Nr. 47 20. März 1917 reisblatt für den Kreis Gieken. Tuh«ltS-Uebersicht: Besiimmunaen zur Ausführung des Gesetzes Über den vaterländischen Hilfsdienst. - Zweite Bestandsausnahme der Reichsbekleidungsstelle von Web- Wirk- und Sttrckwaren. — Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 16. April biö 17. September 1917. - Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse. — Hausschlachtungen. — Holzanfuhr. — Adressierung der Feldpostsendungen. — Beschlagnahme, Meldepflicht, Entetgnuug und Ablieferung der zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfernlengen. Bekanntmachung betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 1. März 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 -Reichs-Gesetzbl. S 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: 8 1. Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfs- drenst haben die Ottsbehörden eine Nachwiegung zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857 und vor dem 1. Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturm pflichtigen männlichen Deutschen aufzunehmen sind, so-wseit sie nicht unter die im 8 5 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen. Die Nachweisung ist in Form einer Sammlung von Karten, für die das anliegende Muster maßgebend ist *), anzulegen und bis »um 31. März 1917 dem zuständigen Einberufungsausschusse (8 7 Abs. 2 des Gesetzes) zur Verfügung zu stellen. Bestehen für oen Be- mrk einer Ortsbehürde mehrere Ciuberufungsausschüsse, so regelt die Knegsamtsstelle die Zuständigkeit. 8 2. Tie im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben sich aus öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde 'zu der in der Aufforderung bestimmten Zeit bei der darin angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarten (8 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die Meldung hat an: Wohnort des Meldepslichtigen zu erfolgen. 8 3. Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu denr in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkte bei der darin angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vor geschriebenen Karte meldet. Für diese Karte ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend. In der Aufforderung ist bekannt zu geben, wo die Meldepslichtigen die Meldekarten erhalten. 8 4. Genügen die Angaben in der schriftlichen Melduug nicht oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder auszuklären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landesrechtlichen Vorschriften erzwingen. 8 5. Von der Aufnahme in die Nachloeifungen und von der Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberuf tätig sind: f , 1. im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendieuste, 2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angeftelltenversicherung, 3. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker, 4. in der Land- oder Forstwirtschaft, b. in der See- oder Binnenfischerei, 6. in der See- oder Binnenschiffahrt, 7. im Eisenbahnbetrieb, einschließlich d«A Betriebs der Klein- und Straßenbahnen, 8. auf Werften. 9. irr Berg- ober Hüttenbetrieven, 10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munition-- oder WäffensaVri- kation, 11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet werden. Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbehörde bestehenden Ausnahmen ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. § 6. Gibt ein bisher nach 8 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder Wechsel) er seine Beschäftig gungsftelle, so hat er sich spätestens am dritten darauf folgenden Werktage bei der von der Ortsbehörde öffentlich bekannten gebenden Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte (8 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die Meldung Hai am Wohnort, bei dessen Wechsel am neuen Wohnort zu erfvlgen. Sie kann auch schriftlich »mter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorge schriebeneu Karte bis zu dem von der Ortsbehürde bestimmten Zeitpunkt geschehen; dabei gilt 8 4. Die Ortsbehörde gibt die ausgesüllte Meldekarte an den zuständigen Einberufunasausschuß weiter. Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach 8 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnet^ Tätigkeit Bei ihm aufgibt, dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktage dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Bei Beschäftigungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienste hat der «Mittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu machen. *) Das MZustrr wird hi«v ttfdjt few Abdruck gebracht. Dre Vorschriften in (Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf ba* Fall, daß ein bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchen»- ge Hörde angestellter oder /beschäftigter Beamter ztvecks Verwendung an einer »anderen Dienststelle derselben «Behörde oder im Dienste einer anderen .Behörde versetzt oder vorübergeherch aö- geordnet ivird. 8 7- Gibt ein in die ,NachWeifmrg jMsgenommeuer sein« bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungs-, stelle oder seine Wiohn.il!! tA. slo hat er dies spätestens am dritten) darauf folgenden Werktag dem zustäickigen Einberufung saus- schrcsse mitzutttlem Dabei ist seine neue Tätigkeit, Beschsftigimgs- stelle oder Wohnort anzugeben. Ueber die Meldung des Wohnungswechsels bestimmt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministeriunr das Nähere. 8 8. Die Vordrucke für die Meldekarten stellt das Kriegsaurt, in Bayern, Sächseln Md .Württemberg das Kriegsministerium den Ottsbehörden zur Verfügung. Die den Ottsbehörden durch die Wfsteltung der Nachweisungen und durch die späteren Ndelduugen und Mitteilungen (§§ 6, 7) nachweislich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie srnb btt bpi vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegsministerium zu bezeichnenden Einberufungsausschusse vierteljährlich an,zu fordern. 8 9. Die Landeszentralbehürden bestimmen, welche Stellen äls Ottsbehörden im Ennne dieser Verordnung gelten. § 10. Mt Gefängnis bis zu drei Ddonaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (88 2, 3, 8 6 Ahs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht. Mit Geldstrafe bis zu ein Hunderlfünfzig Mark oder mit Haft tmrd bestraft, wer (die in 8§ 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt. § 11. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung rn Kraft. Berlin, den 1. Marz 1917. Ter Stellvertreter deS Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Auf Grund von 8 9 der Verordnung des Bundesrats vom 1. März 1917, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des 8 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs- Gesetzbl. S. 202) wird bestimmt: Ortsbehürde im Sinne der Verordnung sind: in den Städten von über 20 000 Einwohnern der Obei> bürgermeister, ^ in den übrigen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden die Bürgermeisterei. Darmstadt, den 7. März 1917. Grobherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsftelle vom 15. März 1917 über eine zweite Bestandsaufnahme von Web-, Wirk- und Strickivaren. Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Web-, Wirk- und Strickwareu erforderlich. Auf Grund des 8 8 Abs. 6 der Bimdesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-. Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni bezw. 23. Dezember 1916 und des 8 2 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reick>skanzler§ über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 wird deshalb folgendes bestinrmt: 8 1. Am 2 6. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in Gruppe I bis VIII bezeichnet«-» Waren vorzunehmen, gleichviel ob sie bezugsscheinpflichtig sind oder nicht. Die bei der ersten Bestandsaufnahme der Reichsbe kl eidungs-, stelle bereits gemeldete!) mtb am Beginn des 26. März 1917 noch auf Lager beftndlichen Bestände sind wieder mitzumelden. Gruppe IA: Stoffe zur Oberkleidung. 1. Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mtt einer Breite von 30—100 Zentimeter, 2. Stoffe zur Oberkleidung für Männer lmd Knaben mtt einer Breite über 100 Zentimeter. 3. dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 30—100 Zerttinwtw, 2 4. dichte Gelvebe -ur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 Zenttm'eter, b. Undichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 30—100 Zentimeter, 0. undichte Getvebe zur Oberkleidung für Fransn und Mädchen mit einer Breite über 100 Z« winket er. ÄrUPPe I B: Wäschestoffe, Futterstoffe usw. 1. Wäschestoffe und Futterstoffe mit einer Breite von 30—100 Zentimeter, L. Wäschestoffe und Futterltosfe mit einer Breite über 100 Zentiineter, 8, oben nicht genannte dichte Gelvebe mit einer Mindest? breite von 30 Zentiineter: hierzu gehören insbesondere Gardinen, Dekorations-, Lchrfer-, Möbel-, Teppichstoffe U. dal. Aruppe II A: Mämrevoberkleidung (auch Berufskleidung). 1. Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen, Blusen u. dgl.), L. Westen für Männer, 8. Hosen flir Mäirner, 4. Mäntel und Umhänge für Männer. Kruppe II6: Barschem- und Knaben-Oberkleidung (auch Berufskleidung). 1. Ganze Bläschen- und Kuabenanzüge, L. Röcke für Birrscherr und Knaben (auch Jacken, Jvplpsen, Kittel, Blusen u. dgl.), 8. West«: für Burschen und Knaben, 4. Hosen für Burschen rmd Knaben, 6. Mäittel und Umhänge für Burschen Und Knaben, 6. Kittel für Knaben unter 3 Jahren. Kruppe III: Frauen- und Mädchen-Oberkleidung (auch Berufskleidung). 1. Frauenkleider (auch Jackenkleider), 8. Blusen für Frmum und Mädchen (auch Strickjacken), ' 8. Röcke für Frauen uitb Mädchen, 4, Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, 6. Mädchen- und Kinderkleider. Kruppe I V A: Schlafröcke, Schürzen, Tücher urid Decken. 1:. Schlafröcke und Morgenjacken für Männer, 2. Morgenröcke rmd Morgenjacken für Frauen, 8. Dausschürzen, 4. Zierschürzen, 6. Kopf-, Hals- und Umschlag etlicher, 6. Tischdecken, 7. oben nicht genannte Decken, deren Stückgewicht 800 g übersteigt, imb zwar Reisedecken, Schlafdecken, Pferdedecke (auch Woilachö) und Krankenhansdecken. Bruppe IVB: Unterröcke, Korsetts tmd Mieder.. 1. Unterröcke für Frauen, 8 Uuterröcke für Mädchen, 8. Korsetts und Mieder für Frauen, 4. Korsetts und Midder für Mädchen, 6. Untcrtvillen für Frauenund Mauchen. Kruppe VA: Unterrväsche für Männer und Knaben. 1. Hemden für Männer (auch Ober-, Spork- und Hemden), L Unterheniden für Männer (auch Unterjacken), 8. Unterhosen für Männer, 4. Hemden für Knaben (auch Ober-, Sport- und Nachthemden), b. Unterhemden für Knaben (auch Unterjacken), 6 Unterhosen für Knaben, 7. Hemdhosen für Männer und Knaben. Kruppe VB: Unterwäsche für Frauen, Mädchen und Kinder. 1. Heuiden für Frauen (auch Nachthemden und Nachtjacken), 2. Unterhenrden Mr Frauen .(auch- Unterjacken), 8. Beinkleider für Frauen, 4. Hemden für Mädchen und Kinder (auch Nachthemden und Nachtiacken), b. Unterhcnnden für MMeu und Kinder (auch Unterjacken), 6. Beinkleider für Madidund Kinder, o Hemdhosen für Frauen und Mädchen, 8. Babyhemden. Kruppe VI: Strümpfe und Socken. 1. Männerstrümpfe und MännersockeU, 2. Frauenstrümpfe, 3. Kinderstrümpfe und Kindersocken Gruppe VII: Bett- und .Hauswäsche, Windeln. 1. Bettücher (Laken), 2. Kissenbezüge, 8. Tischtücher (Tischdecken vgl. Gruppe IV A 6), 4. Handtücher (auch Badetücher), 6. Wischtücher (auch Scheuertücher), 6. Tascheutücher, 7. Windeln. «ruppe VIII: Handschuhe. 1. Winter- und Herbsthandschuhe für Männer, 3 ^ uicht Kannte Handschuhe für Männer, Taschentücher 4. .Mnderhaudschuhe. « Tie in Gruppe I bis VIII aufgeführten Web-, Wirk- und Strickioaren sind von der Bestandsaufnahme betroffen, gleichviel ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder ^listigen Tierhaaren, Kunstvolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kuustteide, Naturseide. Bastfasern, Papiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern aus Abfällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammensetzung oerschiedener Stoffe hergestellt find. Ans den Webstühlen aufgespannte Ketten sind nicht zu melden^ Soweit der Schntzfaden anr Beginn des 26. März 1917 bereits durchgeschlagen ist, nruß das entstandene Gewebe genreldet werden, wenn es unter Gruppe IA oder IB fällt. Mgepaßt gestickte Kleider und Blusen (halbfertige Kleider und Blusen) sind nach Metern als Stoff zu melden. Alle Stoffe, die bereits behufs Herstellung von Kleidungsstücken zugeschnitten sind, sind nicht in Gruppe IA oder IB, sondern in den entsprechenden Gruppen II bis VIII als fertige Kleidungsstücke an? »mnelden. § 2. Bon der Meldepflicht ausgenonrmen sind : 1. diejenigen Waren imd Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung beschlaguahmt sind, L. die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marine« behörde beffuden, oder über die Lieferungs- oder Her? stellungsverträge mit einer deutschen Militär- oder Marine? behörde bestehen, 3. die im Gebrauche befindlichen Gegenstände, 4. Vorräte, die sich in den Haushalttmgen beffuden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Llussicht genomnien ist. 8 3. Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 26. März 1917 vorhandenen Vorräte der in 8 1 verzeichneten Warengruppen. 8 4. Znr Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und jnristt- Wen Personen, alle Wirtsck>aftlichen Betriebe, alle öffentlichreckstlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflsichttgeu Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht beffuden. Tie nach Beginn des 26. März 1917 einliegenden, aber vor diesem Tage abgejandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu.melden. Vorräte, die urit Beginn des 26. März 1917 sich nicht in Gervahrsam des Eigentümers befunden haben, sind sowohl von dem (Ageutümcr, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat. . Reben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derienige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Tritten übergeben hat. Ist der Eigentümer ein Reichsausländer, so ist allster dem Namen und Wohnort desselben mich seine Staatsangehörigkeit anzugeben. Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Unö- ftänden nach annehmen müssen, daß sie meldepflichtige Vorräte in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die znr Vornahme der Meldung erforderlichen Auskünfte bei den Absendern oder dem Emp- psärgern dieser Gegenstände >oder bei ihren Auftraggebern einzuholen. Wird diese Anskunst den Spediteueren oder Lagerhaltern nrcht erteilt, oder erscheint sie ihnen nicht glaubhaft, so srnd sie verpflichtet, dies der Reichsbekleibnngs stelle anznzeigen. § 5. Tie Meldungen dürfen nur aus den hierfür vor geschriebenen amtlichen Meldescheinen erstattet werden. Für jede der in 8 1 verzerchneten Warengruppen werden besondere Vordrucke ans^ gegeben. Tie Meldescheine müssen spätestens am 7. April 1917 bei den Amtsstelten eingereicht sein, die von den Landeszentvalbehörden oder den von iynen bezeichueten Beshördmr mit der (Ansammlung beauftragt sind. . r Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen auf den Meldescheinen Nicht vermerll werden. ^ie R eichsbekleidungsstelle behält sich, v or, Muster der an gemeldeten Waren einzufordern. 8 6. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichn neten Behörden iverden riber die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Ausführuugsbestimmungen erlassen. 0 §7. Wer den Vorschriften der §8 1, 3, 4 und 5 oder den nach 8 6 dieser Bekanntmachung erlassenen Aussührungsbestimmungett zuwider handelt, wird nach 8 20 Nummer 1 der Buudesrats Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strickend Schuhwaren vom 10. Juni bezw. 23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntausend Mark bestraft. Berlin, den 15. März 1917. Reichsbekleidunasstelle Geheimer Rat Dr. Beutlet, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung. Auf Grund der Bestimmung in § 16 der BuUdeötats Verordnungüber die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni bezw. 23. Dezember 1916 werden für die von der Rnchsbekleidungsstelle unter dem 15. März 1917 an? geordnete Bestandsaufnahme von Web-, Wirk- Und Stückwaren folgende Aus führungsbestimni ungen erlassen: 8 1. Mit der Ausgabe und demEinsammeln der Meldekarten 3 — Werden in den Städten von Mer 2t) 000 Einwohnern die Ober Bürgermeister, in den Städten die Bürgermeister und im übrigen die Kreisäntter beauftragt. Diese Behörde:: sind berechtigt, sich der Hilfe anderer ihnen untergeordneter Stellen bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu bedienen. 8 2. Jeder Meldepflichtige hat eine Erläuterung zur Begann tnmchung der ReichSbekleidnngsstelle über die zweite Bestandsaufnahme vor: Web-, Wirk- und Strickwaren, sowie seinen Bedarf an Meldekarten bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde rechtzeitig zu erheben und nach Ausfüllung spätestens am 7. April 1917 an derselben Stelle wieder abzuliefern. 8 3. Wer den Vorschriften in 8 2 dieser Ausfützrungsbestim- Ölungen zuwider handelt, wird nach 8 20 der Bimdesratsverord- Mmg über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Dirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni bezw. 23. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis fünszehn- Dmisend ®Srrf bestraft. Darmstadt, den 15. März 1917. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachrrng ist ortsüblich zu veröffentlichen vknd es sind die in Betracht kommenden Personen zu veranlassen, deir Bedarf an Meldekarten Ihnen anzunvelden. Insoweit die Großh. Bürgermeistereieir der Landgemeinden in Frage kommen, werden Sie mit der Aufgabe und dem Einsammeln der Meldekarten beauftragt. Tie ausgefüllten Meldekarten sind uns gesammelt bis spätestens 7. April einzusenden. Solvoit uns Karten von der Reichsbekleidungsstelle zur Verfügung gestellt, werden wir diese Ihnen alsbald zusenden und ist uns der Mehrbedarf umgehend durch Postkarte anzuzeigen. Gießen, den 15. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a ri g ermann. Bekanntmachung kbcr die Borverlegimg der Stunden während der Zeit vom 16. April bis 17. September 1917. Vom 16. Februar 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Für die im 8 2 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Bett tn Deutschland die mittlere .Slonne-Nzeit deS dreißigstes Längengrads östlich von Greenwich (Sommerzeit). J} 2. Me Sommerzeit beginnt am 16. April 1917 vormittags 2 Uhr nach der gegenwärtigen Zeitrechnung und endet am 17. September 1917 vormittags 3 Uhr im Sinne dieser Verordnung. Me üffenttich angebrachten Uten sind am 16. April 1917 vormittags 2 Uhr auf 3 Uhr vorzusktten, am 17. September 1917 vormittags 3 Uhr im Sinne dieser Verordnung aus 2 Uhr zurück- Krstellen. 8 3. Don der am 17. September 1917 doppelt erscheinenden' Dkunde von zwei bis drei Uhr vormittags witt> die erste Stunde als BÄ'. 2 ™. 1 Mm. usw. bis 2^. 59 Minuten, die zwette als 2B, p B 1 Min. usw. bis 3 8 59 Miaruten bezeichnet. Berlin, den 16. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Betr.': Vorverlegung der Stunden währeird der Sommerzeit. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme ans die Verordirnng des Bundesrats wm rb. d M über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit tom 16. April brs 17. September 1917 (R.-G.-Bl. S. 151) emp- Men wrr Jhrren, dafür Sorge m tragen, daß alle Uhren an den Affenürchen Gebäuden Ihrer Gemeinde zu der gegebenen Zeit lungesielll werden. Gießen, den 15. April 1917. Großh erzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. 11 f in a er. _ Bekanntmachung. Di« Krregsgesellschast für Sauerkraut m. b. H. in Berlin hat wy Grund von 8 2 der Vervrdmmg über die Verarbeitung von Gr- Wüse iwm 5. August 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 914) in Verbindung vnt der Bekanntmachung der MeickMstelle für Gemüse und Obst Lber gesMerte Ri'iben vom 8. Dezenter 1916 (Reichsanzeiger 290 vom 9. D^ember 1916) mit Genehmigung des Bevollmächtigten ves Reichskanzlers bestinttstt: . 1. Die Hersteller von Sauerkraut dürfen solches Nur gegen rmen von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin! «usgeserttchen Bezuassckiein abgeben. _ _...2- Dre Bezugsscheine werden jden von den Landeszentral- «Horden der Kriegsgesellschaft für Sauer'krat m. b. H. in Berlin kva'nchaft geumchten Stellen: überlvieseu, die die rveitere Verteilung wlch^Ainwersnng der Landeszentralbehörde:: vornehmen. 3. Beim Verkauf des Sanerkrnutes und Nübensauerkraules (saurer: Riiben) dürfen die nachstehenden Preise nicht überschritten werden: I. s) Beim Absatz durch den Hersteller frei Vec- -- lade-iarion des Herstellers für 50 Kilogramm ohne Verpackung .13,00 Mk., b) beinl Msatz in Gebinden von 50 Kilogramn: Und darüber frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilogranmr.14,00 Mk., c) beim Absatz in Gebinden unter 50 Kilogramm frei Hans oder Lager des Empfängers für 50 Kilogramm. 14,50 Mk., II. beim Absatz an den Kleinhandel seitens der behördlichen Verteilnngsstellei: frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilogramm ohne Verpackung. 15,50 Mk., III. beim Absatz an den Verbraucher seitens des Kleinhandels einschließlich handelsüblicher Verpackung für 0 5 Kilogramm.0,20 Mk. IV g Gebinde dürfen, nur zu beit: von der Kriegsgesellschaft für Sauerkvaut jeweils durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Tagespreise bereclMet werden und werden von dieser Kn dem bei der Rücklieferung der Fässer bestehende!: Tagespreise ihren: Werte entsprechend znrüch- gekanst, falls nicht Rückgabe cu: die liefernde Fabrik vereinbart ist. Bei Streitigkeiten über den Wert der Fässer entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungs-Abteilung, nach Anhörung von Sachverständigen endgültig. Berlin, den 3. März 1917. Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. _ Köhler. Betr.: Hau sschlachtun g en. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, an Großh. Polizciamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Ju hessischen Tages zeitimg-eu werden in der letzten Zeit iAzU fach , don Privaten, sogar unter Namensnennung, Schlachtschweine zu kaufen gesucht. Diesen Zeitungsanzeigen liegt, wie Großh. Ministerium des Innern mehrfach mitgetetlt worden ist, die Annahme zu Grund, die Bestimmung, wodurch nur Selbstmäfter zur Hausschbachitung berechtigt seien, wäre aufgehoben. Es sollen auch sogar Hans sch lachtunaer: stattgefunden haben, ohne daß das erwähnte Erfordernis erfüllt gewesen sei. Wir empfehlen Ihne::, die Angel^enheit einer strengen Prüfung zu unterziehe:: und jener Auffassung alsbald durch öffentliche ^Aufklärung entgegenMtrete::. Gesuche um Genehmigung zur Hausschlasttung sind ans das vorerwähnte Erfordernis genau zu prüfen und werden in allen Fällen abgelehnt, :n deue-l der Nachweis der seMwächigen Mästung in eigener Wirtschaft nicht zweiselsftei erbracht ist. Die Organe der Polizei und die Gendarmerie wollen aufklärend wirken u:ü) Verfehlungen lunnachsichttich, zur Anzeig- bringen. Gießen, den 15. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Nsi! nger. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b Tgb.-Nr. 4302/1257. Frankfurt a. M., den 6. März 1917. Betr.: Holzanfuhr. ' Verordnung. Tie Verordnung vom 24. 1. 1917 betr. Holzanfuhr — III b Tgb.-Nr. 716/408 — wird dahin abgeälckert, das; in Msatz 2 statt der Worte: „bis zum 15. März ds. Js." die Worte: „bis zum 31. März ds. Js." gesetzt werde::. Der stellv. Kommandierende General: Riedel. Generalleutnant. Betr.: Adressierung der Fell)postse:ck>nngeu. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Mitteilung des stellvertretenden Generalkommandos detz XVIII. Armeekorps haben die wiederholt in der Presse bekannt gegebenen Vorschriften über die ab 15. Februar 1917 gülttgen neue:: Anffchriften von Feldpostsendnngen jeder Art noch nidjit genügend Beachtung gefunden. Wir empfehlen deshalb, Nachstehendes nochmals ortsüblich be- ßanitt zu:nachen. Gießen, den 12. März 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Adressierung der Feldpostsendungen. (Telegramme. Briefe und Pakete.) Am 15. Februar 1917 sind folgende Besttinmungen ül>cr die Adressierung von F e l d p o st s e n d n n g e n j c d e r A r t in Käast getreten: 1. In dei: Aufschriften sind verboten alle Angaben über Kriegsschauplätze, Zugehörigkeit zu Armeen, Armeegruppen' oder Armeeabteilungen, Armeekorps, Divisionen und Brigaden. Tie Angabe höheren Stäbe (ixoit ber Brigade außvärts) darf nur erfolgen, wenn Sendungen an diese unmittelbar oder an Angehörige bei solchen Stäben gerichtet sind. 2. Tie Feldpostndressen burfeit nur die Bezeichnung des Truppenteils bis zum Regiment aufwärts erhalten, also entweder: a) Regiment, Bataillon (Abteilung) imb Kompagnie (Batterie, . Eskadron), — siehe Beispiel unter 3 a — oder b) selbständiges Bataillon (Abteilung) und Konipagnie (Batterie, Eskadron), Kolonnen, Fliege,', Funker usw. — siehe Beispiele unter 3 b — oder c) die dienstliche Bezeichnung besonderer Formationen (höhere Stäbe usw.) — siehe Beispiele unter 3 c —. 3. a) Bei Truppenteilen, die einem Regiments verbände angehören, darf außer der Angabe von Reginient, Bataillon (Abteilung) und Kompagnie (Batterie, Eskadron) nichts hinzu- gesetzt werden (auch nicht die Feldpostnummer). Beispiele richtiger Feld postadressen. j Dem Infanterie-Regiment 81 An Unteroffz. Aug. Müller Infanterie-Regiment 81 1. Bataillon 3. Kompagnie. d) Bei Truppenteilen, die keinem Regiments verband angehören (selbständige Bataillone, Kolonnen, Flieger, Funker usw.) ist als Feldpostadresse die dienstliche Bezeichnung der betreffen- den Formation erforderlich, jedoch mit dem Zusatz: „Deutsche Feldpost Nr." B eispiele richtiger Feldpostadressenr Tem Jägerbatoillon 3 Deutsche Feldpost Nr. 1018. An Ter An Jäger Fr. Schultze Jägerbataillon 3 2. Kompagnie Deutsche Feldpost Nr. 1.018* Reserve-Fuhrparkkolonne 90 Deutsche Feldpost Nr. 979! Trainsoldat Wilhelm Weber Reserve-Fuhrparkkolonne 90 TQttsche Feldpost Nr. 976. sf Bezeichnung höherer Stäbe, wie Armeekorps, Tivisionrn ustv. Beispiele richtiger Feldpostadresseru Ter 41. Infanterie-Brigade Ter Dem Tem An 21. Infanterie-Division XVIII. Armeekorps Oberkommando der 8. Armee Unteroffizier Adolf Klein Stabswache des XVIII. Armeekorps. B e 1 r.: Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen .und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupser- mengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster- und GesimsaÄ>eckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen Platinteile. - An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Ausführungsbestinnmrngen sind alsbald ortsüblich ,u veröffentlichen. Gießen, den 9. März 1917. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. J.V.: Hechler. Ausfuhr,ingSbestimmungeu ■ ®Ü9Ctttum3übcrtragunflf. Jedem einzelnen von der Bekanntmachung Betroffenen wird durch die beauftragte Behörde eine Anordnung, betreffend Uebertragung des Eigentum- an beu beschlagnahmten Kupfer- und Platinmengen auf den Reichs- Militärfiskus, zngestellt. Tie Abnahme der Kupfer- und' Plattn- mengen ist z-war vorzubereiten, sie hat aber nicht vor Eingang dieser Eigentumsüberlragung bei dem Betroffenen zu brginuerr, Tas Eigentum an den betroffenen Kupfer- und Platinnrengen geht auf den Rcichs-Militärfiskus über^ sobald die Anordnung dem Besitzer zugehr. § 2. Ablieferung. Ter Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue 2ldresse des Eigentümers der abgelieferten Kupfer- und Platinniengen anzugeben. Personen, die mit den festgesetzten liebernahmep-reifen einverstanden sind, ist ein Anerkenntnis schein nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster auszustellen, aus dem das Gewicht der ab- gelieserten Kupfer- oder Platinmengen, der Uebernahmepreis. bia genaue Mresse des Eigentümers und die Zahlstelle her Vorgehen. Auf Grund des Anerreuntnisscheines wird der darin festgesetzt» Betrag alsbald durch die beauftragten Behörden ansgezahlt, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen^ Ergibt das Grundbuch, daß das Grundstück mit Rechten Tritter belastet ist, so darf die Auszahlung nur mit deren Zustimmung, andernfalls nur zur Wiederl-erstellnng des Daches und nur nach Verhältnis des Fortschreitcns der neuen Eindeckuna erfolgen. Durch die Annahme des Anerkenntnisschcines oder der Zahlung gilt da- Einverständnis mit dem festgesetzten Uebernahmepreis als bindend ausgesprochen. . Falls der Ablieferer sich mit dem festgesetzten Uebernahmepreis nicht zufrieden geben will, hat er dies bei der Alblieferungi ausdrücklich zu erklären Es wird dann durch die beauftragte Behörde ein Uebernahmepreis nach 8 8 der Bekanntmachung Nr. M . 200/1. 17 berechnet werden: hierfür sind Rechnungsbelege beiznbringen. Erklärt der Wlieferer sich hiermit nicht einverstanden, so ist ihm an Stelle des Anerkeuntnisscheines eine Quittung nach dem in Anlage 3 beigefügten Muster auszubärchigen, aus der die Gruppe und das Gesamtgewicht der abgelreserten Kupfer- oder Matinmengen hervorgehen müssen. In diesem Falle ist der Antrag auf endgültige Festsetzung des Ueberirahmepreffes von dem Betroffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirt- schaft, Berlin W 10, Bkktoriastraße 34, zu rirfjiteTL In dem Anträge ist anzugeben, wann und von wem die Kupfer- und! Platinmengen abgeliefert worden sind und von wem die Abnahm« ansgeführt wurde. Ferner sind nach Möglichkeit Rechnungsbelege, Zeichnungen oder Photographien beizufttgen. Durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. Tie Ablieferung muß brS zum 10. November 1917 beende^ fern. Denjenigen Personen, die sich nachträglich mit dem Uebernahm«- prei- einverstanden erklären, ist die Quittung gegen einen Llnerkenndi nis schein um zu tauschen. Ter anerkannte Betrag ist auszuzahlen. §3. Zwangsvollstreckung. Wer die übereigneten Kupfermengen nicht innerhalb der in der Enteignung sanordnnng vorgeschriebenen Zeit abgelieferl hat, macht sich strafbar. Ti« Einleitung strafrechtlicher Verfolgung bleibt uns überlassen. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der aMeferungs Pflichtigen Gegenstände durch die beauftragten Behörden als BollstreckungS- maßregel auf Kosten des Besitzers. Die Verpflichtung des Besitzers zum Entfernen der Kupfta> und Platinmengen von den Bauwerken besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Kupfer-- imd Platinmengen. Ten von der zwangsweisen Einziehung Betroffenen sind ebenfalls Anerkenntnisscheine (Anlage 2) bei Annahme der Ueber- nahmepreise oder Quittungen (Anlage 3) bei beabsichtigter Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts nach den Bestimmungen des S 4 dieser Anweisung auszuhändigen. Tie Kosten der Zwangsvollstreckung sind von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug zu bringen bezw. auf der Quittung ya vermerken. 8 4. Ausnahmen. Tie Befreiung von der Beschlagnahm^ Enteignung und Ablieferung muß für di« Kupfermengen ausgesprochen werden, für die ein besonderer kunstgeschichtlicher oder kunstgewerblicher Wert durch anerkannte Sachverständige fest- gestellt worden ist. Als anerkannte Sachverständige sind nur solch, Personen anznsehen, die von der Landeszentralbehörde als geeignet bezeichnet worden sind. Andenkenwert oder drohende Berunstultmrg entbinden Nicht von der Beschlagnahme und Enteignung. Tie Befreiung kann durch die Metzall-Mobilmachungsstell« widerrufen werden. 8 5. Meldepflicht. Nach 8 10 der Bekanntmachung Nr. N. 200/1. 17. K. R. A. sinddie durch die Beschlagnahme B»> trvffenen, denen eine Enteignungsanotdrrung bis zum 30. Juni 1917 nicht zugegangen ist, zur Meldung der vorhandenen, in 3 g der Bekanntmachung Nr. M. 200/1. 17.. K. R. A. genannten Kupfer- und Platinmengen verpflichtet. Tie Festsetzung des Zeitpunktes für die Meldung erfökgt durch die beauftragten Behörden. Filr die Meldung, die di« Betroffenen an die beauftragt«« Behörden zu ttchten haben, stich Meldesicheine an dem in Au- lag« 5 beigefügten Muster zu verwenden. Gießen, den S. März 1917. Groß herzogliches KreiSamt Gießen. I. B.: Hechler. 3^1, 1 ^ 111 ,^ 0 ^ der Brühl'fchen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.