Nr. 45 18. März 1917 Ureisblatt fm ix« Ureis JnhaltS-Nebersicht: Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl.—AusfnhrungSöestimmunqen dazu.-Aenderung der Ausführungsbestimmungen -nr Verordnung über Mineralöle ufw. — Diene Bezugsscheinmuster der ReichsbekleidungSstelle. — Kohlenersparnis. — Nachprüfung der Ergebnisse der Volkszählung. — Meldewesen in Bad-Homburg. — Verkauf von Seifenflein. - Errichtung der Vezirksfürsorgeslellen. — Gewährung einer Abfindungssumme an Kriegerwitwen. — Besteuerung der Klaviere usw. — Ausführung des Urkundenstempelgesetzes. — Feldbereinigung Lang-Göns, —Aus- und Durchfuhr von Sprechmaschinen-Platten und Walzen.— Abst tz von Latzkarpfen und Satzschleien. — Anmeldung von Betrieben, die sich mit der Herstellung von Rübensanerkrau belasten. — Erlaubnis zum Vertrieb von Loterielosen. Bekanntmachung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kicnöl. Vom 17. Februar 1917. - Der Bnndcsrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen Ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. £>. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Terpentinöl und Kienöl jeder Art ist dein Kriegsaus- schufie für pflanzliche und tierisckxe Oel-e und Fette, G. m. b. H., m Berlin, anzuzeigen und auf Verlangen abzuliefern. 8 2. Terpentinöl und Kienöl jeder Art, das ans dem Ausland erngeführt wird, ist an den Kriegsausschuß für pflanzliche imd tierische Oele und Fette, G. m. b. $>. in Berlin, abzuliefern. § 3. Der Reichskanzler erläßt die Ausführung sbestimmungen, er kann Ausnahmen zulassen und tveitere Borichristen über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl erlassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Derpentinölersatz und alle Erzeugnisse der Holzdestillation ausdehnen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Vorschriften mit Gefängnis bis Ku sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Kehntausend Mart bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt luerden fcmn, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne. Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 4. Ter Reichskanzler kann Vorschriften über die Durchfuhr der im 8 2 genannten Stoffe erlassen. 8 5. Als Ausland im Sfime dieser Verordnung gilt auch das besetzt^ Gebiet. p § 6. Tie Verordnung tritt am 20. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Mßerkrafttretens. Berlin, den 17. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl rmd Kienöl vom 17. Februar 1917. Vom 20. Februar' 1917. Auf Grund des 8 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) wird bestimmt: 8 1. Wer mit Beginn des 26. Februar 1917 Terpentinöl oder Kienöl jeder Art in Geuxlhrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigentümer, Arten und Sorten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerungsortes und unter Beifügung einer versiegelten Probe dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, durch eingeschriebenen Brief bis zum 5. März 1917 anzuzeigen. Dies gilt nicht 1. für Vorräte, die insgesamt 5 Kilogramm nicht übersteigen. 2. für Vorräte, die im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltnng stehen. Mengen, die sich mit Beginn des 26. Februar 1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger anzuzeigen. Wer Terpentinöl oder Kienöl jeder Art gewinnt, hat den: Kriegsausschusse die im Vormonat angefallene Menge bis zum 10. jeden Monats anzuzeigen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind. 8 2. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich rurch Empfang der Anzeige zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Msendmrg des Angebotes eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsansschnß, daß er die Ware nickst übernimmt, so erlischt die LieseruugsPflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen in Versand festen Behältnissen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. Das Eigentum geht auf dm Kriegsansschnß über in dem Zeitpunkt, in welchem die Uebernahmeerklärimg dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zu geht. 8 3. Wer ans dem Ausland Terpentinöl und Kienök jeder Art einführt, ist verpflichtet, den Eingang der W- strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer die in 88 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben machte 2. wer entgegen den Bestimmungen des 8 2 Abs. 1 oder H 4 Ms. 1 der Verpflichtung zur Verladirng und Lieferung nickst nachkommt. Reben der Strafe kcnrn auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ckder nicht. 88. Die Bestimrmmgen treten am 20. Febr. 1917 in Kraft Berlin, den 20. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. H e l f f e r i ch. Bekanntmachung. Vom 3. März 1917. Gemäß 8 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Februar 1917, betreffend Anssührungsbestimmungen zu der- Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl wird bestimmt: Für die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises Und für die Entscheidung darüber, tver die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, ist der Provinzialailsschuß zuständig. Da r m ft a d t, den 3. März 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k. _ Bekanntmachung betreffend Aenderuna der Ausführnngsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralöler^eugnisse, Erdwachs imd Kerzen, vom 18. Jaunar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 61). Vom 24. Februar 1917. Auf Grmrd der Verordnungen des Bundesrats über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar bzw. 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 60, 169) wird bestimmt : Artikel 1. Ter 8 1 Ms. 1 der Ausfi'ihrnngsbestimrniuigen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs urrd Kerzen, vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 611 erlstill folgende Fassung: Paraffin, Montanwachs, Erdwachs (z. B. Ozokcrit. Zere- sin), Kerzen und Kerzenersatzmittel sowie mineralisches. Rolwl und alle bei der Verarbeitung von solchem Roböl anfallenden Erzeugnisse (z. B. Schmieröl, Gasöl, Solarvl, Rückstandöl, Oelgondron. Hartpech Weichpech, Petwlkoks allein und 2 » in Mischungen), -die nach dem Jickrafttreten d:eser BesttmMunü ans den: Auslande eingeführt werden, dürfen nur durck d« Kriegsschmierölgesellschaft m. b. H. in Berlm oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Artikel 2. Die Bestimmung tritt am 26. Februar 1ÄU dl Kraft. Berlin, den 24. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.. , Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Aenderung der Verordnung über Mineralöle. MmeraM- erzeugnisse, Erdwachs m:d Kerzen vom 18. Januar 1917 (Rerchs- Gesetzbl. S. 60). Vom 24. Februar 1917. Artikel 1. Ter § 1 der Verordumig über Mmeralole, vrineralülerzeugnisse, ErdlvackB und Kerzen von: 18. Januar 1917 (Reich-Gesetzbl. S. 60) erhalt, folgende Fassmrg: Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über den Verkehr mit Paraffin, MoutanwaclO, Erdwachs, (z. B. Ozokerrt, Zeresin), Kerzen und Kerzenersatzmitbelu, svtme mureralüchem Rohöl und allen bei der Verarbeitung von solchen: Rvhol an- fvlleiiden Erzeugnisse:: (z. B. Schnn-erol, Gasol. Solaröl, Ruck- standöl, Oelgmidwn, Hartpech, Weichpech, Petrolkoks allem und m Mischung^:) zu treffe::. , ._ ^ .öl"? Artikel 2. Tie Verordnung tritt am 26. Februar 1917 tn Kraft. Berlin, de:: 24. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. __ Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über neue BezngsscheinMuster. Vom 20. Februar 1917.*) Auf Grund von 812 Wsatz 2 der Bundesratsvewrdnuna über Me Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuch tzoaren vom 10. -Jmri/23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt ^ette 1420) :vird folgurdes bestimmt: _ , , 8 1 An Stelle der bishermen BeLUgsscheummster A—-C treten ttftie Muster, die in Nr. 5 der Mitteilungen der, Re:chsl^kle:dungs-i stelle (zu beziehen von der Preßabteilung der Reichsbekleidungsstelle gegen Voreinsendung von 30 Pfennig) abgedruckt sind.. An Stelle des Bezugsscheins A tritt der Bezugsschein 41, an Stelle des Bezugssck-eins 8 der Bezugsjckern 81, an Stelle des Bezugsscheins 6 der Bezugs! ckKn 01, Die Bezngssä>eine A 1 und B 1 sind nur innerhalb eines Monats, hvm Tage der Ausfertigung ab gerechnet, gültig. 8 2. De:: Konnnunalverbänden geht der erste Bedarf Personen sich die Bazirks-Fürsorg estell en zur Prüfung der Verhältnisse oder zur Ausführung ihrer Maßnahmen bedienen wollen, ist ihnen überlassen, doch wird in erster Linie der in den Gemeinden bestehende Gemeindewaiseurat in Anspruch genommen werden. Auch Sie weisen wir n a ch d r ü ck l i ch darauf hin, daß Sie die Tätigkeit der Bezirks-Fürsorgestellen in jeder Weise unterstützen und insbesorrdere, auch ohne daß die Hinterbliebenen sich schon entschlossen haben, um Hilfe zu bitten, jeden Hinterbliebencnfall der BezrM-Fürsorgestelle sofort amtlich miit- teilen. Die einzelnen Bezirks-Fürsorgestellen halten für die Rat und Hilfe suchenden Hinterbliebenen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden Sprechstunden ab, mrd zwar: B«z-irks-'F'ürsoug-estelle Gieße n-L and: Herr Amtsgerichtsrat Wachtel (Justizgebäudc Zinrmer 13) jeden Montag vorniittags von 9 bis 11 Uhr; Bezirks-Fürsorgestelle Hungen: Herr Amtsrichter Volk (Amtsgericht) reden Donnerstag vormittags von 9 bis 12 Uhr; Bez ir?ksfürsorgestetle Grünberg: Herr Gerichtt al sei sor Brückel (Amtsgericht) jeden Freitag nachmittags von 4 bis 6 Uhr. Sie wollen Vorstehendes in den nächsten wer Wochen wöchentlich ortsüblich bekannt machgn mrd auch bei einttetenden Fällen die Hinterbliebenen auf die zuständige Bezirks-Fürsorgestelle Hinweisen. i Gießen, den 8. März 1917. Großherzvgliches Kreisamt Gießen. __ J. V.: g o n q c v m g n n. _ Bo 1 r.: Gewährirng einer Mfindungssmume an Kriegcrwitwen im Falle ihrer Wiederverheiratung. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Den nachstehenden Erlaß des Königlich Preußischen Kriegs- ministerinms teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Bedeutung von Kriegerwitwen bei beabsichtigter Wiederverheiratung mit. Tie Maßnahme bezweckt, eine Wiederverheiratimg der Kriegerwitweu zu erleichtern; sie beruht ans einer Vereinbarung mit der Reichs- fiucmzverlvaltung. Das Formular für den Antrag kann entweder bei uns oder bei der Bezirksfürsorgestelle für die Hinterbliebenen! der istl Kriege Gefallenen, an tvelche Stellen Sie solche Witwen Vertveisen wollen, eingesehen werden. Gießen, den 14. März 1917. Großherzoglichcs Kreisaurt Gießen. I. V.: L an g erman n. Kriegsmiuisterrum. Berlin W 66, den 30. Tezbr. 1916. Nr. 2148/11. 16. 63V.. Betr.: Wie oben. Witwen, denen aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund des Militär-Hinterbliebenen Gesetzes 07 Kriegswitwcngeld G ewährt worden ist, kann im Falle ihrer Wiede rver-^ eiratung eine einmalige Abfilrdungssunune bis zur Höbe von /« des dreifachen Betrages der Kriegsversorguug (8 20b des Mil.- Hrnt.-Ges. 07), d. h. bis zu 1000 Mk. für die Wittoe eines Gemeiueu, „ ., 1250 „ -jf „ „ ©eroeanteu, Unteroffiziers usw., „ „ 1500 „ „ „ „ ., Feldwebels, Vizefcldwebels usw., „ 3000 „ ,, „ Hauptmanus, Oberleutnants, . Leutnants oder Feldwebelleutnants, „ „ 4000 „ ff „ „ Stabsoffiziers, „ „ 5000 x, „ „ Generals oder eines Offiziers in Generalsstellung für Rechnung des Kapitels 84a gewährt werden. Voraussetzmrg für die Bewilligung ist das Vorhandensein eines Bedürfnisses. In der Regel sollen nur solche Witwen berücksichtigt werden, die das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Tic Bewilligung erfolgt auf Antrag; sie kann in besonders gearteten Fällen ausnahmsweise auch für die rückliegende -Zeit er» folgen. Tic Abfindungssumme gilt als Vorschuß für den Fall, daß später eine gesetzliche Regelung der Angelegenheit mit rückwirkender Kraft eintteten sollte. Sie wird nur gewährt, wenn für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. Tie Entscheidung hierüber liegt bei der obersten Militär-Verwaltungsbehörde. Ter einer Witwe gemäß 8 11 Abs. 1 Satz 2 des Kapitalabfindungs^ gesetzes vom 3.7. 1916 bereits belassene dreifache Betrag des kapitalisierten Versorgüngsteils ist auf die obengenannte Abfrn- duugssummc anzurechnen. Gesuche ftttb an die örtlichen Fürsorge stellen für Kriegshinterbliebene oder an die Ortspolizeibehörde zu richten. Diese stellen die Anträge nach dem anliegenden Muster auf und geben sie an die stellvertretende Intendantur weiter, zu deren Bezirk der Wohnort der Witwe gehört, für den Stadtbezirk Berlin an die Intendantur der militärischen Institute. Tie Intendanturen?, reichen die Anträge nach erfolgter Prüfung, Begutachtung und Bescheinigung an die Versorgungs-Abteilung für Hinterbliebene des Kriegenlinisteriums ein. Aus den Anträgen muß in Spalte 6 hervorgeheu, zu welchem besonderen Zweck (Beschaffung einer Aussteuer, von Möbeln, eines Geschäfts aps Anlaß der Wiederverheiratung) ' die Abfindungssumme Verwendung finden soll. Ter Beifügung von Unterlagen oder einer zweiten Ausfertigung des Antrags bedarf es bis auf weiteres nicht. Tie Auszahlung der Abfindungssumme erfolgt durch die Kassenbehörde au die Wittve nach Wiederverheiratung gegen Vorlage der standesamtlichen Heiratsurkunde. Tie Heiratsurkunde ist dem Zählringserfuchen von der Kassenbehörde als Beleg beizufügeü. Im Aufträge: gez. Freiherr bon Langermann und Erlencamp. Bekanntmachung. Betr.': Tie Besteuerung der Klaviere, Automaten mrd Musikwerke, Luxuslvagen und Luxusreitpferde. Unter Hinweis aus Artikel 33 des Gesetzes vorn 12. 1699, in der Fassung ver Bekanntmachung vom 24. März 1910, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dke Stempelabgal>e: 1. für Verkaufs- oder Wagautomaten, 2. „ automatische Kraftmesser, 3. „ Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen, 4. „ alle in öffentlichen Wirtschrftslokalen ausgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, 5. ., Luxuswagen und Luxuspferde, für das Rj. 1917 im Astonat März an allen Wochentag«« von vormittags' 9—12 Uhr auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 9, dahier zu entrichten ist. Wer bis zum 31. März 1917 die Abmeldung der steuerpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der AbMbe bei Meidnng der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posterir- zahlnng erfolgen, so sind die Geldbettäge stets ganz frei eiiw zu zahlen. Tie für das Rj. 1916 ausgestellten Karten sind vorzülegen. Gießen, den 28. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Betr: Wie oben. - An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise wie- derholt zu veröffentlichen. Gießen, den 28. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Tie Ausführung des Urkundenstempelgesetzes v. 12. Aug, 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1.910: hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder. Unter Hinweis auf Artikel 33 des obigen Gesetzes wird hiei> mit zur Kenntnis gebracht, daß dev Stempelbetrag für F a h r rä der für das Rechiulugsjahr 1917 (d. i. die Zeit vom 1. April 1917 bis 31. März 1918) i m M o n a t März 19 17 an allen Werktagen, vormittags von 9—12 Uhr, auf dein Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 9, zu entrichten, ist. Wir fordern hiermit alle Besitzer von Fahrrädern, die diese nach den gegenwärtigen Kriegsbestimuluugen noch benutzen dürfen, auf, die Stempclabgabe unter Vorlage tzer Radfahrkarte zu entrichten. Sollte die Entrichtung der Mgabe im Wege der Po st ein za hin ng i erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz frei einzuzahlen, ouch müssen die früheren Radfahrkarten mit ein gesandt morden. ?9er bis zum 31. M ärz 1917 von der Enttüchtnng der Abgabe befreit ist, hat erneutes B-efteiuugsgosuch binnen gleicher Frist bei der Bürgermeisterei seines Mohnortes oder in der Stadt Gießen dem Pvlizeiamt vorzubringen. Hierbei ist die früher erteilte Radfahrlarte und der letzte Staatssteuerzcttel (2 Blätter) vorzulegen. Befrei'.mgsunträge, die nach dem 1. April 1917 gestellt werden, können keine Berücksichtigimg mehr finden. Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen, dio austveislich unseres Registers zur Zahlung verpflichtet sind, einerlei, ob sie bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselbe^ befreit ivaren, beigetriebcn werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht bis s p ä t e st e n s AI. März 1917 unter Rückgabe der Nummer Platte bei uns abgemeldet worden sind. Auch wird die Bestrafung der Säumigen auf Grund des Uckimdew- stempelgesetzes erfolgen. Gießen, den 7. März 1917. Großherzogliches Kreisantt Gießen. I. B.: H em m erde. Betr.: Wie oben. Gießen, den 7. Mär- 1912. An das Größt). Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt vev- össentlichen. Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Befreiung von der Stempelabgabe wollen Sie zunächst sammeln und in Verzeichnisse -usammenftellen und diese .Verzeichnisse nebst den letzten Rad- fahrkarten der betr. Radbesitzer, den Steuerzetteln und etwa sonst noch vorhandenen Nachweisen bis -um 20. März 1917 an uns ein senden. Die Einträge in den Verzeichnissen sind in der Reihenfolge der Nummern der. Radfahrkarten zu vollziehen. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H.emmerde. Bekanntmachung. Betr: Feldbereinigung Lang-Göns. Am Mittwoch den 21. März 1917 und, soweit erforderlich, an den folgenden Tagen 'werden die Massegrundstücke der Feldbereinigung Lang-Göns vo ein solches nicht festgesetzt ist, unter V 4 Pfund Gewicht, bedarf nicht dev Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichftschvertverttmg und ist nicht an bestimmte Preise gebunden, hierbei ist beim gleichzeitigen Msatz größerer Mengen solcher ,Fasche das Stückgewicht inr einzelnen! Fische und nickst das Durchschnittsgewicht der gesamten Verkaufs- nenge maßgebend. 2. Der Absatz von Satzkarpfen von 1 Pfund und darüber, forme von Satzschleien in M inüestnraßgroße oder wo ein solchÄ nicht festgesetzt ist, von V* Pfund und darüber bedarf der Genehmigung der Kriegsgesellschaft für .Teichfischverwertung. Der Preis für solche Satzfische ist der für die Speisesisck>e in unserer Bekanntmachung vorn 16. September 1916 festgesetzte ProduzentenpvelS, d. h. für 50 kg lfm Eisenbahnwagen der Abgangsstation bei Karpfen 125 Mk. nebst Zusckstag von 2 Mk. für jeden anaefangenen Monat seit dem 1. Januar 1917, beziehungsweise bet Schleien 150 Mk. nebst monatlichem Zufckstag von 4 Mk. 3. In Aiusnahmefällon kann die Kriegs gesell schuft für Teich- ftschverrvertung für Satzkarpfen von 1 Pfund und darüber einen höheren Preis bis zu 160 Mk. für 50 kg auf Antrag des Verkäufers der Fische genehmigen. Sie ist hierbei an die Zustimmung des Reichskommissars für Fischversorgung im einzelnien Fall gebunden. Die Zustimmung wird nur in AusnalMefAlen erteilt locrben, und zwar nur, falls von der Ortspolizeibehörde bescheinigt ist, daß die SatzVarpfen zur Aussetzung in .Teiche tatsächlich bestinrntt sind, wobei die Flächengröße der zu besetzenden Teiche anzngebcn ist. Der Verkäufer der Satzkarpfen ist verpflichtet, die Ortspolizeibehördö von den, Zeitpunkt des Eintreffens der Satzftsche so rechtzeitig zu verständigen, daß eine Kontrolle der Besetzung möglich ist. Es liegt im Jutreesse der beschleunigten Erledigung solcher Anträge^ daß dieselben möglichst umgehend an die Kriegsgesellschaft gestellt werden: Formblätter hierfür stehen beider Kriegsgesellschaft für Teichsischverivertung m. b. H. (Berlin W 10, Königin Angusta- straße 21, III) zur Verfügung. 4. Mit Rücksicht auf die außerordentliche Knappheit von Satz- karpfen wird die Genehmigung des Absatzes von Satzkarpfen zur Besetzung von Wildgewässern im allgemeinen nicht erteilt. Ausnahmen hiervon kann die Kriegs gesellschaft für Teichfischvenoertung au) Antrag des Verkäufers von Fall zu Fall genehmigen. Berlin, den 26. Februar 1917. Kricgsgesellschaft für Teichfischverwertung. Klee. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 8. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 290 vom 9. Dezember 1916), nach welcher das aus cingeschnittenen Rüben aller Art durch Gärung geivonnene Sauerkraut der Bo- wirtschaftung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut nu b. p. in Berlin W 57 intfcerUegt, fordern wir hiermit alle Betriebe, die sich mit der Herstellung von Rübensauerkraul für eigene oder fremde Rechnung befassen und im Jahre 10 Doppelzentner und mehr solches Kraiit Herstellen, auf, unverzüglich ihre Betriebe der Unterzeichneten Gesellschaft anzumelden und 1. die bisher verarbeiteten Mengen an Rüben, 2. die bisher hergestellten Mengen an Rübcnsauevkraut, 3. die am 10. März 1917 vorhandenen Bestände an Rübensauerkraut der Kriegsgesellschaft anzunrelden. Gemäß Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft vom 2. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 284 vom 2. Dezember 1916) ist der Absatz auch dieses Nübensauevkrautes ohne Genehmigung der Kriegsgesellschaft verboten. Berlin, den 3. März 1917. Kriegsgesellschaft für Sauerkraut nt» b. H. Köhler. Dienstnachrichten des Großh. Kveisamts Gießen. Großh. Ministerien des Innern hat dem Badischen Militar- vereins-Verband in Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 15 000 Lose einer zugunsten der Unterstützung bedürftiger Kriegs invaliden und deren Hinterbliebenen zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Großherzogtums zu vertteiben. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem .hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Königlich Preußischen Staatslvtterie ist Ankündigung, 9kusgabe.und Vertrieb der Lose in Hesseir nicht gestattet. Beurlaubung von Mannschaften zu lanbwirtschastlichen Arbeiten. Die neuerdings vorgeschriebenen Vordrucke sind fertiggestellt und zu beziehen durch Brühl'sche Universitäts-Druckerei Verlag des Gietzener Anzeigers. Vordruck A: Vordruck B: Vordruck E: 100 Stück 9)1 3.75, 50 Stück M. 2.-, 25 Stück M. 1 . 10 , im Einzclverkaui 5 Pfg. 100 Stück M. 7.50, 50 Stück M. 4.—, 25 Stück M. 2.20, im Einzelverkauf 10 Pfg. 100 Stück M. 3.75, 50 Stück M. 2.-, 25 Stück M. 1.10, im Einzelverkauf 5 Pfg. Zwillingsruuddruck der Brühl'schen Nmv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gieße,