Nr. 42 9h. M. 200/1.17. K. R. A.. betreffend Beschlagnahme f Meldepflicht» Enteignung und Ablieferung der der öffentlichen und privaten Bauwerken Zu Vlitzfchutzanlagen und zur Bedachung verwendeten llupfer?nengen- eiuschüeßüch kupferner kachrinnen, Abfallrohre, ßenster- und Geflmrabdeckungen, sowie einschließlich der an vlitzfchutzanlagen besindlichen Platinteike. Korn 9. März 1917. Nachstehende Devanntm.ach.nng wird auf Ersuchen be« Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen lwl^rc Strafen verivirkl sind, jede Zuwiderhandlung gegen »ie Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach ^ 6") ^er Vekanntmackfnng über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reiclis-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit derr Nachtvagsbekarmtmachilngen vom 9. Oktober 1915 (Reichs- aesetzblatt Seite 645), vom 25. Novenrbcr 1915 (Reichs-Geselv- vtatt S. 778) ^ und vom 14. September 1916 (Reichs Gesatzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach L b **) der Bekanntmachung über Vorratserbebiungen vorn 2. Fe- uar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit den Nach- rragÄK'kanntnlaclmngen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.549) unb vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.684) bestraft wird. 8 ^ Inkrafttreten der Bekanntmachung. Tie Bekanntmackmng tritt mit dem Beginn des 9. März 1917 fa fwift. § 2 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung n>etbcit betroffen: A. «Ile Ku pfermcngen — auch zoenn verzinnt oder mit eirrem anderen Ueberzug versehen —, die tei folgenden Bauteilen verwendet sind: Gruppe 1: Dachflächen, Fenster- und Gesimsabdeckungen, *) Mit Gefängnis bis tzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zi zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge fetzen höhere Strafen verwirkt sircd, bestraft: 1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über bringen oder §u übersenden, zuwiderlMkdelt; *• . e ' ne,t beschlagnahmten. Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft odei rl^'r oder ein anderes Veräußeruugs- oder Erwerbs- geschaft über ihn abschließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zr verwahren und pfleglich zu behandeln, zu wider band eit: 4. w e r d e n e r l a ss e n e n A u s sü h r u n.g s b e st i m m u n- gen zuwrderbandelt. Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund diesem Verordnung verpflichtet rst. nicht in der gesetzten Frist erteilt odei wir!seift-ich unrichtige oder unvollständige Angaben macht wirk Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 'bis ij zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiege! smd im Urteil für dem. Staate verfallen erklärt werden Ebenst wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgcschriebenen Lagerbl-cher ein. zu richten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft ßu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht ir der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An- staben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder in Unvermögenslalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft Ebenso wird bestraft wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lager- v-ücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Abdeckungen von vvrgebauten Dachfenstern und Dachluken, Attiken vor Dachrinnen, alles in einfacher Ausführung und von einfacher Form; Gruppe 3: wie Klasse 1, jedoch in kompliziertes (Taffctierter, ornamentierter und getriebener) Ausführung und von komplizierter Form; Gruppe 3: Dachrinnen und Abfallrohren; Gruppe 4: montierten Blitzschu Paula gen; 6. alle P l a t i n t e i l e: von montierten Blitzschutzanlagen. 8 3. Ausnahmen. Ausgenommen wm den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind alle in ^ 2 dieser Bekaimtniachung genannten Knpfermengen, welche sieb befinden: a) in Anlagen, deren Herstellung oder Anbringung vor dem Jahre 1&50 erfolgt ist; b) an physikalischen und dergleichen Instiklrten, bei denen wegen der magnetischen Störungen Eisen für den Bau überhaupt ausgeschaltet und Kupfer verwendet wurde; a) an Leuchtkürnien. 8 4 . Don. der Belannlmachsrng betroffene Personen, Betriebe usm Von der Bekanntmachung werden betroffen: alle Besitzer snatürliche und juristische Personen, einsckstiesflich öffentlich-recht- lickwr Körperschaften und Verbünde von Bauwerken, btzi denen Kupfer bezw. Platin gemäß A und d des 8 2 angebracht ist. 8 5. Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände Werdau «hiermit beschlagnahmt. Tie Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Material l>ergestellt sind, das von der Kriegs-Rohstoff-, Abteilung des Köuiglicki-en Kriegsministeriums oder durch di« Militärbefehlshaber freigegeben worden ist. 8 6 . Wirkung der Beschlagnahme. Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verändern u gen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nickst ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnung geu oder etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden. Ten rechtsgesckstiftlick^u Verfügungen stehen Verfügunsen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arre.Vollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind Berändernugen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden (siehe § 7) 'erfolgen. Die Befugnis »um einstweiligen Weidergebrauch der beMagna hm ten Gegenstände bleibt unberührt, ebenso sind Verfügungen über das Gebäude im ganzen zulässig. 8 7. Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. Tie von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind^ sobaldi h re Enteignungdu rchZu st ell un gder Enteign un gsan ordnuug an den Besitzer angeordnet i st, von den Bauwerken zu entfernen und an Sanimelstellen abzu- liefern, die von den beauftragten Behörden (siche unten) errickstet und beckanntgemackst n,erden. Tie ent eignete! Kupf r und Platinmengen, die nicht innerhalb der in der EuteignungsawordnAng vor geschriebenen Zeit ab geliefert smd, weiden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden. M i t d e r T u r ch f ü h r n n g d i e s e r B e k a n n t m a ch u n g werden dieselben Kom munal der b ä nde beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestands erheb« ng und Enteinrung von Bierglasdeckeln uird Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zmugegcuständen, übertragen worden ist^ Diese erlassen auch die erforderlichen Aussühnrngsbestimmungen.. 8 8 . Uebcrnalxruepreis. Für Gruppe 1 bis 3 setzt sich der Nebernahmepreis zusammen aus: *) dem Materialpreis für das Kupfer (1,85 Mk. für das Kllogramm), 5) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich An- bringling (ausschließlich Materialpreis), ch-7 -d im, uuc *ütuuumirt«mung aucy aus nrcy- ll.ch-, stlfttsche, kommunale, im Eigentum des Reiches oder eine« Bundes yaates stellende 'Bauwerke aller Art. c) den Kvs«eu für die AbnaHme des Kupfers, 6) den Kosten für rtiwx zur Abnahme erforderliche Rüstung. Für Gruppe 4 beträgt der Uebernahmepreis 3,20 ?Rk. für fck>es 'Kilogramm abgelieferten Kupfers. Für „B" beträgt der Uebernahmepreis 8 Mk. für jedes Gramni abgetieserten re men Platins. Tiefe Usberuahmepreise enthalten die Gegenwerte für die abgelieferten Ln § 2 de zeichneten Gegenstände einschlceßlich aller mit der Mlieserung verbundenen Leistungen. Tie Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfermengen der Klassen 1, 2 und 3 muß naclmewiesen und begründet Werder können. Im allgemeinen erscheint eine Rüstung bei Dachflächen von einer Neigung von 30° und darunter nicht erforderlich. 8 9 . Befreiung vvn der Beschlognahrm, Enteignung und Ablieferung. Solche beschlagnahmten Kupfermengen, für welche ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch Sachverständige festgeftellt wird, die von der Landeszentralbehörde bestimuit und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden nanihaft gemacht werden, find durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Mlieserung zu befreien. Tie Befreiung kann durch die Metall-Mobilmachungsstelle der Krixgs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums MO errufen werden. Andenkenwert oder drohende Verunstaltung entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. § 10 . Vbeldepslicht. Tie von der Beschlagnahme bettoffenen Kupfer- und Platinmengen, für welche den in 8 4 genannter! Personen und Betrieben eine Enteignungsan ordnnng bis zum 30. Juni 1917 nicht zugegangen ist, unterliegen der Meldepflicht nach den Anweisungen der zuständigen beauftragten Behörde, unbeschadet aller bereits früher erstatteten Meldungen. 8 11. Anfragen und Anträge. Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten. Frankfurt (Main), den 9. März 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Betr.: Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten Bauwerken zu Blihschutz- anlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfermengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster- und Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitz- jschutzanlageu befindlichen Platinteile. * Indem wir auf die Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und dieselbe, in Ihrem Amtszimmer zuv Eirzficht offen zu legen. Gießen, den 9. März 1917. ©rof.i'i’ motio* Ereisamt Gießen. I. B.: Langermann. __ Betr.: Errichtung der Bezirks-Fürsorgestellen für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Liefernngsverbandskvmmifsioneu für die Kriegsuntcr- sWtznngen Gießen Land, Hungen und Grünberg haben ihre Tätigkeit bereits dalftn erweitert, daß sie auch als Bezirks-Fürsorge- ftellen für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen tätig werden. Diese Bezirksfürsorgestellen haben den Zweck, die zur Beurteilung der Militärreittenanträge dienenden Verhältnisse auszu- klären und in jeder Weise den Hinterbliebenen nftt Rat und Tat zur Seite zu stellen. Welche Organe und Personen sich die Bezirks- &rer Maßnahmen bedienen wollen, ist ihnen ül>erlassen, doch wird fürsorgestellen zur Prüfung der Verhältnisse oder zur Ausführung in erster Linie der in den Gemeinden bestehende Gemeindewaisenrat in Anspruch genommen werden. Auch Sie weisen wir nachdrücklich darauf hin, daß Sie die Tätigkeit der Bezirksfürsorgestellen, in jeder Weise unterstützen und insbesondere, auch ohne daß die Hinterbliebenen sich schm entschlossen haben, um Hilfe zu bitten, jeden Hinterbliebenenfall der Bezirkssürsorgeftelle sofort amtlich Mitteilen. Tie einzelnen Bezirksfürsorgestellen halten für die Rat und Hilfe suchenden Hinterbliebenen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden Sprechstunden ab, und zwar- Bez rk,-fürsorgesiel:e Gießen Land: Herr Amt gcri ts at Wachtel (Justiz gebande Zimmer 13«: jeden Montag vormittags von 9 bis 11 Uhr; Bezirksfürsorgestelle Hungen: Herr Amtsrichter Volk (Amtsgericht) jeden Donnerstag vormittags von 9 bis 12 U hr; Bezirksfürsorgestelle Lich: Herr Gerichtsassessor Brücke! (Amtsgericht jeden Freitag nachmittags von 4 bis L Uhr. Sie wollen Vorstehendes in den nächsten vier Wochen wüchent- lich ortsüblich bekannt machen und auch bei eintretenden Fällen die Hinterbliebenen auf die zuständige Bezirkssürsorgeftelle hin-' weisen. Gießen den 8. März 1917. Grobherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V : Langcr- man n _ Betr.: Das 25jährige Regierungsjnbiläum Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. An die Schulvorstände des Kreises. Seine Königliche Hoheit der Grvßtzerzog haben neuerdings b-estimnlt, daß die aus obigem Lhnlaß beabsichtigten Feiern nicht am 13. ds. Mts., sondern Mittwoch, den 1 4. M ä r z statt- finden sollen. Gießen, den 8. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V : L a n g er ma n n Betr.: Räude der Pserve. An das Grotzh. Polizeiamr Giehen und die Grotzh. Bürgermeistereien und Ortspolizeibehürden der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald ortsüblich bekannt machen und den Befolg im Interesse einer Seuchenvermeidung überwachen. Gießen, den 8. Marz 1917. Großherzoattches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m merd e. Bekanntmachung. Betr.: Räude der Pferde. ^ In verschiedenen Gemeinden eines Kreises sind Fälle von Räude bei Pferden festgeftellt worden. Die Erscheinungen bestellen in dem Auftreten von kahlen Stellen, meistens an Kopf, Hals und Schultern, verbunden mit einem außerordentlichen Juckreiz, der besonders nachts, in der Wärme und nach dein Erhitzen des Körpers hochgradig ist und die Tiere zu andauerndem Scheuern und Nagen veranlaßt. Der Verdacht der Räude muß sofort bei der Ortspolizeibehörde angezeigt und die Anzeige von dieser dem zuständigen beamteten Veterinärarzt weitergegeben werden, damit die Tiere möglichst bald einem geeigneten Heilverfahren unterworfen werden können. Gießen, den 8. März 1917. Großderzoatiches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m erd e. Betr.: Benzolbedarf. An den Oberbürger-meister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Um einen Ueberblick zu bekommen, welche Mengen Benzol für die Landwirtschaft des Kreises benättgt werden, ist eine Aufstellung nach untenstehendem Muster angeordnet. Aufzuneh - men sind nur : 1. landwirtschaftliche Maschinen (Dreschmaschinen, Pflüge); 2. Maschinen in Reparaturwerkstätten für landwirtschaftliche Vtaschinen und Geräte, welche durch Benzol getrieben werden. Die zur Verfügung stellenden Menge!! Benzol sind äußerst gering, sod«E irur der wirllich dringendste Bedarf Berücksichtigung finden kann. Um angesichts dieser Knappheit möglichst diejenigen Betriebe mit Benzol versorgen zu können, die den Betriebsstoff unbedingt benötigen, wollen Sie die Aufstellung vor Absendung einer genauen Nachprüfung auch in Hinsicht des für die nächsten zwei Monate angemeldeten, ungedeckten Bedarfs unterziehen. Die Verzeichnisse sind bis spätestens zum 12. ds. Mts. cinzu- reichen. Gießen, den 8. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: H e m m e r d e. Muster. 1. 2. 3. 4. b. 6. ‘ >• Name der Firrna Art des Betriebes Art der Maschinen ?. 8. Ist Bezugsschein vorhanden? Über welche "Menge in kg? Wieviel ist darauf bezogen? 8 . Wieviel »st von demBezogene,, noch vorhanden? Wirme! ist noch zu erziel ei? 10 . Ungedeckter dringender Bedari für die nächsten zwei Monate 11 . Wer ist der seitherige Lieierant? 12 . Deiner- kungen ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Uu v.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.