Be 1 r.: Bekanntmachung betr. Beschlagnahme, Bestandserhebung Lind Enteigmrng sowie freiwillige Ablieferung von Glocken aus Bronze, vom 1. März 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen. Wir übertragen Ihnen hiermit die Durchführung der obengenannten Bekanntmachung für den Bezirk der Stadt Gießen. I. V.: Hechler. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung in obigem Betreff (veröffentlicht im Gießener Anzeiger amtl. Teil, Nr. 51, vom 1. März lf. Js.) werden jur Durchführung der Bekanntmachung nachstehende Ausführungsbestimmungen erlassen, die Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen wollen. 8 1 . Meldepflicht. Tie Bestandsmeldung muß bis zum 10. April lf. Js. erfolgt sein. Für die Meldung, die die Betroffenen an die beauftragten Behörden %\\ richten HÄen, sind die Ihnen noch zugehendcn Meldescheine zn verwenden. — Für jedes Geläut ist ein besonderer Meldeschein einzureichen: bei mehreren Glocken ist jede Glocke besonders in dein Meldeschein aufzuführen. Tie Meldung der Bronzeglocken hat in nachstehenden drei Gruppen zu erfolgen: Gruppe A: Hier sind diejenigen Bronzeglocken zu melde::, für dre eine Zuriickstellung oder eine Befreiung ans den für die Gruppen B und C aufgeführten Gründen nicht in Frage kommt. Gruppe B: Hier sind diejenigen Bronzeglocken zu nrelden, für die eine vorläufige Zurückstellung von der Enteignung und Ablieferung aus nachstehend angeführten Gelinden zulässig ist und zivar: 1. Wenn kein besonderer, sondern nur ein mäßiger wissen- sck)astlicher, geschichtlicher oder Kunstwerk vorliegt, oder solche Bronzeglocken noch nicht oder nicht endgültig beurteilt worden sind. (Zu belegen durch Gutachten anerkannter Sachverständiger'». Kennwort: „Kunstwert". 2. Wenn eine Glocke für die Bedürfnisse des Gottesdienstes in einem Geläute erhalte:: bleiben soll, für das die unter 1 und 3 angeführten Befreiungsgründe keine Anwendung stndn: könne::. In diesen: Falle ist j eder Kirchen gemeinde nur die Bronzeglocke vom geringsten Gewicht vorläustg zu belassen. (Zn belege:: durch Gutachten der zuständigen Kirchenaufsichtsbebörde). Kennwort: „Läuteglocke". 3. Wenn die Kosten des Einbaues der Ersa hg locken ausschließlich des Wertes derselben den Uebernahmepreis für das ausgebaute Bronzegeivicht überschreiten würden. (Zu belegen durch Gutachten der zuständigen Kirchenbaubehörde bezw. herangezegener Glockengießer u. a. m.). Ke::nwort: „Hohe Einbaukosten". Gruppe 6: Hier sind diejenigen Bronzeglocken zN melden, für die ein besonderer wissenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunst- ivert von de:: zuständigen Sachv^ständigen bescheinigt worden ist. Bronzeglocken von wissenschaftlichem, geschichtlichem oder Kunstwerk, iiber die ein endgültiges Gutachten der zuständigen Sachverständigen zum Abgabetermin der Meldung noch nicht vorliegt, sind von den Betroffenen unter Gruppe B zu melden. Tie Gründe für die beantragte vorläufige Zurückstellung, Bame. Wohnort, Sitz der herangezogene:: Sachverständigen oder der Behörde, welche die Begründung bescheinigt haben, sind in den Meldeschein emzuttagen. Befreinngsanträqe entbinden nicht von der Beachtung der Bestimmungen der Bekanntmachung, im besonderen nicht von der Verpflichtung zur Mgabe der Meldung. 8 2 . Eigcntumsübertragung. An Hand der gemäß' den AusslihrungsbestimiunNgen erstatteten Meldungen wird jedem einzelnen Besitzer eine Anordmmg, betreffend Ueberttagnng des Eigentums an de:: beschlagnahmten Bronzeglocken auf den Reichsmilitärfiskus, nach den: in Anlage 3 beigestigten Muster zngestellt. Das Eigentum an den betroffeiren Bronzeglocken geht ans de:: Reichsmilitärfiskus über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 8 3 . Ablieferung. Zun: Zwecke des Ausbaues n:ck> der Llbliefernng ist es zulässig, die Bronzeglocken zu zerschlagen. Tie Klöppel und desgleichen die Klöppelöhre, soweit letztere nicht eingegossen sind, müssen vor de:' Mlieferung entfernt werden. Ter Ablieferer hat hei der Ablieferung die genaue Mresse des EigentiimerS der abgelieferte:: Bronzeglocken anzngeben Personen usw, die mit dem festgesetzten Uebernahmepreis einverstanden sind, ist ein Anerkenntnisschein nach dem als Anlage 4 beibefügten Muster auszuslellen, ans dem das ^e^mdjt der ab- gehefcrten Bronzeinengen, der Ueber::ahmepre:s, die genaue Zldresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkenntnisscheines wird der darin festgesepte Betrag an de:: bezeichnten Eigentümer alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß Liber die Person des Bevechttgten Zweifel bestehen. Tie Annahme des Anerkenntnisscheines oder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den Uebernahmepreisen der Bekanntmachung M. 1/1.17. K. R. A. Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Uebernahmepreis gemäß 8 der Bekanntmachung M. 1/1.17. K. R. A. zufrieden geben will, at er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zn erklären; in diesem Falle ist ihm an Stelle des Anerkenntnisscheines eine Quittung nach dem in Anlage 5 beigefügten Muster auszuhändkgen, aus der das Gesamtgewicht der abgelieferten Bronzeglocken hervorgehen muß. Ter Antrag aus endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises ist von den Betroffenen unmittelbar an das Reichsschieosgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Bittoriastraße 34, zu rrchten. Um dem Reichsschiedsgerrcht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene sämtliche vorhandenen Rechnungsbelege über den Kaufpreis der Glocken und über die im § 8 der Bekanntmachung festgelegten, mtt der Ablieferung verbündenen Leistungen sorgfältig aufzubewahren. , Durch die Inanspruchnahme des Rerchsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. t Denjenigen Personen, die sich nachttäglich mit den Uebernahme» preisen der Bekanntmachung M. 1/1.17. K. R. A. einverstanden er» klären, ist die Quittung gegen einen Anerkenntnisschein umzrtau» scheu; der anerkannte Bettag ist auszuzahlen. 8 4. Zwangsvollstreckung. Die Ablieferungspflichtigen, die bis zn dem ihnen in der „Anordnung, betreffend Eigentumsüberttagung auf den Reichs Militärs fiskus" genannten Zeitpunkte die übereigneten Bronzeglocken nicht abgeliefert haben, machen sich strafbar. Die strafrechtliche Verfolgung derjen:gen Personen, Betriebe usw, die der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sind, bleibt uns überlassen. Außerden: erfolgt die zwongslveise Abholung der ablieferungspflichtigen Bronzeglocken durch die beaufttagten Behörden als Vollstrecknngsmaßregek auf Kosten des Besitzers. Die Verpflichtung der Besitzer zum Ausbauen der Bronzeglocken aus den Bauwerken und zum Entfernen der Klöppel und Klöppel- öhre besteht auch für die zwangsweise abtzuholenden Bronzeglocken. Ten von der zwangsweisen Einziehung Bettoffenen sind ebenfalls bei Einverständnis mit dem Uebernahmepreise Anerkenntnis- g ;eine (Anlage 4), bei Juanspruchnahn:e des Reichsschiedsgerichts uittungen (Anlage 5) nach den Vorschriften der AusführungA- bestimmungen auszuhändigen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung first» von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug zn bringen bezw im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Wir weisen besonders darauf hin, daß nach § 9 Ziffer 2 det Bekanntmachung die Enteignung und Ablieferung von einzelnes Glocken vorläufig zurückgeftellt wird, wenn eine Glocke für di< Bedürfnisse des Gottesdienstes erhalten bleiben soll oder, (nach Ziffer 3) wenn die Küsten des Einbauens der Ersatzglocken einschließlich des Wertes derselben den Uebernahmepreis für das ausgebautel Bronzegewicht r'lberschreiten würden. Eine Tabelle zur Berechnung des Glockengewichtes sowie eilt Beispiel für blte Ausfüllung des Meldescheines ist jedem Meldeschein aufgedruckt. Wtt erwarten Ihre rechtzeitige Berichterstattung bis. zunt 10. April l. Js. ohne weitere Erinnerung. Gießen, den 3. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J.V.: Hechler. B e tr.: Bekanntmachung bett. Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen a:ls Alrmrinium. Bon: 1. März 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen. Ans Grund von § 1 der Anweisung an die Kommunalvcrvandt in obigen: Bette ff übertragen wir Ihnen die Durchführung bei* Bekanntmachung für den Bezirk der Stadt Gießen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die im amtlichen Teil des Gießener Anzett, gers Nr. 51 vom l.März l.Js. veröffentlichte Bekanntmachung erivarten wir Ihren Bericht binnen drei Tagen, ivievit Meldescheine Sie für Ihre Gemeinde zur Bestandsmeldung bc>4 nötigen. 2 Gleichzeitig erlassen fvir für- die Durchführung der Bekannt- mactnmg folgende Ausführungsbestimmungen ^ 8 1 . Meldepflicht. Die Bestandsmeldung muß bis zum 25. Mürz l. Js. erfolgt sein die Meldung. Die bie Betroffenen an die beauftragten Be- yorden zu richten haben, sind Meldescheine nach dem in Anlage 1 beigefugten Muster zu verwenden. Die Meldescheine gehen Ihnen srstort, NQelchem L>ie die Zahl der nötigen Exemplare gemeldet haben, von hier aus zu. , 8 2 . Eigentumsübertragung. An der Hand der gemäß § 3 dieser Amoeisung erstatteten Mel düngen w-ird von uns federn einzelnen Besitzer eine Anordnung, betreffend Uebertraaung des Eigentums an den beschlagnahmten Gegenständen mif den Reichsmilitärfiskus zugestellt. Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht aus den Reichsmilitärftskns über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht 8 3. Ablieferung. Der Mlieferer hat liiei bcr Ablieferung die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Gegenstände anzugeben. Personen nsw., die mit dem festgesetzten Uebernahmepreis einverstanden sind, ist ein Anerkenntnis schein nach dem als Anlage 4 beigefüaten Muster auszustellen. aus dem das Gewicbt der- ab- gelieferten Gegenstände, der Uebernahmepreis,' die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag alsbald aus- gezahlt, es sei denn, daß über die Pierson des Berechtigten Zweifel besteben. Die Annahme des Anerkenntnisscheines oder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den Uebernahme preisen der Bekanntmachung. Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Uebernahmepreis gemäß 89 der Bekanntmachung zufriedengeben will, hat er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu erklären: ihm ist dann an Stelle des Anerkenntnisscheines eine Qmttung nach dem in Anlage 5 bei- aefügten Muster auszuhändigen, aus der die Zähl und das Ge- samtaewicht der abaelieferten Gegenstände hervorgehen inüsfen. Ter Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebernabmepreises ist von dem Betroffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Biktoriastraße 34. zu richten. Dem Anträge sind eine genaue Ausstellung über die Große, die Form und daS Geirächt der einzelnen abgelieferten Gegenstände und zweckmäßig auch Rechnungen oder andere Belege, aus denen der Ankausswert der Gegenstände hervorgeht, beizufügen. Durch die Inanspruchnahme des Reichchchiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. Tie Ablieferung muß bis zum 30. Juni 1917 beendet sein. Diejenigen Personen, die sich nachträglich mit dem Nebernahme- preis einverstanden erklären, ist die -Quittung gegen einen Aner- ke^rntnisschein umzutanschen: der anerkannte Betrag ist ansznzahlen. 8 4. Zwangsvollstreckung. Wer die übereigneten Gegenstände nicht innerhalb der in der Vnteignungsanordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert hat, mach?b sich strafbar: die strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen und Betriebe usw., die der Mlicferungspflicht nicht nachgekommen sind, bleibt uns überlassen. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der ablieferungspflichtigen Gegenstände durch die beauftragten Behörden als Vollstreckungsmaßregel aus Kosten des Besitzers. Tie Verpflichtung der Besitzer zum Ausbau besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Gegenstände. Den von der zwangsweisen Einziehung Betroffenen sind ebenfalls Anerkenntnisscheiue (Anlage 4) bei Einverständnis mit dem Ueberuahmeprei.se oder Quittungen (Anlage 5t bei Inanfvruch- nabme des Reichsschiedsgerichts nach den Bestimmungen des 8 5 dieser .Anweisung aus zu bändigen. Tie Kosten der Zwangsvollstreckung sind von der zur Auszahlung kommenden Summe in 9tb- zug^zu bringen bezw. im Zwangswege einzuziehen. Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 31. Juli 1917 beendet sein. Wir beauftragen Sie, die Ausführnngsbestimmungen unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, und erwarten von Ihnen, daß dre eingangs verlangten Berichte über die Zahl der nötigen Meldescheine ohne weitere Erinnerung von Ihnen in der bestimmten Frist von drei Tagen bei uns eingehen. Gießen, den 3. März 1917. Großherzog!iches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung über den Verkehr mit den in die öftentliche Bewirtschaftung ge- • nommenen Nährmitkein. Vom 26. Februar 1917. ' .Aus Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorg ungsregettmg vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 738) wird folgendes bestimmt: t 8 l. Tie Verteilung der in öffentliche Bewirtsihaftung genomme- » neii Aährnnttel (Grieß, Graupen, Teigwaren, Hafer« ähr mittel, 2' Sumu) erfolst gesondert von beit sonstigen Verteilungen ^ltschaft für das Großherzogtum Hessen in Als Nährnrittel im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch ^'^umusse aus Gemüse (Sauerkraut, Dörrgemüse, L alz gemäss Gemu,Konserven) sowve Erzeugnisse aus Obst einschließlich aller Brotausstnchmittel." n... § w Oft Unterzeichnete Mimstermm stellt Mtsprech7„d de» der Re-ichsvkrtmlmigsstellc für Nährmittel und Eier miü< B„t«ilungsplan auf, in den, me Durchschnittskopfmenge festgesetzt wird, die nwnatlich zusammen ai VÄ?7 e ^ en ^ eu Aahrmrtteftr auf die einzelnen Kommunalverbände entfallt. Es bestimmt ferner, welche Bevölkerungsgruppen als vorzugs- versorgungsberechttgt mit Nährmitteln guzu sehen sind und ivelche Menge van dem Kommunalverband auf dm Kops der vorzugs- versorgnngsberechtigten Bevölkerung auszugeben ist. Abweiclmngen vvst Festfetzimg bedürfen der Znstinlmung des Unterzeichneten Mnnsterrums. § 3. Tie E G H. teilt demgemäß entsprechend der Gesamt- Zuteilung her Reichsverteilungsstelle den Kommnnalverbänden ted es mal monatlich mit, welche Nährmittel und in welchen- Mengen auf sie entfallen, rmd innerhalb welchen Zeitraums die zugeteilten Meirgen abzunehmen sind. Die Kommunalverbände verfügen über die zugeteilten Warenmengen mittels Vordrucken (Bezugsscheinen), die von der EGH. ausgegeben werden. Dabei darf insgesamt die Menge nicht überschritten werden, die dem Komniunalverband für den be- trestenden Monat zusieht, andernfalls bei der nächsten Zuteilung Mehrmerige m Anrechnung gebracht wird. § ur r!^r me l bl i U9 Ueberschreitungen und zur Abstiuiuiung nur der EGH. haben die Kommimalverbände besondere Bücher zil führen, in die für jede Warengattung uird jeoe Zuteilung der Name des Empfängers des Bezugsschüns, die Nuinmer des verwendeten Bezugsscheins und die Menge, über die der Bezugsschein ausgestellt ist, cinzutragen sind. Die Eintragungen sind in fort- schreibender Weste zu machen, so daß jederzeit eine genaue Feststellung der durch Bezugsscheine verfügten Warenmenge niöglich ist. § 4. Die Bezugsscheine („N ä h r m i t t c l - B e z u g s - t.ch er ne ') tragen den Namen des Kommunalverbandes, eine fortlaufende Nummer und die Bezeichnung der Warengattung und sind je nach Warengattungen durch Farben von einander verschieden. "Auf ihnen ist ein Raum für die Eintragung des Namens des Bezugsberechtigten und des Weitergabevermerks an den Lieferer für den Anitsstempel des Kommunalverbandes und für die Ausstellung auf eine bestimmte Warenmenge vorzusehen. § 5. Die Kommunal verbände teilen nach der gemäß § 7 ge troffenen Verbrauchsregelung die Bezugsscheine zur Versorgung der Bevölkerung den Kle-mhandelsgeschäften, zur Versorgung der sanken usw. den Apotheken oder besonders dafür errichteten Verkaufsstellen, zur Deckung des Bedarfs der Gasthäuser, Speiseeinrichtun- gen, Krankenanstalten usw. diesen Betrichen zu. Dabei tragen sie aus den Bezugsscheinen den Namen des Bezugsberechtigten ein versehen ihn mit ihrem Amtsstempel, ohne den sie ungültig sind" und vermerken daraus in Ziffern und Buchstaben die dem Bezugsberechtigten zustehende Warenmenge, die durch 1 Kilo teilbar sein muß. ( Ein Selb st bezug der Waren ist den Kommunalverbänden nur sic Ausnahmefallen zur Versorgung der Speiseeinrickstungen, Krankenanstalten und für sonstige soziale Zwecke durch Vermittlung des Großhandels (8 8t gestattet. ( , Für die Ausstellung der Bezugsscheine kann der Kommunalverband eine GM.hr bis zu Vs Pfennig für 1 Kilogramm erheben. ™ A 6 ‘ Klemhandelsgefchäfte, Verkaufsstellen, Gasthäuser Anstalten usw. übermitteln die Bezugsscheine ihrenr bisherigen Lieferer, der den Bezugsschein mit seinem Namen und dem Datum des Eingangstages versieht. Der Lieferer erhält, sofern er einer der gemäß § 8 in Betracht konimenden Großhändler ist, direkt rm anderen.Falte durch Vermittelung einer dieser Großhäadler gegen Einseiit-ung der Bezugsscheine und näherer Bestiinmung der E.G.H. die entsprechende Menge Nährnrittel; er ist verpflichtet dieje an den Einsender der Bezugsscheine in der darauf vermerkten Menge zu liefern. , Die übrigen zur Regelung des Verkehrs mit den Großhändlern erforderlichen Bestimntungsn. insbesondere über die Höhe der von deni Großhandel zu erhebenden Gebühr, trifft die E.G.H. § 7. Die Abgabe der Nährmittel an die Verbraucher ist von den Konimunalv erständen nach näherer Aniveifung des unterzeichnetsn Ministeriums zu regeln und zu überwachen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, daß den vorzugsberechtigten Bevölkerungsgruppen dia Beschaffung der für sie bestimmten Warenmengen gesichert inird. 8 8. Als Großhändler im Sinne dieser Bekanntmachung sind anzusehen die nichtbehördlicheil Gesellschaften der E.G.H. und die. voil den Gemeinden, denen die Regelung für ihren Bezirk über^ tragen "ist, zu benennenden Großhandelsftrnian, soweit diese vor Ausbruch des Krieges regelinäßig einen Großhandel mit den in Betracht konrmendeu Nährmitteln in ueirnenswe».'teln tlilisianoei betrieben haben. Darül«rj, ob eine GroßhaiidelSsirma diesen An^ *" 3lwiWiWfc ^ § 9. Im Sinne dieser Bekamttinachnng sino anzuse^'n als «ommunalverbande die Kreise und Städte über ‘>0 000 (Snuuolmet ü^rtgen oinMe kömw-n verlangen, das- Urnen von dem Kommu- ttalvrrband die Regelung für ehren Bezirk übertragen wirb. den KomEl naiver bänden und Städten übertragenen Befugnisse werden durch deren Vorstand wahrgevvnmven. nu.< oRvifn^ «urlul'-ben der Kreismt. in tz.-n Städte,i mit ^ m Einwohner der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgermeister. ^ 10. Ter Geltungsbereich dieser Bekanntmachung kcmu von dein Unterzeichneten Ministerium auch auf andere Nahrungsmittel ausgedehnt werden. ^;.^ er ben Bestinununaen dieser Bekanntmachung oder den demgemäß von der E.G.H. oder den Kommimalverbänden erlass Men Anordmmgen zntviderhandelt, ivird gemäß 8 17 Nr. 2 dev T^^ordmlng des Bundesrats vom 25. September / 4. November 191. ) (Rerchs-Gesetzbl. S. 607, 728) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. ... . ^ 12 - Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung rn Kraft. Die gemäß. 8 7 zu treffenden Verbrauchs regei- tungen haben spätestens am 1. 2lpril1917 in Kraft zu treten. Darmstadt, den 26. Februar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Domberg k. Bekanntmachung für die Landgemeinden des Kreises. Bet r.: Verteilung von Hafersabrikaten in Paketen. Von dem Kriegsernährnngsamt ist durch Vermittluarg der Reichsverteüungsstelle für Nährmittel und Eier dem Großherzige tum eine gewiss Menge Haferfabrikate in Paketei« Kugeteilt worden. Mit dem Vertrieb ist die Ein kau fs ßesell- s ch a N für das Gooßhevzogtmn Hessen m. b. H. in Mainz beauftragt rvorden. Die »besonders sorgWtig hergestellte Paketware ist in erster Linie für die Ernährung von Kranken u n d Kindern bestimmt: es erfolgt bst Abgabe der auf den Kommunal- verband entfallenden Menge ausschließlich an Magen- und Darnv- teidende, wie an sonstige Kranke, und 'ferner an Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr auf