlvie auf Farbebierc. Ter Reickiskanzler kann tveitere Ausnahmen zulassen. 8 11. Tiefe Verordnung tritt mit den: 26. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 20. Februar 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Auf Grund der 88 1, 3 und 6 der Verordnung des Reichs- karizlers über Mer (R.-G.-Bl. S. 162) wird verordnet, wie folgt! § 1. Untergäriges Einfachbier, dessen Stammwürze 5 bis 3y 2 ' vom Himdert an Extraktstoffen enthält, darf fargestellt werden. §2. Die Großh. Kreisämter, in den Städten von über 20000 Etnwohnern die Oberbürgermeister, könnm für den Weiterverkauf von Mer, sMne ftrr den Verkauf von Mer in Flaschen HöMpreise sestsetzen. T a r m st a d t, den 19. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. Bekanntmachung von: 3. März 1917. Auf Grund der Bundcsrats Verordnung über Speisefette vom 20. Jul: 1916, der Grundsätze der Reichsstelle für Speisefette gegeben werden. Tie Aufkäufer fatal die Butter an bk ihnen vom Kvmmunalvcrfand bezeichneten Stellen abzuliestru. 2 hierzu vorn 7. September 1916, der Bekanntmachung des Kriegs- ernährnngsanttes über die Beivirtschaftnng von Milch, und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 und der Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette vorn 4. Oktober 1916, sowie der Bekanntmachung des Groß her möglichen Ministeriums des Innern vom 16. Tezenlber 1916 über Milch- und Speisefettversorgnng wird hiermit für das Gebiet des Kommunalverbandes (Großherzogtum Hessen) folgendes bestimmt: 8 1. Ter tägliche Bedarf der Bollmilchversorgungs* berechtigten wird berechnet mit: a) 1 Liter bei Kindern im 1. und 2. Lebensjahre; b) 3 A Liter bei Kindern im 3. und 4. Lebensjahre; o) 3 /4 Liter bei 'schwangeren Frauen in den lebten drei Monaten vor der Entbindung; 6) Vs Liter bei Kindern im 5. und 6. Lebensjahre; e) durchschnittlich .1 Liter bei Kranken. 8 2. Für die in der Regel für höchstens zwei Monate aus- tzNsteilenden Bescheinigungen für den Bezug von Kranken- wilch gelten die von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern erlassenen Vorschriften für Abgabe von Lebensmitdelznsatz- mengen an Kranke. Tie Bescheinigungen für die Insassen von öffentlichen Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten dürfen nur durch die Anstaltsleitung, und ztvar für sämtliche vollmilchversorgung^berechtigte Insassen in einer Urkunde ausgestellt werden. 8 3. Tie Gemeinden sind verpflichtet, die Verteilung der ihnen zustehenden Vollmilch vorznnehmen. Vollmilch darf zum Verbrauch nur ans Bezugskarlen abgegeben und angenommen werden. Tie Bezugskarten sind nach deni vom Kommunalverbaird vorgeschrieb-euen Muster anzufertigen. Tiefe Bollmilchbezngskarten haben in allen Gemeinden des Landes Gültigkeit. 4. Alle Gemeinden im Groß Herzogtum haben bis zuni 10. iedes Monats den Kreisämtern für den Kommnnalverband Nachzutveisen: a) wie groß der Vollmilchbedars ihrer Versorgungsberechtigten (Z 1 dieser Bekanntmachung) im vorhergehenden Monat gewesen ist, und Livor unter der Angabe der Zahl der Versorgnngsberechtigten, geordnet nach den einzelnen Klassen und der auf die Klassen entfallenden Milchmengen; b) wie groß im vorhergehenden Monat die Vollmilchmengen gewesen sind, die . 1. bi ihren Bezirk geliefert, 2. in ihrem Bezirk gewonnen, 3. in ihrem Bezirk zum Verkehr abgegeben, 4. in ihrem Bezirk zur Verbutterimg gelangt, 5. aus ihrem Bezirk ansgeführt sind. Ans Grund dieser Nachweisungen stellt der Kommunalverband fest, welche Genieinden als Bedarfsgemeinden .und welche als Ueberfchußgemeinden zu gelten haben, und trifft die für den Ausgleich erforderlichen Maßnahmen. 8 5. Milcherzeuger dürfen Vollmilch nur abaeben: a) an die für die einzelnen Gemeinden von dem Kommunalverband bezeichneten Molkereien; b) an die von deni Kommunalverband für die betreffende Gemeinde bestellten Milchaufkäufer. Ter Komniunalverband kann einzelnen Milchwirtschaften die Befugnis erteilen, Bedarfsgemeinden unmittelbar mit Vollmilch zu beliefern. Jede andern>eitige Abgabe und Annahme von Vollmilch ist Unbeschadet der Bestimmimgen des § 3 Absatz 2 verboten, ebenso das Unternehmen hierzu. 8 6. Tie nach 8 5 Absatz 1, Ziffer b bestellten Milchaufkäufer erhalten eine von deni Kommunalverband aus zu stell ende Ausweiskarle; für Angestellte können Beikarten ausgestellt werden. Tie Ausweiskarte trägt Name, Stand und Wohnort des Inhabers und ist von diesem mit Unterschrift zu versehen. Tie Answeiskarte ist bei Ausübimg des Milclxiufkaufs mitzuführen: sie ist auf Verlangen sowohl dem Milcherzeuger wie dem Polizeibeamten und den vom Kommuualverband mit der Ueber- lvachnng des Mil-chverkehrs beauftragten Personen, sonne auch den Beamten der Eisenbahn und Post vorzuzcigen. Tie Ueber- tragung der Answeiskarte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten Ausweiskarte ist verboten. Tie Bestellung ist jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf der Bestellung ist die Llnslveiskarte ungültig. Ein Entschädigungsanspruch erwächst crz^ dem Widerruf nicht. Gegen die Versagung und den Widerruf der Bestellung besteht kein Beschwerderecht. Gleiche Ausweise erhalten die im § 5 Llbsatz 2 genannten Milchwirtschaften. 8 7. Tie Zümeisung eines Ortes oder eines Milcherzeugers zu einer Molkerei nach 8 5 Absatz 1 Ziffer a ist jederzeit widerruflich. 8 8. Butter, die nicht in den vom Kommnnalviwband beauftrag ten Molkereien hergestellt ist (Landbutt e r), darf nur an die mit einer vom Kommunalverband ausgestellten Ausweiskarte versehenen, für die betreffende Gemeinde bestellten Aufkäufer ab Jede anderweitige Ltbgabe und Annahme von Landbutter ifl Unbeschadet der Besrimmungen der örtlich-u Verbrauchsregelung verboten, ebenso wie das Unternehmen hierzu. Alls die Bestellung der Anfkänfer und ihre Pflichten findet der § 6 entsprechende Anwendung. 8 9. Fettselbst vers orger sind für sich und ihre Hans" haltunasangehörigen diejenigen Milcherzeuger, die selbst Butter Herstellen oder von der Molkerei, in die sie Milch liefern, Butter erhalten. . Alle übrigen Personen sind Fettversorgungsberech- t 10 t c. § 10. Tie den Speisefettversorgnngsberechtigten zu gewährende F e t t m e n g e darf für den Kopf und die Woche 90 Gramm nicht übersteigen; ein Anspruch ans Zuweisung einer bestimmten Fett- art besteht nicht. 8 11. Fettselbstversorger dürfen Butter nur für den eigenen Verbrauch Herstellen. Tie für den Kopf der Haushaltnngsangs- Höngen wöchentlich zngestandene Menge betrügt höchstens 125 Gramm. Für Saisonarbeiter und Kriegsgefangene darf jedoch wöchentlich nur die für die Fettversorgnngsberechtigten (Nicht- Fett selbst Versorger) zugestandene Menge hergestellt und verwendet werden. Ausnahmsweise kann vom Kommunalverband die Herstellung von Butter zu anderen Ztoecken als zuni Verbrauch im eigenen Haushalt gestattet werden. Molkereien dürfen an die sie beliefernden Milcherzeuger höchstens 125 Gramm Butter wöchentlich für den Kopf ihrer Haushaltungsangehörigen, für die bei diesen beschäftigten und beköstigten Saisonarbeiter und Kriegsgefangenen jedoch mir die im Absatz 1 genannte Wochen fettmenge zurückliefern. An Milch- erzeuger, die Butter selbst Herstellen, darf von den Molkereien Butter nicht znrückgeltefert werden. 8 12. L>ämkliche Gemeinden haben für ihren Bezirk dar Verkehr und den Verbrauch von Speisefetten gemäß den Bestimmungen in § 16 der BmidesratsVerordnung vom 20. Juli 1916 zu regeln. Für die Bersorgungsberechtigten sind Fettkarten ein- zuführen. 8 13. Tie Verwerttmg der an die Molkereien und Milch- Diffänfer gelieferten Vollmilch erfolgt nach Anordnung des Kom m nnalver ba n des. Tie Verfügung über die in dem Großherzogtum gewonnene Magermilch sowohl Mid alle sonstigen aus Milch hergestellten Erzeugnisse steht dem Kommunalverband zu. Jnsolange und insoweit der Kommunalverband von seinem Verfügnngsrecht feinen Gebrauch macht, können die Gemeinden den Verkehr mit diesen Erzeugnissen regeln. Genieinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sind verpflichtet, den Verkehr mit Magermilch zu regeln. 8 14. Ein Anspruch auf die nach dieser Bekanntmachung vorgesehene Milch- und Speisefettmenge besteht für die Versorgnngs- berechtigten nicht. 8 15. Ter .Kommunalverband erhebt von den Molkereien Vs Pfemng für jedes eingelieserte Liter Vollmilch. Tie gleiche Abgabe haben die Milchaufkäufer und die nach 8 5 Absatz 2 zur unmittelbaren Mgabe von Milch an Bedarfsgemernden ermächtigten Milclxoirtschaften zu entrichten. 8 16. Zuwiderhandlungen peg^n vorstehende Bestimmungen werden auf Grund der 88 34 bis 36 der Bundesrats Verordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen l-estraft. Diese Strafe trifft insbesondere denjenigen, der es unternimmt, entgegen den Bestimmungen dieser Bekanntmachimg Milch, Butter oder sonstige Milcherzeugnisse an andere Personen als die vom Komnnmalverband bestimmten Molkereien oder Aufkäufer abzusetzen oder, ohne hierzu bestellt zu sein, Milch, Butter und sonstige Milcherzeugnisse zu erwerben oder bei deren Umsatz mitzuwirken. Gleiche Strafe trifft beit* jenigen, der zum Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung auffordert oder sich hierzu erbietet. Die Strafbestimmungen finden auch Anwendung bei Zntoid er Handlungen gegen die von den Gemeinden auf Grund der 88 3 und 13 erlassenen Verkehrsregelungen. Tie Großherzoglichen Kreisämter können auf Anttag des Kommunalverbandes Molkereien und Geschäfte, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung ihrer Pflichten unzuverlässig erweisen, schließen oder durch Beauftragte führen lassen. Vorräte an Milch Butter oder sonstigen Milcherzeugnissen, die der Verkehr- oder Verbrauchsregelimg entzogen iverden, können ohne Entschädigung zugunsten des KommunalVerbandes enteignet iverden. 8 17. Tiefe Bekannttnachung tritt mit der Veröffentlichung im Anitsverkündigirngsblatt für den jeweiligen Kreis in Kraft. Unsere Bekanntmachung vom'18. Oktober 1916 wird hierdurch aufgehoben. Darmstadt, den 3. März 1917 Komnnmalverband für Ntilch und Speisefettversorgnng Großherzogtmu Hesseit. Leopol d P rinz von Iseubn rg ZwillingSrunddmck der Brüh loschen Un v.-Bnch- und Eteindruckerei. R. Lange. Gießen.