Nr. 46 16. März Kreisblatt für den Kreis 1917 JnhaLtS-Uebersicht: lieber Labnrägen von Kälbern. — Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mi Wcb° Wirk-, strick-, und Schnhwaren. - Macmnerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehatt. - Ausführnnqsbestlnrmunqe.. dazu. - Verkehr mtt Brannlwem aus Klein- und Obstbrennere.en. - Bestellung emes RerchSkomnüssars für die Kohlenverie.luna. - Rohzucker und Mucker- rc.ben un Betnebsiahr 1917/18. - Höchstpreise für Kleie. - Abschlachtverbot für weibliche Ziegenlämmer. - Verkeh, mit Kario'ieln - vpelsegelatine. - Erhebung der Kurtaxe zu Bad-Nauheim. - Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. Mehlpreise des Kommunalverbands. - Hochttprers »ur Brot und Niehl. - Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. — Berfüttening von Hafer an Ochsen und Zugkühe' Verordnung über Labmägen von Kälbern. Vom 1. Mürz 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 ,1. Labmägen von Kälbern dürfen vom 4. März 1917 ab nur mit Erlaubnis des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische . Oele und Fette, Gl mi. b. H. in Berlin, abgesetzt werden. 8 2. Wer Labmägen, die der Absatzbeschränkung nach 8 1 unterliegen, im Getvahrsam hat, hat sie an den Kriegsausschuß für Pflanzliche und tterifclie Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, oder tue von ihm bestimmten Stellen nach den Weisungen des Kriegsaus-- schusses zu liefern. Die Lieferungspflicht gilt nicht für Labnrägen, die bei Hausschlachtungen anfallen, soweit sie im eigenen Haus- yalt oder bei der eigenen Wirtschaft Verwendung ffnden. Der Prä- fideut des Kriegsernährungsanites erläßt die erforderlichen Bestimmungen über die Anmeldung, Sammlung, Behandlung, Aufbewahrung und Lieferung der Labmägen. Der Kriegsausschuß hat die Labmägen abzunehmen und einen angemessenen Uebernahm erweis zu zahlen. Ter Präsident des Kriegsernäl/rungsamts trifft die näheren Bestimmungen über die Preise, die hierbei nicht überschritten' werden dürfen. Einigen sich me Beteiligten nicht über den Preis, so setzt ihn der Kriegs- Misschuß endgültig fest. Er ist dabei an die vom Präsidenten des Kriegsernährungsanites bestimmten Preisgrenzen gebunden. 8 3. ,A,te Beamten der Polizei und die von der Polizei beauf- ttagten Sachverständigen sind befugt, in die Räuine, in denen Kälvcrmagcn gewonnen, aufbewahrt oder feilgehalten werden, , einzutreten, daselbst Besicküigungen vorzunehmen, Ge- !E-Ä^ fzeichnuiigeii einzusehcn und Proben zu entnehmen. Wer Kälbermagen rn Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Beamten der Polizei und den von der Polizei beauftragten Sachverständigen über die Vorräte, insbesoildere über die Herkunft, Menge, Alter und Erwcrbsprers Auskunft zu geben. 8 4. Ter Präsident des Krieaseriiährimgsamts kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Er kann Ausnahmen zulassen. Tie Landeszentvalbchörden können mit Zustimmung des Prä- sidenten des Kriegsernährungsamts den Berkehr mit Labmägen abweMnd von den Vorschriften dieser Verordnung regeln. 8 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe vis zu zchiltausend Mark ivird bestraft: 1. rver Labmägen der Vorschrift im 8 1 zuwider absetzt: 2. wer der Lieferungsfrist nach § 2 Abs. 1 nicht nachkommt; ö. wer die iwu ihm nach 8 3 erforderte Ailskimft Nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe li macht; 4 - '? er 8 2 Abs. 1, 8 4 erlassenen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes oder der Lan- ^ deszentralbchörden zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Labmagen erkannt Werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob fte dem Täter gehören oder iiicht. . § 6. Diese Verordnung tritt mit denr Tage der Verkündung rn Kraft. Berlin >den 1. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helsferich. A» den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grosth. Burgenneistereien der Landgemeinden des Kreises Tie Metzger sind auf vorsteheirde Verordnung hinziiweisen Gießen den 10. März 1917. Groß Herzog licl)es Kreisanit Gießen. ___ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung betreffend Ae-nder-iing de» Berordnurrg über die Regelung des Berkehrs mit Web-, Wirk-, Sttttck- und Schuhwaren vom 10. /23. Dezember 1916 (RetthS-Gcsetzbl. S. 1420). Vom 1. März 1917. Der Bundesrat hat airf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtscl)aftlichen Maßnahrnen Üsw. vom 4. Lluguft 1914 iSteülfs-Gesctzdl. S. 327> folgende Ver- vrdimng «lassen: Ar ti kel I. Die Ne»ordmmg über die Regelung des Verkehrs Mit Web-, Wirk-, Strick- und Schnhwaren vom 10. Inni/23. De- ^mber 1916 (Ra»chS-G«s«tzbl. S. 1420) rvrrd rpie folgt geändert: 1. Jüi § 18 wird folgender Ws. 2 eingefügt: Für die Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der §8 7 bis 9, 10 bis 13 ist auch die Reichsbe- klelduiigsstelle zustäickig. Die nach Ms. 1 als zuständig bestiinmten Behörden im Sinne der 88 12, 13 sowie des § 15 sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstette aus Verlangen Auskunft zu erteilen. 2. Im § 20 Abs. 1 tmrb ein gefügt: 6. wer zwecks Erlangmrg eines Bezugsscheines gegenüber einer mit der Priifung der Notwendigkeit der Anschafft,ng nach §11 Abs. 3 betrauten Stelle oder einer für die Ausfertigung des Bezugsscheins zuständigen Behörde vorsätzlich unwahre oder unvollständige dlngaben macht. Artikel II. Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimntt den Zeitpunkt des Anßerkraft- tretens. * Berlin, den 1.März 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzler-. Dr. H e l f f e r i ch. Bekanntmachung über Mangmrerze und Eisenerze mtt niedrigem Phosphorgehatt. Vom 1. März 1917. Ter Bundesvat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß nahm eit usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . . 81- Ter Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, dre Versorgung des deittschen Wirtschaftslebens mit Manganerzen und solchen Erzen, die als mangauhalttge Zuschläge benutzbar ftnd, forme mtt Eisenerzen mtt niedrigem Phosphorgebalt zu fördern und sicherzustellen. 8 ?■ gemäß § 1 bezeicknete Stelle ist befugt, ^■'cm ft^mdeu Grundstücken und in ftemdem Bergwerkseigentum Manganerze und solche Erze, die als manganhalttge Zuschläge beuujchar sind, sowie Eisanerze mtt niedrigem Phosphor ge halt aufzusuchen, zu genrimrteit sowie die zur Aufbereitimg und zur Abfuhr erforderlichen Anlagen zu errichten und zu betreiben: 2. dre Ueberlasfnna bestehender Einlagen zur Mfsuchung und Ge- lvinnung finrie solcher zur Aufbereitung und zur Abfuhr der genannten Erze zum Betrieb auf eigene Reckinnng zu verlangen: 3. zu verlangen, daß Erze der bezeichneten Art, die in einem fremden Felde, in dem Bergwerksbeirieb stattfindet, anstehen, un Zusammenhänge mtt den dort geförderten Mineralien gegen Erstattung der Selbstkosten mttgefördert werden. ? 3. Dem Bergwerkseigentümer, dem Grimdeigentümer oder sonfttaen Nutzungsbeveckstigten wird in den Fällen des 8 2 Ziffer 1 und 2 für die Jnanspruchruchme deS Bergwerkseigentums, der Grundstticke oder etwaiger Aulagen sowie sttt die ihm durch den Betrieb entstehenden Nachteile Eirtschädigung gewäl/rt. a n Streitfällen wird die Entschädigung sowie die Bergütturg elbstkosten (8 2 Ziffer 3) von einem Schiedsgericht endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges festgesetzt. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden. Ter Reichskanzler kann Bestimrmnlgen über das Verfahren vor dem Schiedsgericht erlassen. 8 4. Koinmt über die Ausübung der im 8 2 erteilten Be- ftlgnrsse eine Einigung zwischen der gemäß 8 1 bezeichneten Stelle und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zustande, oder ergeben sich zwischen ihnen Streitigkeiten über die Ausübung der Befugrttffe, so entsck-eidet die von der Landeszentrat- bchörde bestimmte Behörde, in deren Bezirk das Bergwerks- ügeittum, das Grundsttick oder die Anlage sich befirwen. Sie tveist die Stelle, soweit erforderlich, in den Besitz des Bergwerks, des Grundstücks oder der Anlagen ein. Gegen die Entscheidungen und Aiwrdnungen ftttdet Beschtverde an die Landeszentralbehörde statt. Die Besck>n>erde hat keine aufschiebende Wirkima. Tie Landeszentralbehörde kann vorläufige Anordirungen treffen. Sie eittscheidet endgülttz unter Ausschluß des 'Neckftstvegcs. 8 5. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung. Er kann ferner den Verkehr mit Manganerzen und solck>eu Erzen, die als manganhalttge Zu fchläge bemitzbar sind, sowie mtt Eisenerzen mit niedrigem Plws- phorgehalt regeln. Er kann bestimmen, daß ZwoiderhandlungÄr mtt Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu ze1>n tausend Vcark oder mtt einer dieser Sttnsen bestraft tverden, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die die Zuwiderlandlun-g sich bezieht, eingczogen werden können ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder.nicht. Ä ^ § 6. Die Verordnung tritt am 3. März 1917 m Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitsninkt des Au verkraft-' trete ns. Berlin, den 1. März 1917. Ter Stellvertreter des Rerckiskanzlers. Tr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Aussührungsbestimmungen zur Verordnung über M. in Berlin bezeichnet. § 2 ftür jedes in Betrieb beftiüiliche Bergwerk, welckies Manganerze oder solche Erze, die als manganhaltige Zuschläge benutzbar sind, oder Eisenerze mit niedrigem Phosphorgelm.lte fördert, hat der Bergwerksbesitzer der Manganerzgesellschaft binnen sechs Wochen einen Bericht über die frühere und jetzige Betriebstätigkeit einznreichen. , 8 3. Jeder Fund der im § 2 bezeichnelen Erze, msbesoudeve «rch jeder Ftrnd im fvemden Felde, ist unverzüglich der Manganerzgesellschaft durch den Finder anznzeigen. Ten Vertretern der Manganerzgesellschaft ist zur Besichtigung eines Fundes sowie eines jeden Bergiverks, das auf die bezeichnet«: Mineralien baut, der Zutritt zu gestatten. 8 4. Ter Bergwerksbesitzer hat die Vorräte an den bezeichnet«: Erzen, die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf dem Bergwerk lagern, der Manganerzgesellschaft bis zum 21. März 1917 anzuzeigen. 8 5. Der Manganerzgescllschaft ist in allen Fragen, die zur Erfüllung der in der Verordrnmg gestellten Aufgaben dienen, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 8 6. Das nach § 3 der Verordnimg zu bildende Schiedsgericht besteht aus: a) dem zuständigen Bergrevierbcamten oder der entsprechenden unteren Bergbehörde, b) den: zuständigen Landrat oder der entsprechenden unteren Verwaltungsbehörde, o) einem von dem Leiter des Oberb erg amts oder der entsprechenden oberen Bergbehörde zu bestimmenden Mitglied dieser Behörde, ä) einem von dem Direktor der zuständigen geologischen Landesanstalt zu bestimmenden Mitglied dieser Anstalt, o) einem vom Kriegsamt zu bezeichnenden Sachverständigen. 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bc- 1. wer die nach den Aß 2, 9 und 4 vorgeschriebenen Anzeigen oder die gemäß 8 6 von ihm geforderten Auskünfte nicht rechte zeitig erstattet, oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht, 2. wer einem, gemäß § 2 der Verordnung oder gemäß 8 3 Satz 2 an ihn gestellten Ersuchen nicht Folge leistet. Neben der Sttafe kann auf Einziehung der Vorräte, auf die die uwiderhandlung sich bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, obi e dem Täter gehören oder nicht. ; § 8. Die Ausführungsbestimmungen treten am 3. März 1917 tzn Kraft. Berlin, den 2. März 1917. i Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Zuständig für die nach § 4 Msatz 1 der Vervrdmmg de Nrmdesrats vom 1. März 1917 über Manganerze und Eisenerz «tt medngem Phosphorgehalt zu tteffenden .Entscheidungen un Anordnungen:st die Obere Bergbehörde. Darmstadt, den 7. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. _ Bekanntmachung Eber den Verkehr mit Branntwein aus Mein- und Obstbrennereien Vom 24. Februar 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zu Ackerung der Bottsernälmmg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 401) wird verordnet: 8 1. Branntwem, der in Kleinbrennereien (S 15 des Brannt vmnsteuergefetzes vom 15. Juli 1909 (RoÜ-S-Gesetzbl. S. 661 WüP«n, Beeren, Tresterwein, Kunstwefti Weintrestern Weurhefe, Wurzeln oder Rückstände davon Mem oder mtt anderen Stoffen gemischt, -hergestcllt ist, sowi vnlchungen, zu baren der Brenner losthen Branntwin vvnrende hat, dürfen vom Brenner nur an die Süddeutsche Spiritus-/ industrie, Kommcn:ditgcsellsck>aft auf Aktien, ZtveigniederlassunA München, oder nach deren Weisungen abgesetzt werden. Ties gilt auch für die mit Beginn des 11. März 1917 beim Breiurer vor- handeneu Bestände. Für Braniwvein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt ist, verbleibt es bei den Vorschriften der Bekanntmachung über Branntwein aus Wein vom 9. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 25). Im übrigen bleiben für Branntwein, der nicht unter die Vorschrift im Ms. 1 fällt, die Vorschriften der Vorordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) maßgebend. § 2. Branntwein, der der Absatzbeschränkung nach § 1 Abs. 1 unterliegt, ist vom Brenner an die Gesellschaft (8 1 Abs. 1) nach deren Weisungen zu liefe«:. Der Brenner hat den Branntwein aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und ans Abruf zu verladen. Tie näheren Bestimmungen über die Lieferung, sowie über die Feststellung der für die Preisberechnung zugrunde zu legenden Menge:: trifft der Borsitzerrde der Reichsbranntweinstelle. Tie Gesellschaft hat den Branntwein abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nickst bin::«: einem Monat, nachdem der Brenner sich zur Lieferung bereit erklärt hat, so ist der Kaufpreis vom Ablauf des Monats an mit 1 von: Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginirt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertminderung aus die Gesell sck)ast über. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der Gesellschaft durch die von der Landes zentral-« behörde zu bestimmerche Behörde auf die in dem Antrag bezeich- nete Stelle übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer des Branntwein zu richten. Das Eigenttim geht über, sobald die Anordnung den: Besitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung Erfolgen soll. 8 3. Für Branntwein, für den gemäß 8 3 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkoniingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) eine Verbranchsabgabe von 0,64 Mark für das Liter Alkohol zu entrichten ist, gilt die Lieferungs-, pflickst nach 8 2 nur, roenn die Erzeugung in: Betriebsjahre, im lausend«: Betriebslehre einschließlich der mit Beginn des 11. März 1917 vorba:ck)enen Bestände, 25 Liter übersteigt. Die Absatzbeschränkung nach 8 1 Ms. 1 gilt jedoch auch für solchen Branntwein. 8 4. Die Gesellschaft hat dem Brenner einen angemessenen! Uebernahmepreis zu zahlen. Der Preis darf die von dem Vorsitzenden der Reichsbrannntweinstelle nach den Weisungen des Reichs- Anzlers festgesetzlten Grenzen nicht überschreiten; er schließt oie Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem der Branntwein mit der Bahn oder zu Schiff versandt lvird, form« die Kosten der Verladung selbst ein. Der Preis ist spätestens 14 Tage nach der Mnahme zu zahlen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem! die Entscheidung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle (8 5) der Gesellschaft zugeht. 8 5. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung zwischen: txm Beterttgten ergeben, entscheidet endgültig der Vorsitzende der Re:chsbranntweinstelle. Bei der Entscheidung von Streitigkeiten über den Preis ist er cm die gemäß, 8 4 festgesetzten Grenzen ge-, Kunden. § 6. Der Vorsitzende der Reichsbratzntweinstelle bestimmt, an wen, zu welchen Zwecken und in welchen Mengen der Branntwein von der Gesellschaft abzufetzen ists Er setzt die Preise für die Abgabe fest. » A 7 ‘ Geschäftsbetrieb der Gesellschaft unterliegt, soweit es s:ch um die Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Rechte und Pflichten handelt, der Aufsicht des Reichskanzlers. i mera.)sranzcer verfugt Mer den ve: Durchführung dieser Verordnung für dce Gesellsck)aft sich etwa ergebenen Reingewinn. § ?■ Branntwein, der der Vorschrift im 8 1 Abs. 1 unterliegt, herstellt, hat der Reichst, rann Iwcinstelle übler Art und Um- fang der Erzeugung auf Erfordern Auskunft zu erteilet. Dce Hersteller Ajm .Branntwein, der der Lieferimgspslicht nach 8 2 unterliegt, haben der Reichsbrmnrtweinstelle, Abteilung, München, mrd..den: zuständige:: Hauptamt bis zum fünften Tage ledes Monats über tue be: Beginn des Monats vorhandenen Vorräte an Branntwein, svlvie über die im Vornw:mt erzeugten Mengen Anzeige zu erstatt«:. Tie Anzeige ist erstmalig für die mit Ze§nu: des11. März 1917 vorhandenen Vorräte bis zum 20. März 1917 *u erstatten. 8 v. Ddr PrSfident des Kriegsernäbrungsamtes kann Be- ümmrung«: tt* Misfülwnng dieser Bervrdnwui erlassen und bestimm«, daß Z:kvH>erhandlimgen mit den int A 10 bezeichnet«: Strafen!^ bestraf«: find. Gr kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung «ukassen. 6 10. Mit GefwMrlZ bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bvs tzu rehnbcmsend Mark wird bestraft: 4. wer der Vorschrift inr § 1 zuwkderhaickelt oder den ihn: wach 8 2 Abs. 4 obliegenden Verpflichtlrngen nicht nachkommt; 2. wer eine von «0tn iuvh § 8 Cbs. 1 erferterte AuskE in der gesetzten Frist erteitt ^»er die Ihm :mch 8 6 L Abs. 2 obliegende Anzeige nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet oder wer in de:: Fällen des Z 8 Abs. 1, 2 wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe:: macht. Neben der Strafe rann auf Einziehung der Gegenstände C vit werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne rschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 11. Diese Verordnung tritv mit dem 11. März 19.17 irr Kraft. Berlin, der: 24. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über den Verkehr mit Brannttvein a:rs Klein- Und Obstüvenirereien. Vorn 3. März 1917. Zur Uebertragnng des Eigerrtums auf Grmrd von § 2 Absatz 3 der Bervrdinmg des Stellvertreters des Reichskanzürs über den Verkehr mit Branntwein ans Klein-- und Obstbrennereien vom $4. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) ist das Kreisamt Inständig. T arm stad t, den 3. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. H o m d e r g f. _ Bekanntmachung Über die Bestellung eines Reichskontiniissars Ur die Kohlleuver- teilung. Vom 26. Februar 1917. Auf Grund der 8Z 3, 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 167) bestimme ich: 8 1. Die Ausübung der Befugnisse, die dem Reichskanzler! nach den 88.1, 2 und 4 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Kohle sowie im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit de:: im 8 1 der genannten Verordnung bezeichneten Brennstoffe:: zu stehen, wird dem Reichs kommissar für Kohlenverteilung übertragen. 8 2. Unbeschadet der allgemeinen Diei:staufficht des Reichskanzlers ist der .Reichskommissar m seiner: Entscheidungen selbständig. Er soll sich in engster Fühlung mit dem Kriegsamt halten Und wird zu diesem Zwecke dem Kriegsamt angegliedert. 8 3. Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung einen Stellvertreter zu bestelle und diesen mit der Wahrnehmung der im 8 1 bezeichnetei: Beftgnisse zu betrauen. Er hat die zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte erforderlichen Arbeitskräfte zu berufen. 8 4. Der Reichs kommissar hat seinen Sitz in Berlin. .Zu seiner Unterstützung kann er an geerdeten Orten Kohilenausgleich- stellen als seine Organe einrichten und mit der Wahrnehmung der ihm übertragene:: Befugnisse betrauen. , § 5. Dem Reichskommissar wird ein Beirat beigegeben. Der Beirat besteht aus Vertretern des Reichsänrts des Innern, des Rcichs-Marineamts, der Landesregierungen, des Kohlenbergbaues, des Kohlenhandels Und der Kohlen Verbraucher. Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sre versehen ihr Amt als Ehrenamt. Ter Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichs- kommissars. Den Vorsitz im Beirat -ührt der Reichskommissar. 8 6. Soweit der Reichs kommissar, sein Stellvertreter, d:e übrigen Beamten und Hilfskräfte nicht ir: erneu: zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, ins-« besondere zur Amtsverschwiegenheit, zu verpflichten. 8 7. Wer einer der vom Reichs kommissar auf Grund des 8 2 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer die von dem Reichs kommissar erforderlichen Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer ivissentlich mrrichtige oder rrnvollständige Angaben mackst, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Aiark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf hie sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 88. Die Bestimmungen treten am I.März 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _._ Dr. Helfferich. _ Bekanntmachung über Rohzucker und Zuckerrüben soloie über das Brennen von Rüben und Dvbtnamburs im Betriebsjähr 1917/18. Vom _ 2. März 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen Usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- ordnnng erlassen: 8 1. Die im 8 1 >Abs. 1 bis 3 der Bekanntmachung übet Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjähr 1917/18 von: 2. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1324) für Zuckerrüben vorgeschriebenen Mindestpreise werde:: um je 50 Pfennig erhöht. Verträge, die vor In kraketrete:: dieser L^'Drduung zu niedrigere:: als de:: nach Ads. 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjähr 1917/18 zu liefern ist, als zu dem Mftrdestpreis abgeschlossen. Die Vorschrift tnt § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 finbet entsprechende Anwendung. § 2. Der im § 2 Mbs. 1 der Bekanntinächung über Roh Kucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 com 1 2. Dezember 1916 festgesetzte Preis für Rohzucker Wird auf 22 Mark erhöht. 8 3. Das zuständige Hauptamt 8a:m landwirtschaftlichen Brennereien und solchen gewerbliche:: Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem X. Oktober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das .MenneTeibetriebsjahr 1917/18 die. Verarbeitung von Rubeln aller 'Art sonste von Tobinambicrs! gestatten. Die Genehmigung ist bei fcvem: zustchldiI«: Hauptamt, bet Zuckerrüben nach einem von der ReichsznckeriteHe aufzustellenden Muster, nachznsuchen. Die Genehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durcb die Verarbeitung die Bcennereiklassr nicht geändert inft> die Abgabe nbelastung nicht erhöht wird, sowie daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das Betriebsjahr 1917/18 und für später nicht entstehen. Die Genehmigung zum Brennen von Zuckerrübe:: darf von den: Hanptanft nur im Einvernehmen mft der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der RegÄ zu erteile:: für Zuckerritbon, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre 1916 gewonnen. werden, sowie für Zuckerrüben, von denen anznnehnren ist, daß ihre Verwertung in Zuckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist. 8 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der .Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers., Dr. Helffericd. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 4.'März 1917. Auf Grund des 8 5 vß&f. 1 der Bekanntmachung über die Höchstpreise ft:r Kleie von: 5. Januar 1915 (Reichsgesetzbl. S. 12) in Verbindung mft 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 402) werden die Sackleihgebühr und oer Sackpreis wie folgt abgeändert: Für leihweise Ueberlassung der Säcke!bei Lieferung von Roggen- m:d Weizenkleie darf eine Sackleihgebühr bis zu 50 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke mitverkaust, so darf der SackpreiÄ bei Roggenkleie nicht mehr als zwei Mark dreißig Pfennig, bei Weizenkleie nicht mehr als zwei Mark siebzig Pfennig für de:: Doppelzentner Reingewicht betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft Berlin, den 4. März 1917. Der Präsident des Kriegscrnährungsamtes. _ von Batocki. Betr.: Abschlachtverbot für weibliche Ziegenlämmer. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zur Nachzucht geeignete, ans mfter Zucht stammende weiblicki-e Ziegenlämmer dürfen nicht zur Abschlachtung kominen, sondern! nur nach ihrer Abstammung für die Aufzucht als Milchziegen! nicht geeignete, namentlich cuuh solche, deren Aufzucht :mwirt- schaftlich sein würde, (z. B. Wegen Futtermangels oder wegen Anfalls t einer zu großen Zahl in einzelne:: Beständen). Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innen: ermächtigen wir Sie, die Genehmigung zur Abschlachtung weiblicher Ziegenlämmer, die nach Borstehe:ft)em zur Zucht nicht geeignet sind (8 4 der Bekanntmachung vom 15. 9. 16) unter der Bedingung zu erteilen, daß dazu jedesmal die Zustimmung des in der 'Genwinde bestehenden Wirtschaftsausschusses oder da, wo ein Ziegcnzuchtverein befielst, die Zustimmung des Vorsitzenden dieses Vereins erforderlich ist. Sie wollen auch wiederholt darauf Hinweisen, daß das Fleisch von Ziegen und Ziegeulämmern nach der Bekanntmachung vom 31. Januar 1917 dem Fleischkartenzwcmg unterliegt. Um möglichst viel Milch zu gewinnen, ist dafür zu sorgen, daß Ziegenlämmer, die zur Schlachtung kommen sollen, längstens 14 Tage nach der Geburt geschlachtet werden. Gießen, den 10. März 1Ü17. GroßhcrzvglicheS Kreisamt Gieße::. _ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mft Kartoffeln. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Vürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wenn uns Fälle bekannt werden, daß Jnlwber landwirtschaftlicher Betriebe den Anbau von Herbstkartosfeln unter das im Frieden übliche Maß ohne Grund eingeschräickr haben, so daß sie und ihre Arbeiter anderweit mit Kartoffeln versorgt werden müßten, so bringen wir für diese Fälle mit Genehmigung des Kriegsernährungsamtes zur öffentlichen Kenntnis, daß solche B e t r : e b s i n h a b e r n: i t ihren W i r 1 s ch a s t S a n g e h ö r i- — 4 V en keinen Anspruch auf Versorgung mit diesem gh rungsmittel haben. Sollte sich eine Versorgung der Wirtschaftsangehörigen nicht umgehen lassen, so wird von dem Empfänger ein Preis erhoben werden, der den gelten „ _ , . .,. . .... geltenden v ö ch ftpreis bis zu 3 M a v ! für den Zentner über* ft c t g t. Ter Geldbetrag wird zur Belohnung derjenigen Kartoffel- crzeuger im Kreise Gießen vettvendet werden, die sich bei der Kar- tossellieserung besonders hervorgetan haben. Künftig werden Be-« triebsinhaber, die in der Lage sind, für sich und ihre Wirtschafts- angehörigen Kartoffeln anzubauen, von der öffentlichen Kartoffel-, Versorgung ausgeschlossen werden. Wir empfehlen, dies jetzt und kurz vor der Aussaat- zeit ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 10. März 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Ustnger. Bekanntmachung. Bet r.: Speisegelatine. Natt« einer Mitteilung des Reichsamts des Innern ist in neuerer Zeit wiederholt beobachtet worden, daß infolge des Mangels an Speisegelatine teils in verschleierter Form, teils ohne! weiteres zur Herstellung von Nahrungs- und Gmußmitteln unter Bezeichnungen wie „Gelatinepulver", .Gebeepnlver" und .,Ge- latineleimpulver" Waren in den Berkehr gebracht werden, deren Farbe imd Geruch bereits erkennen lassen, daß es sich nicht nm> rinlvandfreie, zu mm schlickern Genuß geeignete Speisegelatine, sondern um Leimpulver handelt, die insbesondere beim Auslösen in der Hitze einen ekelerregenden Geruch nach Knochenleim vier- Dulten. Für derartige Erzeugnisse werden von Zwischenhändlern sogar Preise verlangt, die die einnwndfreier Waren reeller Fein- gelatinefabriken überschreiten. Sowohl Feilhalten als auch Verkauf und Verarbeiten derartiger Erzeugnisse als menschliche Lebensmittel verstößt gegen das NahrurigsMittelgesetz vom 14. Mai 1879; \m Ärigen kommt Betrug und Kriegsrvucher in Betracht. Wir weisen die mit der Ueberwachung des Verkehrs nt i t Na hrun as - und Genrißmitteln beten B eam ten und Sachver st än di gen an, dam Ver- trau \ , 1 **'“■*' '-'uu/uvi |i u u y i y t a uu, ti— kehr mit Speisegelatine, insbesondere gepulverter Speisegelatine, besondere Beactznng znzuwenden, danrit u. a. auch verhindert wird, daß durck den Zusatz unreiner, ekelerregender und somit strafrechtlich „verdorbener" Gelatine wesentliche Mengen wichtiger menschlicher Nahrungsmittel verloren gehen. Gießen, dm 9. März 1917. Großherzoa liebes ttreisamt Gießen. Dr. U siln g er. B e t r.: Die Erhebung der .Kurtaxe und der Badegelder zu Bad- Nauheim. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die (Stoffo. Kurverwaltung Bad-Nauheim hat die Wahrnehmung gemacht, daß, in den benachbarten Städten rcnd Orten Fremde Wohnung nehmen, von da ans die Kirrmittel in Bad- Nanheim gebrauchen, die Konzerte nird das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weise zu umgehen suchen. Daher ist angeordnet worden, daß die Abgabe von Bädern tn den Bade- häusern zu Bad-Nauheim an die Ortsansässigen von Bad-Nauheim lund der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben Legitimationskarten nach dem unten abgedruckten Muster dem Auffichtspersonal in der: Badehcmsern vorgezeigt werden. Diese Legitimationskarten sollen durch Sre auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt tverden. Die Abgabe der L e g i ti m a ti o n s ka r t e n darf »al,o nicht an solche Personen erfolgen, welch« zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Nur füy die Ortsansässigen, die mindestens drei Monate in dem betr. Orte looblnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Legitim at ro n s ka r t e n ausgestellt werden, diese Ausstek- lwig hat jedoch zu unterbleiben, -insofern diese Ortsansässigen Ni Bad-Nanheim Wohnung genommen haben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurückkehren. die ausgestellten Legitimationskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen. Die jeweils aus gestellten Kartei: sind wir für das Kalen ber- iahr, rn dem sie auSgefertigt sind, gültig. Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen Die Formulare zu Legitmiatwnskarten sind bei Großh Kurvev- wallmig Bad-Nauheim gratis und franko zu haben. Denjenigen Großh. Bürgermeistereien, die in deii letzten Jahren Leg'tMiationskarten cmsgestellt l-abeii, geht in den nächster, Tagen eine ent,prechende Anzahl derselben f. H. zu. mtnJM am Schlüsse der jeweiligen Saisoli — Mi. Zklober leden Jahn-s - direkt bei der Grosth. .Kurverivaltnnz Bad-Nauheim port«frel von Jlmen einzilreick-erl. Sofern keine Legitimationskarten in dieser Saison jirr Verwendung kommen, wollen sie am Ende derselben mittels Postkarte hiervon der Großh. Kurdirektion Bad-Nauheim Nachricht gebe'tr. Dre nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung! tn nachfolgenden Jahren zurückzubehalten. Gießen, den 8. März 1917. GroßherzoalicheS Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. De toirb Wermtf bescheinigt, daß d . selbe hier ansässig ist und die Bader m Bad-Nauheim gebrauchen will. -., den . . ten .19 . . Gwßherzogliche Bürgermeisterei . . . (Siegel) Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkelns mit Brotgetreide und Mehl; hier: Mehlpreffe dc-s Kommunalverbands. .Auf Beschluß des Kvcisaussckiusses wird mit Wirkung vom 1. April l. Js. ab bis auf weiteres der Preis für das von dem Kommunal verband _ an die Stadt Gießen sorvie an die Land- gemeiitden des Kreises abzugebende zu 94 v. H. ausgemahlene Mehl wie folgt festgesetzt: 1. Roggenmehl: Mk. 31,50 für den Doppelzentner einschließlich Sack fftatt seither 33,00 Mk.), 2. Weizenmehl: Mk. 36,50 für den Doppelzentner einschließlich Sack (seither 38,50 Mk.), 3. Weiz maus zu g mehl: Mk. 47,00 für den Toppelzenttver einschließlich Sack (wie seither). Gießen, den 10. März 1917. Großherzoglick-es Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Ten Höchstpreis für Brot rcud Mehl. Nachdem der Kommunal verband mit Wirkung vonk 1. April l. Iss. ab den Preis für dm Doppelzentner Roggen mehl auf r. 31,50, für dm Doppelzentner Weizenmehl auf Atk. 36,50 M u^> für den Doppelzentner Weizenauszugmelst auf Mk. 47,00 festgesetzt hat, werdm hiermit von genanntem Tage au für die L a n d- aemeinden des Kreises bis auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt: I. für Brot a) für den 4-Pfund-Laib 64 Pfennig (seither 65 Pfennig), b) für dm 2-Pfund-Laib 32 Pfennig (seither 33 Pfennig). Das Verkaufsgewicht des Brotes muß rroch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. II. für Mehl beim Weiterverkauf durch Bäcker oder Händler an die Verbraucher 1. Roggmmehl 18 Psg. das Pfund (seither 19 Pfg.), 2. Weizenmehl 21 Psg. das Pfund (seitl)er 22 Pfg.), 3. Weizmauszugnwhl 27 Pfg. das Pfimd (wie seither). Gießen, den 10. März 1917. Großberzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klaumsmche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der in: Reichsanzeiger veröfsenttichtm Nachveisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 1. März 1917 als verseucht zu gellen habm: Tie Bezirke: Königsberg, Gunlbinnen, Allmstein, Danzig, Marimwerder, Stadtkr. Berlin, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Köslin, Stralsuiid, Posm, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Magdeburg, Merseburg, Schlesrvig, Hmrnover, Hildesheim, LünebirrG Stade, Osnabrück. Anrich, Münster, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Coblmz, Düsseldorf, Cöln, Trier, dlachen, Sigmaringen, Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz. Mittelfranken, Untersrankm, Schwabm, Chemnitz, Tresdm, Zwijckau, Neckatkreis, Schtvarzwald- kreis. Jagstkreis, Tonaukreis, Freiburg, Mannheim. Rheinhessen^ Mecklmbnrg-Schwerbi, Sachsm-Weimar, Mecklmbnrg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Brannschweig, Sachseli-Altenbnra, Gotha, Anhalt, Bremm, Hamburg, Unterelsaß, Oberolsaß, Lothringe,: Gießen, dm 9. März 1917. Großherzoatiches ^:eisamt Gießm. I. V.: H em m erde. Bekanntmachung über die Berfüttemng von Hafer an Ochsen und Zugkühe wähtend der Frühjahrsbestellung. Vom 6. März 1917. Auf Grund von II. der Bekamrttnachung des Präsidentm des Kriegsenmhrungsamts vom 26. Februar 1917 über die Berfütte- rung von Hafer an Ochsen und Zugkühe ivährend der FrühjahrK-, ^stellnng werden als zuständige Behörde die Großherzoglichest Kreisämter bestimmt. Darmstadt, den 6. März '1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. ZwillmgSrunddrnck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen.