Kreisblatt für den Kreis Gießen. Nr. 38 8. Miirz 1917 Bekanntmachung ’übet den Verkehr mit Bruteiern. Vom 27. Februar 1917. Auf Grund des 8 15 der Verordnung des Reichskanzlers über kier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 927) wird Folgen- des bestimmt: \ § 1. Wer Eier (Hühner-, Enten- und Gänseeier) zu Brutzwecken veräußern will, bedarf der Erlaubnis des für ihn zuständigen Kominunalverbnndes. Die Erlaubnis ist jederzeit ividerruflich und wird nur solchen Geflügelzüchtern erteilt, die im Besitz eines Stamntes sind, der die Abgabe von Bruteiern angezeigt erscheinen läßt. / 8 2. Wer Bruteier erwerben will, bedarf eines Bezugsscheines, der von den: Gemeindevorstand seines Wohnortes ausgestellt wird. Auf dem Bezugsschein sind der Name des Käufers, die Bestätigung, daß er Geflügelhalter ist, die Anzahl der für erforderlich gehaltenen Eier und der Name des Verkäufers einzutragen. Die Bezugsscheine bestehen aus einem Bezugsabschnitt und einem Bersandschein. Sie werden von der Landeseierstelle den Kommunalverbänden in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung gestellt. $ 3. Die Abgabe von Bruteiern darf nur von Geflügelhaltern nmntttelbar an Geflügelhalter und nur gegen Vorlage des Bezugs scheines erfolgen. Dabei hat der Verkäufer den Versandschein abzu trennen und dem Muser zurückzugeben. Bei Versendung von Brnt- eiern mit der Bahn oder Post hat der Verkäufer den Versandschein den Frachtbriefen oder Paketkarten anzufügen: diese berechtigen alsdann zur Aufgabe der Sendung. . K JM- Deir Verkäufer darf für die einzelne Brut nicht mehr als 15 Hühnereier oder 10 Enteneier oder 6 Gänseeier abgeben. Er ist verpflichtet, über die ?lbgabe von Bruteiern genaue Aufzeichnungen ru machen, aus denen Name und Wjohnort des Kärifers, Stückzahl und Art der Brutcker sowie der Tag der Abgab>e zu ersehen sind, H 1 ™. ei zugsabschnitte sorgfältig aufzubeivahren. Der Landes- • irn f > . Kommunalverband ist auf Verlangen jederzeit Einblickin die Aufzeichnungen zu geben. 8 5 Im Sinne der Bekanntntachung sind anzusehen: a) als Kommunalverband der Kreis, b) als Gemeindevorstand in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden die Großherzoglich«: Bürgermeisterei. . , § 6 - Z'jUndcrbandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. D a r m st a d t, den 27. Februar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. ^«tr.: Verkehr mit Eiern. den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. I?^^^^^^dekanntmachnng vom 9. Oktober 1916 (Arecsolatt 127) bat bte Landeseierstelle bestimmt: $ ^„^Bekanntmachung erhält folgenden Wortlmtt: « Stelle «mäß § 1 Absatz 3, § 7 Absatz 2, 8 6 und ^estimmt^"^ 2 ^ ^ ie "^ nrniia Brüder Schneider in Mainz" Sie wollen dies ortsüblich bekannt machen. Gießen, den 28. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usiinger. _ Bekanntmachung Ä er PF Bienenfütterung. Vom 24. Februar 1917. ™", oer Verordnung des Bundesrats über die Errich- Mng von Preisprufungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs Gesetzbl. S 607 ° 728 ) gendes'b Mnmt^^E" mit Ministerium der Finanzen fol- Dw Bezug und Vertrieb von Zucker für die Bienen- ^^e 1917 erfolgt durch die Einkaufsgesellschaft für das Großherzogtum Heften m. b. H. in Mainz (E.G H) ßi/ Ji u * o J überwinterte Volk gelangen nicht mehr als 6 /j> Kilogramm Zucker zur Ausgabe; davon können bis zu 5 Kilo- gramm unversteuerwr (vergällter) Zucker bezogen werden. nÄfirt § ( ^ Wn Zucker Fütterung überwinterter Völker be- notigt, hat dtch> bei der Grosthrrzogluhen Bürgermeisterei seines! Wohnortes spätestens bts znm 10. März1917 unter Vermeiduna be9 Verlustes des Anspruches auf Zucker anzumeldeü ^ . Daber hat der Bienenzüchter die Zahl der überwinterten Völ- ^und den Bedarf getrennt nach unversteuertem (vergälltem) und versteuertem Zucker anzugeben, und ferner durch Unterschrift sich * o' J* n m Mttevung seiner Bienen steuerfrei verabfolgten Zucker nicht zu anderen Zwecken zu verwenden und den erzeugten Homg nach näherer Bestimmung der Reichs^ncker- stelle zu einem nocb festzusetzenden Preise an eure twch zu bezeichnende Stelle abzuliefern. Er hat außerdem! iMr den Bezug mch die Verwendung des Zuckers Buch zu führen, insbesondere darüber, von wem und wann der Zucker bezogen und wann und in welcher Menge der Zucker verfüttert wurde. 8 4. Tie Großherzogliche Bürgermeisterei trägt die Anmeldungen unter Angabe vorr Vor- und Zunahme des Anmeldenden in eine Liste nach vorgeschriebenem Muster ein, läßt den Anmeldenden seine Unterschrift an der dafür vorgesehenen Stelle vollziehen und sendet die Liste alsbald, spätestens am 11. März 1917, an di« E. G. H. in Mainz. 8 5. Tie E. G. H. sendet die Listen dem Vorsitzeirden des Bienenzüchter Vereins der betreffenden Provinz zur Mchprüfnngl und legt fte alsdairn der Steuevabteilung Grosch. Ministeriunis der Finanzen zur Ausstellung eines Berechtigungsscheines zum Bezug des in Betracht kommenden steuerfreien ZucEers vor. 8 6. Nach Anweisung des Zuckers durch die Reichszuckerstelle stellt die E. G. H. den Bienenzüchtern durch Vermittelung der Großherzoglichen Bürgermeistereien Bezugsscheine über die auf sie entfallende Zuckermenge getrennt nach unversteuertem (vergälltem) und versteuertem Zucker zu und gibt bekannt, wann und von welcher Stelle der Zucker gegen Einsendung der Bezugsscheine bezogen werden form. 8 7. Wer den Bestimnmngen dieser Bekanntmachung oder den zu ihrer Ausführung erlassenen Anordnungen znwiderhandekt. verliert den Anspruch auf Zucker oder wird gemäß 8 17 Nr. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu jechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen höhere Strafen verivirkt sind. Darm stadt, den 24. Februar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H 0 mbergk. Betr.: Verkehr mit Zucker zur B ien e n fü t t e r u n g. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen unter Hinweis auf folgendes: ./-Wer Zucker für die Fütterung überwinterter Bienenvölker benötigt, hat dies bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei sofort, spätestens aber bis zum 10. März 1917 anznmelden. Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den Slinspruch auf Zucker; nachträgliche Meldungen werden nicht angenommen. Für das überwinterte Volk können bis 6y 2 kg Zucker bestellt to'eTb€n, und zwar teilweise unversteuerter (vergällter) und teilweise versteuerter Zucker. Tie Bestellung auf unversteuerten (vergällten) Zucker darf indes 5 kg für das Volt nicht übersteigen. Tre Anmelder haben sich durch Unterschrift zu verpflichten, den ihneii zur Fütterung ihrer Bienen steuerfrei verabfolgten Zucker nicht zu anderen Zwecken zu verwenden, und die Honigcrzeugung nach näherer Bestimmung der Reick)szuckerstelle zu einem noch festzusetzenden Preise an eine noch zu bezeichnende Stelle abzulicfern. Sie haben außerdem über den Bezug und die Verwenduug des, Zuckers Buch zu führen, insbesondere darüber, von wen: und wann der Zucker bezogen und wann und in ioelcher Menge er verfüttert! wurde." „Wir empfehlen Ihnen, baß Sie am 11. März die Listen abschließen, deren Richtigkeit durch ihre Unterschrift bestätigen^ und «och an demselben Tage an die E. G. H. Mainz absenden Eine Anzahl uns von der E. &. H. (Einkaufsgesellschaft für daS Großherzogtum Hessen) rn Mamz zugegangene Anmeldelisten geht Ihnen mrt nächster Post ⁢ weiterer Bedarf ist uns möglichst tel», phomsch anzumelden. Gießen, den 2. März 1917. Gcoßherzvglichcs Krcisamt Gießen, ör. U s il n g e r. Bekanntmachung. ® e t m Ä tcion .? ns ^ ablieferungspflichttgen Gers^nnieiigrit. Nach Anweisung der Neichsfuttermittclstelle hatte der Konr- munalverband dafür zu sorgen, daß die ablieftrungspflichtiam Gerstenmengen bis zum 28. Februar d. Js. an die Reichs Gcisten- ^rr% a ^^ ur Ablieferung gebracht wurden'., Tie Reichsfutterrmttelftelle hat nunmehr beanttagt, die En teig- uung vller vblieferungspflichtigen Gersten- mengen dergestalt auszusprechen, daß voni 2 5. März 19 17 »iH ^gelieferten Mleiiigen ans die Reich_-Gersteitgeiellschaft yl. b. H., Berlin, übertragen wird l^em Antrag rnuß gegenüber allen Landüoirlen entsprochen! ^bn die nicht bis zum, Ablauf des 24. März 1917 tfjre nloch . Veanstragten der Neicd- ^bse an den Kommunalver- baiid freihändig verkauft haben. Tre Ankaufsstellen sind erniächtigt. vis zum Ablauf des 2 4. März 1917 für reine gesunde, trockene Gerste bis zu M k. 15.— für den Rentner zu be- j«5kn. Zu diesem Preise wird auch ungedroschene Gerste erworben. Tie Gerste ist alsbald auszudreichen. Der Preis wird nach dem, Truschergebnis berechnet. Das Stroh wird zurückgegeben. Der Uebernahme preis für die nach dem 2 4. März J X l Z fttt eignete Gerste darf der: .Höchstpreis von M f. / 0 für denZentner nicht übersteigen. Tie Landwirte sind verpflichtet, die mit der Enteignung in das Eigentum der Rcichs-Gerstengesellschaft übergehenden Vorräte zu verioahren und pfleglich zu bel)andeln, bis die Reichs'Gerstengesellschaft m. b. H. sie m Gewahrsam übernimmt. Veränderungen an den ent eigneten Vorräten sowie Verfügungen über sie sind unzulässig. Zuwider- tiandlungen werden nach § 18 der Bekanntmachlung vom 6. Juli 1916 über Gerste mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe brs zu Mk. 10 000.—, unter Umständen auch nach § 246 des Strafgesetzbuches als Unterschlagung mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft. Gießen, den 2. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Ufinget. _ 23e tr.: Tie Enteignung der Fal^radbereifungen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. - ^ sich herailsgestellt, daß einzelne Bürgermeistereien^ unserer Bekanntmachung vom 14. Februar lf. Js., Kreisblatt Nr. 27, nicht nachgekommen sind. Aus diesem Grunde sind wir gezwungen,- eine nochmalige Abnahme der Fahrradbereifungen vor zunebmen. Wir setzen hiermit noch folgende Tage fest, die unbedingt ein- geMten werden nrüssen, da die Ablieferung bis zum 16 März 1917 zum Abschluß gebracht sein muß, Donnerstag, den 8. März 1917, Freitag, den 9. März 1917, Samstag, den 10. März 1917, in der Zeit vormittags von 8—12 Uhr und nachmittags von 2—6 Uhr, üt den Tiensträumen des Wasserwerks Inheiden z/u Gießen, Laudgvaf-Philippsplatz Nr 6, ztvei Treppen hoch. Wir erwarten bestmunt, daß Sie das Vorstehende nochmals ßur öffentlichen Kenntnis bringen urrd alle beteiligten Personen zur Ablieferung auffordern. Gießen, den 2. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ._ Dr. Usinaer. Bekanntmachung. Betr.: Ten vaterländischeil Hilfsdienst. Ter städtische Arbeitsnachweis Gießen ist durch Airordnung! der Kriegsamtsstelle Frankfurt a. Mdin als Hilfsdienst- Meldestelle für sämtliche Kreise der Provinz Oberhessen be- strmnrt worljen. Gießen, den 27. Februar 1917. Grvßherzoglichcs Kreisamt Gießen. Dr. U sin a er. Bekanntmachung. Betr.: Die Abgabe von Speck und Schmalz aus Hausschlach-' tun gen. In der Bekanntmachung vom 22. Februar 1917 (Kreisblatt Nr. 34, vom 24. Februar 1917) ist die Gemeinde Staufenberg! versehentlich aufgeführt. Die Mgabe von Speck aus dieser Gemeinde rft ordnungsgemäß erfolgt. Gießen, den 28. Februar 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __ Betr.: Lieferung von 'Saatkartoffeln. ßln den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei Abgabe von Saatkartoffeln an Kartoffelerzeuger Hüffen selbstverstäirdlich auch Erzeuger berücksichtigt werden, die nicht in der Lage sind, an Stelle der Saatkärtofseln Speisekartoffeln abzugeben. Dieses Saatgut wird in erster Linie den aus Norddcutschland ein- aeführten Mengen oder den sich nachträglich ergebenden Mehrbeständen der Kvmmunal verbände entnommen werden nrüssen Damit nun tatsächlich auch nur solche Erzeuger von der Abgabe von Spersekartoffeln befreit werden, die nicht inrstande sind, solche anj Stelle von Saatkartoffeln rrr liefern, hat Großih. Ministerium des Innern angcordnet, daß in derartigen Fällen d.ie Großh Bürgermeisterei (Oberbürgernreister, Bürgermeister) auf den Saatschein beziehungsweise ber Bestellungen, die durch die Landwirtschaftskam- mer gehem auf der Bestell-Lisw beMinigt, daß der rwtresfende Besteller rttcht m der Lage ist, Kartoffeln gegen die zu lieferndes Saatkartoffelrr abzugcben Auf der Abschrift des Saatscheines ist diese Beschermgung gleichfalls voczunehmen, damit der Kommunal-- Nachricht hiervon erhält. (Vergl. Bekanntmachung und Ausscbreiben rm Krcisblatt Nr. 15.) Gießen, den 2. März 1917. Gwßherzogliches Kieisamt Gießal. I. V.: L a n g e r m a n n. B e 1 1 .: Verkehr mit Süßstoff. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, bis zum 10. l. Mts. anzugeben, wieviel Süßstofskarten in Ihrer Gemeinde verlangt werden. Die Anmeldung hat getrennt für Haushaltungen und Großbetriebe zu geschehen. Haushaltungen mit utehr als 4 Köpfen können ztvei Karten beanspruchen. Großbetriebe müssen einzeln namentlich auf- gesüh-rt werden. Gieß en, den 1. März 1917. Grvßherzogliches ^isamt Gießen. ___ I. V. : Langermann. Bekanntmachung. Das 1. Ersatz-Bataillon, Jnfanterie-Reginieut 116, beabsichtigt am Freitag, bjsji 9. März 1917, von morgens 9 Uhr bis mittags 1 Uhr, Gefechtsschießen mit scharfer Munilttn, vom Alteberg zirka 1 Kilometer nordöstlich von Großen- Buseck aus, mit der Feuerstellung nach Norden abzuhalten. Das gefährdete Gelände darf von morgeiis 9 Uhr bis mittags 1 Uhr nicht betreten 'werden. Es kommt als Gefahrzvue in Betracht: Das Gelände zwischen Alte-Berg, Hohe-Berg, Alten-Buseck, Dau- mingen, Mainzlar, Treis a. d. Lda, Climbc^), Beuern. Sämtliche Kreisstraßen bleiben für den Verkehr frei. Deir Ailiveisungen der ausgesteUten Posten ist zu folgen! Gießen, den 3. März 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. An die Großh. Bürgermeistereien Altenbuseck, Daubringen, Mainzlar, Treis a. d. Lda., Climögch und Beuern. Obige Bekanntmachung wollen Sie sofort in der üblichen Weise zur Kenntnis der Ortsbewohner bringen lassen. Gießen, den 3. Mürz 1917. Großherzogliches Kreisanit Gießen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.: Tie Besteuerung der Klaviere, Automaten rmd Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. Unter Hinweis ans Artikel 33 des Gesetzes vom 12. August 1899, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910, wird hiernrit ziir öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Stempelabgabe: 1. für Verkaufs- oder Wagautomaten, L. „ automatische Kraftmesser, 3. „ Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen, 4. „ alle in öffentlichen Wirtschastslokalen ausgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, 5. „ Luxuswagen und Luxuspferde, für das Nj. 1917 im Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Uhr aus dem Brrreau der Unterzeichneten Behörde. Zimmer Nr. 9. dahier zil entrichten ist. Wer bis zum 31. März 1917 die Abmeldung der steuerpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrasimg und zivangs- weisen Beitreibung verpflick-tet. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Postein- zahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge Ms ganz frei ein- zuzahtew Tie für das Rj. 1916 ausgestellten Kartei: sind vorzulegen. Gießen, den 28. Februar 1917. Großherzogliches ztreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr: Wie oben. —- An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekaiintinachuirg ist auf ortsübliche Weise wiederholt zu verüffentlickien. Gießen, den 28. Februar 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. I. V.: H emm er de. Bekanntmachung. Unsere Bekanntmachung vom .6. Februar 1917 wird infolge der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 20. Februar ds. Js. betreffend die Preise für Schlachlschwcine aufgehoben. Gießen, den 3. März 1917. Gberhesfischer viehhail-eisvcrbmr. R o s e n b L r g. Zwilllngsrlulddruck der B rü h l'schen Nn v.-Buch. unb Stcindruckerei. R. 2 a n q c, Gießen. 1800c