Nr. 41 8. März 1917 Bekanntmachung Lber die Einfuhr von Walfischen, Robben, Tümmlern und Fleisch von diesen Tieren. Vom 17. Februar 1917. Ans Grund der 88 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkseruährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ges etzbl. S. 4.01) wird bestimmt: 8 1. Wer aus dem Ausland Walfische, Robben, Tümmler und andere Seesäugetiere oder Fleisch von diesen Tieren einführt, ist verpflichtet, vom Eingaiia in das Inland unverzüglich dem an der Grenzstation oder dem Eingangs lwsen befindlichen Bevollmächtig teil des Kriegsausschusses pflanzliche und tierische Und Fette, G. m. b. üx in Bterlin, unter Angabe der Sorten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises, Anzeige zu machen. Falls kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder beim Eingangshafen bestellt ist, ist die Anzeige telegraphisch an den Kriegsansschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin zu richten. Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, Mer nach Estr- aa»g der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnlmg bereästigt ist. Besrndet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 8 2. Waren der im 8 1 genannten Art, die nach dem Jnkraft- 'treten dieser Vorschriften aus denn AMaulde eingesührt iverden^ dürfeil mir durch seil Kriegsaus schau oder mit dessen Genehmigung in den Verkehr gebracht Verden. Ans .Verlangen sind solche Waren an eine von dem Kriegsausschusfe bestimmte Stelle zn liefern. 8 3. Wer Waren der im 8 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eineZ ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 8 4. Der Kriegsansschuß oder sein Bevollinächtigter hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und lote über die Ware verfügt iverden soll. Der Kriegsausschuß oder sein Be^ vollniächttgter kann über Waren der im 8 1 genannten Art, die vom Msland eingesührt werden, auch dann verfügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht erfolgt ist. Zur Verfügung genügt" eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hasen- und Kaiverwaltung mit der ^Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. Falls der Kriegsausschuß oder sein Bevollmächtigter die Lieferung an den Kriegsausschuß verlangt, geht das Eigentum an den Waren ans den Kriegsausschuß mit dem Zeitpunkt über,'in dem die Ercklärnng dem Verpflichteten oder dem Gelvahrsamsinhaber zn- g^ht. Ties gilt auch dann, wenn der Kriegsans>chust verlcunst, daß für seine Rechnung an Dritte geliefert nstrd. 8 5. Der Kriegsausschuß setzt im Falle des 8 4 Abs. 2 den lkebernahmepreis nach Entladung au dein von ihm oder seinem Bevollmächtigten festgesetzten Besinn niungsorte der Waren fest. > Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach Entladung am Bestimmungsorte, spätestens acht Tage danach. Die Festsetzung des Uebernahmepreises durch den Kriegsausschuß ist endgültig. \ § 6. Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten au§ der Anwendimg der vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungsbehörde des von dem Kriegsansschuß oder seinem Bevollmächtigten festgesetzten Bc'stimmungsorts der Warerr entschieden. Die Vorschrift des 8 5 Abs. 3 bleibt unberührt. § 7. Die. Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über einzeln« von ihnen, zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. < r Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch iveiter beschränken. 8 3. Tic Dnrchstl.hr der im 8 1 genannten Waren über die Grenzeil des Deutschen Reiches ist verboten. 8 9. Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringfügige Mengen, die rar Grenzverkehir für den Verbrauch.'im Grenzgebiet eingesührt,werden sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken, Die Landeszentralbehördeu ^önueil über diese Einfuhr nrifme Bestimmm-ga, treffen, sie insbesondere noch iseitcr be- schranken oder verbieten. Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung rann der Reichs kanzler bestimmen. 8 10. Die Landcszerttralbehörden befliuinidt, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzuselien ist .. 8 11- Mit (Gefängnis bis zu einem Jahre und-' iuit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen tv-ird bestraft: 1. wer die ün 8 .1 vorgeschrieRme Anzeige nickst rechtzeitig erstattet oder wissentlich Nu richtige oder luivollständige A,i- gaben mackst; 2. iver entgegeir der Vorschrift im 8 2 Satz 1 Waren der 8 1 genannten Art in den Verkehr bringt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob. sie dem Tater gehören oder nicht. 8 12. Die Bestimmungen treten am 20. Februar 1917, dfe Straftestimmtmg en am 23. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 17. Februar 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. He l ff er ich. Bekanntinachung über die Einfuhr von Walfischen, Robben, Tümrnlern und Fleisch von diesen Tiei>Äk. Vom 24. Februar 1917. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 10 der Bekannte machuiig des Stellvertreters des Reick-skmizlers über die Einfuhr von Walfischen, Robben, Tümmlern und Fleisch von diesen Tieren vom 17. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) ist der Provinz zialausschnß derjenigen Provinz, in welcher der nach 8. 6 dieser Bekanntmachung festgesetzte Bestimmungsort liegt. D a r m s! a d t, den 24. Februar 1917. Großherzogliches Ministerium des J.iuecn. v. H o m b c r g k. Bekaurrtmachultg über den Verkehr mit Schivefelkpies. Vom 18. Februar 1917. Auf Grund des 8 2 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichcs-Gesetzbl. S. 1195) loird bestimmt: 8 1. Wer Schwefelkies iin Jnlarrd gelvinnt, hat ihn vom Beginne des 20. Februar 1917 ab au die Kriegschemikalien-Aktien^ gesellschaft, Verwaltungsstelle stir private Schwefelwirtschaft, in Berlin zu liefern. Tie Vorschriften der §§ 1, 2, 5 bis 8 der Aussührungs- bestrmmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichö-Gesetzbl. S. 1196) ftnden ent, sprechende Anwendung. 8 2. Tie Bestimmung tritt am 20. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 18. Februar 19-17. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffepich. Bet i*.: Abmeldungen der Einberufenen. An die Grosth. Bürgermciftireien der Landgemeinden des Kreises. Es sind von verschiedenen Seiten Klagen darüber vorgebracht worden, daß die zum Heeresdienst Einberufenen sich nicht bei den Stellen abmelden, die mit der Ausgabe von Lebensmittelkarten betraut siud. Wir sind deshalb nickst immer in der Lage, zu verhindern, daß solchenfalls von Dritten die Karten mißbräucksticher- weise weiter bez^en werden. - < derartigen Mißbräuchen zu steuern, hat das Kriegsantt sengenden Erlaß au die militärischen Dienststellen l-erarts gegeben. „Tie Bezirkskommündos haben für die Zukunft bei Einbe- rusuligeu den Gestelllurgsbefehlen Ansforderungen in nachstehendem Sinne beizufügen: „Aufforderung zur Wmeldung bei den kommunalen Lebens- mittelversorgungsstellen. Jeder zum Heeresdienste einberufeue Wehrpflichtige hat sich bei der für ihn zuständigen Lebensmittelversorgiuigsstelle (Brot- kommi,swn us!v.) unter Abgabe seiner Nahrungsmtttelkarceu ab- zn melden und die erfolgte Abnreldung auf dem Gestellungsbefehl be,chenngen yi lassen. Beim Truppenteil wird eine Prüstuig der Gestellungsbefehle stattfinden, ob die Abmeldung erfolgt ist. Unterschrift Bezirkskommando." Tie Truppenteile haben die den Eingezogenen abgenommenen Geitellungsbefehle vor der Rücksendung an die Bezirkskommandos ans das Vorhandensein des Abinclde-Vermerks zu prüfen. Fehlt der Vermerk, so ist sofort der zustäudigen Gemeinde Mitteilung von der Einziehung des Wehrpflichtigen zu yiachen." Wir weisen Sie deshalb an, daß Sie in jedem Falle den Ein- berusenen die Abmeldung ans den Geste llunMefehlen ans Anstichen bescheraigen, damit der Truppenteil in der Lage ist, die erfolgte ^Abmeldung zu kontrollieren. Tie genaue Durchführung, liegt einerseits im Interesse der Gemeinde selbst zur Verhinderung inißbränckstichen Karten bezug es, andererseits eimiöglicht sie es, Bersorgnngsbei cchtigte, die ui folge Eulzlelglilg nicht mehr als solche in Betracht Umtuuni, sofort ut der- Vec,vrgerliste zu streichen imd die Ausweiskartc entspreck-end abzujändern. Gieß e u, den 1. Mürz 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. 11 s 1 n a « Zy Bekanntmachung. | Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntllis, bah an Stelle deÄ verstorbenen Ksteisseuerwehrinspeklors Loos, August Dickore in Gießen zum Kreisfeneriv-chrinspektor fiir den Kris Gießen bestellt Worden ist. , Gießen, den 6. März 1917. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Beranntmachnng. Veßr.: Maßregeln zur Unterdrückung des allsteckenden Scheide-- katarrhs des Rindviehes. Nachdem der ansteckende Scheid ekatavrh unter dem Rindvieh der Genrarknng Gießen größeren Umfang angenommen hat, wird nachstehende Verordnung hiermit zrlr allgemeinen Kenntnis gebracht^ Tie in § 1 vorgesehene Erlaubniserteilnna ist einzig dem Beterinärarzt Tr. Kon lg, Assistent cm der Großh. Universttäts- 8)eterillärUinik, Vorbehalten. Gießen, den 3. März 1917. .Grobherzogliches Polizeiantt Gießen. Hemmerde. Verordnung. Betr.: Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckeirden Scheidekatarrhs des Rindviehs. Aus Grund der 8Z 19, 20 und 27, sowie des § 79 II des R. V. G. und § 1 Abs. 4 der Ausführungs-Vorschriften des Buildcsrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 29. März 1913 zu Nr. M. d. I. II 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßregeln für den Kreis Gießen angeorduet. 8 1. Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zw- gelasscn werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Untersuchung ein Tier als verdächtig erkannt, so ist daselbe so lange als mit der Seuckie behaftet zu betrachten, bis seine UnVerdächtigkeit durch den Kreisveterinär- arzt sestgestellt wird. 8 2. Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der polizeilichen Beobachtung mit der Maßgabe, daß ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist. Wird solche erteilt, so sind die angeordnetcn Maßnahmen auch auf den neuen Standort anszudehuen. Tie Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und ihre Ausfuhr behufs sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden. Als verdächtig sind den gleichen Maßnahmen zu unterwerfen alle mit senchekranken in derselben Stallung nntergebrachte männliche und weibliche Rindviehstücke. 8 3. Tas Verbringen von Kühen und Rindern eines Senchen- ortes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verboten. J 4. Nach dem Erlöschen der Lauche in einer Stallung ist die Tesrnsektlon derselben, sowie der Stall- und Putzgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Ueberivachung Vorznnehmen. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8 74 Ziffer 3 des R. B. G bestraft. 8 6., Tas Kreisamt kann bei besonders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen mit Ausnahme derjenigen des 8 3 für einzelne Orte ganz oder teilweise entbinden. Gießen, den 11. April 1913. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n. Betr.: Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfst dienst. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post übersenden wir Ihnen einige Vordrucke über Anmeldung für den vaterländischen Hilfsdienst. Weiter erforderliche Vordrucke ivollen Sie bei dem mitteldeutschen Arbeitsnachveis- verband in Frankfurt a. M., Gr. Friedbergerstr. 28, erbitten; deren Lieferung erfolgt kostenlos. , Hil fsdi en st meld e stell e ist für den Bezirk der Provinz Ober- Hessen der städt. Arbeitsnachweis Gießen. Gießen, den 2. März 1917. Grvßherze'gttches zvrersamt Gießen. I. B.: Hem m erde. Bekanntmachung. Betr.: Tie Bereitstellung Landwirtschaftlicher Maschinen Und (Geräte. Insoweit d«r Landwirten ein direkter BeMg von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht möglich ist, sind bezügliche Gesuche unter Angabe der frül-eren Bezugsquelle dem Kriegswirtschaftsamt zu Frankfurt a. M. ein erreichen, welches sich für rechtzeitige Beschaffung benrühen wird. Gießen, den 28. Februar 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hemm er de. Betr.: Heeresdienst der Lehrer. An die Schulvorstände des Kreises. Tie vom Heeresdienst zurückgeftellten garmison- und arbeitsverwendungsfähigen Lehrer werden ersucht, umgehend hierher aus einer Postkarte mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpuntt sie zu- rückgestellt sind und lvelchen Grad militärischer Vcrtvendungssähig- keit sie besitzen. Sie wollen die Lehrer aus Vorstehendes besonders Hinweisen Gießen, den 2. März 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. ___ I B.: H e m m e r de. _ Betr.: Holzabfuhr. ~~ An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unsere nbergedruckte Verfügung vom 24. v. Mts. ist nur von 17 Bürgermeistereieir rechtzeitig beantlvortet worden. Ta wir die Angaben zusammenzustellen imb an das Generalkvurmando weiter zu leiten haben, werden die Rückständigere ausgefordert, binnen 24 Stunden den Bericht emznsenden. Am 1 5. d s. Mts. ist für die erste Märzhälfte die Zahl der in der Nutzholzabfuhr tätig gewesenen landwirtschaftlichen Gespanne und der dabei g e- leisteten Gespanntagewerke hierher zu berichten. Wir erwarten plinklichste Erledig nutz. Gießen, den 6. März 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V : H e m m er de. Bekanntmachung. Betr: Feldbereinigung Lang-Göns. Am Mittrvoch den 21. Marz 1917 uird, sowett erforderlich, an den folgenden Tagen 'werden die Mossegrnndstücke der Feld- bereinigung Lang-Göns an Ort und Stelle teils verpachtet, teils versteigert. Zusammenkunft hierzu am 21. März 1917 vormittags 8 Uhr beim Rathaus zu Lang-Göns, woselbst auch die Bedingungen bekannt gegeben werden. Friedberg, den 28. Februar 1917. Ter Grobherzogliche Feldbereinigungskommissär: _ Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Petr.: Verordnung über die Regelung des Zwischenverdienstes beim Zuckst viehhandel. Tie Verordnung vom 16. Februar ds. Is. über die Regelung des Zwischen Verdienstes beim Iuchtviehhandel (Kreisbl., Nr. 37) wird hierdurch aufgehoben. Gießen, den 6. März 1917. Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen. _ I. B.: K l e b e r g e r. __ Bekanntmachung. Tie Geschäftsräume des Amtsgerichts sind am Mittwoch, den 14. März 1917 geschlossen. Gießen, den 5. März 1917. _ Großh. Amtsgericht. _ Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 28. Februar wurden in hiesiger Stadl Gesunden: 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Damenhand- bentel mit Inhalt, 1 Brustbeutel mit Jnl-att, Papiergeld, 1 Kinder- pclzkragen, 1 Trauring, 1 Peitsche und 1 Tamenlxmdbeurel. Verloren: 1 Brustbeutel mit Inhalt, 1 Messerscheibe mit Stahl und Messerir, 1 gold. Trauring gez. „M. B", 2 Portciuou- naies mit Inhalt, 1 Lederbrieftasche mit Inhalt, 1 Medaillon, 1 Umhang (Palentin), 1 Stück Sl>achtelspitze und 1 grüne Most mütze. Z u g e l a u f e n: 1 Schäferhund, anschinend Sanitätcstuutd. Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu macken. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jede»» Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nach mittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zi,neuer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 2. Mürz 1917. Grvßherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m erde. Zwstlinqsrurckdruck der Brühl'scheu Naw.-Buch- n"d Steiudruckerei R. Lange. Gießen.