Kreisblatt für den Kreis Elchen. Nr. 44 _ 13. März 1917 BerantttHttachrrng Über Wohlfahrtspflege tvährrnd des Krieges. Vom 15. Februar 1917. Mr Bundesrat hat auf Grund des Z Z des Gesetzes über die Ermächttgung des Bundesrats zu wirtschaftlicher Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) nachstehende Verordnung erlassen: 8 l. Wer zu Zwecken der Kriegswohlfahrtspflege oder sonst vaterländischen oder gemeimtü&igett oder mildtättgen Zwecken (Wohlscchrtszwecken) eine öffentliche DammLung, eine öfferrtliche Unterlxilmng oder Belehrung, einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen oder eine öffentliche .Werbung van Mitgliedern oder Mitunternehmern veranstalten will, bedarf für jeden Bundes- staat, in »velchem die Veranstaltung ftattfinden soll, der Erlaubnis der zuitandrgen Behörde. Die Erlaubnis wird, soweit es sich nicht um einmalige Veranstaltungen handelt, nur für eine bestimmte Dauer und in geeigneten Fällen nur auf Widerruf erteilt. Sie kann wm Bedingungen. rnsbei andere von der Diurterlagung eurer Sicherheit, abhängig genracht werden. Bevor die Erlau b»ris erteilt ist, darf die Veranstaltung »licht öffentlich angekündigt »verden. Die Erlmlbnis gilt »rur für das Gebiet, für das sie erteilt worden »st. Für Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltung von der zuständigen Behörde des ^les erlaubt worden ist, an dem die Zeitung oder Zeitschrift ei-fccemt; jedoch müssen in der Atlkürrdigung die Gebiete bezeichnet werden, auf welche die Erlaubnis beschränkt ist Tie Landcszentralbchörde kann zugunsten bestimmter Arten von mildtätigen Zrvecken Ausnahinen von der Vorschrift des Abs. 1 z'ulassen. 8 2. Der Erlaubnis bedarf auch, wer die im 8 1 Abs. 1 bezeichnet en Veranstaltungen vom Inland aus oder durch auSgesandte Mittelspersonen im Auslände vornehmen will. Ueber die Erteilung der Erlaubnis befindet die zuständige Behörde des Bundesstaates, rn welchem der Veranstalter seinen Wohnsitz oder Sitz oder zustän- digen Aufenthalt hat. 8 3. Die Besckiaffung von Mitteln für die im § 1 genannten Zwecke durch Veranstaltung einer öffentlichen Unterhaltung oder Belehnmg oder eines öffentlichen Vertriebs von Gegenständen darf nur erlaubt werden, loenu die Unkosten einen angenresssren Betrag nicht überschreiten, und »vorn ferner 1. bei Veraustaltungen auf eigene Rechnung des Veranstalters der Reinertrag dem LSohlfahrts zweck unverkürzt zugeführt wird: 2. bei Veranstaltungon, deren Unternehmer denr Wo hl fahr ts- zweck einen Auteil am Geschäftsergebnisse zuz-iführen hat. dieser Anteil so bestimmt ist. daß der Gewinn des Uitto> nehmers in bescheidenen Grenzen bleibt. Die Landes Zentralbehörde kann nähere Vorschriften über die Begrenzimg der Unkosten oder des Gewinns erlasien. 8 4. ^genüber Unternechnungen, die Wohlfahrtsz,recken dienen, nuigen sie von Ausschüssen, Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Verbuchen oder Stiftungen oder auch von Einzelpersonen ausgehen, sonne gegenüber den .Inhabern, Bevanstaltcrn Vorstehern Geschäftsführern, sonstigen Angestellten oder Beauftragten solcher Unternehnrrurgeu kann die für deren Sitz zuständige Behörde, und zwar auch soweit eine Erlaubnis nach 8 1 nicht nachzusuchen lvar, diejenigen Llnordnungm treffen, welche erforderlich .sind, um die Geschäftssi'il?rung mit den Gesetzen im Einklang zu erhalten oder um Schädigungen des Gemeiulvohls, insbesondere eure Zersplitterung der Kräfte und Mittel zu verhüte»». Die Behörde ist hu diesem Zivecke insbesaudevs befugt: 1. Bücher, Schärften, Kassen- und Vermögens bestände zu Prüfer; 2. von den in Abs. 1 bezeichnten Personen Auskunft über alle Angelegenheiten der Geschäftsführung und die Einrei- djlung von Berichten und Rechnungsabschlüssen zu erfordern; 3. Vertreter in Versammlungen »md Sitznnaen zu entsenden. § 5. Lassen sich vorhandene, erhebliche Mitzstände nickst ruf andere Weise beseitigen, jo kann die zuständige Behörde das Unter- nehnren, soweit es Wohl fahrtszwecken dient, gemäß § 6 unter Verwalürng stellen. Gegen die Anordnung ist nur Beschioecke an die Landes- Zentralbehörde zulässig. Ihre (Ättscheiduirg ist mdgülttg 8 6. Der Verwalter hat sich in den Besitz des UnternehinenS z/u fetzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen beftlgt. Die Befugnisse des Inhabers des Unternehmens, sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlungen für das Unter- nehnien ruhen. Das gleiche gilt von den Befugnissen aller Organe. Ist das Unternelnnen in das .Handels-, das Genosseiisck-astK. oder das Bereinsvegister eürgewager», st) bat der Vernmlter die Smordmm'g der Verwaltung, sowie ihre Aufhebung zur Eintragung anzumÄden. Die Geschäfte sind unter der Aufficht der Behörde von dem Verwalter fortzuführen. Mit Zustimmung der Landeszantralbehörba kann er das Unternehuren cmftösen. ^ . § 7 ; Sollten Mittel, die für Wohlfabrtsztvecke eines Unter- nehnrenv der im § 4 bezech neben Art zujam mengeorach: wardst find, emem anderer als dem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt oder ,ollen dre Westjimnriudr über ein Anfallrecht geändert! ^derr, so bedarf dies der Genehmigung der zuständigen Behörde, r.rJt* Genehmigung tmifi fofort versagt ,verden, wenn die beab- sschttMe Verwendung vaterläudisck-en Rücksichten oder anerkannte-« Grundsätzen w-mler Fürsorge zmoiderlaufen würde. § 8. Wird ein Unternehmen der im 8 4 bezeichneben Art aufgelöst und rst ein Ansallberechtigter nicht vorhanden, auch sonü nicht rn gültiger Weise über das Vermögen Besttmimmq getroffÄ worden, so kann ine Landeszentralbehörde des Bundesstaates in des;en Gebiet das Unternehmen leinen Sitz hatte, die anderweitig« Benvendung des Vermögens zu Wohlfahrtszwecken regeln. Sie kann ernen Verwalter mit den Befugnissen des A 6 einsetzen Stammen die vorhandenen Mittel aus verschiedenen Bundesstaaten, so sind sie -den Laicheszentralbehörden dieser BundeA» staaten anteilig zu überweisen. Bei Ziveifeln, welche Anteile zu überweisen sind, entscheidet der Reichskanzler endgültig. Das Beimögen rst in einer dem Ztvecke des aufgelösten Untev- nehmens gleichen oder in einer Äprlichen Weise zu verwenden; in besonderen Fällen kann es auch anderen Wohlfahrtszwecken zugesührt »verden. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gellen auch für bereits früher aufgelöste Unternehmungen, soweit zur Zeit des Jnkrafd- tretens dieser Verordnung das Vermögen noch nicht verteilt urch weder ein Aufallberechttgber vorhanden ssroch sonst in gültig« Weise über das Vermögen Bestimmung getroffen »vorden ist. * 8 9. An die Stelle der für den Sitz deS Unremehmelts xs- ständigen Behörde f§ 4 IAbs. 1) 'kann mit Zustimmung der beteiligt« Landeszentralbehörden eine andere Kuständige Beerbe treten in deren Bezirke das Unternehmen die Wohlfahrtspflege ausübt. - Lie Vorschriften ^r 88 4 bis, 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Verbände und Stiftungen, die vor dem 1. August 1914 gemäß ihrer Satzung Wohl- fahrtszwecken diente,:; dies gilt auch in Ansehung später Qtbti* deter Zweigverein igungen, wenn bei ihnen dieselbe Satzung für den Wohlfahrtszweck maßgebeird ist. Die Vorschriften der 88 4 bis 8 sind nicht anwendbar- 1. auf Unternehmungen, die nach ihrer Verfassung entweder von öffentlichen Behörden geleitet werden oder hinsichtlich ihrer wirtschafftick)en Bernrcütung einer besonderen bebörd- lick^en Aussiclst unterstehen; 3. auf Unternehmungen, die lediglich für die Beamten, Angestellten, Arbeiter oder sonstigen Angehörigen eines Betriebes oder einer privaten oder öfftntlichen Verwaltung oder eines Heeres- oder Marineteils, sonne stir deren Familienmitglieder bestiunnt sind. Die im Abs. 1 bezeichnet« Gesellschaften Ge»rossenschaften Vereine, Verbände und Sttftungen bedürfen keiner Erlaubnis zur öffentlichen Werbung. 8 11. Mit Geldstrafe bis ziu zehntcucsend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird besttaft: 1. wer ohne die vor ge schrieben« Erlaubnis eine Veranstaltung der im 8 1 bezeichneten Art unternimmt; 2. »ver als 9hngestellter oder Beauftragter bei einer nicht erlaubten Veranstaltung der im § 1 bezeichneten Art mit »vir ft: 3. »ver als Inhaber, Veranstalter, Vorsteher Geschäftsführer, Angestellter oder Beauftragter die Erlaubnis überschattet oder den Bedingmrgeu, an die sie geknüpft ist, zuwiderhandelt ; 4. »ver eine Veranstaltung der im 8 1 bezeichneten Art öffentlich anki'indigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist- 5. »ver die gemäß 8 4 erforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder »mvollständige Angaben macht; 6. wer vorsätzlich einer auf Grund des 8 5 angeordneten Verwaltung Gegenstände ganz oder teil»veise entzieht; 7. »ver entgegen der Vorschrift des 8 7. Mittel einen» andereitj als dem beftimmungsgenräßen Zwecke oder einen» Nichtberechtigten zuftlhrt. Der Ertrag nicht erlaubter Veranstaltungen kann ganz oder teillveise einaezogen »verden. Für die Berwend»»ng eingezogerrer Beträge gilt der 8 8 entsprecheird. 8 12. Wird eine der im § 11 Rr. 1 bis 4 »nit Strafe bedrohten Handliungen durch die Presse begangen, so können die im 8 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. MV» 1674 (Reichs-Gesetzbl S. 65) bezeichnet« Personen nur verantnwrtlich gemacht »verden, tuera» sie selbst Veranstalter sind. 8 18. D« LandeSz«ttvlbehördei» erlassen di« erforderlichen- AasführungsbestimmumgM. Sie bestimmen, welch« Behörden oder 2 anderen Stellen zuständige Behörden im Sxnne dieser Verordnung! sind. Soweit VersicherungsunternelMungen in Frage wuimen, die dem AufsichtsaMte für Privatversicherung unterstehen, ist dieses die zuständige Behörde. Es übt auch die im § 6 Ws. 3 der Landeszentralbehörde vorbehaltene Befugnis ans; gegen eute von ihm gemäß § 5 Ws. 1 getroffene Anordnung fürdet eine Beschwerde nicht statt. § 14. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 an he Stelle der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 449). Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 8 15. Auf Grund der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 genehmigte Veranstaltungen Zelten als erlaubt im Sinne dieser Verordnung. Tie Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung auf diejenigen bisher ohne Erlaubnis zulässigen Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die bei der Verkündung dieser Verordnung bereits öffentlich an gekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten stattfinden. Bereits begonnene, bisher ohne Erlaubnis zulässige Sammlungen, Vertriebe und Werbungen sind einzustellen, sofern die Erlaubnis nicht innerhalb derselben Frist beigebracht wird. Tie Erlaubnis zu einem bereits begonnenen, bisher ohne Erlaubnis Zulässigen Vertriebe darf nicht versagt werden, wenn chm ein vor dem Tage der Verkündung dieser Verordnung mit einem Wohl- fahrtsnnternehmen schriftlich abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt und dieser innerhalb zwei Wochen nach dem Tage der Verkündung der Landeszenttalbehörde des Bundesstaates eingereicht wird, in welchen! der Sitz des Wohlfahrtsunternehmens sich befindet. Ob der Vertrieb bereits begonnen hat, stellt die vorbezeichnele Landeszentralbehörde endgültig fest. Berlin, den 15. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. Auszug aus den Ansführungsbestimmungen zu der BundesraksVerordnung vom 15. Februar 1917 über Wohlfahrtspflege während des Krieges. Nachdem die Bundesrats Verordnung vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 449) durch die Verordnung vom 15. Februar 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) ersetzt worden ist, wird auf Grund dieser Verordnung folgendes bestimmt: 8 1. Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig: Ipei öffentlichen Sammlungen und dem Vertrieb von Gegenständen, sowie bei öffentlichen Werbungen von Mitgliedern und Mit- Unternehmern r) sofern sie über den Bereich eines Kreises nicht hinausgehen, das Kreisamt; b) sofern sie Mer den Bereich eines' 'Kreises hinausgehen, sowie in Fällen, in denen es sich um die Ausdehnung in einem anderen Bundesstaate bereits genehmigter Sammlungen, Vertriebe oder Werbungen handelt, das' Ministerium des Innern. ! ^ IL^ci Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung a) sofern sie auf ein und, denselben Ort beschränkt bleiben, m Städten die Ortspolizeibehörde, in Landgemeinden das Kreisamt; d) sofern die Veranstaltungen an verschiedenen Orten erfolgen solleir (Wander-Vorführungen), aber auf einen Kreis beschränkt bleiben, das Kreisamt: e) sofern Wandervorführungen über einen Kreis hinaus aus- gedehnt werden sollen, das Ministerium des Innern. III. bei allen Veranstaltungen im Auslande ausschließlich das Ministerium des Innern. . .. Sammlungen und Werbungen innerhalb' eines Personenkreises, depen Mitglieder ausschließlich einer staatlichen oder Reichsverwal- «ung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis.des betreffenden obersten Vorgesetzten, der die Erlaubnisbefngnis auf ihm unterstellte Behörden übertragen kann. Für Kirchenkollekten, sowie für Sammlungen und Werbungen, we von Geistlichen oder kirchlichen Oberen für kirchliche Zwecke rn ihren Bezirken veranstaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Erlanbniserteilung bei den geltenden Bestimmungen. Tw Entscheidungen des Ministeriums sind endgültig. , 8 2 Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind.schriftlich «nzurerchen und -von idem .Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubnis hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen Die Anträge sind in den im 8 1 unter Ia und b, sowie unter Ub und o de zeichneten -Fällen bei den: für den Wohinsitz des Antragstellers oder Vezw. für den Sitz des Unternehmens zuständigen Krelsaint, in den Fallen des § 1, I a bei der zuständigen! Genehmigungsbehörde einzureichen. or A Die zur Zuständigkeit des Ministeriums des Innern gehörenden An rage sind von dem betreffenden Kreis« nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eingehend zu prüfen und mit einem Vorschlag sur die Genehinignngsbcdingnngen oder für den W- lehirungsoeicheid unter Beifügung der entstandenen Vorgänge dem Ministeriunl des Innern zuzusenden. 8 3. Dem Anträge sind — abgesehien voir den Fällen des 8 10 — folgende Unterlagen beizufügen: 1. Geschäftsplan des Unternehmens ; 2. Form der Ankündigung; 3. Bezeichnung des in Betracht kommenden Wohlfahrts- Zweckes; 4. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel fü'V diesen Zweck Verwendung finden sollen; 5. Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung z'u bestimmen hat, nach! Name und Sitz; 6. Angabe, welcher Bettag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zu geführt werden soll; bei Sammlungen usw., die für mehrere Wohlfahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe desjenigen Teiles dos Gesamterttägnisses, der jedem einzelnen Zweck zugute kommen soll; 7. Voranschlag über die zu erwartenden einzelnen .Einnahmen und Ausgaben; i ß. Angabe der Art und Weise der Sammlung oder des Ver- ttiäies oder der Veranstaltung; 9. Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirks, in den: di« Sammlung oder der Vertrieb ftattfinden soll; 10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und nachgeprüft werden soll; 11. Angabe der Unzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Miarken und sonstiger Gegenstände, sotvie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beabsichtigt ist; 12. Etwaige, für die Beurteilung des Unternehmens wichtige Verttäge oder Inhaltsangabe mündlicher Vereinbarungen. In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde ans die Beibringung einzelner Unterlagen verzichten. Erleichterungen dieser Art werden in Frage kommen, wenn es sich um geringfügige und übersichtliche Unternehmungen oder um solche handelt, die als zuverlässig bekannt sind und auf gesunder Grundlage ruhen. Auch in den. Fällen, in denen die fragliche Unternehmung bereits rn einein anderen Bundesstaate genehmigt ist, dürfen in der Regel Erleichterungen angezeigt erscheinen. 810. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern für einen Verein sind beizufügen: 1. ein Stück der Bereinssatzung; L. der Entwurf zu den: beabsichtigten Werbeanfruf unter der i Angabe, ans welche Weise, gegebenenfalls durch welche Heilungen, die Werbung beabsichtigt ist; 3 . eine Mschrift der letzten Jahresrechnung des Vereins; 4 . Angabe über die Zahl der Mitglieder und die Namen der Vorstandsmitglieder. Tie entsprechenden Unterlagen sind Anträgen auf Genehmigung zur Werbung für die Beteiligung att anderen nicht von Vereinen veranstalteten Unternehmungen beizufügen. 8 13. Zu Anordnungen, die gemäß 8 4 der BundesratsVerordnung gegenüber Wtohlsahrtsunternehnmngeii und deren Organen getroffen werden können, ferner zur Prüfung von Michern, Schriften, Kassen und Vernrögeusbeständeu, zur Einholung von Auskünften, Berichten und Rechnungsabschlüssen, sowie zur Entsendung von Vertretern in Versammlungen und Sitzungen sind, je nach,dem Sitze der betreffenden Unternehmungen, die Kreisi- ämter zuständig. Gegenüber Unternehmungen, denen die Erlaubnis zu einer Veranstaltung gemäß 8 1 erteilt ist, sind die Gcnehmigungsbe- Hörden berechtigt, die in 8 4 der BnndesratsVerordnung gedachten Befugnisse sowohl unmittelbar als durch Vermittelung der Kreisämter anszunben. Für die Anordnung der (Verwaltung eines Unternehmens gemäß 8 6 der Bundesratsvevordunng, sowie für die nach 8 7 der Verordnung erforderliche Genehmigung von Aenderungen, die in bezug auf die VeNvendung von WoWfahrtsmitteln beschlossen! werden, ist das Ministerium des Innern zuständig. Tie Aufsicht über die Verwaltung (8 6 Abs. 3 der Verordnung) führen die Kreisämter. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. __ v. Hombergk. Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen. Knochenerzengnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen. Vom 15. Februar 1917. Ter Bundesrat Mt auf Grund des § 3 des Gesetzes über he Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Knochen dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf ärmere Werse vernichtet, noch zu Dunge- oder Futterzw ecken verwendet werden; sie sind vielmehr getrennt von anderen Abfällen anszubewahren, wie Verfntternng an Hunde und an Geflügel m der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. Soweit die Knochen der Verarbeitung nicht schon auf andere Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler oder Sammler, zugeführt werden, sind sie an he von der zuständigen Behörde bezeichntten Stellen zu den von ihr festgesetzten Bedingungen abzuliesern. Für Knochen, die in Haushaltungen ab falten, gelten vor- — 3 — fiefyeube Bestimmungen mir, wenn die zuständigen Behörden es anordnen. Tie Anordnung hat Zu. erfvlgen, wenn eine regelmäßige .Abholung der Llbfälle stattftndet. Wochen ini Sinne dieser Verordnung.sind tierische Knochen jeder Art, Hornschl Luche (Hornzapfen) sowie die Füße von Rindern und Pferden. § 2. Ter Reichskanzler ist, ermächtigt, den Berkehr mit Knochen, «uch soweit sie aus dem .Ausland oder den besetzten Gebieten vingesührt werden, zu regeln. § 3. Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers sind dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und auf Verlangen abzuliefern.- l.Oele und Fette, sowie Oel- uird Fettsäuren jeder Art, die aus Knochen durch technische Verarbeitung gewonnen sind; L. alle durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spülwasserfette und Klärschlammfette; 3. alle in Abdeckereien, K'adaverwer>vertungsairstalten sowie Anstalten zur Verarbeitung von beanstandetem Fleische anfallenden Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren; 4,. alle mit Wasser, Tainp-f oder Lösungsmitteln gewonnenen Oele ilnd Fette, Oel- und Fettsäuren, alle durch Umivandlung aus Rohstoffen jeder Art gewonnenen Oel- und Fettsäuren sowie alle öl- und fettsäurehalttgen Raffinattonsrückstände; b. Wollfette und Tran, ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnung ; 6. alle durch Pressung gelvonnenen Oele- Fette, Oel- und Fettsäuren ; 7. öl-, fett-, öl- oder fettsaurehaltige oder tranhalttge Klär- und Bleichmassen; 6. alle verdorbenen oder sonst für die menschliche Ernährung nicht geeigneten, ganz oder zum Teil ans tierischen Stoffen hergestellten Konserven, Würste forme sonstigen Fleisch- und Fettwaren, die in gelverblichen oder Handelsbetrieben an fallen., In gleicher Weise sind die aus Knochen hexgestellten Futtermittel dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, mizumelden und auf Verlangen abzuliefern. Ter Michskanzler kann die Ablieferungspflicht auf andere Mthalttge Stoffe ausdehnen. Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustairde, jd trnrb er durch die höhere Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 8 4. Ter Preis für die nachstehend aufgeführten Oele und s^ette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versandstation nicht übersteigen: bei technischem Knochen fett 350 Mark bei Speiseknochenfett 375 7t bei rohem Klauenöl 400 „ bei Abdeckereifett 320 „ Ter Reichskanzler kann vorstehende Preise abändern sowie Höchstpreise si'tr Knochen, die im § 3 Zeichneten oder nach 8 3 bezeichnenden Stoffe und die daraus gewonnenen Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren festsetzen. _ „ Tie im Abs. 1 oder gemäß Ms. 2 festgesetzten Preise sind vöchstprerse tm Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom! 4 . Airigust 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl S 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603^ und vom 23 März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). Ml ^ 5. Der Reichskanzler erläßt die Ausführ nngsbestimmUugeu. Welche Behörden als zuständige Behörden tm Sirine des 8 1 und welche als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des 8 3 Abs. 4 an zu sehe n sind, bestimmt die Landes zentralbehörde. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen. 8 6. Wer den Vorschriften des 8 1, 8 3 Abs. 1 oder 2 oder deir auf Grund des § 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Anordnungen. tzUwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis ziu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt wetden, auf die sich dre Zuwiderhandlung bezieht, ohne iftnterschieid, ob sie dein Täter! gehören oder nicht. 87. Die Verordnung tritt äm 16. Februar 1917 in Kraft; fte tritt an die Stelle der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rindersüst.en !imb IHornschläuchen vom 13. April 1916 (Relchs-Gesetzbl. S. 276) der Bekanntmachung über AUödchnnna der Vorschrifteil dreser Beiordnung vom 25. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S.409), der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr Mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 1128), der Bekanntmachungen zur Ergänzung der Bekanntmachung scher Ausdehnung der Vorschriften der Var- vrdNung über den Verkehr mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916 kRerchs-Gesetzbl. S. 1129) und vom 17. Noveniber 1916 (ReichS- Gesetzbl. S. 1283). Der Reichskanzler bestimiut den Zeitpimkt des Nußerkrafttretens. Berlin, den 15. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Ansführungsbestimmungen zur Berordmmg über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzen gnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). Vom 16. Februar 1917. Auf Grund des §§ 2, 3, 5 der Bekanntmachung über beb. Berkehr mit Knochen, Knochenerzengnissen, insbesondere Knochen- fetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917. (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt: 8 1. Wer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche zusammengerechnet — 500 oder mehr Kilogramm Knochen (§ 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137), in Gewahrsam nimmt, ist ver- pstichtet, diese am Sonnabend jeder Woche getrennt nach Eigentümern und Arten, in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerortes dem'Kciegsaus- schusse für pflanzliche imd tierische Oele und Fette, G. m. b. H. (Knochenstelle) in Berlin anznzeigen, sofern nicht im Einzelfalke hinsichtlich der meldepftichtigen Menge eine anderweite Vereinbarung mit der Knochenstelle getroffen ist. Fleisch- und Wnrstkonservenfabriken, Schinkensalzereien, Wurst- fabriken, KopfanAfchlächtereien haben die in ihvenr Betrieb anfallenden frischer Knochen täglich dem Kriegsausschtuffe (Knochen- stelle) entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 anzuzeigen^ sofern nicht im Einzelfalt eine besondere Bsveinbarnng init dem Kriegsausschusse (Knockien stelle) über fortlaufende Zuteilung des Gefälles an bestimmte Betriebe getroffen ist. 8 2. Die weitere Verfügung über die nach 8 1 angemeldeten Knochen sowie jede Verarbeitnirg von Knochen ist unbeschadet der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 Satz 22 der Verorderung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzengnissen, inbesondere Knochenfetten^ und anderen fetthalttgen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 137) nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses (Kno- chenstelle) gestattet. Ter Kviegsansschuß (Kirock-enstelle) hat sich auf Aufrage wogen der Verfügung über die Knochen unverzüglich nach Empfang zu erklären. Lluf fein Sfeav langen sind die Knochen dein von ihm bezeigireten Betriebe zur Verarbeitung zuzuleiten. Koinmt eine Vereinbarivrg über den PreÄ nicht zustande, so setzt der Kriegsausschuh (Knochenstelle) diesen endgültig fest. Der Kriegsausschuß (Knockenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichskairzlers zu veranlassen, daß von dem Gesanttgefälle all Knochen ein angemessener Teil den Beinwavenfab-riken und ähnlichen Betrieben znaeführt wird. Nach erfolgter (Lttfettung snchi amtliche Mengen Knochen, Knochenschrot mu> KnochenrücMände, orveit sie nicht nach vorstehender Bestimmung den Betnwaren- abriken zuzutveisen sind, dem Kriegsausschufse für Ersatzfuttep nach dessen Borsckniften anzunnlden nrrd zur Verfüguirg zu stellen. Tre bei der Entfettung von frischen Knochen anfallende Leimbrühe ;st sofort haltbar einzudicken und dem Kriegsausschufse für pflanz lrche und tierische Oele und Fette (Knochenstcll») zur Berfü«mg zu stellen. Den Dreis für* entfettete Knochen, Knochenschrot, Kiro- cheicrückstünde und Leimbrühe setzen der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette und der Krieasausschuß für Ev- fatzfutter genveinsam fest. Der Kriegsausschuß für Eriatzfnt hat nach näherer Weisung des Reich-skauzlers zu verarrkassen, eme angcnvessene Menge eittfetteter Knochen: und Kuochenr__ stände zur Herstellung von Gelatine und Leim vertvandt werden. ^ . § .3- Wer gewerbsmäßig Rinder, Pferde, Sck-ase, Ziegen oder Schweine schlachtet, ist verpflichtet, auf Verlangm des KriegsauS- schusws für pflanzliche und tierische Oele wrd Fette lKnochew- stelle» drc anfallenden frischen Knochen der: von diesem bezetchneten Stellen unnlittelbar zuzuleiten. Das Verlangeir des .KrieaSaics- schnsses ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bo- lanntzuinachen. Kiwchen, die init der Fleischration im regekmäßd gen Kt ein verkauf au die Bevölkerung abgegeben wercken, fallen nicht unter diese Besttmutung. Tie Preisbestimmung erfolgt nach 8 2 Abs. 1 Satz 4. § 4. Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen Oele, Fette. Oel- oder Fettsäuren gervonnen toerden, haben diese waggontveise jedesmal dann dem Kriegsausschusse für pstcurztiche mid tierische Oele und Fette unter Einsendung größerer versiegelter Proben und UntersilckMngsbescheinigungen mizubieten, !venn diese Menge ui der Fabrikatton augefallen ist. In der Fabrikation an- mllendes Knochenspeisefett, Klauen- und Knochenöl muß bereits bei Mengen von 100 Kilograunn netto augebotcn u-erden. Ter Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Enipfang des Angebots (Abi. 1) zu erklären, ob er die Ware übernehmen ivill. Geht binnen 10 Tagen nach Absendnng des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht ickernehmen will, so erlischt die LiefernngSpflicht. Erklärt der Krregea ns schuß, dre angebotene Ware übernehmen zu lvolken, so ist sre mif sein Verlangen au die von ihm anfgegchene Adresse zü verladen. 8 5- betriebe, bei denen Stofft der im 8 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 oder geinäß Abs. 3 der Veror-dnnng über den Verkehr mit Knochen, Klwchenerzeugntssen, irrsbesondcre Knochenfett«!, und an- deren fetthaltigen Stoffen voin 15. Februar 1917 (Reichs Gesetzbl. S> 137) vezeichneteir Ätt vorhaichen sind, gewonnen werden oder abfallen, sind ver-pflichtet, die Stoffe denr KriegSmBscttzrsse für 4 Pflanzliche und tierische Oele und Fette jedesmal dann anzubieten, wenn die vorhanden re Menge mindestens 100 Kilogramm beträgt, sofern nicht im Ein-eLfall eine besondere Bereinbaruntz mit dem Krregsauskchuß über fortlaufende Lieferung der Stoffe getroffen ist. Tie Vorschriften des § 4 Abs. 2 finden entsprechende An Sendung. § . 6 . Knochen verarbeitende Betriebe, in denen ans Knochen Futtermittel gewonnen tverden, haben am Samstag jeder Woche ldie vorhandenen Futtermittel getrennt nach Eigentümern imb 'Arten unter Angabe der Menge, des Hersbellungsorts, des Gehalts an Rohprotein usw., verdaulichem Protein, Phosphorsäure, dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. irr Berlin, an zubieten. Dem ersten Angebot einer joden Art sind größere vor siegelte Proben und wttersuchungsbeschcinigungen beizufügen. Der KriegsaussckMß für Ersatzfutter hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1) zu erklären, ob er die Futtermittel Übernehmen will. Geht binnen. 14 Tagen durchs Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Futtermittel nicht übernehmen will, so erlischt die Lie ferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel über- nehmen zu wollen, so sind sie aus seiir Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 8 7. Tie Bestimmungen treten, am 16. Februar 1917 in Kraft. Sie treten an die Stelle der Bekamttmachirngen, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen. Hornschläuchen vom 2., 25. Viai und 5. Oktober 1916 (.Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103, 114 urü> 3111. Berlin, den 16. Februar 1917. Der Stellvertteter Des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knocherrerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen. Vom 23. Februar 1917. In Ausführung des § 5 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr Mit Knochen, Knockserber Zeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesctzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt: 8 1. Zuständige Behörde im Sinne des § 1 ist das KreiSamt, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 ist der Prv- vinzialschuß derjenigen Provinz, in welcher die Ware lagert. § 2. Unsere Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und HornschläuckZen vom 20. April 1916 (Reg.-BL. S. 64) wird aufgehoben. Tarmstadt, den 23. Februar 1917. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachungen sind ortsüblich zu oeröffenb- lichen, insbesondere sind die in Betracht kommenden Gewerbe treibenden darauf hinzuweiseiu Tie Polizeiorgane haben auf die Durchführung zu achten. Gießen, den 4. Marz 4947. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U sin g er. Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle. Vom 24. Februar 4947. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 4944 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen Erzeugnisse der Steinkohlen- und Braunkohlenwerke (Steinkohlen, Braunkohlen, Briketts und Koks) für die Versorgung des Inlandes, sowie für die Ausfuhr in Anspruch m Nehmen. 8 2 Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des 8 4 erforderlichen Bestimmungen treffen. Er kann insbesondere Ev- zeuger UTw Besitzer ber tut § 4 bezeichnten Brennstoffe anweisen, die Brennstoffe cm von ihm bestimmte Personen oder Stellen zu überlassen und zur Ilebergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen' Er kann Auskunft iiber die Vorräte, die Erzeugung und den Verbrauch der rm § 1 bezeichnten Brennstoffe fordern § 3. Ter Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiüerhairdlnn- gegen ecne aus Grund des § 2 erlassene Bestimmung mit Ge- en fmigins bis zu entern Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend! Mark oder mtt emer dieser Sttafen bestraft werden, sowie daß neben der Strafe dre Brennstvfte aus die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht ein- gezogcn werden können. ’' § 4. Hat der Reichskanzler den Erzeuger oder Besitzer von Brennstosseik angewiesen, di? Brennstoffe einem Dritten zu über- laffm und kommt erste Einigung über den UevernahmepreiS nichr wird der UebernahmepreiS durch ein Schiedsgericht blwgAtta festgesetzt. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und daS Verfahren regelt der Reichskanzler. Er kann bestimmen, welche mummen der Empfänger auf den Uebernahmepreis vorläufig zu zahlen, sowie ob und in welcher Höhe der Empfänger Sicherheu zu hat. Im übrigen regelt der Reichskanzler die Bedingungen, unter denen dre Ueberlassung zu erfolgen hat. Gr kann bestimmend 0011 angeordneten Handlungen ohne Rücksicht auf di« 6-eststelIung oder Zahlung des UebernahmepreiseS vorzunehmen sind. ™ 9 5 - Das Schiedsgericht (§ 4) kann auf Anttag bestehend« Vertragsverpflichtungen mit Rücksicht auf Anordnungen, die gemäß § £ ganz oder teüweise aufheben oder ändern, i. r 8 6. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach \Ü« e i' ^ttrcbnwtg, sowie im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit den tm Z 4 bezerchneten Brennstoffen zustehen, ganz oder teüweise ^urch eure seiner Aufsicht unterstehende Behörde ausüben. Gr bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behörde. , r» •iJ ? ie Verordnung tritt am 26. Februar 4947 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 24. Februar 4947. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. ____Dr. Lelfferich. Bekanntmachung. Betr.: Tie Verteilung von Saatgut an Pferdebohnen an die Mitglieder der landwirtschaftlichen Bezirks vereine. Tein landwirtschaftlichen Verein für die Provinz Oberhessen zur Verteilung an die Mitglieder der lcrndwirtsÄsaftliclZen Bezirks vereine nrehvere Beutner Pferdebohnen zur Saat, aus seinen Versuchen stvinmend, freigegeben worden. Wir fordern diejenigen Landwirte, welche Mitglieder imseres Vereins sind, auf, ihre Bestellungen unter Einsendung einer Saat- karte und der nötigen Säcke an beu Sekretär des landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Ober hoffen, Kreisamtsgehilfeu Elimld, Gießen, Landgrafenstraße 3 II, zu ricksten. c» Berterlnng geschieht nach Maßgabe des Vorrats in der Eymsvlge der emlanfenden Bestellungen. Der Preis stellt sich auf /0 Mark pro Doppelzentner. Gießen, den 40. März 4947. Der Vorsitzende des landwirtschaftlichen Bezirks Vereins Gießen. ____ Dr. Usinger. Betr.: Stalldung für Geimffegärtnereien. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. , Ars Anordnung dos stellvertreteirden GeneralkommanboS 18. Armeekorps tont» der Dünger von Militärpserden berittene« Truppenteile, der in den Monaten Februar, März und April . 811) und des 8 1 der Bekamttmachimg über die Errichtung eines Krieasernährirngsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wrrd folgendes bestimmt: I. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1917 dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde 2 ) an die zur Feldarbeit verwendeten Ochsen, ü) an die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Kühe, unter Beschränkung auf höchstens zwei Kühe Tür den einzelnen Betrieb, je einen Zentner Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Wenn ein 4uer nickst wahrend des ganzen Zeitraums aehaltrn oder wenn die Verfütterungsgenchmignng von der zuständigen Behörde nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich die Menge um je ein Pfund für jeden fehlenden Tag. II. Die Landesbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde anzusehen ist. HI- Tie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün» durrg m Kraft. Berlin, den 26. Februar 4917. Ter Präsident des KriegsernäHrrarg-MntS. v. Batocki. Zwillingsrunddruck der Brühl-scheu Nn-v.-Buch- und Steindruck«»!. R. Lange, Gießen.